FESTSTELLUNGSENTWURF

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1 Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Straße: L 3009 Station 0,196 bis Station 2,228 Ausbau der freien Strecke mit Herstellung eines Rad- und Gehweges zwischen Schöneck, Ortsteil Kilianstädten und der Stadt Nidderau, ST. Windecken FESTSTELLUNGSENTWURF - Schalltechnischer Fachbeitrag - Genehmigt: Gelnhausen, den Hessen Mobil - Dezernat Planung Mittelhessen - i.a. gez. Weß Dezernent

2 Inhaltsverzeichnis 1 Aufgabenstellung Örtliche Gegebenheiten und Besonderheiten Rechtliche Beurteilung der Maßnahme Schalltechnische Grundlagen Emissionsberechnung (Eingabeparameter) Immissionsberechnung (Ergebnisse) Resümee Anlagen 1. Schalltechnischer Lageplan Knotenpunkt "L3009/Otto-Hahn-Str." (Bestand) 2. Schalltechnischer Lageplan Kreisverkehr "L3009/Otto-Hahn-Str." (Planung) ANHANG 1. Soundplan-Dokumentation Emissions- und Einzelpunktberechnung Knotenpunkt "L3009/Otto-Hahn-Str." (Bestand) 2. Soundplan-Dokumentation Emissions- und Einzelpunktberechnung Kreisverkehr "L3009/Otto-Hahn-Str." (Planung) Seite 2 von 13

3 1. Aufgabenstellung Für den Ausbau der Landesstraße 3009 zwischen Schöneck OT Kilianstädten und Nidderau ST Windecken (L3009) mit Neubau eines straßenbegleitenden Rad- und Gehweges ist ein Schalltechnischer Fachbeitrag zum zu erstellen. Das Vorhaben unterliegt den Vorgaben der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des (VLärmSchR-97) und der Verkehrslärmschutzverordnung (16.BImSchV). Diese Vorgaben werden im vorliegenden Schalltechnischen Fachbeitrag geprüft. 2. Örtliche Gegebenheiten und Besonderheiten Die L3009 besitzt derzeit überwiegend eine Fahrbahnbreite von 5,50 m. Mit dem geplanten Rad- und Gehweg wird die vorhandene Straßenachse künftig von der vorhandenen Wohnbebauung abgerückt und die L3009 erhält eine befestigte Fahrbahnbreite von 8,0m (RQ 11 gemäß RAL-2012). Der Ausbau der L3009 beginnt etwa 100m nördlich vom Knotenpunkt "L3008/L3009" in Kilianstädten. Bis zum Knotenpunkt "L3009/Otto-Hahn-Straße/Autokontor" (Gewerbegebiet) wird die Straßenachse nach Osten verschoben, um den Neubau des Rad- und Gehweges an der westlichen Straßenseite zu ermöglichen. Der Knotenpunkt "L3009/Otto-Hahn-Straße/Autokontor" ist als Kreisverkehrsplatz geplant, mit zusätzlicher Verschiebung zum Autokontor hin. Im weiteren Verlauf bis zum Ende des Gewerbegebietes ähnelt die neue Straßenachse der bestehenden Straßenachse. Danach erfolgen Kurvenbegradigungen mit wechselweiser Verschiebung nach Osten und Westen. Seite 3 von 13

