Fall 4: Chemische Verbindung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fall 4: Chemische Verbindung"

Transkript

1 Rechtswissenschaftliches Institut Universität Zürich Rechtswissenschaftliches Institut Lehrstuhl von der Crone Rämistrasse 74/3 CH-8001 Zürich Telefon Telefax Prof. Dr. Hans Caspar von der Crone Ordinarius Fall 4: Chemische Verbindung Erweiterte Lösungsskizze Frage 1: Hat Hermine einen vertraglichen Anspruch gegen Jakob? I. Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Vertrages 1. Rechts- und Handlungsfähigkeit Beide Vertragsparteien müssen rechts- und handlungsfähig sein (Art. 11 ff. ZGB). 1 Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Sachverhalt kann davon ausgegangen werden, dass sowohl Hermine als auch Jakob rechts- und handlungsfähig sind. 2. Willenserklärungen a) Hermine aa) Rechtsbindungswille Der Rechtsbindungswille bedeutet, dass eine Partei ihrem Handeln rechtliche Relevanz zukommen lassen und damit bestimmte Rechtsfolgen bewirken will. 2 Durch die Wortwahl und vorbehaltlose Äusserung von Hermine gegenüber Jakob, sie biete ihm bis zu zehn Tonnen ihrer Ethanol-Amin-Mischung für CHF pro Tonne an, gibt sie zu erkennen, dass ihre Äusserung rechtlich relevant sein soll. Hermine handelt somit bei ihrer Äusserung mit Rechtsbindungswillen. 1 2 HUGUENIN CLAIRE, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2014, N 141 ff. GAUCH PETER/SCHLUEP WALTER R./SCHMID JÖRG, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 119; HUGUENIN, N 52; SCHWENZER INGEBORG, Schweizerische Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012, N

2 bb) Antrag Der Antrag als zeitlich erste Erklärung setzt einen Willen auf Abschluss eines Vertrags sowie grundsätzlich alle objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte voraus. 3 Es ist aber möglich, den Antrag so auszugestalten, dass dessen Empfänger die Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten hat. 4 Hermine bietet Jakob mündlich bis zu zehn Tonnen ihrer Mischung für CHF pro Tonne an, wodurch sie ihren Vertragsabschlusswillen ausdrückt. Die Erklärung enthält mit Bezug auf die objektiv wesentlichen Vertragspunkte die Gattung (Ethanol-Amin-Mischung), den Preis pro Tonne (CHF 3000) und die Maximalmenge (10t). Zudem enthält sie in diesem Rahmen eine Wahlmöglichkeit für Jakob, sodass die Erklärung hinsichtlich der objektiv wesentlichen Vertragspunkte genügend bestimmt ist. Es liegt somit ein Antrag von Hermine vor. b) Jakob aa) Rechtsbindungswille Bei einem gewillkürten Formvorbehalt (Art. 16 OR) fehlt es entsprechend der Vermutung, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen (Art. 16 Abs. 1 OR) nach der h.l. grundsätzlich an einem (endgültigen) Rechtsbindungswillen. 5 Jakob erklärt Hermine gegenüber am , dass er die Einzelheiten in einem schriftlichen Vertrag regeln möchte. Diese Äusserung ist als zunächst einseitiger Formvorbehalt zu qualifizieren. 6 Den Vorbehalt bringt er zusammen mit der Einigung über den Vertragsinhalt mündlich an. Entsprechend greift für ihn die Vermutung von Art. 16 Abs. 1 OR, wonach sein Rechtsbindungswille vermutungsweise vor HUGUENIN, N 204 und N 207; KOLLER ALFRED, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Bern 2009, 7 N 5 f. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, N 365; HUGUENIN, N 207. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, N 597; KOLLER, 12 N 131; CHK OR-KUT, Art. 16 N 9; vgl. auch HUGUENIN, N 391; a.m. tendenziell BSK OR-SCHWENZER, Art. 16 N 9, in N 6 wird allerdings ebenfalls auf den Abschlusswillen Bezug genommen. Nach ü.l. greift die Vermutung bereits bei einem einseitigen Formvorbehalt: KOLLER, 12 N 137; VON TUHR ANDREAS/PETER HANS, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. 1, 3. Aufl., Zürich 1979, 244; a.m. BK OR-KRAMER/SCHMIDLIN, Art. 16 N 10. 2

