Erweiterung Fa. Schäfer + Peters in Öhringen. Schalltechnische Untersuchung

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1 Erweiterung Fa. Schäfer + Peters in Öhringen Schalltechnische Untersuchung Teil 1, 1. Fortschreibung: Bebauungsplan Spital / Etzweide 4. Änderung und Erweiterung Juni 2018 INGENIEURBÜRO ZIMMERMANN

2 Erweiterung Fa. Schäfer+Peters GmbH in Öhringen Schalltechnische Untersuchung Teil 1, 1. Fortschreibung: Bebauungsplan Spital / Etzweide 4. Änderung und Erweiterung Auftraggeber: Auftragnehmer: Bearbeitung: Marktplatz Öhringen Ingenieurbüro Zimmermann Dipl.-Ing. Uwe Zimmermann Beratender Ingenieur Mitglied der Ingenieurkammer Baden-Württemberg Haßmersheim, 12. Juni 2018 INGENIEURBÜRO ZIMMERMANN

3 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung Aufgabenstellung Grundlagen Örtliche Gegebenheiten Rechtsgrundlagen / Beurteilung Vorbemerkungen DIN TA Lärm Geräuschkontingentierung Vorbemerkung Methodik Vorbelastung Zulässige Emissionskontingente Zusammenfassung Abbildungsverzeichnis: Abbildung 1: Abbildung 2: Gewerbelärm-Vorbelastung Geräuschkontingentierung Anlagenverzeichnis Anlage 1: Anlage 2: Gewerbelärm-Vorbelastung Ergebnis-Tabelle Geräuschkontingentierung Ergebnis-Tabelle INGENIEURBÜRO ZIMMERMANN

4 1. EINLEITUNG 1.1 AUFGABENSTELLUNG Die Firma Schäfer+Peters GmbH in Öhringen möchte an ihrem Standort im Zeilbaumweg in Öhringen eine Erweiterung ihres Betriebsgrundstücks nach Norden vornehmen, mit dem Ziel, zwei Hallen für Hochregallager, eine Halle für die Verwiegerei mit Warenumschlag sowie ein Parkhaus für die Mitarbeiter zu errichten. Das Bauvorhaben rückt bis auf ca. 150 m an vorhandene Wohngebäude an der Berliner Straße heran. Planungsrechtlich ist eine Änderung und Erweiterung des rechtsgültigen Bebauungsplans Spital/Etzweide erforderlich. Die immissionsschutzrechtlichen Festlegungen im Hinblick auf den Lärmschutz im Bebauungsplanverfahren können jedoch nicht die o.g. konkreten Bauabsichten der Fa. Schäfer+Peters beinhalten, sondern müssen allgemein gehaltene Festlegungen für beliebige, gewerbliche Nutzungen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans treffen. Hierzu wurde im November 2017 der erste Teil einer schalltechnischen Untersuchung [1] durchgeführt, die für den Bebauungsplan Spital/Etzweide, 4. Änderung und Erweiterung mit Hilfe des Instrumentariums der Geräuschkontingentierung nach DIN [10] die zulässigen Emissionskontingente unter Berücksichtigung der gewerblichen Vorbelastung aus den vorhandenen Gewerbegebiete im Umfeld des Plangebiets ermittelt hatte. Am erfolgte jedoch ein Urteil des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (4 CN 7.16), das die Festsetzung von Emissionskontingenten als geeignetes Mittel bestätigte, um das Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen zu kennzeichnen. Allerdings muss das Plangebiet hierzu im Sinne von 1 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 BauNVO intern gegliedert sein. Nach Ansicht des Gerichts muss das Plangebiet dabei in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt sein. Zusätzlich müsse es nach dem Urteil des Gerichts im Plangebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung geben, d.h. ein Teilgebiet, in dem jeder nach 8 BauNVO zulässige Gewerbebetrieb möglich sein muss. Von dieser zusätzlichen Vorgabe kann nur abgewichen werden, wenn es innerhalb des Gemeinde- bzw. Stadtgebiets eine gebietsübergreifende Gliederung nach 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO gibt, so dass es auch Gewerbegebiete ohne Emissionsbeschränkungen als Ergänzungsgebiete gibt. Ferner wurde von Seiten der Stadtverwaltung zwischenzeitlich angeregt, die Emissionskontingente auf den Erweiterungsflächen der Fa. Schäfer+Peters GmbH noch weiter zu beschränken, so dass die zusätzliche Geräuschbelastung der Anwohner so gering sein wird, dass sie an den betroffenen Gebäudefassaden im Umfeld des Plangebiets nicht wahrnehmbar sein wird ( Irrelevanzregelung nach Nr Abs. 2 TA Lärm). Beide Aspekte werden in der vorliegenden 1. Fortschreibung von Teil 1 der Untersuchung berücksichtigt. Zum Einen wird die gewerbliche Geräuschvorbelastung der Anwohner aus den bebauten und unbebauten Gewebeflächen im Umfeld des Plangebiets so weit als möglich erhöht, um im Sinne der Anwohner auf der sicheren Seite zu liegen. Bauvorhaben Änderung des Bebauungsplans erforderlich Untersuchung November 2017 Urteil BVwG vom Anregung der Stadtverwaltung Vorgehensweise in der 1. Fortschreibung von Teil 1 INGENIEURBÜRO ZIMMERMANN

