Lösungsskizze Fall 3. Offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
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- Greta Hoch
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1 Universität Zürich Lehrstuhl für Privat-, Wirtschafts- und Europarecht Rämistrasse 74 / 24 CH-8001 Zürich Telefon Telefax Prof. Dr. Claire Huguenin Ordinaria Lösungsskizze Fall 3 Frage: Gehen Sie davon aus, dass ein Vertrag zwischen Phil und Franz zustande gekommen ist. Ist dieser Vertrag aber auch gültig? Übervorteilung (Art. 21 OR) Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: 1. Offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung 2. Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit beim Übervorteilten 3. Ausbeutung durch die Übervorteilende Offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung Gemäss Art. 21 Abs. 1 OR muss zwischen Leistung und Gegenleistung ein offenbares Missverhältnis bestehen. Zur Bestimmung des Missverhältnisses wird auf den objektiven Wert der Leistungen abgestellt. 1 Der objektive Wert entspricht dem Markt- oder Börsenpreis; bei Dienstleistungen richtet sich die Bewertung nach dem für sie üblichen Entgelt. 2 Ein «offenbares» Missverhältnis liegt vor, wenn die Ungleichwertigkeit der Leistungen jedermann «in die Augen» fällt. 3 Bei der vereinbarten Vertragsleistung, dem Stuntauftritt von Phil, handelt es sich um eine Dienstleistung. Zum Vergleich heranzuziehen ist somit das übliche Entgelt für einen solchen Stuntauftritt. Dieses beträgt laut Sachverhalt CHF Die vertraglich vereinbarte Gage beläuft sich auf CHF 500. Der objektive Wert für einen vergleichbaren Stuntauftritt (CHF 3000) liegt somit 500% über dem vertraglich vereinbarten Entgelt (CHF 500). Die Differenz zwischen diesen zwei Werten ist erheblich und die Inäquivalenz der beiden Leistungen damit deutlich. Es liegt ein offenbares Missverhältnis zwischen den Austauschleistungen vor. Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit beim Übervorteilten Auf Seiten des Übervorteilten ist subjektiv eine Ausnahmesituation erforderlich, aufgrund derer für ihn kein freies Aushandeln des Vertrages möglich ist. 4 Nach dem BGE 123 III 292 E. 6a. BSK OR-HUGUENIN, Art. 21 N 6. BSK OR-HUGUENIN, Art. 21 N 5. HUGUENIN CLAIRE, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N / 6 3. November 2014
2 Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 OR ist ein solcher Schwächezustand im Falle einer Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns gegeben. Diese Aufzählung ist nach h.l. nicht abschliessend. 5 Die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit kann auch aus anderen Gründen wie z.b. Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss resultieren. 6 Unerheblich ist, ob die Schwächesituation selbstverschuldet ist oder nicht. 7 Um einen Fall von Unerfahrenheit handelt es sich, wenn es dem Übervorteilten an Sachkenntnis mangelt, um die Tragweite des fraglichen Rechtsgeschäfts richtig einzuschätzen. 8 Leichtsinn wird definiert als Mangel an Vorsicht und Überlegtheit. Nicht erforderlich ist, dass es sich dabei um einen pathologischen Zustand oder um eine Veranlagung handelt. 9 Phil steht durch die Einnahme der Ecstasypille im massgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Drogeneinfluss. Diese Willensschwäche macht ihn zu einem unterlegenen Verhandlungspartner und lässt ihn das Leistungsmissverhältnis nicht erkennen. Weiter hat Phil keine Erfahrung im Stunt-Geschäft und damit keine Kenntnis bezüglich der Höhe einer üblichen Gage eines Stuntmans. Auf Grund dessen kann er nicht wissen, dass das von Franz angebotene Entgelt für die Stuntszene deutlich zu tief ist. Variante: Das Kriterium der Unerfahrenheit ist im vorliegenden Fall nicht relevant, denn es ist davon auszugehen, dass Phil aufgrund seines Drogenrausches dem Vertrag auch zugestimmt hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Entgelt viel zu tief ist. Indem Phil, euphorisch von den Drogen, ohne zu überlegen oder die Konsequenzen des Vertrages zu bedenken, dem riskanten Stuntauftritt zustimmt, handelt er zudem leichtsinnig. Phil ist folglich aufgrund von Drogeneinfluss, Unerfahrenheit und Leichtsinn in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. Ausbeutung durch die Übervorteilende Vorausgesetzt ist, dass die Übervorteilende die Entscheidungsschwäche des Vertragspartners bewusst ausgenutzt hat, um den Abschluss des für sie vorteilhaften Vertrages herbeizuführen. 