KANTON LUZERN. Vorprüfungsbericht. folgt: Gemeinde Alberswil; Gesamtrevision der Ortsplanung

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1 KANTON LUZERN Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Bahnhofstrasse 15 Postfach Luzern Telefon Telefax ch www. lu. ch Paketadresse: Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzem Gemeinderat Alberswil Gemeindekanzlei Dorf Alberswil Luzern, 20. Dezember 2017 / Gemeinde Alberswil; Gesamtrevision der Ortsplanung Vorprüfungsbericht gemäss 19 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) Sehr geehrte Frau Gemeindepräsidentin Sehr geehrte Ratsmitglieder Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 ersuchen Sie um die Vorprüfung der gesamthaft revidierten Rieht- und Nutzungsplanung sowie um die Änderung des Bebauungsplanes Agrovision. Zur Bebauungsplanänderung haben wir mit separatem Vorprüfungsbericht vom 26. September 2017 Stellung genommen. Zur Gesamtrevision der Nutzungsplanung äussern wir uns wie folgt: A. EINLEITUNG 1. Planungsrechtliche Ausgangslage Die letzte gesamthafte Ortsplanungsrevision der Gemeinde Alberswil stammt aus dem Jahr 2007 (RRE Nr. 569 vom 20. Mai 2008). Seither wurden diverse Planungsänderungen genehmigt. Aufgrund verschiedener Begehren befasste sich der Gemeinderat mit neuen Entwicklungsabsichten und beschloss im Herbst 2016 das entsprechende Siedlungsleitbild. In sachlicher und zeitlicher Hinsicht ist eine gesamthafte Überprüfung der Rieht- und Nutzungs- Planung somit zweckmässig S / albe_op3f201 7_VPB-Entwurf

2 -2-2. Beurteilungsdokumente Folgende Planungsinstrumente sind vorzuprüfen: - Zonenplan (1:2'500), revidierter Entwurf vom 27. Oktober 2017; - Bau- und Zonenreglement, revidierter Entwurf vom 27. Oktober 201 7; - Teilzonenplan Gewässerraum (1: 1'500), revidierter Entwurf vom 27. Oktober Als Grundlage für die Beurteilung dienen folgende Unterlagen: - Ihr Schreiben vom 4. Juli 2017; - revidierter Planungsbericht zur Gesamtrevision der Nutzungsplanung nach Art. 47 RPV vom 27. Oktober 2017; - revidierte Dokumentation Gewässerraumbreiten vom 27. Oktober 2017; - Analyse Bestand - Herleitung von UZ und Gesamthöhe vom 27. Oktober 2017; - Bau- und Zonenreglement, Gegenüberstellung alt/neu vom 27. Oktober 2017; - revidierte Zuordnungstabelle vom 27. Oktober 2017; - Bebauungsstudie Schmitte/Buchweid vom Februar 2017; - Stellungnahme des BUWD zur Gesamtrevision der Ortsplanung 2017 vom 26. September 2017; - Pendenzenliste aufgrund der Stellungnahme des BUWD vom 26. September Vernehmlassungsverfahren Folgende, von der Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi, zuständiger Gebietsmanager: Markus Mächler, Tel ) zur Vernehmlassung eingeladene Stellen haben sich schriftlich zur Revisionsvorlage geäussert: - Dienststelle Umwelt und Energie (uwe), am 2. August und 7. November 2017; - Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa), am 4. August 2017; - Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (vif), am 7. August und 10. November 2017; - REGION LUZERN WEST, am 7. August 2017; - Dienststelle Hochschulbitdung und Kultur, Abteilung Denkmalpflege und Arohäologie (BKDda), am 8. September Zu Ihrer Information erhalten Sie je eine Kopie dieser Stellungnahmen. Die darin enthaltenen Anträge sind im vorliegenden Bericht integriert. Ist ein Antrag aufgrund einer übergeordneten Interessenabwägung nicht unverändert übernommen worden, so wird die massgebliche Handlungsanweisung für die Gemeinde im vorliegenden Bericht festgehalten und begründet. B. BEURTEILUNG 1. Entwicklungsmöglichkeiten und Entwicklungsrahmen Die bisherige Entwicklung der Gemeinde Ende 2015 zählte Alberswil 657 Einwohnerinnen und Einwohner. Im Jahre 2001 waren es noch 543. Die Gemeinde ist damit in 15 Jahren um 114 Einwohner oder um etwa 21 % gewachsen. Die jährliche Wachstumsrate betrug im Durchschnitt somit 1, 27 %. Die Anzahl Haushalte (Wohnungen) nahmen in derselben Zeit von 213 auf etwa 256 zu. Das entspricht einer Steigerung von etwa 20 %. Die Altersstruktur zeigt sich als recht jung: 67 % der Bevöl-

3 -3- kerung ist im erwerbsfähigen Alter (zwischen 20 und 64 Jahren), während nur gerade 11 % über 64 Jahre alt sind. In der rechtskräftigen Bauzone liegt der Flächenbedarf pro Einwohner derzeit bei 207 m2/e. Im Jahre 2014 bot Alberswil etwa 49 Personen Arbeit. Diese Zahl ist in den letzten fünf Jahren um etwa 17 % gestiegen. Die Gemeinde ist stark landwirtschaftlich geprägt, befinden sich doch "nur" 30 Arbeitsplätze im dritten Wirtschaftssektor. Offenkundig gehen viele Einwohnerinnen und Einwohner auswärts einer Beschäftigung nach. Die Anzahl Wegpendler dürfte entsprechend hoch sein Kantonale Grundlagen Gemäss dem revidierten Kantonalen Richtplan 2015 (KRP LU 15, vom Bundesrat genehmigt am 22. Juni 2016)gehört Alberswil zur Kategorie L2 (Nebenachsgemeinde in der Landschaft). Die Koordinationsaufgabe R1-5 im KRP LU 15 weist dieser Kategorie folgende räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten und Handlungsschwerpunkte zu: Ortskerne stärken, ländliche Siedlungsqualität weiter entwickeln, zentrale und gut erschlossene Lagen verdichten und regionale Arbeitsplatzgebiete umsetzen Regionale Grundlagen Der Regionale Entwicklungsplan Willisau-Wiggertal (vom Regierungsrat genehmigt am 28. September 2009) beinhaltet in Bezug auf die künftige Entwicklung der Gemeinde Alberswil folgende wesentlichen Aspekte: In der räumlichen Entwicklung (E4) wird festgelegt, die Attraktivität der Gemeinden um das Wauwilermoos als Wohnstandort ist zu erhalten und weiterzuentwickeln. Bei neuen Wohngebieten ist auf eine hohe Gestaltungs- und Siedlungsqualität zu achten. Gemäss den Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes sind die Siedlungen zu begrenzen. Den Siedlungen sind aus topographischen und landschaftsästhetischen Gesichtspunkten klare Grenzen zu setzen. Mit der Festlegung V2 (Sicherung der Korridore für Ortsumfahrungen) wird auf das inzwisehen erarbeitete Konzept der zukünftigen Führung der Wiggertalbahn und der Wiggertalstrasse hingewiesen. Die im Entwicklungsplan geforderte rechtliche Sicherung dieser Option befindet sich derzeit in der öffentlichen Auflage. Es besteht die Absicht, diese Planung durch den regionalen Entwicklungsträger Luzern West im Herbst 2017 mit dem Entwicklungsplan definitiv zu sichern. Der Entwicklungsträger hält diesbezüglich in seiner Stellungnahme zustimmend fest, dass der vorgesehene Korridor der Verkehrsspange Wiggertalbahn und Umfahrung Schötz/Alberswil (Regionaler Teilrichtplan, Stand: Vorprüfung) in den Plänen hinweisend dargestellt und in den Berichten als Grundlage aufgeführt wird. Die im Abschnitt "Regionalwirtschaft" geforderte Umzonung für die Stiftung "Agrovision" wurde mit dem Bebauungsplan Agrovision (vom Regierungsrat am 6. Januar 2009 genehmigt) erfüllt. Der Regionale Entwicklungsplan Willisau-Wiggertal weist zudem darauf hin, dass am 1. Januar 2006 das Gebiet Kastelen in der Gemeinde Alberswil als Kulturlandschaft von nationaler Bedeutung im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgenommen worden ist Siedlungsleitbild, Entwicklungsstrategie Der jetzt vorliegenden Planung ging die Erarbeitung eines Siedlungsleitbildes (SLB) voraus. Die Dienststelle rawi hat am 17. Mai 2016 dazu Stellung genommen. Dieses SLB hat der Gemeinderat im Herbst 2016 beschlossen. Dem damaligen Stand der Planung entsprechend

4 -4- nahm die rawi zustimmend zur Kenntnis, dass keine neuen Bauzonen ausserhalb des Siedlungsgebietes ausgeschieden werden sollen. Das erwartete Bevölkerungswachstum sollte mittels verschiedenen Massnahmen der Innenentwickung mit den vorgesehenen Einzonungen von bestehenden, jedoch nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Landwirtschaftszonen aufgefangen werden. Gleichzeitig sollte die Innenentwicklung qualitativ gefördert und damit substantiell gestärkt werden. Als kritisch beurteilt wurde damals das zu hoch angenommene zukünftige Wachstum der Gemeinde sowie vor diesem Hintergrund die Summe der Massnahmen in den einzelnen Gebieten. Inzwischen ist die Berechnung des wahrscheinlichen und nach dem KRP LU 2015 beschränkten Wachstum mittels der LUBAT-Berechnung erfolgt. Allerdings konnte die Dienststelle rawi dazu nicht vorab Stellung nehmen, weshalb dies nun im nachfolgenden Kapitel erfolgt Kapazitätsbeurteilung, Grosse des Baugebiets Die LUBAT-Berechnung zur Abschätzung der Kapazitäten und der Einwohnerdichte der Gemeinde Alberswil zeigt folgendes Bild: Die technisch und siedlungsspezifisch bereinigte Kapazitätsberechnung des rechtskräftigen Zonenplans weist eine Einwohnerreserve von etwa 145 Einwohnern auf. Dies würde eine Einwohnerzahl von insgesamt etwa 810 zulassen. Bei der Anwendung des Wachstumsfaktors von 0.5 % (KRP LU 2015) beträgt die massgebende Einwohnerzahl im Jahr 2030 für die Beurteilung des Einzonungsbedarfs theoretisch 696. Die Gemeinde kann somit ein Wachstum innerhalb der rechtmässig eingezonten Wohn- und Mischzonen erreichen, das deutlich über jenem der Grenze für zusätzliehe Einzonungen liegt. Neue Einzonungen sind somit nur genehmigungsfähig, wenn sie die Festlegungen aus S1-6 bzw. S1-7 aus dem KRP LU 15 kumulativ einhalten bzw. wenn allfällige Einzonungen (über)kompensiert werden. Gestützt auf S 1-8 und S1-9 des KRP LU 15 ist grundsätzlich die Auszonung von peripheren und/oder blockierten unüberbauten Bauzonen zu prüfen. Die rechnerische Einwohnerdichte (überbaute Fläche / vorhandene EW im Jahre 2015) beträgt 207 m2/ew. Die Schätzung der theoretisch erzielbaren Dichte bei voller Aus- Schöpfung der gültigen Bau- und Zonenordnung ergibt 197 m2 /EW. Als anzustrebende Dichte bestimmt der KRP LU 15 den Medianwert der Gemeindekategorie L2 von 225 m2/ew. Es kann festgestellt werden, dass Veränderungen in der Nutzungsplanung den Dichtewert mindestens halten sollen. Das Siedlungsgebiet (Bauzone plus Reservezone) der Gemeinden der Kategorie L2 ist maximal auf die heutigen Bauzonen plus 4 % begrenzt (S1-1 des KRP LU 15). Das heisst, die Reservezonen dürfen höchstens 4 % der Bauzone per 2014 betragen. Gemäss grober Schätzung betragen die Reservezonen der Gemeinde Alberswil ca. 1, 7 ha. Bei einer Bauzonengrösse von knapp 12, 6 ha1 entspricht das etwa 13 %. Diese Reserven sind deutlich zu gross. Sie müssen deshalb mit der vorliegenden Revision der Zonenplanung reduziert werden. Berücksichtigt sind Wohnzonen, Zentrumszonen und Mischzonen

