Lösungsschema Fall 3: Absichtliche Täuschung

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1 Lösungsschema Fall 3: Absichtliche Täuschung Lösung Frage Fragestellung: Welche Ansprüche hat Markus gegen den Händler? Hauptlösung: Absichtliche Täuschung T. Zustandekommen des Vertrages: Austausch gegenseitiger übereinstimmender Willenserklärungen (Konsens, OR I): Antrag und Annahme. Der Händler unterbreitet Markus einen Antrag über diverse Schmuckstücke, deren Goldgehalt nicht spezifiziert wurde. Markus nimmt diesen an. Tatsächlicher Konsens über den Verkauf von diversen Schmuckstücken. 2. Gültigkeit des Vertrages: Der zustande gekommene Vertrag kann an einem Mangel leiden, der ihn ungültig macht. I.c. kommt eine absichtliche Täuschung (OR 28 I) in Frage. Es könnte auch ein Grundlagenirrtum (OR 24 I 4) gegeben sein, dieser wird jedoch nachfolgend nicht als Hauptanspruchsgrundlage geprüft. 3. Absichtliche Täuschung T (OR 28 I) Voraussetzungen: a) Täuschungshandlung/täuschendes Verhalten, b) Widerrechtlichkeit, c) Täuschungsabsicht, d) Motivirrtum, e) Kausalzusammenhang a) Täusc T uschungshandlung Das Bundesgericht unterscheidet zwischen der Vorspiegelung falscher Tatsachen oder dem Verschweigen vorhandener Tatsachen. Die Vorspiegelung und/oder die Unterdrückung kann durch Worte oder sonst wie geschehen. I.c. handelt es sich um Vorspiegelung falscher Tatsachen durch eine positive Handlung. Der Händler spricht von goldenem Schmuck und erklärt Markus die Differenz zum momentanen Goldpreis. Punkte Max. 8*

2 b) Widerrechtlichkeit Das Gesetz verlangt die Widerrechtlichkeit nicht ausdrücklich. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jede absichtliche Täuschung widerrechtlich ist. Bei Täuschung durch aktives Tun ist davon auszugehen, dass sie widerrechtlich ist, sofern keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. I.c. liegt eine Täuschungshandlung durch aktives Tun vor und es sind keine Rechtfertigungsgründe gegeben, weshalb die Widerrechtlichkeit zu bejahen ist. c) Täuschungsabsicht T Die Täuschung muss absichtlich erfolgen, d.h. der Täuschende muss wissen oder mindestens in Kauf nehmen, beim Vertragsgegner durch sein aktives Verhalten einen Irrtum hervorzurufen. I.c. ist davon auszugehen, dass der Händler Markus absichtlich unechte Goldware verkauft. d) Motivirrtum Die absichtliche Täuschung muss beim Getäuschten einen Motivirrtum hervorrufen oder aufrechterhalten. Dieser muss weder wesentlich noch entschuldbar sein. Der Motivirrtum ist eine falsche Vorstellung über den relevanten Sachverhalt. I.c. denkt Markus durch das Verhalten des Händlers, dass es sich um echtes Gold/echte Ware handelt. Alternativlösung: Verneinung des Motivirrtums wird bei guter Begründung ebenfalls mit einem Punkt bewertet. e) Kausalzusammenhang Die Täuschung muss für die Abgabe der Willenserklärung kausal () gewesen sein. Kausalität ist zu bejahen, wenn der Getäuschte die Willenserklärung gar nicht (dolus causam dans) oder nicht in dieser Weise (dolus incidens) abgegeben hätte. Wenn Markus gewusst hätte, dass es sich nicht um echte Goldware handelt, hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen. f) ) Verwirkung Der Vertrag ist nach OR 3 I einseitig unverbindlich und muss 2

