Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht

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1 Beck`sche Kurz-Kommentare 51 Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht von Thomas Dieterich, Peter Hanau, Günter Schaub, Dr. Rudi Müller-Glöge, Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Preis, Ingrid Schmidt, Prof. Dr. Martin Franzen, Inken Gallner, Prof. Dr. Thomas Kania, Prof. Dr. Heinrich Kiel, Prof. Dr. Ulrich Koch, Wolfgang Linsenmaier, Prof. Dr. Hartmut Oetker, Dr. Barbara Reinhard, Prof. Dr. Christian Rolfs, Prof. Dr. Dr. h.c. Monika Schlachter, Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer, Prof. Dr. Rolf Wank, Hellmut Wißmann 15. Auflage Verlag C.H. Beck München 2014

2 G. Aussperrung Art. 9 GG 10 Rechtswidrigkeit stellt allerdings die Rechtmäßigkeit des Streiks nicht insg. in Frage (BAG NZA 1988, 846). Bei einzelnen abgrenzbaren Streikmaßnahmen kann auch gegen den betr. AN allein eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung ergehen (StJ/Grunsky vor 935 ZPO Rn. 73 a). G. Aussperrung I. Begriff Aussperrung als Arbeitskampfmittel der AG ist die generelle Zurückweisung der Arbeitsleistung 236 unter Verweigerung der Lohnzahlung als Mittel der kollektiven Druckausübung zur Erreichung eines Tarifziels. Zu unterscheiden sind lösende und suspendierende Aussperrung: Durch die lösende Aussperrung wird das ArbVerh. insg. kampfweise beendet, während die suspendierende Aussperrung nur die Hauptpflichten aus dem ArbVerh. während des Arbeitskampfes ruhen lässt, vergleichbar der Suspendierungswirkung des Streiks der AN (Rn. 161 f.). Die lösende Aussperrung ist auf Grund der Rspr. des BAG zur Verhältnismäßigkeit (Rn. 240 ff.) praktisch ausgeschlossen (Gamillscheg KollArbR I 21 III 6 d; Kissel AK 52 Rn. 52 ff., 72; Otto AK 8 Rn. 16 f.). Zu unterscheiden sind weiter Abwehraussperrung und Angriffsaussperrung: Die Abwehraussperrung ist die Reaktion der AGSeite auf einen gegen sie gerichteten Streik (Rn. 239). Die Angriffsaussperrung ist die Eröffnung des Arbeitskampfes durch die AGSeite, um einen TV zu erzwingen (Rn. 246). II. Der Grundsatzstreit Die Aussperrung ist das wohl am meisten umstr. Institut des gesamten Arbeitskampfrechts. Der Stand 237 der Rspr. lässt sich dahin zusammenfassen: Die urspr. Gleichbewertung von Streik und Aussperrung (BAG GS AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 1) wurde stufenweise aufgegeben. Grds. gilt heute nur noch die suspendierende Aussperrung als zulässig (BAG GS NJW 1971, 1668) und zwar unter der Voraussetzung der Wahrung der Verhältnismäßigkeit: Die Funktionsfähigkeit des TVSystems setze ein annäherndes Verhandlungsgleichgewicht zwischen den Tarifpartnern voraus; keine Seite dürfe in der Lage sein, der anderen Seite den Inhalt von TV zu diktieren. Die AN seien dringend auf den Streik angewiesen, ihre Kampftaktik könne aber zu einem Übergewicht führen, so dass zur Sicherung des Verhandlungsgleichgewichts die AG das Abwehrmittel der Aussperrung benötigten; allerdings dürfe das Kampfmittel der Aussperrung nicht die grundrechtl. Gewährleistung des Streikrechts beeinträchtigen, müsse daher das Übermaßverbot wahren (BAG NJW 1980, 1642; NZA 1985, 537; NZA 1988, 775; NZA 1988, 890). Das BVerfG hat diese Bewertung verfassungsrechtl. bestätigt ( E 84, 212). Eine quantitativ (uu auch zeitl.) begrenzte Abwehraussperrung ist danach mögl.. Die Voraussetzungen und Grenzen einer Angriffsaussperrung sind noch ungeklärt (Rn. 247 f.). Diese Rspr. steht in Einklang mit der ganz überwiegenden Meinung im Schrifttum (Gamillscheg 238 KollArbR I 21 III 4 mwn; Brox/Rüthers Rn. 184 ff.; Kissel AK 52 Rn. 70 ff.; Löwisch/Rieble AR- Blattei SD Rn. 173 ff.; Otto AK 8 Rn. 48 ff.). Sie ist aber nicht unumstr. Während die einen die Legitimität der Aussperrung nach wie vor grds. bestreiten und die Paritätsbetrachtung des BAG ablehnen (Däubler ArbR I 611 ff; Däubler/Wolter AK 21 Rn. 13 ff.), äußern andere Bedenken gegen eine Tendenz zu nachhaltiger Zurückdrängung der Aussperrung (vgl. Konzen FS 50 Jahre BAG 2004 S. 515, 535 f.). III. Die Voraussetzungen der Zulässigkeit 1. Abwehraussperrung gegen rechtmäßigen Streik. Die Abwehraussperrung setzt begriffl. einen 239 Streik voraus, der auf die Erzwingung eines TV gerichtet und kampftaktisch enggeführt ist, zb einen begrenzten Teilstreik (BAG NJW 1980, 1642; NZA 1985, 537) oder einen Kurzstreik (BAG NZA 1993, 39; vgl. Rn. 141). Die Legitimation der Abwehraussperrung besteht darin, das kampftaktisch erzielte Verhandlungsübergewicht der Gewerkschaft zu kompensieren. Dabei ist keine Personenidentität von Streikenden und Auszusperrenden erforderl., vielmehr ergibt sich der kampftaktische Effekt gerade aus der Erweiterung des Kampfrahmens nach Zahl und Dauer der betroffenen AN. Von zentraler Bedeutung für die Rechtmäßigkeit einer Abwehraussperrung ist die Wahrung der 240 Verhältnismäßigkeit (Rn. 134). Nur solche Abwehraussperrungen sind als verhältnismäßig anzuerkennen, die sich auf die Herstellung der Verhandlungsparität beschränken (BAG NJW 1980, 1642; NZA 1985, 537; NZA 1992, 39). Dabei folgt die Beurteilung der Parität einer abstrakt-materiellen Betrachtungsweise: Es werden nur Kriterien berücksichtigt, die einer typisierenden Betrachtung zugängl. sind, nicht dagegen situationsbedingte Vor- oder Nachteile, selbst wenn diese sich im konkreten Arbeitskampf auswirken mögen. Das schließt es nicht aus, die bes. Situation eines mittelständischen Unternehmens zu berücksichtigen, das Kurzstreiks einer Gewerkschaft ausgesetzt ist (BAG NZA 1992, 39). Linsenmaier 139