5 Siedlungsstruktur, geordnete Besiedlung Alberswil entwickelte sich deutlich erkennbar entlang der Strasse vom unteren Wiggertal Richtung Willisau (Typ "Strassendorf"). Parallel zur Strasse fliessen die Wiggere und der Burgrainkanal, welche der Siedlung einen eigenen Charakter geben. Das Dorf Alberswil besteht zur Hauptsache aus der kompakten Siedlung zwischen Ischlagmatte und Underfeld im Norden sowie dem Mülihof und dem Areal Schmitte im Süden. In westlicher Richtung dehnt es sich entlang dem nördlichen Hang am Hübeli/Bergmatte aus, in östlicher Richtung in die Ebene bei der Feldmatt und der Bruggmatt. Als abgesetzter Aussenbereich hat sich das Underdorf entwickelt. Es besteht hauptsächlich aus Arbeitszonen. Das ist aus Immissionsgründen verständlich. Dagegen ist die Entwicklung Richtung Süden entlang der Wiggere und neben der Kantonsstrasse K11 (Gebiet Feldheim, zweigeschossige Wohnzone) aus raumplanerischer Sicht nicht zweckmässig. Als weiterer Ortsteil hat sich in den letzten Jahren zusammen mit den Aktivitäten der Stiftung Agrovision das Gebiet Burgrain entwickelt. Die dortigen Bauten und Anlagen dienen einerseits der landwirtschaftlichen und vom Bio-Marktgeprägten Nutzung, andererseits aber auch der geschichtlichen Dokumentation von Entwicklungen in der Landwirtschaft2. Im Siedlungsleitbild vom 22. Februar 2016 wird folgende Strategie für die Siedlungsentwicklung genannt (Zitate): Eine Stärkung des heutigen Ortskems und der angrenzenden Gebiete mit der Möglichkeit zur Verdichtung und Erneuerung in bereits bebauten Gebieten; Die Ausnutzung der bereits eingezonten Gebiete anstelle einer Ausdehnung über die heutigen Siedlungsgrenzen hinaus; Das Weiterentwickeln und Bewahren der historischen Gebäude, allen voran in der Sonderbauzone Agrovision; Die Möglichkeit zur Ausnutzung der bestehenden Arbeitszonen für bereits ansässige Betriebe. Diese Strategie wird aus übergeordneter Sicht nach wie vor unterstützt Einführung der Uberbauungsziffer ÜZ Mit der Gesamtrevision der Ortsplanung werden auch die neuen Bestimmungen des revidierten Planungs- und Baugesetzes (PBG) und die darin vorgesehene Überbauungsziffer (UZ) eingeführt. Dazu werden im Planungsbericht vom 6. Juli 2017 Ausführungen zur Systematik und zu den Zusammenhängen von Gebäudehöhen und Grundflächen gemacht. Die Darstellungen und Folgerungen sind nachvollziebar. Die daraus abgeleiteten Festlegungen zu den einzelnen Bauzonen sind plausibel. Die vorgegebenen Werte für die UZ und die Gesamthöhen sind begründet. Die detaillierte Zuweisung und präzise Vorgabe verletzt keine übergeordneten Interessen. Sie liegt im Ermessensbereich der Gemeinde. 2 Die Stiftung Agrovision Muri und die Agrovision Burgrain AG haben zum Ziel, auf dem Burgrain ein Projekt zu realisieren, wo Besucher und Konsumenten den Bezug zum Ursprung gesunder Lebensmittel erleben und die Zusammenhänge und Werte einer nachhaltigen Landwirtschaft erkennen können. Das Projekt zielt darauf ab, ein integratives Modell für am Bio-Markt ausgerichtete bäuerliche und handwerkliche Existenzen zu schaffen, welche eine nachhaltige Produktionsweise und Wirtschaftlichkeit ermöglichen.

6 Siedlungsentwicklung nach innen Mit den geplanten Änderungen im Zonenplan (siehe dazu Kapitel B. 3. dieses Berichtes) werden Massnahmen zur inneren Verdichtung ergriffen. Die Umzonungen (Kapitel 4. 2 des Planungsberichts) betreffen hauptsächlich Areale, welche bereits bebaut sind und mit der neuen Zuteilung wesentlich besser ausgenützt werden sollen. Die Einzonungen im Bestand (Kapitel 4. 3 des Planungsberichts) verfolgen teilweise das gleiche Ziel. Diese Planungen können mehrheitlich unterstützt werden. Die im ersten Entwurf der Revision geplanten Einzonungen in den Gebieten "Wohnzonen Willisauerstrasse" und "gemischte Zone Willisauerstrasse" widersprechen jedoch der genannten Zielsetzung diametral, weshalb sie in der vorliegenden Planung nicht mehr enthalten sind. In diesen Gebieten gilt die Bestandesgarantie Gesamthafte Beurteilung der Flächenbilanz Im Planungsbericht ist im Kapitel 4. 5 eine tabellarische Flächenbilanz zu den geplanten Änderungen im Zonenplan dargestellt. Wie in den nachfolgenden Kapiteln ausgeführt, muss grundsätzlich die Einzonung am Dorfweg (nördlicher Teil der Parzelle Nr. 110) mit einer Auszonung kompensiert werden. Mit der Umzonung eines Teils der bestehenden Wohnzonen W1 und W2 im Gebiet Buechweid (5'600 m2; siehe Kapitel B dieses Berichts) in eine Grünzone wird das Einwohnerwachstum gemäss der heute gültigen Nutzungsplanung beschränkt. Damit plant die Gemeinde zwar keine eigentliche Auszonung, da die Grünzone eine Bauzone ist. Die Festlegung einer Grünzone ergibt jedoch im Hinblick auf das prognostizierte Einwohnerwachstum das gleiche Resultat, da in ihr keine Wohnbauten erstellt werden können. Die zur Ein- bzw. Aufzonung vorgesehenen Areale Buchweid (Aufzonung, zusätzlich Einwohner), Hindergass (Einzonung ca. 4'500 m2, kaum neues Einwohnerpotenzial), Husmatte/Wiggermatte (Aufzonung, kaum neues Einwohnerpotenzial) und Dorfweg (Einzonung ca. 3'200 m2, zusätzlich 45 Einwohner) überwiegen in der Fläche zwar - die geplante Grünzone, welche als Kompensation angerechnet werden kann. Das mögliche Wachstum von etwa zusätzlichen Einwohnern bleibt unter der mit LUBAT errechneten Reservezahl von etwa 145 Einwohnern. Zudem sind die geplanten Einzonungen allesamt an Orten, welche einer geordneten Siedlungsentwicklung entsprechen und sie führen zu einer inneren Verdichtung. Vor diesem Hintergrund werden die geplanten Zonenplanänderungen und die kompensatorische Festlegung der Grünzone unterstützt. Die per Ende 2014 bestehenden, zu Wohnzwecken nutzbaren Bauzonen (Wohn- und Mischzonen) ergeben ca. 126'000 m2. Als Reservezone sind damit etwa 5'040 m2 zulässig. Die bislang bestehenden Reservezonen werden mit den Einzonungen in den Arealen Dorfweg und Hindergass bereits um etwa 7700 m2 reduziert. Damit kann zwar die Reservezonen- Sollfläche von maximal etwa 4 % der Bauzonenfläche nicht erreicht werden. Die weiterhin bestehenden Reservezonen (Willisauerstrasse, Dorfweg, Hindergass) sind zu wesentlichen Teilen bebaut, und die Gebiete Dorfweg und Hindergasse liegen weitgehend innerhalb des Siedlungsgebietes. Weitere Reduktionen der Reservezonen sind somit raumplanerisch nicht zwingend erforderlich Abgabe auf Planungsmehrwerte ab 1. Januar 2018 Mit der vom Kantonsrat am 19. Juni 2017 beschlossenen Änderung des PBG, die am 1. Januar 2018 in Kraft tritt, haben Grundeigentümer, deren Land durch eine Änderung der Bauund Zonenordnung einen Mehrwert von mehr als 100'OOQ Franken erfährt, eine Mehrwertabgäbe zu entrichten. Sie beträgt 20 % des durch die Planänderung erzielten Mehrwerts. Im Rahmen der vorliegenden Revision werden damit geplante Einzonungen und Umzonungen in Sondernutzungsplanpflichtgebieten abgabepflichtig. Der Ertrag aus der Mehrwertabgabe für eine Einzonung wird bei seiner Fälligkeit einem vom Kanton verwalteten Fonds zugewie-

7 -7- sen. Die Fondsmittel sind in erster Linie zur Finanzierung von Entschädigungen zur Reduktion überdimensionierter Bauzonen (Rückzonungen) zu verwenden ( 105d, Abs. 1 npbg). Abweichend davon kann gemäss 105d Abs. 2 npbg der als Mehrwertabgabe geschuldete Betrag einer Einzonung ganz oder teilweise für eine gleichzeitige kompensatorische Auszonung verwendet werden. Voraussetzung dazu ist eine gütliche Einigung zwischen Kanton, Gemeinde und betroffenen Grundeigentümern. Wir verweisen dazu insbesondere auf die Kapitel B , B , B. 10., B und B dieses Berichts. 2. Weitere Sachbereiche Fruchtfolgeflächen Im Rahmen der vorliegenden Revision der Nutzungsplanung sind keine Fruchtfolgeflächen betroffen Abfallbewirtschaftung / Rohstoffabbau Die Dienststelle uwe stellt fest, dass im Hinblick auf die am 1. Januar 2018 in Kraft tretende Änderung des PBG die Abbauzone den Nichtbauzonen zuzuweisen ist. Dieser Hinweis wird in der Stellungnahme der Burkhalter Derungs AG vom 9. August 2017 aufgenommen und somit vor der öffentlichen Auflage geändert. Zudem weist die Dienststelle auf die notwendige Anpassung der Kiesabbaubewilligung vom 31. Oktober 2008 der Gemeinderäte Alberswil und Gettnau sowie der Bewilligung vom 23. Dezember 2008 des Regierungsrates hin. Details dazu sind der Stellungnahme vom 2. August 2017 zu entnehmen Wald, Natur und Landschaft Die Dienststelle lawa, Abteilung Natur und Landschaft, stellt fest, dass die zweigeschossige Wohnzone im Gebiet Buechweid den Zielen der Freihaltung des Chastelen-Hügels widersprach. Da das Areal rechtsgültig eingezont worden ist, kann eine Auszonung nur mit dieser Begründung nicht verlangt werden. Eine (mindestens teilweise) Kompensation der geplanten Einzonungen im Innern des Siedlungsgebiets wird mit der Festlegung der Grünzone am westlichen Abhang erreicht. Aus Sicht der Raumplanung und der rechtskonformen Bauzonendimensionierung ist dieses Vorgehen zu begrüssen. Ebenfalls rechtsgültig in die Sonderbauzone Agrovision eingezont ist das Areal des Bläsihogers. Eine Auszonung kann deshalb auch hier nicht ohne weiteres verlangt werden Risikovorsorge Die Dienststelle uwe stellt fest, dass sich das östliche Gemeindegebiet im Konsultationsbereich der Erdgashochdruckleitung der Unigaz S. A befindet und das Gebiet Stierenmoos - Ziegelmatte in der Nähe der Firma Ziegelwerke AG Gettnau liegt, welche eine Propananlage betreibt. Mit den geplanten Um- und Einzonungen muss mit einer Verdichtung und je nach neuer Nutzung mit einer Erhöhung der Risikosituation gerechnet werden. Die Dienststelle uwe empfiehlt, bei den folgenden Bauplanungen frühzeitig mit der Fachstelle Risikovorsorge Kontakt aufzunehmen, um die Risikobeurteilung vorzunehmen. Zudem schlägt sie vor, einen entsprechenden Artikel im BZR aufzunehmen. In der jetzt vorliegenden Überarbeitung ist mit dem Art. 34 die Störfallvorsorge erfasst.