3 der Einhaltung der verlangten Form fehlt. Im Sachverhalt sind keine Anhaltspunkte für eine Widerlegung der Vermutung ersichtlich. 7 Eine schriftliche Vereinbarung kommt zwischen den Parteien in der Folge nicht zustande. Entsprechend ist i.s. Vermutung von Art. 16 Abs. 1 OR von einem fehlenden Rechtsbindungswillen von Jakob auszugehen. II. Fazit Mangels Vertrag hat Hermine gegenüber Jakob keine vertraglichen Ansprüche. Frage 2: Hat Hermine sonstige Ansprüche gegen Jakob? I. Voraussetzungen der c.i.c Rechts- und Handlungsfähigkeit Die Parteien müssen mit Blick auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts miteinander in Kontakt getreten sein (Vertragsverhandlungen). 9 Beim Gespräch am unterhalten sich Jakob und Hermine über den Preis und den anvisierten Umfang von zukünftigen Lieferungen des Zementadditivs durch Hermine und damit über ein konkretes Geschäft. Diese Verhandlungen wurden am fortgesetzt. Es fanden somit Vertragsverhandlungen zwischen Hermine und Jakob ab dem statt. 2. Schutzwürdiges Vertrauen Der Schädiger muss durch die Vertragsverhandlungen bei der Geschädigten ein schutzwürdiges Vertrauen erwecken; kein schutzwürdiges Vertrauen liegt vor, wenn der Geschädigte weiss oder wissen muss, dass kein (gültiger) Vertrag zustande kommt. 10 Hermine durfte von bis davon ausgehen, dass Jakob tatsächlich an einem Vertragsschluss und einer künftigen, länger dauernden vertraglichen Auch einigen sich die Parteien in der Folge darauf, dass Jakob einen schriftlichen Vertrag erarbeitet, womit auch eine gegenseitige Einigung über den Formvorbehalt vorliegt. Zum Begriff der c.i.c. HUGUENIN, N 1524; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, N 965. HUGUENIN, N HUGUENIN, N

4 Beziehung interessiert ist. Entsprechend ist Hermine zwischen dem 1. und in ihrem Vertrauen in das Interesse von Jakob zu schützen. 3. Pflichtverletzung Die vorvertragliche Pflicht 11 zu ernsthaftem Verhandeln beinhaltet, dass man Vertragsverhandlungen nicht aufnimmt oder fortsetzt, wenn die innere Entscheidung, mit der anderen Partei keinen Vertrag einzugehen, bereits gefallen ist. Der Verhandlungspartner darf nicht im falschen Glauben gelassen werden, dass ein Vertragsschluss bevorsteht. 12 Aus Treu und Glauben kann sich auch eine Aufklärungspflicht ergeben, die insbesondere den fehlenden Vertragsabschlusswillen betreffen kann. 13 Die Dringlichkeit einer Mitteilung ist nach Massgabe von Treu und Glauben anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. 14 Obwohl Jakob ab dem kein Interesse mehr an einem Vertrag mit Hermine hat, teilt er ihr diesen Entscheid erst am mit. Jakob hätte diesbezüglich eine sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebende Aufklärungspflicht, da er weiss, dass diese Mitteilung für Hermine aufgrund der geplanten rechtlichen Abklärungen dringlich wäre. Dennoch unterlässt er es, Hermine darüber in Kenntnis zu setzen, wodurch er seine vorvertragliche Aufklärungspflicht und seine Pflicht zu ernsthaftem Verhandeln (passiv) verletzt. 4. Schaden Der Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, die in einer Steigerung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in einem entgangenen Gewinn bestehen kann. Nach der sog. Differenzhypothese ist der Schaden die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. 15 Bei der c.i.c. ist das Vertrauensinteresse 16 zu ersetzen. Der Geschädigte soll so gestellt werden, wie wenn er keine Vertragsverhandlungen geführt bzw. fortgesetzt Zu den vorvertraglichen Pflichten im Allgemeinen vgl. HUGUENIN, N 1539 ff.; ähnlich GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, N 949 ff.; a.m. hinsichtlich der Pflicht zum Schutz vertragsfremder Güter KOLLER, 28 N 42 ff.; SCHWENZER, N HUGUENIN, N 1539 ff. BGE 4C.320/2002 E. 3.2; BGE 120 II 331 E. 5a. Vgl. zur Aufklärungspflicht bei der Täuschung BGE 116 II 431 E. 3. HUGUENIN, N 867 und N 1845; SCHWENZER, N Auch negatives Interesse genannt. 4

