Übungen im Obligationenrecht AT II Fall 1. Lösungsskizze. 1. Ansprüche von A gegen L. A) Vertragliche Ansprüche von A gegen L

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1 Universität Zürich Rechtswissenschaftliches Institut Lehrstuhl von der Crone Übungen im Obligationenrecht AT II Fall Lösungsskizze Frage a) Punkte. Ansprüche von A gegen L A) Vertragliche Ansprüche von A gegen L I. Zustandekommen und Qualifizierung des Vertrags zwischen A und L Zustandekommen: Nach Art. Abs. OR ist zum Abschluss eines Vertrages der Austausch gegenseitiger übereinstimmender Willenserklärungen erforderlich. Wenn sich die Parteien übereinstimmend geäussert, verstanden, und in diesem Verständnis geeinigt haben, liegt ein tatsächlicher oder natürlicher Konsens vor. Parteien des bestehenden Vertragsverhältnisses: Gemäss SV kauft A die Lampe an der Kasse, die vom X, dem Angestellten der L AG bedient wird. Es stellt sich die Frage, ob der Angestellte X die L AG vertritt. Stellvertretung Es ist zwischen der zivilrechtlichen Stellvertretung (Art. 32 ff. OR) und der handelsrechtlichen Stellvertretung (Art. 458 ff. OR) zu unterscheiden (HUGUENIN, Obligationenrecht, N 049 f.). Generell ist vorausgesetzt, dass der Stellvertreter urteilsfähig ist, Vertretungsmacht hat und in fremdem Namen handelt. + Abgrenzung zwischen Art. 32 ff OR und Art. 458 ff. OR Art. 462 OR erlaubt dem Prinzipal (dem Vertretenen) eine Kategorie von kaufmännischen Stellvertretern einzusetzen, dies entweder für eine bestimmte Sorte von Geschäften (Spezialhandlungsvollmacht) oder für die Geschäfte des Betriebes überhaupt (Generalhandlungsvollmacht). Verkaufspersonal in Ladengeschäften haben gewöhnlich Spezialvollmachten (BSK OR I-WATTER, Art. 462 N ). Die Zivilrechtliche Stellvertretung Seite /27

2 ist in ihrem Wesen eine sachbezogene, nicht generalisierte Vertretungsmacht (BU- CHER, OR AT, S. 605 f.). Welcher Grad an Bestimmtheit und Sachbezogenheit für die zivilrechtliche Vollmacht erforderlich ist, ist nicht geklärt (BUCHER, OR AT, S. 606), was zu einer unscharfen Abgrenzung zwischen den beiden Stellvertretungstypen führt. Mangels anderer Angaben im SV ist davon auszugehen, dass X urteilsfähig und vertretungsbefugt ist. An der Kasse handelt er auch für die L AG und handelt somit im fremden Namen. Da es sich vorliegend bei X um Verkaufspersonal im Ladengeschäft handelt, liegt eine Handelsvollmacht nach Art. 462 OR vor. Die Vollmacht erstreckt sich nach Art. 462 Abs. OR auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Fazit: Der Angestellte X ist zur Stellvertretung der L AG berechtigt. Schliesst er einen Kaufvertrag im Namen der L AG ab, so wird diese gebunden. + Subsumption zum Zustandekommen des Vertrags: Laut SV kauft A die Lampe im Laden an der Kasse beim Angestellten X. Wie bereits geprüft worden ist, ist dieser zur Vertretung der L AG befugt. Der Verkaufswille, den der Angestellte X kundgibt, entspricht folglich dem Willen der durch diesen vertretenen L AG. Gemäss SV besteht ein gegenseitig übereinstimmender Wille über den Preis und den Kaufgegenstand. Zwischen A und L AG ist ein Vertrag zustande gekommen. Qualifizierung des Vertrags: Kaufvertrag i.s.v. Art. 84 Abs. OR: Verpflichtung zur Übergabe eines Kaufgegenstandes und Eigentumsverschaffung daran gegen Zahlung des Kaufpreises (essentialia negotii). Stückkauf oder Gattungskauf: Gattungskauf: Ein Gattungskauf zeichnet sich im Gegensatz zum Stückkauf dadurch aus, dass der Verkäufer keine vertraglich individualisierte, sondern eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet (BGE 2 III 453). Begriff der Gattung: Es gilt ein relativer Gattungsbegriff, welcher sich nach der Umschreibung der geschuldeten Sache im Kaufvertrag richtet, wobei dieser wenn ein tatsächlicher übereinstimmender Parteiwille nicht feststeht - nach dem Vertrauensprinzip festzulegen ist (BGE 2 III 452 E 4a). Seite 2/27

3 Stückkauf: Beim Stückkauf wird eine vertraglich individualisierte Sache geschuldet Der Kaufgegenstand besteht vorliegend in einer Lampe der Reihe Lumière Royal X20. Die geschuldete Sache wurde gemäss SV nicht individualisiert. Es wurde lediglich ein Lampe aus einer bestimmten Reihe vereinbart. Folglich liegt ein Gattungskauf vor. Die Gattung stellt die bestimmte Lampenreihe Lumière Royal X20 dar. II. Erfüllung Erfüllung bedeutet die Befriedigung des Gläubiger durch den Schuldner mittels Vornahme der geschuldeten Leistung. Die richtige Erfüllung führt zum Erlöschen der Obligation (Art. 4 OR). Rechtsfolgen bei Schlechterfüllung: -Art. 97 ff. OR -Alternativ: Art. 97 Abs. OR, wobei beim Vorliegen eines Kaufvertrags die speziellen kaufrechtlichen Bestimmungen auch hier Anwendung finden. I.c. ist der Erfüllungsgegenstand fraglich. Bei der Gattungsschuld ist die geschuldete Sache nicht individuell, sondern lediglich nach Art und Zahl bestimmt. Die geschuldete Gattungsart ergibt sich aus dem Vertrag. Vereinbart wurde eine Lampe der Gattung Lumière Royal X 20. Ein Objekt dieser Gattung wurde auch geliefert. Fazit: I.c. wurde richtig erfüllt. Eine Schlechterfüllung und die daraus folgenden Rechtsfolgen sind somit ausgeschlossen. Zu prüfen ist, ob ein Willensmangel beim Käufer vorlag und der Vertrag somit nicht gültig ist. III. Gültigkeit des Vertrags Der Vertrag ist ungültig, wenn bestimmte Willensmängel vorliegen oder eine Formvorschrift verletzt wurde. + Der Kaufvertrag unterliegt keiner besonderen Formvorschrift (Art. OR). Seite 3/27