8 -8-3. Zonenplan Siedlung Allgemeines Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben und der Festlegungen im KRP LU 2015 sind alle zu beurteilenden Ein- und Umzonungen genehmigungsfähig. Sie sind einzeln betrachtet zweckmässig oder gemäss den Zielsetzungen im Siedlungsleitbild sinnvoll. In der Summe entstehen dadurch Wachstumsraten, welche den übergeordneten Vorgaben nicht widersprechen. Im Kapitel B findet sich die gesamthafte Beurteilung der überarbeiteten Gesamtrevision der Ortsplanung und insbesondere der Bauzonenkapazität aus raumplanerischer Sicht. In den folgenden Kapiteln werden die vorgesehenen Änderungen in der Nutzungsplanung einzeln beurteilt Gebiet Kernzone, Dorfweg Hier soll eine zweigeschossige Wohnzone auf den Parzellen Nrn. 111, 112 und 349 in die Kernzone umgezont werden. In die gleiche Kernzone soll auch die Parzelle Nr. 423 umgezont werden. Sie liegt heute in der Sonderbauzone Agrovision und ist bebaut (Schutzobjekt Herrenhaus an der Mühlestrasse). Eine gemeinsame, parzellenübergreifende Planung für die zukünftige Uberbauung wird sehr begrüsst. Die Korrektur an der Parzellengrenze zur Schulhausparzelle (Nr. 49) liegt im Kompetenzbereich der Gemeinde und wird unterstützt Gebiet Kernzone, Hindergass, Parzellen Nrn. 236 und 40 Die beiden Parzelle Nrn. 236 und 40 (Hellerhus) sind heute in der zweigeschossigen Wohnzone und sollen in die Kernzone umgezont werden. Diese Umzonung unterstützt die Zielsetzung der inneren Verdichtung. Es bestehen keine übergeordneten Vorbehalte Wohnzonen Feldmatt, Bruggmatte, Hellerhus Die bisherige Wohnzone W2 soll mehrheitlich in die neue Wohnzone W2b (ÜZ 0.21/0.24, und Gesamthöhe 9. 0 m) eingeteilt werden. Damit wird die bestehende Baustruktur etwa erhalten. Der südwestliche Teil des Areals (Parzellen Nrn. 43, 348, 288, 344, 42, 270, 253, 248 und teilweise 40) werden neu der Wohnzone W3 zugeteilt (UZ 0. 24/0. 27/0. 30 und Gesamthöhe m). Diese Umzonung unterstützt die Zielsetzung der inneren Verdichtung. Es bestehen keine übergeordneten Vorbehalte. Zudem soll die bestehende Gestaltungsplanpflicht (Feld 1 und Feld 2) entfallen. In der zukünftigen W2b sind derzeit alle Parzellen bebaut (für die letzten beiden Parzellen ist je ein Bauprojekt erarbeitet worden). Die Bauten sind allesamt neueren Datums und werden voraussichtlich in den kommenden Jahren kaum verändert werden. Vor diesem Hintergrund ist die Aufhebung zweckmässig und wird unterstützt Wohnzonen Husmatte, Wiggermatte Die bestehende Wohnzone W2 in der Husmatte soll neu der neuen Wohnzone W3 (ÜZ 0. 24, 0. 27/0. 30 und Gesamthöhe m) zugeteilt werden. Damit werden zwei Arealteile zweckmassig zusammengeführt. Die betroffenen Parzellen der heutigen Wohnzone W2 (Nrn. 265, 258, 259 und 263) sind mit neueren Bauten mit hoher Dichte belegt, weshalb in den nächsten Jahren kaum mit grösseren Veränderungen zu rechnen ist. Diese Umzonung bildet den Bestand in der zukünftigen Grundnutzung ab und unterstützt die Zielsetzung der inneren Verdichtung. Die betroffenen Parzellen sind heute mit der ES III belegt, was weiterhin so gelten kann. Es bestehen keine übergeordneten Vorbehalte. Im Süden des Areals sollen

9 -9- etwa 800 m2 aus der Landwirtschaftszone in die neue Wohnzone W3 eingezont werden. Begründet wird diese Einzonung mit den tatsächlichen Verhältnissen. Die Fläche dient heute den angrenzenden Liegenschaftseigentümern als Gartenfläche, welche damit zonenkonform bezeichnet werden können. Diese Einzonung liegt im Kompetenzbereich der Gemeinde, führt zu keinem Einwohnerzuwachs und wird unterstützt. Das Gebiet Wiggermatte wird neu der Wohnzone W2c (ÜZ 0. 27/0. 30/0.33 und Gesamthöhe 9. 0 m) zugeteilt. Es ist ebenfalls vollständig bebaut. Es bestehen keine übergeordneten Vorbehalte. Gleichzeitig sollen die Gestaltungspläne Hausmatte und Wiggermatte aufgehoben werden. Die damit gesteuerte Bebauung ist umgesetzt, weshalb die Aufhebung zweckmässig ist und unterstützt wird Wohnzonen Bergmatte, Hübeli Die beiden Quartiere Bergmatte (heute Wohnzone W2) und Hübeli (heute Wohnzone W1) sollen der neuen Wohnzone W2b (UZ 0. 21/0. 24/0. 27 und Gesamthöhe 9. 0 m) zugewiesen werden. Beide Quartiere sind mit Ausnahme der Teilparzelle Nr. 60 bebaut. Diese Zuordnung unterstützt die Zielsetzung der inneren Verdichtung. Es bestehen keine übergeordneten Vorbehalte. Die bestehende Gestaltungsplanpflicht im Hübeli soll aufgehoben werden. Damit gilt, insbesondere für die noch unbebaute Teilparzelle Nr. 60, die Grundnutzung nach dem neuen BZR. Die Aufhebung liegt im Kompetenzbereich der Gemeinde Wohnzone Buechweid Die aus landschaftlicher Sicht sehr exponierte Parzelle Nr. 50 liegt heute grösstenteils in der Wohnzone W1 und ist mit der Gestaltungsplanpflicht belegt. Zudem ist sie Teil des ISOS (Weiler mit lokaler Bedeutung). Im Verlauf zur Einzonung im Jahr 2008 sind verschiedene Bebauungsstudien vorgelegen, wobei jene mit drei einzeln stehenden Baukuben als landschaftsverträglich beurteilt worden ist. Der östlich angrenzende steile Abhang ist ebenfalls Teil der Parzelle Nr. 50. Er ist heute der zweigeschossigen Wohnzone W2 zugeteilt. Er liegt zudem in der Zone der Naturgefahren für Rutschungen mit mittlerer Gefährdung. Der westliche, flacher werdende Teil der Parzelle Nr. 50 (10'300 m2 ) soll in die Wohnzone W2a (UZ 0. 21/0.24/0. 27 und Gesamthöhe 9.0/11.0 m) umgezont werden. Der östliche, steil abfallende Teil (5'600 m2) wird in eine Grünzone umgezont. Damit kann auf dem flacheren Grundstückteil eine der heute vorliegenden Bebauungsstudie entsprechende Überbauung umgesetzt werden, während der landschaftlich bedeutende Abhang als grüne Fläche und für die Erschliessung dienen wird. Die Aufrechterhaltung der Bebauungs- bzw. Gestaltungsplanpflicht ist vor dem Hintergrund der landschaftlichen Bedeutung des Areals zweckmässig und zwingend beizubehalten. Gemäss der Bebauungsstudie bietet das Areal in der Folge Platz für etwa 45 Wohnungen oder Einwohner. Diese Prognose entspricht ungefähr der bis heute möglichen Nutzung auf der gesamten Fläche oder einer Potenzialzunahme von etwa Einwohnern auf der neu reduzierten Fläche. Ob diese geplante Dichte landschaftsverträglich sein wird, wird im Rahmen der Sondernutzungsplanung (Gestaltungsoder Bebauungsplan) verifiziert werden müssen. Zudem verweisen wir auf Kapitel B dieses Berichts betreffend Mehrwertausgleich. Vorliegend handelt es sich um eine Um- und Aufzonung in einem Sondernutzungsplanpflichtgebiet (ohne Auszonung, da die Grünzone eine Bauzone darstellt), weshalb die Gemeinde für die Mehrwertabgabe im Sinne von 105 Abs. 3 lit. b und c bzw. 105a PBG verantwortlich ist. Es wird empfohlen, diese Abgabe spätestens in den Unterlagen für die Stimmberechtigten zur Beschlussfassung nachvollziehbar darzustellen.

10 Wohnzone Wyssehus, Viererhus Dieses Areal liegt heute in der Kernzone. Der westliche Teil, die zweite Häuserzeile entlang der Kantonsstrasse am FUSS des Hübelis, soll in die reine Wohnzone W4 (ÜZ 0. 24/0.27/0. 30 und Gesamthöhe m) aufgezont werden. Die Parzellen sind schon heute relativ dicht bebaut. Mit der neuen Zuteilung kann eine weitere Verdichtung insbesondere für Wohnnutzungen stattfinden. Diese Umzonung unterstützt die Zielsetzung der inneren Verdichtung. Es bestehen keine übergeordneten Vorbehalte. Der heute gültige Gestaltungsplan Viererhus soll aufgehoben werden. Die Aufhebung liegt im Kompetenzbereich der Gemeinde Arbeitszone Stalden Heute bestehen auf dem Areal Usser Stalde - Chlistalde, westlich und östlich der Gemeindegrenze Alberswil-Gettnau, eine Abbauzone und eine Arbeitszone IV. Die Makies AG betreibt auf diesem Werkareal ein Kies- und Betonwerk und eine Bodenwaschanlage. In Zukunft ist eine starke Zunahme des Bahnverkehrs von und zur Makies AG zu erwarten. Dies wird über die bereits heute äusserst knappen Gleis-Kapazitäten geschehen. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse im Werk und der totalrevidierten Technischen Verordnung über Abfälle (seit 1. Januar 2016 neu Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen [Abfallverordnung, WEA]) ist nicht genügend Platz vorhanden, um den geänderten schienengebundenen Ansprüchen zu genügen. Mit der Umnutzung einer Teilfläche der bestehenden Kiesabbaustelle Stalden soll die erforderliche Erweiterung des Werkareals für den Ausbau der eigenen Bahninfrastruktur mit den dazugehörenden Umschlags- und Lagerflächen realisiert werden. Unser Departement hat die Ein- und Umzonung mit dem Vorprüfungsbericht vom 4. Mai 2017 als genehmigungsfähig beurteilt. Diesem können weitere Details dazu entnommen werden. Zudem verweisen wir auf Kapitel B zum Mehrwertausgleich. Aufgrund dereinzonung von rund 1 '036 m2 in die Arbeitszone IV wird unter Berücksichtigung der üblichen Baulandwerte vermutlich eine Mehrwertabgabe im Sinne von 105 Abs. 3 lit. a PBG zu erheben sein, was der Grundeigentümerschaft rechtzeitig (wenn möglich vor der öffentlichen Auflage) bekanntzugeben sein wird und was in den Unterlagen für die Stimmberechtigten zur Beschlussfassung zu erwähnen sein wird Kernzone Hindergass, Parzellen Nrn. 38 und 39 Die beiden Parzellen Nrn. 38 und 39 gehören heute zum Übrigen Gebiet B. Sie sind dicht bebaut und werden zurzeit landwirtschaftlich genutzt. Mit der geplanten Einzonung in die Kernzone kann hier eine zweckmässige Entwicklung stattfinden; dies insbesondere dann, wenn die Areale zukünftig nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden. Das Siedlungsbild wird durch eine mögliche Entwicklung (An-, Um- oder Neubauten) nicht wesentlich verändert. Diese Einzonung unterstützt die Zielsetzung der inneren Verdichtung. Allerdings muss sichergestellt sein, dass eine allfällig aufzugebende landwirtschaftliche Nutzung nicht im Gegenzug mit neuen Bauten in der Landwirtschaftszone kompensiert werden muss. Diesbezüglich gibt der Planungsbericht keine Hinweise auf eine entsprechende Absicherung. Ohne eine derartige Absicherung (Vertrag, Vereinbarung) kann diese Einzonung nicht genehmigt werden. Die Gemeinde hat vor der öffentlichen Auflage eine entsprechende Willenserklärung der Eigentümerschaft beizubringen. Zudem verweisen wir betreffend den Mehrwertausgleich auf B dieses Berichts. Aufgrund der Einzonung von rund 4'515 m2 in die Kernzone wird unter Berücksichtigung der