4 Am Schützenhaus (Bau-Km westlich L3009) folgt die Trasse wieder der vorhandenen Trasse mit Anpassung an die Ortsumgehung Heldenbergen/Windecken am Bauende. Das vorliegende Planungsgebiet wird durch Wohnbebauung und Bürogebäude an der L3009 in Kilianstädten beschrieben. Im Planungsgebiet ist die L3009 außerhalb einer Ortsdurchfahrt gelegen und anbaufrei. Die zulässige Geschwindigkeit im Planungsgebiet ist durchgängig nur mit 60 km/h ausgewiesen (südlich des Knotenpunktes "L3008/L3009" bis nördlich des Gewerbegebietes Otto-Hahn-Straße in Kilianstädten). Die Wohnbebauung an der freien Strecke nach dem Knotenpunkt "L3008/L3009" bis vor dem geplanten Kreisverkehrsplatz "L3009/Otto-Hahn-Straße/Autokontor" grenzt nur an die westliche Straßenseite der L3009 (also nur einseitig). Über den Knotenpunkt "L3009/Otto-Hahn-Straße/Autokontor" in Kilianstädten erfolgt eine Erschließung von beidseits der L3009 gelegenen Gewerbegebieten. Gegenüber dem Schützenhaus (s.o.) befindet sich ein Anwesen mit Maschinenhalle unmittelbar an der L3009 und räumlich abgesetzter Tierzucht. Bei Schützenhaus sowie Anwesen liegt kein dauerhaftes Wohnen vor und kein Schutzbedarf im Sinne der Regelungen aus dem vorliegenden Kapitel 1. Der Ausbau für die L3009 zwischen den Ortsumgehungen Kilianstädten und Heldenbergen/ Windecken bewirkt keine Verkehrszunahme im Planungsgebiet. Das heißt: Der Ausbau der L3009 (Prognoseplanfall) als auch die derzeitige Führung der L3009 (Prognosenullfall) erhalten die gleiche Verkehrsbelastung (Prognoseverkehr 2030). Sowohl Prognosenullfall als auch Prognoseplanfall berücksichtigen hierbei schon die Ortsumgehungen Kilianstädten und Heldenbergen/Windecken. Ergänzende Hinweise: Die Planfeststellungsbeschlüsse zum Bau der Ortsumgehungen Kilianstädten und Heldenbergen/Windecken enthalten keine Festlegungen zu Folgemaßnahmen im vorliegenden Ausbauabschnitt der L3009 zwischen Kilianstädten und Windecken. Die Verkehrsfunktion für den vorliegenden Ausbauabschnitt verändert sich nicht. Seite 4 von 13

5 3. Rechtliche Beurteilung der Maßnahme Die auslösenden Kriterien für Lärmschutz sind in der Verkehrslärmschutzverordnung festgelegt (16.BImSchV); insbesondere die Voraussetzungen für eine sogenannte "wesentliche Änderung". Ein Auszug der 16.BImSchV geht aus Bild 2 hervor. Die sogenannte "wesentliche Änderung" ist u.a. abhängig von einem sogenannten "erheblichen baulichen Eingriff" (Bild 3). Der "erhebliche bauliche Eingriff" ist in den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes geregelt (VLärmSchR-97). Für die Beurteilung des vorliegenden Vorentwurfs ergeben sich über die vorgenannten Regelungen der 16.BImSchV und der VLärmSchR-97 folgende 3 Fallunterscheidungen: Neubau straßenbegleitender Rad- und Gehweg an der L3009 Gemäß VLärmSchR-97, VI, 10.1, (2) ist ein "erheblicher baulicher Eingriff" beim Bau eines Radweges gegeben. Die "wesentliche Änderung" gemäß 1, (2), 1 der 16.BImSchV beim vorliegenden straßenbegleitenden Radweg an der L3009 ist aber nicht unmittelbar gegeben, da keine bauliche Erweiterung einer Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen erfolgt. Darüber hinaus muss der bauliche Eingriff gemäß VLärmSchR-97, VI, 10.1, (2) auf eine Steigerung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit der Straße abzielen. Wie im vorliegenden Kapitel 2 beschrieben, bewirkt die vorliegende Maßnahme aber keine Verkehrszunahme. Die Prüfung für den vorliegenden straßenbegleitenden Rad- und Gehweg an der L3009 erfolgt deshalb lediglich auf eine ggf. "wesentliche Änderung" gemäß 1, (2), 2 der 16.BImSchV (siehe nachstehende Referenzabschnitte). Seite 5 von 13