4 Liegen Willensmängel vor, so ist der Vertrag ungültig (siehe Grundlagenirrtum ff.) Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. Ziff. 4 OR) Zu prüfen ist, ob der Vertrag mit einem Willensmangel behaftet ist. In casu ist ein Grundlagenirrtum (wesentlicher Motivirrtum) über die Gattungsart zu prüfen.. Motivirrtum Motivirrtum ist ein Irrtum in der Willensbildung. Der Irrende geht von einer falschen Vorstellung über die Wirklichkeit aus. Im vorliegenden Fall geht A davon aus, dass er eine Lampe einer Gattung kauft, die als Bildlampe geeignet ist. In Wirklichkeit handelt es sich jedoch um eine Gattung von Lampen, die nicht für die Beleuchtung von Gemälden geeignet ist. Es liegt folglich ein Motivirrtum vor. 2. Wesentlichkeit: 2. Subjektive Wesentlichkeit: Der Sachverhalt ist für den Irrenden subjektiv wesentlich, wenn dieser bei einer richtigen Einschätzung des fraglichen Sachverhalts den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. A hat die Lampe der Gattung Lumière Royal X 20 gekauft, weil er der Ansicht war, sie könne sich als Bildlampe für die Beleuchtung seines Gemäldes eignen. In Kenntnis der wahren Sachlage (schädigende Auswirkung auf das Gemälde) würde er die Lampe nicht kaufen. Subjektive Wesentlichkeit ist gegeben. 2.2 Objektive Wesentlichkeit: Der Irrtum betrifft einen SV oder einen Sachverhaltsaspekt, der nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Vertragsgrundlage betrachtet werden darf und muss. Die Eignung eines Leuchtmittels für einen spezifischen Einsatz zählt, soweit es sich nicht um eine exotische Verwendung handelt, nach Treu und Glauben zum Kreis der objektiv wesentlichen Sachverhaltsaspekte. 3. Erkennbarkeit: Seite 4/27

5 In der Rechtsprechung und Lehre ist umstritten, ob die Gegenpartei die Bedeutung des Sachverhalts, über den der Irrende geirrt hat, hätte erkennen können müssen oder nicht. Der Einsatz einer Leuchte zur Beleuchtung eines Kunstwerks entspricht der typischen Nutzung eines solchen Gegenstandes. Die Verkäuferin muss deshalb auch dann, wenn sie den konkret vorgesehenen Verwendungszweck der Leuchte nicht hat erkennen können, gegen sich gelten lassen, dass die falsche Vorstellungen des Käufers im konkreten Fall einen objektiv wesentlichen Aspekt des Sachverhaltes betreffen. 4. Erklärung, den Vertrag nicht halten zu wollen: Zur Geltendmachung des Irrtums bedarf es einer Willenserklärung, die ausdrücklich oder stillschweigend geäussert werden kann. Der Grund braucht aus der Erklärung nicht hervorzugehen. Frist (Art. 3 OR) - Jahr seit Entdeckung des Irrtums -Verwirkungsfrist: Nichteinhaltung der Frist bedeutet stillschweigende Genehmigung des Vertrags. A muss den Willensmangel mit einer stillschweigenden oder ausdrücklichen Erklärung innert eines Jahres seit Erkennung des Irrtums geltend machen. Fazit zum Grundlagenirrtum: Die Voraussetzungen für Grundlagenirrtum sind gegeben. Rechtsfolgen bei Bejahung des Grundlagenirrtums: Solange die irrende Partei den Vertrag weder genehmigt noch für ungültig erklärt, bzw. auch die Frist zu einer Abgabe der Ungültigkeitserklärung noch nicht abgelaufen ist, befindet sich der Vertrag in einem Schwebezustand. Über die Rechtslage während des Schwebezustands sind sich Lehre und Rechtsprechung uneinig (HUGUENIN, Obligationenrecht, N 564; KOLLER, OR AT, 4 N 267). Es werden im Wesentlichen vier Theorien vertreten; die Ungültigkeitstheorie, die Anfechtungstheorie und die Theorie der geteilten Ungültigkeit. Macht der Irrende den Willensmangel erfolgreich geltend, ist der Vertrag in der Regel ganz oder zum Teil ungültig. Die Ungültigkeit erfasst den Vertrag grundsätzlich mit Wirkung ex tunc (HUGUENIN, Obligationenrecht, N 562). Allenfalls schulden die Parteien einander Schadenersatz. Der Irrende, wenn er den Irrtum fahrlässig verursachte, der Irrtumsgegner, wenn er die Entstehung des Willensmangels verursachte (HUGUENIN, Obligationenrecht, N 562). Eine neuere Lehrmeinung nimmt entgegen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 37 III 243 E ) die Umwandlung in ein ver- + + Seite 5/27

6 tragliches Rückabwicklungsverhältnis an (HUGUENIN, Obligationenrecht, N 583, 82 m.w.h.). Ungültigkeitstheorie: Aufgrund des Irrtums ist der Vertrag von Anfang an ungültig. Mit der Geltendmachung des Irrtums wird der Vertrag nicht genehmigt. Anfechtungstheorie: Der Vertrag ist zunächst gültig, er fällt mit der Anfechtung jedoch ex tunc dahin (GAUCH/SCHLUEP, N 680). + Theorie der geteilten Ungültigkeit: Der Vertrag ist für die irrende Partei von Anfang an ungültig. Für die andere Partei gilt er hingegen bis zur Erklärung der Unwirksamkeit als wirksam. Umwandlungstheorie: Das Verhältnis wird in ein vertragliches Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt (Art. 09 OR analog), obwohl kein gültiger Vertrag zustande gekommen ist. Aufgrund dieses dogmatischen Widerspruchs wird diese Theorie von der Rechtsprechung (BGE 37 III 243) und einem Teil der Lehre verneint (KOLLER, OR AT, 4 N 28). Fazit zur Gültigkeit des Vertrags: Der Vertrag ist ex tunc ungültig, sofern A den Grundlagenirrtum geltend macht. Nach der Umwandlungstheorie ist der Vertrag ebenfalls ungültig, doch das Verhältnis der Parteien wird so behandelt, wie wenn ein bestehender Vertrag rückabgewickelt werden müsste (Umwandlung in ein vertragliches Rückabwicklungsverhältnis). Fazit zu vertraglichen Ansprüchen von A gegen B: A hat keine vertragliche Ansprüche gegen B. B) Ansprüche von A gegen L aus der Konversion in ein vertragliches Rückabwicklungsverhältnis (Umwandlungstheorie) Die Umwandlung in ein vertragliches Rückabwicklungsverhältnis ist entsprechend der Rechtsprechung zu verneinen (BGE 37 III 243). A hat folglich keine Ansprüche gegenüber B aus dem vertraglichen Rückabwicklungsverhältnis. C) Anspruch von A gegen L auf Rückerstattung des Kaufpreises aus Art. 62 OR. Fehlender Rechtsgrund Indem der Vertrag wegen des Grundlagenirrtums dahingefallen ist, fehlt es an einem Seite 6/27

7 Rechtsgrund (causa) für den Geldbetrag in Höhe von Fr. 400, welchen L von A im Zusammenhang mit dem Kauf der Lampe erhalten hat. 2. Bereicherung Die Bereicherung manifestiert sich beim Bereicherten in einem Vermögensvorteil. Dieser berechnet sich als Differenz zwischen dem gegenwärtigen und dem hypothetischen Vermögensstand, der ohne das bereichernde Ereignis vorliegen würde (Differenzhypothese) (HUGUENIN, Obligationenrecht, N 776). In Abweichung von der traditionellen, am Vermögen des Bereicherten orientierten Differenzhypothese vertritt eine andere Lehrmeinung eine gegenständliche Betrachtungsweise der Bereicherung (HUGUENIN, Obligationenrecht, N 777, m.w.h.). Anknüpfungspunkt ist nicht die abstrakt ermittelte Vermögensdifferenz, sondern der konkrete Gegenstand der Bereicherung. Nach beiden Ansichten ist die Bereicherung bei L im Umfang des Kaufpreises von Fr. 400 gegeben. 3. Entreicherung Gemäss Art. 62 Abs. OR muss die auszugleichende Bereicherung «aus dem Vermögen eines anderen» stammen. Ein Ausgleich soll nur stattfinden, wenn mit der Bereicherung eine korrespondierende Entreicherung in der Vermögensmasse des Anspruchsberechtigten eintritt. In der neueren Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es, wenn die Bereicherung «auf Kosten eines anderen» eintritt, d.h. auch wenn der Anspruchsberechtigte nicht entreichert wird. A ist aus dem Vermögen des B bereichert, da der Rechtsgrund (Kaufvertrag) entfallen ist. 4.. Relative Verjährungsfrist: Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat. Der Anspruchsberechtigte kennt seinen Anspruch, wenn er über so viele Informationen und Unterlagen über den Sachverhalt verfügt, dass ihm die gerichtliche Geltendmachung vernünftigerweise zugemutet werden kann (BGE 29 III 503 E. 3.4; BGE 27 III 42 E. 4b; BGE 09 II 433 E. 2). Subsumption Gemäss SV erfährt A am 2. November 203, dass er sich im Irrtum befand. Die relative Verjährungsfrist fängt frühestens ab diesem Zeitpunkt an zu laufen. Seite 7/27