5 hätte. Zu ersetzen sind nur diejenigen Ausgaben, die nach der Pflichtverletzung getätigt wurden. 17 Jakob verletzt seine Pflicht am Frühestens am erwachsen Hermine Kosten für die rechtliche Beratung von CHF Hätte Jakob Hermine darüber informiert, dass er am Vertragsschluss nicht mehr interessiert ist, wären Hermine keine Anwaltskosten von CHF angefallen. Der Schaden beträgt somit CHF Kausalzusammenhang Handelt es sich bei der Pflichtverletzung um ein Unterlassen, ist anstatt des natürlichen und adäquaten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden zu prüfen. Eine Unterlassung ist hypothetisch kausal, wenn der Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht eingetreten wäre, hätte der Schädiger die rechtlich gebotene Handlung vorgenommen. 18 Hätte Jakob Hermine gleich nach seinem Entschluss am , den Vertrag nicht einzugehen, dies mitgeteilt, hätte Hermine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung die spezifischen rechtlichen Abklärungen für das nächste Treffen nicht vornehmen lassen und es wären ihr keine Anwaltskosten erwachsen. Die hypothetische Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden von CHF ist folglich gegeben. 6. Verschulden Ein Verschulden liegt vor, wenn die Pflichtverletzung der Schädigerin vorgeworfen werden kann. 19 Urteilsfähigkeit sowie Vorsatz oder Fahrlässigkeit müssen vorliegen. 20 Das Verschulden wird gemäss h.l. nach Art. 97 Abs. 1 OR vermutet. 21 Mangels gegenteiliger Angaben im Sachverhalt kann von der Urteilsfähigkeit von Jakob ausgegangen werden. Er handelt vorsätzlich, da er Hermine wissentlich und willentlich seinen Entscheid gegen den Vertragsschluss verschweigt, um von ihrem Know-how weiter zu profitieren. Jakob trifft somit ein Verschulden BGE 4C.320/2002 E. 4.2; BGE 105 II 75 E. 3; HUGUENIN, N BGE 4A_520/2007 E. 4. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, N 967; HUGUENIN, N HUGUENIN, N 892 ff. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, N 967; HUGUENIN, N 1558; SCHWENZER, N

6 7. Zwischenfazit Da i.c. alle Voraussetzungen der c.i.c. erfüllt sind, hat Hermine gegenüber Jakob einen Schadenersatzanspruch in der Höhe von CHF aus c.i.c. II. Verjährung (Durchsetzbarkeit) Der Anspruch aus der c.i.c. verjährt gemäss Bundesgericht ein Jahr nach Kenntnisnahme der vorvertraglichen Pflichtverletzung (Art. 60 Abs. 1 OR). 22 Die überwiegende Lehre spricht sich für die allgemeine Verjährungsfrist nach Art. 127 OR aus. 23 Art. 60 Abs. 1 OR kennt eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der schädigenden Handlung sowie eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr ab Kenntnisnahme des Schadens und der ersatzpflichtigen Person. Nach Art. 127 OR verjähren Forderungen mit Ablauf von 10 Jahren seit ihrem Entstehen. Vorliegend erfährt Hermine vom Schaden und der ersatzpflichtigen Person (Jakob) am Hermine und Jakob kommen am zu Ihnen. Die einjährige Frist seit Kenntnisnahme nach Art. 60 Abs. 1 OR ist somit knapp noch nicht verstrichen. Die schädigende Handlung erfolgt frühestens am Die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der schädigenden Handlung ist damit unproblematisch. Die Forderung entsteht vorliegend mit dem Schadenseintritt frühestens am Entsprechend wäre die zehnjährige Verjährungsfrist seit der Entstehung der Forderung nach Art. 127 OR ebenso unproblematisch. Der Anspruch von Hermine aus c.i.c. ist somit unabhängig von der vertretenen Verjährungsbestimmung noch nicht verjährt und damit grundsätzlich durchsetzbar. III. Fazit Hermine hat einen Anspruch gegenüber Jakob auf Schadenersatz in der Höhe von CHF aus c.i.c BGE 134 III 390 E ; BGE 104 II 94 E. 3a; BGE 101 II 266 E. 4c. HUGUENIN, N 1563; KOLLER, 28 N 39; tendenziell auch GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, N

Fall 2: Beats Vibraphonmusiksammlung

Fall 2: Beats Vibraphonmusiksammlung Universität Zürich Rechtswissenschaftliches Lehrstuhl von der Crone Rämistrasse 74/3 CH-8001 Zürich Telefon +41 44 634 48 71 Telefax +41 44 634 43 97 www.rwi.uzh.ch/vdc Prof. Dr. Hans Caspar von der Crone

Mehr

Lösungsskizze Fall 1. Zeitungsanzeige (1. September) invitatio ad offerendum. Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen

Lösungsskizze Fall 1. Zeitungsanzeige (1. September) invitatio ad offerendum. Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen Lösungsskizze Fall 1 Zeitungsanzeige (1. September) Walter invitatio ad offerendum Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen Walter Brief per A-Post (1. September) Antrag durch (CHF

Mehr

Übungen im Obligationenrecht Allgemeiner Teil Fall Nr. 5: Stellvertretung Lehrstuhl Heiss. Lösungsskizze

Übungen im Obligationenrecht Allgemeiner Teil Fall Nr. 5: Stellvertretung Lehrstuhl Heiss. Lösungsskizze Übungen im Obligationenrecht Allgemeiner Teil Fall Nr. 5: Stellvertretung Lehrstuhl Heiss Lösungsskizze Fall 1 (20%) Zwischen welchen Parteien kommt ein Vertrag zustande und warum? 4 P. Zunächst ist zu