3 10 GG Art. 9 Vereinigungsfreiheit Anges. des Fehlens ges. und auch tarifvertragl. Regelungen einerseits und wegen des rechtsstaatl. Erfordernisses der Vorhersehbarkeit andererseits, hat das BAG ( NJW 1980, 1642) Leitlinien aufgestellt, die zukünftigen Arbeitskampfparteien zur Wahrung des Grds. der Verhältnismäßigkeit Orientierungshilfen bieten sollen: a) Grenze für Arbeitskampfmaßnahmen ist das Tarifgebiet; b) die konjunkturelle Lage und die Konkurrenzsituation ist einer generalisierenden Betrachtung nicht zugängl.; c) hingegen kann die Zahl der am Arbeitskampf Teilnehmenden als geeigneter Anknüpfungspunkt berücksichtigt werden. Daraus lässt sich in groben Zügen ein Quotenschema für die Verhältnismäßigkeit der Aussperrung ableiten: 1) Wenn durch einen Streikbeschl. weniger als 25% der AN des Tarifgebietes zur Arbeitsniederlegung aufgefordert werden, handelt es sich um einen eng geführten Teilstreik, bei dem eine starke Belastung für die Solidarität der AG und damit eine Verschiebung des Kräftegleichgewichts anzunehmen ist. Hier muss die AGSeite den Kampfrahmen bis zu 25% der betroffenen AN erweitern können. 2) Werden mehr als 25% der AN zum Streik aufgerufen, ist das Bedürfnis der AG entspr. geringer, die Aussperrung wird nur noch bis zum Erreichen von 50% der damit insg. vom Arbeitskampf betroffenen AN als zulässig angesehen. 3) Ist die Hälfte oder mehr der AN des Tarifgebietes zum Streik aufgerufen, schien zumindest im Jahre 1980 manches dafür zu sprechen, dass eine Störung der Kampfparität nicht mehr zu befürchten ist. Maßgebend für die Prüfung der Frage, ob die Grenzen einer zulässigen Aussperrung eingehalten worden sind, kommt es auf den Aussperrungsbeschl. und nicht auf die Zahl der AN an, die tats. ausgesperrt werden (BAG NZA 1988, 890; LAG MV NZA-RR 1997, 163; aa LAG HM DB 1983, 558). Dieser Versuch des BAG, für zukünftige Aussperrungssituationen eine Konkretisierungshilfe zur Verhältnismäßigkeit an die Hand zu geben (sog. Aussperrungs-Arithmetik), ist zunächst stark kritisiert worden (Hanau AfP 1980, 126; Kittner AuR 1981, 289; Konzen/Scholz DB 1989, 1593; Seiter RdA 1981, 65; Otto RdA 1981, 285, 292; Mayer-Maly Anm. zu AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr ; Richardi JZ 1985, 410). Ihr wurde rechtspolitische Einseitigkeit und Regulierungsehrgeiz mit zu starren Ergebnissen vorgeworfen (gegen diese Überinterpretation schon Dieterich FS Herschel 1982 S. 37 ff.). Inzwischen haben sich sich die Stimmen gemehrt, die den Ansatz des BAG im Prinzip billigen (Däubler AuR 1982, 361; Löwisch/Rieble AR-Blattei SD Rn. 183; Raiser RdA 1987, 201, 207 f.; widersprüchl. Kissel AK 53 Rn. 12 und 17) oder zumindest den befriedenden Effekt der Rspr. positiv registrieren (Gamillscheg KollArbR I 24 III 2 S ff.; Kittner AK S. 702 f.), immerhin ein Erfolg, der nach den dramatischen Prognosen der ersten Kritiker nicht zu erwarten gewesen wäre. In der Folgezeit hat das BAG diese Rspr. in Einzelheiten präzisiert und vor allem klargestellt, dass es sich nur um Indizwerte für Normalfälle handelt und andere Fallgestaltungen abgewandelte Quantifizierungen erforderl. machen können. So wurde in der Entsch. v (NZA 1985, 537) unabhängig von den früheren Quoten ein eindeutiges Missverhältnis zwischen der Zahl der Streikenden und der der Ausgesperrten angenommen. Die Aussperrung brachte an jedem Arbeitskampftag zweieinhalb mal so viele verlorene Arbeitstage wie vorher in zwei Wochen Streik insg. Ähnl. wurde in der Entsch. v (NZA 1992, 39) eine zweitägige Aussperrung als Reaktion auf einen halbstündigen Kurzstreik für unverhältnismäßig erachtet. In weiteren Entsch. v (NZA 1988, 889) und v (NZA 1988, 890) kam es für die Entsch. auf die Quotenfrage nicht an, weil die AG jedenfalls die mit der Entsch. v aufgestellten Grenzen genau eingehalten hatten. Das bestätigt die Erfahrung, dass sich im Arbeitskampfrecht selten die gleichen Abläufe wiederholen. 2. Abwehraussperrung gegen rechtswidrigen Streik. Beim rechtswidrigen Streik wird durch die Arbeitsverweigerung die vertragl. Hauptpflicht verletzt (Rn. 232). Die Gewerkschaft verstößt gegen die Friedenspflicht und greift außerdem in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des AG ein (Rn. 224, 231). Hiergegen können der AG und sein Verband auf dem Rechtsweg vorgehen. Je nach den Umständen können auch ordentl. oder sogar eine außerordentl. Kündigungen in Betracht kommen (Rn. 233). Dennoch hat das BAG früher angenommen, die AG könnten hier zusätzl. das Kampfmittel der Abwehraussperrung anwenden (BAG AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 6; NJW 1971, 1668; NJW 1979, 236). Diese Rspr. begegnet erhebl. Bedenken. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrds. lässt sich die uneingeschränkte Zulässigkeit einer Abwehraussperrung bei rechtswidrigen Streiks nur schwer begründen. Regelm. bietet eine Aussperrung keine nennenswerten Vorteile neben dem Recht der Entgeltverweigerung, dem Ausspruch von Kündigungen und den Rechtsbehelfen der ZPO, die auch dem AGVerband zur Verfügung stehen (Rn. 231), und ist daher nicht erforderl. (ebenso Brox/Rüthers Rn. 217; Kissel AK 53 Rn. 40 ff.; Seiter Streikrecht S. 372 ff.; im Ansatz auch ZLH/Loritz 42 IX 3; aa Löwisch/Rieble AR-Blattei SD Rn. 100, 103). 3. Angriffsaussperrung. Eine Angriffsaussperrung liegt vor, wenn die AGSeite im Tarifgebiet den Arbeitskampf eröffnet (BAG NJW 1980, 840). Während die suspendierende Abwehraussperrung als Reaktion auf einen gewerkschaftl. Streik nach Rspr. und überwiegender Meinung in der Wissenschaft als zulässig anzusehen ist (Rn. 237), stößt die Angriffsaussperrung überwiegend zumindest auf Skepsis. Rspr.: Der GS des BAG hat 1955 von der (praktisch seltenen) legitimen Aggressivaussperrung gesprochen ( AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 1) und damit ihre rechtl. Zulässigkeit unter- 140 Linsenmaier

