Übung im Bürgerlichen Recht für Vorgerückte Wintersemester 2011/2012

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1 Institut für Ausländisches und Internationales Privatrecht, Abt. II PROF. DR. MARC-PHILIPPE WELLER Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht Wintersemester 2011/2012 FALL 9 TISCHLEIN Lösungsskizze ausführlich A. FRAGE 1: ANSPRUCH DES V GEGEN P AUF ZAHLUNG VON 100 AUS 433 II, 1357 I S. 2 2 I. KAUFVERTRAG ZWISCHEN V UND K... 2 II. MITHAFTUNG DER P ÜBER 1357 I S III. KEINE AUFHEBUNG DER VERTRAGLICHEN BINDUNG DURCH WIDERRUF DES KAUFVERTRAGS GEM. 355 I S Bestehen eines Widerrufsrecht nach 312d I S Ausübung des Widerrufsrechts... 3 a. Konkludenter Widerruf seitens des K durch Verweigerung der Annahme... 4 b. Ausdrücklicher Widerruf durch P... 4 aa. Befugnis der P zur Ausübung des Widerrufsrechts... 4 bb. Widerrufsfrist... 5 cc. Form des Widerrufs... 6 dd. Zwischenergebnis Zwischenergebnis... 6 IV. KEIN ERLÖSCHEN DES ANSPRUCHS GEM. 326 I S. 1, II IVM 275 I Unmöglichkeit... 7 a. Art der Schuld... 7 b. Konkretisierung... 7 c. Übergang der Leistungsgefahr nach 300 II... 8 d. Zwischenergebnis Übergang der Preisgefahr nach 326 II S. 1 Var. 2?... 8 a. Annahmeverzug der P... 9 b. Kein Vertretenmüssen des V... 9 c. Zwischenergebnis... 9 V. KEIN ERLÖSCHEN DURCH RÜCKTRITT NACH 326 V, 323, VI. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT NACH 320 WEGEN EINES GEGENANSPRUCHS VII. ERGEBNIS B. FRAGE 2: ANSPRUCH DER P GEGEN V AUS 285 I I. BEFREIUNG DES V VON EIGENER LEISTUNGSPFLICHT NACH 275 I II. ERLANGUNG EINES EIGENEN ERSATZANSPRUCHS DES V GEGEN R AUS 823 I Schuldhafte und rechtswidrige Eigentumsverletzung Schaden des V III. ERGEBNIS Seite 1 von 11

2 A. Frage 1: Anspruch des V gegen P auf Zahlung von 100 aus 433 II, 1357 I S. 2 V könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 49,90 aus 433 II, 1357 I S. 2 BGB 1 haben. I. Kaufvertrag zwischen V und K Zwischen V und K ist ein Kaufvertrag über das Beistelltischlein zustande gekommen. Das Angebot im Katalog des V ist dabei schon deshalb nur eine invitatio ad offerendum, da V die Beistelltischlein nicht in unbegrenzter Anzahl verkaufen möchte. Jedoch stellt das Faxen des Bestellformulars durch K ein Angebot des K dar, welches V mit Absendung seiner Auftragsbestätigung angenommen hat. II. Mithaftung der P über 1357 I S. 2 Aus diesem Kaufvertrag könnte auch P nach 1357 I S. 2 mit verpflichtet sein. K und P sind verheiratet. Bei der Bestellung des Beistelltischleins müsste es sich um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie handeln. Mit Lebensbedarf ist nicht nur der laufende Unterhalt gemeint; vielmehr ist alles erfasst, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich und angebracht ist zur Führung des Haushalts und zur Befriedigung der Bedürfnisse der Ehegatten. Die Angemessenheit bestimmt sich dabei in Anlehnung an 1360a I nach dem Lebens- und Haushaltszuschnitt der Ehegatten. 2 Nicht mehr umfasst sind Geschäfte größeren Umfangs, über die gewöhnlich im Voraus eine Verständigung zwischen den Ehegatten stattfindet. 3 Zur Deckung des Lebensbedarfs zählt zwar nicht der Kauf einer kompletten Wohnungseinrichtung, hingegen durchaus die Anschaffung einzelner Einrichtungsgegenstände. 