Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach 16d Satz 2 SGB II. Merkblatt mit den wichtigsten Regelungen zur Umsetzung in Bielefeld

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1 Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach 16d Satz 2 SGB II Merkblatt mit den wichtigsten Regelungen zur Umsetzung in Bielefeld Bielefeld,

2 Inhalt 1. Vrwrt Überblick Rechtsgrundlage Ziele Zielgruppe Verhältnis des Instruments zu anderen Förderinstrumenten Grundlegende rechtliche Rahmenbedingungen Öffentliches Interesse Zusätzlichkeit/Keine Gefährdung regulärer Beschäftigung Wettbewerbsneutralität Arbeitsmarktplitische Zweckmäßigkeit Weitere Rahmenbedingungen Kein Arbeitsverhältnis Geldleistungsansprüche der Teilnehmerin/des Teilnehmers Versicherungsschutz und Haftung Umfang Dauer und Verlängerungsmöglichkeiten Wiedereintritt Träger Trägereignung Finanzielle Förderung des Trägers Dem Grunde nach erstattungsfähiger Aufwand Begrenzung der Erstattung auf Förderhöchstsätze Anfrderungen an die Ausschöpfung der Förderhöchstsätze Keine Platzfinanzierung, sndern Teilnehmerfinanzierung Keine Besetzungsgarantie und keine (Nach-)Besetzungspflicht Weitere förderrechtliche Rahmenbedingungen Umsatzsteuerrechtliche Fragen Ausschluss weitergehender Förderleistung Darstellung des Verfahrens Angebte der Träger zur Schaffung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung Prüfung eingehender Angebte zur Schaffung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung Möglichkeit der Besetzung einer angebtenen Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung Einzelfallentscheidung aufgrund eines Förderantrags Beendigung der Arbeitsgelegenheit Stand: Seite 2 vn 30

3 6.6 Pflichten des Trägers der Arbeitsgelegenheit Allgemeine Pflichten Meldepflichten während der Arbeitsgelegenheit Erstellen vn Berichten und Nachweisen Abrechnungsverfahren Qualitätssicherung und Maßnahmekntrlle Stand: Seite 3 vn 30

4 1. Vrwrt Liebe Leserin, lieber Leser, vr Ihnen liegt das Merkblatt des Jbcenters Arbeitplus Bielefeld zum Thema Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, ftmals auch als 1 -Jbs, Zusatzjbs, Brückenjbs der ähnlich bezeichnet. Das Merkblatt regt angesichts seines Umfangs nicht unbedingt zum Lesen an, dessen sind wir uns bewusst. Dennch wllen wir Sie genau hierzu ermuntern, denn das Merkblatt beinhaltet viele wichtige Infrmatinen für alle diejenigen in Bielefeld, die sich mit dem Thema befassen der befassen wllen. Geschrieben ist das Merkblatt in erster Linie für Träger vn Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, als für die vielen Einrichtungen, Vereine, Verbände, Behörden und anderen Organisatinen in Bielefeld, die in ihrem Bereich slche Arbeitsgelegenheiten schaffen und damit arbeitslsen Menschen eine Chance bieten, wieder in den Arbeitsmarkt zurückkehren zu können. Arbeitslsen Menschen eine Chance bieten, wieder in den Arbeitsmarkt zurückkehren zu können. Genau das ist das Ziel, das alle Beteiligten, nämlich die arbeitslsen Menschen, die Träger vn Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung swie das Jbcenter Arbeitplus Bielefeld mit der Nutzung dieses Instruments gemeinsam verflgen. Auch wenn eine slche Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung keine Arbeitsstelle/kein neuer Arbeitsplatz ist, s stellt sie dch für viele der Teilnehmerinnen/Teilnehmer eine Verbesserung ihrer persönlichen Situatin und ihrer beruflichen Chancen dar und ist ein wichtiger Baustein auf dem Weg in den 1. Arbeitsmarkt. Neben diesen psitiven Effekten für die arbeitslsen Menschen darf nicht vergessen werden, dass diese während der Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung viele sinnvlle und hilfreiche Tätigkeiten erledigen, die snst niemand erledigen würde, weil es sich um zusätzliche Tätigkeiten handelt. Damit wird viel Psitives für Bielefeld und seine Einwhnerinnen und Einwhner bewirkt. Das Bielefelder System der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung zeichnet sich durch eine grße Bandbreite an Einsatzmöglichkeiten aus; das wird der hetergenen Zielgruppe in besnderem Maße gerecht. Nach einer Verfahrensumstellung Mitte 2007 stehen aktuell ca. 800 ptentielle Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung zur Verfügung; hiervn sind durchschnittlich ca. 450 besetzt. Smit ist gewährleistet, dass die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Szialgesetzbuch (SGB II) zwischen verschiedenen Angebten auswählen können; die Teilnahme an einer den individuellen Bedürfnissen gerecht werdenden Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung ist sichergestellt. Diese Angebtsvielfalt ist primär den vielen Einrichtungen, Vereinen, Verbänden, Behörden und anderen Organisatinen in Bielefeld zu verdanken, die mit hhem Engagement Ideen entwickeln und umsetzen. Für die Bereitschaft, sich hier in besnderer Weise zu engagieren, wllen wir allen Beteiligten an dieser Stelle recht herzlich danken. Es ist uns wichtig, unsere Kperatinspartner mit dem vrliegenden Merkblatt s gut und umfassend zu infrmieren, wie es in einem Merkblatt halt möglich ist. Handlungsleitend für uns war daher, Antwrten auf die wichtigsten Fragen zu geben, die Träger der auch Andere bei diesem Thema verständlicherweise häufig haben. Wir möchten Ihnen mit unserem Merkblatt alle Infrmatinen zukmmen lassen, mit deren Hilfe Sie die Schaffung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung anbieten können. Wichtig für uns ist aber auch, die Rahmenbe- Stand: Seite 4 vn 30

