in Kooperation mit Beratungs- und Prüfungsgesellschaft mbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
|
|
- Hennie Solberg
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Werner F. Korte Dipl.-Finanzwirt, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer Gregor B. Sprißler Rechtsanwalt, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer Dr. Michael S. Korte Dipl.-Kaufmann, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer in Kooperation mit Beratungs- und Prüfungsgesellschaft mbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
2 Vortrag bei der Kreishandwerkerschaft Recklinghausen Steuerprobleme bei Körperschaften des öffentlichen Rechts Dipl.-Finanzwirt/ Dipl.-Kaufmann Reinhard Zschoche Wirtschaftsprüfer/Steuerberater BPG / Krefeld Dipl.-Kaufmann Dr. Michael Korte Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Korte & Partner / Recklinghausen
3 1) Ausgangspunkt: Bericht des Bundesrechnungshofes / Stellungnahme der OFD 2) 1. Prüfungsschritt Die zwei Bereiche einer KdöR: BgA oder Hoheitsbetrieb? 3) 2. Prüfungsschritt Konsequenzen der Zuordnung a) hoheitlicher Bereich oder b) BgA 4) Rechnungslegung einer KdöR
4 1. Bericht nach 99 BHO des Bundesrechnungshofes vom 02. November 2004: Umsatzsteuerliche Behandlung der öffentlichen Hand T.z. 5.5 (S. 29 ff.): Nach den Feststellungen des Bundesrechungshofes wurde die unternehmerische Betätigung der Handwerkskammern von den Finanzämtern in der Regel nicht oder nur unvollständig erfasst und deshalb umsatzsteuerlich nicht oder nicht ausreichend gewürdigt In einem Fall hat eine HWK dauerhaft Fortbildungsleistungen angeboten und gegenüber dem Leistungsempfänger darauf hingewiesen, dass sie für diese Leistungen nicht umsatzsteuerpflichtig sei. Insbesondere die HWK definieren ihre Aufgaben satzungsmäßig so umfassend als öffentlich-rechtlich, dass hiervon in erheblichem Umfang auch solche Tätigkeiten erfasst wurden, die üblicherweise von privaten Wettbewerbern angeboten wurden.
5 In der Mehrzahl der vom Bundesrechnungshof untersuchten Fälle waren die Kammern steuerlich nicht registriert, obwohl die angebotenen Tätigkeiten insbesondere im Bereich der Weiterbildung der Finanzverwaltung z. B. auf Grund der Einstellung in das Internet und aus öffentlich ausgelegten Programmübersichten ohne weiteres hätten bekannt sein müssen. Andere wirtschaftliche Betätigungen der Kammern und damit eine unter Umständen verbundene Umsatzsteuerpflicht waren dagegen oftmals nur im Rahmen einer Betriebsprüfung feststellbar, wobei die Schwierigkeit darin bestand, dass insoweit keine steuerlichen Gewinn- oder Überschussermittlungen vorlagen, die entsprechenden Erkenntnisse zunächst aus den Haushaltsplänen bzw. der kameralistischen Buchführung extrahiert werden mussten. Der Bundesrechnungshof hat das BMF aufgefordert, durch eine Änderung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften bzw. durch geeignete Gesetzesinitiativen drauf hin zu wirken, dass eine gleichmäßige und EGkomforme Besteuerung sichergestellt wird.
6 Besteuerung von Hochschulen aus Sicht der Finanzverwaltung / Grundsätze der Besteuerung einer Hochschule, herausgegeben von der OFD Münster, Besteuerungsfragen treten bei der öffentlichen Hand immer dann auf, wenn die öffentliche Hand ihr eigentliches Aufgabengebiet - den hoheitlichen Bereich - verlässt und auf das Gebiet erwerbswirtschaftlicher Betätigungen durch Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben übergreift. In diesem Augenblick tritt die öffentliche Hand in Wettbewerb zu den erwerbswirtschaftlichen Betrieben der übrigen Wirtschaft, so dass es schon der Grundsatz der steuerlichen Gleichheit und Gerechtigkeit gebietet, dass der öffentlichen Hand die gleichen öffentlichen Lasten auferlegt werden, die von allen anderen Betrieben der privaten Wirtschaft getragen werden müssen.