4 Angesichts dessen, dass P als Lehrerin voll berufstätig ist, ist ein Beistelltischlein zum Preis von 49,90 nur zur angemessenen Lebensbedarfsdeckung zu zählen. Teilweise wurde die Ansicht vertreten, dass im Anwendungsbereich der Verbraucherschutzregelungen wie hier des Fernabsatzes 1357 keine Anwendung finden könne, da der Ehegatte häufig erst nach Ablauf der in den Verbraucherschutzregelungen angeordneten Widerspruchsfrist überhaupt von dem Geschäft erfahre und das Widerrufsrest für ihn leer liefe. 5 Indes handelt es sich hierbei um ein Problem des Innenverhältnisses der Ehegatten, das ebenso etwa bei der gewöhnlichen Stellvertretung besteht. Ferner verbliebe andernfalls auch kaum noch ein praktischer Anwendungsbereich für 1357 I S. 2, da es sich bei der Deckung des Lebens- 1 Alle Paragraphenangaben ohne Gesetzesnennung beziehen sich auf das BGB. 2 MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl. 2010, 1357 Rn. 17 ff. 3 BeckOK-BGB/Hahn, Edition 18, Stand , 1357 Rn BeckOK-BGB/Hahn, Edition 18, Stand , 1357 Rn. 17 m.w.n.; MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl. 2010, 1357 Rn Wacke, NJW 1979, 2588; Witte-Wegmann, NJW 1979, 749 ff. Seite 2 von 11

3 bedarfs häufig um Verbraucherverträge handelt. 6 Mit der hm ist 1357 I S. 2 daher auch im Bereich der Verbraucherschutzregelungen anwendbar. 7 Rechtsfolge des 1357 I S. 2, bei dem es sich nicht um einen Fall der Stellvertretung, sondern um ein teilweise als gesetzliche Verpflichtungsermächtigung bezeichnetes Institut sui generis handelt, ist die Verpflichtung und Berechtigung beider Ehegatten. 8 Auch P ist also aus dem Kaufvertrag mit verpflichtet. III. Keine Aufhebung der vertraglichen Bindung durch Widerruf des Kaufvertrags gem. 355 I S. 1 Die vertragliche Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung dürfte nicht durch Widerruf des Kaufvertrags gem. 355 I S. 1 aufgehoben sein. 1. Bestehen eines Widerrufsrecht nach 312d I S. 1 Es könnte ein Widerrufsrecht gem. 312d I S. 1 bestehen. Der Kaufvertrag über das Tischlein ist unter über das Bestellformular aus dem Katalog des V und über die gefaxte Auftragsbestätigung des V zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher zustande gekommen, mithin unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Sinne des 312b II. Das Beistelltischlein könnte unter die Ausnahme des 312b III Nr. 5 fallen. Jedoch sind die sonstigen Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs enger zu verstehen als die Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs bei 1357 I S. 1, was sich auch aus dem Vergleich mit den ausdrücklich in Nr. 5 angeführten Beispielen ergibt. Für 312b III Nr. 5 wird daher auf die häufige und regelmäßige Nachfrage durch einen Durchschnittsverbraucher, 9 auf die Verbrauchbarkeit der Gegenstände 10 oder darauf abgestellt, ob der Gegenstand zum Dauerwarenbestand eines Supermarktes zählt. 11 Nach allen Ansichten fällt ein Beistelltischlein jedenfalls nicht unter die Ausnahme. Es liegt also ein Fernabsatzvertrag im Sinne des 312b I vor, so dass nach 312d I S. 1 ein Widerrufsrecht besteht. 2. Ausübung des Widerrufsrechts Das Widerrufsrecht müsste wirksam ausgeübt worden sein. 6 MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl. 2010, 1357 Rn Erman/Gamillscheg, 12. Aufl. 2008, 1357 Rn. 17; MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl. 2010, 1357 Rn. 31; BeckOK-BGB/Hahn, Edition 18, Stand , 1357 Rn BeckOK-BGB/Hahn, Edition 18, Stand , 1357 Rn MünchKomm-BGB/Wendehorst, 5. Aufl. 2007, 312b Rn Erman/Saenger, 12. Aufl. 2008, 312b Rn BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, Edition 18, Stand , 312b Rn. 49. Seite 3 von 11