5 Zum Anderen werden die Emissionskontingente für die Erweiterungsflächen im Plangebiet so weit reduziert, dass die Zusatzbelastung an den maßgebenden Immissionsorten mindestens 6 db(a) unter dem jeweiligen Immissionsrichtwert der TA Lärm liegt. Ferner werden innerhalb des Plangebiets Teilgebiete mit unterschiedlich hohen Emissionskontingenten festgesetzt. Um die nach der Vorschrift der Baunutzungsverordnung erforderlichen gebietsübergreifenden Gliederung im Stadtgebiet zu erfüllen, sollen zudem im Bebauungsplan entsprechende Festlegungen und Begründungen getroffen werden. Teil 2 der schalltechnischen Untersuchung wird dann die Beurteilung des konkreten Bauvorhabens nach TA Lärm im Baugenehmigungsverfahren beinhalten. Festsetzungen im Bebauungsplan Inhalt von Teil 2 der Untersuchung INGENIEURBÜRO ZIMMERMANN Seite 2

6 1.2 GRUNDLAGEN Der nachfolgenden Untersuchung liegen folgende Unterlagen, Vorschriften und Richtlinien zugrunde: (1) Ingenieurbüro Zimmermann, Haßmersheim: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Spital / Etzweide 4. Änderung und Erweiterung, November 2017; im Auftrag der Großen Kreisstadt Öhringen (2) : Kataster, Laserscandaten (von der Stadtverwaltung digital übermittelt) (3) Ingenieurbüro für Kommunalplanung, Mosbach : Bebauungsplan Spital / Etzweide 4. Änderung und Erweiterung (Vorentwurf), Stand: (4) : Bebauungsplan Spital / Etzweide 1. Änderung, rechtskräftig seit (5) : Bebauungsplan Spital / Etzweide 2. Änderung und Erweiterung, rechtskräftig seit (6) : Bebauungsplan Zeilbaumweg, rechtskräftig seit (7) DIN 18005: Schallschutz im Städtebau, Ausgabe 2002 (8) Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg: Parkplatzlärmstudie, 6. Auflage, August 2007 (9) VDI 2571: Schallabstrahlung von Industriebauten, 1976 (10) DIN 45691: Geräuschkontingentierung, Ausgabe 2006 (11) DIN ISO : Akustik- Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Ausgabe 1999 (12) TA Lärm: Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, Ausgabe 1998, zuletzt geändert durch Bekanntmachung des BMUB vom (Banz AT B5) (13) DIN : Schallschutz im Hochbau, Teil 1: Mindestanforderungen, Juli 2016; Beuth-Verlag, Berlin (14) DIN : Schallschutz im Hochbau, Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen, Juli 2016; Beuth-Verlag, Berlin (15) Bundesministerium für Verkehr: Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 (RLS-90) INGENIEURBÜRO ZIMMERMANN Seite 3

7 1.3 ÖRTLICHE GEGEBENHEITEN Das Plangebiet befindet sich am westlichen Stadtrand von Öhringen. Im Süden befinden sich bebaute Gewerbeflächen, ansonsten grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Das Plangebiet befindet sich auf einem nach Osten stark abfallenden Hang und wird bis auf rund 180 Meter an die vorhandene Wohnbebauung an der Berliner Straße heranrücken. Der Bebauungsplan-Vorentwurf [3] sieht innerhalb der Baugrenzen eine Bebauung mit Gebäudehöhen zwischen 16 und 30 m vor. Als Art der Nutzung ist ein Gewerbegebiet ( GE : 8 nach BauNVO) vorgesehen. Das vorhandene Hochregallager der Fa. Schäfer+Peters liegt ebenfalls im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung, während die an den Zeilbaumweg angrenzenden Firmen-Gebäude und -Grundstücksteile davon ausgenommen sind. Die vorhandenen Gewerbegrundstücke am Zeilbaumweg befinden sich im Geltungsbereich der Bebauungspläne Spital/Etzweide 2. Änderung [5] und Zeilbaumweg [6]. Es handelt sich bei den Bauflächen am Zeilbaumweg um Gewerbegebiete ( GE : 8 nach BauNVO). Immissionsschutzrechtlich sind in den rechtskräftigen Bebauungsplänen keinerlei Festlegungen getroffen worden. Vorhandene Situation Städtebauliche Planung Vorhandene Gewerbeflächen INGENIEURBÜRO ZIMMERMANN Seite 4