4 G. Aussperrung Art. 9 GG 10 stellt. Diese war in der Folgezeit nicht mehr Gegenstand von Gerichtsentsch.; die Urt. zur Zulässigkeit von Aussperrungen beschränkten sich auf die Abwehraussperrung mit suspendierender Wirkung (BVerfG E 84, 212; BAG GS NJW 1971, 1668; NJW 1980, 840; NJW 1980, 1653; NJW 1980, 1653 ff.; NJW 1989, 315). Dieser Befund bestätigt die Einschätzung des BAG, dass die AGSeite praktisch kaum auf ein Angriffsmittel angewiesen ist ( NJW 1980, 840). Auch das Schrifttum behandelt fast ausschließl. die Abwehraussperrung. Die Stellungnahmen zur Angriffsaussperrung differieren zwischen völliger Ablehnung (zb Däubler/Wolter AK 21 Rn. 40; Raiser, Die Aussperrung nach dem GG, 1975 S. 85 f.; Seiter Streikrecht S. 330 ff.) und genereller Billigung (Lieb DB 1980, 2188; Kissel AK 53 Rn. 52 ff.; Konzen AcP 177 [1977], 473, 537; Löwisch, Schlichtung und Arbeitskampfrecht, Rn. 331 ff. ZLH Loritz 41 VI 1). Dazwischen wird mit unterschiedl. Begr. und Voraussetzungen eine eingeschränkte Zulässigkeit angenommen (Otto AK 10 Rn. 60 ff.; Brox/Rüthers Rn. 186 ff.). Stellungnahme: Maßgebend sind auch hier die Erfordernisse einer funktionsfähigen Tarifautonomie, die für AN und AG gleichermaßen gewährleistet ist und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit (insb. also der Erforderlichkeit) auch Kampfmittel rechtfertigt; es geht um die Herstellung des Verhandlungsgleichgewichts (BVerfG E 84, 212, 229). Nur ist die Ausgangslage für AG und AN nicht nur hins. der tarifpolitischen Ziele, sondern auch hins. der Mittel zu ihrer Durchsetzung sehr verschieden. Die Erwägungen des BAG zur suspendierenden Abwehraussperrung (vgl. Rn. 239 ff.) gelten insoweit entspr. Immerhin ist nicht auszuschließen, dass unter stark veränderten Ausgangsbedingungen auch die AGSeite einmal gezwungen sein könnte, die Initiative zu ergreifen. Die entspr. Hypothesen im Schrifttum (Otto AK 10 Rn. 60 ff.) wirken freil. recht theoretisch (Bobke FA 2003, 322). IV. Aussperrungskompetenz Während der Streik als kollektive Maßnahme der AN von einer Gewerkschaft als TVPartei getragen 250 wird (Rn. 123), ist bei der Aussperrung zu unterscheiden: Je nachdem, ob der Arbeitskampf um einen VerbandsTV oder um einen FirmenTV geführt wird, ist Arbeitskampfpartei die AGKoalition oder der einzelne AG. Das hat insb. Bedeutung für die Aussperrungskompetenz, also für die Frage, wem das Recht zusteht, über das Ob und das Wie einer Aussperrung zu entscheiden. Soweit es um einen VerbandsTV geht, liegt die Entsch. über den Aufruf zur Aussperrung bei der 251 AGKoalition. Hierzu bedarf es eines Koalitionsbeschl. (BAG NZA 1996, 389). Fehlt eine Aussperrungsermächtigung durch den AGVerband, so handelt es sich um eine wilde Aussperrung, die rechtswidrig ist (BAG NZA 1996, 389; LAG HM AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 72; LAG N NZA 1996, 784 [LS]; Däubler/Wolter AK 21 Rn. 48; Gamillscheg KollArbR I 22 IV 7; Seiter Streikrecht S. 339; aa Brox/Rüthers Rn. 53). Soweit der Arbeitskampf um einen Firmentarif geführt wird, ist es Sache des einzelnen AG, über die 252 Aussperrung (formlos) zu entscheiden. Wenn die Gewerkschaft gegen ihn einen Streik führt, so folgt aus dem Gebot der Verhandlungs- und Kampfparität, dass der AG grds. das Recht hat, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit mit einer Aussperrung zu reagieren (BAG NZA 1993, 39; NZA 1996, 212). Eine bes. Situation ergibt sich im Arbeitskampf um einen Verbandstarif für AG, die dem AGVerband 253 zwar nicht angehören (Außenseiter), aber in ihrem Betrieb den VerbandsTV regelm. anwenden. Das BVerfG sieht den Außenseiter als berechtigt an, sich der Verbandsaussperrung anzuschließen. Es handele sich dabei um eine koalitionsgemäße Betätigung, näml. um ein Kampfbündnis mit dem Verband, das den Abschluss eines TV im Interesse des Außenseiters beeinflussen solle (BVerfG E 84, 212, 225; krit. Konzen SAE 1991, 335, 341). Zur entspr. Streikbetroffenheit von AußenseiterAG vgl. Rn. 121, 167. V. Auszusperrende Arbeitnehmer 1. Gewerkschaftsmitglieder und Außenseiter. Nach st. Rspr. sind nicht nur die Mitglieder der 254 kampfführenden Gewerkschaft am Arbeitskampf beteiligt, sondern im Rahmen des Streikbeschl. die gesamte Belegschaft. Deshalb kann auch die Abwehraussperrung nicht nach der Gewerkschaftszugehörigkeit diff. (BAG GS NJW 1971, 1668; Gamillscheg KollArbR I 21 III 7 b; Löwisch/ Rieble AR-Blattei SD Rn. 90; Otto AK 6 Rn. 12). Das wäre nicht einmal zulässig, weil sonst die positive Koalitionsfreiheit der Gewerkschaftsmitglieder verletzt würde (BAG NJW 1980, 1653 ff.). Dagegen ist der AG nicht gehindert, bei der Reaktion auf einen Warnstreik nur streikbeteiligte AN (ohne Rücksicht auf deren Gewerkschaftszugehörigkeit) auszusperren (BAG NZA 1993, 39; Löwisch/Rieble AR-Blattei SD Rn. 92 f.). Darin liegt keine Maßregelung, sondern die Konsequenz seiner Kampftaktik der offenen Tür und der Sinn einer Warnaussperrung. 2. Betriebsratsmitglieder. Das BRMandat ist vom Arbeitskampf unabhängig; die BRMitglieder haben ihr Amt auch während des Arbeitskampfes wahrzunehmen (Rn. 156). Dennoch kann ein BRMitglied mit suspendierender Wirkung ausgesperrt werden (BAG NZA 1989, 353): Davon wird aber sein BRAmt nicht berührt. Entsprechendes gilt für PRMitglieder und ANVertreter im AR. Linsenmaier