4 a. Konkludenter Widerruf seitens des K durch Verweigerung der Annahme Der Widerruf könnte von K konkludent dadurch erklärt worden sein, dass er zum vereinbarten Lieferungstermin die Annahme durch Abwesenheit verweigerte. Indes ist für die Widerrufserklärung nicht der subjektive Wille entscheidend, sondern der Erklärung muss der objektive Erklärungswert zukommen, der Verbraucher wolle sich vom Vertrag lösen. Ein solcher Erklärungswert ist der Abwesenheit zum vereinbarten Termin nicht zu entnehmen. Zudem ist freilich auch die in 355 I S. 2 Hs. 1 für den Widerruf angeordnete Textform nicht gewahrt und die Annahmeverweigerung durch Abwesenheit stellt mangels Erklärungswerts auch keine Rücksendung der Ware dar. 12 b. Ausdrücklicher Widerruf durch P P könnte durch ihr Schreiben vom 25. Juni 2010 das Widerrufsrecht ausgeübt haben. aa. Befugnis der P zur Ausübung des Widerrufsrechts P müsste zur Ausübung des Widerrufsrechts befugt gewesen sein. Im Fall des 1356 I S. 2 ist streitig, wer das Widerrufsrecht mit Wirkung für und gegen wen ausüben kann. Man könnte die Ansicht vertreten, dass der Widerruf gemäß 357 I S. 1 ivm 351 (Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts) nur durch beide Ehegatten gemeinsam erfolgen kann. 13 Man könnte auch die Auffassung vertreten, dass allein der vertragsschließende Ehegatte widerrufen kann. 14 Denkbar wäre auch, dass der am Vertragsschluss nicht beteiligte Ehegatte nur mit Wirkung für und gegen sich selbst widerrufen kann. 15 Vorzugswürdig ist aber die hm, nach der jeder Ehegatte mit Wirkung für und gegen sich und für und gegen den anderen Ehegatten von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann. 16 Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ehegatten gem I 12 Anders aber BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, Edition 18, Stand , 312d Rn Schwab, FamRZ 2000, 1207, Berger, FamRZ 2005, 1131 f.; Karsten Schmidt, JuS 1987, 425, Michael Schmidt, FamRZ 1991, 629, Erman/Gamillscheg, 12. Aufl. 2008, 1357 Rn. 17; BeckOK-BGB/Hahn, Edition 18, Stand , 1357 Rn. 29; MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl. 2010, 1357 Rn. 34. Seite 4 von 11

5 S. 2 Dritten gegenüber eine Haftungseinheit darstellen. Außerdem wird so dem mithaftenden Ehegatten ein gewisses Maß an Verbraucherschutz gewährt. Will ein Ehegatte allein einen Gegenstand erwerben, so kann er ohne weiteres mit dem Verkäufer die Vereinbarung treffen, dass er allein Vertragspartner sein will ( 1357 I S. 2 Hs. 1 aus den Umständen etwas anderes ergibt ). P war also zur Ausübung des Widerrufsrechts mit Wirkung für und gegen P und K befugt. bb. Widerrufsfrist P müsste fristgerecht widerrufen haben. Nach 312d ivm 355 II S. 1 beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des 360 I entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Der Vertrag kam durch das Fax des V an K zustande, in dem eine den Anforderungen des 360 I entsprechende Widerrufsbelehrung enthalten war. Die Versendung per Fax wahrt die Textform. Ohne dass es auf 355 II S. 2 ankäme, dessen Voraussetzungen jedenfalls auch gewahrt wären, betrug die Widerrufsfrist also 14 Tage. Etwas anderes könnte sich daraus ergeben, dass die Belehrungs- und Informationspflichten vorliegend nur gegenüber K, nicht aber gegenüber der mit verpflichteten P erfüllt wurden. Jedoch wird man mit der hm die Belehrung und Information des vertragsschließenden Ehepartners dafür ausreichen und ihnen Wirkung auch gegenüber dem anderen Ehepartner zukommen lassen müssen. 