8 1.4 RECHTSGRUNDLAGEN / BEURTEILUNG VORBEMERKUNGEN Die schalltechnische Beurteilung einer städtebaulichen Planung ist gemäß DIN [7] durchzuführen, die mit den darin genannten schalltechnischen Orientierungswerten Grundlage für eine Bewertung der schalltechnischen Situation im Rahmen von städtebaulichen Planungen ist. Nach Ziff. 1.2 der DIN sind in Gebieten, in denen Lärmimmissionen von mehreren, nicht miteinander in funktionalem Zusammenhang stehenden Anlagen herrühren, diese Anlagen (Verkehr, Gewerbe, Sport, Freizeit) getrennt voneinander zu bewerten, wobei sich die Ermittlung der (anlagenbezogenen) Beurteilungspegel nach dem jeweiligen Regelwerk richtet. Die Geräuschkontingentierung der vom Plangebiet ausgehenden Gewerbelärm-Emissionen erfolgt auf Grundlage der DIN [10] unter Berücksichtigung der zulässigen Geräusch-Immissionen gemäß TA Lärm [12] an den angrenzenden schützenswerten Nutzungen. Anlagenbezogene Berechnung der Beurteilungspegel Geräuschkontingentierung DIN Die schalltechnische Bewertung einer städtebaulichen Planung ist gemäß DIN 18005, Schallschutz im Städtebau [7] durchzuführen, die mit den darin genannten schalltechnischen Orientierungswerten Grundlage für eine Beurteilung der bestehenden oder geplanten Situation ist. Die anzustrebenden schalltechnischen Orientierungswerte sind im Beiblatt 1 zur DIN aufgeführt: Orientierungswert in db(a) Nutzung nach BauNVO Tag 6-22 Uhr Nacht 22-6 Uhr Tabelle 1: Orientierungswerte der DIN 18005, Beiblatt 1 Allgemeines Wohngebiet (WA) / 40 Mischgebiet (MI) / 45 Gewerbegebiet (GE) / 50 Wegen der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu den verschiedenen Arten von Lärmquellen sind die Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Industrie und Gewerbe, Freizeitlärm) jeweils für sich allein zu ermitteln und mit den Orientierungswerten zu vergleichen. Der niedrigere Nachtwert gilt deshalb für die Beurteilung von Gewerbe- und Freizeitlärm. Die DIN legt für die Bauleitplanung ausdrücklich keine rechtsverbindlichen Grenzwerte fest, sondern gibt Orientierungswerte der Lärmbelastung an, die bei der INGENIEURBÜRO ZIMMERMANN Seite 5

9 städtebaulichen Planung berücksichtigt werden sollen. Deren Einhaltung oder Unterschreitung ist wünschenswert, um die... mit der Eigenart des betreffenden Baugebiets... verbundenen Erwartungen auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen. Zur Anwendung der Orientierungswerte heißt es im Beiblatt 1 zur DIN u.a.: Der Belang des Schallschutzes ist bei der in der städtebaulichen Planung erforderlichen Abwägung der Belange als ein wichtiger Planungsgrundsatz neben anderen Belangen z.b. dem Gesichtspunkt der Erhaltung überkommener Stadtstrukturen zu verstehen. Die Abwägung kann in bestimmten Fällen bei Überwiegen anderer Belange insbesondere in bebauten Gebieten zu einer entsprechenden Zurückstellung des Schallschutzes führen. Mit anderen Worten: Im Rahmen des Planverfahrens kann das Ergebnis einer sachgerechten Abwägung nach 1 Abs. 6 BauGB auch eine mögliche Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswerts sein. Mögliche Schallschutzmaßnahmen stellen hier bauliche Vorkehrungen als Abschirmung (Schallschutzwände/-wälle) oder auch die Festlegung von passiven Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden selber dar. Im Textteil zum Bebauungsplan sind die von der Überschreitung der Orientierungswerte betroffenen Flächen zu beschreiben bzw. im Plan zu kennzeichnen. Abwägungsgebot nach 1 Abs. 6 BauGB Da es sich bei den schalltechnischen Orientierungswerten der DIN um Lärmpegelwerte handelt, bis zu denen noch nicht mit gesundheitsschädlichen Langzeitwirkungen auf den Menschen auszugehen ist, müssen Überschreitungen dieser Orientierungswerte nach der allgemeinen Rechtssprechung insbesondere bei Neuplanungen von Baugebieten durch besondere Umstände begründet sein. Hierzu heißt es weiter im Beiblatt 1 zur DIN 18005: In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und in Gemengelagen, lassen sich die Orientierungswerte oft nicht einhalten. Wo im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung von den Orientierungswerten abgewichen werden soll, weil andere Belange überwiegen, sollte möglichst ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.b. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen, insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden." Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom scheiden passive Lärmschutzmaßnahmen als Schutz gegen Gewerbelärm mittlerweile prinzipiell aus, während bei Verkehrslärm Maßnahmen des passiven Lärmschutzes als zulässig erachtet werden. Problematik der Überschreitung der Orientierungswerte Aktiver / Passiver Lärmschutz Nach Kap. 7 der DIN [7] werden die Beurteilungspegel wie folgt berechnet: Im Einwirkungsbereich von Straßen und öffentlichen Parkplätzen: nach Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) [15] INGENIEURBÜRO ZIMMERMANN Seite 6

