I) Allgemeines. II) sachlicher Schutzbereich. schützt engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen

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1 I) Allgemeines Grundlage: Art 2 I ivm 1 I (primär wohl Art 2 I verstärkt durch Art 1 I bedeutsam für Schranken) zu differenzieren sind das verfassungsrechtliche und das privatrechtliche APR (auch wenn der BGH das privatrechtliche ebenfalls aus Art 2 I ivm, 1 I ableitet verfassungsrechtliches APR Grundlage im GG kann nur in begrenztem Umfang durch den Gesetzgeber beschränkt werden gibt nur einen Rahmen für die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber vor Subsidiär gegenüber speziellen Ausprägungen (z.b. Art 10, 13) der Staat benötigt für Eingriffe einer gesetzlichen Grundlage privatrechtliches APR Institut des einfachen Rechts (arg. keine unmittelbare Drittwirkung) steht grds. zur vollen Disposition des Gesetzgebers allerdings ird verfassungsrechtlich zulässigen das einfachrechtliche kann wesentlich konkreter gefasst sein schließt diese Elemente (z.b. Briefgeheimnis) idr ein Eingriffe von Privaten sind grds. bis zur Grenze der Rwk (Abwägung) zulässig aber praktische Auswirkungen eher gering, da Verkürzung des privatrechtlichen APR nicht gegen das GG verstoßen darf und die Reichweite des Schutzes häufig gleich ausfällt II) sachlicher Schutzbereich schützt engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zur Konkretisierung haben sich aus typischen Konflikten Fallgruppen herausgebildet, die nicht abschließend sind, sodass der (technischen) Entwicklung Rechnung getragen werden kann (vgl. zuletzt das sog. IT-Grundrecht) sozialer Geltungsanspruch

2 Schutz vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung, insb. vor Manipulation der Selbstdarstellung und herabsetzender Fremddarstellung (Ehrschutz) Schutz gegen herabsetzende Werturteile und und unwahre Tatsachenbehauptungen, sowie wahre Tatsachenbehauptungen, wenn sie das Privatleben betreffen (Schutz gegen wahre Tatsachenbehauptungen, die nicht das Privatleben betreffen über Recht auf informationelle Selbstbestimmung) Soraya: erfundenes Interview Esra: Roman beschreibt Beziehungsprobleme und intime Einzelheiten aus dem Leben einer Romanfigur, in der eine bestimmte reale Figur wiedererkennbar ist Berichterstattung bei Strafverfahren Recht am eigenen Bild Selbstbestimmung bzgl. Anfertigung und Verwendung von Bildaufzeichnungen durch Dritte (teilweise auch einfachgesetzlich ausgestaltet z.b. 22ff. KUG (Verbreitung), 201a StGB) Recht am gesprochenen Wort Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation heimliche Tonbandmitschnitte, Mithören eines Telefongesprächs, insb. im Zusammenhang mit Beweisverwertungsverboten Geheimnisschutz Schutz der Privatsphäre insb. vor Ausspähung, Schutz allgemeiner Vertraulichkeitserwartungen (teilweise speziell geschützt über Art 10, 13 in Bezug auf bestimmte Situationen, insoweit Auffangfunktion Einsatz verdeckter Ermittler informationelle Selbstbestimmung

3 Selbstbestimmung über Ob und Umfang der Offenbarung persönlicher Lebenssachverhalte (mag die Information auch noch so belanglos sein) schützt vor Erhebung, Verarbeitung, Nutzung jeglicher personenbezogener Daten jegliche Form staatlicher Datenerhebung; Behauptung wahrer Tatsachen, die nicht Privatsphäre betreffen Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme Schutz des virtuellen, elektronischen Privatbereichs es wird bereits vor dem Zugriff aus das System selbst geschützt, unabhängig davon, ob bereits personenbezogene Daten erhoben werden (daher gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung erforderlich) Online-Durchsuchung zur Vorbereitung einer Kommunikationsüberwachung bzw. Auslesung von Daten erforderliche Manipulation des Zielrechners zum Ausschalten von techn. Sicherungen (Staatstrojaner) Namensrecht insb. Recht auf einen in der staatlichen RO anerkannten und geschützten Namen, Schutz vor Namensänderung sexuelle Selbstbestimmung Anerkennung der geschlechtlichen Identität und Individualität insb. Schutz der Geschlechtszugehörigkeit, Selbstbestimmung im Hinblick auf die geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner Recht auf Geschlechtsumwandlung mit den dazugehörigen personenstandsrechtlichen Folgen Strafbarkeit von Inzest Recht auf Klärung der Abstammung Schutz des Interesses, sich Kenntnis von der eigenen Abstammung zu verschaffen, ebenso Kenntnis von der eigenen Elternschaft