8 4.2. Absolute Verjährungsfrist: Die absolute Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre seit Entstehen des Anspruchs (Art. 67 Abs. OR). Entstehung des Bereicherungsanspruchs / Beginn der absoluten Verjährungsfrist: Wann der Bereicherungsanspruch entsteht und damit die absolute Verjährungsfrist beginnt, beantwortet sich unterschiedlich, je nach dem welcher Theorie (siehe oben) gefolgt wird. Dabei fragt sich, ob der Anspruch eine Nichtschuld oder eine Leistung aus einem nachträglich weggefallenem Rechtsgrund betrifft, weil im ersten Falle die absolute Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der Leistung, im zweiten aber mit dem Wegfall des Rechtsgrundes beginnt (Art. 62 Abs. 2 OR; BGE 4 II 3 Ea). Ungültigkeitstheorie : Nach der Ungültigkeitstheorie betrifft der Bereicherungsanspruch eine Nichtschuld, weshalb die absolute Verjährung mit der Leistung zu laufen beginnt. Das Bundesgericht vertritt ebenfalls die Ansicht, dass die absolute Verjährung im Zeitpunkt der Leistung beginnt (BGE 4 II 3, Reg. Ziff. 4). I.c. fängt die absolute Verjährungsfrist mit der Zahlung an der Kasse am. November 203. Anfechtungstheorie: Bei der Anfechtungstheorie ist man sich hinsichtlich des Beginnes der absoluten Verjährungsfrist uneinig (HUGUENIN, N 574). a) Nach der einen Meinung fängt die Frist erst mit der Anfechtung zu laufen, da der Vertrag bis zur Anfechtung gültig ist und erst mit der Anfechtung der Rechtsgrund entfällt (HUGUENIN, N 574; BUCHER, OR AT, S. 699; BSK OR I-SCHWENZER, Art. 23 N 9) b) Nach der zweiten Meinung fängt die Frist im Zeitpunkt der Leistung an zu laufen, da die Anfechtung bewirkt, dass der Vertrag ex tunc ungültig ist und entzieht der Leistung von Anfang an die Gültigkeit (KOLLER, OR AT, 4 N 304; BGE 4 II 3 E. 3b). Nach der Meinung a) beginnt die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Anfechtung des Vertrages, d.h. mit der Geltendmachung des Irrtums; Nach der Meinung b) beginnt sie bereits mit der Leistung an zu laufen, d.h. am. November 203. Theorie der geteilten Ungültigkeit: Seite 8/27

9 Nach der Theorie der geteilten Ungültigkeit erweist sich der Anspruch für den Irrenden als Leistung einer Nichtschuld, für den Vertragspartner aber als Leistung aus nachträglich weggefallenem Grund. I.c. fängt für den irrenden A die absolute Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der Zahlung an der Kasse an, d.h.am. November 203. Sowohl die relative als auch die absolute Verjährungsfrist ist noch nicht abgelaufen, unabhängig welcher Theorie gefolgt wird. Massgebend ist i.c. die Ansicht des Bundesgerichts, wonach die absolute Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Leistung beginnnt. Subsidiarität: Bereicherungsansprüche sind zu vertraglichen Ansprüchen subsidiär. Da vorliegend keine vertraglichen Ansprüche mangels einer vertraglichen Grundlage geltend gemacht werden können, können Bereicherungsansprüche geltend gemacht werden. Fazit: A hat einen Anspruch gegenüber L aus ungerechtfertigten Bereicherung in Höhe von Fr Ansprüche von L gegenüber A A) Vertragliche Ansprüche von L gegen A I.c. Ficht A den Vertrag wegen Grundlagenirrtums an. Damit entfällt die vertragliche Grundlage, so dass die Parteien keinerlei vertragliche Ansprüche ableiten können. Daher hat auch L keine Vertraglichen Ansprüche gegenüber A. B) Ansprüche von A gegen L aus der Konversion in ein vertragliches Rückabwicklungsverhältnis (Umwandlungstheorie) Die Umwandlung in ein vertragliches Rückabwicklungsverhältnis ist entsprechend der Rechtsprechung zu verneinen (BGE 37 III 243). A hat folglich keine Ansprüche gegenüber B aus dem vertraglichen Rückabwicklungsverhältnis. C) Anspruch von L gegenüber A auf Rückgabe der Lampe (Vindikation) Anspruch aus Rei Vindicatio (Art. 64 Abs. 2 ZGB) Vindikation ist nicht Gegenstand des Vorlesungsstoffes. Seite 9/27

10 Der Vindikationsanspruch geht dem Kondiktionsanspruch vor (BGE 0 II 228 E. 7d). Gemäss SV war L Eigentümerin der Lampe. Sofern sie immer noch Eigentümerin der Lampe ist, kann sie die Lampe vindizieren. Zu prüfen ist, ob das Eigentum an der Lampe nicht an A übergegangen ist. Zur Übertragung des Eigentums an einem Fahrnis (mobiler Gegenstand) bedarf es einer Causa (Rechtsgrund) und der Übertragung des Gegenstandes (Traditio). Mit der Anfechtung des Vertrages wegen Willensmängeln fällt der Vertrag ex tunc dahin, womit auch die Causa entfällt. A wurde die Lampe folglich ohne Rechtsgrund übertragen. Die Voraussetzungen zum Eigentumserwerb sind in Bezug auf A nicht erfüllt. Folglich ist L Eigentümerin der Lampe geblieben. Fazit: L kann die Lampe vindizieren. D) Einrede aus Art. 82 OR Analog -Einrede des nicht erfüllten Vertrags (Art. 82 OR) -Zweiseitiger Vertrag, der "Zug um Zug" zu erfüllen ist -Analoge Anwendung auf gesetzliche Verhältnisse, z.b. Vindikation und Kondiktion bei einem wegen Willensmängeln angefochtenen Vertrag -Der Schuldner kann die fällige Leistung zurückbehalten, wenn der Gläubiger diese von ihm fordert, ohne bereits seine Gegenleistung erbracht oder ordnungsgemäss angeboten zu haben. Die Einrede i.s.v. Art. 82 OR kann analog geltend gemacht werden. Fazit: L kann die Einrede aus Art. 82 OR geltend gegenüber A geltend machen. Demnach muss L dem A solange nicht den Kaufpreis rückerstatten bis A die Rückgabe der Lampe anbietet. E) Anspruch von L gegenüber A auf Schadenersatz aus fahrlässigem Irrtum (Art. 26 OR) Art. 26 OR stipuliert eine Schadenersatzpflicht des fahrlässig Irrenden, sofern der Erklärungsgegner den Irrtum nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.. Schaden: Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn besteht, und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den Seite 0/27

