Lösungsschema Fall 2: Irrtum und Übervorteilung
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- Rüdiger Diefenbach
- vor 7 Jahren
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1 Lösungsschema Fall 2: Irrtum und Übervorteilung Lösung Sachverhalt : Drei Krawatten Fragestellung: Kann sich Phil auf einen Irrtum berufen?. Zwei-Stufen-Theorie (In Bezug auf den Erklärungsirrtum) Es liegt nur dann ein Erklärungsirrtum vor, wenn der Empfänger der Willenserklärung das Erklärungsverhalten des Irrenden nach Treu und Glauben abweichend von dessen wirklichen Willen verstehen darf. Die Frage nach einem Erklärungsirrtum stellt sich also nur bei einem normativen Konsens. 2. Zustandekommen des Vertrages: Austausch übereinstimmender, gegenseitiger Willenserklärungen (Art. I OR) o Austausch der Willenserklärungen: Antrag und Annahme von Phil als Antrag; konkludente Annahme mittels Realakzept (= Zusenden der Ware). o (Kein) Natürlicher Konsens: Die Parteien haben sich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt. Phil wollte einen Vertrag über blau-karierte Krawatten (Gattung = blau-karierte Krawatten), das Seidenlabel über blaue Krawatten (Gattung = blaue Krawatten) schliessen. Die Parteien haben sich nicht tatsächlich richtig verstanden, weshalb kein natürlicher Konsens vorliegt. o Normativer Konsens: Liegt kein tatsächlicher Konsens vor, müssen beide Erklärungen nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden. Es ist zu prüfen, wie der jeweilige Empfänger die Erklärung nach guten Treuen verstehen durfte und musste. Da Phil nichts von karierten, sondern nur von blauen Krawatten schrieb, durfte seine als Bestellung von (einfarbigen) blauen Krawatten verstanden werden. Es liegt ein normativer Konsens über (einfarbige) blaue Krawatten vor. Punkte
2 Fazit: Es ist ein Vertrag mittels normativen Konsenses über drei blaue Krawatten zustande gekommen. 3. Gültigkeit des Vertrages Der zustande gekommene Vertrag kann an einem Mangel leiden, der ihn ungültig macht. In Frage kommen Inhaltsmängel (OR 9/20), Formmängel, fehlende Verfügungsmacht etc. In casu sind aufgrund des Sachverhaltes bloss die Willensmängel zu prüfen. a. Willensmängel (OR 23 ff.): In Betracht kommt ein Erklärungsirrtum. Eine erfolgreiche Anfechtung wegen Irrtums setzt voraus: Irrtum Wesentlichkeit keine Verwirkung b. Erklärungsirrtum (OR 24 I Ziff. -3) Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn die ausgelegte Erklärung einer Vertragspartei nicht ihrem Willen entspricht. Man unterscheidet zwischen Irrtum im Erklärungsakt oder über den Inhalt der Erklärung. Letzterer unterscheidet sich von Ersterem dadurch, dass bei ihm der Erklärende eine richtige Vorstellung vom tatsächlichen Erklärungsakt hat, dass er damit aber etwas anderes zum Ausdruck bringen wollte. Kurz: Beim Irrtum über den Erklärungsinhalt will der Erklärende nicht, was er sagt; beim Irrtum im Erklärungsakt sagt er etwas, das er nicht sagen will. Phil hat sich über den Inhalt seiner Erklärung geirrt. Phil sagt blaue, meint aber blau-karierte Krawatten. Es liegt ein Erklärungsirrtum (über den Inhalt der Erklärung) vor. Siehe S. 4 für Alternativlösung (kurze Definition) (Unterscheidung Irrtum im Erklärungsakt und Irrtum in Erklärungsinhalt nicht notwendig) (korrekte Subsumtion) Zwischenfazit: Es liegt ein Erklärungsirrtum im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor. (Fazit) 2