10 Im Einwirkungsbereich von Schienenverkehrswegen: nach Schall Im Einwirkungsbereich von gewerblichen Anlagen: nach TA Lärm [12] Im Einwirkungsbereich von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungs-bedürftigen Sportanlagen: nach 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) Im Einwirkungsbereich von Freizeitanlagen: nach Ländervorschriften TA LÄRM Die Vorschriften der TA Lärm [12] sind anzuwenden bei genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, welche den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen. Bei Schallausbreitungsberechnungen gelten die Vorschriften der DIN ISO [11]. Es gelten die folgenden Immissionsrichtwerte: Gebietsnutzung Tag 6-22 Uhr Immissionsrichtwert [db(a)] Nacht 22-6 Uhr Tabelle 2: Immissionsrichtwerte der TA Lärm Allgemeines Wohngebiet (WA) Mischgebiet (MI) Gewerbegebiet (GE) Die Immissionsrichtwerte gelten während des Tags für eine Beurteilungszeit von 16 Stunden, in der Nacht ist jedoch die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel ( lauteste Nachtstunde ) maßgebend für die Beurteilung. Einzelne Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 db(a) und in der Nacht um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten. Bei reinen Wohngebieten (WR), allgemeinen Wohngebieten (WA) und Kurgebieten ist den in die Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (Ruhezeiten) fallenden anteiligen Schallimmissionen ein Zuschlag von 6 db(a) zuzurechnen. Dies betrifft an Werktagen die Zeiträume von 6 7 Uhr und von Uhr, an Sonn- und Feiertagen die Zeiträume 6 9 Uhr, Uhr und Uhr. Beurteilungszeiten Geräuschspitzen Ruhezeiten nach TA Lärm Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen aufgrund von Geräuschimmissionen ist nach der TA Lärm Abschnitt grundsätzlich dann gegeben, wenn die Gesamtbelastung (durch alle Geräuschquellen, für die die TA Lärm gilt) am Immissionsort die im konkreten Fall einzuhaltenden Immissionswerte nicht überschreitet. Bei der Beurteilung der Lärmbelastung aus Gewerbelärm ist nach TA Lärm auf die Gesamtbelastung, bestehend aus Vorbelastung und Zusatzbelastung, abzustellen. Unter Regelfall-Prüfung INGENIEURBÜRO ZIMMERMANN Seite 7

11 der Vorbelastung ist nach TA Lärm die Belastung eines Immissionsortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die diese Technische Anleitung gilt, ohne den Zusatzbeitrag der zu beurteilenden Anlage [zu verstehen]. Die Zusatzbelastung ist demzufolge der Immissionsbeitrag, der ausschließlich von der zu beurteilenden Anlage ausgeht. Werden die Immissionsrichtwerte durch die Vorbelastung bereits überschritten, darf die Genehmigung der zu beurteilenden Anlage nicht versagt werden, wenn die Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 db(a) unterschreitet, also immissionsmäßig nicht relevant ist. Die Genehmigung einer Anlage darf auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte dann nicht versagt werden, wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schalldruckpegel der Fremdgeräusche in mehr als 95% der Betriebszeit der Anlage in der jeweiligen Beurteilungszeit höher als der Mittelungspegel der Anlage ist. Gemäß Ziffer 7.4 der TA Lärm [12] sind die...geräusche des An- und Abfahrverkehrs auf öffentlichen Straßenflächen in einem Abstand von bis zu 500 m vom Betriebsgrundstück durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich [zu vermeiden]. Damit diese Regelung der TA Lärm greift, müssen drei Kriterien erfüllt sein: Irrelevanzregelung der TA Lärm Ausnahmetatbestand bei überwiegenden Fremdgeräuschen Anlagenbezogener Verkehr auf öffentlichen Straßen 1) Erhöhung des Beurteilungspegels aus Verkehrsgeräuschen um mehr als 3 db(a), 2) keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr, 3) erstmalige oder weitergehende Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Diese Kriterien gelten kumulativ, d.h. nur wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind, sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art die Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs so weit wie möglich vermindert werden. Die Beurteilungspegel sind nach RLS-90 [15] für die Beurteilungszeiträume 6-22 Uhr und 22-6 Uhr zu ermitteln. INGENIEURBÜRO ZIMMERMANN Seite 8

12 2. GERÄUSCHKONTINGENTIERUNG 2.1 VORBEMERKUNG Für die Gewerbeflächen des Plangebiets wird eine Kontingentierung der zulässigen Schallemissionen je Quadratmeter gemäß DIN [10] mit dem Ziel vorgenommen, in der Summe der Emissionen aller Teilflächen eines Plangebiets die Immissionsrichtwerte der DIN im Bereich der angrenzenden schützenswerten Nutzungen einzuhalten. Dazu wird untersucht, wie hoch die Emissionskontingente der einzelnen Teilflächen im Plangebiet sein dürfen, damit die Orientierungs- bzw. Richtwerte der DIN bzw. der TA Lärm an den maßgebenden Immissionsorten der angrenzenden Bebauung nicht überschritten werden. Zum einen können damit weiter entfernt liegenden Teilflächen größere Emissionskontingente zugeordnet werden als unmittelbar angrenzenden Bauflächen. Zum anderen wird im Umkehrschluss durch die Festlegung eines Immissionskontingents für jede Teilfläche im späteren Baugenehmigungsverfahren ein Ausgleich der Lärmemissionen innerhalb eines Betriebsgrundstücks möglich. Darüber hinaus berücksichtigt dieses Verfahren die Vorbelastung einer schützenswerten Nutzung durch vorhandenen Gewerbelärm aus anderen Gebieten ( Vorbelastung ). Geräuschkontingentierung nach DIN Vorzüge der Geräuschkontingentierung Das Verfahren der Geräuschkontingentierung soll dem Windhundprinzip in neuen Gewerbe- und Industriegebieten vorbeugen, damit der erste Betrieb nicht bereits so viel Lärm emittiert, dass jeder weitere Betrieb eigentlich unzulässig wäre. INGENIEURBÜRO ZIMMERMANN Seite 9