3 binnen Jahresfrist ab Entdeckung der Täuschung (Abs. 2) angefochten werden. I.c. beginnt die Frist als die ersten Kunden mit Beschwerden erscheinen. Die Verwirkungsfrist ist somit noch nicht abgelaufen. Zwischenfazit: Die Voraussetzungen sind erfüllt, Markus kann den Vertrag wegen absichtlicher Täuschung anfechten. Alternativ: Wird der Motivirrtum verneint, kann Markus den Vertrag nicht wegen absichtlicher Täuschung anfechten. 4. Rechtsfolgen Ungültigkeitstheorie (BGer): Der Vertrag ist von Anfang an ungültig, (für die () er entfaltet keine Wirkungen. Diese entstehen erst, wenn das Nennung Rechtsgeschäft von der getäuschten Person nachträglich genehmigt zweier Theorien) wird. Anfechtungstheorie: Der Vertrag ist zunächst gültig, kann aber durch die getäuschte Partei durch Berufung auf den Willensmangel aufgelöst werden. Neuere Lehre: Der Vertrag wird mit Geltendmachung des Willensmangels in ein vertragliches Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Wird der Ungültigkeits- oder Anfechtungstheorie gefolgt kann Markus aus ungerechtfertigter Bereicherung den geleisteten Kaufpreis zurückfordern, je nach Theorie variiert der Verjährungsbeginn. Aufgrund des Sachverhalts kann davon ausgegangen werden, dass die einjährige Verjährungsfrist in jedem Fall noch nicht abgelaufen ist. Alternativ: Wird der neueren Lehre gefolgt, kann Markus aus dem vertraglichen Rückabwicklungsverhältnis den geleisteten Kaufpreis zurückfordern. Aufgrund des Sachverhalts kann davon ausgegangen werden, dass die zehnjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Fazit: Markus hat einen Anspruch auf Rückleistung des Kaufpreises. Total 8 3

4 Alternativlösung : Konsens. Zustandekommen des Vertrages: Austausch gegenseitiger übereinstimmender Willenserklärungen (Konsens, OR I). Antrag und Annahme. Händler unterbreitet Markus einen Antrag über diversen Goldschmuck, gemäss Sachverhalt: goldene Ringe und verschiedene goldene Halsund Armbänder. Markus nimmt diesen an. Markus Wille bezieht sich auf Goldschmuck, derjenige des Händlers jedoch nicht. Daher ist kein tatsächlicher Konsens gegeben. Da kein tatsächlicher Konsens vorliegt, müssen die Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden. Es ist zu prüfen, wie der jeweilige Empfänger die Erklärung nach guten Treuen verstehen durfte und musste. Markus durfte den Antrag über goldene Ringe und verschiedene goldene Hals- und Armbänder nach Treu und Glauben dahingehend ver- stehen, dass der Händler Schmuck aus Echtgold verkaufen will. Dafür spricht auch die Erklärung des Händlers für den tiefen Preis. Es liegt somit ein normativer Konsens über den Verkauf von Goldschmuck vor. 2. Willensmängel: ngel: Es sind keine Willensmängel gegeben, da der Vertrag über den Verkauf von Goldschmuck abgeschlossen wurde. 3. Ansprüche Markus: Die Ansprüche von Markus finden sich in den Vorschriften über die Nicht- bzw. Schlechterfüllung im allgemeinen Teil. Daraus ergibt sich ein Erfüllungsanspruch auf Leistung von echtem Goldschmuck. Zudem befinden sich in den Bestimmungen des besonderen Teils des Obligationenrechts Anspruchsgrundlagen, insbesondere Kaufrecht. Fazit: Markus hat einen vertraglichen Anspruch auf Leistung von echtem Goldschmuck (oder auf Rückleistung des Kaufpreises). Total 8 4

5 Alternativlösung 2: Grundlagenirrtum. Zustandekommen des Vertrages: Austausch gegenseitiger übereinstimmender Willenserklärungen (Konsens, OR I). Antrag und Annahme. Händler unterbreitet Markus einen Antrag über diverse Schmuckstücke, deren Goldgehalt nicht spezifiziert wurde. Markus nimmt diesen an. Tatsächlicher Konsens über den Verkauf von diversen Schmuckstücken Gültigkeit des Vertrages: Der zustande gekommene Vertrag kann an einem Mangel leiden, der ihn ungültig macht. I.c. kommt ein Grundlagenirrtum (OR 24 I 4) in Frage. 3. Grundlagenirrtum (OR 24 I 4) Voraussetzungen: a) Motivirrtum, b) Wesentlichkeit, c) keine Verwirkung. a) Motivirrtum Motivirrtum ist eine falsche oder fehlende Vorstellung über den Sachverhalt, die zu einer mangelhaften Willensbildung. I.c. hat Markus eine falsche Vorstellung über den Goldgehalt bzw. die Echtheit der Schmuckstücke, weshalb er sich den Willen die angebotenen, konkreten (unechten) Schmuckstücke zu kaufen, falsch bildet. b) Wesentlichkeit subjektive Wesentlichkeit Für den Irrenden ist der irrtümlich vorgestellte Sachverhalt eine notwendige Grundlage des Vertrages. Der vorgestellte Sachverhalt ist conditio sine qua non und eine unerlässliche Voraussetzung für den Vertragsabschluss. Markus hätte den Vertrag nicht abgeschlossen, hätte er gewusst, dass es sich nicht um echten Schmuck handelt. objektive Wesentlichkeit Der Irrende darf auch nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr d.h. bei objektiver Betrachtung, den vorgestellten Sachverhalt als eine notwendige Vertragsgrundlage betrachten