17 Der Verbraucherschutz wird durch die akzessorische Wirkung des 1357 eingeschränkt. Ehepartner sind insoweit als Haftungseinheit anzusehen; alles andere wäre außerdem unpraktikabel, zumal der Vertragspartner wie auch hier oft nichts von dem mit verpflichteten Ehepartner weiß. P kann sich also nicht darauf berufen, dass sie selbst keine Widerrufsbelehrung erhalten hat. Die Widerrufsfrist beginnt nach 355 III S. 1 grundsätzlich mit dem Zugang der Widerrufsbelehrung zu laufen, hier also mit dem Zugang des Faxes am Allerdings wird für den Fernabsatz 355 III S. 1 durch 312d II modifiziert, der für den Beginn der Widerrufsfrist zum ei- 17 Löhnig, FamRZ 2001, 135, 137; Cebulla/Pützhofen, FamRZ 1996, 1124, 1129; Schulze/Kemper, HK-BGB, 6. Aufl. 2009, 1357 Rn. 13; MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl. 2010, 1357 Rn. 34; BeckOK-BGB/Hahn, Edition 18, Stand , 1357 Rn. 28. Seite 5 von 11

6 nen die Erfüllung der Informationspflichten nach Art in Verbindung mit 1 I und II EGBGB fordert, die hier freilich erfolgt ist. Zum anderen verlangt 312d II aber im Falle der Lieferung von Waren auch den Eingang der Ware beim Empfänger. Hier ist problematisch, ob das Beistelltischlein bei K eingegangen ist, obwohl K die Annahme durch Abwesenheit verweigert hat. Der Eingang der Ware wird dabei grundsätzlich so verstanden wie die Ablieferung in 438 II BGB, 377 I HGB. Die Ware muss also in Erfüllungsabsicht so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass dieser sie untersuchen kann. 18 Dafür muss der Empfänger sie tatsächlich angenommen haben. Anders als bei 438 II genügt bei der hier wohl vorliegenden Bringschuld (s.u.) eine den Annahmeverzug begründende Verweigerung der Annahme nicht, zumal der Käufer ja auch gar nicht zur Annahme verpflichtet ist, sondern widerrufen könnte. 19 Folglich hat hier noch kein Eingang der Ware stattgefunden, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Da auch die Sechsmonatsfrist des 355 IV S. 1, 2 weder abgelaufen war noch mangels Eingangs der Ware überhaupt zu laufen begonnen hat, war ein Widerruf am 25. Juni 2010 noch möglich. cc. Form des Widerrufs Nach 355 I S. 2 Hs. 1 hat der Widerruf in Textform oder durch Rücksendung der Ware zu erfolgen. Durch die mündliche Erklärung der P in dem Telefonat mit V am 25. Juni 2010 ist dieses Formerfordernis nicht gewahrt. dd. Zwischenergebnis Der Widerruf durch P am 25. Juni 2010 war zwar noch nicht verfristet und grundsätzlich möglich, mangels Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form jedoch unwirksam. 3. Zwischenergebnis Die vertragliche Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung ist also nicht durch Widerruf des Kaufvertrags gem. 355 I S. 1 wieder aufgehoben worden. 18 BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, Edition 18, Stand , 312d Rn BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, Edition 18, Stand , 312d Rn. 20; MünchKomm- BGB/Wendehorst, 5. Aufl. 2007, 312d Rn. 88. Seite 6 von 11

