Vorlesung Personenrecht HS 2017

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1 Vorlesung Personenrecht HS 2017, M.I.L. (Lund) Mittwoch, Uhr (ohne Pause) Vorlesungsübersicht Einführung Teil I: Natürliche Personen I. Rechtsfähigkeit II. Handlungsfähigkeit III. Natürliche Person in der Rechtsgemeinschaft IV. Persönlichkeitsschutz Teil II: Juristische Personen I. Einführung II. Verein III. Stiftung 1

2 Persönlichkeitsschutz Übersicht (I/III) 1. Begriff und Bedeutung 2. Charakterisierung der Persönlichkeitsrechte 3. Persönlichkeitsrecht im öffentlichen Recht 4. Sonderbestimmungen zum Persönlichkeitsrecht (ZGB 27) a. Ausgangslage b. Schranken der Selbstbindung i. Geschriebenes Recht ii. Sittlichkeit c. Rechtsfolgen übermässiger Bindung Persönlichkeitsschutz Übersicht (II/III) 2. Schutz vor Verletzung durch Dritte (ZGB 28) a. Gegenstand b. Verletzung der Persönlichkeitsrechte c. Widerrechtlichkeit i. Grundsatz ii. Rechtfertigung durch Einwilligung iii. Rechtfertigung durch überwiegendes Interesse iv. Gesetzliche Rechtfertigungsgründe d. Klagemöglichkeiten i. Übersicht ii. Negatorische Ansprüche iii. Reparatorische Ansprüche iv. Klage bei Gewalt, Drohungen und Nachstellungen: ZGB 28b e. Vorsorgliche Massnahmen f. Gegendarstellungsrecht 2

3 Persönlichkeitsschutz Übersicht (III/III) 3. Namensrecht a. Grundlagen b. Familienname der Ehegatten c. Familienname des Kindes d. Adelstitel und Pseudonym e. Vornamen f. Namensänderungen 1. Begriff und Bedeutung Persönlichkeit: Gesamtheit der individuellen Grundwerte einer Person Persönlichkeitsrechte stehen dem Einzelnen um seiner selbst Willen zu sind untrennbar mit der Person verknüpft Keine gesetzliche Enumeration Leben und Gesundheit Persönliche Freiheit Ehre, etc. Neue Problemfelder durch technologische Entwicklung z.b. Gentechnologie, Fortpflanzungsmedizin, Massenkommunikation, Digitalisierung, Internet (z.b. Google Street View) etc. HS 2017 Seite 6 3

4 2. Charakterisierung der Persönlichkeitsrechte Schutzobjekt sind ideelle (nichtvermögenswerte) Güter Persönlichkeitsrechte sind höchstpersönliche Rechte (grds. keine Vertretungsbefugnis) sind absolute Rechte (Wirkung «erga omnes») haben negatorische Wirkung (grds. Abwehr von Angriffen) sind unverjährbar sind unübertragbar (nicht abtretbar; bei Genugtuung umstr.) sind unvererblich (h.l. lehnt postmortalen Persönlichkeitsschutz ab, jedoch Nachwirkungen anerkannt) sind unverzichtbar (jedoch Einwilligung in Persönlichkeitsverletzung grds. möglich) HS 2017 Seite 7 3. Persönlichkeitsrecht im öffentlichen Recht Öffentlichrechtlicher Persönlichkeitsschutz Persönlichkeitsrecht als Verfassungsrecht BV 10: Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit BV 13: Schutz der Privatsphäre Auf Gesetzesebene: z.b. Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) Verfassungsrecht schützt den Bürger gegenüber dem Staat Strafrechtlicher Persönlichkeitsschutz Schutz der körperlichen Integrität (insb. StGB 111 ff.) Schutz der Geheim- und Privatsphäre (StGB 179 ff.) Schutz der Ehre (StGB 173 ff.) HS 2017 Seite 8 4

5 4. Sonderbestimmungen zum Persönlichkeitsrecht Wechselwirkung: «lex specialis» und Auslegungshilfe Verschiedene Sonderbestimmungen in ZGB und OR Sonderbestimmungen in Sondergesetzen (Auswahl) Konsumkreditgesetz (KKG, SR ) BG gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR ) HS 2017 Seite 9 Persönlichkeitsschutz Übersicht (ZGB 27) 2. Schutz vor Verletzung durch Dritte (ZGB 28) 3. Namensrecht 5

6 a. Ausgangslage ZGB 27 I: «Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.» ZGB 27 II: «Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.» Also: massvolle Selbstbeschränkung/ Selbstbindung zulässig Folgefrage: Welches Mass der Selbstbindung ist zulässig? Quelle: Library of Congress Harry Houdini ( ), Entfesselungskünstler HS 2017 Seite 11 b. Schranken der Selbstbindung: i. Geschriebenes Recht Geschriebenes Recht als Schranke der Selbstbindung ZGB 70 II: unabdingbares Austrittsrecht aus dem Verein ZGB 90 III: Auflösung des Verlöbnisses ZGB 303 I, II: Entscheid über religiöse Erziehung der Kinder OR 340/340a: arbeitsrechtliches Konkurrenzverbot Etc. HS 2017 Seite 12 6

7 b. Schranken der Selbstbindung: ii. Sittlichkeit Sittlichkeit als Schranke der Selbstbindung Sittlichkeit = herrschende Moral Sittenwidrig ist, was «gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder gegen die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe» verstösst (BGE 115 II 232, 235) Keine absolut geltende Definition: Moralvorstellungen sind einem steten Wandel unterworfen HS 2017 Seite 13 b. Schranken der Selbstbindung: ii. Sittlichkeit Sittlichkeit als Schranke der Selbstbindung Vereinbarungen betr. die physische Freiheit Pflicht zur Blutspende Verpflichtung zur Einnahme empfängnisverhütender Mittel Vereinbarungen betr. gesellschaftliche Freiräume der Persönlichkeit Vertraglicher Verzicht auf die Einreichung einer Scheidungsklage Verpflichtung zum Wechsel der Religionszugehörigkeit Verträge mit zu intensiver Bindung einer Partei (Übertragung der wirtschaftlichen Existenz? Vgl. BGE 123 III 337, E. 5) HS 2017 Seite 14 7

8 b. Schranken der Selbstbindung: ii. Sittlichkeit Sittlichkeit als Schranke der Selbstbindung Schranken der Selbstbindung gelten auch für Statuten und Beschlüsse von Körperschaften (vgl. BGE 138 III 322, E hins. Vereinsstrafen) Verträge mit zu langer Vertragsdauer: Einzelfallbeurteilung, Bsp. Bierlieferungsverträge (BGE 114 II 159) Kontrahierungsgebote/-verbote: Ausgehandelte Gegenleistung? Sonderfall Globalzession Begriff: Abtretung aller künftigen, also noch nicht entstandenen Forderungen BGer: Zulässig unter bestimmten Voraussetzungen (BGE 113 II 163) HS 2017 Seite 15 c. Rechtsfolgen übermässiger Bindung Verstoss gegen ZGB 27 I: nichtig Verstoss gegen ZGB 27 II: Teilnichtigkeit möglich (vgl. OR 20 II) Nichtigkeit kann wahlweise geltend gemacht werden, aber nur von derjenigen Partei, die von der übermässigen Bindungsverpflichtung betroffen ist (BGE 129 III 209) Automatische Nichtigkeit i.s.v. OR 20 nur dann, wenn Bindung den Kernbereich der Persönlichkeit erfasst und die Sitten jeglicher Bindung entgegenstehen HS 2017 Seite 16 8

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