Die Unternehmenssteuerreform III. Eine Herausforderung für die Wirtschaftsregion Basel

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1 Die Unternehmenssteuerreform III Eine Herausforderung für die Wirtschaftsregion Basel

2 Herausgeber Handelskammer beider Basel Druck buysite AG, Basel Abbildungen KEYSTONE/Branko De Lang PricewaterhouseCoopers AG Handelskammer beider Basel Aeschenvorstadt 67 Postfach CH-4010 Basel T F hkbb@hkbb.ch

3 Die Unternehmenssteuerreform III Eine Herausforderung für die Wirtschaftsregion Basel Ein Dossier der Handelskammer beider Basel zum Thema Unternehmenssteuerreform III 03 Basel, im März 2014 Die Unternehmenssteuerreform III Handelskammer beider Basel

4 INHALTSVERZEICHNIS Vorwort Die Unternehmenssteuerreform III auf einen Blick Ausgangslage und Ziele der Reform Bericht der Projektorganisation vom 11. Dezember 2013 Lösungsansätze Innovationsbox Zinsbereinigte Gewinnsteuer Weitere Massnahmen 10 Bedeutung der Reform für die Region Basel 18 Nächste Schritte auf Bundesebene 11 Positionen der Handelskammer beider Basel Die Unternehmenssteuerreform III Handelkammer beider Basel

5 VORWORT Die Unternehmenssteuerreform III (USR III) soll die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz stärken. Das bedeutet tiefgreifende Veränderungen nicht nur für die Schweiz, sondern auch ganz besonders für die Region Basel. Es steht viel auf dem Spiel. 05 Ende 2013 wurde auf eidgenössischer Ebene ein Bericht zur Ausgestaltung des Reformpakets publiziert. Im vorliegenden Themendossier beurteilt die Handelskammer beider Basel diesen Bericht aus Sicht der Wirtschaftsregion Basel. Gemeinsam mit Vertretern von Unternehmen aus den beiden Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt leitet die Handelskammer Positionen zu den im Bericht dargestellten Lösungsansätzen ab. Ziel ist es, dass die Wirtschaftsregion Basel möglichst frühzeitig und mit geeinter Stimme auf die inhaltliche Ausgestaltung der USR III Einfluss nimmt. Die Unternehmenssteuerreform III Handelskammer beider Basel

6 Die Unternehmenssteuerreform III auf einen Blick (Quelle: PricewaterhouseCoopers AG) 06 Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz Unternehmenssteuerreform III: Forderungen von OECD und EU DIE FORDERUNGEN AN DIE SCHWEIZ: Konformität mit den Standards von OECD und EU. Das bedeutet u.a. Gleichbehandlung in- und ausländischer Erträge, keine Privilegierung bestimmter Gesellschaftsformen, Überdenken von Steuererleichterungen und Beteiligungsabzügen. DIE MASSNAHMEN DER SCHWEIZ: Die drei Ziele der Massnahmen sind: Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz, Herstellen einer internationalen Akzeptanz der Unternehmensbesteuerung und Sicherung der Ergiebigkeit und Ausgewogenheit der Steuereinnahmen. Ein Inkrafttreten neuer Regelungen ist frühestens für 2018 zu erwarten. 07 DER DIALOG Die EU und die Schweiz stehen bereits seit 2007 in engem Dialog. Sondierungsgespräche laufen seit Konkrete Verhandlungen seit Der Dialog beeinflusst die innerschweizerischen Reformarbeiten AUSGANGSLAGE Eine ersatzlose Abschaffung der INNOVATION FINANZIERUNG WETTBEWERBSFÄHIGKEIT Die Schweiz hat in der Folge des wiederholten internationalen Beschusses bekräftigt, fünf umstrittene Steuerregimes (Holdinggesellschaft, Verwaltungsgesellschaft, gemischte Gesellschaft, Prinzipalbesteuerung, Swiss Finance Branch) abzuschaffen. Ziel: Attraktivität des Steuerstandorts Schweiz erhalten und stärken sowie Konformität mit den Standards der OECD und der EU herstellen. KONSEQUENZEN kantonalen Steuerregimes hätte verheerende finanzielle Folgen für die Schweiz. Büsst die Schweiz an steuerlicher Attraktivität ein, bleiben neue Unternehmensansiedlungen und die damit verbundenen Investitionen aus. Zudem besteht das latente Risiko, dass bereits hier angesiedelte Unternehmen ihre Aktivitäten und ihre Wachstumsinvestitionen in besser positionierte Steuerstandorte verschieben PwC. All rights reserved. PwC refers to PricewaterhouseCoopers AG, which is a member fi rm of PricewaterhouseCoopers International Limited, each member fi rm of which is a separate legal entity. Lizenzboxen: Sie sollen Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten sowie die damit verbundene Wertschöpfung fördern und setzen am Ergebnis des Innovationsprozesses eines Unternehmens an. Einkünfte aus der Verwertung von qualifizierenden Immaterialgüterrechten werden vom übrigen Ertrag gesondert einer privilegierten Besteuerung zugeführt. Zinsbereinigte Gewinnsteuer (Notional Interest Deduction, NID): Sie beseitigt die steuerliche Diskriminierung von Eigenkapital gegenüber Fremdkapital. Die bisherige Gewinnsteuer lässt nur den Abzug von Zinsen auf Fremdkapital zu. Bei der NID handelt es sich um einen steuerlichen Abzug für eine angemessene, kalkulatorische Verzinsung des Sicherheitseigenkapitals. Sie wirkt einer übermässigen Verschuldung von Unternehmen entgegen, setzt Investitionsimpulse und bietet den Anreiz zu überdurchschnittlich starker Eigenfinanzierung von Unternehmen. Neben der Senkung der Gewinnsteuersätze, welche die Kantone in eigenem Ermessen umsetzen können, stehen folgende steuerliche Erleichterungen zur Stärkung der Standortattraktivität zur Diskussion: Die Abschaffung der Emissionsabgabe, Erleichterungen bei der Kapitalsteuer, der Verrechnungssteuer und der pauschalen Steueranrechnung sowie konsistente Behandlung stiller Reserven beim Steuerstatuswechsel und dem Zuzug. Die Unternehmenssteuerreform III Handelkammer beider Basel Die Unternehmenssteuerreform III Handelskammer beider Basel