13 2.2 METHODIK Die prinzipielle Vorgehensweise der Geräuschkontingentierung nach DIN ist nachfolgend schematisch dargestellt. Bild 1: Vorgehensweise DIN Zur Festlegung der von geplanten Gebieten ausgehenden zulässigen Lärmemissionen wird in der Bauleitplanung auf die Festsetzung von Emissionskontingenten L EK zurückgegriffen. Für jeden Quadratmeter einer definierten Fläche ( Teilgebietsfläche ) wird ein Schallleistungspegel festgesetzt, der als maximale Emissionsgröße gilt. Dieses Emissionskontingent wird so bemessen, dass allein unter Berücksichtigung der Entfernung zu den nächstgelegenen schützenswerten Nutzungen an den maßgebenden INGENIEURBÜRO ZIMMERMANN Seite 10

14 Immissionsorten die nach TA Lärm geforderten Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Dabei ist ggf. eine Vorbelastung durch vorhandenen Gewerbelärm zu berücksichtigen. Im Rahmen einer später zu erteilenden Betriebsgenehmigung ist im ersten Schritt unter Berücksichtigung der vom jeweiligen Betrieb in Anspruch genommenen Fläche eine einfache Schallausbreitungsberechnung auf Basis des festgelegten Emissionskontingents seiner Teilgebietsfläche durchzuführen. Damit erhält man an jedem maßgebenden Immissionsort ein maximal zulässiges Immissionskontingent L IK für die betrachtete betriebliche Nutzung. Dieses Immissionskontingent kann von dem Betrieb unter Berücksichtigung aller dann bekannten Ausbreitungsparameter, wie Abschirmwirkung von Gebäuden, Geländetopografie, Bodendämpfung, Richtwirkung, Lärmschutzeinrichtungen etc. ausgeschöpft werden. Die später tatsächlich eintretenden Schallemissionen des Betriebs können dann ggf. höher ausfallen als die festgesetzten Emissionskontingente. Dennoch ist nur nach diesem Verfahren sichergestellt, dass die Summe der Emissionen aller Gewerbetriebe den zulässigen Gesamt-Immissionswert in der Nachbarschaft nicht überschreitet. INGENIEURBÜRO ZIMMERMANN Seite 11

15 2.3 VORBELASTUNG Die Ermittlung der Vorbelastung der an das Plangebiet angrenzenden Wohngebäude (Berliner Straße, Sichert, Zeilbaumweg) mit Gewerbelärm von den vorhandenen Gewerbeflächen wurde nicht durch Lärmmessungen des Bestandes durchgeführt. Die Gründe liegen zum Einen darin, dass die bestehenden Gewerbe- und Industrieflächen am Zeilbaumweg derzeit nicht vollständig überbaut sind, zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Nutzungen dort im Laufe der Zeit ändern werden, sich also von den heutigen Nutzungen stark unterscheiden. Zudem wurden in den Bebauungsplänen Spital/Etzweide 2. Änderung und Erweiterung [5] sowie Zeilbaumweg [6] keinerlei Aussagen hinsichtlich möglicher Restriktionen der zulässigen Schallemissionen dieser Flächen gemacht. Aus 8 BauNVO kann lediglich abgeleitet werden, dass in diesen Gewerbegebieten vorwiegend nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe zulässig sind. Eine Schallemissionsrestriktion ergibt sich für diese Gewerbeflächen hingegen aus den Bestimmungen der TA Lärm [12]. Danach ist verkürzt gesagt ein Betrieb jederzeit verpflichtet, seine Schallemissionen so zu begrenzen, dass in der Nachbarschaft die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (s. Tabelle 2) nicht überschritten werden. Deshalb wird die Vorbelastung im vorliegenden Fall im Sinne einer Maximalabschätzung in Anlehnung an die in der DIN [7] aufgeführten Flächenschallleistungspegel [db(a)/m 2 Grundfläche] für Gewerbe- bzw. Industriegebiete errechnet. Ausgehend von den in Kap der in der DIN aufgeführten Flächenschallleistungspegel wurden die Werte für die einzelnen vorhandenen Gewerbe-Teilflächen iterativ dabei so weit variiert, bis die Beurteilungspegel nach TA Lärm an den angrenzenden Wohngebäuden unterhalb des jeweils maßgebenden TA Lärm-Richtwerts lagen. Wegen der unterschiedlichen Richtwerte für die Beurteilungszeiträume 6-22 Uhr ( Tag ) und die lauteste Nachtstunde nach TA Lärm ergeben sich dabei auch unterschiedliche Emissionskontingente für diese beiden Zeiträume. Das Ergebnis dieser Vorgehensweise stellt somit quasi die maximal zulässige Vorbelastung mit Gewerbelärm aus den bebauten und unbebauten Gewerbeflächen am Zeilbaumweg dar. Die Abgrenzung der vorhandenen Gewerbe-Teilflächen mit ihren maximal zulässigen Flächenschalleistungspegeln sowie die Lage der betrachteten Immissionsorte rund um das Plangebiet sind in Abbildung 1 im Anhang dargestellt. Dabei wurden auch Immissionsorte an noch nicht-existierenden Gebäuden in der geplanten Wohngebiets-Erweiterungsfläche an der Berliner Straße als Freifeldpegel berücksichtigt (IO 1 bis IO 3). Als für die Geräuschkontingentierung maßgebende Immissionsorte ergaben sich danach folgende Gebäudefassaden: Gebäude Fassade Nutzung Zeilbaumweg 30 Südwest GE Keine Lärmmessungen Bestimmungen der TA Lärm Zulässige Flächenschallleistungspegel Abb. 1 Tab. 3: Maßgebende Immissionsorte INGENIEURBÜRO ZIMMERMANN Seite 12