5 10 GG Art. 9 Vereinigungsfreiheit Schwerbehinderte Menschen. Das SGB IX enthält kein ausdrückl. Aussperrungsverbot. Aus einer Gesamtschau des G folgt, dass der schwerbehinderte Mensch keinen unbedingten Beschäftigungsanspruch hat, der von allen betriebl. Besonderheiten losgelöst ist. Deshalb kann er suspendierend ausgesperrt werden (zum SchwbG: BAG NZA 1988, 892; NZA 1988, 890). Entsprechendes gilt für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ( 94 SGB IX). 4. Erkrankte. Der arbeitsunfähig erkrankte AN ist nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Eine Suspendierung der Arbeitspflicht ist also denkges. ausgeschlossen. Nach der Rspr. des BAG gehört aber zu den Hauptpflichten des AG, die durch die Aussperrung suspendiert werden, nicht nur die Gegenleistung für tats. geleistete Arbeit, sondern auch alle Lohnersatzleistungen, die an die Stelle einer aus anderen Gründen ausfallenden Vergütung treten. Daher kann auch ein erkrankter AN ausgesperrt werden und verliert dadurch für die Dauer seiner Aussperrung die Lohnersatzleistung EFZ im Krankheitsfalle (BAG NZA 1988, 890). Vergleichbares gilt für die aus anderen Gründen von der Arbeitspflicht befreiten AN, soweit sie sich jederzeit dem Arbeitskampf anschließen könnten, also nicht für AN im Urlaub (Rn. 207). 5. Schwangere. Entspr. den Überlegungen zum Schutz der Schwerbehinderten und arbeitsunfähig erkrankten AN hält das BAG auch die suspendierende Aussperrung von schwangeren AN für zulässig. Dabei unterscheidet es nicht danach, ob die Aussperrung schon vor oder erst nach Beginn der Schutzfrist bzw. der Beschäftigungsverbote erfolgt (BAG NZA 1987, 494). VI. Beginn und Ende der Aussperrung 259 Der Aussperrungsbeschl. des AGVerbandes (Rn. 251) oder die Aussperrungsentsch. des einzelnen AG im Falle eines umkämpften FirmenTV führt noch nicht zur Suspendierung der Hauptpflichten in den einzelnen ArbVerh., sondern bedarf der Umsetzung ggü. den auszusperrenden AN durch eine entspr. Erklärung. Der AG muss die Aussperrung der ANSeite ggü. zum Ausdruck bringen (BAG NZA 1996, 212), entweder ggü. den einzelnen AN oder ihrer Gewerkschaft bzw dem Streikkomitee. Das muss in einer hinreichend klaren Form geschehen (BAG NZA 1996, 212), denn die AN müssen mit Rücksicht auf ihre Reaktionsmöglichkeiten wissen, ob das Verhalten des AG eine Kampfmaßnahme darstellt (BAG NZA 1996, 389). 260 Die Aussperrungserklärung bedarf keiner bes. Form und kann auch konkludent abgegeben werden (BAG NZA 1996, 212). Die tats. Vollziehung kann bei entspr. Eindeutigkeit zugleich die konkludente Aussperrungserklärung darstellen und mit ihr zusammenfallen. Allerdings ist Vorsicht geboten: Fordert der AG die AN zum Verlassen der Arbeitsplätze auf, so muss er dabei deutl. machen, ob er die AN damit aussperren oder nur auf eine streikbedingte Betriebsstörung reagieren will (BAG NZA 1996, 212). Das Nach-Hause-Schicken der AN verbunden mit der Begr., ein geordneter Arbeitsablauf sei anges. eines vorangegangenen Kurzstreiks und zu erwartender weiterer Kurzstreiks (sog. Warnstreiks) nicht gesichert, reicht als Aussperrungserklärung nicht aus (BAG NZA 1996, 212). 261 Sofern es um einen Verbandstarif geht, muss der AG zusätzl. darauf hinweisen, dass die Aussperrung vom AGVerband getragen wird (BAG NZA 1996, 389), also keine wilde und damit rechtswidrige Aussperrung darstellt. Auch diese Kenntnis ist maßgebl. für die Reaktionsmöglichkeiten der ANSeite. An diese Klarstellung dürfen keine bes. hohen oder gar förml. Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn sich die Mitwirkung des AGVerbandes aus den Umständen ergibt. Das ist schon dann der Fall, wenn der AGVerband bereits öffentl. für den Fall von Kurzstreiks Aussperrungen in den etwa betroffenen Unternehmen angekündigt hatte (BAG NZA 1996, 389). Bes. wichtig ist ein klarstellenderhinweis, wenn eine Aussperrung zunächst wegen der fehlenden Aussperrungsermächtigung des AGVerbandes als wild und damit rechtswidrig anzusehen war, dann aber noch während der Aussperrung vom AGVerband übernommen und damit rechtmäßig wird. 262 Für die Beendigung der Aussperrung gilt grds. das Gleiche wie für ihren Beginn. Sie muss von dem AGVerband bzw dem einzelnen AG beschlossen und eindeutig bekannt gemacht werden. 263 Mit dem Ende der suspendierenden Aussperrung lebt das ArbVerh. wieder in vollem Umfange auf: Der AN muss die Arbeit wieder aufnehmen, der AG ist verpflichtet, den AN wieder zur Arbeit zuzulassen. Der AG hat ledigl. einen geringen zeitl. Spielraum, den Beginn der Wiederaufnahme der Arbeit den betriebl. und marktmäßigen Erfordernissen anzupassen, die sich aus der Arbeitsunterbrechung ergeben (BAG GS NJW 1971, 1668). VII. Erhaltungsarbeiten 264 Die Notwendigkeit von Erhaltungsarbeiten besteht bei der Aussperrung genauso wie beim Streik (Rn. 180 ff.). Auch eine Aussperrung darf nicht zu einem Verlust der Produktionsanlagen, Produktionsmittel und Arbeitsplätze führen, die Fortsetzung der Arbeit muss sichergestellt sein. Der AG hat es in der Hand, die auszusperrenden AN so zu bestimmen, dass die Erhaltungsarbeiten gewährleistet sind. Soweit jedoch Streikende ausgesperrt werden, führt deren selektive Herausnahme aus der Aussperrung 142 Linsenmaier