11 das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. L hat Anspruch die Lampe zurückzuerhalten. Der Sachverhalt äussert sich nicht über den Zustand der Lampe. Da sie bereits ausgepackt und montiert wurde, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Lampe nach einer Demontage nicht mehr zum Neuwert weiterverkauft werden kann. Der Schaden würde sich i.c. in der Differenz zwischen dem ursprünglichen Neuwert und dem aktuellen verminderten Wert ergeben. 2. Kausalzusammenhang: Nach Art. 26 Abs. OR ist der aus dem Dahinfallen des Vertrags erwachsene Schaden zu ersetzen. Zwischen dem Dahinfallen des Vertrags und dem Schaden muss somit ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Natürlicher Kausalzusammenhang: Das Dahinfallen des Vertrags muss für die entstandene Schadenszuführung eine conditio sine qua non sein. Adäquater Kausalzusammenhang: Zwischen dem Dahinfallen des Vertrags und dem Schaden muss in der Weise ein Zusammenhang bestehen, dass die Vertragsanfechtung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Schaden in der Art des eingetretenen herbeizuführen. Würde A den Vertrag nicht anfechten, so bliebe es beim Verkauf der Lampe an A zum vollen Preis. L würde somit keinen Schaden erleiden. Das Dahinfallen des Vertrags ist eine conditio sine qua non für den zugefügten Minderwert und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahren ist sie auch geeignet, einen derartigen Schaden herbeizuführen. 3. Fahrlässigkeit: Fahrlässigkeit bedeutet die Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist von einem objektivierten Fahrlässigkeitsbegriff auszugehen. Das in Frage stehende Verhalten wird verglichen mit jenem Verhalten, das nach der Rechtsordnung unter den gegebenen Verhältnissen von einem Durchschnittsmenschen erwartet werden durfte. Subsumption Eine vernünftige und sorgfältige Person in der Situation des A, die eine Lampe zur Beleuchtung eines besonders wertvollen Bildes suchen würde, würde sich besonders gut über die verschiedenen Bildlampen erkundigen. Insbesondere würde sie nicht auf eine Seite /27

12 Beratung im Geschäft verzichten. Durch die Erkundigung müsste sie herausfinden, dass die Lampe aus der Reihe Lumière Royal X20 nicht für die Beleuchtung von Bildern geeignet ist. A hat auf eine Beratung verzichtet und hat folglich fahrlässig gehandelt. 4. Haftungsausschluss: Der fahrlässig Irrende ist zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrags entstandenen Schaden verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen (Art. 26 Abs. in fine OR). Erkennbarkeit des Irrtums liegt vor, wenn dieser den Irrtum hätte erkennen müssen, wenn er beim Vertragsabschluss die den Umständen angemessene Sorgfalt beachtet hätte (REISER, Fahrlässiger Irrtum, 5 N 87, Art. 3 Abs. 2 ZGB). Da A eine ihm vom X angebotene Beratung abweist, kann X nichts von seinen Absichten über den Verwendungszweck der Lampe wissen. Indem X dem A eine Beratung anbot, wandte er jedenfalls die angemessene Sorgfalt an. Der Irrtum war für X nicht erkennbar, auch hätte er nach der angemessenen Sorgfalt, die er beachtet hatte, den Irrtum nicht erkennen können. Fazit: A hat den Irrtum seiner Fahrlässigkeit zuzuschreiben und macht sich für einen ggf. entstandenen Schaden haftbar. Rechtsfolgen:. Negatives Vertragsinteresse: Nach Art. 26 Abs. OR haftet der Irrende für das negative Vertragsinteresse. Nach diesem ist der Irrtumsgegner so zu stellen, wie wenn der Vertrag nie zustande gekommen wäre. Hätte L den Vertrag nicht mit A abgeschlossen, so hätte er die im verkaufsfähigen Zustand verpackte Lampe auf seinem Lager, die er zum Neuwert veräussern könnte bzw. er hätte sie einem Kunden bereits zum Vollpreis verkauft. Mit dem Dahinfallen des Vertrags erhält er die Lampe zurück, allerdings hat sie einen niedrigeren Wert als vorhin. Das negative Interesse stellt folglich die Differenz zwischen dem Einkaufswert und dem aktuellen Wert. 2. Positives Vertragsinteresse: Nach Art. 26 Abs. 2 kann der Richter auf Ersatz des positiven Vertragsinteresses erken- Seite 2/27

13 nen, wo es der Billigkeit entspricht. Der Irrtumsgegner ist so zu stellen, wie wenn der dahingefallene Vertrag erfüllt worden wäre (HUGUENIN, Obligationenrecht, 5 N 593; 8 N 942; KOLLER, OR AT, 4 N 40). Dies ist ein richterlicher Ermessensentscheid und kommt selten vor. Ein positives Interesse entspräche i.c. dem Verkaufspreis von Fr Dieser Schadenersatz kann ausnahmsweise vom Richter aus Billigkeitsgründen gesprochen werden. I.c. würde ein Richter den Billigkeitsentscheid eher nicht fällen. 3. Verjährung: Kontrovers diskutiert wird die Frage, ob die Haftung aus Art. 26 OR der einjährigen Verjährungsfrist nach Art. 60 OR oder der zehnjährigen Frist gemäss Art. 27 OR unterliegt. Art 26 OR ist ein gesetzlich konkretisierter Anwendungsfall der culpa in contrahendo (HUGUENIN, Obligationenrecht, N 593, N 524 ff.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und einem Teil der Lehre richtet sich die Verjährung von Ansprüchen aus culpa in contrahendo nach Art. 60 OR (BGE 34 III 390). Infolgedessen wird teilweise auch bei Art. 26 OR von der Geltung der kürzeren Verjährungsfrist nach Art. 60 OR ausgegangen (BSK OR-SCHWENZER, N 9 zu Art. 26 OR). Nach einem anderen Teil der Lehre unterliegt die Haftung des fahrlässig Irrenden der allgemeinen zehnjährigen Frist nach Art. 27 OR. Die Frist beginnt mit der Geltendmachung des Irrtums zu laufen (BSK OR- SCHWEN- ZER, N 9 zu Art. 26 OR). + Wird der Irrtum heute geltend gemacht, beginnt die Frist ab heute zu laufen. In beiden Fällen ist sie noch nicht verjährt. Fazit: L hat Anspruch gegenüber A auf Schadenersatz in der Höhe des negativen Interesses. Dieses entspricht der Differenz zwischen dem Neuwert der Lampe und dem aktuellen Gebrauchswert. F. Verrechnung (Art. 20 OR) Aufgrund der Unwirksamkeit des Kaufvertrages schuldet L dem A den Kaufpreis von Fr Demgegenüber hat L gegenüber A wegen dessen Fahrlässigkeit einen Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses, ggf. könnte sie sogar Anspruch auf Ersatz des positiven Interesses haben. Zu prüfen ist ob, L ihre Forderung auf Schadenersatz mit der Forderung des A verrechnen kann. Seite 3/27

