Fall 4: Chemische Verbindung
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- Ferdinand Voss
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1 Rechtswissenschaftliches Institut Universität Zürich Rechtswissenschaftliches Institut Lehrstuhl von der Crone Rämistrasse 74/3 CH-8001 Zürich Telefon Telefax Prof. Dr. Hans Caspar von der Crone Ordinarius Fall 4: Chemische Verbindung Erweiterte Lösungsskizze Frage 1: Hat Hermine einen vertraglichen Anspruch gegen Jakob? I. Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Vertrages 1. Rechts- und Handlungsfähigkeit Beide Vertragsparteien müssen rechts- und handlungsfähig sein (Art. 11 ff. ZGB). 1 Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Sachverhalt kann davon ausgegangen werden, dass sowohl Hermine als auch Jakob rechts- und handlungsfähig sind. 2. Willenserklärungen a) Hermine aa) Rechtsbindungswille Der Rechtsbindungswille bedeutet, dass eine Partei ihrem Handeln rechtliche Relevanz zukommen lassen und damit bestimmte Rechtsfolgen bewirken will. 2 Durch die Wortwahl und vorbehaltlose Äusserung von Hermine gegenüber Jakob, sie biete ihm bis zu zehn Tonnen ihrer Ethanol-Amin-Mischung für CHF pro Tonne an, gibt sie zu erkennen, dass ihre Äusserung rechtlich relevant sein soll. Hermine handelt somit bei ihrer Äusserung mit Rechtsbindungswillen. 1 2 HUGUENIN CLAIRE, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2014, N 141 ff. GAUCH PETER/SCHLUEP WALTER R./SCHMID JÖRG, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 119; HUGUENIN, N 52; SCHWENZER INGEBORG, Schweizerische Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012, N
2 bb) Antrag Der Antrag als zeitlich erste Erklärung setzt einen Willen auf Abschluss eines Vertrags sowie grundsätzlich alle objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte voraus. 3 Es ist aber möglich, den Antrag so auszugestalten, dass dessen Empfänger die Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten hat. 4 Hermine bietet Jakob mündlich bis zu zehn Tonnen ihrer Mischung für CHF pro Tonne an, wodurch sie ihren Vertragsabschlusswillen ausdrückt. Die Erklärung enthält mit Bezug auf die objektiv wesentlichen Vertragspunkte die Gattung (Ethanol-Amin-Mischung), den Preis pro Tonne (CHF 3000) und die Maximalmenge (10t). Zudem enthält sie in diesem Rahmen eine Wahlmöglichkeit für Jakob, sodass die Erklärung hinsichtlich der objektiv wesentlichen Vertragspunkte genügend bestimmt ist. Es liegt somit ein Antrag von Hermine vor. b) Jakob aa) Rechtsbindungswille Bei einem gewillkürten Formvorbehalt (Art. 16 OR) fehlt es entsprechend der Vermutung, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen (Art. 16 Abs. 1 OR) nach der h.l. grundsätzlich an einem (endgültigen) Rechtsbindungswillen. 5 Jakob erklärt Hermine gegenüber am , dass er die Einzelheiten in einem schriftlichen Vertrag regeln möchte. Diese Äusserung ist als zunächst einseitiger Formvorbehalt zu qualifizieren. 6 Den Vorbehalt bringt er zusammen mit der Einigung über den Vertragsinhalt mündlich an. Entsprechend greift für ihn die Vermutung von Art. 16 Abs. 1 OR, wonach sein Rechtsbindungswille vermutungsweise vor HUGUENIN, N 204 und N 207; KOLLER ALFRED, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Bern 2009, 7 N 5 f. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, N 365; HUGUENIN, N 207. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, N 597; KOLLER, 12 N 131; CHK OR-KUT, Art. 16 N 9; vgl. auch HUGUENIN, N 391; a.m. tendenziell BSK OR-SCHWENZER, Art. 16 N 9, in N 6 wird allerdings ebenfalls auf den Abschlusswillen Bezug genommen. Nach ü.l. greift die Vermutung bereits bei einem einseitigen Formvorbehalt: KOLLER, 12 N 137; VON TUHR ANDREAS/PETER HANS, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. 1, 3. Aufl., Zürich 1979, 244; a.m. BK OR-KRAMER/SCHMIDLIN, Art. 16 N 10. 2