6 H. Atypische Arbeitskampfmittel Art. 9 GG 10 durch den AG für sich allein noch nicht dazu, dass sie Erhaltungsarbeiten verrichten müssen. Ihre Streikbeteiligung steht nicht zur Disposition des AG. Die betr. AN müssen vielmehr wie beim Streik (vgl. Rn. 187 f.) für bestimmte Erhaltungsarbeiten eingeteilt werden. VIII. Rechtsfolgen im Einzelarbeitsverhältnis 1. Ausgesperrte Arbeitnehmer. Durch die Suspendierung der Hauptpflichten aus dem ArbVerh. 265 entfällt die Lohnzahlungspflicht des AG. Der AG braucht auch keine Lohnersatzleistungen zu erbringen, die sonst an die Stelle einer ausfallenden Vergütung treten, zb EFZ an Feiertagen und im Krankheitsfall. Ebenso entfällt der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (BAG NZA 1987, 494). Darin liegt kein Verstoß gegen 612 a BGB. Wegen Zuschlägen und Zulagen, Sozialleistungen des AG, Urlaub und Kündigung sowie Sozialversicherung vgl. Rn. 201 ff. 2. Nichtausgesperrte Arbeitnehmer. Die ArbVerh. nicht ausgesperrter AN bestehen grds. fort mit allen beiderseitigen Rechten und Pflichten. Jedoch kann die zu erbringende Arbeitsleistung im Rahmen der Kampftaktik des AG verändert werden (Rn. 175). Auch ist der AG verpflichtet, einem AN, dessen normale Arbeit aussperrungsbedingt nicht mehr ausgeübt werden kann, auf dessen Verlangen nach Maßgabe der betriebl. Möglichkeiten im Rahmen seiner Fürsorgepflicht eine andere Tätigkeit zu übertragen. Die Grds. der Verteilung des Arbeitskampfrisikos gelten wie für den Streik auch für die rechtmäßige Aussperrung (BAG NJW 1981, 942; vgl. Rn. 142). IX. Rechtswidrige Aussperrung 1. Rechtsstellung der Arbeitnehmer. Bei rechtswidriger Aussperrung besteht das ArbVerh. unverändert mit allen gegenseitigen Rechten und Pflichten fort. Der AG gerät durch die rechtswidrige 267 Aussperrung in Annahmeverzug, 615 BGB. Er hat die Arbeitsvergütung für den Aussperrungszeitraum so zu zahlen, als ob der AN gearbeitet hätte. Soweit dem ausgesperrten AN weitergehende Schäden entstanden sind, kann er diese auf Grund der Vertragsverletzung vom AG ersetzt verlangen. Er kann sogar vorbeugend auf Unterlassung der rechtswidrigen Aussperrung klagen. Der AN kann das ArbVerh. ferner aus wichtigem Grund kündigen. Soweit AN von dem rechtswidrigen Aussperrungsbeschl. nicht betroffen sind, ändert sich nichts an ihrer Rechtsstellung. Auch die Grds. des Arbeitskampfrisikos (Rn. 143 ff.) gelten hier nicht, denn die Folgen seines rechtswidrigen Aussperrens muss der AG selbst voll tragen. 2. Verhältnis Gewerkschaft/Arbeitgeber. Eine Gewerkschaft, die die ausgesperrten AN organisiert, hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die rechtswidrige Aussperrung möglichst schnell beendet wird. Sie kann dies im Wege einer Unterlassungsklage zu erreichen suchen. Als Rechtsgrundlage kommt die Friedenspflicht aus einem TV oder aus einem Schlichtungsabk. in Frage; das setzt allerdings voraus, dass der aussperrende AG tarifgebunden und damit auch selbst friedenspflichtig ist (vgl. Rn. 124). Ein Unterlassungsanspruch kann daneben auf 1004, 823 I BGB ivm. Art. 9 III gestützt werden, denn der verfassungsrechtl. Schutz des Art. 9 III richtet sich nicht nur gegen Beeinträchtigungen durch den Staat, sondern auch gegen Beeinträchtigungen durch den sozialen Gegenspieler (vgl. Rn. 43 ff.). 3. Verhältnis Gewerkschaft/Arbeitgeberverband. Wird die rechtswidrige Aussperrung vom AG- Verband getragen, so ist auch dieser neben dem einzelnen aussperrenden AG Adressat von Gegenansprüchen der Gewerkschaft, und zwar sowohl aus verletzter Friedenspflicht als auch auf Grund der Schutzpflicht aus Art. 9 III GG ivm. 823 I BGB (vgl. zur entspr. Rechtslage bei rechtswidrigen Streiks Rn. 231). 4. Rechtswidrige Aussperrung und Mitbestimmung. Während bei einem rechtmäßigen Arbeitskampf die MBR des BR erhebl. arbeitskampfbedingten Einschränkungen unterliegen (Rn. 156 ff.), gilt das nicht für die rechtswidrige Aussperrung: Da die ArbVerh. aller rechtswidrig ausgesperrten AN unverändert und uneingeschränkt fortbestehen und im Verhältnis zwischen ihnen und dem AG wegen der Rechtswidrigkeit der Aussperrung keine mitbestimmungsfreien Kampfinteressen des AG anzuerkennen sind, gibt es keinen Grund für eine Einschränkung der betriebl. Mitbestimmung. Daher bestehen während einer rechtswidrigen Aussperrung die Kompetenzen des BR uneingeschränkt fort. H. Atypische Arbeitskampfmittel I. Freiheit der Kampfmittelwahl Streik und Aussperrung sind zwar die klassischen Arbeitskampfmittel, aber die Geschichte der 271 Arbeitskämpfe in allen Industrienationen kennt viele Versuche, das Arsenal zu erweitern (weitgespannter hist. Überblick bei Kittner AK). Es besteht kein Typenzwang. Die Koalitionen sollen... die Mittel, die sie zur Erreichung ihres Zwecks für geeignet halten, selbst wählen können. Zu den geschützten Linsenmaier