10 Franz ist sich bewusst, dass die von ihm angebotene Gage kein Äquivalent zur riskanten Stuntszene darstellt und dass Phil die Höhe des branchenüblichen Entgelts nicht kennt, da er keine Erfahrung als Stuntman hat. Zudem weiss Franz um Phils Schwächezustand durch das Ecstasy. Dennoch wirkt Franz auf den Abschluss des BSK OR-HUGUENIN, Art. 21 N 10 m.w.h. HUGUENIN, N 458. VON TUHR ANDREAS/PETER HANS, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band II, 3. Aufl., Zürich 1979, 344. BGE 92 II 168 E. 5a. BGE 4C.238/2004 E BGE 92 II 168 E. 5b. Seite 2/6 7. November 2014
3 Vertrages hin, um sich selbst seine Provision und seiner Arbeitgeberin einen profitablen Abschluss zu sichern. Franz hat Phils Entscheidungsschwäche bewusst ausgenutzt, womit eine Ausbeutung vorliegt. Anfechtungserklärung und Wahrung der Verwirkungsfrist Die übervorteilte Partei muss ausdrücklich oder konkludent erklären, dass sie den Vertrag nicht halten wolle. Die Anfechtungserklärung hat gemäss Art. 21 OR innert einjähriger Verwirkungsfrist zu erfolgen, die mit dem Abschluss des Vertrages zu laufen beginnt. 11 Indem Phil dem Franz einen Tag nach Vertragsschluss anruft und ihm mitteilt, dass er nicht als Stuntman auftreten will, erklärt er explizit seinen Willen, den Vertrag nicht halten zu wollen. Die einjährige Verwirkungsfrist ist gewahrt; Phil hat seine Anfechtungserklärung rechtzeitig abgegeben. Rechtsfolgen Eine erfolgreiche Anfechtung wegen Übervorteilung führt zur einseitigen Unverbindlichkeit des Vertrages. 12 Zur Unverbindlichkeit des Vertrages gibt es verschiedene Theorien: Gemäss der vom Bundesgericht und einem Teil der Lehre vertretenen Ungültigkeitstheorie ist der Vertrag von Anfang an (ex tunc) ungültig und entfaltet daher keine Rechtswirkungen. Er steht somit unter der Suspensivbedingung der Genehmigung bzw. des Ablaufs der Verwirkungsfrist. 13 Die Vertreter der Anfechtungstheorie halten den Vertrag für resolutiv bedingt gültig, d.h. er ist von Anfang an gültig bis zum Zeitpunkt der erfolgreichen Anfechtung. 14 Nach Auffassung des Bundesgerichts haben sowohl die Ungültigkeits- als auch die Anfechtungstheorie die Ungültigkeit des Vertrages ex tunc zur Folge. 15 Nach der Theorie der geteilten Ungültigkeit ist der Vertrag für den Übervorteilten von Anfang an ungültig, für den Anfechtungsgegner dagegen bis zur Ungültigerklärung wirksam. 16 Vorliegend kann offen bleiben, welcher Theorie zu folgen ist. Der Vertrag zwischen Franz und Phil fällt mit der erfolgreichen Anfechtung durch Phil ex tunc dahin. Zwischenfazit: Der zwischen Phil und Franz zustande gekommene Vertrag ist wegen Übervorteilung mit Wirkung ex tunc ungültig. 11 BSK OR-HUGUENIN, Art. 21 N BSK OR-HUGUENIN, Art. 21 N HUGUENIN, N HUGUENIN, N BK OR-SCHMIDLIN, Art N HUGUENIN, N 567. Seite 3/6 7. November 2014
4 Inhaltsmängel (Art. 19 und Art. 20 OR) Der privatrechtliche Grundsatz der Inhaltsfreiheit ist in Art. 19 Abs. 1 OR verankert. Die Inhaltsfreiheit wird jedoch durch die Kontrollkriterien von Art. 19 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 OR und Art. 27 Abs. 2 ZGB gesetzlich eingeschränkt. Diese umfassen: Widerrechtlichkeit, Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, Sittenwidrigkeit, Persönlichkeitsrechtswidrigkeit und Unmöglichkeit. 17 Sittenwidrigkeit (Art. 19 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 OR) Nach Bundesgericht ist ein Vertrag sittenwidrig, wenn er gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder gegen die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe verstösst. 18 Nach einer anderen Auslegung beschränkt sich die Reichweite der Sittenwidrigkeit auf die «konsensfähige Konventionalethik». Dieser liegt das allgemeine Anstandsgefühl zugrunde, d.h. die Anschauung eines billig und gerecht denkenden Durchschnittsmenschen. 