11 -11 - üblichen Baulandwerte eine Mehrwertabgabe im Sinne von 105 Abs. 3 lit. a PBG zu erheben sein, was den Grundeigentümern rechtzeitig (wenn möglich vor der öffentlichen Auflage) bekanntzugeben sein wird und was in den Unterlagen für die Stimmberechtigten zur Beschlussfassung zu erwähnen sein wird. Eine verbindliche Veranlagung wird erst nach Rechtskraft der Zonenplanänderung erfolgen ( 105c Abs. 1 PBG) Kernzone Dorfweg Am Dorfweg zwischen dem Burgrainkanal und dem Bachbett der Wiggere liegt die Parzelle Nr. 110 im Übrigen Gebiet B. Sie ist locker bebaut und wird heute nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Die Parzelle soll teilweise in die Kernzone eingezont werden. Hier sind Bebauungsabsichten bekannt und es liegen Konzeptstudien dazu vor. Konkret verfolgt wird jenes Bebauungskonzept vom Februar 2017, welches zur Beurteilung der Vorprüfung beigelegt worden ist. Auf dem neuerdings reduzierten Areal (ca. 3'200 m2) werden etwa Wohnungen und somit etwa zusätzliche Einwohner Platz finden. Das Siedlungsbild wird durch eine der aufgezeigten Entwicklungen (Neubauten) wesentlich verändert. Die geplante Einzonung ist der Dienststelle rawi bereits im März 2017 zu einer Beurteilung vorgelegt worden. In der Stellungnahme vom 27. März 2017 hat sie dazu festgehalten, dass vorliegend die Festlegung S1-7ausdem KRP LU 2015 angewendet werden muss. Da aus der Abschätzung des Wachstumspotenzials nach LUBAT kein Einzonungsbedarf besteht (siehe dazu Kapitel B dieses Berichts), kann die geplante Kernzone nur durch eine kompensatorisehe Auszonung ermöglicht werden. Aus raumplanerischer Sicht ist die Einzonung zu begrüssen, denn das Areal liegt im Siedlungsgebiet, ist gut erschlossen und erfüllt die Ziele des Siedlungsleitbildes sehr gut. Wir verweisen zudem betreffend den Mehrwertausgleich auf B dieses Berichts. Aufgrund der Einzonung von rund 3'162 m2 in die Kernzone wird unter Berücksichtigung der üblichen Baulandwerte eine Mehrwertabgabe im Sinne von 105 Abs. 3 lit. a PBG zu erheben sein, was der Grundeigentümerschaft rechtzeitig (wenn möglich vor der öffentlichen Aufläge) bekanntzugeben sein wird und was in den Unterlagen für die Stimmberechtigten zur Beschlussfassung zu erwähnen sein wird. Eine verbindliche Veranlagung wird erst nach Rechtskraft der Zonenplanänderung erfolgen ( 105c Abs 1 PBG) Arbeits- und Wohnzone Underdorf, Parzelle Nr. 9 Die Parzelle Nr. 9 (1'917 m2 ) liegt in der Landwirtschaftszone. Die dort bestehenden Gebäude dienen heute mehrheitlich Wohn- und Gewerbenutzungen. Aus raumplanerischer Sicht ist die Festlegung einer Bauzone (Wohn- und Arbeitszone) zweckmässig. Die geplante Einzonung verändert das Siedlungsbild nicht. Allerdings muss sichergestellt sein, dass eine künftige Aufgabe der landwirtschaftliche Nutzung nicht im Gegenzug mit neuen Bauten in der Landwirtschaftszone kompensiert werden muss. Diesbezüglich gibt der Planungsbericht keine Hinweise auf eine entsprechende Absicherung. Ohne eine derartige Absicherung (Vertrag, Vereinbarung) kann diese Einzonung nicht genehmigt werden. Die Gemeinde hat vor der öffentlichen Auflage eine entsprechende Willenserklärung der Eigentümerschaft beizubringen. Zudem verweisen wir auf Kap. B dieses Berichts betreffend Mehrwertausgleich. Aufgrund der Einzonung von rund 1 '903 m2 in die Wohn- und Arbeitszone wird unter Berücksichtigung der üblichen Baulandwerte eine Mehrwertabgabe im Sinne von 105 Abs. 3 lit. a PBG zu erheben sein, was der Grundeigentümerschaft rechtzeitig (wenn möglich vor der öffentlichen Auflage) bekanntzugeben sein wird und was in den Unterlagen für die Stimmberechtigten zur Beschlussfassung zu enwähnen sein wird. Eine verbindliche Veranlagung wird erst nach Rechtskraft der Zonenplanänderung erfolgen ( 105c Abs. 1 PBG).

12 -12- Die geplante Arbeits- und Wohnzone befindet sich am Rand einer reinen Arbeitszone (A III). Eine dort festgelegte Wohnnutzung kann mittelfristig zu Friktionen und/oder Zielkonflikten führen. Der Gemeinde wird empfohlen, die Zuweisung in eine Mischzone zu überprüfen. Aus übergeordneter Sicht ist eine Zuordnung in eine Arbeitszone oder die Umzonung der bestehenden Arbeitszone (oder eines Teils davon) in eine Mischzone zweckmässiger. Die Dienststelle uwe macht darauf aufmerksam, dass hier nicht von "dicht bebautem Gebiet" ausgegangen werden kann. Bei der Festlegung des Gewässerraums sind die bestehenden Gebäude deshalb nicht auszusparen, was mit der Überarbeitung der Planung so erfolgt ist. Für diese Bauten gilt die Bestandesgarantie Wohnzonen und gemischte Zonen Willisauerstrasse, Chisostehof Auf die ehemals geplanten Ein- und Umzonungen im Süden der Siedlung an derwitlisauerstrasse wird mit der jetzt vorliegenden Planung verzichtet. Dies ist aus übergeordneter Sicht zweckmässig. Damit entfällt auch die von der Dienststelle uwe ursprünglich beantragte Machbarkeitsstudie zum Nachweis der Erfüllung der Lärmschutzvorschriften. Für die bestehenden Bauten gilt die Bestandesgarantie nach 180 PBG bzw. nach den einschlägigen Bundesvorschriften. Auf die ursprünglich geplante Einzonung im Christostehof wird ebenfalls verzichtet Naturschutz Im Bereich der Naturschutzzone sind keine Vorbehalte anzubringen. Die Naturschutzzone entlang des Mülibachs ist in der vorliegenden Überarbeitung als Hauptnutzung (und nicht mehr als überlagerte Zone) ausgeschieden worden Übergeordnete Verkehrsverbindungen Die vom regionalen Entwicklungsträger geplanten übergeordneten Verkehrsverbindungen Wiggertalbahn und Umfahrung Schötz/Alberswil werden auf die mittel- und langfristige Siedlungsentwicklung bedeutende Auswirkungen haben. Die beiden Verkehrsträger sind im Juni 2017 als Projektkonzepte und als Teil des regionalen Entwicklungsplans Wiliisau- Wiggertal beschlossen worden. Die Vorprüfung gemäss 12 PBG zur "Korridorsicherung Wiggertal" im Mai 2017 abgeschlossen worden; derzeit läuft die Referendumsfrist. Die Gemeinde hat den beschlossenen Korridor in allen Zonenplänen als orientierenden Inhalt und im Planungsbericht als Grundlage aufgenommen Digitales Datenmodell Zonenpläne Der digitale Zonenplan gewinnt immer mehr an Bedeutung. Die korrekte Abbildung des genehmigten Zonenplans im Raumdatenpool bzw. im Raumkataster wird von vielen Anwendem (Gemeinden, Eigentümern, Investoren, Fachleuten) vorausgesetzt. Zudem ist die Verwaltung auf kantonaler und eidgenössischer Stufe für statistische und strategische Arbeiten auf die vereinbarte Verwendung ( des kantonalen Datenmodells angewiesen. Wir haben die Zuordnungen überprüft und nach der Überarbeitung keine Differenzen zu den Vorgaben festgestellt. Nach der Genehmigung sind die Daten mit den dazugehörenden Dokumenten innerhalb von 30 Tagen (in begründeten Fällen auch später) auf die zentrale Raumdatenbank (ZRDB) zu transferieren (Art. 5 Abs. 2 Statuten Raumdatenpool).

13 Teilzonenplan Gewässerraum Allgemeines Als ursprüngliche Grundlage für die Festlegung der Gewässerräume dienten die bei der Bearbeitung vorerst Unterlagen vom Juli Inzwischen ist die periodische Vermessungsnachführung der Fliessgewässer in der Gemeinde abgeschlossen und es sind aktuellere Daten verfügbar. Bei der Überarbeitung und der jetzt zur Beurteilung vorliegenden Planung sind diese aktuellen Unterlagen verwendet worden. Die Dienststelle uwe und vif haben mit ihren akualisierten Stellungnahmen auf diese nachgereichte Planung reagiert. Im Folgenden wird ausschliesslich auf die von den Dienststellen angeführten Vorhehalte und Anträge eingegangen Sonderbauzone Agrovision, Parzellen Nrn. 105 und 130 Die Dienststellen vif und uwe stellen fest, dass der im westlichen Ufer der Wiggere festgelegte Gewässerraum deutlich reduziert ist (18, 0 m anstatt 27, 0 m). Sie können dafür keine Begründung erkennen und beantragen, den Gewässerraum auf die ordentlich festzulegenden Masse auszuweiten. Dazu ist festzuhalten, dass der heute gültige Bebauungsplan Agrovision den Gewässerraum bereits enthält. Die von der Gemeinde geplanten Masse richten sich nach dieser Festlegung. Eine Abweichung im Rahmen der Zonenplanrevision würde zu Konflikten führen (Planbeständigkeit). Zudem legt der Bebauungsplan fest, dass im fraglichen Bereich keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden dürfen. Der bereits vorhandene Uferweg wird weiterhin unterhalten Gebiet Feld, Parzelle Nrn. 145 bis 246 Entlang derwiggere wird auf den Parzellen Nrn. 145 bis 246 ein reduzierter Gewässerraum von durchschnittlich 16, 5 m anstatt des ordentlichen Gewässerraums von 27, 0 m festgelegt. Zudem sind einzelne Gebäude, welche bei einem allfälligen Verlust nicht anderweitig auf der gleichen Parzelle ersetzt werden könnten, vom Gewässerraum ausgenommen. Diese Festlegungen sind im Vorfeld der Revision so abgesprochen worden (siehe Kapitel 3 des Planungsberichts "Dokumentation Gewässerraumbreiten"). Es geht hauptsächlich um die Gleichbehandlung der betroffenen Grundstücke mit jenen nördlich zwischen derwiggere und der Kantonsstrasse. Zudem ist die Feststellung der Dienststelle uwe, diese Parzellen würden umgezont, nicht zutreffend. Sie liegen bereits im gültigen Zonenplan in der Reservezone Übriges Gebiet A Gebiet Underdorf, Parzellen Nrn. 303 und 382 Die Dienststelle uwe stellt fest, dass der Gewässerraum auf den Parzellen Nrn. 303 und 382 anstelle der ordentlichen 27, 0 m auf etwa 21, 3 m (10,6 m ab Gewässerparzelle vermasst) verringert worden ist, was aus grundsätzlichen Überlegungen nicht zulässig sei. Das gewählte Mass begründet die Gemeinde mit den Abständen, welche die bestehenden Bauten auf der Parzelle Nr. 303 heute aufweisen und der Darstellung auf der Gefahrenkarte, welche eine Gefährdung nur innerhalb der Gewässerparzelle ausweist. Darüber hinaus würde die Bebaubarkeit der Parzelle Nr. 382 erheblich verringert. Dies würde die angestrebte Expansion des auf der benachbarten Parzelle angesiedelten Gewerbebetriebes verunmöglichen. Vor diesem Hintergrund wird der reduzierte Gewässerraum unterstützt.

