Staatsrecht III (Modul: Öffentliches Recht I)
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- Dirk Beyer
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1 Staatsrecht III (Modul: Öffentliches Recht I) Gruppe 3, Veranstaltungsnummer 100 Prof. Dr. iur. Thomas Gächter Seite 1 Grundrechte: Gibt es grundlegende Unterschiede zwischen der Versammlungs- und der Vereinigungsfreiheit? Welches sind diese Unterschiede? Der Kerngehalt der Kommunikationsgrundrechte ist das absolute Zensurverbot von Art. 17 Abs. 2 BV. Nun habe ich aber gelesen, dass der präventive Eingriff im Einzelfall, mit dem konkret nachweisbare und unmittelbar bevorstehende Verletzungen fundamentaler Rechtsgüter verhindert werden sollen, zulässig ist. Darf man jetzt doch vor der Veröffentlichung vom Inhalt Kenntnis nehmen? Die systematische Inhaltskontrolle ist doch strengstens verboten? Seite 2
2 Wenn eine Person durch einen oder mehrere staatliche Akte in zwei ihrer Grundrechte verletzt sein könnte, kann man die Grundrechte gemeinsam nach dem Schema von Art. 36 BV prüfen oder ist die Prüfung für jedes Grundrecht einzeln vorzunehmen? Wenn zwei Grundrechte verletzt sein könnten, aber von Anfang an klar ist, dass das eine nur subsidiär gilt, muss dieses dann überhaupt nach Art. 36 BV durchgeprüft werden (z.b. Menschenwürde nach Art. 7 BV und persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV)? Werden Grundrechte mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gerügt? Seite 3 Verordnungen: Was ist der Unterschied zwischen Rechtsverordnungen und Verwaltungsverordnungen bzw. Vollzugsverordnungen und Delegationsverordnungen (anhand von Beispielen)? Gibt es selbständige gesetzesvertretende Verordnungen und Vollziehungsverordnungen oder sind sie nur Unterkategorien der unselbständigen Rechtsverordnungen? Seite 4
3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen: Unter welchen Voraussetzungen ist eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen zulässig? Die Delegation darf nicht durch die Verfassung ausgeschlossen sein. Muss dies konkret in der Verfassungsnorm stehen oder kann es sich auch sinngemäss aus der Norm ergeben? Seite 5 Bundesverfassung / Zuständigkeiten / Kompetenzen: Kann man sagen, dass sich die geltende BV von derjenigen von 1848 ableitet, da einiges bis heute existiert? Im Lehrbuch wird von Verfassungsbruch bei hohen Änderungshürden der Verfassung gesprochen. Was ist unter Verfassungsbruch genau zu verstehen? (BIAGGINI/GÄCHTER/KIENER (Hrsg.), Staatsrecht, 7 Rz. 39) Ist es richtig, dass es aktuell in der BV kein Beispiel für eine Norm mit ursprünglich-derogatorischer Wirkung gibt? Seite 6
4 Wird Art. 49 Abs. 1 BV auch angewendet, wenn (bei einer Normenkollision) kompetenzwidriges Bundesrecht (und folglich kompetenz-korrektes Kantonsrecht) vorliegt? Wann wirkt sich Art. 190 BV immunisierend auf Verordnungen aus? Nur bei gesetzesvertretenden oder auch bei gesetzesvollziehenden Verordnungen? Inwiefern sind Verordnungen anwendbar, die gestützt auf ein verfassungswidriges Gesetz erlassen worden sind? Haben Förderungskompetenzen wie bspw. Art. 69 Abs. 2 BV häufig parallele Auswirkungen? Seite 7 Gelten die Voraussetzungen für die direkte Anwendbarkeit von Normen für völkerrechtliche sowie auch für landesrechtliche Normen? Könnte sich die Auffangkompetenz aus Art. 173 Abs. 3 BV problematisch auf die Gewaltenteilung auswirken, indem gestützt auf diese Bestimmung der Bundesversammlung uneingeschränkt viele Kompetenzen zugewiesen werden könnten? Stellt Art. 189 Abs. 4 BV ein Aspekt der Gewaltenteilung dar? Die Festlegung der Verbandszuständigkeit des Bundes verlangt eine Grundlage in der Verfassung. Reicht für die Zuordnung der Organzuständigkeit eine Grundlage in einem Gesetz? Seite 8