14 . Bestand der Forderung: Sowohl der Verrechnende als auch der Verrechnungsgegner müssen über eine wirksame und gültige Forderung verfügen. L hat Anspruch gegenüber A auf Schadenersatz aus Art. 26 OR. Die Forderung ist gültig und wirksam seit dem Zeitpunkt des Dahinfallens des Vertrags. A hat wiederum eine gültige und wirksame Forderung gegenüber L auf Rückerstattung des gezahlten Betrags in Höhe von Fr Fälligkeit der Verrechnungsforderung: Die Forderung des Verrechnenden muss fällig sein, Hauptforderung (die Forderung des Verrechnungsgegners) muss nur erfüllbar sein. Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Erfüllung der Forderung verlangen darf (BGE 29 III 535 ff.). Die Erfüllbarkeit beantwortet die Frage, ob der Schuldner seine Leistungen erbringen darf (HUGUENIN, Obligationenrecht, 7 N 707). Wo keine spezielle Regelung besteht, gilt Art. 75 OR, wonach die Vermutung der sofortigen Fälligkeit und Erfüllbarkeit gilt. Subsumption I.S.v. Art. 75 OR ist die Forderung von L gegenüber A (Verrechnungsforderung) sofort, also mit der Entstehung seines Schadenersatzanspruchs fällig. Dieser entsteht im Zeitpunkt des Dahinfallens des Vertrags. Die Forderung des A gegenüber L (Hauptforderung) auf Rückzahlung des Kaufpreises ist i.s.v. Art. 75 OR sofort erfüllbar, also seit dem Zeitpunkt des Dahinfallens des Vertrags. Da der Vertrag ex tunc dahinfällt, ist die Fälligkeit der Verrechnungsforderung und die Erfüllbarkeit der Hauptforderung zum jetzigen Zeitpunkt gegeben. 3. Gegenseitigkeit der Forderungen: Der Verrechnende muss Gläubiger der Verrechnungsforderung und der Verrechnungsgegner Gläubiger der Hauptforderung sein (Art. 20 Abs. OR). Subsumption L als die verrechnende Partei ist Gläubigerin der Verrechnungsforderung (Schadenersatzforderung), die von A geschuldet wird. Dieser ist wiederum Gläubiger der Hauptforderung (Kaufpreis in Höhe von Fr. 400), die vom L geschuldet wird. Die Gegenseitigkeit ist erfüllt. 4. Gleichartigkeit der Forderungen: Die zu verrechnenden Summen müssen Geldsummen oder zumindest «ihrem Gegenstand nach» gleichartig sein (Art. 20 Abs. OR). Seite 4/27

15 Subsumption Vorliegend handelt es sich bei der Verrechnungs- und Hauptforderung um Geldsummen. Die Gleichartigkeit ist somit gegeben. 5. Kein Ausschluss der Verrechnung durch Vertrag oder Gesetz: Die Verrechnung kann vertraglich ausgeschlossen werden (Art. 26 OR). Gesetzliche Ausschlussgründe sind in Art. 25 OR aufgezählt. + Subsumption Vorliegend sind keine gesetzlichen Ausschlussgründe relevant. Der SV schweigt über einen Ausschluss der Verrechnung. Folglich ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien kein Ausschluss vereinbart wurde. 6. Ausdrücklich oder stillschweigende Verrechnungserklärung: Der Schuldner muss dem Gläubiger ausdrücklich oder stillschweigend zu erkennen geben, dass er von seinem Verrechnungsrecht Gebrauch macht (Art. 24 Abs. OR). Subsumption Damit L die Verrechnung geltend machen kann, muss er dies zumindest stillschweigend dem A zu erkennen geben. Fazit: Die Verrechnungsvoraussetzungen sind erfüllt. Damit L die Verrechnung geltend machen kann, muss er diese noch dem A zumindest stillschweigend zu erkennen geben. Frage b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Käufer bei falschen Angaben oder Zusicherungen über eine Kaufsache grundsätzlich entweder auf Gewährleistung klagen oder den Vertrag wegen eines Willensmangels anfechten (BGE 4 II 3). Anfechtung des Vertrags wegen Willensmängeln (Grundlagenirrtum) Bei der Anfechtung des Vertrags wegen Willensmängeln stellt sich das Problem der Verjährung des Bereicherungsanspruchs. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fängt die absolute Verjährungsfrist von Art. 67 OR im Zeitpunkt der Leistung der Nichtschuld zu laufen. I.c. würde die absolute Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Zahlung der Nichtschuld beginnen. A hat das Bild vor 5 Jahren gekauft. Dies bedeutet, dass die absolute Verjährungsfrist bereits verstrichen ist. Macht A einen Willensmangel wegen Grundlagenirrtums oder Täuschung geltend, ist sein Bereicherungsanspruch bereits verjährt. 2 Seite 5/27

16 Gewährleistungsklage 2 / Ansprüche aus Schlechterfüllung Alternativ kann A auf dem Vertrag bestehen. In diesem Falle kann er die Ansprüche aus Sachgewährleistung (Art. 97 ff. OR) geltend machen. Beim Stückkauf hat er die Wahl, die Minderung (Kaufpreisherabsetzung) oder die Wandlung (Rücktritt vom Vertrag) geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stehen die Sachmängelansprüche in alternativer Konkurrenz zu den Ansprüchen aus Schlechterfüllung (Art. 97 OR), wobei bestimmte Voraussetzungen für die Sachgewährleistung (Art. 20 OR, Verwirkung und Verjährung gemäss Art. 20 OR, Haftungsausschluss gemäss Art. 99 OR) auch für die Ansprüche aus Art. 97 Abs. OR statuiert werden ( BGE 33 III 335 E. 2.4.;HUGUENIN, Obligationenrecht, 28 N 2695 f.). 2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 OR gelten für Kulturgüter i.s.v. Art. 2 des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG) besondere Verjährungsfristen; Die relative Frist beträgt ein Jahr seit der Entdeckung des Mangels, die absolute Frist beträgt 30 Jahre seit dem Vertragsabschluss. Unter Kulturgüter fallen unter anderem für die Kunst bedeutende Güter vom künstlerischen Interesse, wie Bilder, Gemälde etc., die ausschliesslich von Hand auf irgendeinem Träger in irgendeinem Material angefertigt sind (Art. 2 Abs. KGTG i.v.m. Art. lit. g) i) UNESCO Konvention 3 ; SIEHR, in FS Rey 2003, 27 ff.) oder Bilder, die mehr als hundert Jahre alt sind (BSK OR I- HONSELL, Art. 20 N 4a i.v.m. Art. 96a N ). Das Bild fällt unter den Begriff des Kulturgutes, da es sich um ein für die Kunst bedeutendes von Hand angefertigtes Objekt handelt. Dazu ist es über 00 Jahre alt. Gemäss SV hat A die Fälschung, welche ein Original sein sollte, vor 5 Jahren erworben. Die absolute Frist ist folglich nicht verstrichen. Kenntnis über die Unechtheit des Bildes hat er gemäss SV in November 203 erlangt. Damit ist auch die relative Verjährungsfrist heute noch nicht verstrichen. Dieselbe Frist ist auch zu beachten, wenn sich der Kläger auf die alternative Anspruchsgrundlage aus Art. 97 f. OR bezieht. Fazit: Da die Bereicherungsansprüche bereits verjährt sind, hat A bessere Aussichten, wenn er die kaufrechtlichen Sachgewährleistungsansprüche oder alternativ die Ansprüche aus der Schlechterfüllung geltend macht, wobei hier die Regeln aus dem Kaufrecht (Rügeoblie- 2 Die Gewährleistungsansprüche nach Art. 97 ff. OR sind nicht Gegenstand des Vorlesungsstoffes. 3 SR Seite 6/27