3 c. Wesentlichkeit Der Erklärungsirrtum ist in den Fällen von OR 24 I Ziff. -3 vermutungsweise wesentlich, d.h. der Irrende hat die Wesentlichkeit nicht zu beweisen. In Betracht kommt in casu der Fall von Art. 24 I Ziff. 2 OR: Error in corpore (vel in persona) (24 I Ziff. 2 OR) oder Identitätsirrtum: Irrtum über die Identität der Sache (oder Person). Kein solcher Irrtum liegt vor, wenn der Erklärende lediglich über eine Eigenschaft der Sache irrt. Phil irrt sich über die Identität der Sache. Er möchte drei blau-karierte Krawatten (Gattung= blau-karierte Krawatten, und nicht (blaue) Krawatten), somit handelt es sich bei den gelieferten blauen Krawatten um ein aliud, da es sich um Güter einer anderen Gattung handelt. Es liegt also ein Identitätsirrtum vor. (Eigenschaftsirrtum hätte bei einem pejus vorgelegen, d.h. bei einem mangelhaften Gut derselben Gattung) Zwischenfazit: Der Erklärungsirrtum von Phil ist vermutungsweise wesentlich. Will die Gegenpartei geltend machen, dass der Irrtum nicht wesentlich sei, liegt die Beweislast dafür nach ZGB 8 bei ihr. d. Keine Verwirkung (OR 3 I und II) Jahr seit Entdeckung des Irrtums. Gem. Sachverhalt ficht Phil den Vertrag unverzüglich nach Entdeckung des Irrtums an. Somit ist die Frist für die Irrtumsanfechtung nicht verwirkt. 4. Fazit Da die Voraussetzungen erfüllt sind, kann sich Phil auf einen Erklärungsirrtum berufen. (e. Fahrlässiger Irrtum (OR 26)) Der schuldhaft Irrende schuldet nach OR 26 I dem Vertragspartner das negative Interesse. Um den Irrtum zu vermeiden, hätte Phil ausdrücklich erwähnen müssen, dass er karierte Krawatten will. Er schuldet das negative Interesse. (Begriff Verjährung ist zu akzeptieren) (Gibt keine Punkte, da nicht Bestandteil der Fragestellung) 3
4 Alternativlösung zu Sachverhalt : keine Einigung über den wesentlichen Vertragsinhalt Rechtliches: Ein Vertrag nach OR kommt nur zustande, wenn sich die Parteien über die (objektiv) wesentlichen Vertragspunkte geeinigt haben. Haben die Parteien über diese Punkte zwar keine Regelungen getroffen, ist der fragliche Inhalt aber objektiv bestimmbar (z.b. OR 84 III), ist der Fall unproblematisch. Gleich verhält es sich bei einer nach OR I konsensualen Regelung, wonach entweder eine Drittpartei (objektivierte Bestimmbarkeit) oder einer der Vertragsschliessenden (subjektive Bestimmbarkeit) die Bestimmung des fraglichen Inhalts vornehmen soll. (Schranken: ZBG 27 und OR 20) Es genügt Bestimmbarkeit zur Zeit der Erfüllung, d.h. diese muss nicht bereits bei Vertragsschluss vorliegen. Die Parteien müssen zur Zeit des Vertragsschlusses lediglich die Kriterien angeben, nach denen der fragliche Inhalt später zu bestimmen sein wird. Subsumtion: Vorliegend haben sich die Parteien nicht über die Kaufsache geeinigt. Mit der Bestellung von drei blauen Krawatten ist die Kaufsache nicht genügend bestimmt, da es unzählige blaue Krawatten mit zahlreichen Facetten und in etlichen Materialien gibt. Die Kaufsache ist überdies nicht objektiv bestimmbar. Auch haben die Parteien keine Kriterien festgelegt, nach denen die Kaufsache objektiviert oder subjektiv bestimmbar ist. Fazit: Vorliegend ist kein Vertrag zustande gekommen, da sich die Parteien nicht über die wesentlichen Vertragspunkte geeinigt haben. 4