5 dingungen darzustellen, die sich aus dem Gesetz der aber aufgrund vn Entscheidungen hier vr Ort ergeben. Daher werden z.b. auch wesentliche Rechte und Pflichten beschrieben, die wichtig sind, um einen reibungslsen Ablauf zwischen allen Beteiligten zu gewährleisten. Ihre Fragen und Anregungen zum Thema Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (nachflgend AGH-MAE benannt) der zu dem Ihnen vrliegenden Merkblatt nehmen wir gerne auf: Markus Link, Tel / , markus.link@jbcenter-ge.de Michael Wlf, Tel / , michael.wlf3@jbcenter-ge.de Vitus Düsterhaus, Tel / , vitus.duesterhaus@jbcenter-ge.de Rainer Völkl, Tel / , rainer.velkl@jbcenter-ge.de Wenn sich aufgrund Ihrer Rückmeldungen der aufgrund der Erkenntnisse aus der praktischen Umsetzung in Bielefeld der Bedarf ergeben sllte, das Merkblatt anzupassen, werden wir eine Aktualisierung vrnehmen. Das Merkblatt finden Sie ebens wie die wichtigsten Vrdrucke und eine Ideenliste in ihrer jeweils aktuellsten Fassung auf der Hmepage des Jbcenters Arbeitplus Bielefeld unter 2. Überblick 2.1 Rechtsgrundlage Nach 16d Satz 1 SGB II sllen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert, ist den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zuzüglich zum Arbeitslsengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitrechts; die Vrschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Leistungsberechtigte nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ( 16d Satz 2 SGB II). Rechtsgrundlage für die Schaffung der in diesem Merkblatt beschriebenen AGH-MAE ist daher 16d Satz 2 SGB II. 2.2 Ziele Das Instrument AGH-MAE ist eine öffentlich finanzierte und zeitlich befristete Beschäftigungsfrm. Das Instrument wird vm Jbcenter Arbeitplus Bielefeld genutzt als ein ntwendiger Teilschritt auf dem Weg der Teilnehmerin/des Teilnehmers in Arbeit und Ausbildung, dient dazu, vr allem Langzeitarbeitslse an den Arbeitsmarkt heranzuführen, indem ihre Vermittlungsfähigkeit, ihre arbeitsmarktrelevante Qualifikatin und ihre sziale Integratin erhalten der gesteigert werden und sll helfen, die Chancen auf eine dauerhafte berufliche Integratin in besnderem Maß zu verbessern. Stand: Seite 5 vn 30