17 genheit gemäss Art. 20 OR, Verwirkung und Verjährung gemäss Art. 20 OR) ebenfalls Anwendung finden. Frage 2. Ansprüche des A gegen B A) Vertragliche Ansprüche des A gegen B I. Zustandekommen und Qualifizierung des Vertrages zwischen A und B Zustandekommen: Nach Art. Abs. OR ist zum Abschluss eines Vertrages der Austausch gegenseitiger übereinstimmender Willenserklärungen erforderlich. Wenn sich die Parteien übereinstimmend geäussert, verstanden, und in diesem Verständnis geeinigt haben, liegt ein tatsächlicher oder natürlicher Konsens vor. Laut SV hat A vor fünfzehn Jahren dem B sein Bild verkauft. Ein gegenseitiger und übereinstimmender Konsens lag vor, der Vertrag ist zustande gekommen. Qualifizierung des Vertrags: Kaufvertrag i.s.v. Art. 84 Abs. OR: Verpflichtung zur Übergabe eines Kaufgegenstandes und Eigentumsverschaffung daran gegen Zahlung des Kaufpreises. 2 A hat sich mit B geeinigt, diesem ein Gemälde zum Wert von Fr zu Eigentum zu übertragen. Es liegt folglich ein Kaufvertrag vor. II. Gültigkeit des Vertrags Der Vertrag ist ungültig wenn bestimmte Willensmängel vorliegen oder eine Formvorschrift verletzt wurde Der Kaufvertrag unterliegt keiner besonderen Formvorschrift (Art. ). Eine Verletzung einer Formvorschrift liegt somit nicht vor. Zu prüfen ist, ob der Vertrag nicht mit Willensmängeln behaftet ist.. Absichtliche Täuschung (Art. 28 OR). Täuschendes Verhalten: Das täuschende Verhalten muss sich auf Sach- bzw. Rechtsverhalte beziehen (HUGUENIN, Seite 7/27

18 Obligationenrecht, 5 N 537). Ein täuschendes Verhalten ist auch passiv bei Verschweigen vorhandener Tatsachen gegeben, sofern der Vertragspartner eine Aufklärungspflicht hat. a) Verschweigen vorhandener Tatsachen Tatsache ist, dass es sich beim vorliegenden Bild nicht um ein Werk eines Schülers von Rembrandt handelt, sondern um ein Werk von Rembrandt. B kennt diese Tatsache und verschweigt sie. b) Aufklärungspflicht Nach Treu und Glauben besteht eine erhöhte Aufklärungspflicht bei starker Informationsasymmetrie bei den Parteien (BGE 4C.26/2000 E. 2a bb; HUGUENIN, Obligationenrecht, 5 N 539). Eine Aufklärungspflicht ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Vertragspartner erkennt oder erkennen muss, dass sich sein Gegenüber in einem wesentlichen Irrtum befindet (BGE 7 II 28 E. 3b). Zwischen A und B besteht eine starke Informationsasymmetrie. B ist in der Kunstbranche tätig und verfügt infolgedessen über mehr Kenntnisse über den Kaufgegenstand als A. Dazu hat er gemäss SV sogar erkannt, dass A über den echten Autor des Bildes im wesentlichen Irrtum liegt (dazu siehe unten) 2. Täuschungsabsicht Der Täuschende muss darum wissen oder zumindest in Kauf nehmen, beim Irrtumsgegner durch sein täuschendes Verhalten einen Irrtum hervorzurufen oder einen bestehenden Irrtum - trotz Aufklärungspflicht - aufrechterhalten zu haben. Die Absicht muss sich auch auf die Kausalität beziehen. Der Täuschende muss zumindest in Kauf nehmen, dass der Getauschte bei fehlerfreier Willensbildung gar keine oder eine andere Willenserklärung abgegeben hätte (FURRER/MÜLLER-CHEN, Obligationenrecht AT, Kap 7 N 9; HUGUENIN, Obligationenrecht, 5 N 540). + B weiss, dass A hinsichtlich des Autors des Bildes im Irrtum liegt. Mit seinem Schweigen lässt er den Irrtum aufrechterhalten. Da die verschwiegene Tatsache einen wesentliche Einfluss auf den Wert des Bildes hat, ist es offensichtlich, dass der A bei Kenntnis der wahren Sachlage den Vertrag nicht oder nicht zu den gegebenen Konditionen geschlossen hätte; insbesondere hätte er den Kaufvertrag zu einem erheblich höheren Wert abgeschlossen. Dieser Umstand muss für B erkennbar sein. Seite 8/27

19 3. Kein Rechtfertigungsgrund Absichtliche Täuschung ist nicht gegeben, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (z.b. erlaubte Falschaussage, siehe HUGUENIN, Obligationenrecht, 5 N 542). I.c. ist kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich. 4. Motivirrtum Motivirrtum ist ein Irrtum in der Willensbildung. Der Irrende geht von einer falschen Vorstellung über die Wirklichkeit aus. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ging A davon aus, dass es sich lediglich um ein Bild eines Schülers von Rembrandt handle. Tatsächlich stammt das Bild von Rembrandt. A ging somit von einer falschen Vorstellung über die Wirklichkeit aus. Ein Motivirrtum ist gegeben. 5. Subjektive Wesentlichkeit Der Sachverhalt ist für den Irrenden subjektiv wesentlich, wenn dieser bei einer richtigen Einschätzung des fraglichen Sachverhalts den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Unter Kenntnis der Tatsache, dass es sich um ein Original handelt, hätte A den Vertrag entweder nicht abgeschlossen oder diesen zu einem erheblich höheren Verkaufspreis geschlossen. 6. Erklärung, den Vertrag nicht halten zu wollen: Zur Geltendmachung des Irrtums bedarf es einer Willenserklärung, die ausdrücklich oder stillschweigend geäussert werden kann. Der Grund braucht aus der Erklärung nicht vorzugehen. Frist (Art. 3 OR) - Jahr seit Entdeckung des Irrtums -Verwirkungsfrist: Nichteinhaltung der Frist bedeutet stillschweigende Genehmigung des Vertrags. A hat am 20. Januar 204 erfahren, dass er ein Original verkauft hatte. In diesem Zeitpunkt könnte es für ihn klar sein, dass er von B getäuscht wurde. Die Verwirkungsfrist fängt ab diesem Zeitpunkt an zu laufen. Seite 9/27

20 Rechtsfolgen: Siehe oben, Rechtsfolgen beim Grundlagenirrtum. Fazit: Die absichtliche Täuschung ist gegeben. Die Erklärung muss innert der Jahresfrist erfolgen. 2. Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Motivirrtum: Motivirrtum ist ein Irrtum in der Willensbildung. Der Irrende geht von einer falschen Vorstellungüber die Wirklichkeit aus. A geht davon aus, dass er lediglich ein Bild eines Schülers von Rembrandt im Wert von Fr verkauft; dabei handelt es sich um ein Original von Rembrandt. A geht somit von einer falschen Vorstellung der Wirklichkeit aus. 2. Wesentlichkeit: 2. Subjektive Wesentlichkeit: Der Sachverhalt ist für den Irrenden subjektiv wesentlich, wenn dieser bei einer richtigen Einschätzung des fraglichen Sachverhalts den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. In Kenntnis der wahren Sachlage hätte A das Bild entweder gar nicht veräussert oder nicht zu Fr Objektive Wesentlichkeit: Der Irrtum betrifft einen SV oder einen Sachverhaltsaspekt, der nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Vertragsgrundlage betrachtet werden darf und muss. Nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr ist die Echtheit oder Unechtheit des Bildes eine notwendige Vertragsgrundlage, da sie eine unmittelbare Auswirkung auf den Preis hat. I.c. war der irrtümlich vorgestellte SV, nachdem es sich nicht um ein Original handelte, eine notwendige Vertragsgrundlage für den günstigen Verkauf des Bildes zu Fr Erkennbarkeit: In der Rechtsprechung und Lehre ist umstritten, ob die Gegenpartei die Bedeutung des Seite 20/27