7 IV. Kein Erlöschen des Anspruchs gem. 326 I S. 1, II ivm 275 I Der Anspruch des V gegen die P könnte nach 326 I S. 1 ivm 275 I erloschen sein. 1. Unmöglichkeit Dafür müsste dem V die Erfüllung seiner Pflicht, also die Verschaffung von Besitz und Eigentum an dem bestellten Tischlein, unmöglich im Sinne des 275 I geworden sein. a. Art der Schuld Da das Tischlein zum Listenpreis bestellt wurde, handelt es sich nicht um eine Stück-, sondern um eine Gattungsschuld. Bei dieser lässt der Untergang einzelner Stücke aus der Gattung die Leistungspflicht des Schuldners zunächst unberührt. b. Konkretisierung Allerdings wäre infolge der Zerstörung des Tischleins beim Rücktransport Unmöglichkeit eingetreten, wenn sich das Schuldverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits auf das angelieferte Tischlein beschränkt hätte, sich die Gattungsschuld also zu einer Stückschuld konkretisiert hätte. 243 II bestimmt, dass sich das Schuldverhältnis auf die vom Schuldner aus der Gattung ausgewählten Stücke beschränkt, wenn der Schuldner das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan hat (Konkretisierung). Wann der Schuldner im Einzelfall das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan hat, ist vom Inhalt des konkreten Schuldverhältnisses abhängig. Dabei ist vorrangig auf die Vereinbarung der Parteien abzustellen (vgl. 269 I). 20 Grundsätzlich ist für den Versandhandel das Vorliegen eines Versendungskaufes verkehrstypisch. Bei der danach gegebenen Schickschuld wäre Konkretisierung in dem Moment eingetreten, in dem V das Tischlein ordnungsgemäß auf den Weg gebracht hatte, hier also, als er die Fahrt angetreten hatte. Vorliegend ist aber eher von einer Bringschuld auszugehen, welche V und K (mit Wirkung für P) in Abweichung von der zunächst gegebenen Schickschuld auch nachträglich noch vereinbaren konnten. 21 Das haben sie in ihrem an den Bestellvorgang anschließenden Telefonat getan. Zwar ergibt sich das noch nicht allein aus dem Umstand, dass V die Transportkosten übernehmen sollte ( 269 III). Jedoch spricht zum einen der Umstand für eine Bringschuld, dass V den Transport nicht nur veranlassen, sondern ihn selbst durchführen sollte. 22 Außerdem wird teilweise der Gedanke des 474 II, der eigentlich nur die 20 BeckOK-BGB/Unberath, Edition 18, Stand , 269 Rn MünchKomm-BGB/Krüger, 5. Aufl. 2007, 269 Rn jurispk-bgb/kerwer, 4. Aufl. 2008, Stand , 269 Rn. 20. Seite 7 von 11

8 Preisgefahr betrifft, auch auf die Sachgefahr angewendet. 474 II schließt für den Verbrauchsgüterkauf, der hier vorliegt, eigentlich nur die Anwendung des 447 aus, d.h. wird bei einem Verbrauchsgüterkauf ein Versendungskauf vereinbart, geht die Preisgefahr nicht schon nach 447 mit der Übergabe an die Transportperson über, sondern erst nach 446 mit der tatsächlichen Übergabe. Teilweise wird hieraus aber gefolgert, es liege dann schon sachlich überhaupt gar kein Versendungskauf vor, sondern eine Bringschuld. 23 Bei einer Bringschuld erfordert die Konkretisierung die Aussonderung aus der Gattung, den Transport zum Gläubiger sowie ein tatsächliches Leistungsangebot. 24 Ein solches Leistungsangebot konnte hier nicht erfolgen, da K zum vereinbarten Liefertermin nicht zu Hause war. Eine Konkretisierung ist also nicht eingetreten. c. Übergang der Leistungsgefahr nach 300 II Allerdings könnte die Leistungsgefahr nach 300 II auf K übergegangen sein. Eine Gattungsschuld lag vor. K müsste in Annahmeverzug geraten sein, 293. Ein tatsächliches ( 294) oder wörtliches ( 295) Angebot konnte wegen der Abwesenheit des K nicht erfolgen. Dass der K zum vereinbarten Liefertermin nicht zu Hause war, macht jedoch nach 296 S. 1 ein Angebot entbehrlich und führt bei der hier gegebenen Leistungsbereitschaft des V ( 297) zum Annahmeverzug des K. Mit dem Annahmeverzug ist nach 300 II die Leistungsgefahr auf K übergegangen. Das bedeutet, dass V nicht erneut zu liefern braucht. Seine Leistung aus dem Kaufvertrag ist ihm damit unmöglich geworden. d. Zwischenergebnis Grundsätzlich ist also der Anspruch des V gegen P auf Kaufpreiszahlung nach 326 I S. 1 erloschen. 