3 der Einhaltung der verlangten Form fehlt. Im Sachverhalt sind keine Anhaltspunkte für eine Widerlegung der Vermutung ersichtlich. 7 Eine schriftliche Vereinbarung kommt zwischen den Parteien in der Folge nicht zustande. Entsprechend ist i.s. Vermutung von Art. 16 Abs. 1 OR von einem fehlenden Rechtsbindungswillen von Jakob auszugehen. II. Fazit Mangels Vertrag hat Hermine gegenüber Jakob keine vertraglichen Ansprüche. Frage 2: Hat Hermine sonstige Ansprüche gegen Jakob? I. Voraussetzungen der c.i.c Rechts- und Handlungsfähigkeit Die Parteien müssen mit Blick auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts miteinander in Kontakt getreten sein (Vertragsverhandlungen). 9 Beim Gespräch am unterhalten sich Jakob und Hermine über den Preis und den anvisierten Umfang von zukünftigen Lieferungen des Zementadditivs durch Hermine und damit über ein konkretes Geschäft. Diese Verhandlungen wurden am fortgesetzt. Es fanden somit Vertragsverhandlungen zwischen Hermine und Jakob ab dem statt. 2. Schutzwürdiges Vertrauen Der Schädiger muss durch die Vertragsverhandlungen bei der Geschädigten ein schutzwürdiges Vertrauen erwecken; kein schutzwürdiges Vertrauen liegt vor, wenn der Geschädigte weiss oder wissen muss, dass kein (gültiger) Vertrag zustande kommt. 10 Hermine durfte von bis davon ausgehen, dass Jakob tatsächlich an einem Vertragsschluss und einer künftigen, länger dauernden vertraglichen Auch einigen sich die Parteien in der Folge darauf, dass Jakob einen schriftlichen Vertrag erarbeitet, womit auch eine gegenseitige Einigung über den Formvorbehalt vorliegt. Zum Begriff der c.i.c. HUGUENIN, N 1524; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, N 965. HUGUENIN, N HUGUENIN, N
4 Beziehung interessiert ist. Entsprechend ist Hermine zwischen dem 1. und in ihrem Vertrauen in das Interesse von Jakob zu schützen. 3. Pflichtverletzung Die vorvertragliche Pflicht 11 zu ernsthaftem Verhandeln beinhaltet, dass man Vertragsverhandlungen nicht aufnimmt oder fortsetzt, wenn die innere Entscheidung, mit der anderen Partei keinen Vertrag einzugehen, bereits gefallen ist. Der Verhandlungspartner darf nicht im falschen Glauben gelassen werden, dass ein Vertragsschluss bevorsteht. 12 Aus Treu und Glauben kann sich auch eine Aufklärungspflicht ergeben, die insbesondere den fehlenden Vertragsabschlusswillen betreffen kann. 13 Die Dringlichkeit einer Mitteilung ist nach Massgabe von Treu und Glauben anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. 14 Obwohl Jakob ab dem kein Interesse mehr an einem Vertrag mit Hermine hat, teilt er ihr diesen Entscheid erst am mit. Jakob hätte diesbezüglich eine sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebende Aufklärungspflicht, da er weiss, dass diese Mitteilung für Hermine aufgrund der geplanten rechtlichen Abklärungen dringlich wäre. Dennoch unterlässt er es, Hermine darüber in Kenntnis zu setzen, wodurch er seine vorvertragliche Aufklärungspflicht und seine Pflicht zu ernsthaftem Verhandeln (passiv) verletzt. 4. Schaden Der Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, die in einer Steigerung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in einem entgangenen Gewinn bestehen kann. Nach der sog. Differenzhypothese ist der Schaden die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. 15 Bei der c.i.c. ist das Vertrauensinteresse 16 zu ersetzen. Der Geschädigte soll so gestellt werden, wie wenn er keine Vertragsverhandlungen geführt bzw. fortgesetzt Zu den vorvertraglichen Pflichten im Allgemeinen vgl. HUGUENIN, N 1539 ff.; ähnlich GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, N 949 ff.; a.m. hinsichtlich der Pflicht zum Schutz vertragsfremder Güter KOLLER, 28 N 42 ff.; SCHWENZER, N HUGUENIN, N 1539 ff. BGE 4C.320/2002 E. 3.2; BGE 120 II 331 E. 5a. Vgl. zur Aufklärungspflicht bei der Täuschung BGE 116 II 431 E. 3. HUGUENIN, N 867 und N 1845; SCHWENZER, N Auch negatives Interesse genannt. 4
5 hätte. Zu ersetzen sind nur diejenigen Ausgaben, die nach der Pflichtverletzung getätigt wurden. 17 Jakob verletzt seine Pflicht am Frühestens am erwachsen Hermine Kosten für die rechtliche Beratung von CHF Hätte Jakob Hermine darüber informiert, dass er am Vertragsschluss nicht mehr interessiert ist, wären Hermine keine Anwaltskosten von CHF angefallen. Der Schaden beträgt somit CHF Kausalzusammenhang Handelt es sich bei der Pflichtverletzung um ein Unterlassen, ist anstatt des natürlichen und adäquaten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden zu prüfen. Eine Unterlassung ist hypothetisch kausal, wenn der Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht eingetreten wäre, hätte der Schädiger die rechtlich gebotene Handlung vorgenommen. 18 Hätte Jakob Hermine gleich nach seinem Entschluss am , den Vertrag nicht einzugehen, dies mitgeteilt, hätte Hermine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung die spezifischen rechtlichen Abklärungen für das nächste Treffen nicht vornehmen lassen und es wären ihr keine Anwaltskosten erwachsen. Die hypothetische Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden von CHF ist folglich gegeben. 6. Verschulden Ein Verschulden liegt vor, wenn die Pflichtverletzung der Schädigerin vorgeworfen werden kann. 19 Urteilsfähigkeit sowie Vorsatz oder Fahrlässigkeit müssen vorliegen. 20 Das Verschulden wird gemäss h.l. nach Art. 97 Abs. 1 OR vermutet. 21 Mangels gegenteiliger Angaben im Sachverhalt kann von der Urteilsfähigkeit von Jakob ausgegangen werden. Er handelt vorsätzlich, da er Hermine wissentlich und willentlich seinen Entscheid gegen den Vertragsschluss verschweigt, um von ihrem Know-how weiter zu profitieren. Jakob trifft somit ein Verschulden BGE 4C.320/2002 E. 4.2; BGE 105 II 75 E. 3; HUGUENIN, N BGE 4A_520/2007 E. 4. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, N 967; HUGUENIN, N HUGUENIN, N 892 ff. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, N 967; HUGUENIN, N 1558; SCHWENZER, N
6 7. Zwischenfazit Da i.c. alle Voraussetzungen der c.i.c. erfüllt sind, hat Hermine gegenüber Jakob einen Schadenersatzanspruch in der Höhe von CHF aus c.i.c. II. Verjährung (Durchsetzbarkeit) Der Anspruch aus der c.i.c. verjährt gemäss Bundesgericht ein Jahr nach Kenntnisnahme der vorvertraglichen Pflichtverletzung (Art. 60 Abs. 1 OR). 22 Die überwiegende Lehre spricht sich für die allgemeine Verjährungsfrist nach Art. 127 OR aus. 23 Art. 60 Abs. 1 OR kennt eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der schädigenden Handlung sowie eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr ab Kenntnisnahme des Schadens und der ersatzpflichtigen Person. Nach Art. 127 OR verjähren Forderungen mit Ablauf von 10 Jahren seit ihrem Entstehen. Vorliegend erfährt Hermine vom Schaden und der ersatzpflichtigen Person (Jakob) am Hermine und Jakob kommen am zu Ihnen. Die einjährige Frist seit Kenntnisnahme nach Art. 60 Abs. 1 OR ist somit knapp noch nicht verstrichen. Die schädigende Handlung erfolgt frühestens am Die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der schädigenden Handlung ist damit unproblematisch. Die Forderung entsteht vorliegend mit dem Schadenseintritt frühestens am Entsprechend wäre die zehnjährige Verjährungsfrist seit der Entstehung der Forderung nach Art. 127 OR ebenso unproblematisch. Der Anspruch von Hermine aus c.i.c. ist somit unabhängig von der vertretenen Verjährungsbestimmung noch nicht verjährt und damit grundsätzlich durchsetzbar. III. Fazit Hermine hat einen Anspruch gegenüber Jakob auf Schadenersatz in der Höhe von CHF aus c.i.c BGE 134 III 390 E ; BGE 104 II 94 E. 3a; BGE 101 II 266 E. 4c. HUGUENIN, N 1563; KOLLER, 28 N 39; tendenziell auch GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, N
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