21 Sachverhalts, über den der Irrende geirrt hat, hätte erkennen können müssen oder nicht. Für B muss die Bedeutung, die der irrtümlich vorgestellte Sachverhalt für A hat, erkennbar sein. Es ist ihm auch klar, dass B in Kenntnis der wahren Sachlage den Vertrag nicht zum vereinbarten Preis abgeschlossen hätte. 5. Erklärung, den Vertrag nicht halten zu wollen: Zur Geltendmachung des Irrtums bedarf es einer Willenserklärung, die ausdrücklich oder stillschweigend geäussert werden kann. Der Grund braucht aus der Erklärung nicht vorzugehen. Frist (Art. 3 OR) - Jahr seit Entdeckung des Irrtums -Verwirkungsfrist: Nichteinhaltung der Frist bedeutet stillschweigende Genehmigung des Vertrags. A muss den Willensmangel mit einer stillschweigenden oder ausdrücklichen Erklärung innert eines Jahres seit Erkennung des Irrtums geltend machen. Fazit zum Grundlagenirrtum: Die Voraussetzungen für Grundlagenirrtum sind erfüllt. Rechtsfolgen: Siehe oben, Rechtsfolgen beim Grundlagenirrtum. Konkurrenz: Sind sowohl die Voraussetzungen der absichtlichen Täuschung als auch jene des Grundlagenirrtums erfüllt, besteht Anspruchskonkurrenz. Wird im Prozess beides geltend gemacht, so geht die Unverbindlichkeit wegen absichtlicher Täuschung vor, da Art. 28 OR einen weitergehenden Schutz gewährt (BSK OR I-SCHWENZER, Art. 28 N 22; BGE 40II 538). 3. Übervorteilung (Art. 2 OR). Offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung: Zur Feststellung des Missverhältnisses sind alle Leistungen nach dem objektiven Wert sowie die Rechte und Pflichten der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegeneinander abzuwägen (CH OR - KUT, Art. 2 N 9; HUGUENIN, Obligationenrecht, 5 N 456). Der objektive Wert ist der Marktpreis oder das übliche Entgelt. Offenbar ist das Missverhältnis, wenn «in die Augen fällt», d.h., wenn es deutlich ist (BSK OR-HUGUENIN, Seite 2/27

22 Art. 2 N 5). Subsumption Das Missverhältnis ist deutlich am Marktpreis erkennbar. Während A ein Bild, welches einen echten Marktpreis von Fr. 20 Millionen hat, dem B gibt, leistet dieser dem A als Gegenleistung lediglich Fr Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit beim Übervorteilten Vorausgesetzt wird ein die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigender Schwächezustand beim Übervorteilten. Der Schwächezustand ergibt sich aus der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns der übervorteilten Partei (Art. 2 Abs. OR), wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist. Unerfahrenheit ist gegeben, wenn dem Unerfahrenen die Sachkenntnis fehlt, um die Tragweite und Bedeutung des infrage stehenden Rechtsgeschäfts richtig einzuschätzen (BGE 92 II 68 E. 5a). Gemäss SV fehlt dem A offensichtlich die Sachkenntnis, um die Originalität des Bildes richtig einzuschätzen. A ist unerfahren. 3. «Ausbeutung» der Situation durch die Übervorteilende Unter Ausbeutung wird das bewusste Ausnützen der Ausnahmesituation des Vertragspartners mit dem Zweck, den Vertragsabschluss mit dem für die Übervorteilende vorteilhaften Leistungsversprechen herbeizuführen, verstanden (BGE 92 II 68 E. 5b; BK OR - KRAMER, Art. 2 N 33; HUGUENIN, Obligationenrecht, 5 N 462). Gemäss SV nützt B die Unkenntnis des A bewusst aus, damit er das Originalbild zu einem erheblich niedrigen Preis erwerben kann. Die «Ausbeutung» ist i.c. erfüllt. 4. Frist (Art. 2 OR): Gemäss Art. 2 Abs. OR kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, damit er das schon Geleistete zurückverlangen kann. Die Jahresfrist beginn mit dem Abschluss des Vertrages (Art. 2 Abs. 2 OR). Der Vertrag wurde am 5. Januar 2008 geschlossen. Die Jahresfrist wurde nicht eingehalten. Fazit: A hat gegenüber B keine Ansprüche aus Übervorteilung, da diese aufgrund der Seite 22/27

23 Nichteinhaltung der Jahresfrist i.s.v. Art. 2 Abs. 2 OR bereits verjährt sind. 4. Prüfung der Nichtigkeit des Vertrags wegen Sittenwidrigkeit (Art. 20 Abs. OR) Ein Vertrag ist sittenwidrig, wenn er gegen sozial (moralisch-ethische) Werte verstösst, die nach allgemeiner Auffassung der Vertragsfreiheit und der Vertragstreue überzuordnen sind. Leistungsinäquivalenz als Sittenwidrigkeit Das offenbare Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung wird grundsätzlich in Art. 2 OR geregelt (BGE 5 III 232). Ausnahmsweise wurde vom Bundesgericht bei überhöhten Darlehenszinsen eine sittenwidrige Vereinbarung angenommen (BGE 93 II 89 ff.). Nach einem Teil der Lehre soll die Sittenwidrigkeit bei «besonders krasser Inäquivalenz von Leistung und Gegenleistung» greifen (BK-KRAMER, Art N 205; SCHWENZER, OR AT, N 32.32). I.c. liegt ein besonders krasses Missverhältnis vor; ein Bild im Wert von Fr. 20 Millionen wird lediglich für Fr. 5'000 verkauft. Nach einem Teil der Lehre ist der Vertrag folglich sittenwidrig. Fazit: Folgt man dem einen Teil der Lehre, so ist der Vertrag zwischen A und B aufgrund des besonders krassen Missverhältnisses nichtig. Nach der herrschenden Meinung führt ein krasses Missverhältnis indessen nicht zur Nichtigkeit des Vertrags. Fazit zu A: Da kein gültiger Vertrag zustande gekommen ist, kann A gegenüber B keine vertraglichen Ansprüche ableiten. B. Anspruch von A gegen B auf Herausgabe des Bildes (Vindikation) Anspruch aus Rei Vindicatio (Art. 64 Abs. 2 ZGB) 4 Der Vindikationsanspruch geht dem Kondiktionsanspruch vor (BGE 0 II 228 E. 7d). Gemäss SV war A Eigentümerin des Bildes. Sofern er immer noch Eigentümer des Bildes ist, kann er das Bild vindizieren. Zu prüfen ist, ob das Eigentum an dem Bild nicht an B übergegangen ist. Zur Übertragung des Eigentums an einem Fahrnis (mobiler Gegenstand) bedarf es einer 4 Vindikation ist nicht Gegenstand der Prüfung. Seite 23/27

