Der Lizenzvertrag. [beginnt mit der Nennung der Namen und Adressen der Vertragspartner]
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- Martina Voss
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1 Der Lizenzvertrag [beginnt mit der Nennung der Namen und Adressen der Vertragspartner] zwischen Herrn Karl Hütter in Rödelstraße 1 A-3100 St. Pölten (AT) als Lizenzgeber (nachfolgend kurz "Hütter" genannt) und Fa. Apfeltraum GmbH in Dresdner Straße 87 A-1200 Wien als Lizenznehmer (nachfolgend "Apfeltraum" genannt) [allenfalls] "Mit Gültigkeit für jeweilige Rechtsnachfolger"
2 2 P R Ä A M B E L [In einer Präambel stellt man die Ausgangslage dar] Hütter hat eine Schneideeinrichtung zum Perforieren der Schale von Äpfeln erfunden, erprobt und zum Patent angemeldet. Das Patent wurde erteilt. Apfeltraum verfügt über ein Vertriebsnetz für Äpfel sowie für kleine Haushaltsgeräte. Apfeltraum ist an der Herstellung und am Vertrieb der Schneideeinrichtung interessiert. Zweck dieses Vertrages ist es, eine Basis für die optimale Nutzung der Schneideeinrichtung mit dem Ziel eines bestmöglichen wirtschaftlichen Erfolges für beide Vertragspartner zu schaffen.
3 3 1 Vertragsgegenstand [Patente, Know How]...ist eine Schneideeinrichtung zum Perforieren der Schale von Äpfeln, wie sie beispielsweise im österreichischen Patent Nr (Anmeldung A 450/02) dargestellt und beschrieben. Ergänzend ist das Know How Hütters Gegenstand des Vertrages, über welches sich Apfeltraum umfassend und vollständig informiert hat. 2 Vertragsschutzrechte [Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Muster] Vertragsschutzrechte sind das österr. Patent Nr sowie das gleichlautende Deutsche Gebrauchsmuster. 3 Vertragsgebiet [auch Teilgebiete z.b. einzelne Bundesländer können benannt und allenfalls individuell mehrere einfache Lizenzen vergeben werden] Vertragsgebiet sind alle Länder der Erde mit Ausnahme der USA 4 Lizenzvergabe [einfache Lizenzen durch mehrere Lizenzverträge, ausschließliche Lizenz - nur ein Exklusivpartner] Hütter erteilt Apfeltraum eine ausschließliche Lizenz zur Herstellung und zum Vertrieb des Vertragsgegenstandes im Vertragsgebiet. Auch Hütter selbst wird weder herstellen noch vertreiben und auch keine weiteren Lizenzen im Vertragsgebiet einräumen. 5 Unterlizenzen [allenfalls im Einvernehmen mit Lizenzgeber] Apfeltraum ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen, jedoch kann die Herstellung im Auftrag von Apfeltraum in fremden
4 4 Betriebsstätten erfolgen, sofern der Vertrieb von Apfeltraum durchgeführt wird. 6 Lizenzzahlung [auch Fixbeträge wertgesichert sind möglich und können frei ausgehandelt werden] Apfeltraum zahlt eine Einstandsgebühr von 5.000,-- bei Vertragsunterzeichnung und eine laufende Lizenzgebühr von 3% vom Nettofakturenwert der in Rechnung gestellten Lieferungen des Vertragsgegenstandes auf ein von Hütter zu nennendes Konto (zuzüglich 20% USt). Geleistete Beträge können nicht zurückverlangt werden. 7 Lizenzabrechnung [viertel-, halbjährlich, ganzjährlich ist möglich] Apfeltraum wird bezüglich des Vertriebes des Vertragsgegenstandes eigene Bücher führen und innerhalb von 14 Tagen nach jedem Kalendervierteljahr an Hütter die Abrechnung bezüglich der umgesetzten Vertragsgegenstände unter Angabe der Stückzahlen, Empfänger und Preise senden und den errechneten Lizenzbetrag auf das Konto Hütters überweisen. 8 Mindestlizenzgebühr [bei ausschließlicher Lizenz wichtig!] Die Mindestlizenzgebühr beträgt 5.000,-- und wird mit der Abrechnung zum jeweiligen vierten Kalendervierteljahr fällig, wobei die Summen der im ersten bis vierten Quartal des laufenden Jahres geleisteten Lizenzbeträge auf dem Betrag der Mindestlizenzgebühr angerechnet wird. [Die Mindestlizenzgebühr ist also nur dann fällig, wenn die geleisteten Beträge nicht ohnehin höher liegen.]