6 In diesem Rahmen wird das Instrument vr allem eingesetzt zur Berufsrientierung, zur beruflichen Qualifizierung, zum Erwerb der zur Erweiterung einer beruflichen Erfahrung, zur Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, zur Ermittlung der Arbeitsmarkt- der Ausbildungsmarktfähigkeit und/der zur persönlichen Stabilisierung der Teilnehmerin/des Teilnehmers an der AGH-MAE. 2.3 Zielgruppe Zur Zielgruppe gehören vr allem Persnen mit einem kmplexen Hilfebedarf swie Persnen, die Vermittlungshemmnisse aufweisen; dabei wird vrausgesetzt, dass die Wiedereingliederungsprgnse der persönlichen Ansprechpartnerin/des persönlichen Ansprechpartners des Jbcenters Arbeitplus Bielefeld für diese Persn über 6 Mnaten liegt. Zur Zielgruppe gehören langzeitarbeitslse Persnen, Persnen hne der mit nur geringen beruflichen Kenntnissen swie Persnen mit umfangreichen psychszialen Prblemlagen (siehe auch Ziff ). Da das Instrument AGH-MAE nachrangig gegenüber dem Einsatz anderer (Förder-)Instrumente ist, ist eine Vraussetzung für die Teilnahme an einer AGH-MAE, dass innerhalb der nächsten 6 Mnate keine Vermittlung auf den 1. Arbeitsmarkt der in eine Maßnahme nach dem SGB II der dem Dritten Buch Szialgesetzbuch (SGB III) möglich ist. 2.4 Verhältnis des Instruments zu anderen Förderinstrumenten AGH-MAE sind nachrangig gegenüber der Vermittlung in Arbeit, denn sie kmmen nur zum Einsatz, wenn eben keine Vermittlung möglich ist. Träger, die bereit und interessiert sind, erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II im Rahmen einer AGH-MAE eine Chance zur Verbesserung ihrer persönlichen und beruflichen Situatin zu geben, werden vm Jbcenter Arbeitplus Bielefeld gerne auch beraten hinsichtlich der vielfältigen und für Arbeitgeber sehr interessanten Möglichkeiten der Förderung einer Arbeitsaufnahme. Die Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner des Arbeitgeberservice des Jbcenters Arbeitplus Bielefeld finden Sie auf unserer Hmepage unter AGH-MAE sind auch nachrangig gegenüber der Förderung der/des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch (andere) Eingliederungsinstrumente nach dem SGB II der SGB III. Stand: Seite 6 vn 30

7 3. Grundlegende rechtliche Rahmenbedingungen AGH-MAE müssen im öffentlichen Interesse liegen, dürfen nur geschaffen werden, um zusätzliche Tätigkeiten zu erledigen, dürfen keine regulären Arbeitsplätze gefährden/verdrängen/verhindern, müssen wettbewerbsneutral sein und müssen arbeitsmarktplitisch zweckmäßig sein. Bei der Prüfung des Vrliegens der genannten Vraussetzungen sind strenge Maßstäbe anzulegen. Um interessierte Träger dabei zu unterstützen, zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeiten in ihrer jeweiligen Organisatin zu entdecken und zu benennen, ist eine AGH- MAE-Ideenliste entwickelt wrden, die auf der Hmepage des Jbcenters Arbeitplus Bielefeld unter zu finden ist. 3.1 Öffentliches Interesse Die zu erledigenden Tätigkeiten müssen im öffentlichen Interesse liegen. In entsprechender Anwendung vn 261 Abs. 3 SGB III liegen die im Rahmen vn AGH-MAE ausgeführten Tätigkeiten im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen der den Interessen eines begrenzten Persnenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vrliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlssen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der AGH-MAE tätigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern zugute kmmt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen. Wenn es sich bei den auszuführenden Tätigkeiten um gemeinnützige Arbeiten handelt, ist dies ftmals ein Hinweis darauf, dass die Vraussetzung öffentliches Interesse erfüllt sein kann. Als gemeinnützig gelten Arbeiten, die unmittelbar den Interessen der Allgemeinheit/des Allgemeinwhls auf materiellem, geistigem der sittlichem Gebiet dienen. Hierzu gehören z.b. AGH-MAE in den Bereichen Wissenschaft und Frschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religin, Völkerverständigung, Entwicklungshilfe, Umwelt- und Gewässerschutz, Landschafts- und Denkmalschutz, Jugend-, Familien- der Altenhilfe, Gesundheitswesen einschließlich Pflege, Sprt. Gleichwhl ist in jedem Einzelfall zu prüfen, b die Vraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Die Gemeinnützigkeit eines AGH-MAE-Trägers ist häufig ein Indiz dafür, dass öffentliches Interesse gegeben sein kann. Die Gemeinnützigkeit eines AGH-MAE-Trägers allein ist aber nicht hinreichend für die Annahme, dass die durchgeführten Arbeiten tatsächlich im öffentlichen Interesse liegen. Es ist daher stets eine einzelfallspezifische Prüfung der Vraussetzungen erfrderlich. Träger, die die Schaffung einer AGH-MAE anbieten, haben in diesem Zusammenhang daher nachvllziehbar und ausführlich darzulegen, wrin das öffentliche Interesse an der Erledigung der Tätigkeiten besteht. Es reicht regelmäßig nicht aus, wenn das Tätigwerden der Teilnehmerin/des Teilnehmers in der AGH-MAE nur dem (wmöglich gemeinnützigen) Träger bzw. seinen Einsatzstellen zugute kmmt, sndern es muss deutlich werden, welchem Persnenkreis die Aktivitäten zugute kmmen. Hierbei kann als Grundregel flgendes festgehalten werden Je kleiner der begünstigte Persnenkreis, um s geringer das öffentliche Interesse. Stand: Seite 7 vn 30