7 10 GG Art. 9 Vereinigungsfreiheit Mitteln zählen jedenfalls die Arbeitskampfmaßnahmen, die erforderl. sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicher zu stellen (BVerfG E 88, 103). Im Einzelnen können sich hier viele Zweifelsfragen ergeben, weil die bisher durch die Rspr. entwickelten Grds. nicht ohne weiteres auf neue und atypische Kampfformen übertragbar sind. Deren schädigende Effekte sind zt schärfer (Betriebsblockade und -besetzung), tw. auch schwerer zu fassen (verdeckte Arbeitsverweigerung oder -beschränkung). Auch ergeben sich zusätzl. Probleme durch überschießende Wirkungen (Boykott und Flashmob- Aktion). Maßgebend ist auch hier der Verhältnismäßigkeitsgrds. (Rn. 129 ff.). Nicht gerechtfertigt wäre es, die Wahl der Kampfmittel generell auf die traditionellen Formen von Streik und Aussperrung zu beschränken (BVerfG-Kammer BvR 3185/09 NZA 2014, 493 Rn. 23; aa Konzen SAE , 7) oder gar schon den Schutzbereich koalitionsmäßiger Betätigung mit rechtspolitischen oder vertragsrechtl. Erwägungen in diesem Sinne zu beschneiden (so aber Jakobs ZfA 2011, 71, 85 f.; Franzen JbArbR 47 [2010] S. 119, 128 f.; Otto RdA 2010, 135, 137 ff.). Der Schutzbereich des Art. 9 III ist offen formuliert und nicht in zivilrechtl. Kategorien zu erfassen (Däubler/Bieback/Unterhinninghofen AK 17 Rn. 230 f.; Lübbe-Wolf DB 1988 Beil. 9 S. 5; Sachs/Höfling Rn. 104 ff.). Zur aktuellen Entwicklung sozialwissenschaftl. und rechtl. eingehend: RDC Arbeitskampfformen. II. Partielle Arbeitsverweigerung Offene Leistungsbeschränkung. AN können versuchen, den AG dadurch unter Druck zu setzen, dass sie ihre Arbeitsleistung nicht insg. verweigern, sondern nur einschränken. Dem traditionellen Streik am nächsten kommt dieses Kampfmittel, wenn die Beschränkung in einem entspr. Kampfbeschl. genau bezeichnet wird und die Rechtsfolge der entspr. Teilsuspendierung, also auch der Entgeltkürzung, kalkulierbar ist. Denkbar wäre die Weigerung, bestimmte Maschinen zu bedienen oder Büroarbeiten zu leisten ( Bleistiftstreik ; Reuß RdA 1972, 321, 322). Ebenso kommt die Verweigerung von Überstunden und Sonntagsarbeit als Kampfmittel in Betracht. Wenn die allg. Voraussetzungen legitimer Arbeitskämpfe gewahrt sind (Friedenspflicht, Verhältnismäßigkeit, Kampfbeschl. der Gewerkschaft), sind solche Kampfformen rechtmäßig (Gamillscheg KollArbR I 21 II 1 c; Otto AK 10 Rn. 49 ff.) Verdeckte Leistungsbeschränkung. Schwieriger zu bewerten sind Kampfformen, die den Sinn haben, Umfang und Intensität der Leistungsbeschränkung zu verbergen und die Rechtsfolge der Entgeltminderung zu vermeiden. Zur Rechtfertigung sog. Bummelstreiks wird angeführt, dass der vertragsmäßige Leistungsgrad keine konstante Größe und Leistungszurückhaltung immerhin milder als Leistungsverweigerung sei (Däubler/Däubler AK 29 Rn. 12; Löwisch/Rieble AR-Blattei SD Rn. 256). Dagegen hat die Rspr. Bummelstreiks als sittenwidrig erachtet (vgl. RG Z 111, 105, 112; Z 113, 197, 200; BGH NJW 1978, 816). Jedenfalls ist das Kampfmittel wegen seiner Verschleierungstaktik unlauter (ebenso Otto AK 10 Rn. 48; Kissel AK 61 Rn. 7, 9). Es geht eben nicht um ein vorübergehendes Leistungstief (Däubler/Däubler AK 29 Rn. 12), sondern um gepl. und koordinierte Schädigung, die eine Entgeltkürzung und die Verhältnismäßigkeitskontrolle umgehen sollen. Das gilt nicht in gleicher Weise für den Dienst nach Vorschrift (keinen Unterschied zum Bummelstreik sehen Kissel AK 61 Rn. 10 und Otto AK 10 Rn. 48); er dürfte allerdings nur im öffentl. Dienst in Betracht kommen. Hier hat der AG selbst Leistungsmaßstäbe in Gestalt von Dienstanweisungen formuliert, die er grds. gegen sich gelten lassen muss. Nun erfordern allerdings generelle und abstrakte Regelungen stets ein gewisses Mitdenken der Anwender; viele Dienstanweisungen sind auch höchst allg. gehalten, bedürfen also einer sinnvollen Konkretisierung. Wenn die AN sich hier gezielt und kollektiv dümmer stellen, als sie sind, so handelt es sich um eine Variante des Bummelstreiks. Wenn sie hingegen klare Anweisungen wörtl. nehmen, obwohl sie wissen, dass der Arbeitsablauf dadurch verzögert und der erwartete Leistungsgrad gemindert wird, hat der AG immerhin die Möglichkeit, seine einschlägige Dienstanweisung zu korrigieren. Im Einzelfall wird freil. die Abgrenzung schwierig sein (vgl. auch Däubler/Däubler AK 29 Rn. 21 ff.). III. Aktive Produktionsbehinderung 275 Im Zuge kollektiver Auseinandersetzungen kommt es gelegentl. zu Kampfmaßnahmen, durch die Betriebe aktiv daran gehindert werden, ihre Tätigkeit fortzusetzen. Ein Mittel dazu ist die Betriebsblockade: Die AN riegeln alle Zugänge des Betriebs ab, um Streikarbeit zu verhindern und gleichzeitig die Zulieferung von Material und die Auslieferung hergestellter Produkte unmögl. zu machen. Das gleiche Ziel kann auch mit Betriebsbesetzungen verfolgt und erreicht werden, bei denen die AN die Betriebsräume nicht mehr verlassen und damit die reguläre Weiterarbeit verhindern. 276 Es handelt sich nach den Maßstäben des Deliktrechts um einen massiven Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und bei der Betriebsbesetzung darüber hinaus um eine intensive Eigentumsverletzung. Das Schrifttum hält sie deshalb überwiegend für unzulässig (vgl. Otto AK 11 Rn. 5 ff.; Gamillscheg KollArbR I 21 V; Kissel AK 61 Rn. 78 ff., 102 ff.). Auch die Rspr. geht ersichtl. von ihrer Rechtswidrigkeit aus, allerdings auf der Grundlage von Sachverhalten, bei denen ein Streik außer Kontrolle geraten war (BAG NJW 1979, 239; NJW 1989, 57; LAG SH NZA 1987, 65; LAG K NZA 1984, 402; zur Zulässigkeit einer kurzzeitigen 144 Linsenmaier