14 Titel in der Dokumentation Gewässerraumbreiten Die Dienststelle uwe macht darauf aufmerksam, dass der Titel in der Dokumentation Gewässerraumbreiten zum Kapitel 3. 4 (Seite 14) irreführend ist. Der Titel ist durch die Formulierung Verzicht auf Gewässerraumfestlegung innerhalb Bauzonen zu ersetzen. 5. Bau- und Zonenreglement Art. 8 UZ für Nebenbauten Wir empfehlen als zweiten ergänzenden Satz eine präzisierende Formulierung einzufügen: "Als Nebenbauten gelten auch An- und Kleinbauten gemäss 112a Abs. 2 lit. c und d PBG." Art. 18 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 1 Das Wort "verbindlich" ist zu streichen Art. 45 Hecken, Feld- und Ufergehölze, Baumgruppen Die Dienststelle lawa empfiehlt, ab äusserer Begrenzungslinie der Baum- und Buschstöcke bei Hoch- und Tiefbauten sowie bei Abgrabungen und Aufschüttungen einen Abstand von 6 m einzuhalten Art. 59 Gebühren Die bisherige Regelung ist nicht mehr zeitgemäss, wir empfehlen die Übernahme des einfacheren und umfassenderen Art. 28 aus dem Muster-BZR: ' Die Gebühren für die amtlichen Kosten von Entscheiden und die übrigen Aufwendüngen bei der Erfüllung planungs- und baurechtlicher Aufgaben werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Zudem hat die Gemeinde Anspruch auf Ersatz von Auslagen für den Beizug von Fachpersonen, die Durchführung von Expertisen und die Baukontrolle. 2 Der Gemeinderat legt den massgebenden Stundensatz zwischen Fr. 60- und fes(. 3 Gebühren und Auslagen haben zu tragen, wer die entsprechenden Handlungen veranlasst. 4 Der Gemeinderat kann zur Sicherstellung von Gebühren und Ersatzabgaben Kostenvorschüsse verlangen. C. ERGEBNIS Die im Entwurf vorliegende Gesamtrevision der Ortsplanung kann insgesamt als gut und weitgehend vollständig erarbeitet sowie als grösstenteils recht- und zweckmässig beurteilt werden. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass sie unter Beachtung der zuvor angeführten Vorbehalte und Anderungsanträge mit den kantonal- und bundesrechtlichen Grundlagen und Vorgaben übereinstimmt.

15 -15- Namentlich sind folgende Vorbehalte zu beachten und zu bereinigen: Kernzone Hindergass sowie Arbeits- und Wohnzone Underdorf (Kapitel B und B dieses Berichts): vor der öffentlichen Auflage der Gesamtrevision ist das Beibringen einer Willenserklärung der Eigentümerschaft zum Verzicht einer Ersatzbeschaffung in der Landwirtschaftszone erforderlich. Die erforderliche Mehrwertabgabepflicht ist zweckmässig zu kommunizieren (Kapitel B , B. 3. 7, B. 3. 9, B , B und B ) Der Titel in der Dokumentation Gewässerraumbreiten zum Kapitel 3. 4 ist zu ersetzen (siehe Kap. B dieses Berichts) Das BZR istgemäss den Kap. B bis dieses Berichts zu bereinigen. Die Vorlage kann weiterbearbeitet und für die Beschlussfassung durch die Stimmberechtigten (Nutzungsplanung) vorbereitet werden. Nach der Verabschiedung ist die Nutzungsplanung dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen. Freundliche Grüsse Robert Regieru Beilagen: - Kopien aller Stellungnahmen Kopie an (digital inkl. Beilagen): - Planungsbüro Burkhalter Derungs AG, Baselstrasse 21, 6003 Luzern - Dienststelle Landwirtschaft und Wald - Dienststelle Verkehr und Infrastruktur - Dienststelle Umwelt und Energie - Dienststelle Raum und Wirtschaft, Abteilung Baubewilligungen - Rechtsdienst Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement - Dienststelle Hochschulbildung und Kultur, Abteilung Denkmalpflege und Archäologie - REGION LUZERN WEST, Geschäftsstelle, Menznauerstrasse 2, 6110 Wolhusen

16 KANTON LUZERN Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Seite 1 von 1 Raum und Wirtschaft (rawi) Murbacherstrasse Luzern Telefon Telefax rawi@tu. ch CHE MWST Kundennummer: Auftragsnummer: Bestelldatum: Referenz: , MM Gemeinde Alberswil Dorf Alberswil Luzern Faktura-Nr Gemeinde Alberswil, Gesamtrevision der Ortsplanung In der Beilage erhalten Sie die Rechnung für den Aufwand des kantonalen Vorprüfungs-bzw. Vorabklärungsverfahrens( 212 PBG, 65 PBV). Für die Gemeinden besteht die Möglichkeit, die durch die Bearbeitung anfallenden Aufwendungen teilweise oder ganz den Privaten weiter zu verrechnen, insbesondere wenn diesen mit der Planung - namentlich bei projekt- und quartierbezogenen Nutzungsplanänderungen wie auch bei der Erarbeitung und dem Erlass von Bebauungsplänen - erhebliche Vorteile erwachsen. Artikel Bezeichnung Menge Einheit Preis exkl. MwSt Betrag MwSt Gemäss Bericht vom LE 4' ' % Total CHF 4' Fälligkeit: Bis zum ohne Abzug Empfangsschein / Recepisse / Ricevuta Einzahlung Giro Versement Virement Versamento Girata Einzahlungfur/VersemefitpüUi/versär'dento pei Einzanlung für/versement pour/versamento per Dienststelle Finanzen Kanton Luzern 6002 Luzem Dienststelle Finanzen Kanton Luzern 6002 Luzern Ke'ne Mitteilungen andnngen Pfls de rommiinications Non aggiunqete coniunicazioni ^efprmz^fr.. '' dfs rof^'-pncr/n'di r'fpnmcn'':^ OOÖ000506f Knr-to / Campte / Conto CHF Einbe7ahjt\'ftn_ /y ';sp R?j:/Ver^>tp^ 00 Ö2Ö30 2ÖT7ÖÖOOÖO Gemeinde Alberswil Dorf Alberswil Knr'to / Compte / Conto CHF Einbe7:'l~'l'vo" /^prse "^. '' "''p'-ai.". r - Gemeinde Alberswil Dorf Alberswil 0 Die Annahmestelle L'office de depot L'uffida d'accettazione > >

17 Rechtsmittelbelehrung Diese Rechnung gilt als Kostenverfügung. Dagegen kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Dienststelle Raum und Wirtschaft, Murbacherstrasse 21, 6002 Luzem, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die vorliegende Rechnung und das Zustellkuvert sind beizulegen. Dienststelle Raum und Wirtschaft

18 KANTON LUZERN Bau-, Umwetl- und WidschoFtsdepurteineni Umwelt und Enengie leskffe) Zentrale Dienste Libellenrain 15 Postfach Luzern Telefon Telefax www. uwe. iu. ch Raum. und Wirtschaft (rawi) Herr Markus Mächler Murbacherstrasse Luzern Luzern, 2. August 2017 Axloma-Nr Gemeinde Alberswil; Gesamtrevision Ortsplanung 2017 und Änderung Bebauungsplan Agrovision; Vorprüfung Sehr geehrter Herr Mächler Wir beziehen uns auf die von Ihnen erhaltenen Unterlagen und nehmen dazu wie folgt Stellung: 1. Zusammenfassende umweltrechtliche Beurteilung Wir haben das vorliegende Umzonungsbegehren bezüglich der Auswirkung auf die Umweit und auf die Einhaltung der verschiedenen umweltrelevanten Gesetzgebungen geprüft. Gestützt darauf ergeben sich keine grundsätzlichen Einwände gegen die geplanten Änderungen. Bezüglich der Themen Oberflächengewässer/Gewässerraum, Abfall/Rohstoffabbau, Risikovorsorge und Lärm sind die vorliegenden Unterlagen unvollständig oder falsch. Für diese Bereiche ist zwingend eine Überarbeitung der Unterlagen erforderlich Wir beantragen deshalb, die untenstehenden Bemerkungen und Anträge in den Vorprüfungsbericht aufzunehmen und für die weitere Planung verbindlich zu erklären. 2. Beurteilung durch die Fachbereiche 2. 1 Oberflächengewässer (Riet Schacher) Vollständigkeit Auf den Parzellen 105 und 130 entlang der Wigger ist kein Gewässerraum aufgezeigt. Antraa: Dieser Gewässerraum ist in den Zonenplan und den Teilzonenplan Gewässer einzuarbeiten.

19 -2- Methodik Wir stellen fest, dass sich der aufgezeigte theoretische Gewässerraum nicht auf die vom Kanton vorgegebenen Gewässerachsen bezieht sondern auf das alte ungenaue Gewässernetz. Dies ist verwirrend, bzw. führt zu ungenauer Verortung. Es sind Fliessgewässer vom alten Gewässernetz aufgeführt, die nach erfolgter PNF gar nicht mehr als solche geführt werden. In der Arbeitshilfe "Gewässerraumfestlegung in der Nutzungsplanung (... )" wird denn auch darauf hingewiesen, die Gewässerräume auf die Gewässerachsen zu legen (Kapitel 4. 3). Weiter soll nur noch das über die PNF-Gewässer bereinigte Gewässernetz verwendet werden. Der theoretische Gewässerraum des Mülibaches von den Parzellen 111/110 bis zur Gemeindegrenze zu Schätz beträgt nach unserem Dafürhalten (und Vorgaben) 15m. Im Plan wird er meist mit 17m, auf einem kurzen Abschnitt mit 12m geführt. Diese Breiten sind für uns nicht nachvollziehbar. Detail: Der theoretische Gewässerraum entlang der Parzelle 162 (Grenze zu Gettnau) fehlt. Antrag: Der theoretische Gewässerraum ist nur auf das aktuelle Gewässernetz zu legen und beim Mülibach anzupassen. Die festzulegenden Gewässerräume sind entsprechend anzupassen. Da die theoretischen Gewässerräume im Landwirtschaftsgebiet orientierenden Charakter für die zukünftige Gewässerraumfestlegung haben, sollen diese korrekt abgebildet werden. Hinweis: ^ie korrekte Achse des Gewässemetzes steht seit September 2016 via Geoshop zur Verfügung. Die Lagegenauigkeit des Datensatzes der theoretischen Gewässerraumbreiten wurde im Siedlungsbereich mittlerweile aktualisiert. Die Gewässer aus dem alten Gewässernetz, die im neuen Gewässemetz nicht mehr geführt werden, wurden aus dem Datensatz entfernt. Wir empfehlen den Datensatz nochmals zu beziehen. Reduktion Gewässerraum Die Begründung für die Anpassung des Gewässerraumes aufgrund dicht überbauter Gebiete gilt nur für wenige Abschnitte. Die Charakterisierung der Abschnitte in den Kapiteln , "3. 1.2, , (Teil ÜG Hintergass) und als.dicht bebaut" entspricht nicht den Vorgaben der Gewässerschutzverordnung und nicht der Bundesrechtsprechung. Antrag: In den genannten Abschnitten muss die Reduktion der Gewässerraumbreite anderweitig begründet werden. Die vorgeschlagenen Reduktionen des Gewässerraumes sind nachvollziehbar. Im Abschnitt 3 der Wigger (Kapitel ) wird festgehalten, dass die Reduktion auf 6m ab Gewässerparzelle beträgt, im Plan wird aber 8m aufgezeigt. Antrag: Dokumentation ist zu korrigieren Für die Abschnitte 1&2 ab der Wigger(Parz. 241, , 145, 156, , 246) kann der Gewässerraum nur reduziert werden, falls die Parzellen im Rahmen der raumplanerische Gesamtabwägung in die Bauzone überführt werden. Falls dies nicht der Fall ist, ist der ordentliche Gewässerraum festzulegen. Die bestehenden Anlagen haben dann Bestandesgarantie nach 180 PBG bzw. den einschlägigen Bundesvorschriften.