8 3.2 Zusätzlichkeit/Keine Gefährdung regulärer Beschäftigung Die zu erledigenden Tätigkeiten müssen zusätzlich sein. In entsprechender Anwendung vn 261 Abs. 2 SGB III sind die im Rahmen vn AGH-MAE ausgeführten Tätigkeiten zusätzlich, wenn sie hne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang der erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind der die üblicherweise vn juristischen Persnen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie hne die Förderung vraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt werden. Tätigkeiten, die dem Pflichtaufgabenbereich bzw. den üblicherweise auszuübenden Tätigkeiten des Trägers der AGH-MAE zuzurechnen sind, sind als nicht zusätzlich und dürfen daher nicht vn Teilnehmerinnen/Teilnehmern an einer AGH-MAE erledigt werden. Gleiches gilt, wenn die Tätigkeiten zum Pflichtaufgabenbereich der zu den üblicherweise vn einem Anderen auszuübenden Tätigkeiten gehören würden (Beispiel: Der Förderverein einer Schule bietet als AGH- MAE Regelunterricht für die Schülerinnen/Schüler im Fach Deutsch an. Das gehört zwar nicht zu den Pflichtaufgaben des Fördervereins, ist gleichwhl aber keine im Rahmen vn AGH-MAE förderungsfähige Tätigkeit, denn es handelt sich hierbei um eine Pflichtaufgabe der Schule/des Schulträgers). Zum Pflichtaufgabenbereich bzw. zu den üblicherweise auszuübenden Tätigkeiten zählen die Tätigkeiten, deren Erledigung aufgrund rechtlicher Pflicht der aus anderem Grund ntwendig ist. Rechtliche Verpflichtungen können sich z.b. aus Gesetzen, Rechtsverrdnungen, Anrdnungen, Satzungen der selbstbindenden Beschlüssen zuständiger Gremien ergeben. Tätigkeiten, die unverzüglich durchgeführt werden müssen, sind keine zusätzlichen Tätigkeiten, die im Rahmen einer AGH-MAE erledigt werden dürfen. Zu den nicht förderungsfähigen Arbeiten gehören auch laufende Instandsetzungs-, Unterhaltungs- und Verwaltungsarbeiten der snstige Arbeiten, die vn der Sache her unaufschiebbar der nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen für eine rdnungsgemäße Aufgabenerledigung unerlässlich sind. Zielsetzung dieser Regelung ist, dass reguläre Beschäftigung nicht verdrängt der beeinträchtigt werden darf. Dazu gehört, dass die Schaffung neuer Arbeitsplätze, die Wiederbesetzung frei gewrdener Arbeitsplätze, die ntwendige Erweiterung des Persnalbestandes, die Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse der eine sich daran anschließende unbefristete Einstellung nicht durch die Schaffung einer AGH-MAE verhindert werden dürfen. Vr diesem Hintergrund ist z.b. auch ein Einsatz vn Teilnehmerinnen/Teilnehmern an einer AGH-MAE als Urlaubs- /Krankheits-/Schwangerschaftsvertretung, wegen Überstundenabbaus des Persnals der zur Erfüllung ntwendiger Tätigkeiten in einem bestreikten Betrieb nicht zulässig. Träger, die die Schaffung einer AGH-MAE anbieten, haben in diesem Zusammenhang daher nachvllziehbar und ausführlich darzulegen, welche Aufgaben sie als Pflichtaufgaben wahrzunehmen haben und welche Aufgaben daneben als zusätzliche Tätigkeiten erbracht werden können. Eine Förderung im Rahmen vn AGH-MAE ist nur zulässig, wenn eine eindeutige Trennung vn förderungs- und nichtförderungsfähigen Arbeiten (als eine Trennung vn zusätzlichen Tätigkeiten einerseits und Pflichtaufgaben andererseits) möglich ist. Ntwendige Nachweise/Erklärungen sind in diesem Zusammenhang insbesndere flgende: Stand: Seite 8 vn 30