Mehr

Verschulden. eine Übung von RA Dr. R. Bachmann, LL.M. Kinderhüten unter Nachbarinnen: BGE 137 III 539

Verschulden. eine Übung von RA Dr. R. Bachmann, LL.M. Kinderhüten unter Nachbarinnen: BGE 137 III 539 Verschulden eine Übung von RA Dr. R. Bachmann, LL.M. Kinderhüten unter Nachbarinnen: BGE 137 III 539 D. kam aus der Waschküche und telefonierte als A.X. in die Glatt fiel. 1 Die Eltern von A.X. wollen

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 3 - Unscharfe Bilder

Lösungsskizze zu Fall 3 - Unscharfe Bilder Lösungsskizze zu Fall 3 - Unscharfe Bilder Frage : Kann Herr Meier sein Geld zurückverlangen? Falls ja, auf welcher Grundlage? A. Allgemeines, Vorfragen Vertragsschluss Zustandekommen und Gültigkeit des

Mehr

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?

Mehr

Musterlösung. Aufgabe 1: Studium Literatur und Rechtsprechung des Bundesgerichts. Teilaufgabe 1

Musterlösung. Aufgabe 1: Studium Literatur und Rechtsprechung des Bundesgerichts. Teilaufgabe 1 Rechtswissenschaftliches Institut Universität Zürich Rechtswissenschaftliches Institut Lehrstuhl von der Crone Rämistrasse 74/3 CH-8001 Zürich Telefon +41 44 634 48 71 Telefax +41 44 634 43 97 www.rwi.uzh.ch/vdc

Mehr

Druckmaschinen X-Media GmbH Druckmaschine kaufen Hersteller Y GmbH Angebotsschreiben Her- stellungspreis

Druckmaschinen X-Media GmbH Druckmaschine kaufen Hersteller Y GmbH Angebotsschreiben Her- stellungspreis Druckmaschinen Die X-Media GmbH beschließt zwecks Angebotserweiterung eine neue Druckmaschine zu kaufen. Hierfür wendet sie sich an den Druckmaschinen-Hersteller Y GmbH. Bereits kurze Zeit nach der ersten

Mehr

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB Fall 3.1 Lösung: A. Ansprüche des K gegen V I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+) Folge: grds. Anspruch

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

Übungen OR AT II FS Prof. Dr. Ulrike Babusiaux Fall 1

Übungen OR AT II FS Prof. Dr. Ulrike Babusiaux Fall 1 Übungen OR AT II FS 2014 Prof. Dr. Ulrike Babusiaux Fall 1 Überblick über das Vorgehen Sachverhaltsabschnitt 1: Korrespondenz zwischen Nora und PP AG Sachverhaltsabschnitt 2: Organisation der Reise Sachverhaltsabschnitt

Mehr

Checkliste zur Falllösung Vertragsrecht

Checkliste zur Falllösung Vertragsrecht Checkliste zur Falllösung Vertragsrecht Checkliste zur Falllösung Vertragsrecht I)Anspruchsgrundlage (AG) II)Forderung aus gültigem Grundgeschäft (FAGG) Vertragsverhandlungen Antrag Annahme Gültigkeit

Mehr

Obligationenrecht Allgemeiner Teil

Obligationenrecht Allgemeiner Teil Rechtswissenschaftliches Institut Universität Zürich Rechtswissenschaftliches Institut Lehrstuhl von der Crone Rämistrasse 74/3 CH-8001 Zürich Telefon +41 44 634 48 71 Telefax +41 44 634 43 97 www.rwi.uzh.ch/vdc

Mehr

Subsumtion: Cool River AG verpflichtet sich gegenüber Martin Huber, die River-Rafting Tour mit Anna durchzuführen.

Subsumtion: Cool River AG verpflichtet sich gegenüber Martin Huber, die River-Rafting Tour mit Anna durchzuführen. Übungen OR AT HS 200 Lösungsschema Fall 9 A. Anspruch Annas auf Schadenersatz aus OR 2 II i.v.m. 97 I i.v.m. 0 I gegen Cool River AG. Zustandekommen des Vertrages zw. Martin Huber und der Cool River AG

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 9: Der Student Markus sucht dringend ein Zimmer in Tübingen. Bei einer Besichtigung zeigt ihm die Vera ein Zimmer mit 23 qm für 250 und ein Zimmer mit 11

Mehr

Vorlesung Recht I. Lösungen zu den Übungen Obligationenrecht I. Herbstsemester 2018

Vorlesung Recht I. Lösungen zu den Übungen Obligationenrecht I. Herbstsemester 2018 Vorlesung Recht I Lösungen zu den Übungen Obligationenrecht I Herbstsemester 2018 Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Dr. iur. Andreas Güngerich, LL.M. Kellerhals

Mehr

Frage 1: Ist Gustav Gläubiger der Forderung gegen Therese, Nicolas und Patrick geworden? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?

