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1 Industrie- und Handelskammer Südthüringen Suhl, den November 2018 TÜV Thüringen

2 Ihr Referent Dipl.-Ing.(FH) Ralf Gehrz Vertrieb, TÜV Thüringen e.v., Industrie Service 35 Jahre Berufserfahrung als Sachverständiger Spezialisierung: Exkulpation von Führungsebenen im Management der BetrSichV Coaching zur Entlastung des Vorwurfes im Bereich des Organisationsverschuldens Personal- Kosten- und Rechtsentlastungen bei der Anwendung der BetrSichV

3 Abgrenzungen im Anwendungsbereich der BetrSichV

4 Industrie Service, Übersicht Industrie Service Mobilität Produkte Arbeitsschutz Bildung und Coaching Systeme Druckgeräte und Werkstofftechnik Förder- & Maschinentechnik, Aufzüge Elektro- und Gebäudetechnik Anlagensicherheit Bautechnik Windkraft Organisation / Management der BetrSichV Fahrzeuguntersuchungen stationär Fahrzeuguntersuchungen mobil Führerschein Autoservices und Gutachten Homologation Fahrzeugtechnik, Luftfahrttechnik Bahntechnik Verkehrstelematik und -beratung, Logistik Elektrische und elektronische Produkte Mechanische Produkte und Maschinen Medizinprodukte Produkt- und Umweltanalytik Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin Verkehrs- und Betriebspsychologie Ergonomie und Gebrauchstauglichkeit Gesundheitsmanagement, Vorsorge und Wellness Medical Center Services Lebensmittel Berufliche Bildung Privatschulen Forschungs- und Entwicklungsmanagement Arbeitsmarktdienstleistungen Personalmanagement Business Coaching Verlag und Medien Zertifizierung Managementsysteme Sicherheit von IT u. Kom-Systemen TUV Webservices Dipl.-Ing.(FH) Ralf Gehrz 4

5 Veranstaltungstitel Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Tatbestände der neuen Bußgeldkataloge LV 62 Aktuelle, anonymisierte Fallbeispiele

6 Agenda Exkulpation Ausgangssituation seit 2002 Gefährdungsbeurteilungen (GBU) Prüfungen nach 14 BetrSichV zur Prüfung befähigte Personen Coaching des Industrie Services im TÜV Thüringen e.v.

7 Die Exkulpation

8 Ausgangssituation BetrSichV BetrSichV umfänglich in Kraft 1.Novelle erfolgte in 2015

9 Die Titel der BetrSichV 2003 / 2015 Titel BetrSichV seit 2015 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV) Die organisatorischen Umstellungen werden als abgeschlossen betrachtet

10 Rückführung der Eigenverantwortung

11 2 Begriffsbestimmungen (2) Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere: das Montieren und Installieren Bedienen An- oder Abschalten oder Einstellen Gebrauchen Betreiben Instandhalten Reinigen Prüfen Umbauen Erproben Demontieren Transportieren Überwachen

12 2 Begriffsbestimmungen (6) Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.

13 2 Begriffsbestimmungen (15) Andere Personen sind Personen, die nicht Beschäftigte oder Gleichgestellte nach Absatz 4 sind und sich im Gefahrenbereich einer überwachungsbedürftigen Anlage innerhalb oder außerhalb eines Betriebsgeländes befinden. Der Begriff Andere Personen im Gefahrenbereich einer ÜA ersetzt den bisherigen Drittschutz bei ÜA.

14 Die Bußgeldkataloge Quelle:

15 Vollzugsvoraussetzungen sind geschaffen Bußgeldkataloge haben sich für eine länderübergreifend einheitliche Umsetzung dieser Rechtsvorschriften bewährt. Quelle: Vorwort LV 62 Insbesondere nach der umfassenden Novellierung der BetrSichV soll nun auch für diesen Rechtsbereich eine Hilfestellung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden. Quelle: Vorwort LV 62 Bußgeldkataloge vereinheitlichen jedoch die Anwendung des 22 BetrSichV und leisten damit einen Beitrag zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes und zum bundeseinheitlichen Vollzug der Verordnung. Quelle: Vorwort LV 62

16 Auszug aus 22 BetrSichV Die in 22 Absatz 1 BetrSichV benannten Tatbestände sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des 25 Absatz 1 Nummer 1 ArbSchG Beispiele:

17 Anwendung der Bußgeldkataloge, auf Überwachungsbedürftige Anlagen 2 ProdSG - Produktsicherheitsgesetz Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt 1.Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen, 2.Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln, 3.Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen, 4.Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, 5.Aufzugsanlagen, 6.Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, 7.Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke, 8.Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager, 9.Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten

18 An wen richtet sich der Bußgeldkatalog? Hat der Normadressat der BetrSichV (der Arbeitgeber i. S. d. 2 Absatz 3 BetrSichV) rechtswidrig und vorwerfbar gehandelt, kann ein Bußgeldbescheid oder eine Verwarnung erlassen werden 2 (3) BetrSichV: Arbeitgeber ist, wer nach 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes als solcher bestimmt ist. Dem Arbeitgeber steht gleich, 1. wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwendet, sowie 2. der Auftraggeber und der Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes

19 Gefährdungsbeurteilung (GBU) Seite 9 Bußgeldkatalog Ist die interne Organisation zur Erstellung von GBU richtig vorgenommen?

20 14 BetrSichV; Prüfung von Arbeitsmitteln Wurden die interne Organisation zu den Prüfungen umgestellt?

21 Anlagenprüfungen im Bußgeldkatalog Seite 18, Bußgeldkatalog

22 Zur Prüfung befähigte Personen Organisationsverschulden, im Bereich von Prüfungen (Beispiele) Auswahl von internen Personen Beauftragung externer Personen Berufung interner Personen Nachweispflicht externer Personen Dokumentationspflicht interner Personen Dokumentationspflicht externer Personen Beauftragungen zu Prüfungen von Anlagen und deren Anlagenteilen ohne die Anlage zu definieren

23 Arbeitshilfen, Fragen und Antworten

24 Ausgewählte Beispiele

25 Beispiel eines Bestelltextes zu 14 BetrSichV

26 Beispiel zur Prüferleichterung

27 Prüferleichterung Montage in 14 BetrSichV

28 Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) Zentrales Element aller Arbeitsschutz- Verordnungen ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie ist nach 5 ArbSchG und 19 ChemG für alle Tätigkeiten gefordert und ist vom Arbeitgeber durchzuführen. Quelle: Drucksache 400/14; Seite - 79 Leitlinie zur GBU, Seite 10

29 Die GBU nach 5 ArbSchG betrachtet Tätigkeiten 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Quelle: ArbSchG 5 (2)

30 Die Dokumentation der GBU 6 Dokumentation.., aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten. Quelle: 6 (1) ArbSchG

31 Die GBU wird durch den falschen Personenkreis erstellt Ausschließlich fachkundige Personen für die Erstellung von GBU beauftragen! Aus 2 (5) BetrSichV: Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten. Quelle: Drucksache 400/14, S. 81

32 GBU Anbahnung nun zertifiziert

33 Leitlinien zur Erstellung von GBU sind nicht bekannt

34 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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