9 Träger, die über einen Stellen-/Dienstverteilungs- der ähnlichen Plan verfügen, der den Umfang des vrzuhaltenden Persnals unmittelbar (z.b. in Frm vn Stellenplänen) der mittelbar (z.b. in Frm vn Pflegeplänen im Grünbereich) festlegt, haben zu bestätigen, dass das nach diesem Plan vrzuhaltende Persnal tatsächlich vrhanden ist. Träger, die einen Persnalrat/einen Betriebsrat/eine Mitarbeitervertretung haben, haben dessen/deren schriftliche Zustimmung zur Schaffung der AGH-MAE vrzulegen. 3.3 Wettbewerbsneutralität Die AGH-MAE müssen wettbewerbsneutral sein. Im Zusammenhang mit der Einrichtung vn AGH-MAE dürfen bestehenden Unternehmen am Markt für Güter und Dienstleistungen keine Wettbewerbsnachteile entstehen. Im Rahmen der AGH-MAE dürfen keine Tätigkeiten ausgeführt, Güter prduziert der Leistungen erbracht werden, die am Markt angebten werden. Auch darf der Einsatz einer Teilnehmerin/eines Teilnehmers an einer AGH-MAE nicht bewirken, dass Aufträge, die ansnsten an Dritte/Unternehmen am Markt vergeben wrden wären, nicht vergeben werden. Träger, die die Schaffung einer AGH-MAE anbieten, haben daher zu bestätigen, dass das Tätigwerden im Rahmen der AGH-MAE nicht dazu führt, dass ansnsten an die (heimische) Wirtschaft zu vergebende Arbeitsaufträge nicht vergeben werden. 3.4 Arbeitsmarktplitische Zweckmäßigkeit Die AGH-MAE sllen arbeitsmarktplitisch zweckmäßig sein. Arbeitsmarktplitische Zweckmäßigkeit ist regelmäßig gegeben, wenn die AGH-MAE erfrderlich und geeignet ist, um die Teilnehmerin/den Teilnehmer durch Einarbeitung der Qualifizierung für den Arbeitsmarkt beschäftigungsfähig zu machen und ihr/ihm s eine bessere Perspektive zu eröffnen. Das ist der Fall, wenn sie insbesndere Hilfe zur Aufnahme einer Beschäftigung der Ausbildung bieten und damit eine Verbesserung der Chancen am Arbeits-/Ausbildungsmarkt, die Sicherung und Erweiterung individueller Qualifikatinen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten unterstützen, Erkenntnisse zur Erwerbsfähigkeit liefern und/der Anreize für die Aufnahme regulärer Beschäftigung bieten. 4. Weitere Rahmenbedingungen 4.1 Kein Arbeitsverhältnis Die Teilnahme einer/eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II an einer AGH-MAE stellt eine nicht versicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen eines Szialrechtsverhältnisses dar, für die der/dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zuzüglich zum Arbeitslsengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen ist. Durch die Teilnahme an einer AGH-MAE wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet. Es wird daher kein Arbeitsvertrag geschlssen. Die Vrschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Vrschriften über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. Die Teilnehmerin- Stand: Seite 9 vn 30

10 nen/teilnehmer haben Anspruch auf 2 Tage Urlaub je vllem Kalendermnat der Teilnahme an der AGH-MAE, wenn sich aus dem Bundesurlaubsgesetz nichts Gegenteiliges ergibt (z.b. besndere Regelungen für schwerbehinderte Persnen).Es besteht aber kein Anspruch auf Urlaubsentgelt. (Hinweis: Teilnehmerinnen/Teilnehmer an einer AGH-MAE, die sich während des Urlaubs außerhalb des zeit- und rtsnahen Bereichs aufhalten wllen, müssen hierzu vrab wie üblich die Zustimmung der persönlichen Ansprechpartnerin/des persönlichen Ansprechpartners des Jbcenters Arbeitplus Bielefeld einhlen.) Für das Tätigwerden vn ausländischen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II in einer AGH-MAE bedarf es keiner Arbeitserlaubnis. 4.2 Geldleistungsansprüche der Teilnehmerin/des Teilnehmers Während der Teilnahme an der AGH-MAE erhält die Teilnehmerin/der Teilnehmer weiterhin Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (= Arbeitslsengeld II). Außerdem wird für jede Stunde der Teilnahme an der AGH-MAE eine angemessene Mehraufwandsentschädigung gezahlt. Die Mehraufwandsentschädigung wird nur für tatsächlich geleistete Beschäftigungsstunden gewährt, als z.b. nicht für Krankheitszeiten und Urlaubstage, whl aber für die Zeiten, in denen die/der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II während der AGH-MAE an der Qualifizierung und der berufsbezgenen Sprachqualifizierung teilnimmt. Für Bielefeld ist festgelegt wrden, dass diese Mehraufwandsentschädigung 1,30 /Stunde beträgt. Hierin enthalten sind evtl. anfallende Fahrtksten. Ksten für spezielle Arbeitskleidung sind vm Träger der AGH-MAE aus der ihm zu gewährenden Förderleistung (siehe Ziff ff.) zu bestreiten. 4.3 Versicherungsschutz und Haftung Die Kranken- Renten- und Pflegeversicherung der Teilnehmerin/des Teilnehmers ist im Rahmen der Weiterzahlung des Arbeitslsengeldes II gewährleistet. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer an einer AGH-MAE gehören zum unfallversicherten Persnenkreis nach 2 Abs. 2 Siebtes Buch Szialgesetzbuch (SGB VII), weil sie wie Beschäftigte tätig werden. Der Träger der AGH-MAE hat die Unfallversicherung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer rechtzeitig sicherzustellen. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die Teilnehmerinnen/Teilnehmer der AGH- MAE nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Träger der AGH-MAE hat die Haftpflichtversicherung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer rechtzeitig sicherzustellen. 4.4 Umfang Die Beschäftigungszeit/Einsatzzeit der Teilnehmerin/des Teilnehmers in der AGH-MAE darf (inkl. Zeiten der szialpädaggischen Unterstützung, der Qualifizierung und der berufsbezgenen Sprachqualifizierung) pr Wche zwischen 15 Stunden und 30 Stunden betragen, damit die Teilnehmerin/der Teilnehmer ausreichend Gelegenheit hat, sich parallel zur Teilnahme an der AGH-MAE intensiv um Arbeit zu bemühen. Der Träger der AGH-MAE muss im Rahmen seines Angebts darlegen, auf welche knkrete Beschäftigungszeit/Einsatzzeit pr Wche die vn ihm angebtene Arbeitsgelegenheit ausgerichtet ist (z.b. wöchentlich 25 Stunden) der aber einen möglichen Krridr (z.b. wöchentlich 25 bis 30 Stunden) aufzeigen, damit die persönliche Ansprechpartnerin/der persönliche Ansprechpartner des Jbcenters Arbeitplus Bielefeld unter Berücksichtigung der Bedarfe und Stand: Seite 10 vn 30