20 -3- Fürdieji\bschnitte1 &2abderWigger(Parz. 241, , 145, 156, 119, 245, 246) ist der Gewässerraum nur dann in der Breite anzupassen, wenn diese Parzellen in die Bauzone überführt werden. Umfahrung der Bajjten_bei_reduziertem Gewässerraum Bei den Parzellen 131, 156, 119, 245, 246, 110 (Gebäude Nr 7c) und119 wird jeweils das Gebäude mit dem Gewässerraum umfahren, obwohl die Parzellen genügend Platz bieten für einen Ersatzneubau ausserhalb des Gewässerraumes. Antrag: Auf die Umfahrungen der genannten Gebäude ist zu verzichten. Änderungen Bebauunasplan Aarovision Der Gewässerraum wird an den einzelnen Stellen auf die minimale Gewässerraumbreite gemass Bundesvorgaben reduziert. Dem stehen am vorliegenden Gewässer (Mühlekanal) keine Interessen des Gewässerschutzes entgegen. Die geänderten Gewässerräume aus dem Bebauungsplan sollen in den Zonenplan übernommen werden. Sie sind aber im Zonenplan und Teilzonenplan Gewässer nach unserem Dafürhalten nicht berücksichtigt. Antrag: Es ist bezüglich Verfahren zu klären, ob die Änderungen der Gewässerräume im Bebauungsplan Agrovision nicht gleichzeitig in den Zonenplan und in den Teilzonenplan Gewässer einfliessen sollen / müssen (Verfahrenskoordination). Dokumentation Gewässerraum-Festteauna Kapitel 3.4 Die Überschrift des Kapitels mit "Keine Gewässerraumfestlegung" ist irreführend Im Kapitel kommen Abschnitte vor, - die vom Bebauungsplan Agrovision übernommen werden (= festgelegt sind), - deren Festlegung noch aussteht (Landwirtschaftszone), und - bei denen auf eine Festlegung verzichtet wird. In diesem Kapitel sollen nur die Abschnitte geführt werden, bei denen auf eine Gewässerraumfestlegung verzichtet werden kann. Der Verzicht ist gestützt auf die GSchV zu begründen. Antrag: Das Kapitel ist zu überarbeiten. Teilzonenolan, Darstellung des Gewässerraumes Die überlagernde Grünzone liegt in der Darstellung unter der Amtlichen Vermessung Gebäude. So wird nicht eindeutig klar, welchen Verlauf die Zone beim Gebäude nimmt (vgl. Abbildung). Antrag: Die Berandung der überlagernden Zone ist über die Gebäudeberandung zu legen.

21 -4- Unterirdische Gewässer Die überiagerten Linien "eingedoltes Gewässer" liegen meist neben dem effektiven Verlauf der Eindolungen gemäss amtlicher Vermessung und der Gewässerachse. Dies kann zu Problemen führen. Antragi "Die überlagerten Linien sind auf die AV-Grundlagen bzw. die Gewässerachsen zu legen (allenfalls Übernahme der Gewässerachse) 2.2 Abfallbewirtschaftung / Rohstoffabbau (Ruedi Baumeler) Zur vorgesehenen Erweiterung des Werkareals der Makies AG respektive der dortigen Arbeitszone und der damit verbundenen Verkleinerung der bestehenden Abbauzone Stalden nahm die Dienststelle uwe bereits am 5. August 2016 Stellung. Hinsichtlich Rohstoffabbau wurde darauf hingewiesen, dass die Erweiterung des Werkareals zu einer wesentlichen Änderung des laufenden Kiesabbauprojekts führt und somit die Anpassung der KiesabbaubewilTigung vom 31. Oktober 2008 der Gemeinderäte Alberswil und G^ttnau sowie der Bewilligung vom 23. Dezember 2008 des Regierungsrates erfordert. Das ist bei den weiteren Verfahrensschritten zu beachten. Nach den Unterlagen zur Ortsplanungsrevision 2017 der Gemeinde Alberswil bleibt die Abbauzone (ABZ)~den Bauzpnen zugeteilt. Im Hinblick auf die voraussichuich am 1. Januar 2018 in Kraft tretende Änderung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sollte die Abbauzone den Nichtbauzonen zugewiesen werden. Dies unter anderem, weil Abbaugebiete nur temporär diesem Zweck dienen und anschliessend wieder der heutigen Nutzung bzw. der vorgesehenen Nachnutzung zuzuführen sind. 2.3 Boden (David Widmer) Für eine bodenkundliche Beurteilung der einzuzonenden Landwirtschaftlichen Nutzfläche und einer allfälligen FFF-Kompensationsfläche fehlt ein Bodengutachten. Der Fachbereich Boden hafsomit zum jetzigen Zeitpunkt keine Auflagen und Bedingungen anzubringen Risikovorsorge (Christian Buser) Das Gebiet für den Bebauungsplan Agrovision liegt ausserhalb des Konsultationsbereichs für technische Gefahren und hat keine Störfallrelevanz. Das östliche Gemeindegebiet befindet sich im Konsultationsbereich der Erdgashochdruckleitung der Unigaz S.A und das Gebiet Stierenmoos - Ziegelmatte fegt in der Nahe der Firma Ziegelwerke AG Gettnau, welche eine Propananlage betreibt. Dies bedeutet, dass bei einem Störfall bei der Erdgashochdruckleitung, oder der Propangasanlage, Personen im Umkreis geschädigt werden könnten. Im Rahmen der Einzonung der Feldmatt wurde der Betreiber der Erdgasleitung verpflichtet, über der Gasleitung Betonschutzplatten einzubauen. Die damit verbundene Risikoanalyse der Firma Swissplan vom zeigt für die angenommene Personenbelegung beim Streckenabschnitt. Feldmatt" ein Risiko im unteren Übergangsbereich. Mit der im neuen Bauzonenreglement geplanten Umzonung einiger Zonen von W2 auf W3 in der Brugmatt, Husmatte und Wiggermatte muss mit einer Nachverdichtung gerechnet werden. Solange sich die Nutzung in den Gebieten auf das Wohnen beschränkt, ist zwar eine leichte Erhöhung der Personenbelegung, aber keine wesentliche Erhöhung

22 -5- des Risikosituation gegenüber heute zu erwarten. Eine Neubeurteilung der Risikosituation wird dann zwingend erforderlich, falls in den Gebieten im Konsultationsbereich der Erdgasleitung Bauten oder Anlagen mit hoher Personenanzahl (Kindergarten, Schule, Altersheim etc. ) geplant werden oder bei einer allfälligen Umzonung (z. B.'Reservezone in der Husmatte in eine Wohnzone). In der Umgebung der Ziegelwerke AG Gettnau (Stierenmoos - Zigelmatte) sind mit dem neuen Bauzonenreglement keine Änderungen gegenüber der heutigen Situation geplant. Personen- und Güterintensive Betriebe sind weiterhin in den Arbeitszonen 111 oder IV nicht gestattet. Auf eine Neubeurteilung der Störfallrisiken kann zum heutigen Zeitpunkt verzichtet werden. Für die Gebiete im Konsultationsbereichs für technische Gefahren ist jeweils abzuklären, wie sich durch die Neubauten das Risiko ändern kann und welche raumplanerischen, baulichen und technischen Schutzmassnahmen geplant sind. Wir empfehlen frühzeitig mit der Fachstelle Risikovorsorge Kontakt aufaunehmen, um die Risikorelevanz abzuklären. Bau- und Zonenerealement Im Bau- und Zonenreglement sind neben den Naturgefahren auch die technischen Gefahren zu berücksichtigen. Antrag: Es sind folgende Artikel zur Störfallvorge im Bau- und Zonenreglement aufzunehmen: M. XX Störfallvorsorge 1 Bei wesentlichen Nutzungsänderungen ist die Konsultationskarte "Technische Gefahren" zu beachten. 2 tel dem interessierenden Gebiet ein Risikobericht hinterlegt (Z. B. Feldmatt), ist zu prüfen, ob die darin getroffenen Annahmen weiterhin aktuell sind. 3 Ändern sich die Annahmen gemäss Risikobericht, insbesondere die vorgesehenen Nutzungen, wesentlich, ist der Risikobericht zu aktualisieren. 4 Die Dienststelle Umwelt und Energie nimmt aufgrund des aktualisierten Risikoberichts eine erneute Risikobeurteilung vor und prüft, ob zusätzliche Massnahmen erförderlich sind Lärm (Urs Schmied) Im Planungsbericht sind die verschiedenen Absichten definiert, die in der Gesamtrevision der Nutzungsplanung Alberswil umgesetzt werden sollen. Zuweisuno der Empfindlichkeitsstufen (ES) Die notwendige Zuweisung der ES zu den einzelnen Nutzungszonen gemäss Art. 43 Lärmschutzverordnung (LSV) wird in der Nutzungsplanung vollständig und korrekt umgesetzt. Ayfstufung der ES Gemäss Art. 43 Abs. 2 LSV können Teilen der Nutzungszonen mit den ES l oder II die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn die Gebiete mit Lärm vorbelastet werden. Die Voraussetzungen für eine Aufstufung von der ES II in die ES III ist gemäss "Leitfaden

23 -6- Husfnaile Strassenlärm" dann gegeben, wenn die Immissionsgrenzwerte (IGW) der ES III erreicht oder überschritten werden. Damit soll verhindert werden, dass eine Belastungsreserve entsteht, die mit einer zusätzlichen Lärmbelastung gefüllt werden könnte. Konkret sind in der Nutzungsplanung zwei Gebiete mit Aufstufungen vorgesehen bzw. vorhanden. Im Gebiet "Feldheim" soll Wohnzone aufgrund der Lärmvorbelastung durch die Willisauerstrasse von der ES II in die ES III aufgestuft werden. Dieses Vorgehen ist korrekt, da bei sämtlichen Liegenschaften im Gebiet "Feldheim" gemäss Lärmsanierungsprojekt (LSP) die IGW ES III überschritten sind. Hingegen entspricht die Aufstufung von der ES II in die ES III der Wohnzone im Gebiet HinctorgacEe /Wiggermatte'' nicht den lärmschutzrechtlichen Anforderungen. Gemass. LSP für'die K11 liegen die Beurteilungspegel bei den Liegenschaften Wiggermatte 2, Hausmattstrasse Z. Hindergasse 12 und Hindergasse 14 unter den IGW der ES III. Die Kriterien einer Aufstufung sind somit nicht erfüllt. Der Wohnzone im Gebiet.Hindergass / Wiggermatte" ist integral die ES II zuzuordnen. Bau- und Zo.nenrealement (BZR) In Art. 39 des BZR sind die Anforderungen für die lärmbelasteten Gebiete definiert. Diese sind grundsätzlich vollständig und korrekt. Sie regeln den Verfahrensablauf und die notwendigen Vorkehrungen beim Planen und Bauen im lärmbelasteten Gebiet. In Abs. 2 des Artikels sollte unsere Dienststelle Umwelt und Energie richtig benannt werden. Einzonunaen / Einzonunaen -im Bestand" Im Zentrum von Alberswil ist geplant, Land aus dem übrigen Gebiet und der Landwirtschaftszone in die Kernzone, welche der ES III zugeordnet ist, einzuzonen. Die zwei Gebiete sind im Moment mehrheitlich mit landwirtschaftlich, lärmunempfindlich genutzten Gebäuden überbaut. Mit der Gebietszuweisung zur Kernzone können allfällige Neuüberbauungen aufgrund fehlender Angaben zur Überbauungsziffer (UZ) Haupt- und Nebenbauten (Bau- und Zonenreglement, Anhang 1) kompakter und näher zur Lärmquetle der Kantonsstrasse erfolgen. Der zukünftigen gemischten Nutzung aus Wohnen und Gewerbe und dem draus erwachsenden Aspekten des Lärmschutzes muss daher zwingend im jetzigen Nutzungsplanungsverfahren die notwendige Beachtung geschenkt werden. Neue Bauzonen dürfen gemäss Art. 29 LSV nur in Gebieten ausgeschieden werden, in denen die massgebenden Planungswerte ohne die Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen / Zustimmungen eingehalten werden können. Für die Gebiete mit einer Zuweisung zur Kemzone. Schmitte / Chrämerhus"(bisher übriges Gebiet) sowie "Christofehof(bisher Landwirtschaftszone) muss in einer Machbarkeitsstudie aufgezeigt werden, dass die lärmschutzrechtlichen Anforderungen aus Art. 29 LSV eingehalten werden können. Zur Sicherstellung der umweltrechtlichen und gestalterischen Anforderungen, sind diese Gebiete mit einer Gestaltungsplanpflicht zu belegen. tm Gebiet "Wydenhüsli/ Zopf" soll ein teilüberbautes Gebiet in der Landwirtschaftszone neu der Wohn- und Arbeitszone mit der ES III zugewiesen werden. Die bisherige Nutzung in diesem Perimeter ist nur zu einem beschränkten Teil lärmempfindlich. Wesentliche'Teile des Gebietes sind nicht oder mit Gebäuden ohne lärmempfindliche Nutzung überbaut oder bieten aufgrund der zuzuordnenden OZ zusätzliches Uberbauungs- Potential. In einer Machbarkeitsstudie ist aufzuzeigen, dass die lärmschutzrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 29 LSV eingehalten werden können. Aufgrund der räumlich engen Situation, beschränkt durch die Kantonsstrasse und der Schutzzone des Gewässerraumsjst im BZR genauer zu definieren, welcher Nutzung dieses Gebiet zugeführt werden soll. Eine pauschalisierte Zuordnung zur Wohn- und Arbeitszone ist nicht ausreichend. Allenfalls ist zur rechtlichen Sicherstellung der lärmschutzrechtlichen Anforderungen dieses Gebiet ebenfalls mit einer Gestaltungsplanpflicht zu belegen.