6 Auch ein durchschnittlicher Dritter hätte den Vertrag nicht abgeschlossen, hätte er gewusst, dass es sich nicht um echten Schmuck 0.5 handelt. c) ) Verwirkung Der Vertrag ist nach OR 3 I einseitig unverbindlich und muss binnen Jahresfrist ab Entdeckung des Irrtums (Abs. 2) angefochten werden. I.c. beginnt die Frist als die ersten Kunden mit Beschwerden erscheinen. Die Verwirkungsfrist ist somit noch nicht abgelaufen. Zwischenfazit: Die Voraussetzungen sind erfüllt, Markus kann den Vertrag 0.5 wegen Grundlagenirrtum anfechten. 4. Rechtsfolgen Ungültigkeitstheorie: Der Vertrag ist von Anfang an ungültig, er entfaltet keine Wirkungen. Diese entstehen erst, wenn das Rechtsge- Nennung (für die schäft von der getäuschten Person nachträglich genehmigt wird. zweier Theorien) Anfechtungstheorie: Der Vertrag ist zunächst gültig, kann aber durch die getäuschte Partei durch Berufung auf den Willensmangel aufgelöst werden. Neuere Lehre: Der Vertrag wird mit Geltendmachung des Willensmangels in ein vertragliches Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Wird der Ungültigkeits- oder Anfechtungstheorie gefolgt kann Markus aus ungerechtfertigter Bereicherung den geleisteten Kaufpreis zurückfordern, je nach Theorie variiert der Verjährungsbeginn. Aufgrund des Sachverhalts kann davon ausgegangen werden, dass die einjährige Verjährungsfrist in jedem Fall noch nicht abgelaufen ist. Alternativ: Wird der neueren Lehre gefolgt, kann Markus aus dem vertraglichen Rückabwicklungsverhältnis den geleisteten Kaufpreis zurückfordern. Aufgrund des Sachverhalts kann davon ausgegangen werden, dass die zehnjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Fazit: Markus hat einen Anspruch auf Rückleistung des Kaufpreises. Total 0.5 6

7 Frage 2 Fragestellung: Was können die Kunden gegen Markus unternehmen? Hauptlösung: Absichtliche Täuschung T und absichtliche Täuschung T durch Dritte. Zustandekommen des d Vertrages: Austausch gegenseitiger übereinstimmender Willenserklärungen (Konsens, OR I). Antrag und Annahme. Gemäss Sachverhalt wurden die Schmuckstücke verkauft, es kamen somit Verträge zustande. Dabei liegt jeweils tatsächlicher Konsens über ein konkretes Schmuckstück vor. 2. Gültigkeit des Vertrages: Der zustande gekommene Vertrag kann an einem Mangel leiden, der ihn ungültig macht. I.c. kommt eine absichtliche Täuschung (OR 28 I) in Frage. 3. Voraussetzungen der absichtlichen Täuschung T s.o. a) Täuschungshandlung T Markus täuscht seine Kundschaft, indem er die unechte Ware als echt anbietet und auch Werbung dafür betreibt. Es ist anzunehmen, dass die Werbung (Flyer und Plakate) die Ware als echt anpreist. Darauf deutet der Sachverhalt, da der Händler versucht Markus über die Echtheit der Schmuckstücke zu täuschen. Da die Echtheit von Schmuck nach allgemeiner Lebenserfahrung für den Kaufentscheid und den Preis wichtig ist, kann daher davon ausgegangen werden, dass allfällige Werbung eine Aussage über die Echtheit des Schmucks enthält. b) Widerrechtlichkeit I.c. liegt eine Täuschungshandlung durch aktives Tun vor und es sind keine Rechtfertigungsgründe gegeben, weshalb die Widerrechtlichkeit zu bejahen ist. Max. 30* ( Punkt, soweit nicht unter Frage honoriert) 2 () 7