7 Ausgangslage und Ziele der reform 08 Worum geht es? Auf internationaler Ebene haben verschiedene Seiten die G-20, die OECD und die EU ihre Bemühungen intensiviert, den Steuerwettbewerb zwischen den Ländern einzugrenzen. Damit sollen die Rahmenbedingungen soweit vereinheitlicht werden, dass schädliche Auswüchse des Steuerwettbewerbs in Zukunft nicht mehr möglich sind. Die EU kritisiert seit längerem gewisse Besteuerungsmodalitäten der Schweiz. Sie steht den kantonalen Steuerregimes für sogenannte Spezialgesellschaften (nachfolgend auch Regimegesellschaften genannt) kritisch gegenüber. Dabei handelt es sich um Holdings, Domizilgesellschaften und gemischte Gesellschaften. Sie stört sich daran, dass Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz für im Ausland erzielte Erträge tiefer besteuert werden, als für Erträge, die in der Schweiz erzielt worden sind (sogenanntes Ring-Fencing). Sie fordert die Abschaffung der privilegierten Besteuerung dieser Gesellschaften. Die heutigen Regimegesellschaften sind aus folgenden Gründen wichtig für die schweizerische Volkswirtschaft: Sie stellen eine Vielzahl von hochqualifizierten Arbeitsplätzen zur Verfügung. Sie generieren eine grosse Nachfrage nach Dritt- Dienstleistungen. Sie sind verantwortlich für ungefähr die Hälfte des jährlichen Gewinnsteueraufkommens des Bundes. Sie sind verantwortlich für einen massgebenden Anteil des Gewinnsteuersubstrats auf Stufe Kantone und Gemeinden. Die heutigen Regimegesellschaften sind aber auch wegen der steuerlichen Auswirkungen auf Ebene ihrer Angestellten sowie für die ihnen nachgelagerten Unternehmen wichtig. Sämtliche Schweizer Steuerzahler und insbesondere auch die ordentlich besteuerten Schweizer Unternehmen, darunter viele KMU, profitieren vom massiven Steuerbeitrag der Regimegesellschaften. Die Abschaffung der kantonalen Steuerregimes hätte zur Folge, dass die heute steuerlich privilegierten Erträge zum ordentlichen Gewinnsteuersatz und das Eigenkapital zum ordentlichen Kapitalsteuersatz versteuert werden müssten. Kantone und Gemeinden mit hohen Gewinn- und Kapitalsteuersätzen wären in diesem Fall für Regimegesellschaften nicht mehr attraktiv. Es ist anzunehmen, dass Steuersubstrat und Arbeitsplätze abwandern. Eine ersatzlose Abschaffung der kantonalen Steuerregimes hätte also verheerende finanzielle Konsequenzen für den gesamten Wirtschaftsstandort Schweiz. Die kantonalen Steuerregimes beizubehalten, d.h. keine Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung vorzunehmen, ist jedoch keine echte Alternative. Die Schweiz würde sich dadurch vermehrt unilateralen Retorsionsmassnahmen aus dem Ausland aussetzen. Der Bundesrat setzte deshalb eine Projektorganisation ein, die Ende 2013 einen Bericht mit Lösungsvorschlägen zur Stärkung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz publizierte: die Unternehmenssteuerreform III (USR III). Die Unternehmenssteuerreform III Handelkammer beider Basel