5 Welche sind die genauen Kriterien der Bundesversammlung, um einen Erlass als Bundesbeschluss oder gar als einfachen Bundesbeschluss zu qualifizieren, um dabei mögliche Referenden und somit Gegenwehr aus dem Weg zu gehen? Wie in der Übung besprochen, bestehen bei der parlamentarischen Initiative gemäss Art. 107 ff. ParlG keine inhaltlichen Beschränkungen. Nebst dem Verfahren der Vorprüfung gemäss Art. 109 ParlG ist mir der Art. 23 GRN (Geschäftsreglement des Nationalrats) aufgefallen, der eine sog. Überprüfung auf formale Rechtmässigkeit vornimmt. Inwiefern ist, nach der vorhin genannten Freiheit, eine solche Überprüfung rechtmässig und wie wird sie angewendet? Seite 9 Ich konnte der Argumentation bezüglich der Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundesgericht nicht folgen, vor allem der kritischen Sichtweise bezüglich der Streichung des Art. 190 BV. Könnten Sie mir die Vorteile und die Nachteile erläutern und die tatsächliche Machtverschiebung vom Volk / Parlament zum Bundesgericht beweisen? Seite 10
6 Gewährleistung von Kantonsverfassungen: Wäre es aus staatsrechtlichen Gründen (weitere Gründe wie haushalterische, ökonomische, grundrechtliche, rechtsdogmatische, etc.) nicht wünschenswert und sinnvoller, den Prozess der Gewährleistung der Kantonsverfassung durch die Bundesversammlung auf das Bundesgericht auszuweiten oder zumindest jenes Organ einzubeziehen, da es für die Parlamentarier unmöglich ist alle Bestimmungen (aufgrund der grossen Anzahl und teilweise Komplexität) zu untersuchen und systematisch zu prüfen um somit die Qualität der Verfassungen zu sichern oder Widersprüchlichkeiten auszumerzen und gleichzeitig die Bundesversammlung zu entlasten? Seite 11 Wahlsysteme/Konkordanz: Was sind die Unterschiede, Vor- und Nachteile der verschiedenen Wahlsysteme und wie funktionieren sie (Hagenbach-Bischoff, Pukelsheim, panaschieren)? Wie verläuft die Mandatserlangung mithilfe des doppelten Pukelsheim? (BIAGGINI/GÄCHTER/KIENER (Hrsg.), Staatsrecht, 24 Rz. 104) Was umfasst die Konkordanzregierung? Beinhaltet sie, dass die grossen Parteien angemessen vertreten sind oder auch, dass die Regierung nicht von der parlamentarischen Mehrheit abhängig ist? Seite 12
7 Parlamentarische Instrumente/Volksrechte: Kann die Initiative für eine Totalrevision der BV formell vom Bundesrat ausgehen? Falls ja, auf welche Grundlage stützt sich dies? Wieso gibt es das Handlungsinstrument der Motion? Dasselbe Ergebnis könnte mit einer parlamentarischen Initiative erreicht werden. Wieso stellt das fakultative Referendum ein «zweistufiges Volksrecht» dar? (BIAGGINI/GÄCHTER/KIENER (Hrsg.), Staatsrecht, 24 Rz. 13) Seite 13 Polizeiliche Notstandsklausel: Darf die Bundesversammlung dringliche Gesetze gestützt auf Art. 165 BV oder auch auf die polizeiliche Notstandsklausel nach Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV erlassen oder kann sich nur der Bundesrat darauf berufen? Wie verhält sich dies zu Art. 185 Abs. 3 BV? Seite 14
8 Weitere Wie lautet die Definition einer Verfügung? Was ist die Rolle des schlichten, qualifizierten Gemeingebrauchs und der Sondernutzung eines öffentlichen Platzes im Zusammenhang mit der Sachherrschaft (als Ersatz für die gesetzliche Grundlage)? Was bedeutet Kontrahierungszwang in Bezug auf Konkordate? Inwiefern bewegt sich die Justizaufsicht in einem Spannungsverhältnis? (BIAGGINI/GÄCHTER/KIENER (Hrsg.), Staatsrecht, 21 Rz. 79) Was ist die Staatsleitungsreform? Seite 15 Repetition der Auslegungsmethoden (vor allem systematische und telelogische Auslegung)? Was ist der Unterschied zwischen einer Organisation für kollektive Sicherheit, einer supranationaler Organisation und einem Staatenbund? Was ist der Unterschied zwischen Staatsrechtspflege, Verwaltungsrechtspflege, Verfassungsgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit? Wie funktioniert das Gesetzgebungsverfahren, Verfassungsgebungsverfahren sowie Verordnungsgebungsverfahren? (Erklärung vor allem des Gesetzgebungsverfahrens) Seite 16
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