8 c) Täuschungsabsicht T Es ist keine Absicht im technischen Sinn gegeben. () Es ist dolus eventualis zu prüfen. Eine Anfechtung kommt hier in Frage, wenn jemand aufs Geratewohl, ohne vom betreffenden Sachverhalt überhaupt Kenntnis zu besitzen, unrichtige Angaben macht. Dolus eventualis kann bejaht oder verneint werden. Argumente pro: Misstrauisch; sollte ihn stutzig machen, dass Preis so tief ist; ist bereits geraume Zeit in Geschäft, sollte gewisse Erfahrung haben; Schmuckstücke fühlen sich komisch an; gibt sich zu schnell zufrieden; hätte Echtheitszertifikat verlangen sollen; hätte weitere Abklärungen treffen sollen; wollte einfach endlich das grosse Geld machen. Argumente contra: hat sich nie für Geschäft interessiert; ziemlich unerfahren; vertraute auf die langjährige Erfahrung des Händlers; hat sich durch äussere Erscheinung des Händlers täuschen lassen; Händler tritt sehr professionell auf (Flyer, Plakate); erklärt tiefen Preis. d) Motivirrtum Die Kunden denken, dass es sich um echte Ware handelt. e) Kausalzusammenhang Wenn die Kunden gewusst hätten, dass es sich nicht um echte Goldware handelt, hätten sie den Vertrag nicht abgeschlossen. f) ) Verwirkung I.c. beginnt die Frist als der Schmuck rostet, verkratzt oder das Gold abblättert. Die Verwirkungsfrist ist somit noch nicht abgelaufen. Zwischenfazit: Je nach Argumentation können die Kunden ihren jeweiligen Vertrag wegen absichtlicher Täuschung anfechten oder nicht. 6 () () () 8

9 4. Täuschung durch Dritte (OR 28 II) Gemäss OR 28 II hindert die Täuschung durch einen Dritten die Gültigkeit des Vertrages nur, wenn der Vertragspartner die Täuschung kannte oder hätte kennen müssen. Vorausgesetzt wird, dass a) es sich beim Täuschenden um einen Dritten handelt, b) bei diesem die Voraussetzungen der Täuschung erfüllt sind und c) der Vertragspartner die Täuschung kannte oder hätte kennen müssen. a) Dritter Dritte im Sinne von OR 28 II sind Personen, die nicht an den Vertragsverhandlungen im Lager des Vertragspartners, dessen Täuschung zu prüfen ist, beteiligt sind. Keine Dritte sind Vertreter und Abschlussgehilfen. Der Händler gilt als Dritter, da er weder direkt noch direkt an den Vertragsverhandlung beteiligt ist, auch wenn Markus Prospekte oder anderes Werbematerial des Händlers verwendet (vgl. Gauch/Schluep, N866). b) Täuschung Der Dritte muss sämtliche Voraussetzungen der Täuschung erfüllen. Der Händler täuscht, indem er in der Werbung, welche an die Kunden gerichtet ist, falsche Angaben zur Echtheit der Schmuckstücke macht. Die Täuschung ist widerrechtlich, da aktives Tun aber keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Die Täuschungsabsicht des Händlers ist zu vermuten (vgl. Frage ). Der Motivirrtum der Kunden ist zu bejahen, da sie von der Echtheit der Schmuckstücke ausgehen. Ein Kausalzusammenhang besteht. Wenn die Kunden gewusst hätten, dass es sich nicht um echte Goldware handelt, hätten sie den Vertrag nicht abgeschlossen. c) Kennen oder Kennen müssen Bei Täuschungen, die von einem Dritten ausgehen, kann sich der Getäuschte nur auf die Unverbindlichkeit des Vertrags berufen, wenn der Vertragspartner zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen. Gemäss h.l. genügt fahrlässige Unkenntnis entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht. (5) 9