8 Ziele der Unternehmenssteuerreform III Die USR III soll den langwierigen Steuerkonflikt mit der EU beilegen. Sie soll die kritisierten kantonalen Steuerprivilegien für Regimegesellschaften durch moderne Besteuerungsregeln mit höherer internationaler Akzeptanz ersetzen. 09 Ihre Relevanz geht weit über den Bereich der Regimegesellschaften hinaus. Sie bewegt sich im Spannungsfeld von internationaler Akzeptanz, internationaler Wettbewerbsfähigkeit und finanzieller Tragbarkeit. Es geht nicht darum, internationale Grosskonzerne auf Kosten von KMU oder anderen Unternehmen steuerlich zu entlasten oder die Steuerlast verstärkt auf natürliche Personen abzuwälzen. Die USR III bezweckt, die Schweiz im internationalen Wettbewerb für Erträge aus mobilen (d.h. rasch in andere Länder verlegbaren) Aktivitäten kompetitiv und attraktiv zu halten. Darüber hinaus soll sie die Attraktivität für jene Unternehmensaktivitäten steigern, die nachhaltig zum Erhalt oder zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen und die Innovationskraft der Schweizer Wirtschaft fördern. Die Unternehmenssteuerreform III Handelskammer beider Basel

9 Bedeutung der reform für die Region Basel 10 Regimegesellschaften Die Forderung der EU, die kantonalen Steuerregimes für Spezialgesellschaften abzuschaffen, betrifft die Wirtschaftsregion Basel stark. Die Region beherbergt sehr viele Unternehmen, die heute privilegiert besteuert werden. Sollten die Steuerregimes ersatzlos aufgehoben werden, hat die Region Basel mit ihren hohen Gewinnsteuersätzen ein massives Problem. Die Gesamtsteuerbelastung der betroffenen Regimegesellschaften würde sich massiv erhöhen: in Basel-Stadt auf effektiv 22,18 Prozent und in Basel-Landschaft auf 20,7 Prozent. Die Zuwanderung neuer Gesellschaften in die Region bliebe aus. Es müsste auch damit gerechnet werden, dass bereits angesiedelte Unternehmen schrittweise aus der Region wegziehen würden. Ein Hauptsitz lässt sich relativ rasch verlegen und alleine in der Schweiz gibt es genügend steuergünstigere Standorte. Gleichzeitig sind in Europa Innovationsboxen verbreitet, mit denen Innovationserträge zwischen 5 Prozent (Niederlande) und 10 Prozent (Grossbritannien) besteuert werden. Fast alle international ausgerichteten Konzerne in der Region profitieren in irgendeiner Form von den heutigen Regimen. Heute stammen im Kanton Basel-Stadt über 57 Prozent und im Kanton Basel-Landschaft über 20 Prozent des gesamten Unternehmenssteuerertrags von privilegierten Gesellschaften (Quellen: ESTV und FKD BL). Innovative, international ausgerichtete Unternehmen sind für die Region Basel sehr wichtig. Sie tragen heute in Basel-Stadt mit 35 Prozent und Basel- Landschaft mit 20 Prozent zum Bruttoinlandprodukt bei. In Basel-Stadt beschäftigen diese Unternehmen rund und in der Nordwestschweiz (BS, BL, AG, SO) rund Personen. Weiter sind sie wichtige Auftraggeber für lokale Unternehmen und schaffen so auch indirekt eine Vielzahl von Arbeitsplätzen. (Quelle: BAK Basel) Szenarien Die finanziellen Auswirkungen der USR III müssen nicht nur mit dem heutigen Zustand verglichen werden, sondern auch mit einem Szenario ohne Reform. Denn damit ginge ein Wegfall von Steuereinnahmen, Arbeitsplätzen und Wertschöpfung einher. Für die heutigen Regimegesellschaften müssen Lösungen gefunden werden, welche die steuerliche Standortattraktivität der Region Basel erhalten. Dies könnte durch die Senkung der Gewinnsteuersätze erreicht werden. Heute ist jedoch der ordentliche Steuersatz sehr hoch. Um für Regimegesellschaften international wettbewerbsfähig zu bleiben, wäre aber eine sehr starke Senkung nötig, was bei Kantonen und Gemeinden zu hohen Steuerausfällen führen würde. Für die Region Basel nimmt deshalb der im Bericht vorgeschlagene Lösungsansatz «Innovationsbox» eine bedeutende Stellung ein. Dieses Instrument ist auch volkswirtschaftlich sinnvoll, da alle innovativen Unternehmen auch inlandorientierte und KMU davon profitieren können. Dies ist aus Sicht der beiden Kantone Basel- Stadt und Basel-Landschaft sehr positiv zu werten: die wirtschaftliche Bedeutung von Unternehmen, die hier innovative und hoch wertschöpfende Aktivitäten ausüben, ist enorm. Die Unternehmenssteuerreform III Handelkammer beider Basel