8 H. Atypische Arbeitskampfmittel Art. 9 GG 10 Zugangsbehinderung LAG HH AiB 2013, 726). Gamillscheg (KollArbR I 21 V) scheint ebenfalls an solche Sachverhalte zu denken, wenn er die Dominanz radikaler Minderheiten befürchtet. Demggü. ist darauf hinzuweisen, dass auch aktive Behinderungen des Betriebsablaufs als Mittel eines tarifbezogenen und gewerkschaftl. organisierten Arbeitskampfes im Grunde nur das erreichen wollen, was auch ein effektiver Streik erreichen würde, uu sogar deutl. weniger belastend, wenn sie sich nur auf eine kurze und demonstrative Aktion beschränken, um öffentl. Aufmerksamkeit zu erreichen ( Demonstrationsbesetzung ). Soweit also traditionelle Kampfmittel des Streiks auf Grund technologischer und wirtschaftl. Entwicklungen wirkungslos werden, weil sich die schlichte Arbeitsniederlegung durch die AG mühelos kompensieren lässt, können den Gewerkschaften auch Kampfmittel der aktiven Produktionsbehinderung nicht generell verboten sein (Däubler ArbR I Rn. 711; Treber, Aktiv produktionsbehindernde Maßnahmen, 1996 S. 461 ff.). Der Grds. der Verhältnismäßigkeit ist auch hier entscheidend. So sind Demonstrationsversammlungen in der Nähe des Betriebs zur Unterstützung von Streiks und zur öffentl. Meinungsbildung verbreitet. Sie sind nicht nur durch Art. 8, sondern auch durch Art. 9 III geschützt. Als Kampfmittel können sie wirken, wenn dadurch vorübergehend der Zugang zum Werksgelände, zu Geschäftsräumen oder Baustellen gezielt behindert wird (zu den versammlungsrechtl. Besonderheiten Donat/Kühling AuR 2009, 1 ff.). Eine neuartige Form der aktiven Produktionsbehinderung, der Flashmob, wurde im Einzelhandel praktiziert. Dabei werden durch Aufrufe im Internet oder durch Anruf per SMS Menschen aufgefordert, einen gewerkschaftl. Streik zu unterstützen, indem sie den Ablauf in bestimmten Betrieben durch regelwidriges Verhalten stören (zb durch massenhaften Einkauf von Cent-Artikeln oder durch Befüllen von Einkaufswagen, die dann an neuralgischen Stellen stehen bleiben). Das BAG betrachtet solche Formen der Unterstützung eines tarifbezogenen Arbeitskampfs mit Recht als durch Art. 9 III gedeckt, und zwar auch dann, wenn sich außenstehende Dritte daran beteiligen (BAG NZA 2009, 1347). Die Verhältnismäßigkeit eines solchen Kampfmittels wird allerdings nur unter strengen Voraussetzungen anerkannt: (1) Dem AG muss erklärt worden oder aus den Umständen klar erkennbar sein, dass es sich um eine kampfbegleitende Aktion handelt, die von der zust. Gewerkschaft getragen und auch organisiert wird. (2) Die Störaktion muss für die Gewerkschaft nach Intensität und Dauer beherrschbar sein. (3) Sie darf nicht zerstörerisch wirken; zumindest muss dies durch geeignete Gegenmaßnahmen der betroffenen AG verhindert werden können. Diese Rspr. ist auf scharfe Kritik gestoßen (Krieger/Günther NZA 2010, 20; Otto RdA 2010, 135; Rieth SAE 2010, 37; Rüthers/Höpfner JZ 2010, 261; Willemsen/ Mehrens Anm. zu AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 174; im Voraus schon Rieble NZA 2008, 796), die aber auf der unrealistischen Annahme grenzenloser Ausweitung und beliebig risikoloser Einsetzbarkeit von Flashmob-Kampfformen beruht. Funktion und Wirkung der richterrechtl. Grenzen werden dabei unterschätzt (dazu Däubler/Däubler AK 31 Rn. 6 ff.; RDC Arbeitskampfformen S. 91 ff.). Der verbleibende Spielraum für Flashmob-Aktionen lässt sich kampftaktisch nur sehr eingeschränkt nutzen. Eine noch weitergehende Beschränkung auf AN als Störer hat das BAG mit Recht nicht verlangt (vgl. dazu auch Rn. 278). Das BVerfG hat die gegen das Urt. des BAG eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entsch. angenommen (BVerfG-Kammer BvR 3185/09 NZA 2014, 493). Zutr. sei das BAG davon ausgegangen, dass sich die Beurteilung, ob eine Betätigung koalitionsspezifisch sei, nicht nach der Art des gewählten Mittels, sondern nach dem verfolgten Zweck richte; ebenso seien die vom BAG herangezogenen Kriterien zur Beurteilung von Flashmob-Aktionen nicht zu beanstanden (BVerfG-Kammer BvR 3185/09 NZA 2014, 493). Mit Flashmob-Aktionen verwandt sind Störungen des Internet- oder Telefonverkehrs durch massenhafte s oder Anrufe. Vereinzelt sind solche Aktionen bereits erprobt worden (RDC Arbeitskampfformen S. 37 ff.). Für deren Rechtmäßigkeit gelten grds. die gleichen Kriterien wie bei Flashmob- Aktionen. Allerdings ergeben sich hier voraussichtl. weitere Abgrenzungsprobleme, die sich noch kaum abschätzen lassen (Däubler/Däubler AK 31 Rn. 16 ff.; RDC Arbeitskampfformen S. 111 f.) a 277b 277c IV. Boykott Der Boykott gehört zu den ältesten Kampfmitteln in sozialen Auseinandersetzungen allg. und speziell 278 bei tarifbezogenen Konflikten (BAG NJW 1977, 318: geschichtl. überkommene Arbeitskampfmaßnahme ; zum Verruf im Mittelalter Kittner AK S. 27, 94 ff.). Er zielt auf den geschäftl. Verkehr des Kampfgegners, indem entweder nur die eigenen geschäftl. Kontakte mit ihm abgebrochen, oder auch Dritte zum Abbruch aufgefordert werden. Im Grunde ist ein Primärboykott mit jedem Streik insofern verbunden, als Streikarbeit verhindert und Streikbrecher abgehalten werden sollen. Das BAG spricht insoweit von Absperrung ; die es vom eigentl. Boykott unterscheidet ( NJW 1964, 1291 [LS 1]). Denkbar ist auch die Kombination von Unterstützungsstreik und Boykott (vgl. zur Weigerung von Hafenarbeitern, Schiffe mit Billigflaggen zu entladen: BAG NJW 1977, 318). Die Kampfmittelfreiheit umfasst aber auch Boykottaufrufe zum sonstigen Geschäftsverkehr, soweit diese die Friedenspflicht und das Übermaßverbot beachten (Gamillscheg KollArbR I 21 1; Otto AK 11 Rn. 29; Däubler/Däubler AK 30 Rn. 28 ff.; Binkert, Gewerkschaftl. Boykottmaßnahmen im System des Arbeitskampfrechts, 1981 S. 110 ff.; aa Kissel AK 61 Rn. 127 f.; Löwisch/Rieble AR-Blattei SD Rn. 349). Linsenmaier 145