19 Aus der Sicht eines redlich denkenden und handelnden Durchschnittsmenschen verstösst ein Vertrag, bei dem eine Leistung zu einem Sechstel des objektiven Wertes erbracht wird und damit deutlich inäquivalent zur Gegenleistung ist, gegen herrschende Moralvorstellungen. In der Lehre wird kontrovers diskutiert, ob bei besonders krassem Missverhältnis der Austauschleistungen das Kriterium der Sittenwidrigkeit Anwendung finden soll. HUGUENIN und ein Teil der Lehre bejahen dies, wohingegen andere Autoren die Leistungsinäquivalenz ausschliesslich unter Art. 21 OR subsumieren. 20 Wie oben dargelegt, ist das Missverhältnis der Leistungen im vorliegenden Fall als besonders krass zu bezeichnen. Folgt man der ersten Ansicht, müsste man in diesem Fall die Sittenwidrigkeit bejahen. Würde der zweiten Meinung Folge gegeben, wäre der Fall ausschliesslich nach Art. 21 OR zu beurteilen. Persönlichkeitsrechtswidrigkeit (Art. 19 Abs. 2 OR, Art. 27 Abs. 2 ZGB) Die Persönlichkeitsrechtswidrigkeit umfasst zwei Fallgruppen: Die übermässige vertragliche Bindung, welche z. B. bei «ewigen» Verträgen vorliegt, sowie die Bindung in einem höchstpersönlichen Bereich, in welchem jede rechtliche Verpflichtung unzulässig ist. 21 Hierunter fallen Verträge, welche die physische Freiheit und die körperliche Integrität beeinträchtigen. 22 Daneben unterstehen auch Verträge, die HUGUENIN, N 394 f. BGE 132 III 455 E CHK OR-KUT, Art N 19 f. HUGUENIN, N 421 f. m.w.h. BK ZGB-BUCHER, Art. 27 N 114; HUGUENIN, N 424 f. BK OR-KRAMER, Art N 212. Seite 4/6 7. November 2014
5 gefährliche Aktivitäten zum Gegenstand haben, dem absoluten Bindungsausschluss. 23 Eine übermässige vertragliche Bindung von Phil ist zu verneinen. Jedoch soll dieser in der auszuführenden Stuntszene vom Dach des 126 Meter hohen Prime Towers an die Kufen eines vorbeifliegenden Helikopters springen. Diese riskante Aktion birgt für Phil ein enormes Verletzungsrisiko. Der Stunt ist folglich mit einer erheblichen Gefahr für Phils körperliche Integrität (höchstpersönliches Rechtsgut) verbunden. Daraus ergibt sich, dass der Stuntauftritt von Phil nicht Gegenstand einer bindenden Verpflichtung sein kann und der Vertrag zwischen Phil und Franz somit persönlichkeitsrechtswidrig ist. Rechtsfolgen bei Inhaltsverstössen Das Gesetz sieht bei Verstössen gegen die Schranken der Inhaltsfreiheit die Nichtigkeit des Vertrages vor (Art. 20 Abs. 1 OR). Nach traditioneller Auffassung (starre Nichtigkeit) entfaltet der Vertrag ex tunc keinerlei rechtsgeschäftliche Wirkungen. Die Nichtigkeit ist unheilbar, von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann und jederzeit geltend gemacht werden. 24 Die moderne Sicht (flexible Ungültigkeit) möchte die einzelnen Komponenten der Nichtigkeit im Kontext der verletzten Norm bestimmen. 25 Zum Beispiel kann sich bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nur der Träger des verletzten Rechtsguts auf die Nichtigkeit berufen. 26 Phil, als i.s.v. Art. 27 Abs. 2 ZGB verletzte Person, kann nach beiden Ansätzen die Nichtigkeit des Vertrages geltend machen. Konkurrenz Zwischen der Übervorteilung nach Art. 21 OR und den Kontrollkriterien aus Art. 19/20 OR besteht Anspruchskonkurrenz. 27 Phil kann sich somit auf die Übervorteilung nach Art. 21 OR berufen oder die Nichtigkeit nach Art. 20 Abs. 1 OR (bzw. Art. 27 Abs. 2 ZGB) geltend machen. 23 BK ZGB-BUCHER, Art. 27 N 124 bis BSK OR-HUGUENIN, Art. 19/20 N 53. HUGUENIN, N 433. BSK OR-HUGUENIN, Art. 19/20 N 56. HUGUENIN, N 598. Seite 5/6 7. November 2014
6 Weitere Inhalts-, Willens- oder Formmängel Für das Vorliegen von weiteren Inhalts- und Willensmängeln oder von Formmängeln bestehen im Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Fazit: Phil kann sich erfolgreich auf Übervorteilung, alternativ Persönlichkeitsrechtswidrigkeit und allenfalls Sittenwidrigkeit berufen. Aufgrund dieser Entstehungsmängel ist der Vertrag zwischen Phil und Franz ungültig. Seite 6/6 7. November 2014
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