10 Markus kannte die Täuschung nicht. Fraglich ist, ob er sie hätte kennen sollen. Es gelten die gleichen Anforderungen, wie bei der Täuschung (5, falls Dolus hier ar- durch Markus. Wird der Dolus Eventualis bejaht, hätte Markus die Täuschung durch den Händler erkennen sollen, andernfalls nicht. gumentiert) f) ) Verwirkung () I.c. beginnt die Frist als der Schmuck rostet, verkratzt oder das Gold () abblättert. Die Verwirkungsfrist ist somit noch nicht abgelaufen. Zwischenfazit: Je nach Argumentation können die Kunden ihren jeweiligen Vertrag wegen absichtlicher Täuschung durch Dritte anfechten oder nicht. 5. Ansprüche Kunden: Ungültigkeitstheorie: Der Vertrag ist von Anfang an ungültig, er entfaltet () keine Wirkungen. Diese entstehen erst, wenn das Rechtsgeschäft von der getäuschten Person nachträglich genehmigt wird. Anfechtungstheorie: Der Vertrag ist zunächst gültig, kann aber durch die getäuschte Partei durch Berufung auf den Willensmangel aufgelöst werden. Neuere Lehre: Der Vertrag wird mit Geltendmachung des Willensmangels in ein vertragliches Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Wird der Ungültigkeits- oder Anfechtungstheorie gefolgt kann Markus aus ungerechtfertigter Bereicherung den geleisteten Kaufpreis zurückfordern, je nach Theorie variiert der Verjährungsbeginn. Aufgrund des Sachverhalts kann davon ausgegangen werden, dass die einjährige Verjährungsfrist in jedem Fall noch nicht abgelaufen ist. Alternativ: Wird der neueren Lehre gefolgt, kann Markus aus dem vertraglichen Rückabwicklungsverhältnis den geleisteten Kaufpreis zurückfordern. Aufgrund des Sachverhalts kann davon ausgegangen werden, dass die zehnjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Alternativ 2: Wurden die absichtliche Täuschung sowie die Täuschung durch Dritte verneint, so können die Kunden keinen Anspruch aus Willensmängeln geltend machen. Fazit: Die Kunden haben einen Anspruch auf Rückleistung des Kaufpreises. Alternativ: Die Kunden haben keinen Anspruch. Total 30 0

11 Alternativlösung : OR 97. Zustandekommen des Vertrages Austausch gegenseitiger übereinstimmender Willenserklärungen (Konsens, OR I): Antrag und Annahme. Gemäss Sachverhalt wurden die Schmuckstücke verkauft, es kamen somit Verträge zustande. Dabei liegt jeweils tatsächlicher Konsens über individualisierte echte Gold-Schmuckstücke vor. 2. Gültigkeit des Vertrages Der zustande gekommene Vertrag kann an einem Mangel leiden, der ihn ungültig macht. I.c. sind keine Ungültigkeitsgründe ersichtlich. 3. Positive Vertragsverletzung gem. OR 97 Jedoch stellt sich hier die Frage ob allenfalls eine positive Vertragsverletzung gem. OR 97 I in Frage kommt. 3.. Nicht gehörige Erfüllung (Schlechterfüllung) Liegt vor, wenn der Schuldner zwar die Leistung erbringt, diese jedoch nicht die vertragskonforme Qualität aufweist. Der Schmuck ist nicht echt und daher nicht vertragskonform. Es kann davon ausgegangen werden, dass in einem Juwelier-Geschäft gekaufte Ware echt ist (da ein Spezieskauf vorliegt liegt keine Lieferung eines aliud vor) Schaden Der Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Durch den massiv minderen Wert der gefälschten Ware erleiden die Kunden von Markus eine erhebliche Verminderung ihrer Aktiven und daher einen Schaden Kausalzusammenhang Die nicht gehörige Erfüllung des Schuldners bildet die Ursache für den Schaden der Gläubiger. Ausserdem muss die nicht gehörige Erfüllung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenser-