2. Übergang der Preisgefahr nach 326 II S. 1 Var. 2? Nach 326 II S. 1 gilt dies aber freilich nur dann, wenn der Gläubiger für die Unmöglichkeit nicht allein oder überwiegend verantwortlich ist und die vom Schuldner nicht zu vertretende Unmöglichkeit nicht zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem der Gläubiger sich im Annahmeverzug befindet. Da weder K noch P etwas für den Untergang des Tischleins können, kommt allein die Var. 2 in Betracht. 23 MünchKomm-BGB/Krüger, 5. Aufl. 2007, 269 Rn Jauernig/Mansel, 13. Aufl. 2009, 243 Rn. 9; MünchKomm-BGB/Emmerich, 5. Aufl. 2007, 243 Rn. 28. Seite 8 von 11

9 Die den Übergang der Preisgefahr regelnde Vorschrift des 447 ist wegen 474 II nicht anwendbar. a. Annahmeverzug der P P befand sich selbst nicht im Annahmeverzug. Schließlich hatte sie zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch keine Kenntnis von dem Kauf ihres Ehepartners. Es fragt sich, ob ihr der Annahmeverzug des K zuzurechnen ist. Nach Maßgabe der 429 I, 428 wäre dies dann der Fall, wenn P und K hinsichtlich der Leistung des V als Gesamtgläubiger anzusehen wären und K durch die Nichtannahme des Tischleins seinerseits in Annahmeverzug geraten ist. Nach 429 I wirkt der Verzug eines Gesamtgläubigers auch gegen die übrigen Gesamtgläubiger. Die Gesamtgläubigerschaft von P und K ergibt sich aus 1357 I S. 2. Die Ehepartner werden bei Geschäften der Schlüsselgewalt nicht nur mitverpflichtet, sondern auch mitberechtigt. Die Mitberechtigung führt nach hm zu einer Gesamtgläubigerschaft im Sinne des 428 und nicht lediglich zu einer Mitgläubigerschaft im Sinne des Die Anwendbarkeit des 428 drängt sich bereits bei unbefangener Lektüre der 428 ff. auf. Auch in der Sache ist es angemessen, dass der Geschäftspartner an jeden Ehepartner mit befreiender Wirkung leisten kann, denn oft hat er in dessen persönliche Verhältnisse keinen Einblick. Der Annahmeverzug des K wirkt also auch gegen P. b. Kein Vertretenmüssen des V V darf die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Hier ist kein (Mit)Verschulden des V am Unfall und somit am Untergang des Tischleins ersichtlich. Im Übrigen würde für ihn die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach 276 I S. 1 ivm 300 I gelten. c. Zwischenergebnis Die Voraussetzungen des 326 II S. 1 Var. 2 liegen damit im Verhältnis von V und P vor. P bleibt also zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 49,90 verpflichtet. V. Kein Erlöschen durch Rücktritt nach 326 V, 323, 341 Der Anspruch des V gegen P auf Kaufpreiszahlung könnte durch Rücktritt der P gem. 326 V, 323, 346 I erloschen sein. 25 BeckOK-BGB/Hahn, Edition 18, Stand , 1357 Rn. 30; MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl. 2010, 1357 Rn. 41; Erman/Gamillscheg, 12. Aufl. 2008, 1357 Rn. 19. Seite 9 von 11

