Verzicht auf die Verjährungseinrede

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1 Verzicht auf die Verjährungseinrede 1 23 Einleitung

2 Zum neuen Titel Der Titel meines Vortrags im Tagungsprogramm lautet: «Verjährungsverzicht». «Drei berichtigende Worte des Gesetzgebers und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur» (Julius Hermann von Kirchmann). Im neuen Art. 141 OR vom 15. Juni 2018 spricht der Gesetzgeber nun vom «Verzicht auf die Verjährungseinrede» Bedeutung des Verzichts «Namens und im Auftrag von X.Y. teile ich Ihnen mit, dass dieser für allfällige (Schadenersatz-)Forderungen aus [ ] bis zum 31. Dezember 2019 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Diese Erklärung gilt nur für den Fall, dass die Verjährung bis zum heutigen Datum noch nicht eingetreten ist. Sie erfolgt im Übrigen ohne Anerkennung irgendwelcher Ansprüche. Mit Ausnahme der Einrede der Verjährung behält sich mein Klient alle übrigen Einreden und Einwendungen ausdrücklich vor.»

3 Die Rechtslage bis zum 15. Juni Keine Regelung des Verzichts Art. 129 OR 3. Unabänderlichkeit der Fristen Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden. Art. 141 OR VII. Verzicht auf die Verjährung 1 Auf die Verjährung kann nicht zum voraus verzichtet werden

4 BGE 99 II 185 Rechtsprechung des Bundesgerichts Die ausserhalb des dritten Titels des OR aufgestellten Verjährungsfristen dürfen vertraglich verlängert werden. Die Frist kann auch dadurch verlängert werden, dass vor ihrem Ablauf vertraglich oder durch einseitige Erklärung auf die Verjährung bzw. die Verjährungseinrede verzichtet wird. Art. 141 Abs. 1 OR gilt wie Art. 129 OR nur für die im dritten Titel des OR enthaltenen Verjährungsfristen. Bestätigt in BGE 112 II Rechtsprechung des Bundesgerichts BGE 132 III 226 Art. 141 Abs. 1 OR betrifft nur den Verjährungsverzicht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unabhängig von der jeweiligen Verjährungsdauer. Nach Abschluss des Vertrags kann der Schuldner bei allen Verjährungsfristen während laufender Verjährung darauf verzichten, sich auf die Verjährung zu berufen. Der Verjährungsverzicht ist bei allen Fristen auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch möglich (Änderung der Rechtsprechung). Der Verjährungsverzicht darf nicht für eine Dauer ausgesprochen werden, welche die ordentliche gesetzliche Frist von zehn Jahren gemäss Art. 127 OR überschreitet

5 Das Gesetz vom 15. Juni Ausgangslage

6 Art. 141 OR Art. 141 OR vom 15. Juni Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten. 1bis Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen. In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann lediglich der Verwender auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten. 4 Der Verzicht durch den Schuldner kann dem Versicherer entgegengehalten werden und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht Probleme der neuen Regelung Nach Art. 141 OR verzichtet der Schuldner nicht auf die Verjährung als solche, sondern auf die Erhebung der Verjährungseinrede. Nach Art. 141 kann der Schuldner (erst) ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten

7 Art. 141 OR im Einzelnen Form des Verzichts Art. 141 OR vom 15. Juni bis Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen. In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann lediglich der Verwender auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten

8 Wirkung des Verzichts Nach Art. 141 kann der Schuldner ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten. Die Verjährung läuft daher weiter. Sie kann mithin weiterhin durch Massnahmen nach Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrochen werden. Der Verjährungseinredeverzicht bedeutet keine Verlängerung der Verjährungsfrist Ausweitung der Wirkung des Verzichts Nach Art. 141 Abs. 4 OR kann der Verzicht durch den Schuldner dem Versicherer entgegengehalten werden und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht. Bedeutung und Tragweite dieser Regelung sind gering

9 Qualifikation des Verjährungsverzichts Nach Auffassung des Bundesgerichts kann auf die Verjährung «vertraglich oder durch einseitige Erklärung [...] verzichtet» werden (BGE 99 II 185, 191). In der Lehre ist die Frage umstritten. Nach meiner Auffassung stellt der Verjährungsverzicht eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger dar. Diese Sichtweise erlaubt es auch, auf die Auslegung die im Vertragsrecht entwickelten Auslegungsregeln anzuwenden, wenn sich die Parteien über den Inhalt ihrer Erklärungen nicht einig sind Verjährungsverzicht in AGB Nach Art. 141 Abs. 1 bis OR kann in allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich der Verwender der AGB auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten. Die Tragweite dieser Regelung ist gering

10 Verzicht mit Vorbehalt Verjährungsverzicht wird regelmässig mit der Erklärung verbunden, er gelte nur für den Fall, dass die Verjährung im Zeitpunkt der Abgabe des Verzichts noch nicht eingetreten sei. Ab und zu wird er nur für einen bestimmten Betrag abgegeben oder von einer Gegenleistung abhängig gemacht, etwa dass der Gläubiger hinsichtlich der Gegenforderung des Schuldners ebenfalls auf die Verjährung verzichte. Es handelt sich nicht um Bedingungen, sondern um Vorbehalte, die im Rahmen der Privatautonomie selbstverständlich zulässig sind Verzicht mit Vorbehalt Heikler ist die in der Versicherungspraxis gebräuchliche Erklärung, der Verzicht werde im Namen der versicherten Person und in deren Vertretung, aber nur im Rahmen des Deckungsumfangs der Police, abgegeben. Eine solche Erklärung gilt nur, wenn der Versicherer den Geschädigten über die Deckungssumme orientiert

11 Wirkung eines unbefristeten Verjährungsverzichts Nach dem revidierten Art. 141 Abs. 1 OR kann der Schuldner ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten. Es fragt sich daher, welche Wirkung ein unbefristeter Verjährungsverzicht hat. Nach meiner Meinung ist ein unbefristeter Verjährungsverzicht nicht schlechthin ungültig, sondern auf das nach Art. 141 Abs. 1 OR erlaubte Mass von zehn Jahren zu reduzieren Verzicht auf die Einrede der Verjährung nach Eintritt der Verjährung Ist die Verjährung eingetreten, kann der Schuldner weiterhin darauf verzichten, die Verjährungseinrede zu erheben. Nach der Auffassung von Alfred Koller ist es verjährungsrechtlich so zu halten, wie wenn eine neue Forderung entstanden wäre. Mit dem Verzicht beginne daher eine neue Verjährungsfrist zu laufen, und zwar die zehnjährige nach Art. 127 OR, selbst wenn für die verjährte Forderung eine kürzere Frist gegolten habe

12 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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