12 fahrung geeignet sein, den entstandenen Schaden herbeizuführen. Ohne den Verkauf der gefälschten Ware hätten die Kunden keinen Vermögensschaden erlitten. Der Kausalzusammenhang ist zweifellos zu bejahen Verschulden Der Schuldner muss für die nicht gehörige Leistung verantwortlich sein und sie verschuldet haben. Das Verschulden wird vermutet. Da Markus zumindest grob fahrlässig gehandelt hat, ist ein Verschulden zu bejahen. 4. Rechtsfolgen Der Schuldner wird bei Vorliegen der Tatbestandselemente gem. OR 97 I schadenersatzpflichtig. Zu ersetzen ist das positive Interesse. Weiter besteht unabhängig vom Anspruch des positiven Interesses ein Rücktrittsrecht des Gläubigers, wenn das Vertrauensverhältnis der Parteien grundlegend erschüttert ist. In einem solchen Fall führt der Rücktritt zu einem Rückabwicklungsverhältnis und zu einem Anspruch des Gläubigers auf Ersatz des negativen Interesses bei Verschulden. I.c. steht den Gläubigern das Schadenersatzrecht gem. OR 97 I zu, da alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Da das Vertrauensverhältnis aufgrund des Verkaufs der gefälschten Ware und im Zusammenhang des grob fahrlässigen Verhaltens von Markus als erschüttert betrachtet werden kann, ist je nach Argumentation auch ein Rücktrittsrecht zu bejahen. Fazit: Die Kunden können Schadenersatz gem. OR 97 I geltend machen (oder alternativ: Die Kunden können vom Vertrag zurücktreten und ihn rückabwickeln.) 2 2 Total 6 2

13 Frage 3 Fragestellung: Besteht auch eine Möglichkeit für die Kunden, gegen den Schmuckhändler vorzugehen?. Vertrag Zwischen den Kunden und dem Händler besteht kein vertragliches Verhältnis, daher auch keine vertraglichen Ansprüche. 2. Quasivertrag Zwischen den Kunden und dem Händler besteht kein besonderes Vertrauensverhältnis, da der Händler nicht gegenüber den Kunden auftritt. Daher bestehen auch keine Ansprüche aus culpa in contrahendo bzw. Vertrauenshaftung. Max. 5* 2 Alternativ: Eingehende Prüfung aller Voraussetzungen der Vertrauenshaftung/c.i.c. (Vertrauensverhältnis, berechtigtes Vertrauen, Enttäuschung des Vertrauens, Schaden, Kausalzusammenhang, Verschulden) wird bei guter Begründung mit max. 6 Punkten bewertet. 3. Bereicherung Die Bereicherung beim Händler kann bejaht werden. Jedoch erfolgt diese nicht aus dem Vermögen der Kunden sondern aus dem Vermögen von Markus. 4. Delikt Durch die irreführende Werbung könnte ein Schadenersatzanspruch nach OR 4 ff. entstanden sein. Haftpflichtrechtliche Ansprüche setzen voraus: a) Schaden, b) Widerrechtlichkeit, c) Kausalzusammenhang, d) Verschulden. a) Schaden Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Es ist fraglich, ob bei den Kunden ein Schaden entstand, da sie Ansprüche gegen Markus geltend machen können. b) Kausalzusammenhang Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das in Fra- (6) 3

14 ge stehende Ereignis eine notwendige Bedingung für den Schaden darstellt (conditio sine qua non). Dieser ist adäquat, wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt erscheint. Der Kausalzusammenhang ist grundsätzlich zu bejahen, ohne die irreführende Werbung hätten die Kunden den Vertrag nicht abge- schlossen. Irreführende Werbung ist an sich geeignet, Kunden beim Kauf zu beeinflussen. c) Widerrechtlichkeit Ein schädigendes Verhalten ist widerrechtlich, wenn dadurch ein von der Rechtsordnung durch eine oder mehrere Normen geschütztes absolutes Recht verletzt oder gegen eine besondere Verhaltensnorm verstossen wird. Widerrechtlichkeit ist gegeben, da ein reiner Vermögensschaden vorliegt und die Schutznorm UWG 3 b verletzt wurde (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Rz 709). d) Verschulden Verschulden ist gegeben, wenn Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Das Verschulden ist mindestens in der Form von Eventualvorsatz zu bejahen, da der Händler durch seine Werbeartikel nicht nur Markus täuschen wollte sondern auch die Täuschung von dessen Kunden bewusst in Kauf nahm. Fazit: Die Kunden können möglicherweise haftpflichtrechtliche Ansprüche gegen den Händler geltend machen. Total 5 Alternativlösung: Täuschung T durch Dritte** Falls die Täuschung durch Dritte unter Frage 3 statt 2 behandelt wird. Vgl. s.o. Frage 2. * Die maximale Gesamtpunktzahl pro Aufgabe darf nicht überschritten werden. ** Die für die Prüfung der Täuschung durch Dritte möglichen Punkte zählen nicht zum Gesamttotal der Aufgabe 3 sondern zur Aufgabe 2. 4

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