Frage 1: Ist Gustav Gläubiger der Forderung gegen Therese, Nicolas und Patrick geworden? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt? Lösungsschema Fall 8 Lösung Punkte Frage : Ist Gustav Gläubiger der Forderung gegen Therese, Nicolas und Patrick geworden? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt? Total: 9 Punkte Es ist zu prüfen, ob die Forderung

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner Thomas Habbe Henry Posselt

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner Thomas Habbe Henry Posselt Fall 1: Eisbergsalat K will im Öko-Gemüselädchen des V einkaufen. Als sie gerade in der Broccoliauslage nach einem schönen Strunk sucht, rutscht sie auf einem auf dem Boden des Ladens herumliegenden, nassen

Mehr

Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2016

Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2016 Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2016 Vorlesung vom Prof. Dr. Claire Huguenin www.rwi.uzh.ch/huguenin Huguenin, OR AT und BT, 30 Essentials Arten sversprechen Handschenkung Bedingte unter

Mehr

Übungen im OR-AT II FS Fall 2 (Prof. Dr. Ulrike Babusiaux)

Übungen im OR-AT II FS Fall 2 (Prof. Dr. Ulrike Babusiaux) Übungen im OR-AT II FS 2015 Fall 2 (Prof. Dr. Ulrike Babusiaux) Teil I.: Kärtner Bienen Anspruch des B auf Erstattung der Ersatzkosten für den Kauf der Schweizer Honigbienen aus Art. 103 Abs. 1 OR Prof.

Mehr

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. a) Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+)

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. a) Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+) Fall 3.1 Juristische Fakultät K kommt mit dem Kunsthändler V am Rande einer Ausstellung ins Gespräch über den Maler H, für dessen Werke sich K interessiert. V erklärt dem K, dass er ein bestimmtes Werk

Mehr

Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB. I. Schuldverhältnis

Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB. I. Schuldverhältnis Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB I. Schuldverhältnis Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis nach 311 III, II BGB. Das Schuldverhältnis könnte sich aus 311 II Nr. 2 BGB

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Blitz und Diebstahl - Lösung -

Blitz und Diebstahl - Lösung - Prof. Dr. Inge Scherer, vhb-kurse zum Privatrecht Blitz und Diebstahl - Lösung - 1. Frage: Ansprüche der K gegen A I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung des zerstörten Ohrensessels aus 433 Abs. 1 S.

Mehr

Obligationenrecht Allgemeiner Teil (Gruppe 2)

Obligationenrecht Allgemeiner Teil (Gruppe 2) Rechtswissenschaftliches Institut Universität Zürich Rechtswissenschaftliches Institut Lehrstuhl von der Crone Rämistrasse 74/3 CH-8001 Zürich Telefon +41 44 634 48 71 Telefax +41 44 634 43 97 www.rwi.uzh.ch/vdc

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

Verfügungsmacht des Zedenten über die abzutretende Forderung

Verfügungsmacht des Zedenten über die abzutretende Forderung Fall 8, Lehrstuhl Heiss Frage Gegen wen und gestützt worauf sollte Bruno vorgehen? Verpflichtungsgeschäft: Eine Abtretung erfolgt gestützt auf ein Verpflichtungsgeschäft (pactum de cedendo). Dieses bildet

Mehr

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB.

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. Lösung zu Fall 13 Frage 1: Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. I. Entstehung Zwischen A und Z müsste ein wirksamer Werklieferungsvertrag zustande

Mehr

1. Ist zwischen Meierhans und der X AG ein Vertrag zustande gekommen; wenn ja, mit welchem

1. Ist zwischen Meierhans und der X AG ein Vertrag zustande gekommen; wenn ja, mit welchem Ergänzungsprüfung OR AT Prüfung (Bachelor) HS 2016 Prof. A.K. Schnyder Fall: Lebenshilfe Franz Meierhans, wohnhaft an der Freiestrasse in Zürich, befindet sich seit längerer Zeit in einer Lebenskrise.

Mehr

Verzicht auf die Verjährungseinrede

Verzicht auf die Verjährungseinrede Verzicht auf die Verjährungseinrede 1 23 Einleitung 2 23 1 Zum neuen Titel Der Titel meines Vortrags im Tagungsprogramm lautet: «Verjährungsverzicht». «Drei berichtigende Worte des Gesetzgebers und ganze

Mehr

PRIVATRECHT. Inhaltsübersicht. 1. Privatrecht. 2. Personenrecht. 3. Vertrag

PRIVATRECHT. Inhaltsübersicht. 1. Privatrecht. 2. Personenrecht. 3. Vertrag PRIVATRECHT Inhaltsübersicht 1. Privatrecht 2. Personenrecht 3. Vertrag 1. Rechtsquellen Bund Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 SR 210 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Lösungsskizze Fall 1 Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Anm.: 437 als Verweisungsnorm auf allgemeine Vorschriften, immer mitzuzitieren Wortlaut