24 -7- Anträge: Die vorliegende Aufstufung von der ES II in die ES III im Gebiet "Hindergass / Wiggermatte" ist aufzuheben und integral die ES II zuzuordnen. Für die Gebiete "Schmitte / Chrämerhus", "Christofehof sowie "Wydenhüsli / Zopf" ist in einer Machbarkeitsstudie aufzuzeigen, dass die lärmschutzrechtlichen Anforderungen aus Art. 29 LSV eingehalten werden. Zur Sicherstellung der umweltrechtlichen und gestalterischen Anforderungen, sind diese Gebiete mit einer Gestaltungsplanpflicht zu belegen In Art. 29 Abs. 2 BZR ist die Dienststelle Umwelt und Energie richtig zu benennen Weitere Fachbereiche Die vorliegenden Unterlagen wurden auch von den Fachbereichen Grundwasser, Siedlungsentwässerung, Altlasten und Energie geprüft. Diese Fachbereiche haben keine Bemerkungen oder Bedingungen und Auflagen zur vorliegenden Zonenplanrevision. Wir hoffen, dass Ihnen unsere Stellungnahme dient. Freundliche Grüsse Peter Koller Teamleiter Geschäftsstelle & Empfang Tel. direkt peter.koller@lu.ch

25 ^3^-388 KANTON I.UZERN Bau-, Lwwsii- und'w^tsc^aft&öepoftemc^ Umwelt und Energie (uwe) Zentrale Di«n»te Libelienrain 15 Postfach Q02Luzem Talefon Telefax uwe^lu. di www. uwe. lu. ch Raum und Wirtschaft Herr Markus Müller Murbacherstrasse 21 Luzern, 7. November 2017 dr Axioma-Nr Gemeinde Alfaerswilj Gesamtrevision der Ortsplanung; 2. Vorprütung Sehr geehrter Herr Müller Wir beziehen uns auf die von Ihnen erhaltenen Unterlagen und nehmen dazu wie folgt Stel Auf den Parzellen 105 und 130 entlang der Wigger ist ein reduzierter Gewässerraum zeigt. Er wurde aus dem Bebauungsplan Agrovision übernommen, der im 2009 genehmigt wurde, also vor der Revision des Gewässerschutzgesetzes. Es gibt hier keinen Grund Gewässerraum zu reduzieren. Antrag: Der Gewässerraum auf den Parzellen 105 und 130 Ist Im Zonenptan und dem Teil plan Gewässer auf den theoretischen Gewässerraum zu vergrössern. Die Parzellen 145, 156, 119, 120, 245 und 246 werden zu Reservezone umgezont, also zu einer Bauzone. Der Gewässerraum kann daher nicht reduziert werden. Es gilt hier Be- Standesgarantie nach 180 PBG. Parzellen 145, 156, 119, 120, 245 und 246 ist im Zonenplan»er auf den theoretischen Gewässerraum zu Die Überschrift des Kapitels 3. 4 mit "Keine Gewässerraumfestlec ist irreführend. Die Überschrift ist durch die Formulierung "Verzicht auf Gewässerraumfestlegung inner- Wir hoffen, dass Ihnen unsere Stellungnahme dient.

26 ndliche Grüsse Ruedi Gübler Abteiiungsleiter Zentrale Dienste / Doris Seite 2 von 2

27 KANTON LUZERN 3au-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Landwirtschaft und Wald (lawa) Centralstrasse 33 Postfach 6210Sursee Telefon Telefax lawa. lu. ch Raum und Wirtschaft (rawi) Markus Mächler Murbacherstrasse Luzern Sursee, 4. August 2017 ETP STELLUNGNAHME Gemeinde Alberswil; Gesamtrevision Ortsplanung 2017 und Änderung Bebauungsplan Agrovision Vorprüfung Sehr geehrter Herr Mächler Gestützt auf Ihr Schreiben vom 17. Juli 2017 haben wir die erwähnten Plan- und Reglementsänderungen geprüft. Wir nehmen dazu wie folgt Stellung: Jagd Einzonung in Gemischte Zone an der Willisauerstrasse Die geplante Einzonung befindet sich in einem Wildtierkorridor (LU 16 Willisau - Alberswil). Gemäss L1-3 des Kantonalen Richtplans sollen die bedeutendsten Verbindungen zwischen Populationsräumen von jagdbaren und geschützten Säugetieren naturgerecht erhalten und nach Möglichkeit wildtierbiologisch aufgewertet werden. Engnisse sollen überbrückt werden. Im Bereich der Autobahnen sind Wildtierübergänge zu prüfen. Da die Einzonung dazu dient, den Bestand der nicht landwirtschaftlichen Nutzungen planungsrechtlich zu sichern, hat sie keinen zusätzlichen negativen Einfluss auf den Wildtierwechselbereich. Antrag Die Einzonung muss sich darauf beschränken, den Bestand der nicht landwirtschaftlichen Nutzungen zu sichern. Es dürfen keine baulichen Massnahmen getroffen werden, welche den Wildtierwechsel zusätzlich beeinträchtigen. Dies ist in den zugehörigen Zonenvorschriften festzuhalten. Landwirtschaft Als Kompensation für die verschiedenen Einzonungen ist eine vergleichbare Fläche in die Landwirtschaftszone zurückzuzonen. Die Verarbeitungs- und Logistikhalle kommt in der bestehenden Sonderbauzone zu liegen und beansprucht gemäss kommunaler Nutzungsplanung im Geoportal keine Fruchtfolgef lachen. Die im Planungsbericht erwähnte Beilage /Stellungnahme lawa Seite 1 von 5

28 "Nachweis Fruchtfolgeflächen" liegt momentan nicht vor. Sollte gemäss Beilage 2 Fruchtfolgefläche beansprucht werden, muss diese in der gleichen Grössenordnung kompensiert werden. Natur und Landschaft Einzonungen Als Kompensation für die verschiedenen Einzonungen und Aufzonungen ist eine vergleichbare Fläche in die Landwirtschaftszone zurückzuzonen. Bei der letzten Gesamtrevision ist ein landschaftlich wertvolles Gebiet am Chastelen-Hügel, welches mit der Landschaftsschutzzone überlagert war, eingezont worden, was der Freihaltung des Chasteten-Hügels widersprach. Antrag Die Parzelle 50 ist in die Landwirtschaftszone mit überlagerter Landschaftsschutzzone zurückzuzonen. Naturschutz Die Naturschutzzone auf der Parzelle 159 stellt einen wichtigen Trittstein zwischen den Amphibienlaichgebieten von nationaler Bedeutung Lättloch (IANB LU 669) und Stadelmoosweiher (IANB LU 3) dar. Über diese Naturschutzzone ist eine überlagerte Grünzone ausgeschieden worden. Die Naturschutzzone ist eine Hauptnutzung ausserhalb der Bauzone, welche keine Bauten und Anlagen zulässt. Die Naturschutzzone kann nicht von einer Grünzone (= Bauzone)überlagert werden, in welcher gewisse Bauten und Anlagen zulässig sind. Die Naturschutzzone entlang vom Mülibach ist eine wichtige Vernetzungsachse zwischen denamphibienlaichgebieten von nationaler Bedeutung Lättloch (IANB LU 669) und Stadelmoosweiher (IANB LU 3). Es handelt sich dementsprechend auch um eine Vernetzungsachse gemäss kantonalem Richtplan. Die betreffende Naturschutzzone ist als überlagerte Zone einerseits über die Landwirtschaftszone und andererseits über die Sonderbauzone ausgeschieden. Die Naturschutzzone ist jedoch eine Hauptnutzung und ist als solche auszuscheiden. Anträge Im Bereich der Naturschutzzone auf der Parzelle 159 ist auf die Ausscheidung einer überlagerten Grünzone zu verzichten. Die Naturschutzzone entlang vom Mülibach muss als Hauptnutzung (und nicht als überlagerte Zone) ausgeschieden werden. Landschaftsschutz Der Bläsihoger ist ein landschaftsprägender Rundhöcker. Gleichzeitig befinden sich dort ein Kulturdenkmal und eine archäologische Fundstelle. Die Hauptnutzung als Sonderbauzone steht dazu in klarem Widerspruch. Antrag Die Fläche des Bläsihogers, welche in der überlagerten Landschaftsschutzzone liegt, ist in die Landwirtschaftszone mit überlagerter Landschaftsschutzzone zurückzuzonen. Naturschutzzone BZR Die BZR-Vorschriften für die Naturschutzzone sind unvollständig. Da nicht in allen Fällen Verträge über die Pflege abgeschlossen werden können, muss dieser Aspekt im BZR geregelt werden /Ste!lungnahme lawa Seite 2 von 5