5 Sachverhalt 2: Der Ring wo ist der Ring? Fragestellung: Kann Doug noch gegen den Goldschmied vorgehen?. Zustandekommen des Kaufvertrages: Austausch übereinstimmender, gegenseitiger Willenserklärungen (OR I) Vorliegend natürlicher Konsens Zwischenfazit: Vorliegend ist ein Vertrag mittels natürlichen Konsenses zustande gekommen. 2. Gültigkeit des Vertrages: Der zustande gekommene Vertrag kann an einem Mangel leiden, der ihn ungültig macht. In Frage kommen Inhaltsmängel (OR 9/20), Formmängel, fehlende Verfügungsmacht etc. In casu ist aufgrund des Sachverhaltes bloss die Übervorteilung zu prüfen. 3. Übervorteilung Damit der Tatbestand der Übervorteilung nach Art. 2 OR erfüllt ist, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Offenbares Missverhältnis Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit Ausbeutung (Keine Verwirkung OR 2 I und II) a. Offenbares Missverhältnis Ein offenbares Missverhältnis zwischen den vereinbarten Leistungen liegt dann vor, wenn für jedermann sichtbar ist ( in die Augen fällt), dass die Leistungen gegenseitig nicht äquivalent sind. Dies ist anhand aller Vertragsumstände festzustellen. Der Goldschmied verkauft den Ring mit einer Preissteigerung von 300%. Dieses Missverhältnis ist für jedermann deutlich erkennbar. b. Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit Der Übervorteilte befindet sich in einer subjektiven Ausnahmesituation (Notlage, Unerfahrenheit, Leichtsinn; in casu: Notlage), welche ihm das freie Aushandeln der Vertragsbedingungen verunmöglicht. Doug befindet sich in einer Zwangslage, da er noch am selben Tag den Ring 5
6 für seine Hochzeit braucht. Er hat keine Alternative und kann auch nicht auf ein Substitutionsgut ausweichen. Es liegt eine Notlage vor. c. Ausbeutung Der Übervorteilende nutzt die Ausnahmesituation bewusst aus, um den für ihn vorteilhaften Vertrag zu herbeizuführen. Der Goldschmied weiss von Dougs Notlage und verlangt bewusst den überhöhten Preis. d. Verwirkungsfrist (OR 2 I und II) Der Übervorteilte kann während eines Jahres nach Abschluss des Vertrages den Vertrag für unverbindlich erklären. Verwirkt die Frist, gilt der Vertrag als geheilt bzw. genehmigt. Doug findet den Ring sechs Monate nach Vertragsschluss wieder. Er ficht den Vertrag unverzüglich an, weshalb die einjährige Verwirkungsfrist vorliegend eingehalten ist. 4. Rechtsfolgen: Obwohl Doug den Vertrag gem. OR 2 II fristgerecht angefochten hat, setzt die Verjährungsfrist des Bereicherungsrechts (OR 67 I) der erfolgreichen Rückabwicklung Grenzen. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Entstehung des Bereicherungsanspruchs. Dieser variiert je nach Theorie: Ungültigkeitstheorie: Der Vertrag ist von Anfang an ungültig, entfaltet folglich überhaupt keine Wirkungen. Sofern die betroffene Partei die Unverbindlichkeit aber nicht innert Frist geltend macht oder den Vertrag auf andere Weise genehmigt (konkludent oder durch ausdrückliches Verhalten), wird der Vertrag ex tunc wirksam. Das BGer folgt dieser Theorie. Nach dieser Theorie entsteht der Bereicherungsanspruch im Zeitpunkt der Leistung. Nach OR 67 I beginnt sowohl die absolute Frist (Entstehung des Anspruchs) sowie die relative Frist (Kenntnisnahme) mit der Leistung zu laufen. Der Vertrag ist ex tunc unwirksam. Die Verjährung beginnt mit Leistung der Geldsumme zu laufen. Seither sind gemäss Sachverhalt aber 6 Monate vergangen, weshalb der Bereicherungsanspruch verjährt ist. (Problem erkannt) 6