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2006 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2006 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt Fall 1: Eisbergsalat K will im Öko-Gemüselädchen des V einkaufen. Als sie gerade in der Broccoliauslage nach einem schönen Strunk sucht, rutscht sie auf einem auf dem Boden des Ladens herumliegenden, nassen

Mehr

1. Schuldverhältnisse

1. Schuldverhältnisse DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine

Mehr

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen

Mehr

Namens und im Auftrag des Klägers stelle ich folgende Rechtsbegehren:

Namens und im Auftrag des Klägers stelle ich folgende Rechtsbegehren: Universität Zürich Lehrstuhl für Privat-, Wirtschafts- und Europarecht Rämistrasse 74/24 CH-8001 Zürich Telefon +41 44 634 44 48 Telefax +41 44 634 43 84 www.rwi.uzh.ch/huguenin Prof. Dr. Claire Huguenin

Mehr

Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze. I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB

Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze. I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze Teil I: I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB Voraussetzung ist wirksamer Vertragsschluss, also zwei übereinstimmende

Mehr

Obligationenrecht Allgemeiner Teil (Gruppe 2)

Obligationenrecht Allgemeiner Teil (Gruppe 2) Rechtswissenschaftliches Institut Universität Zürich Lehrstuhl für Privat-, Wirtschafts- und Europarecht Rämistrasse 74/24 CH-8001 Zürich Telefon +41 44 634 44 48 Telefax +41 44 634 43 84 Prof. Dr. Claire

Mehr

Konversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8

Konversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8 Lösung Fall 8 I. Anspruch M gegen D 1 auf Abnahme und Bezahlung der 3.600 Rollen Toilettenpapier aus 433 Abs. 2 BGB Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs: entsprechender wirksamer Kaufvertrag,

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, besonderer Teil im SS 2007 Beatrice Brunner Thomas Habbe Henry Posselt

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, besonderer Teil im SS 2007 Beatrice Brunner Thomas Habbe Henry Posselt Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, besonderer Teil im SS 2007 Fall 4: Willy will wieder waschen Weil seine alte Waschmaschine am Freitag endgültig ausfällt, erwirbt Willy (K) am Sonnabend bei Verkäufer

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1 ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Briefkasten-Fall 27

Inhaltsverzeichnis. Briefkasten-Fall 27 Lektion : Methodik und Technik der Fallbearbeitung A. Welche Vorüberlegungen sind bei einer Falllösung anzustellen? 1 B. Wie ist bei der Prüfung eines Anspruches vorzugehen? 2 Flohmarkt-Fall 5 C. Wie behandelt

Mehr

Vorvertragliche Schuldverhältnisse - culpa in contrahendo (c.i.c.)

Vorvertragliche Schuldverhältnisse - culpa in contrahendo (c.i.c.) Vorvertragliche Schuldverhältnisse - culpa in contrahendo (c.i.c.) Nicht nur in einem bereits bestehenden Vertragsverhältnis bestehen für die Beteiligten Rechte und Pflichten ( Schuldverhältnis i.s.v.

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Fall 8: K B auf Herausgabe der Makler-Courtage I. Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB (+) Denkbar ist zunächst ein Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB. 1. Schuldverhältnis

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2a: (Fall in Anlehnung an die Trierer Weinversteigerung ) Der A nimmt zum ersten Mal an einer Weinversteigerung teil. Während der Versteigerer (V) Gebote

Mehr

Ausweitung der Aktivlegitimation

Ausweitung der Aktivlegitimation Ausweitung der Aktivlegitimation A) Fallgruppen der Anspruchsberechtigung Dritter 1. Vertrag zugunsten Dritter, 328 BGB, oder 2. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (str., ob Anspruch auf 311 III

Mehr

Lösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT

Lösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT Lösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom 25.07.2016 Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT Aufgabe 1: A. Anspruch des B gegen A auf Erstattung

Mehr

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.

Mehr

Culpa in Contrahendo 311 II, 241 II

Culpa in Contrahendo 311 II, 241 II Culpa in Contrahendo 311 II, 241 II Culpa in Contrahendo Bereits durch die Vertragsverhandlungen kommt es zum sozialen Kontakt der Parteien Nicht erst durch den Vertragsschluss Rechtsprobleme dieser Vorphase:

Mehr

Lösungsskizze Fall 3. Offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

Lösungsskizze Fall 3. Offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung Universität Zürich Lehrstuhl für Privat-, Wirtschafts- und Europarecht Rämistrasse 74 / 24 CH-8001 Zürich Telefon +41 44 634 44 48 Telefax +41 44 634 43 84 www.rwi.uzh.ch/huguenin Prof. Dr. Claire Huguenin

Mehr

Nichterfüllungsschaden

Nichterfüllungsschaden Nichterfüllungs und Vertrauensschaden Vertragliche Haftung Vertragsähnliche Haftung zb culpa in contrahendo Einzig relevante Frage: Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens Unterscheidung zwischen positivem