5 5 9 Kontrollrecht Hütter ist berechtigt, in die Bücher von Apfeltraum am Geschäftssitz dieser Firma durch einen beeideten Buchprüfer Einblick nehmen zu lassen. Die Kosten der Buchprüfung zahlt Hütter, es sei denn, dass Abweichungen bei einer Abrechnung von mehr als 5% gegenüber dem geleisteten Betrag festgestellt werden. Im letztgenannten Fall zahlt Apfeltraum die Kosten der Überprüfung zuzüglich des ermittelten Fehlbetrages. 10 Haftung Hütter erklärt, dass ihm nichts bekannt ist, das der Schutzfähigkeit des Vertragsgegenstandes entgegenstehen könnte. Eine Haftung in dieser Hinsicht bzw. im Rahmen der Wirtschaftsgesetze einschließlich der Produkthaftung übernimmt Hütter nicht. 11 Laufzeit Der Vertrag beginnt mit der Unterfertigung durch beide Vertragspartner und endet am Wenn keiner der Vertragspartner unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zum bzw. danach in Intervallen von 2 Jahren zum Jahresschluss schriftlich eingeschrieben kündigt, dann verlängert sich der Vertrag jeweils um 2 Jahre. Der Vertrag endet jedenfalls mit dem Ablauf des letztgültigen Schutzrechts.
6 6 12 Schlussbestimmungen Es gilt österreichisches Recht. Beide Vertragspartner sind bestrebt, Meinungsverschiedenheiten einvernehmlich zu regeln. Ist dies nicht möglich, dann entscheiden die zuständigen Gerichte am Ort des Beklagten. Unterschrift Unterschrift Hütter Apfeltraum Datum: Datum: - Ein Lizenzvertrag wird nicht vergebührt - Einnahmen aus einem Patentlizenzvertrag (auch Erfindervergütungen) unterliegen dem halben Steuersatz - Eine Lizenz kann auf Antrag des Patentinhabers im Patentregister eingetragen werden - Der Lizenznehmer kann aktiv klagslegitimiert werden, das heißt, eventuelle Patenteingreifer (Mitbewerber) unmittelbar aus dem Patent des Lizenzgebers beim Handelsgericht Wien klagen.
7 Der Lizenzvertrag zwischen Herrn Karl Hütter [beginnt mit der Nennung der Namen und Adressen der Vertragspartner] und in Rödelstraße 1 A-3100 St. Pölten (AT) als Lizenzgeber (nachfolgend kurz "Hütter" genannt) Fa. Apfeltraum GmbH in Dresdner Straße 87 A-1200 Wien als Lizenznehmer (nachfolgend " Apfeltraum " genannt) [allenfalls] "Mit Gültigkeit für jeweilige Rechtsnachfolger" Dr. Müllner Dipl.-Ing. Katschinka OEG, Patentanwaltskanzlei Tel.: +43(1) , Fax: +43(1) , repatent@aon.at Copyright April 2004 P R Ä A M B E L [In einer Präambel stellt man die Ausgangslage dar] 1 Vertragsgegenstand [Patente, Know How] 2 Vertragsschutzrechte [Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Muster] 3 Vertragsgebiet [auch Teilgebiete z.b. einzelne Bundesländer können benannt und allenfalls individuell mehrere einfache Lizenzen vergeben werden] 4 Lizenzvergabe [einfache Lizenzen durch mehrere Lizenzverträge, ausschließliche Lizenz - nur ein Exklusivpartner] 5 Unterlizenzen [allenfalls im Einvernehmen mit Lizenzgeber] Dr. Müllner Dipl.-Ing. Katschinka OEG, Patentanwaltskanzlei Tel.: +43(1) , Fax: +43(1) , repatent@aon.at Copyright April 2004
8 6 Lizenzzahlung [auch Fixbeträge wertgesichert sind möglich und können frei ausgehandelt werden] 7 Lizenzabrechnung [viertel-, halbjährlich, ganzjährlich ist möglich] 8 Mindestlizenzgebühr [bei ausschließlicher Lizenz wichtig!] [Die Mindestlizenzgebühr ist also nur dann fällig, wenn die geleisteten Beträge nicht ohnehin höher liegen.] 9 Kontrollrecht 10 Haftung 11 Laufzeit 12 Schlussbestimmungen Unterschrift Unterschrift Karl Hütter Datum: Datum: Apfeltraum GmbH Dr. Müllner Dipl.-Ing. Katschinka OEG, Patentanwaltskanzlei Tel.: +43(1) , Fax: +43(1) , repatent@aon.at Copyright April 2004 Der Lizenzvertrag : - Ein Lizenzvertrag wird nicht vergebührt - Einnahmen aus einem Patentlizenzvertrag (auch Erfindervergütungen) unterliegen dem halben Steuersatz - Eine Lizenz kann auf Antrag des Patentinhabers im Patentregister eingetragen werden - Der Lizenznehmer kann aktiv klagslegitimiert werden, das heißt, eventuelle Patenteingreifer (Mitbewerber) unmittelbar aus dem Patent des Lizenzgebers beim Handelsgericht Wien klagen. Dr. Müllner Dipl.-Ing. Katschinka OEG, Patentanwaltskanzlei Tel.: +43(1) , Fax: +43(1) , repatent@aon.at Copyright April 2004
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