7 Schlussfolgerung Problem (bereits 2004) von der Finanzverwaltung erkannt, Abhilfe droht
8 Konsequenzen 1) Aufzeichnungspflichten 2) Erklärungspflichten 3) Zahlungspflichten 4) Haftungsrisiken handels- und steuerrechtlich!
9 2. Erster Prüfungsschritt: BgA oder hoheitlicher Bereich? Entscheidend für steuerliche Behandlung der Erträge und Aufwendungen einer juristischen Körperschaft des öffentlichen Rechts (jkdör): Sind Erträge und Aufwendungen - dem hoheitlichen Bereich oder - dem BgA zuzurechnen? Denn:
10 Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR ) können nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) - körperschaftsteuerpflichtig, - gewerbesteuerpflichtig und - umsatzsteuerpflichtig sein. - Die hoheitliche Tätigkeit und - die Vermögensverwaltung begründen keine Steuerpflicht.
11 Betrieb gewerblicher Art: Einrichtung, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dient und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich heraushebt (Freigrenze 2008: 35 T ).
12 Beispielhafte Bereiche eines BgA: Erhaltene Zuwendungen für Betriebsberatung Entgelt für Betriebsberatung Entgelt für Projekte (im Auftrag anderer sozialer Träger) Lehrgänge, Existenzgründerseminare Meistervorbereitungslehrgänge und Beiträge eines Fördervereins Einnahmen aus Prüfstellen aus Spezialbereichen Verkaufserlöse für Drucksachen
13 Entgelt für Personalgestellung Entgelt für Fortbildung und Weiterbildung Entgelt für kurzfristige Vermietung von Maschinen Entgelt für Internatsbetrieb Entgelt für Dienstleistungen und Tochterunternehmen Erträge aus Beteiligungen (insofern nicht Vermögensverwaltung)
14 Weitere konkrete Beispielsfälle: Gemeinde wird durch Friedhofsverwaltung mit Personal und sachlichen Mitteln des Hoheitsbetriebes für Pflege privater Grabstätten und Umrahmung privater Trauerfeiern gegen Entgelt tätig Erholungsheim Innungen mit Betrieb gewerblicher Art, z.b. Bäckerinnungen mit Hefe- und Diamaltgeschäft Buchstelle, - Verkauf von ASU-Plaketten Kantine, Gaststätte selbstbewirtschaftet
15 Materialprüfungsanstalten bilden mit ihren entgeltl. Untersuchungs-, Beratungs- und Begutachtungsleistungen Betriebe gewerblicher Art Parkplätze, wenn entgeltlich (auch an Bedienstete) überlassen Schülerheime soweit nicht durch Zweck öffentlicher Schulen gefördert. Zentraleinkauf Zentrale Beschaffungsstellen Vermietung von Marktplätzen (Wochen-, Jahr- und Flohmärkte) (soweit Gesamteinnahmen über OFD Erfurt v ) Anzeigenwerbung Personalgestellung außerhalb der Amtshilfe
16 Hoheitsbetrieb: Wenn die KdöR die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfüllt, die von privatrechtlich tätigen Unternehmen nicht erfüllt werden können. Tätigkeiten, die der KdöR eigentümlich und vorbehalten sind: - klassische hoheitliche Tätigkeit - Daseinsvorsorge, soweit nicht BgA - aus Staatsgewalt abgeleitet - dient staatlichen Zwecken - Leistungsempfänger ist zur Annahme verpflichtet Grenze: - Einschaltung in wirtschaftlichen Verkehr - Tätigkeit nicht abgrenzbar von der eines privaten gewerblichen Unternehmens
17 Dem Hoheitsbetrieb sind im Bereich Bildung bei den HWK und KH gem. 54 HWO zuzuordnen: - Lehrlingsausbildung (neben Lehrlingsverwaltung) - Fort- und Weiterbildung - Sonstige Lehrgänge wie Existenzgründerseminare Die Zuweisung dieser Aufgaben mit Aufnahme in der Satzung bedeutet aber nicht automatisch, dass es sich zwingend um eine hoheitliche Tätigkeit handelt. Einschränkungen der Zurechnung zum hoheitlichen Bereich können sich insbesondere dann ergeben, wenn die Einrichtungen im wesentlichen Umfang in Konkurrenz zur privatrechtlichen betrieben werden.
18 Aspekte für/gegen Hoheitsbetrieb Wettbewerbsverhältnis Vergleich mit privatwirtschaftlichen Tätigkeiten Verwertung/ Veräußerung von Material/Gegenständen des Hoheitsbereichs Gewährung sog. Amtshilfe durch die KdöR Eine hoheitliche Tätigkeit liegt dann nicht vor, wenn die KdöR Aufgaben wahrnimmt, wie sie auch von Privatpersonen bzw. Unternehmen übernommen werden können. Eine hoheitliche Tätigkeit liegt dann nicht vor, wenn sich die Tätigkeit ihren Inhalt nach nicht wesentlich von der Tätigkeit privater gewerblicher Unternehmen unterscheidet. Beschränkt sich die KdöR auf die bloße Verwertung, so liegen lediglich Alltagsgeschäfte des hoheitlichen Bereichs vor, die sich keinen eigenen BgA begründen. (Beispiel: Verkauf eines Dienst-PKW). Dagegen kann im Einzelfall die Materialgestellung oder Personalgestellung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und damit als außerhalb der hoheitlichen Tätigkeit zu qualifizieren sein. Der Hoheitsbetrieb wird auch dann nicht verlassen, wenn die KdöR außerhalb der ihr zugewiesenen Aufgaben tätig wird, es sich aber bei der Tätigkeit um Amtshilfe handelt. Amtshilfe liegt grundsätzlich vor, wenn die KdöR für den Hoheitsbereich einer anderen funktional gleichartigen KdöR tätig wird.
19 3. Zweiter Prüfungsschritt: Konsequenzen der Zuordnung Handelt es sich um dem hoheitlichen Bereich einer KdöR, sind die Tätigkeiten bzw. die Einnahmen bzw. Ausgaben nicht steuerbar. Handelt es sich um ein Betrieb gewerblicher Art bzw. Vermögensverwaltung, muss unterschieden werden:
20 hoheitlicher Bereich Vermögensverwaltung Betriebe gewerblicher Art steuerfrei steuerpflichtig nicht steuerbar KSt, GewSt, USt kein VSt-Abzug Prüfung der einzelnen Maßnahmen steuerfrei oder steuerpflichtig KSt, GewSt steuerbar /ggf. steuerpflichtig USt/VSt-Abzug
21 Vermögensverwaltung ( 14 AO) = Erzielung von Erträgen (Fruchtziehung) aus vorhandenen Vermögen - z.b. Zinsen, Dividenden, Pachten
22 Gemeinnützigkeit = unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger Zwecke Liegt Gemeinnützigkeit einer KdöR vor, tritt gem. 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG Körperschaftsteuerfreiheit ein; - ebenso Gewerbesteuerfreiheit sowie - i.d.r Umsatzsteuerfreiheit, da kein Leistungsaustausch erfolgt - zum ideellen Bereich gehören Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse
23 Voraussetzungen: - Nachweispflichten (im Rahmen des Rechnungswesens) - Mittelverwendungsbeschränkungen - entsprechende Satzung (vorab)
24 - Grundsatz der zeitnahen Mittelverrechnung Überschüsse müssen nachprüfbar in entsprechender Rücklage (freie Betriebsmittel) eingestellt werden (Höchstbetrag!) Notwendig: Mittelverwendungsrechnung - Beschränkungen der Darlehensvergabe / gesonderte Erfassung
25 - Verbot der Verlustverrechnung Verluste in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben dürfen nicht durch gemeinnützige Mittel ausgeglichen werden. Verluste/Gewinne diverser wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe dürfen verrechnet werden. Verbot von Dauerverlusten entscheidend: Aufteilung Aufwendungen / Erträge - Obergrenze für Verwaltungsaufwand Problem: Ist Gemeinnützigkeit auf Grund der strengen Auflagen trotz der Steuerfreiheit tatsächlich erstrebenswert?
26 Betrieb gewerblicher Art a) Körperschaftsteuer - Grundsätzlich Körperschaftsteuerpflicht, jedoch Freigrenze p.a (2008) - Soweit Freigrenze überschritten: 15 % KSt + Soli - Für Zahlungen zwischen steuerpflichtigem Bereich und hoheitlichem Bereich und Mitgliedern gelten Sonderregelungen (KapESt)
27 b) Umsatzsteuer - Grundsätzlich Umsatzsteuerpflicht - ggf. Umsatzsteuerbefreiung nach 4 Nr. 21 UStG (Fortbildung), wenn Bescheinigung vorliegt - Sofern gemeinnützig: ggf. ermäßigter Steuersatz (7 % gem. 12 Abs. 8 Nr.2 UStG ) - Freigrenze von 35 T gilt nicht (FG München, ) - ggfs. 19 UStG (Kleinunternehmer)
28 c) Gewerbesteuer - Freigrenze 35T (2008) - Sofern Umsatzsteuerfreiheit, besteht i.d.r. auch Gewerbesteuerfreiheit ( 3 Nr. 13 GewStG)
29 Voraussetzung für Beurteilung Steuerpflicht/ Steuerfreiheit: Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben Voraussetzung für Zuordnung Einnahmen und Ausgaben: Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben bzw. Erträge und Aufwendungen nach Sparten (NKF: Produkte und Produktgruppe), um eine Zuordnung der Aktivitäten zu den einzelnen Bereichen vorzunehmen. Besonderes Problem: Kamerale Buchführung entspricht nicht handels- und steuerrechtlichen Vorschriften
30 4. Rechnungslegung einer KdöR (IdW RS HFA 14) a) Kameral - Für handels- und steuerrechtliche Zwecke nicht ausreichend - Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung ( 4 Abs. 3 EStG) b) Doppisch - Bilanz und GuV/ Kaufmännische Buchführung
31 Einnahmen Ausgaben Rechnung einfach unkompliziert zulässig bis zu bestimmten Größenmerkmalen ( 141 AO) Umsatz < oder Gewinn < Bei Überschreitung: Kaufmännische Buchführung: Bilanz, GuV, Anhang, eventuell Lagebericht
32 Vorgehensweise a) Identifikation der Bereiche der KdöR b) Zuordnung der Einnahmen/Ausgaben in einem aussagefähigen Rechnungswesen c) Prüfung eventuelle Steuerpflicht (Freigrenzen etc.)
33 Korte & Partner Steuerberater- Wirtschaftsprüfer- Rechtsanwalt
34 Korte & Partner Steuerberater-Wirtschaftsprüfer-Rechtsanwalt Paulusstr. 24/24a Recklinghausen Telefon: 02361/ Telefax: 02361/929199
Finanzamt Brilon Besteuerung der Vereine allgemeine Informationen
1 Überblick: Tätigkeitsbereiche Steuerpflicht Umsatzsteuerliche Beurteilung Vorsteueraufteilung bei Schützenhallen 2 Tätigkeitsbereiche 3 Tätigkeitsbereiche: Verein ideelle Tätigkeit Vermögensverwaltung
MehrBIBB Fachtagung Perspektive durch Wandel 5./6. Mai 2004 - Oldenburg
BIBB Fachtagung Perspektive durch Wandel 5./6. Mai 2004 - Oldenburg Workshop 5: Vertragliche Aspekte von Kooperationen Steuerliche Rahmenbedingungen im gemeinnützigen Bereich RA/StB Kersten Duwe Treuhand
MehrSteuerliche Sphären einer Hochschule. Folie Nr. 1
Steuerliche Sphären einer Hochschule Folie Nr. 1 Steuerliche Sphären von Hochschulen nicht steuerbar steuerfrei steuerpflichtig Betrieb gewerblicher Art hoheitlicher Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb
MehrSportverein - Steuerberater
Sportverein - Steuerberater Sportvereine im Gemeinnützigkeits tzigkeits- und Steuerrecht Das Gemeinnützigkeits- und Steuerrecht für Vereine ist höchst kompliziert Die Schonzeit von Seiten der badenwürttembergischen
MehrUmsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings
Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition
MehrVereine im Steuerrecht. Umsatzsteuer
Vereine im Steuerrecht Umsatzsteuer Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: März 2009 Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss
MehrSteuerliche Aspekte der Ausgestaltung von Weiterbildungsangeboten und Aufbaustudiengängen. Folie Nr. 1
Steuerliche Aspekte der Ausgestaltung von Weiterbildungsangeboten und Aufbaustudiengängen Folie Nr. 1 Hoheitsbetrieb Ausübung öffentlicher Gewalt als eine der öffentlich-rechtlichen Körperschaft eigentümliche
MehrEinkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.
Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Mehr2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?
Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die
MehrSteuerliche Rahmenbedingungen
Steuerliche Rahmenbedingungen Informationsveranstaltung Photovoltaik am 28. Juli 2010 Referentin: WP/StB Dipl.-Kffr. Doreen Mottl Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e. V. 1 Steuerliche
MehrVereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden
Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es
MehrSteuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter:
Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen Veranstalter: in den Räumlichkeiten der Kinderbetreuungskosten Kindertagesstätte öffentliche Kindertagesstätte / Tagesmutter Betriebskindertagesstätte
MehrSteuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)
Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).
MehrSteuerliche Aspekte bei der Beurteilung von Weiterbildungsaktivitäten
Steuerliche Aspekte bei der Beurteilung von Weiterbildungsaktivitäten Folie Nr. 1 Kernaufgaben der Hochschulen Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung Grundständige Studiengänge ( 10 HRG) Postgraduale
MehrAktuelle steuerliche und rechtliche Fragestellungen der Kommunalwirtschaft Teil 16: BgA erkennen leicht gemacht
Aktuelle steuerliche und rechtliche Fragestellungen der Kommunalwirtschaft Teil 16: BgA erkennen leicht gemacht Sehr geehrte Damen und Herren, die wirtschaftlichen Betätigungen der juristischen Personen
MehrEinkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014
Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 1 } Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde
MehrDie EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis
5. Konferenz Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis Aktuelles zur Besteuerung der EWIV Strasbourg, 09.05.2003 Gliederung 1 Grundlagen der Besteuerung 2 Umsatzsteuer 3 Betriebsstättenprinzip und
MehrDas neue Gemeinnützigkeitsrecht und seine Auswirkungen
Das neue Gemeinnützigkeitsrecht und seine Auswirkungen - Reform der steuerlichen Rahmenbedingungen im Non-Profit-Bereich - Thomas Krüger Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht thomas.krueger@schomerus.de
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrUmsatzbesteuerung der Kommunen
4. Bundeskongress der Bundesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Finanz-, Kassen- und Rechnungsbeamten e.v. BAG-KOMM e.v. Lübeck, 1. Juli 2014 Forum Umsatzbesteuerung der Kommunen Dr. Bernd Hoefer Rechtsanwalt
MehrMerkblatt. Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins
Merkblatt Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins A. Satzungsgemäße Verwendung Nach 55 AO dürfen die Mittel einer steuerbegünstigten Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke
MehrSteuerrechtliche Aspekte der Marktplatz-Methode
Steuerrechtliche Aspekte der Marktplatz-Methode Vorbemerkung Die Idee der Marktplatz-Methode ist in den Niederlanden entstanden und verfolgt die Idee eines Zusammentreffens von gemeinnützigen Organisationen
MehrEine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28.
Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2015 1 Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen
MehrSelbstständig mit einem Schreibbüro interna
Selbstständig mit einem Schreibbüro interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Voraussetzungen für die Tätigkeit... 8 Ausbildung... 9 Die Tätigkeit... 10 Der Markt... 11 Die Selbstständigkeit...
MehrBasiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit
Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Besteuerung von Dividenden gem. 20 Abs. 1 EStG 1 Bei natürlichen Personen 1.1 Im Privatvermögen Einkünfte aus
MehrB.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009
Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrSanierung und Insolvenz. Referenten: Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Kuglarz, Steuerberater Dipl.-Kfm. Oliver Domning, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Sanierung und Insolvenz Referenten: Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Kuglarz, Steuerberater Dipl.-Kfm. Oliver Domning, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Steuerliche Betrachtungen und Problemfälle bei Sanierung und
MehrGewerblicher Grundstückshandel
Gewerblicher Grundstückshandel Veranstaltungsort: 17. Juni 2015 in München Diplom-Volkswirt Steuerberater, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.v. Gewerblicher
MehrGEMEINNÜTZIGER VEREIN UND STEUERN
GEMEINNÜTZIGER VEREIN UND STEUERN Die vier Bereiche der Vereinstätigkeit und Gesetzlich zulässige Rücklagenbildung Finanzamt Bitburg-Prüm, Heinz Broy Vortrag Volksbank Eifel - Mitte e.g. am 08.11.2012
MehrBuchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 1. Teil: Vereinsorganisation und Steuern
Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 1. Teil: Vereinsorganisation und Steuern Ralf Stahl 1 Die Themen Vereinsorganisation Buchführung Umsatzsteuer Kostenrechnung 2
Mehr1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.
Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition
MehrAb 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.
Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3
MehrInvestitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte-
Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen 2 1.1. wirtschaftliche Aspekte 2 1.2. steuerliche Aspekte 2 2. Steuern 4 2.1. Ertragssteuern
MehrSteuerrecht für Schiedsrichter
1 Zur Person Berufsleben: Abitur Ausbildung im Bereich der Steuerberatung Abschluss zum Diplom-Kaufmann (FH) Bestellung zum Steuerberater, eigene Kanzlei Vereinsleben: Seit 1996 aktiver Fußballer im SV
MehrEine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen
MehrHANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT
HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.
Mehrzu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?
zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.
MehrEine Sportveranstaltung planen was hat das mit Steuerrecht zu tun?
Eine Sportveranstaltung planen was hat das mit Steuerrecht zu tun? Seminar in Kienbaum 27.10.2007 Themen 1. Einleitung Steuerrechtskenntnisse unentbehrlich für eine professionelle BSG- oder Verbandsführung
MehrSkript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG
Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf
MehrSteuerliche Behandlung von Förderprojekten vor dem Hintergrund der EU - Regelungen
Steuerliche Behandlung von Förderprojekten vor dem Hintergrund der EU - Regelungen Erfurt, 15. 04. 2008 Annette Sachse, Steuerberaterin Dr. Wolfram Schellhardt Vortragsinhalte Veränderte Ausgangsbedingungen
MehrSteuerliche Aspekte der Anlage in Hedgefonds
Steuerliche Aspekte der Anlage in Hedgefonds Deutsche StiftungsAkademie Expertenworkshop: Vermögensanlage für Stiftungen 30. September 2005 Wissenschaftszentrum Bonn Pöllath + Partner 1 Dr. Andreas Richter,
MehrSpenden vs. Sponsoring
MTV INFO Spenden vs. Sponsoring 1 Einführung Die Unterstützung durch Mittel von Privatpersonen und Firmen gewinnt bei der Umsetzung unseres Vereinszweckes und daraus abgeleiteten Veranstaltungen und Projekten
MehrGeschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert
Entgeltlich erworbener Geschäfts- und HB StB Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder ist nach Handels- und Steuerrecht in der Bilanz auszuweisen. Unterschiede ergeben sich bei der Abschreibung.
MehrSatzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)
Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen
MehrBEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA
UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MehrWertanlage mit steuerlichen Untiefen -
Wertanlage mit steuerlichen Untiefen - (umsatz)steuerliche Rahmenbedingungen rund um die Ferienimmobilie 2011 Rostock, GastRO 2011 Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Unternehmensberatung
MehrVerwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten
Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt
MehrDer Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer
Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis Ein steuerlicher Überblick Hamburg, den 05.04.2013 Psychotherapeutenkammer Hamburg 1 Kurzvorstellung: Mein Name ist Stefan Blöcker, ich bin seit 1997 Steuerberater
MehrBesteuerungsverfahren im Skiverein Abgrenzung schlichter Vereinstätigkeit gegenüber der Tätigkeit als Reiseveranstalter 09.11.2012
1 Besteuerungsverfahren im Skiverein Abgrenzung schlichter Vereinstätigkeit gegenüber der Tätigkeit als Reiseveranstalter 09.11.2012 2 Vereinstätigkeit und Steuern a.) Ideelle Vereinstätigkeit (steuerfrei)
MehrErgebnisse der Prüfung der steuerlichen Konsequenzen unterschiedlicher Rechts- und Organisationsformen für das städtische Immobilienmanagement
Anlage 1 zur Vorlage V/0937/2013/1. Erg. Ergebnisse der Prüfung der steuerlichen Konsequenzen unterschiedlicher Rechts- und Organisationsformen für das städtische Immobilienmanagement Folgende Rechts-
MehrKESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011
ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrFallstricke im Gemeinnützigkeitsrecht
Fallstricke im Gemeinnützigkeitsrecht Plenumsvortrag zum Stiftungstag 2011 von Dirk Sombrowski, Dipl. Finanzwirt (FH) 1 Inhalt Einleitung Darstellung von praktischen Problembereichen zur Sensibilisierung
MehrVorsteuerabzug und Beteiligungsveräußerungen. Sandra Stadlbauer. 1. Vorfrage: Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Veräußerungsumsatzes
Vorsteuerabzug und Beteiligungsveräußerungen Sandra Stadlbauer Übersicht 1. Vorfrage: Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Veräußerungsumsatzes 2. Allgemeine Vorsteuern: Ermittlung des Pro-rata-Satzes
MehrSteuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1
Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer
MehrEin Schulförderverein übernimmt die Essenszubereitung und -ausgäbe. Daneben werden keine weiteren Leistungen erbracht.
Anlage Umsatzsteuerliche Behandlung von Schulverpflegung 1. Umsatzsteuerbefreiungen Nach Artikel 132 Abs. 1 Buchst, i MwStSystRL ist die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, der Schul- oder Hochschulunterricht,
MehrSatzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo
MehrVerlagerung der Buchführung ins Ausland
Verlagerung der Buchführung ins Ausland Praktische Fragen 9.3.2011 -- IFA 1 Verlagerung der Buchführung Thomas Schönbrunn 9.3.2011 Zuständigkeit Zu einem umsatzsteuerlichen Organkreis bei dem dem Organträger
MehrSteuerliche Fallstricke. Max-Planck-Gesellschaft
Steuerliche Fallstricke Max-Planck-Gesellschaft Dr. Doreen Kirmse, Steuerliche Fallstricke, 6. Juni 2013 Steuerliche Sphären einer Hochschule Hoheitsbetrieb Vermögensverwaltung BgA Hoheitsbetrieb Vermögensverwaltung
MehrMerkblatt zur Umsatzsteuerpflicht der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg im Bereich der Entgelte aus Aufträgen Dritter (Auftragsforschung)
Merkblatt zur Umsatzsteuerpflicht der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg im Bereich der Entgelte aus Aufträgen Dritter (Auftragsforschung) 1. Rechtliche Grundlagen Mit dem Steueränderungsgesetz vom
MehrUlrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE
Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK Unterrichtung REWE Skript 1 Fach: REWE Bereiche der Buchführung: 1) Finanzbuchhaltung 2) Debitorenbuchhaltung ( Kundenkonten)
MehrMerkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen
Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...
MehrUmsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main
Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrHerzlich Willkommen 04.09.2012 1
Herzlich Willkommen 04.09.2012 1 Dr. Mary Lachmann, LL.M. Rechtsanwältin Relevante Steuern für Gründer 04.09.2012 2 Gliederung A. Besteuerungsgrundsätze B. Einkommensteuer C. Körperschaftsteuer D. Gewerbesteuer
MehrDas unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer
Handelsrecht Buchführungspflicht für alle Kaufleute nach 238 (1) HGB Führung der Handelsbücher ( 239 HGB) Inventar (Vermögensaufstellung) ( 240, 241 HGB) Entlastung von der Buchführungspflicht 241 a HGB
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrNeue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer
Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie
MehrDas kleine (oder auch große) Rechnungs-Einmaleins
HLB Ratgeber II/2014 Das kleine (oder auch große) Rechnungs-Einmaleins Steuertipps rund um die Rechnung und die elektronische Rechnung Dem Finanzamt genügt oft schon ein kleiner formaler Fehler um den
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
MehrBuchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung
Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung Ralf Stahl 1 Teil 2 Buchführung GOB Aufbewahrungspflichten EÜ-Rechnung / Bilanz Steuerliche Umsatzgrenzen.
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen
Mehr15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1
15. Einheit 1 Sonstige Leistung ( 3a UStG) = alles, was nicht in einer Lieferung besteht ( 3a Abs 1 UStG) Tun zb Dienstleistungen Dulden zb Vermietung Unterlassen zb Verzicht auf die Ausübung von Rechten
MehrVereinsberatung: Steuern. Spielgemeinschaften. Vereinsgemeinschaften
Spielgemeinschaften Vereinsgemeinschaften Gesetzliche Voraussetzungen 705 ff BGB: 705 BGB Gesellschaft bürgerlichen Rechts 705 BGB Inhalt eines Gesellschaftsvertrages 706 BGB Beiträge der Gesellschafter
MehrBeispiel zu 2 Abs 8 EStG:
Beispiel zu 2 Abs 8 EStG: Besteuerung in Ö im Jahr 01: EK aus Gewerbebetrieb (Ö): 587.000,- EK aus Gewerbebetrieb (D): - 133.000,- GBE 454.000,- x 0,5 12.120 = 214.880 anstelle von 281.380 Ersparnis: 66.500,-
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch
MehrBesteuerung von Personengesellschaften
Besteuerung vn Persnengesellschaften Düsseldrf, 21. Mai 2013 Prf. Dr. rer. pl. Nrbert Neu Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internatinales Steuerrecht Partner nrbert.neu@dhpg.de www.dhpg.de
MehrKleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer
Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer I. Allgemeines II. Wer ist Kleinunternehmer III. Ermittlung der Umsatzgrenzen IV. Folgen der Kleinunternehmerregelung V. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle
MehrDoppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen Das Deutsch-Polnische DBA eine Übersicht. Die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Bereich der Steuern abgeschlossen
MehrGemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und
Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-
MehrB. Körperschaftsteuer 1 Einführung in die Körperschaftsteuer Fall 1
Lehrbuch 377 91 B. Körperschaftsteuer 1 Einführung in die Körperschaftsteuer Der Gewinn unterliegt nicht der Körperschaftsteuer, weil der Gewinn nicht von einer juristischen Person erzielt worden ist.
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrMuster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln
Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende
MehrSteuerliche Behandlung von Preisgeldern
Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Exinger GmbH Wien, 16. Februar 2009 2003 Firm Name/Legal Entity Übersicht Grundlagen der Besteuerung Annahmen Einkommensteuerliche Würdigung g Umsatzsteuerliche
Mehr19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)
19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Kleinunternehmerinnen/ Kleinunternehmer Nach 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Steuer von den Kleinunternehmern (vgl.
MehrUmsatzsteuer im Kulturbereich. Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin
Umsatzsteuer im Kulturbereich Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin !!Achtung!! Wir sind ja gemeinnützig und steuerbefreit, Wir sind als Theatergruppe grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit Ist
Mehrwie mit Ihnen am 02.03.2004 besprochen, nachfolgend die Fallkonstellationen, die unseren Kollegen momentan die meisten Probleme bereiten.
Oberfinanzdirektion Chemnitz Herrn Oberfinanzpräsident Staschik Brückenstraße 10 09111 Chemnitz Dresden, 01. pril 2004 Umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen an die
MehrUmkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die
MehrWiederkehrende Bezüge bzw. Leistungen (Oberbegriff)
Seite 1 Anlage 4 Wiederkehrende bzw. Leistungen (Oberbegriff) Voraussetzungen: dauernde Last sonstige wiederkehrende 1. Verpflichtungsgrund zivilrechtlich wirksam begründetes nstammrecht (das Stammrecht
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED
MehrUmsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?
WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne
MehrBuchführungspflicht. für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a 58339 Breckerfeld. Rechnungswesen. Rechtsstand: 2011 / 2012
Seite 1 Copyright Autor MTF Unternehmensberatung Georg Freund für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a 58339 Breckerfeld Fach: Rechnungswesen Rechtsstand: 2011 / 2012 Gesetzliche Mehrwertsteuer
MehrAnlage Stellenbeschreibung (Nr. )
Anlage Stellenbeschreibung (Nr. ) Antragsteller/in Ausführende Stelle (Immer ausfüllen, auch wenn Antragsteller und ausführende Stelle identisch sind.) Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Projektleitung
Mehr