Mehr

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Die Studentin S sieht im Schaufenster einer Boutique ein Abendkleid, das mit einem Preis von 250 ausgestellt ist. Im Geschäft bittet sie die Inhaberin

Mehr

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist

Mehr

Inhalt. I. Grundlagen 8. II. Istkaufmann nach 1 Abs. 1, 2 HGB 9. III. Kannkaufmann nach 2, 3 HGB 13. IV. Fiktivkaufmann nach 5 HGB 15

Inhalt. I. Grundlagen 8. II. Istkaufmann nach 1 Abs. 1, 2 HGB 9. III. Kannkaufmann nach 2, 3 HGB 13. IV. Fiktivkaufmann nach 5 HGB 15 Inhalt Basiswissen Handelsrecht A. Einführung 7 B. Der Kaufmann 8 I. Grundlagen 8 II. Istkaufmann nach 1 Abs. 1, 2 HGB 9 III. Kannkaufmann nach 2, 3 HGB 13 IV. Fiktivkaufmann nach 5 HGB 15 V. Formkaufmann

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

FALL 8 LÖSUNG SCHÖNFELDER-SARTORIUS-SCHWÄCHE

FALL 8 LÖSUNG SCHÖNFELDER-SARTORIUS-SCHWÄCHE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder 1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag

Mehr

imac S ist Werkstudent bei Unternehmer U, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U-GmbH ist. An einem PC muss S Werbeanzeigen grafisch

imac S ist Werkstudent bei Unternehmer U, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U-GmbH ist. An einem PC muss S Werbeanzeigen grafisch imac S ist Werkstudent bei Unternehmer U, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U-GmbH ist. An einem PC muss S Werbeanzeigen grafisch nachbearbeiten und regt sich furchtbar über den langsamen

Mehr

Lösung Fall 18 Teil 1

Lösung Fall 18 Teil 1 I. Aus 288 I 1 BGB Lösung Fall 18 Teil 1 [Ob 288 I 1 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage ist oder auch insoweit über 280 I BGB gegangen werden muß, ist nicht eindeutig. Nachfolgend soll von 288 BGB als

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

ZUSICHERUNG UND FREIZEICHNUNG

ZUSICHERUNG UND FREIZEICHNUNG ZUSICHERUNG UND FREIZEICHNUNG Erich Rüegg BAUR HÜRLIMANN AG Zürich und Baden 1 http://www.bhlaw.ch Teil 1: Zusicherung Übersicht Eigenschaftsvereinbarungen Zusicherung Selbständige Garantie Unselbständige

Mehr

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 7: Gedankliche Vorüberlegungen: Was möchte S? Ersatz der 250,- Euro für die Reparatur Sind diese 250,- Euro ein Mangelfolgeschaden oder Mangelschaden? ist wichtig, um

Mehr

Übung OR AT II, FS 2015

Übung OR AT II, FS 2015 Rechtswissenschaftliches Institut Übung OR AT II, FS 2015 Fall 1 Dr. Carsten Fischer Seite 1 Überblick Sachverhaltsabschnitt I: Korrespondenz zwischen A und B bzgl. Kauf des «Wunschpunsches» Beteiligte:

Mehr

Gemäß 1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: 1975, 1990 BGB.

Gemäß 1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: 1975, 1990 BGB. 4. Haftung des Erben nach 27 HGB Gemäß 1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: 1975, 1990 BGB. Dies gilt nicht, wenn 27 HGB eingreift.

Mehr

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen I. Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB II. Form, 125 BGB III. Inhaltliche Schranken, 134, 138 BGB IV. Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB V. Willensmängel,

Mehr

Lösungsvorschlag. Teil I. Kann K von V die Lieferung von 36 Flaschen des Jahrhundertjahrgangs verlangen?

Lösungsvorschlag. Teil I. Kann K von V die Lieferung von 36 Flaschen des Jahrhundertjahrgangs verlangen? Nikolas Huber Surena Koller Dr. Matthias Kober Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Juristische Fakultät Augsburg Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Übungsklausur vom 21.06.2012 www.jura.uni-augsburg.de

Mehr

Prüfungsschema Willenserklärung

Prüfungsschema Willenserklärung Prüfungsschema Willenserklärung Ausgangspunkt: Prüfungsschema: Prüfung des Zustandekommens eines Vertrages 1. Angebot P: Rechtsbindungswille P: potentielles Erklärungsbewusstsein P: Machtbereichsformel

Mehr

1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben.

1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben. Lösung Fall 4: Geplatzter Ferrari-Traum Ansprüche des K gegen F 1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben. Zwischen F und K ist ein

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: A. Anspruch S gegen K auf Herausgabe des Bildes gem. 985 BGB I. Besitz des K: K ist unmittelbarer Besitzer des Gemäldes isd 854 I BGB. II. Eigentum des S? 1. Das Gemälde stand im Eigentum des K.