7 Anfechtungstheorie: Der Vertrag ist vorerst gültig, kann aber von der betroffenen Partei durch Berufung auf den Mangel für einseitig unverbindlich erklärt werden (resolutiv bedingter Vertrag). H.L. folgt dieser Theorie. Es bestehen in Bezug auf die Verjährung zwei Ansichten, die auf die unterschiedliche Qualifizierung der erfolgten Leistung beruhen: ) Bereicherungsanspruch aus Leistung einer Nichtschuld (condictio sine causa, OR 62 II): Der Bereicherungsanspruch entsteht im Zeitpunkt der Leistung. Mit der Anfechtung fällt der Vertrag ex tunc dahin. Sowohl die relative als auch die absolute Verjährungsfrist von OR 67 I beginnen mit der Leistung. Die relative Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt mit der Leistung. Seither sind gem. Sachverhalt 6 Monate vergangen, weshalb der Bereicherungsanspruch bereits verjährt ist. 2) Bereicherungsanspruch aus Leistung aus nachträglich weggefallenem Grund (condictio ob causam finitam, OR 62 II): Der Bereicherungsanspruch entsteht also erst mit Anfechtung des Vertrages. Dieser fällt mit Anfechtung ex nunc dahin. Sowohl die relative als auch die absolute Verjährungsfrist von OR 67 I beginnen mit Vertragsanfechtung. Die relative Verjährungsfrist beginnt mit Anfechtung des Vertrages zu laufen. Seither sind gemäss Sachverhalt erst zehn Monate vergangen, weshalb der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung noch nicht verjährt ist. (Theorie der geteilten Ungültigkeit: Der Vertrag ist für die betroffene Partei von Anfang an ungültig (d.h. suspensiv bedingt), für die andere dagegen gültig (resolutiv bedingt). Für Doug gilt die Ungültigkeitstheorie, für den Goldschmied die Anfechtungstheorie.) M. E. ist diese Theorie wegzulassen bei der Präsentation. neuere Lehre: Danach wird Vertrag mit Geltendmachung von Willensmängeln in ein vertragliches Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt (d.h. er fällt nicht ex tunc dahin). Die 0-jährige Verjährungsfrist (Art. 27 OR) be- 7
8 ginnt im Zeitpunkt der Anfechtung zu laufen. Doug hat einen vertraglichen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, die Verjährung beginnt im Zeitpunkt der Anfechtung zu laufen und dauert zehn Jahre. Nach vertraglichen Grundsätzen ist Dougs Anspruch nach Rückabwicklung des Vertrages noch nicht verjährt. Fazit Der Tatbestand der Übervorteilung ist erfüllt und Doug hat den Vertrag fristgerecht angefochten. Ob nun sein Anspruch auf Rückbezahlung des Zuvielgeleisteten verjährt ist, bemisst sich nach dem Entstehungszeitpunkt bzw. der Kenntnisnahme desselben. Je nach Theorie ist der Anspruch im Zeitpunkt seiner Geltendmachung (6 Monate nach Vertragsschluss bzw. 0 Monate nach Anfechtungshandlung) bereits verjährt. Das BGer spricht sich für die Ungültigkeitstheorie aus. Doch ist nach dieser Theorie der Bereicherungsanspruch von Doug bereits verjährt, weshalb er nicht mehr gegen den Goldschmied vorgehen kann. Bemerkung: Gewisse Studierende können allenfalls die Fristen falsch verstanden haben. Falls dies der Fall sein sollte, ist der Bereicherungsanspruch nach allen Theorien nicht verjährt. Dies wird ebenfalls als richtig bewertet. 8
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