10 Positionen der Handelskammer beider Basel «Must have» Für die Region Basel ist zum Erhalt der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit die USR III ein «must have». Dabei geht es nicht darum für die Unternehmen neue Entlastungen einzuführen, sondern es gilt, die bestehenden kantonalen Steuerregimes zu ersetzen. Es soll die heutige Steuerbelastung für Regimegesellschaften beibehalten und damit möglichst auch das Steuersubstrat in der Schweiz, bzw. der Region Basel gehalten werden können. Dieses Ziel kann nur mit einem Bündel verschiedener Massnahmen auf Ebene Bund und Kanton erreicht werden. Der Steuerwettbewerb zwischen den Kantonen ist dabei aufrechtzuerhalten. Innovationsbox Damit die innovationsstarken Unternehmen gehalten werden können, ist die Innovationsbox (Lizenzbox) für die Wirtschaftsregion Basel essentiell und deren Einführung ein Muss. Hinsichtlich qualifizierender Immaterialgüterrechte ist die Box so weit wie möglich zu fassen. Betreffend Eintrittstest sollten die Unternehmen gewisse Substanzerfordernisse in der Schweiz erfüllen und über qualifiziertes Personal verfügen. Bei der Ermittlung des relevanten Ertrags ist der indirekten Berechnungsmethode den Vorzug zu geben. Im Weiteren gilt es im Steuerharmonisierungsgesetz die Innovationsbox als für die Kantone verbindlich einzuführen. Zinsbereinigte Gewinnsteuer Im Massnahmenbündel ist die Lösung der zinsbereinigten Gewinnsteuer miteinzuschliessen. Mit Blick auf eine finanziell verkraftbare Ausgestaltung ist die Variante «Sicherheitseigenkapital» zu bevorzugen. Statuswechsel Die bestehenden Lösungen beim Statuswechsel sind beizubehalten. Eine gesetzliche Grundlage ist nicht nötig. Kapital- und Gewinnsteuer Im Sinne einer Kaskade muss das Massnahmenbündel die Senkung der ordentlichen Kapital- und Gewinnsteuersätze in den beiden Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft subsidiär einschliessen. Bei der Kapitalsteuer muss eine Lösung im Vordergrund stehen, die dem heutigen Niveau der Kapitalsteuerbelastung von Regimegesellschaften entspricht und damit auch in Zukunft eine kompetitive Besteuerung von innovationsstarken Gesellschaften ermöglicht. Mittelfristig ist anzustreben, dass im gesamtschweizerischen Vergleich der Gewinnsteuerbelastung die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft einen Platz im Mittelfeld einnehmen. Weitere steuerpolitische Massnahmen Inwiefern weitere grundsätzlich wünschenswerte steuerpolitische Massnahmen umgesetzt werden sollen, ist von der Ausgestaltung der «Hauptmassnahmen» und den damit verbundenen Steuerausfällen abhängig zu machen. Priorität geniessen sollte dabei die Abschaffung der Emissionsabgabe auf dem Eigenkapital. Der Änderung der pauschalen Steueranrechnung wird keine Priorität beigemessen. Die heutige Berechnung des Beteiligungsabzugs kann beibehalten werden. Definitiv überladen ist die USR III mit der Integration des Umbaus der Verrechnungssteuer. Hierauf ist in jedem Fall zu verzichten. 11 Die Unternehmenssteuerreform III Handelskammer beider Basel