Mehr

Leistungsstörungen II

Leistungsstörungen II Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen 1. Unmöglichkeit

Mehr

Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht TEIL 1: Die Rechtsgeschäftslehre des BGB 1. Kapitel: Die Privatautonomie 1 Begriff, Funktionen und rechtliche Verfassung der Privatautonomie... 1 I. Der Begriff der Privatautonomie... 1 II. Die Funktionen

Mehr

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)

Mehr

Schadensersatzanspruch nach 280 I, 311 II (III), 241 II BGB

Schadensersatzanspruch nach 280 I, 311 II (III), 241 II BGB 1 Schadensersatzanspruch nach 280 I, 311 II (III), 241 II BGB A. Schuldverhältnis I. vorvertragliches Schuldverhältnis, 311 II BGB (c.i.c.) 311 II BGB beschreibt solche Schuldverhältnisse, in denen noch

Mehr

Auswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I)

Auswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I) Auswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die

Mehr

Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1

Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Lösung zu Fall 5 Frage 1 I. Vertragliche Ansprüche Vertragliche Ansprüche zwischen C und A bestehen mangels vertraglicher

Mehr

Lizentiatsklausur im Privatrecht II, Teil OR, , Prof. Dr. W. Portmann

Lizentiatsklausur im Privatrecht II, Teil OR, , Prof. Dr. W. Portmann Lizentiatsklausur im Privatrecht II, Teil OR, 1.2.2005, Prof. Dr. W. Portmann Lösungsskizze I. A gegen B *) Qualifikation der Verträge: 2 A und B haben einen Mietvertrag (OR 25) abgeschlossen. B und D

Mehr

45 Die Verletzung von Rücksichtnahme-/Schutzpflichten A. Allgemeines B. Regelungsgehalt von 241 Abs. 2 BGB

45 Die Verletzung von Rücksichtnahme-/Schutzpflichten A. Allgemeines B. Regelungsgehalt von 241 Abs. 2 BGB 45 Die Verletzung von Rücksichtnahme-/Schutzpflichten A. Allgemeines B. Regelungsgehalt von 241 Abs. 2 BGB nach 241 Abs. 2 BGB kann jedes (gesetzliche oder vertragliche) Schuldverhältnis Rücksichtnahmepflichten

Mehr

Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft

Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft Fall 7 W ist Eigentümer einer Wasserpistolensammlung. Er vermietet die Sammlung an den Fotografen B, der an einer Bildreportage über Wasserpistolen arbeitet. Nun

Mehr

Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Prüfung: Angestelltenprüfung II/10-01 Dresden Fach: Recht Klausurteil: Bürgerliches Recht 120 Minuten/50 Punkte Fall 1 Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen,

Mehr

Der Seglerhafen. Examensklausurenkurs SS 2014 Der Seglerhafen. (in Anlehnung an BGH JZ 1990, 340 m. Anm. Medicus)

Der Seglerhafen. Examensklausurenkurs SS 2014 Der Seglerhafen. (in Anlehnung an BGH JZ 1990, 340 m. Anm. Medicus) Der Seglerhafen (in Anlehnung an BGH JZ 1990, 340 m. Anm. Medicus) jessica.schmidt@uni-bayreuth.de 1 1 Gesamtzahl der Teilnehmer: 76 bestanden: 47 Durchfallquote: 38% Punkte Anzahl 0 0 1 3 2 11 3 15 4

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 18 B könnte gegen M einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Weizenmehl zum Preis

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 7: In der Sportgaststätte des Andreas bestellt der Holger für sich und seinen Freund Pantani zwei Big Shot (Jägermeister, 4cl, eiskalt). Auf der mit Kreide

Mehr

Rechtsgeschichte I & II (Vorlesungen im Herbstsemester 2011 sowie im Frühjahrsemester 2012)

Rechtsgeschichte I & II (Vorlesungen im Herbstsemester 2011 sowie im Frühjahrsemester 2012) Rechtsgeschichte I & II (Vorlesungen im Herbstsemester 2011 sowie im Frühjahrsemester 2012) Die Geschichte der Obligation: Zur Entwicklung zentraler schuldrechtlicher Begriffe und Rechtsfiguren (von der

Mehr

Rechtsgeschäftslehre

Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

Abbruch von Vertragsverhandlungen

Abbruch von Vertragsverhandlungen Abbruch von Vertragsverhandlungen Ein Abbruch von Vertragsverhandlungen kann die vorvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß 241 II BGB verletzen und Ansprüche aus 311 II, III BGB begründen. Voraussetzung:

Mehr

Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder

Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Student S sieht im Schaufenster des H zwei Anzüge, einen fein ge streiften für 350 und einen modisch braunen für 250. Nach der Anprobe des braunen Anzuges erklärt

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung: Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr