Landschaftsbild als gesetzlicher Auftrag des Naturschutzes
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- Nadine Goldschmidt
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1 Landschaftsbild und erneuerbare Energien Rubrik Tagung der FH Erfurt und der TLUG am 26./ in Erfurt Landschaftsbild als gesetzlicher Auftrag des Naturschutzes Susanne Bauder-Schwartz Abt. 4, Ref. 56 Naturschutzrecht, Landschaftsplanung, Landschaftspflege des TMUEN, Erfurt Erfurt,
2 Inhaltsübersicht 1. Landschaftsbild und Kulturlandschaft als Ziele des BNatSchG 2. Zulassung von Windenergieanlagen 3. Landschaftsbild und Erneuerbare Energien rechtlich betrachtet
3 1. Landschaftsbild und Kulturlandschaft als Ziele des BNatSchG
4 Ziele Rubrik des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bundesnaturschutzgesetz 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1) Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass 1. die biologische Vielfalt, 2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie 3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind;.
5 Ziele Rubrik des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bundesnaturschutzgesetz 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege [ ] (4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere 1. Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren, 2. zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu machen.
6 Ziele Rubrik des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bundesnaturschutzgesetz 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG Politisch gewollt: Auch erneuerbare Energien (3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sind insbesondere 4. Luft und Klima zu schützen;.; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu, sind gesetzliches Ziel des Naturschutzes!
7 Ziele Rubrik des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bundesnaturschutzgesetz 1 Abs. 2 bis 6 BNatSchG führen eine ganze Reihe von Zielen auf, die nach 2 auch untereinander abzuwägen sind: (3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.
8 Ziele Rubrik des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bundesnaturschutzgesetz Die Ziele des Naturschutzrechts zum Schutz von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft setzen als Schwerpunkte die historisch gewachsenen Kulturlandschaften und die Erholung. - Ein naturschutzrechtlicher Auftrag zur Entwicklung neuer Kulturoder gar Zivilisationslandschaften besteht nicht. - Die Ziele des Naturschutzes sind vielfältig, untereinander abwägungsfähig und bedürftig - Um wirksam zu sein, müssen die Ziele des Naturschutzes sachlich und räumlich konkretisiert werden. - In der Konkurrenz mit anderen gesellschaftlichen Zielen und rechtlichen Instrumenten bleiben sie nur Ziele mit begrenzter direkter Wirkung -> wichtig sind daher wirksame Instrumente
9 Instrumente zum Schutz des Landschaftsbildes im BNatSchG Landschaftsplanung ( 8-11 BNatSchG) Eingriffsregelung ( BNatSchG) Schutzgebiete ( BNatSchG), insbesondere Landschaftsschutzgebiete Naturparke Biosphärenreservate Nationale Naturmonumente
10 Instrumente zum Schutz des Landschaftsbildes im BNatSchG Landschaftsplanung 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 f) BNatSchG: Die Pläne enthalten Angaben über 4. die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere f) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft
11 Instrumente zum Schutz des Landschaftsbildes im BNatSchG Eingriffsregelung 14 Abs. 1 BNatSchG: Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
12 Instrumente zum Schutz des Landschaftsbildes im BNatSchG Schutzgebiete Landschaftsschutzgebiete ( 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) sind Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist.. 3. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft Naturparke ( 27 Abs. 1 BNatSchG) Biosphärenreservate ( 25 Abs. 1 BNatSchG) Nationale Naturmonumente ( 24 Abs. 4 BNatSchG) sind Gebiete, die 1. aus. kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und 2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit von herausragender Bedeutung sind.
13 2. Zulassung von Windenergieanlagen der Rechtskontext am Beispiel WEA
14 Zulassungsrecht für WEA im Überblick BImSchG regelt für große Anlagen Zulassungsverfahren und anlagenbezogene Anforderungen, sonst gilt Bauordnung. UVP falls nach UVPG/BImSchG erforderlich. 35 BauGB regelt bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, dazu gehört auch ( 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB), dass die Naturschutzbelange geprüft sind (BVerwG, Urteil vom , Az. 4 C 1/12) - was sich bei großen Anlagen sonst auch aus dem BImSchG ergibt. Privilegierung ( 35 Abs. 1 BauGB) ist gewollte Abweichung vom Grundsatz, dass der Außenbereich von Bebauung freizuhalten ist [-> öffentl. Interesse an WEA ]. WEA sind damit nach dem Willen des Gesetzgebers im Außenbereich grundsätzlich zulässig auch ohne positive Raumordnung oder Bauleitplanung.
15 Zentral: 35 BauGB WEA als privilegierte Vorhaben mit Planungsvorbehalt 35 BauGB: (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es [ ] 5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient, -> Privilegierung (3) [ ] Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. -> Planungsvorbehalt
16 35 BauGB und Naturschutzrecht Entgegenstehende Belange einschl. Planungsvorbehalt setzen die Grundsatzentscheidung über die Zulässigkeit nicht außer Kraft, sondern schränken nur ein. Durch positive Lenkung über Ziele der Raumordnung oder Darstellungen in Flächennutzungsplänen stehen im übrigen Planungsraum in der Regel öffentliche Belange entgegen ( 35 Abs. 3 BauGB) für die Konzentrationsflächen wird das öffentliche Interesse an EE konkretisiert. Wo der Planungsvorbehalt greift, müssen die Landschaftsbild schützenden Instrumente auf der Ebene der Regional- bzw. Flächennutzungsplanung greifen. In der Vorhabensgenehmigung ist für alle Belange, auch das Landschaftsbild, die Hürde des Entgegenstehens zu erreichen, um wirksam zu werden.