29 Antrag Die BZR Vorschriften zur Naturschutzzone (Art. 36) sind gemäss unten stehenden Mustervorschriften anzupassen: Die Naturschutzzone bezweckt den Schutz und die Aufwertung ökologisch wertvoller Naturstandorte. 2 Neue Bauten und Anlagen sowie Erweiterung, Umbau, Zweckänderung und Wiederaufbau bestehender Bauten und Anlagen sind nicht zulässig. Wenn bestehende Bauten oder Anlagen die zu schützenden Lebensräume beeinträchtigen, ordnet der Gemeinderat ihre Beseitigung an. 3 Nicht zulässig sind insbesondere: -Bauten und Anlagen jeder Art -Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Materialablagerungen und -abbau) -Entwässerungen oder andere Veränderungen des Wasserhaushaltes -das Erstellen von neuen Wegen, von Erholungseinrichtungen und Leitungen -das Ausgraben und Zerstören von standortgerechten einheimischen Pflanzen und Pflanzenbeständen sowie das Aufforsten oder Anlegen neuer Baumbestände -das Stören, Fangen oder Töten von einheimischen Tieren, vorbehältlich der Bestimmungen über die Jagd und Fischerei -Geländesportanlagen wie Motocross, Orientierungsläufe und dergleichen -der private und gewerbliche Gartenbau -das Aufstellen von Zeiten, Wohnwagen, anderen Provisorien, Kleinbauten (Materialkisten, Chemineeanlagen) oder dergleichen -das Betreten der Gebiete abseits der vorhandenen Wege. 4 Auf Flächen, für welche eine landwirtschaftliche Nutzung bzw. Pflege nötig und sinnvoll ist, gelten folgende Nutzungsbestimmungen: Die Vegetation ist einmal pro Jahr zu schneiden, das Schnittgut ist abzuführen. Die Feuchtgebiete dürfen frühestens Mitte September, die Trockengebiete frühestens Mitte Juli geschnitten werden. Sämtliche übrige landwirtschaftlichen Nutzungen, insbesondere die Düngung und Beweidung sowie die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind verboten. Abweichende Bestimmungen sind mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen oder durch Verfügungen festzulegen. Sie dürfen dem Schutzzweck nicht widersprechen. Auf Flächen, für welche eine forstliche Nutzung bzw. Pflege nötig und sinnvoll ist, gelten zusätzlich folgende Nutzungsbestimmungen: Es sind eine standortgerechte Bestockung und ein natürlicher Wasserhaushalt anzustreben. Im Übrigen gelten die Schutz- und Entwicklungsziele vorhandener Schutz- und Pflegekonzepte. Nutzung und Pflege im Sinn von Absatz 1-5 werden in Verträgen mit dem Kanton und den Bewirtschafterlnnen oder in Verfügungen festgelegt (siehe 22 und 28 NLG). Die Entschädigung für die Pflegemassnahmen und Ertragsausfälle richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen. Ausnahmen von den Zonenvorschriften können gemacht werden a. im Interesse der Schutzziele b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvor- Schriften nicht zumutbar ist. Die Schutzziele dürfen nicht beeinträchtigt werden. Hecken, Feld- und Ufergehölze BZR Wir empfehlen bei Hoch- und Tiefbauten sowie Terrainveränderungen innerhalb und ausserhalb der Bauzone einen Abstand von mindestens 6 Meter zu Hecken, Feldgehölzen, Uferbestockungen und Einzelbäumen einzuhalten /Stellungnahme lawa Seite 3 von 5

30 Antrag Art. 45, Abs. 2 BZR ist wie folgt anzupassen: Ab äusserer Begrenzungslinie der Baum- und Buschstöcke ist bei Hoch- und Tiefbauten sowie bei Abgrabungen und Aufschüttungen ein Abstand von 6 m einzuhalten. Siedlungsökologie Die Gemeinde sorgt dafür, dass in intensiv genutzten Gebieten innerhalb und ausserhalb von Siedlungen genügend ökologische Ausgleichsflächen vorhanden sind (vgl. 9 NLG). Wir empfehlen einen Artikel zum ökologischen Ausgleich im Siedlungsgebiet ins BZR aufzunehmen, welcher die unten aufgeführten Elemente des ökologischen Ausgleichs enthält. Antrag Ein Artikel zum ökologischen Ausgleich ist wie folgt zu formulieren; Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis 5 Neigung, die nicht als Terrassen genutzt werden, sind unter Beachtung der gängigen Richtlinien (z. B. der Gründachrichtlinien der Schweizerischen Fachvereinigung für Gebäudebegrünung) und unter Verwendung von einheimischem, standorttypischem Saatgut (z. B. gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen) extensiv zu begrünen. Bei Kleinflächen sowie in begründeten Fällen kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen. 2 Nicht bebaute Teile der Bauparzelle, die nicht als Privatgarten, Spielplatz oder ähnliches genutzt werden, sind unter Verwendung von mehrheitlich einheimischen, standortgerechten Bäumen, Sträuchern und Wildkräutern sowie unter Beachtung des Naturschutzleitplans und der Vernetzungsachsen für Kleintiere gemäss kantonalem Richtplan zu gestalten und zu pflegen. 3 Industrie- und Gewerbegebiete sind an den Zonenrändern mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Bebauungsplan Agrovision Der Bebauungsplan soll u. a. überarbeitet werden, um eine Logistik- und Verarbeitungshalle erstellen zu können. Die Logistik- und Verarbeitungshalle kommt zwischen den landschaftsprägenden Rundhöckem Chastelen und Bläsihogerzu liegen, welche nicht nur landschaftlich, sondern auch vom Kulturdenkmalschutz her bedeutend sind. GemässArt. 23 bezweckt die SonderbauzoneAgrovision die Schaffung einer Erlebnislandschaft zu den Themen Ernährung, nachhaltige Landwirtschaft und erneuerbare Energien. Alle baulichen Massnahmen haben sich bezüglich Platzierung, Stellung, Massstäblichkeit, Grosse, Proportion und Gestaltung in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen. Insbesondere darf die Durchsehbarkeit des natürlichen Geländeverlaufs von der Ebene zum Burghügel optisch nicht beeinträchtigt werden. Diesen Aspekten wird mit dem vorliegenden Bebauungsplan nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Logistik- und Verarbeitungshalle kommt auf der Line zwischen den beiden landschaftsprägenden Hügeln zu liegen und hat aufgrund ihrer Platzierung und Ausdehnung einen starken Einfluss auf das Landschaftsbild. Antrag Wald Der Bebauungsplan Agrovision ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bau- und Zonenreglements zu überarbeiten. Es ist kein Waldareal betroffen / Stellungnahme lawa Seite 4 von 5

31 Wir danken Ihnen, dass Sie unsere Stellungnahme zur Kenntnis nehmen. Freundliche Grüsse Pius Etter Fachleiter Administration, Leiter Geschäftsstelle / Stellungnahme lawa Seite 5 von 5

32 KANTON LUZERN Bau-, Umwelt- und W!rtec')iaflsdepa''tenien rawi Verkehr und Infrastruktur (vif) Arsenalstrasse43 Postfach 6010Kriens2Sternmatt Telefon www. vif. lu. ch Posteingang Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) Herr Markus Mächler Murbacherstrasse Luzern Kriens, 7. August 2017 zeu/dar/kä/ho/ah/ce ID17_641, , GEMEINDE ALBERSWIL Vernehmlassung; Gesamtrevision Ortsplanung 2017 und Änderung Bebauungsplan Agrovision Sehr geehrter Herr Mächler Sehr geehrte Damen und Herren Wir beziehen uns auf die am 17. Juli 2017 per Axioma erhaltenen Unterlagen und äussern uns dazu wie folgt: VERKEHR/KANTONSSTRASSE Aus Sichte Verkehr/Kantonsstrasse bestehen keine Einwände bzw. Bemerkungen zur eingereichten Gesamtrevision Ortsplanung 2017 und Änderung Bebauungsplan Agrovision ge: mäss den vorliegenden Unterlagen. NATURGEFAHREN/WASSERBAU Grundsätzlich darf der Gewässerraum (GWR) nur dort reduziert werden wo der Hochwasserschutz (HWS) gemäss eines HQ100 (vgl. Intensitätskarte Wasser, seltene Ereignisse) keine Gefährdung mehr aufzeigt und das Gebiet als dicht besiedelt (vgl. Layer vif, dicht besiedelt, >50% oder Kernzone) gilt. In den eingereichten Unterlagen werden "dicht bebaute Gebiete" dargestellt was sich mit unseren Vorstellung mit dicht besiedelt unterscheidet. Folgende Ausnahmen sind möglich: * DerGWR kann bei Hauptgebäuden (gilt nicht für Anbauten wie Unterstände, Garagen, Wintergarten etc) ausgespart werden, wenn ausserhalb des Gewässerraumes nicht genügend Platz vorhanden ist für einen Ersatzneubau unter Wahrung der öffentlichen Interessen b2 rawi re. cfocx Seite 1 / 3

33 Aarovision Die Anpassungen des GWR bei deragrovision sind im Zonenplan nicht dargestellt. Dies ist im Gesamtzonenplan entsprechend nachzutragen, Bei der Parzelle Nr. 151 bzw. beim Gebäude Nr. 34 ist der HWS nicht gegeben. Trotzdem kann das Gebäude ausgespart werden vom GWR da es sich beim Gewässer um einen künstlichen Kanal handelt, die Zugänglichkeit gegeben ist und das Haus ohnehin geschützt als Kulturobjekt eingestuft wurde. Auf den Parzellen Nrn. 105 und 130 (Sonderbauzone) entlang derwiggeristdergwr nicht ausgeschieden. Da überall innerhalb der Bauzone (IBZ) der GWR ausgeschieden worden ist, sollte konsequenterweise auf den beiden Parzellen der GWR auch ausgeschieden werden Zieaelei Wir empfehlen die GWR-Lücke auf der Parzelle Nr. 107 ebenfalls mit einer GrünzoneGewässerraum (GRG) zu schliessen Wvdemüli Auf den Parzellen Nrn. 323 und 131 wurde der GWR angepasst an die Gebäude. Obwohl das Gebiet gemäss Gefahrenkarte eine Gefährdung aufweist, ist diese nicht unmittelbar von der angrenzenden Wigger sondern von weiter oben. Trotzdem gilt das Gebiet für uns nicht als dicht besiedelt. Eine Aussparung der Gebäude ist also auch nicht möglich. Der GWR ist entsprechend durchzuziehen. Für die vorhandenen Bauten gilt eine Bestandesgarantie. Die Abweichung vom theoretischen GWR ist in Ordnung da die Gewässerachse korrigiert wurde. Trotzdem sollte das neue korrigierte Gewässernetz auch für den theoretischen GWR verwendet werden. Dies sollte eigentlich im Bereich Alberswil zum Bezug im Geoshop vorliegen Feld Die Parzellen Nrn. 246, 245, 120, 119, 156 und 145 gelten nicht als dicht besiedelt. Trotzdem wurde generell auf m GWR reduziert und zusätzlich Häuser ausgespart. Eine generelle Reduzierung ist nicht möglich. Eine Begrenzung des GWR auf die Kantonsstrasse scheint uns auch sinnvoll. Jedoch dürfen lediglich die Hauptgebäude der jeweiligen Häuser ausgespart werden aus Gründen der Bebaubarkeit sofern das Gebiet eingezont wird. Ansonsten besteht für die Gebäude eine Bestandesgarantie und der GWR ist durchzuziehen Feldheim Auf den Parzellen Nrn. 238, 243, 118, 117, 308 und 116 wurde der GWR auf m reduziert und die Häuser auf den Parzellen Nrn. 238 und 117 ausgespart. In der Beschreibung ist von einem GWR von m ab Gewässerparzelle die Rede was sich mit der Darstellung im Zonenplan unterscheidet. Obwohl das Gebiet nicht als dicht bebaut gilt, kann hier der Vorschlag eines m Korridors für den GWR ab Parzellengrenze als zweckmässig erachtet und in Aussicht gestellt werden. Dieser ist jedoch vollkommen durchzuziehen da nun allfällige Neubauten mit gleichem Bauvolumen hinter diesen m Korridor verschoben werden können. Eine Ausnahme bietet das Haus Nr. 54 auf der Parzelle Nr Hier kann auch mit dem m Korridor kein Ersatzneubau ausserhalb des GWR erstellt werden. Daher kann das Haus Nr. 54 ausgespart werden Wvssehus Bei den Parzellen Nrn. 19 und 9 wurde der GWR verringert obwohl das Gebiet nicht dicht bebaut und der HWS nicht gegeben ist. Der GWR darf nicht reduziert werden. Hauptgebäude können unter Umständen ausgespart werden falls ein Ersatzneubau ausserhalb des GWR nicht möglich ist. Die Parzellen Nrn. 303 und 382 gelten nicht als dicht bebaut. Hier gilt dasselbe. GEMEINDE ALBERSWIL Vernehmlassung; Gesamtrevision Ortsplanung 2017 und Änderung Bebauungsplan Agrovision Seite 2,3

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