11 Ressurcen der ptentiellen Teilnehmerin/des ptentiellen Teilnehmers später über eine Zuweisung mit knkreter Festlegung des Umfangs der AGH-MAE entscheiden kann. 4.5 Dauer und Verlängerungsmöglichkeiten Die Dauer der Beschäftigung in einer AGH-MAE ist gesetzlich nicht geregelt. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II sllen jedch nicht dauerhaft in AGH-MAE beschäftigt werden. Die individuelle Zuweisungsdauer ist daher zeitlich zu begrenzen. Die Zuweisungsdauer hat sich zu rientieren an individuellen Bedürfnissen der Teilnehmerin/des Teilnehmers und an arbeitsmarktlichen Erfrdernissen. Die Dauer der Beschäftigung in einer AGH-MAE wird in Bielefeld wesentlich vn den Bedürfnissen der Teilnehmerinnen/Teilnehmer abhängig gemacht. In Betracht kmmen AGH-MAE für bis zu 9 Mnate. Hinsichtlich der AGH-MAE-Dauer trifft die persönliche Ansprechpartnerin/der persönliche Ansprechpartner des Jbcenters Arbeitplus Bielefeld stets eine Einzelfallentscheidung. In der Regel wird die AGH-MAE an einem Stück abslviert. Es besteht jedch auch die Möglichkeit, die AGH-MAE in größeren Teilbereichen zu abslvieren. Diese Regelung stellt darauf ab, dass z.b. in Kindergärten und Schulen die Einrichtung in den Smmerferien drei der sechs Wchen geschlssen bleibt. In diesem Fall würde im Rahmen der Zuweisung bereits festgelegt werden können, dass eine 9-mnatige AGH-MAE z.b. vm bis und dann wieder vm bis abslviert wird. Da das Instrument AGH-MAE als ein Baustein für die Rückkehr der Teilnehmerin/des Teilnehmers in den 1. Arbeitsmarkt eingesetzt wird, schließt sich nach der AGH-MAE regelmäßig die Nutzung darauf aufbauender weiterer Förderinstrumente an. Die Verlängerung einer AGH-MAE ist daher nicht möglich. Unter bestimmten Umständen kann es sein, dass die Teilnahme an einer AGH-MAE vrzeitig beendet wird (siehe Ziff. 6.5). 4.6 Wiedereintritt Auch die Entscheidung, wann nach Beendigung einer AGH-MAE ein Wiedereintritt in eine neue AGH-MAE in Betracht kmmt, hat die persönliche Ansprechpartnerin/der persönliche Ansprechpartner des Jbcenters Arbeitplus Bielefeld im Einzelfall zu treffen. Handlungsleitend hierbei ist flgender Grundsatz: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II können frühestens 12 Mnate nach Beendigung einer AGH-MAE erneut in eine andere AGH-MAE zugewiesen werden. Stand: Seite 11 vn 30