17 3. Landschaftsbild und Erneuerbare Energien rechtlich betrachtet
18 Windenergie Schutzgebiete Landschaftsbild als Schutzzweck Schutz gegenüber WEA im Ausnahmefall ggf. Befreiung oder Änderung der Abgrenzung
19 Windenergie Landschaftsplanung Integration in / Beiträge zur Regional- und Flächennutzungsplanung und dadurch Einflussnahme auf Steuerung Widersprechende Darstellungen könnten entgegenstehender Belang sein ( 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB) In TH: Mangels aktueller Pläne nur geringe Einflussnahme, Regionalplanung plant insoweit selbst Eingriffsregelung Wirkung nur bei Einzelgenehmigung regelmäßig keine Verhinderung eines Vorhabens wegen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes Verunstaltung des Landschaftsbildes ist Maßstab für den entgegenstehenden Belang (s. aber: 35 Abs. 3 Nr. 5)
20 Windenergie: Rubrik Rechtsprechung OVG Weimar, Urteil vom , Az. 1 KO 89/07, RdNr. 74 (zit. nach juris) (2.) [ ] eine Verunstaltung des Landschaftsbildes im Sinne des 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB [ ] liegt nur dann vor, wenn das jeweilige Vorhaben dem Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben, also etwa Windkraftanlagen. Im Hinblick auf das stärkere Durchsetzungsvermögen privilegierter Vorhaben gegenüber den von ihnen berührten öffentlichen Belangen ist eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch ein privilegiertes Vorhaben allerdings ausnahmsweise nur dann anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt. Bloße nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können dagegen ein privilegiertes Vorhaben nicht unzulässig machen (vgl. Senatsurteil vom KO 1056/03 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom B zit. nach Juris, und SächsOVG, Urteil vom B , SächsVBl. 2000, 144 m. w. N.).
21 Photovoltaik, Wasserkraft Photovoltaik Zulassung i.d.r. nach Bauplanungsrecht, ggf. als sonstige Anlage privilegiert nach BauGB nur an Gebäuden, Schutzgebiete und Landschaftsplanung greifen analog WEA Eingriffsregelung wirkt faktisch nur im Rahmen der Bauleitplanung nach BauGB, weitere Lenkung durch Vorgaben des EEG Wasserkraft Bau- und Planungsrecht greift für die Zulassung, privilegiert nach BauGB, Zulassung aktuell entscheidend von wasserwirtschaftlichen Belangen (WRRL) geprägt
22 Biomasse Anlagen: Bau- und Planungsrecht greift, aber z.t. privilegiert nach 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 BauGB Instrumente wirken vergleichbar WEA bzw. Photovoltaik Anbau: Landwirtschaftsklausel in 5 BNatSchG immunisiert außer evtl. Grünlandumbruch kein Eingriff, (Ackerbau = 1 Nutzungsart) wegen Verweis auf 5 Abs. 1 in 26 Abs. 2 BNatSchG durch LSG wohl kaum zu regeln Regelung von Landnutzung als Nebenbestimmung der Anlagengenehmigung nicht möglich, weil keine rechtliche Zuordnung Landschaftsplanung kann begründet Erfordernisse und Maßnahmen formulieren, bleibt aber (in TH) unverbindlich -> Integration in Bauleitplanung oder Raumordnung möglich, aber dadurch wohl keine wirksame Bindung möglich, Planungsrecht greift i.d.r. nicht Ausbaupfad 3 EEG (100 MW/a) limitiert.
23 Zusammenfassend Unmittelbar wirksame Instrumente des Naturschutzes sind die Schutzgebiete. Eingriffsregelung und Landschaftsplanung wirken wenn überhaupt nur indirekt über das Genehmigungs- und Planungsrecht, deren fachrechtliche Maßstäbe die Zulässigkeit bestimmen. Privilegierte Vorhaben sind durchsetzungsstark! Diese Struktur ist politisch gewollt, sowohl zugunsten der Windenergie als auch der Landwirtschaft. Die Beiträge des Naturschutzes sind persuasiv, sie sind aber notwendig, um die fachrechtlichen Vorbehalte inhaltlich auszufüllen
24 Heute Verunstaltung, in Zukunft historisch gewachsen? Keine Rechtsfrage, dennoch: vielleicht! Wörtlich zitiert aus dem Fazit von Radeisen 2012, S. 69 Nur: Soll das dann auch für Maisäcker, Fabrikhallen und Autobahnen gelten?
25 zum Schluss Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Nach der Veranstaltung noch Fragen? -> Susanne Weiterführende Literatur: Gatz, Stephan: Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis. vhw Verlag, Bonn. 2. Auflage 2013 Dr. Marita Radeisen: Die Bedeutung des Schutzgutes Landschaftsbild in der Rechtsprechung am Beispiel von Windenergieanlagen. Masterarbeit FU Berlin > Kommentarliteratur zum Bundesnaturschutzgesetz Den Kollegen Olaf Bellstedt und Rolf Knebel danke ich für ihre Beiträge zum Vortrag
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