9 10 GG Art. 9 Vereinigungsfreiheit 279 Erfolg haben weitgefasste Boykottaufrufe nur ivm. intensiver Öffentlichkeitsarbeit. Diese gewinnt aber ohnehin zunehmend an Bedeutung bei Arbeitskämpfen (Däubler/Däubler AK 30 Rn. 2 ff.; Renneberg, Arbeitsbedingungen und Arbeitskonflikte im Dienstleistungsbereich, 2005). Das Firmen- Image gilt als wertvolles Werbeargument, und zwar auch in Bezug auf das soziale Klima eines Unternehmens. Die betroffenen AG sind dabei keineswegs schutzlos, sondern reagieren erfahrungsgemäß ihrerseits mit Pressekampagnen. Zahlr. Bsp. bei: RDC Arbeitskampfformen S. 26 ff. V. Kollektive Ausübung individueller Rechte 280 Vielfach werden auch Massenkündigungen sowie die gemeinsame Ausübung von Zurückbehaltungsrechten als Kampfmaßnahmen diskutiert. Auch das BAG hat einmal in einem ungewöhnl. Fall angenommen, die gleichartige und gleichzeitige Änderungskündigung einer Gruppe von AN mit dem Ziel, höhere Löhne zu erzwingen, sei kollektiver Arbeitskampf und während lfd. TV-Verh. rechtswidrig (BAG AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 37). Das lässt sich nicht verallgemeinern. Gemeinsam ausgeübte Zurückbehaltungsrechte unterscheidet das BAG mit Recht scharf von Arbeitskampfmaßnahmen ( NJW 1964, 883). 281 Im Schrifttum besteht weitgehende Einigkeit darüber, dass die Bündelung individueller Rechte allein nicht ausreicht, um sie kollektivrechtl. Beschränkungen zu unterwerfen. Insb. enthält Art. 9 III keine Verbotsnorm dahin, dass Individualrechte nicht kollektiv ausgeübt werden dürften. Vielmehr entscheidet grds. allein das Arbeitsvertragsrecht über die Wirksamkeit der rechtsgestaltenden Erklärungen, und zwar unabhängig davon, ob sie individuell oder koordiniert ausgeübt werden (Brox/Rüthers Rn. 552 ff.; Däubler/Däubler AK 28 Rn. 38 ff.; Gamillscheg KollArbR I 21 II 2 a; Kissel AK 61 Rn. 13, 39; Otto AK 11 Rn. 32 ff.). Das gilt grds. auch für den Widerspruch nach 613 a VI BGB, soweit das Widerspruchsrecht nicht zu sachwidrigen Zielen missbraucht wird (BAG NZA 2005, 43; dazu Krause RdA 2006, 228, 234 f.; Otto AK 11 Rn. 40; BGB 613 a Rn. 110; zu restriktiv Rieble NZA 2005, 200 ff.). 282 Eine andere Frage ist, ob eine Gewerkschaft ihre Friedenspflicht verletzt, wenn sie während der Laufzeit eines TV ihrem Änderungsverlangen dadurch Nachdruck verleiht, dass sie ihre Mitglieder zu Massenkündigungen oder Widersprüchen aufruft und die entspr. Kampagne auch organisiert. Das wird in der Tat als Umgehung des kollektivvertragl. Streikverbots zu werten sein und damit als Verstoß gegen die Friedenspflicht (Brox/Rüthers Rn. 565 ff.; Gamillscheg KollArbR I 22 II 5 a; Otto AK 11 Rn. 37; Däubler/Däubler AK 28 Rn. 13 ff.). Die einzelnen AN und die Wirksamkeit ihrer Rechtsgeschäfte bzw Zurückbehaltung berührt das jedoch nicht. I. Schlichtung I. Begriff und Erscheinungsformen 283 Kollektive Konflikte werden normalerweise ohne Arbeitskämpfe gelöst. Nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch die Koalitionen selbst sind an friedl. Lösungsformen interessiert, um die Kosten und Schadensfolgen von Arbeitskämpfen zu vermeiden. Deshalb unterwerfen sich die Tarifparteien häufig formalisierten Verfahren zur Klärung str. Regelungsfragen, wenn ihre normalen Tarifverh. festfahren. Solche Schlichtungsverfahren können aus Anlass eines aktuellen Streits ad hoc eingeschaltet werden; vielfach werden sie aber schon vorbeugend in tarifl. Schlichtungsabk. geregelt (Rn. 285). Diese erstrecken idr die tarifl. Friedenspflicht auf die Dauer des Verfahrens (Bsp. bei Löwisch/Rumler AR-Blattei SD Rn. 16 f.). 284 Charakteristisch für alle Schlichtungsverfahren ist die Beteiligung von Neutralen, die als Vorsitzende oder Sachverständige zur Versachlichung des Meinungsaustauschs beitragen sollen. Das Verfahren endet entweder mit einer Einigung der Tarifparteien oder mit einem förml. Spruch des Schlichtungsorgans bzw. des neutralen Vorsitzenden. Die Bedeutung des Verfahrens hängt davon ab, wie weitgehend sich die Tarifparteien im Voraus gebunden haben. Am schwächsten wirken Schlichtungsverfahren, deren Einschaltung im Belieben der beteiligten Tarifparteien steht. Vielfach gilt jedoch Schlichtungszwang, dh. die Tarifparteien verpflichten sich im Voraus, keine Kampfmaßnahmen zu ergreifen, bevor nicht wenigstens ein Einigungsversuch im Rahmen des Schlichtungsverfahrens unternommen wurde und gescheitert ist. Am weitesten gehen Schlichtungsordnungen, die eine verbindl. Schlichtung vorsehen; hier haben sich die Parteien dem Spruch des Schlichtungsorgans vertragl. unterworfen. II. Rechtsgrundlagen und Grenzen Tarifliche Schlichtungsabkommen. Praktische Bedeutung haben vor allem die autonomen Schlichtungsabk. der Koalitionen. Sie sind TV und richten sich nach dem TVG, bedürfen also der Schriftform ( 1 II TVG). Schon 1954 vereinbarten die BdA und der DGB das Muster einer Schlichtungsvereinb. (RdA 1954, 383 f.). Die positive Einstellung der Verbände zum Schlichtungswesen wurde 146 Linsenmaier

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