12 5. Träger Das Jbcenter Arbeitplus Bielefeld führt AGH-MAE nicht selber durch, sndern arbeitet hierbei mit (externen) Trägern zusammen. Träger einer AGH-MAE ist, wer in seinem Unternehmen/seiner Einrichtung/seinem Betrieb eine AGH-MAE schafft und erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Teilnahme hieran ermöglicht. Das SGB II sieht eine Einschränkung der Träger auf bestimmte Rechtsfrmen der Gruppen nicht vr. Träger vn AGH-MAE können geeignete natürliche der juristische Persnen der Persnengesellschaften sein. Es kmmen neben kmmunalen Einrichtungen, Whlfahrtsverbänden der Vereinen auch privatrechtlich rganisierte Träger (z.b. Alten- der Pflegeeinrichtungen) in Betracht. 5.1 Trägereignung Der die AGH-MAE durchführende Träger muss hierfür geeignet sein. Die ntwendige Eignung liegt insbesndere dann vr, wenn der Träger eine gesetzesknfrme, rdnungsgemäße und Erflg versprechende Durchführung der AGH-MAE gewährleisten kann, über eine maßnahmegerechte und angemessene Ausstattung (persnelle, sachliche, räumliche Infrastruktur) verfügt, die Betreuung und ggfs. berufliche Qualifizierung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II sicherstellen kann (persönliche und fachliche Eignung) und wenn die Anzahl der Teilnahmeplätze in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Trägers und vr allem zur Größe der Einsatzstelle beim Träger und zur Zahl der drt eingesetzten Stammkräfte steht. Generell zu begrüßen und bei den AGH-MAE-Typen 3 und 4 (siehe Ziff ) regelmäßige Vraussetzung ist, dass der Träger Erfahrungen mit der Betreuung und Integratin der beschriebenen Zielgruppe hat. Der Träger hat seine Eignung im Rahmen des Angebts einer AGH-MAE darzustellen. 5.2 Finanzielle Förderung des Trägers Der Träger der AGH-MAE kann zur Abdeckung des bei ihm entstehenden Aufwands im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und unter Beachtung nachflgender Regelungen eine finanzielle Förderung erhalten. Durch diese finanzielle Förderung sll der mit Durchführung der AGH-MAE tatsächlich entstandene Aufwand ganz der teilweise abgedeckt werden. Der durchführende AGH-MAE-Träger hat gegenüber dem Jbcenter Arbeitplus Bielefeld die nachflgend skizzierten förderrechtlichen Rahmenbedingungen als verbindlich anzuerkennen: Die Fördermittel sind vm Träger der AGH-MAE entsprechend dem Zweck, zu dem sie gewährt werden (siehe Ziff ff.) zu verwenden. Stand: Seite 12 vn 30

13 5.2.1 Dem Grunde nach erstattungsfähiger Aufwand Dem Grunde nach erstattungsfähiger Aufwand kann sich in drei Kstenbereichen ergeben: a.) Ausgaben aus Anlass der rdnungsgemäßen Durchführung der AGH-MAE. Hierzu zählen vr allem Persnalksten und Verwaltungs-/Sachksten aus Anlass der verwaltungsmäßigen/frmalen Abwicklung der AGH-MAE, z.b. für Teilnehmerauswahl, Förderantragstellung, Abrechnung mit der ARGE, Weiterleitung der Mehraufwandsentschädigung, Kmmunikatin mit der ARGE, Erfüllung vn Melde- und Berichtspflichten (sweit nicht Aufgabe der szialpädaggischen Begleitung/Betreuung), Ksten aus Anlass der Zurverfügungstellung bzw. der ntwendigen Ausstattung des Teilnehmerplatzes für die AGH-MAE, z.b. spezielle Arbeitsbekleidung ( Blaumann, Sicherheitsschuhe, Schutzhelm, Regenkleidung), Zurverfügungstellung eines DV- Arbeitsplatzes, Gesundheitszeugnis, ntwendige Versicherungsbeiträge für die AGH-MAE-Teilnehmerin/den AGH-MAE- Teilnehmer, z.b. Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung swie Ksten für ntwendige Verbrauchsmaterialien, die ausschließlich zur Durchführung der AGH-MAE benötigt und eingesetzt werden. b.) c.) Ausgaben aus Anlass der szialpädaggischen Begleitung/Betreuung/Unterstützung der Teilnehmerin/des Teilnehmers während der AGH-MAE (zu den Inhalten und den abrechnungsfähigen Ksten siehe nachflgend unter 5.2.2). Ausgaben aus Anlass der Qualifizierung und/der der intensiven berufsbezgenen Sprachqualifizierung der Teilnehmerin/des Teilnehmers während der AGH-MAE (zu den Inhalten und den abrechnungsfähigen Ksten siehe nachflgend unter 5.2.2). Der Einsatz einer Teilnehmerin/eines Teilnehmers im Rahmen einer AGH-MAE erfrdert seitens des Trägers eine Anleitung, Einarbeitung und Unterweisung der Teilnehmerin/des Teilnehmers. Es wird erwartet, dass der Träger entsprechende Leistungen für die Teilnehmerin/den Teilnehmer erbringt; hierdurch entstehen dem Träger üblicherweise allerdings keine der keinen nennenswerten zusätzlichen Ksten, weshalb diese Ksten nicht erstattet werden (Ausnahmen: bestimmte AGH-MAE in Gruppenfrm; Details siehe Ziff ) Begrenzung der Erstattung auf Förderhöchstsätze Anfrderungen an die Ausschöpfung der Förderhöchstsätze Unter Berücksichtigung insbesndere der Bedarfe der Zielgruppe, der Ksten, die bei der Nutzung anderer/vergleichbarer Qualifizierungs- und Integratinsinstrumente entstehen, der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der verschiedenartigen Knzepte für AGH-MAE sind seitens des Jbcenters Arbeitplus Bielefeld mnatliche Förderhöchstsätze festgelegt wrden. Besnders zu beachten ist, dass es sich hierbei nicht um eine Förderpauschale handelt, sndern um einen Förderhöchstsatz. Das heißt, dass die Förderleistung nur insweit erbracht Stand: Seite 13 vn 30