11 12 Kosten Zur Erhöhung des finanzpolitischen Handlungsspielraums der Kantone wird sich der Bund an den Kosten der USR III angemessen beteiligen müssen. Bspw. via Erhöhung des Kantonsanteils der direkten Bundessteuer juristischer Personen. Weiter ist der Neue Finanzausgleich (NFA) an die neuen Rahmenbedingungen anzupassen, indem bspw. das Gewicht der Unternehmensgewinne im NFA vermindert wird. Denn die Wirtschaftszentren werden im NFA schon heute über eine Gebühr belastet und tragen zusätzlich die Hauptlast der anstehenden Reform. Gegenfinanzierung Über Massnahmen zur Gegenfinanzierung soll erst beraten werden, wenn sich allfällige Steuerausfälle mit hinreichender Bestimmtheit quantifizieren lassen. Es ist daher verfrüht, jetzt schon mögliche Massnahmen (bspw. Kapitalgewinnsteuer) zu thematisieren. Wenn immer möglich, gilt es die USR III allerdings ausgabeseitig und ohne Steuererhöhungen in anderen Bereichen zu finanzieren. Die Unternehmenssteuerreform III Handelkammer beider Basel

12 Bericht der Projektorganisation vom 11. Dezember 2013 Im Mai 2013 hat das Steuerungsorgan der «Projektorganisation Unternehmenssteuerreform III» einen ersten Zwischenbericht der USR III vorgestellt. Unterdessen wurde auch in stetem Austausch mit der Wirtschaft an den im Zwischenbericht skizzierten Lösungsansätzen weitergearbeitet und im Herbst eine Konsultation mit Kantonen und den Dachverbänden der Wirtschaft durchgeführt. Aus der Konsultation ging hervor, dass die Kantone und die Mehrheit der konsultierten Verbände die vom Steuerungsorgan vorgeschlagene Stossrichtung unterstützen. Der nun vorgelegte Bericht des Steuerungsorgans vom 11. Dezember 2013 hat die im Mai skizzierte steuer- und finanzpolitische Stossrichtung der USR III grundsätzlich bestätigt. Das Steuerungsorgan hat die Lösungsansätze weiterentwickelt sowie die verschiedenen Massnahmen evaluiert. Kernbotschaften Die Schweiz bekräftigt ihre Bereitschaft, fünf Steuerregimes abzuschaffen: Holdinggesellschaft Verwaltungsgesellschaft Gemischte Gesellschaft Prinzipalbesteuerung Swiss Finance Branch Zudem sollen die künftigen Regelungen im Schweizer Steuerrecht für die Besteuerung mobiler Erträge den Standards der OECD entsprechen. Konkret bedeutet dies, dass keine Elemente des sogenannten Ring-Fencing enthalten sein dürfen oder auf eine internationale Nicht-Besteuerung abgezielt wird. Die steuerpolitische Stossrichtung der USR III besteht aus den folgenden drei Elementen: Neue Regelungen für mobile Erträge Abbau bestimmter Steuerlasten zur allgemeinen Stärkung der Steuerattraktivität Kantonale Gewinnsteuersatzsenkungen Bei der Abschaffung bisheriger und der Einführung neuer Regimes stellen sich Fragen der steuersystematischen Realisation. Diese Fragen, welche sich in vergleichbarer Weise auch beim Zuzug einer Gesellschaft aus dem Ausland in die Schweiz stellen, gilt es ebenfalls zu lösen. Bei allen vorgeschlagenen Massnahmen ist es wichtig, dass die finanziellen Lasten ausgewogen zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen den Kantonen verteilt werden und dass Massnahmen auf der Einnahmen- und Ausgabenseite die Mehrbelastungen des Bundes auffangen. 13 Die Unternehmenssteuerreform III Handelskammer beider Basel