6 Ausbau der L3009 auf freier Strecke Die künftig größeren Abstände der vorhandenen Wohnbebauung westlich der Ausbaustrecke in Kilianstädten bewirken künftig geringere Beurteilungspegel an den Immissionsorten. Die vorliegende Kurvenstreckung beim Ausbau der L3009 ist gemäß VLärmSchR-97, VI, 10.1 (1) nur ein Indiz für eine Änderung, aber nicht für einen Neubau (also "kein erheblicher baulicher Eingriff" und "keine wesentliche Änderung"). Da keine Verkehrszunahmen bewirkt werden, zielt der vorliegende bauliche Eingriff wiederum nicht auf eine Steigerung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit der Straße ab (vgl. VLärmSchR- 97, VI, 10.1, (2)). Umbau Knotenpunkt "L3009/Otto-Hahn-Straße/Autokontor" in einen Kreisverkehrsplatz Der geplante Kreisverkehrsplatz "L3009/Otto-Hahn-Straße/Autokontor" ist jedoch gemäß VLärmSchR-97, VI, 10.1 (2) durch das Heranrücken an die vorhandenen Bürogebäude im Autokontor ein "erheblicher baulicher Eingriff" (siehe nachstehende Referenzabschnitte). Der Knotenpunkt "L3009/Otto-Hahn-Straße/Autokontor" befindet sich inmitten eines über Flächennutzungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes (Bild 1). Bild 1: Auszug Flächennutzungsplan Seite 6 von 13

7 Referenzabschnitte Zur Prüfung der vorgenannten gesetzlichen Grundlagen wird der angebaute Streckenabschnitt der L3009 in Kilianstädten in folgende Referenzabschnitte unterteilt: Zum einen in den Referenzabschnitt für die freie Strecke südlich und nördlich des Kreisverkehrsplatzes "L3009/Otto-Hahn-Straße/Autokontor". Dort wird die freie Strecke -wie beschrieben- künftig von der Wohnbebauung weg verschoben. Gemäß 1, (2), 2) der 16.BImSchV erfolgt damit "keine wesentliche Änderung", da sich der Beurteilungspegel künftig verringert. Zum anderen in den Referenzabschnitt Kreisverkehrsplatz "L3009/Otto-Hahn-Straße/ Autokontor". Die Beurteilungspegel im Wirkungsbereich am Kreisverkehrsplatz gehen im Einzelnen aus dem nachfolgenden Kapitel 6 hervor. Die Ergebnisse vorwegnehmend, ergibt sich folgendes Resümee: Eine wesentliche Änderung auf 70 am Tag und 60 in der Nacht erfolgt infolge des Kreisverkehrsplatzes nicht. Diesbezüglich ist somit zunächst "keine wesentliche Änderung" gegeben (Bild 3). Die Beurteilungspegel im Autokontor (Bürogebäude / Cafeteria) erhöhen sich jedoch infolge der Verdrückung des Kreisverkehrsplatzes in Richtung Autokontor um mindestens 3. Gemäß Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90, Kap.4.0) sind nicht aufrundete Pegel zu vergleichen und die "Differenzen" aufzurunden. Das heißt, nunmehr wird die Prüfung von 2, (1) der 16.BImSchV erforderlich (Bild 2). Ergebnis Die für das vorliegende Gewerbegebiet festgelegten Immissionsgrenzwerte für Lärmvorsorge von 69 am Tag und 59 in der Nacht werden künftig unterschritten und somit ergibt sich infolge des geplanten Kreisverkehrsplatzes kein rechtlicher Anspruch auf Lärmschutz. Hinweis Aufgrund der Büronutzung im Autokontor nur am Tage, wird die Prüfung dort "im Grundsatz" nur für den Tag erforderlich. Dies gilt auch für die gegenüberliegende Otto- Hahn-Straße bei gewerblicher Nutzung ausschließlich am Tage. Seite 7 von 13

8 Bild 2: Seite 8 von 13

9 Bild 3: Prüfung von Anspruch auf Lärmschutz (Schaubild) 4. Schalltechnische Grundlagen Die Verkehrslärmemissionen und die Verkehrslärmimmissionen sind gemäß 3 der 16.BImSchV grundsätzlich zu berechnen. Die Methoden für die Berechnung des Straßenlärms ergeben sich aus Anlage 1 der 16.BImSchV sowie aus den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90). Der sogenannte Emissionspegel wird aus der Verkehrsbelastung, dem Lkw-Anteil, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der Art der Straßenoberfläche, der Gradiente und der Berücksichtigung von Mehrfachreflexionen berechnet. Der Berechnung wird die Verkehrsbelastung im Jahresmittel aller 7 Wochentage einschließlich der Lkw-Anteile >2,8t zulässigem Gesamtgewicht zugrunde gelegt. Seite 9 von 13