16 Im Sichert 8 Ost GE Berliner Straße 78 Süd MI (Wohngebäude im Außenbereich) Berliner Straße 77 Südost WA Unter den o.g. Vorgaben ergeben sich an den an das Plangebiet angrenzenden Immissionsorte die in der Abbildung 1 im Anhang dargestellten Beurteilungspegel nach TA Lärm [12]. Die Detailergebnisse sind in ANLAGE 1 im Anhang aufgeführt. ANLAGE 1 INGENIEURBÜRO ZIMMERMANN Seite 13

17 2.4 ZULÄSSIGE EMISSIONSKONTINGENTE Für den vorliegenden Bebauungsplan wurde das Plangebiet in die vier Teilflächen TF 1 bis TF 4 unterteilt (s. Abbildung 2 im Anhang). Die Unterteilung orientierte sich teilweise an den geplanten Standorten der Gebäude auf der Erweiterungsfläche. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung an den einzelnen maßgebenden Immissionsorten (s. Kap. 2.3) wurden dann in einem iterativen Verfahren die Flächenschallleistungspegel der Teilflächen so variiert, dass die jeweils maßgebenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den Immissionsorten nicht überschritten werden. Hierzu durfte das Immissionskontingent L(IK) (= Teil-Beurteilungspegel aller vier Teilflächen) den Planwert L(PI) nicht überschreiten. Zusätzlich wurden die Emissionskontingente der Teilflächen TF 1 bis TF 4 aber noch so weit reduziert, dass das jeweilige Immissionskontingent L(IK) mindestens 6 db(a) unterhalb des jeweils maßgebenden Immissionsrichtwerts der TA Lärm liegt, also die Irrelevanzregelung nach Ziff Abs. 2 der TA Lärm in Bezug auf die vier Teilflächen greift. Sofern dieses Immissionskontingent eingehalten wird, ist die betriebliche Anlage genehmigungsfähig, unabhängig von der Höhe der Vorbelastung. Die Ergebnisse der o.g. Vorgehensweise sind in ANLAGE 2 im Anhang detailliert aufgeführt. Abb. 2 Gewählte Vorgehensweise ANLAGE 2 In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan sollte folgender Satz aufgenommen werden: Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente L EK nach DIN weder tags (6-22 Uhr) noch nachts (22-6 Uhr) überschreiten. Teilgebietsfläche tags (6-22 Uhr) Emissionskontingent L EK [db(a)/m 2 ] nachts (22-6 Uhr) TF TF TF TF Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN , Abschnitt 5. Tabelle 3: Zulässige Emissionskontingente nach DIN Die Nutzung der Gewerbegrundstücke ist dann genehmigungsfähig, wenn auf den Betriebsgrundstücken sichergestellt wird, dass die Immissionskontingente an den einzelnen maßgebenden Immissionsorten (s. ANLAGE 2) nicht überschritten werden. Dies muss im Baugenehmigungsverfahren durch einen entsprechenden schalltechnischen Nachweis nach TA Lärm belegt werden. INGENIEURBÜRO ZIMMERMANN Seite 14

18 3. ZUSAMMENFASSUNG Die stellt derzeit den Bebauungsplan Spital/Etzweide 4. Änderung und Erweiterung am westlichen Stadtrand von Öhringen auf, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Erweiterung eines dort ansässigen Unternehmens zu schaffen. Hierzu wurde im November 2017 der erste Teil einer schalltechnischen Untersuchung [1] durchgeführt, die mit Hilfe des Instrumentariums der Geräuschkontingentierung nach DIN [10] die zulässigen Emissionskontingente unter Berücksichtigung der gewerblichen Vorbelastung aus den vorhandenen Gewerbegebiete im Umfeld des Plangebiets ermittelt hatte. Aufgrund der Vorgaben aus einem Urteil des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom hinsichtlich der Anforderungen an die Geräuschkontingentierung sowie des Wunsches der Stadtverwaltung, die zusätzliche Geräuschbelastung der Anwohner so gering als möglich zu halten, wurde eine Fortschreibung des ersten Teils der schalltechnischen Untersuchung durchgeführt. Schalltechnische Untersuchung vom November 2017 Gründe für die Fortschreibung Die nunmehr ermittelten maximal zulässigen Emissionskontingente im Plangebiet gewährleisten den Anwohnern ein Maximum an Schallschutz, bieten auf der anderen Seite aber auch Rechtssicherheit für die Stadtverwaltung und die Firma Schäfer+Peters GmbH. Eine gewerbliche Nutzung des Plangebiets ist danach möglich, wenn auf dem Betriebsgrundstücken sichergestellt wird, dass die im Rahmen dieser Untersuchung ermittelten Immissionskontingente an den maßgebenden Immissionsorten im Umfeld des Plangebiets nicht überschritten werden. Dies muss im Baugenehmigungsverfahren durch einen entsprechenden schalltechnischen Nachweis nach TA Lärm belegt werden. Schalltechnischer Nachweis im Baugenehmigungsverfahren INGENIEURBÜRO ZIMMERMANN Seite 15