13 Lösungsansätze 14 Das Steuerungsorgan sieht folgende Hauptmassnahmen vor: Innovationsbox Zinsbereinigte Gewinnsteuer (Notional Interest Deduction, kurz: NID) Zudem schlägt es die Prüfung weiterer Massnahmen für den Abbau von Steuerlasten vor. Ob die Umsetzung dieser Anliegen politisch machbar ist, hängt davon ab, wie die konkrete Ausgestaltung der Hauptmassnahmen aussieht, wie gross die Steuerausfälle sind und ob weitere Ausfälle finanziell tragbar sind. Innovationsbox Worum geht es? Die Innovationsbox soll Forschungs-, Entwicklungsund Innovationstätigkeiten und die damit verbundene Wertschöpfung steuerlich begünstigen. Sie führt Einkünfte aus der Verwertung von qualifizierenden Immaterialgüterrechten vom übrigen Ertrag gesondert einer privilegierten Besteuerung zu. Die Funktionsweise einer Innovationsbox hängt davon ab, wie die folgenden Fragen beantwortet werden: 1. Welche Immaterialgüterrechte qualifizieren sich für die Innovationsbox? 2. Wie gestaltet sich der Eintrittstest (Qualifizierende Tätigkeiten)? 3. Wie wird der relevante Ertrag berechnet direkt oder indirekt (d.h. residuale Berechnungsmethode)? 4. Wie hoch ist die tatsächliche steuerliche Entlastung? 5. Wie regelt man den Übergang von der ordentlichen oder privilegierten Besteuerung in eine Innovationsbox? Zahlreiche Staaten haben das Prinzip der Innovationsbox bereits im nationalen Steuerrecht verankert. Es gibt sehr unterschiedliche Lösungen und Ausgestaltungen in den verschiedenen Staaten. Das Steuerungsorgan vertritt die Auffassung, dass auch die Schweiz eine standortattraktive Innovationsboxlösung anbieten soll, die sich an den in der EU vorhandenen Modellen anlehnt. Wer ist betroffen? Die Innovationsbox ist eine kompetitive Massnahme im Wettbewerb um Erträge aus Immaterialgüterrechten. Für Gesellschaften, die über keine qualifizierenden Immaterialgüterrechte verfügen, ist die Innovationsbox nicht anwendbar. Für diese Kategorie von Unternehmen drängt sich nebst einem allfälligen Wechsel in einen Kanton mit einem generell tiefen Gewinnsteuersatz eine Lösung im Rahmen der Flexibilisierung des Massgeblichkeitsprinzips auf. Wie ist diese Massnahme zu beurteilen? Der Bericht spricht sich für eine Innovationsbox auf kantonaler Ebene aus und schlägt vor, diese für alle Kantone verbindlich im Steuerharmonisierungsgesetz festzuhalten. Er gibt keine Empfehlung für die Definition der qualifizierenden Immaterialgüterrechte oder für Eintrittstests ab. Diese Aspekte müssen im Rahmen der weiteren Arbeiten abgeklärt werden. Internationale Attraktivität, die Limitierung von Steuerausfällen und von Mitnahmeeffekten sind hier ausschlaggebend. Zur Berechnung des relevanten Ertrags spricht sich der Bericht klar für die indirekte Methode aus. Das ist begrüssenswert. Einerseits, weil sie praktikabel ist. Die Unternehmenssteuerreform III Handelkammer beider Basel

14 Andererseits, weil ein tendenziell höherer Gewinnanteil für die privilegierte Besteuerung zugänglich ist. Die Höhe der Entlastung soll im Ermessen des jeweiligen Kantons bleiben. Damit werden kantonale Unterschiede respektiert und den Kantonen bleibt ein gewisser Gestaltungsspielraum. Zinsbereinigte Gewinnsteuer Worum geht es? Die zinsbereinigte Gewinnsteuer beseitigt die steuerliche Diskriminierung von Eigenkapital gegenüber Fremdkapital. Die bisherige Gewinnsteuer lässt nur den Abzug von Zinsen auf Fremdkapital zu. Bei der NID handelt es sich um einen steuerlichen Abzug für eine angemessene, kalkulatorische Verzinsung des Sicherheitseigenkapitals. Die Vorteile sind: Einer übermässigen Verschuldung von Unternehmen wird entgegengewirkt. Es werden Investitionsimpulse gesetzt. Es werden Anreize zu überdurchschnittlicher Eigenfinanzierung von Unternehmen gesetzt. Das Konzept einer NID wurde in einigen europäischen Ländern Belgien, Liechtenstein, Italien und Lettland in unterschiedlicher Ausgestaltung eingeführt. Für die Umsetzung in der Schweiz wurden verschiedene Varianten diskutiert. Die Bestimmung des effektiven NID-Abzugs hängt von zwei Variablen ab: Massgebliches Eigenkapital, das zum Abzug berechtigt Anwendbarer Zinssatz Für das massgebliche Eigenkapital wurden drei verschiedene Grundmodelle evaluiert: Gesamtes Eigenkapital Nominalkapital plus Kapitaleinlagereserven Sicherheitseigenkapital Gemäss Bericht soll nur das Modell Sicherheitseigenkapital weiterverfolgt werden. Der kalkulatorische Zinsabzug soll also nur auf dem Betrag des Eigenkapitals erfolgen, der eine durchschnittliche, angemessene Eigenfinanzierung übersteigt. Ein Abzug auf dem sogenannten Kernkapital eines Unternehmens wird dabei nicht gewährt. Wer ist betroffen? Die zinsbereinigte Gewinnsteuer zielt primär auf den Erhalt der steuerlichen Attraktivität der Schweiz für Finanzgesellschaften ab. Darüber hinaus kommt diese Massnahme allen stark eigenfinanzierten Unternehmen zugute. Wie ist diese Massnahme zu beurteilen? Eigen- und Fremdfinanzierung haben aus betriebswirtschaftlicher Perspektive unterschiedliche Funktionen und Risikoprofile. Sie können sich gegenseitig nicht vollumfänglich ersetzen. Das gewählte Modell Sicherheitseigenkapital wirkt zielgerichteter und ist steuersystematisch besser begründbar als andere NID-Methoden. Eine Erhebung der potentiellen Steuerausfälle hat gezeigt, dass die NID auf Sicherheitseigenkapital auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit anderen Varianten vorzuziehen ist. Weil Beteiligungen, nicht-betriebsnotwendige Aktiven etc. von der Berechnung ausgeklammert werden, beugt diese Massnahme ausserdem Missbrauchsfällen vor. 15 Die Unternehmenssteuerreform III Handelskammer beider Basel