10 Die Schallimmission (das heißt: das Einwirken von Schall auf den Immissionsort bzw. auf ein Wohn- oder Bürogebäude) wird aus dem Emissionspegel unter zusätzlicher Berücksichtigung des Abstandes zwischen Immissions- und Emissionsort, der mittleren Höhe des Schallstrahls über dem Boden, von Reflexionen und Abschirmungen berechnet. Der Einfluss von Straßennässe wird nicht berücksichtigt. Die berechneten Beurteilungspegel gelten für die Schallausbreitung fördernden Parameter leichten Wind bis (etwa 3 m/s) vom Emissionsort bis zum Immissionsort und für Temperaturinversion. Bei anderen Witterungsverhältnissen können deutlich niedrigere Schallpegel auftreten. Daher ist ein Vergleich von Messwerten mit berechneten Pegelwerten nicht ohne weiteres möglich. Die Beurteilungspegel werden den Vorgaben aus 1 und 2 der 16.BImSchV und ggf. den Immissionsgrenzwerten aus 2 der 16.BImSchV gegenübergestellt. Die sogenannten Beurteilungspegel werden getrennt berechnet für die Zeiträume von 6.00 bis Uhr ("am Tage") und von bis 6.00 Uhr ("in der Nacht"). 5. Emissionsberechnung (Eingabeparameter) Der maßgebende Prognoseverkehr für die vorliegende Schalltechnische Berechnung leitet sich aus dem verkehrlichen Fachbeitrag ab. Der Werktagsverkehr im Prognosejahr 2030 ergibt sich danach auf der L3009 zwischen Kilianstädten und Windecken zu Fz/Tag. Die Umrechnung in das Jahresmittel über alle 7 Wochentage (maßgebend für Schalltechnische Berechnung) ergibt sich analog dem Verhältnis aus der bundesweiten Verkehrszählung im Jahre 2010 zu Fz/Tag. Der Schwerverkehrsanteil für den Lkw >3,5t zulässigem Gesamtgewicht geht aus der bundesweiten Verkehrszählung im Jahre 2010 zu 6,8% am Tage (Pt) und 9,6% in der Nacht (Pn) hervor. Die Umrechnung für die in der RLS-90 maßgebenden Lkw >2,8t zulässigem Gesamtgewicht ergibt sich zu 7,8% am Tage (Pt) und 11,0% in der Nacht (Pn). Seite 10 von 13

11 Darüber hinaus gilt die Tabelle 3 der RLS-90. Aufgrund der derzeitigen durchgehenden Ausweisung einer zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h auf der freien Strecke im unmittelbaren Planungsgebiet in Kilianstädten erfolgte auch die schalltechnische Berechnung (einschließlich geplantem Kreisverkehrsplatz) mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h für Pkw und 60 km/h für Lkw. Es wurde kein lärmmindernder Belag berücksichtigt. Gemäß VLärmSchV-97 wird für die Prüfung der Vorgaben aus der 16.BImSchV keine Überschneidung mit der Verkehrsbelastung der unveränderten Verkehrswege und dem untergeordneten Verkehrswegenetz vorgenommen. 6. Immissionsberechnung (Ergebnisse) Die schalltechnische Berechnung der Beurteilungspegel erfolgte mit dem Programmsystem SoundPLAN, Version 7.4 (Braunstein und Berndt GmbH) auf der Grundlage der digitalen Geländemodelle aus der technischen Straßenplanung. Die Ergebnisse werden über die Nutzung aus Flächennutzungsplan, Baunutzungsverordnung oder realer Nutzung sowie über die zugehörigen Immissionsgrenzwerte beurteilt. Die vorliegende Schalltechnische Berechnung wird nur für den Wirkungsbereich am Kreisverkehrsplatz "L3009/Otto-Hahn-Straße/Autokontor" erforderlich (vgl. Kapitel 3). Die Schalltechnische Berechnung erfolgte jeweils für die derzeitige L3009 und für den Ausbau (jeweils Prognoseverkehr 2030). Die Beurteilungspegel gehen aus Tabelle 1 und Tabelle 2 hervor. Seite 11 von 13