24 Causa (Rechtsgrund) und der Übertragung des Gegenstandes (Traditio). Mit der Anfechtung des Vertrages wegen Willensmängeln fällt der Vertrag ex tunc dahin, womit auch die Causa entfällt. A wurde die Lampe folglich ohne Rechtsgrund übertragen. Die Voraussetzungen zum Eigentumserwerb sind in Bezug auf B nicht erfüllt. Folglich ist A Eigentümer des Bildes geblieben. Fazit: A kann das Bild vindizieren. 2. Ansprüche des B gegen A A) Vertragliche Ansprüche von B gegen A I.c. fehlt es an einer vertraglichen Grundlage, wenn A den Willensmangel geltend macht. Folglich lassen sich aus dem Verhältnis zwischen A und B keine vertraglichen Ansprüche ableiten. B hat keinen Vertraglichen Anspruch gegenüber A. B) Anspruch von B gegen A auf Rückerstattung des Kaufpreises (Art. 62 OR). Fehlender Rechtsgrund Indem der Vertrag wegen Grundlagenirrtums dahingefallen ist, fehlt es an einem Rechtsgrund (causa) für den Geldbetrag in Höhe von Fr , welchen A von B im Zusammenhang mit dem Kauf des Bildes erhalten hat. 2. Bereicherung Die Bereicherung manifestiert sich beim Bereicherten in einem Vermögensvorteil. Dieser berechnet sich als Differenz zwischen dem gegenwärtigen und dem hypothetischen Vermögensstand, der ohne das bereichernde Ereignis vorliegen würde (Differenzhypothese) (HUGUENIN, Obligationenrecht, N 776). In Abweichung von der traditionellen, am Vermögen des Bereicherten orientierten Differenzhypothese vertritt eine andere Lehrmeinung eine gegenständliche Betrachtungsweise der Bereicherung (HUGUENIN, Obligationenrecht, N 777 m.w.h.). Anknüpfungspunkt ist nicht die abstrakt ermittelte Vermögensdifferenz, sondern der konkrete Gegenstand der Bereicherung. Subsumption Nach beiden Ansichten ist die Bereicherung bei A im Umfang des Kaufpreises von Fr gegeben. 3. Entreicherung Gemäss Art. 62 Abs. OR muss die auszugleichende Bereicherung «aus dem Vermögen eines anderen» stammen. Ein Ausgleich soll nur stattfinden, wenn mit der Bereicherung Seite 24/27

25 eine korrespondierende Entreicherung in der Vermögensmasse des Anspruchsberechtigten eintritt. In der neueren Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es, wenn die Bereicherung «auf Kosten eines anderen» eintritt, d.h. auch wenn der Anspruchsberechtigte nicht entreichert wird. A ist aus dem Vermögen des B bereichert, da der Rechtsgrund (Kaufvertrag) entfallen ist. 4.. Relative Verjährungsfrist: Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat. Der Anspruchsberechtigte kennt seinen Anspruch, wenn er über so viele Informationen und Unterlagen über den Sachverhalt verfügt, dass ihm die gerichtliche Geltendmachung vernünftigerweise zugemutet werden kann (BGE 29 III 503 E. 3.4; BGE 27 III 42 E. 4b; BGE 09 II 433 E. 2). B muss mit der Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertrags durch A Kenntnis über seinen Bereicherungsanspruch haben. Ab diesem Zeitpunkt sollte die Verjährungsfrist beginnen zu laufen. I.c. ist sie noch nicht verstrichen Absolute Verjährungsfrist: Die absolute Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre seit Entstehen des Anspruchs. Entstehung des Bereicherungsanspruchs / Beginn der absoluten Verjährungsfrist: Wann der Bereicherungsanspruch entsteht und damit die absolute Verjährungsfrist beginnt, beantwortet sich unterschiedlich, je nach dem welcher Theorie (siehe oben) gefolgt wird. Dabei fragt sich, ob der Anspruch eine Nichtschuld oder eine Leistung aus einem nachträglich weggefallenen Rechtsgrund betrifft, weil im ersten Fall die absolute Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der Leistung, im zweiten aber mit dem Wegfall des Rechtsgrundes beginnt (Art. 62 Abs. 2 OR; BGE 4 II 3 Ea). Ungültigkeitstheorie (BGE 4 II 3): Nach der Ungültigkeitstheorie betrifft der Bereicherungsanspruch eine Nichtschuld, weshalb die absolute Verjährung mit der Leistung zu laufen beginnt. I.c. beginnt die absolute Verjährungsfrist mit der Zahlung am 5. Januar 2008 an zu laufen. Anfechtungstheorie: Bei der Anfechtungstheorie ist man sich hinsichtlich des Beginnes der absoluten Verjährungsfrist uneinig (HUGUENIN, N 574) Seite 25/27

26 a) Nach der einen Meinung fängt die Frist erst mit der Anfechtung zu laufen an, da der Vertrag bis zur Anfechtung gültig ist, und erst mit der Anfechtung der Rechtsgrund entfällt (HUGUENIN, N 574; BUCHER, OR AT, S. 699; BSK OR I-SCHWENZER, Art. 23 N 9) b) Nach der zweiten Meinung fängt die Frist im Zeitpunkt der Leistung an zu laufen, da die Anfechtung bewirkt, dass der Vertrag ex tunc ungültig ist und entzieht der Leistung von Anfang an die Gültigkeit (KOLLER, OR AT, 4 N 304; BGE 4 II 3 E. 3b). Nach der Meinung a) beginnt die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Anfechtung des Vertrages, d.h. mit der Geltendmachung des Irrtums ; Nach der Meinung b) beginnt sie bereits mit der Leistung an zu lafuen, d.h. am 5. Januar Theorie der geteilten Ungültigkeit: Nach der Theorie der geteilten Ungültigkeit erweist sich der Anspruch für den Irrenden als Leistung einer Nichtschuld, für den Vertragspartner aber als Leistung a.us nachträglich weggefallenem Grund. I.c. fängt für den irrenden A die absolute Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der Zahlung an, d.h. am 5. Januar Die relative sowohl als auch die absolute Verjährungsfrist ist noch nicht abgelaufen, unabhängig von welcher Theorie gefolgt wird. I.c. ist der Ansicht der Bundesgerichts zu folgen, wonach die absolute Verjährung mit der Leistung der Nichtschuld beginnt. Kondiktionssperre (Art. 63 und 66 OR): Freiwillige Leistung einer Nichtschuld: Der Bereicherungsanspruch ist ausgeschlossen für den Fall einer freiwilligen und irrtumsfreien Zahlung einer Nichtschuld (Art. 63 Abs. OR) Nach der Zweikondiktionentheorie ist bei zwei sich gegenüberstehenden Bereicherungsansprüchen jede Forderung für sich alleine zu betrachten. Demgegenüber vertritt die neuere Saldotheorie die Ansicht, dass die Leistungen im Gesamtzusammenhang zu betrachten sind. Danach ist derjenige bereichert, der «per Saldo» mehr erhalten hat (HUGUENIN, Obligationenrecht, N 87 m.w.h.) Die herrschende Lehre vertritt die Ansicht, dass bei der Ungültigkeit eines synallagmatischen Vertrags entgegen Art. 63 Abs. OR auch eine freiwillige und irrtumsfreie Leistung zurückverlangt werden könne (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, N 577 ff.; BGE 5 II 28 E. a). Seite 26/27

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