15 16 Weitere Massnahmen Statuswechsel Steuerbelastungsunterschiede werden berücksichtigt, die beim Wechsel zu Lizenzboxen oder bei der Abschaffung vom privilegierten Steuerstatus (Holdinggesellschaft etc.) entstehen. Die stillen Reserven werden so besteuert, wie es der Steuerbelastung vor dem Statuswechsel entspricht. Diese Möglichkeit, stille Reserven steuerneutral aufzudecken, gilt auch für Neuzuzüger. Beispiel: Eine Gesellschaft, die ihren Status als Holdinggesellschaft verliert, darf ihre zum Zeitpunkt des Statuswechsels vorhandenen stillen Reserven in der Steuerbilanz für die Kantonssteuern ohne Gewinnsteuerfolgen aufwerten (sog. Step-Up). Mittels künftiger steuerwirksamer Abschreibungen des Step-Up kann in den Folgejahren die Gewinnsteuerbelastung signifikant reduziert werden. Weil der Step-Up früher oder später gänzlich abgeschrieben sein wird, ist die Wirkung dieser Massnahme zeitlich beschränkt. Nicht alle Gesellschaften, die heute einen privilegierten Steuerstatus kennen und diesen verlieren werden, können von der Innovationsbox oder der zinsbereinigten Gewinnsteuer profitieren. Insbesondere für Erträge aus dem internationalen Grosshandel oder für gewisse Prinzipalgesellschaften kann der Step-Up von grosser Bedeutung sein. Die steuersystematische Umsetzung eines Statuswechsels ist bereits seit langem eine gefestigte Praxis. Es wird daher darüber diskutiert, ob eine explizite gesetzliche Grundlage hierfür überhaupt erforderlich oder ob diese Lösung nicht bereits aufgrund bestehender kantonaler Praxis anwendbar ist. Kapitalsteuer Gemäss Steuerungsorgan sind grundsätzlich zwei Ansätze denkbar. 1. Vollständige Abschaffung der Kapitalsteuer Die Folgen dieser Massnahme sind grössere kantonale Steuerausfälle. Ausserdem untergräbt die Abschaffung die Steuerharmonisierung. Der Bericht steht dieser Variante deshalb negativ gegenüber. Für die Region Basel ist die Abschaffung keine Option, weil viele Gemeinden von diesen Kapitalsteuereinnahmen abhängig sind. 2. Privilegierung bestimmter Aktivenkategorien auch für die Zwecke der Kapitalsteuer Bei der Gewinnsteuer gilt diese Privilegierung bereits. Die Kantone könnten einen Abzug für Beteiligungen, Immaterialgüterrechte und Konzerndarlehen einführen. Es spricht allerdings auch nichts dagegen, den heute geltenden, tiefen Kapitalsteuersatz für Holdinggesellschaften beizubehalten und ihn künftig auch auf Beteiligungsgesellschaften anzuwenden. Eine solche Lösung dürfte seitens der EU nicht angreifbar sein, denn Kapitalsteuern sind in der EU in dieser Form unbekannt. Emissionsabgabe auf Eigenkapital Im Rahmen des Massnahmenpakets «Too-big-to-fail» wurde die Emissionsabgabe auf Fremdkapital bereits per 1. März 2012 abgeschafft. Die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital steht seit geraumer Zeit zur politischen Diskussion. Auf Antrag des Bundesrats haben National- und Ständerat zugestimmt, die eigentlich schon beschlossene Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital zu sistieren und ins Gesamtpaket der USR III einzubetten. Die Abschaf- Die Unternehmenssteuerreform III Handelkammer beider Basel