12 Tabelle 1: Max. Beurteilungspegel je Gebäude; Autokontor (Prognoseverkehr 2030) I.O Gebäude Nutz. Gesch. Lr-tags Bestand Lr-nachts Bestand Lr-tags Planung Lr-nachts Planung Pegelzunahme IGW 2 Haupt-Bürogebäude GE EG 59,6 51,8 63,2 55,4 +4 / +4 69/59 OG 60,8 53,0 64,5 56,7 +4 / +4 69/59 3 Neben-Bürogebäud. GE EG 60,7 52,9 62,1 54,4 +2 / +2 69/59 OG 62,1 54,3 63,7 55,9 +2 / +2 69/59 5 Cafeteria GE EG 60,6 52,9 63,5 55,7 +3 / +3 69/59 Tabelle 2: Max. Beurteilungspegel je Gebäude; Otto-Hahn-Straße-West (Prognoseverkehr 2030) I.O Gebäude Nutz. Gesch. Lr-tags Bestand Lr-nachts Bestand Lr-tags Planung Lr-nachts Planung Pegelzunahme IGW 6 Konrad-Zuse-Ring 8 GE EG 61,6 53,8 61,9 54,1 +1 / +1 69/59 OG 63,9 56,1 63,3 55,5-1 / -1 69/59 8 Otto-Hahn-Straße 1 GE EG 61,1 53,4 61,1 53,3 +0 / -1 69/59 10 Otto-Hahn-Straße 2 GE EG 60,8 53,0 61,1 53,3 +1 / +1 69/59 OG 62,2 54,4 62,4 54,6 +1 / +1 69/59 Im Ergebnis werden im Autokontor künftig am Haupt-Bürogebäude (vgl. auch Schalltechnische Lagepläne Immissionsort 2) und an der Cafeteria (vgl. auch Schalltechnische Lagepläne Immissionsort 5) Pegeländerungen um mindestens 3 am Tage und in der Nacht erzielt (Tabelle 1). Das heißt: Das Kriterium für "wesentliche Änderung" gemäß 16.BImSchV ist erfüllt und die Vorsorgegrenzwerte sind zu prüfen (für Gewerbegebiet). In der Otto-Hahn-Straße und im Konrad-Zuse-Ring jeweils westlich des Knotenpunktes erfolgen vergleichsweise geringfügige Pegelzunahmen oder geringfügige Pegelabnahmen (Tabelle 2). Eine Pegelzunahme um mindestens 3 wird jedoch nicht erreicht. Nach der erforderlichen Beurteilung der Vorsorgegrenzwerte der 16.BImSchV werden jedoch 69 am Tage und 59 in der Nacht für Gewerbegebiete nicht überschritten. Die höchsten Beurteilungspegel ergeben sich hierbei zu 65 am Tage und 57 in der Nacht. Ein Anspruch auf Lärmschutz besteht daher nicht. Seite 12 von 13

13 Hinweise: Das Neben-Bürogebäude im Autokontor erreicht nur Pegeländerungen bis 2 (vgl. auch Schalltechnische Lagepläne Immissionsort 3). Die "wesentliche Änderung" gemäß 16.BImSchV ist dort nicht gegeben. Im Referenzabschnitt befindet sich südlich der Cafeteria nur noch ein Fahrzeugüberstand. Dieser ist nicht zu beurteilen. 7. Resümee Beim Ausbau der L3009 zwischen Kilianstädten und Windecken mit Neubau eines Rad- und Gehwegs sind entweder die Voraussetzungen für eine "wesentliche Änderung" gemäß 16.BImSchV bzw. VLärmSchV-97 nicht gegeben (hier: infolge künftiger Abrückung der Straßenachse von der Wohnbebauung auf der freien Strecke künftig vergleichsweise geringere Beurteilungspegel) oder die Vorsorgegrenzwerte der 16.BImSchV für Gewerbegebiete von 69 am Tage und 59 in der Nacht werden nicht überschritten (hier: Gewerbegebiet Otto- Hahn-Straße mit Planung Kreisverkehrsplatz). Demzufolge werden keine Lärmschutzmaßnahmen im Planungsgebiet erforderlich. Aufgestellt: Bernd Schmatz Seite 13 von 13

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