4 heimlicher DNA-Test III) persönlicher Schutzbereich natürliche Personen juristische Personen im Hinblick auf bestimmte Bereiche (im Einzelnen str.) richtet sich nach Art 19 III (wesensmäßige Anwendbarkeit), dann nur Art 2 I Recht am gesprochenen Wort, Schutz vor unterstellten Äußerungen, Geheimnisschutz, informationelle Selbstbestimmung, Geltungsanspruch (Ruf) postmortaler Persönlichkeitsschutz IV) Eingriff der öffentlichen Gewalt zurechenbare Eingriffe, auch mittelbar-faktische BEACHTE: Einwilligung schließt bereits den Eingriff aus soweit GR disponibel, beachte aber Reichweite der Einwilligung (genereller Verzicht auf das APR ist nicht möglich) nicht durch Private Dritte nur Schutz über mittelbare Drittwirkung auf einfachgesetzlicher Ebene (Schutzpflicht Staat muss gegen Beeinträchtigungen durch private Dritte schützen, umgesetzt z.b. durch 22ff. KUG,, 174, 201ff StGB) V) Rechtfertigung 1) Schranken Schrankentrias des Art 2 I insb. verfassungsmäßige Ordnung d.h. einfacher Gesetzesvorbehalt (Art 2 I als führendes GR) ABER: keine Rfg möglich bei einem Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung (hier setzt sich Art 1 I durch) 2) Schranken-Schranke (VHM) insb. Abwägung mit kollidierenden Rechten und Rechtsgütern hier: zur näheren Abwägung und Strukturierung auf die Sphärentheorie abstellen, die eine spezielle Ausprägung des VHM-Prinzips ist, fließende Übergänge

5 Sozialsphäre gesamte Teilnahme am öffentlichen Leben; Ansehen des Einzelnen in der Gesellschaft; Schutz der sozialen Identität in der öffentlichen Selbstdarstellung Rfg unter weniger strengen Voraussetzungen zulässig Privatsphäre engerer persönlicher Lebensbereich, insb. innerhalb der Familie; Schutz einer Rückzugsmöglichkeit, in der der Einzelne sich selbst überlassen ist oder sich mit Personen seines besonderen Vertrauens zurückziehen kann, ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen Rfg, wenn im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips Intimsphäre Kernbereich privater Lebensgestaltung; Sachverhalt ist dem Inhalt nach höchstpersönlich; Aspekte der Persönlichkeit, in die Dritte keinen Einblick haben sollen, Sexualität, Sexualleben und damit verbundene Fragen BEACHTE: es kommt auch darauf an, inwieweit der Sachverhalt die Sphäre anderer oder Belange der Allgemeinheit berührt (maw ein an sich intimer SV kann die Intimsphäre verlassen keine Rfg möglich Beispiele: Intimsphäre - Verwertung von Tagebuchaufzeichnungen/Selbstgesprächen im Strafprozess BVerfG: Aufzeichnungen in Tagebüchern (oder Selbstgespräche, str.) über geplante oder begangene konkrete Straftaten gehören wegen ihres Gemeinschaftsbezugs nicht der Intimsphäre an (str.), nicht allein ausreichend ist, dass die Aufzeichnungen Motiv, Beweggründe u.ä. enthüllen können

6 BVerfG: Ein Abhören ( ) hat ( ) zu unterbleiben, wenn sich jemand allein oder ausschließlich mit Personen in der Wohnung aufhält, zu denen er in einem besonderen ( ) Vertrauensverhältnis steht ( ) und es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, dass die zu erwartenden Gespräche nach ihrem Inhalt einen unmittelbaren Bezug zu Straftaten aufweisen. (davon wäre auch das Selbstgespräch erfasst Kolz, NJW 05, 3248 (3249)) BGH: Selbstgespräche sind, ohne dass es auf deren Inhalt entscheidend ankäme, grds. dem Kernbereichsschutz unterworfen (anders, wenn der Betroffene den Bereich privater Lebensgestaltung von sich aus öffnet) (NJW 2012, Selbstgespräch in PKW unverwertbar) A Unterschied zum Tagebuch besteht darin, dass dort eine dauerhafte Verkörperung (und damit das Risiko der Kenntisnahme durch Dritte) besteht, das Wort im Selbstgespräch aber durch seine Flüchtigkeit charakterisiert wird, größere Nähe zum Denken (lautes Denken), die Gedanken sind frei A Selbstgespräch Zwiegespräch, 100c IV 3 StPO Gespräch vs Äußerung, daher meint Gespräch nur Zwiegespräch - Beischlaf zwischen Geschwistern ( 173 II StGB) BVerfG: nicht dem Kernbereich zurechenbar wegen (möglichen) Auswirkungen auf Nachkommen (nicht nur genetisch), Familienstrukturen, die Gesellschaft Beispiele: Privatsphäre - keine Bestrafung gem. 185 wenn Beleidigung eines Dritten im Kreise der Familie oder ähnlich vertrauter Kommunikationspartner erfolgt - heimlicher Vaterschaftstest - Anforderungen des Dienstherren an das Erscheinungsbild von Beamten Beispiele: Sozialsphäre - Veröffentlichung von Klarnamen der IM der Stasi - Wahl des Ehenamens oder des Vornamens - nemo tenetur / Schuldprinzip / Recht auf Resozialisierung

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