19 ABBILDUNGEN INGENIEURBÜRO ZIMMERMANN

20 AHRL h=30m FFB 253,53 m ünn AKLh=24m FFB253,53müNN Umfahrt Feuerwehr 3,00m Umfahrt Mähwerk 8,00m Versandh=15m FFB253,53müNN 1738/2 1738/ Verladehof ~252, /2 1693/ Ausgleichsfläche HP Verladehof ~251,50 Vollgeschosse:III Höhe Bebauung:16m /1 3-geschossiges Parkhaus 90 Stellplätze HP Verladehof ~251, Regenwasserrückhaltebecken ~243,50 m ü.nn WA 55 EG 45, , E AU EG 46,5 36,0 1.OG 47,5 37,2 1 WA 55 EG 51, , A WA EG 49,7 38,0 1.OG 50,6 38, WA 55 EG 49,1 1750/ ,8 1750/2 1750/1 1751/4 1751/1 1751/2 1751/3 1750/5 1750/4 1816/ / / / / /17 Berliner Straße 1753/ / /9 1753/6 1753/ / / /9 1816/ / / / / / / / / / / / /1 1753/3 1753/1 1753/5 1753/14 /13 / /2 1753/ /4 1753/7 1752/6 /8 1816/ / /5 1751/6 /9 1752/5 1752/3 1816/2 1816/8 1816/ /3 1816/4 1816/6 1816/ /8 1752/4 1752/ /1 1752/2 1752/ Bebauungsplan "Spital - Etzweide 4. Änderung und Erweiterung" Schalltechnische Untersuchung 1. Fortschreibung Vorbelastung nach TA Lärm Zeichenerklärung Hauptgebäude Nebengebäude Lärmschutzwand Umfahrt Feuerwehr 1723 Vollgeschosse:II Höhe Bebauung:30m Versand h=16m FFB 253,53 m ünn HP Verladehof ~252,00 Rampe ~10% Böschung 1826/4 1823/1 1823/ / /2 64/55 GE "Zeilbaumweg" 1805/1 64/ /3 27 B WA EG 57,3 49,8 1.OG 58,3 50,8 2.OG 59,3 51,8 Geltungsbereich Baugrenze GE/GI: Gewerbe-/Industrieflächen Immissionsort Freifeldpunkt Maßgebender Immissionsort Pegeltabellen Versand h=16m FFB 253,53 m ünn Bestand h=16m FFB 253,53 m ünn Rampe ~2,3% Zugang Lager 1826/5 62/ G GE EG 64,5 47,6 1.OG 62,9 46,2 1825/ / GE "Spital/Etzweide" 62/ /1 1886/1 1709/5 8 E GE EG 64,0 49,1 1.OG 62,8 48, /2 Maßstab 1: m 1709/22 GE "Sichert" 64/49 /6 1709/7 1709/8 60/ / GI "Zeilbaumweg" / Ingenieurbüro Zimmermann a.n. Stand: Datei: VS150/1 PEGEL_VOR 1

21 AHRL h=30m FFB 253,53 m ünn Umfahrt Feuerwehr AKLh=24m FFB253,53müNN Vollgeschosse:II Höhe Bebauung:30m Versand h=16m FFB 253,53 m ünn Umfahrt Feuerwehr 3,00m Umfahrt Mähwerk 8,00m 1730 Versandh=15m FFB253,53müNN 1738/2 1738/ TF 1 64/49 Versand h=16m FFB 253,53 m ünn Verladehof ~252, /2 1693/ HP Verladehof ~251,50 HP Verladehof ~252,00 Bestand h=16m FFB 253,53 m ünn 1691 Ausgleichsfläche Vollgeschosse:III Höhe Bebauung:16m Rampe ~10% HP Verladehof ~251,50 TF 2 62/46 TF 3 65/ / /1 3-geschossiges Parkhaus 90 Stellplätze Böschung TF 4 63/47 Rampe ~2,3% Zugang Lager 1826/ Regenwasserrückhaltebecken ~243,50 m ü.nn / /1 1823/2 1750/3 1825/1 1750/2 1750/1 1751/4 1751/1 1751/2 1751/3 1750/5 1750/4 1816/ / / / / /17 Berliner Straße / / /9 1753/6 1753/ / / /9 1816/ / / / / / / / /2 1816/8 1816/ /3 1816/4 1816/6 1816/5 1816/ / / / / / /1 64/ /2 1806/1 1753/3 1753/1 1753/5 1753/14 /13 / /2 1753/ /4 64/ /7 1752/6 /8 1751/5 1751/6 /9 64/55 GE "Zeilbaumweg" 1752/8 1752/4 1752/ /5 1752/3 1805/ /1 1752/2 1752/ Bebauungsplan "Spital - Etzweide 4. Änderung und Erweiterung" Schalltechnische Untersuchung 1. Fortschreibung Geräuschkontingentierung Zeichenerklärung Hauptgebäude Nebengebäude Lärmschutzwand Geltungsbereich Baugrenze GE/GI: Gewerbe-/Industrieflächen Teilfläche Geräuschkontingentierung Immissionsort Maßgebender Immissionsort 1709/ / GE "Spital/Etzweide" 62/ /1 1886/ /2 Maßstab 1: m 1709/22 GE "Sichert" 64/49 /6 1709/7 1709/8 60/ / GI "Zeilbaumweg" / Ingenieurbüro Zimmermann a.n. Stand: Datei: VS150/2 KONTI-TF 2

22 ANLAGEN INGENIEURBÜRO ZIMMERMANN

23 Bebauungsplan "Spital-Etzweide 4.Änderung und Erweiterung" Schalltechnische Untersuchung 1. Fortschreibung Anlage 1 Vorbelastung Gewerbelärm Stockwerk Richtung LrTag LrN LT,max LN,max [db(a)] Berliner Straße 77 Nutzung: WA Richtwert tags/nachts: 55 / 40 db(a) Maximalpegel tags/nachts: 0 / 0 db(a) EG SW 49,7 38,0 0,0 0,0 1.OG SW 50,6 38,6 0,0 0,0 Berliner Straße 78 Nutzung: AU Richtwert tags/nachts: 60 / 45 db(a) Maximalpegel tags/nachts: 0 / 0 db(a) EG S 46,5 36,0 0,0 0,0 1.OG S 47,5 37,2 0,0 0,0 Im Sichert 8 Nutzung: GE Richtwert tags/nachts: 65 / 50 db(a) Maximalpegel tags/nachts: 0 / 0 db(a) EG O 64,0 49,1 0,0 0,0 1.OG O 62,8 48,0 0,0 0,0 IO 1 Nutzung: WA Richtwert tags/nachts: 55 / 40 db(a) Maximalpegel tags/nachts: 0 / 0 db(a) EG 51,7 39,8 0,0 0,0 IO 2 Nutzung: WA Richtwert tags/nachts: 55 / 40 db(a) Maximalpegel tags/nachts: 0 / 0 db(a) EG 49,1 36,8 0,0 0,0 IO 3 Nutzung: WA Richtwert tags/nachts: 55 / 40 db(a) Maximalpegel tags/nachts: 0 / 0 db(a) EG 45,2 31,2 0,0 0,0 Zeilbaumweg 30 Nutzung: GE Richtwert tags/nachts: 65 / 50 db(a) Maximalpegel tags/nachts: 0 / 0 db(a) EG SW 64,5 47,6 0,0 0,0 1.OG SW 62,9 46,2 0,0 0,0 Ingenieurbüro Zimmermann Seite 1 SoundPLAN 8.0

24 Bebauungsplan "Spital-Etzweide 4.Änderung und Erweiterung" Schalltechnische Untersuchung 1. Fortschreibung Geräuschkontingentierung ANLAGE 2 Kontingentierung für: Beurteilungspegel Tag Immissionsort Berliner Straße 77 Berliner Straße 78 Im Sichert 8 Zeilbaumweg 30 Gesamtimmissionswert L(GI) 55,0 60,0 65,0 65,0 Geräuschvorbelastung L(vor) 50,6 47,5 64,0 64,5 Planwert L(PI) 53,0 60,0 58,0 56,0 Teilpegel Teilfläche Größe [m²] L(EK) Berliner Straße 77 Berliner Straße 78 Im Sichert 8 Zeilbaumweg 30 TF , ,6 48,8 53,9 51,1 TF , ,2 44,5 40,2 42,1 TF , ,7 38,2 40,0 42,6 TF , ,2 41,9 55,5 53,0 Immissionskontingent L(IK) 48,9 51,0 57,9 55,6 Unterschreitung 4,1 9,0 0,1 0,4 Ingenieurbüro Zimmermann 1 /3 SoundPLAN 8.0

25 Bebauungsplan "Spital-Etzweide 4.Änderung und Erweiterung" Schalltechnische Untersuchung 1. Fortschreibung Geräuschkontingentierung ANLAGE 2 Kontingentierung für: Beurteilungspegel Nacht Immissionsort Berliner Straße 77 Berliner Straße 78 Im Sichert 8 Zeilbaumweg 30 Gesamtimmissionswert L(GI) 40,0 45,0 50,0 50,0 Geräuschvorbelastung L(vor) 38,6 37,2 49,1 47,6 Planwert L(PI) 34,0 44,0 43,0 46,0 Teilpegel Teilfläche Größe [m²] L(EK) Berliner Straße 77 Berliner Straße 78 Im Sichert 8 Zeilbaumweg 30 TF , ,6 33,8 38,9 36,1 TF , ,2 28,5 24,2 26,1 TF , ,7 21,2 23,0 25,6 TF , ,2 25,9 39,5 37,0 Immissionskontingent L(IK) 33,5 35,6 42,3 39,9 Unterschreitung 0,5 8,4 0,7 6,1 Ingenieurbüro Zimmermann 2 /3 SoundPLAN 8.0

26 Bebauungsplan "Spital-Etzweide 4.Änderung und Erweiterung" Schalltechnische Untersuchung 1. Fortschreibung Geräuschkontingentierung ANLAGE 2 Vorschlag für textliche Festsetzungen im Bebauungsplan: Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente L{EK} nach DIN45691 weder tags (6:00-22:00 Uhr) noch nachts (22:00-6:00 Uhr) überschreiten. Emissionskontingente Teilfläche L(EK),T L(EK),N TF TF TF TF Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691: , Abschnitt5. Ingenieurbüro Zimmermann 3 / 3 SoundPLAN 8.0

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