10 Der (formunwirksame) Widerruf der P in dem Telefonat vom 25. Juni 2010 könnte als (formwirksamer) Rücktritt auszulegen sein. Ein Rücktrittsrecht könnte sich für P aus 326 V ergeben. V braucht nach 275 I nicht zu leisten. Die ansonsten nach 323 I erforderliche Setzung einer Nacherfüllungsfrist ist gem. 326 V entbehrlich. Allerdings könnte der Rücktritt nach 326 VI ausgeschlossen sein. Var. 1 liegt nicht vor, weil P nicht für den Untergang des Tischleins verantwortlich ist. Var. 2 hingegen, dessen Voraussetzungen sich mit denen des 326 II S. 1 Var. 2 decken, liegt vor. Danach ist der Rücktritt ausgeschlossen. Mangels Rücktrittsrechts der P ist der Anspruch des V nicht nach 326 V, 323, 346 I erloschen. VI. Zurückbehaltungsrecht nach 320 wegen eines Gegenanspruchs Der P könnte gegen V ein Zurückbehaltungsrecht aus 320 wegen eines Gegenanspruchs aus 285 I zustehen. Hätte V aus 285 I einen Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes, so stellte dieser ein Surrogat des ursprünglichen Leistungsanspruchs dar und stünde mit dem Anspruch des V auf Zahlung des Kaufpreises im Synallagma. Tatsächlich hat P gegen V einen Anspruch aus 285 I (dazu sogleich unter B.) Der P steht gegen den Anspruch des V auf Zahlung des Kaufpreises also ein Zurückbehaltungsrecht aus 320 zu. VII. Ergebnis V hat also gegen P einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 49,90. Dieser Anspruch ist nicht durch Widerruf, durch Rücktritt oder nach 326 I erloschen. Allerdings kann ihm die P bis zur Abtretung des Ersatzanspruches des V gegen R ein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen. B. Frage 2: Anspruch der P gegen V aus 285 I P könnte ihrerseits aus 285 I einen Anspruch gegen V auf Abtretung seines Schadenersatzanspruchs gegen R haben. I. Befreiung des V von eigener Leistungspflicht nach 275 I Durch den Untergang des Tischleins wurde V als Schuldner von seiner Leistungspflicht zur Verschaffung von Besitz und Eigentum an dem Tischlein nach 275 I befreit. II. Erlangung eines eigenen Ersatzanspruchs des V gegen R aus 823 I V könnte infolge des Umstandes, auf Grund dessen ihm die Leistung unmöglich geworden ist, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatzanspruch erlangt haben. Seite 10 von 11

11 1. Schuldhafte und rechtswidrige Eigentumsverletzung Die Unmöglichkeit ist durch den Unfall mit R eingetreten. R hat dabei die Vorfahrt nicht beachtet und somit schuldhaft und rechtswidrig das Eigentum des V verletzt, so dass dem V grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch jedenfalls aus 823 I gegen R zusteht. 2. Schaden des V V müsste einen Schaden erlitten haben. Dieser liegt grundsätzlich in der Zerstörung des Tischleins, dessen Eigentümer V weiterhin war. Man könnte einwenden, dass dem V ja tatsächlich kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, weil er für das Tischlein, das er ohne den Unfall an K und P übergeben und übereignen müsste, ja weiterhin den Kaufpreiszahlungsanspruch behält. Dieses Entfallen eines wirtschaftlichen Schadens beruht jedoch allein auf der Gefahrtragungsregel des 326 II S. 1 Var. 2 und stellt somit einen klassischen Fall der Drittschadensliquidation wegen obligatorischer Gefahrentlastung dar: 326 II S. 1 Var. 2 will allein das Innenverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner regeln, nicht hingegen im Außenverhältnis zum Entfallen eines Schadens führen. Danach hat R dem V den Wert des Tischleins als Schaden zu ersetzen. III. Ergebnis Rechtsfolge des 285 I ist hier, dass V den Ersatzanspruch aus 823 I gegen R abzutreten hat. Da P und K als Gesamtgläubiger des Lieferungsanspruchs auch Gesamtgläubiger des Ersatzanspruchs im Sinne von 428 sind, kann P diesen Anspruch auch alleine geltend machen. Seite 11 von 11

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