16 fung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital würde die Standortattraktivität der Schweiz stärken und wäre daher wünschenswert. Für eine bessere finanzielle Verkraftbarkeit des Reformpakets empfiehlt der Bericht jedoch diese aufzuschieben. Eine Abschaffung hätte ca. CHF 240 Mio. weniger Einnahmen zur Folge. Beteiligungsabzug Der Beteiligungsabzug so wie er heute konzipiert ist hat den Nachteil, dass es zu einer weitgehenden, jedoch nicht vollständigen Steuerbefreiung kommt. Die direkte Freistellung der Beteiligungserträge mittels Spartenrechnung würde dieses Problem beseitigen, bedeutet aber, dass das sogenannte Gestehungskostenprinzip abgeschafft werden müsste. Die Bildung temporärer Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf notleidenden Beteiligungen würden dadurch steuerunwirksam. Wirtschaftsvertreter haben sich klar gegen eine direkte Freistellung der Beteiligungserträge ausgesprochen. Sie sehen darin einen mangelnden, direkten Nutzen für die bisherigen Regimegesellschaften. Allerdings wurde eine moderate Anpassung des heutigen Systems gewünscht: Bestehende Nachteile wie die steuerunwirksame Verrechnung von Verlustvorträgen mit steuerfreien Beteiligungserträgen sollen beseitigt werden. Der Bericht äussert sich nicht, ob aus Sicht des Steuerungsorgans ein Wechsel hin zur direkten Befreiung bevorzugt wird oder nicht. Verrechnungssteuer Aufgrund bestehender Restriktionen der Verrechnungssteuer müssen schweizerische Unternehmen ihre Finanzierungstätigkeiten mindestens teilweise im Ausland ausführen. Dieser Umstand ist ein Hindernis für den schweizerischen Unternehmens- und Steuerstandort. Für ausländische Konzerne hat eine Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer bereits erste Vorteile gebracht. Eine Revision ist jedoch in einem breiteren Kontext zu betrachten. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, einen Bericht zum Umbau der Verrechnungssteuer zu erarbeiten. Die Resultate werden demnächst erwartet. Sobald diese vorliegen, wird der Bundesrat entscheiden, ob der Umbau der Verrechnungssteuer ein eigenständiges Projekt darstellt oder im Rahmen der USR III behandelt werden soll. Pauschale Steueranrechnung Niemand will die Reform überladen. Die Wirtschaftsvertreter verzichten deshalb auf die Forderung, das komplizierte und administrativ aufwendige Steueranrechnungssystem durch ein modernes, wettbewerbsfähiges Tax-Credit-System zu ersetzen. Sie fordern nur eine punktuelle Anpassung des Systems zur pauschalen Steueranrechnung. Der Bericht weist darauf hin, dass diese Forderung aber erst dann näher geprüft werden kann, wenn die eingangs beschriebenen Massnahmen genauer definiert sind. Infolge der Motion Pelli wird momentan auf parlamentarischer Ebene diskutiert, ob auch schweizerischen Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften künftig ein Anspruch auf pauschale Steueranrechnung zustehen soll. 17 Die Unternehmenssteuerreform III Handelskammer beider Basel

17 Nächste Schritte auf Bundesebene 18 Das EFD wird dem Bundesrat Bericht erstatten und beantragen, dass die Vernehmlassungsvorlage ausgearbeitet wird. Das Vernehmlassungsverfahren soll voraussichtlich im Sommer 2014 eröffnet werden. Der darauf folgende parlamentarische Gesetzgebungsprozesses benötigt Zeit. Frühestens per Anfang 2018 darf mit dem Inkrafttreten der neuen Regelungen gerechnet werden. Parallel dazu sollen Arbeitsgruppen mit Vertretern aus Verwaltung, Wirtschaft und Beratung an der weiteren Konkretisierung der Lösungsansätze arbeiten (siehe Abbildung). Auch der Dialog mit der EU wird fortgesetzt. Steuerkontroverse Schweiz EU USR III Aktuelle Entwicklung und Ausblick OECD: Publikation BEPS- Initiative (Febr. 2013) OECD: Publikation BEPS- Aktionsplan (Juli 2013) OECD: Bearbeitung der 15 BEPS-Aktionsfelder OECD: Umsetzung BEPS-Lösungen USR III: Zwischenbericht der Projektorganisation USR III (Mai 2013) USR III: Bericht des Steuerungsorgans USR III (Dez. 2013) USR III: Ausarbeitung Botschaft; Durchführung Vernehmlassung (2014) USR III: Umsetzung der USR III benötigt ca. 5 7 Jahre Unklar, ob Übergangsfrist eingeräumt wird Denkbar, dass derzeitige und neue Steuermassnahmen während Übergangsphase parallel anwendbar sein werden Konsultation Kantone/ Wirtschaft; techn. Arbeitsgruppen Die Unternehmenssteuerreform III Handelkammer beider Basel

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19 Handelskammer beider Basel Aeschenvorstadt 67 Postfach CH-4010 Basel T F

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