14 wird, wie dem Träger der AGH-MAE aufgrund der Durchführung der AGH-MAE ggfs. unter Beachtung vn Zuschüssen Dritter (z.b. ESF-Finanzierungen) und im Zusammenhang mit der AGH-MAE erzielter Einnahmen, sfern derartige Zuschüsse und/der Einnahmen vrhanden sind tatsächlich auch Aufwendungen entstehen. Sind die vm Träger der AGH-MAE nachzuweisenden Aufwendungen geringer als der Förderhöchstsatz, verringert sich auch die an den Träger der AGH-MAE auszahlbare Förderleistung. Nimmt als eine Teilnehmerin/ein Teilnehmer den ganzen Mnat an der AGH-MAE teil (zur Teilnahmeabhängigkeit der Förderung siehe Ziff ), kann der mnatliche Förderhöchstsatz zur Auszahlung gelangen, wenn dem AGH-MAE-Träger nach Abzug vn Zuschüssen Dritter (z.b. ESF-Finanzierungen) und im Zusammenhang mit der AGH-MAE erzielter Einnahmen mindestens in dieser Höhe Aufwendungen entstanden sind. Die mnatlichen Förderhöchstsätze in Bielefeld sehen aktuell wie flgt aus: Inhalte bei diesem AGH-MAE-Typ Ordnungsgemäße Durchführung (Inhalt siehe Ziff a.) Szialpädaggische Begleitung/Betreuung (siehe nachflgende Ausführungen) Qualifizierung (siehe nachflgende Ausführungen) Intensive berufsbezgene Sprachqualifizierung (siehe nachflgende Ausführungen) AGH-MAE Typ 1 Beschäftigung Mnatlicher Förderhöchstsatz im... AGH-MAE- AGH-MAE- Typ 2 Typ 2-S Beschäftigung, Qualifizierung, Beschäftigung, intensive berufsbezgene Qualifizierung und Sprachqualifizierung und szialpädaggische Begleitung szialpädaggische Begleitung AGH-MAE- Typ 3 Beschäftigung, Qualifizierung und intensive szialpädaggische Betreuung 50,00 50,00 50,00 50,00 0,00 110,00 110,00 215,00 0,00 60,00 60,00 130,00 0,00 0,00 175,00 0,00 Summe 50,00 220,00 395,00 395,00 Dieses AGH-MAE-Typensystem wird im Rahmen einer Ausnahmeregelung in einem geringen Umfang ergänzt um einen sg. AGH-MAE-Typ 4. Teilnehmerinnen/Teilnehmer sind Persnen mit einem ganz besnderen Förderbedarf im Rahmen einer AGH-MAE. Merkmale der Zielgruppe für AGH-MAE im Typ 4 sind: Es sind umfangreiche psychsziale Prbleme vrhanden, die Wiedereingliederungsprgnse umfasst mehr als zwölf Mnate, die sziale Integratin der Teilnehmerin/des Teilnehmers steht im Vrdergrund und über die sziale Integratin sllen die ersten Schritte auf der Integratinsleiter zum ersten Arbeitsmarkt ermöglicht werden, die Leistungsfähigkeit der Teilnehmerinnen/Teilnehmer ist deutlich eingeschränkt, die Teilnehmerinnen/Teilnehmer sind zu einer teilselbständigen Arbeitsweise, wie sie in einer AGH-MAE der Typen 1, 2, 2-S der 3 üblich ist, nicht in der Lage und Stand: Seite 14 vn 30

15 es besteht Bedarf an einer AGH-MAE, die neben einer intensiven Betreuung im persönlichen Bereich eine ständige Begleitung/Anleitung bei der Erledigung der anfallenden Tätigkeiten bietet. AGH-MAE im Typ 4 sind daher gedacht für Persnen, bei denen eine sziale Integratin im Vrdergrund steht und die Bedarf an einer AGH-MAE haben, die eine intensive Betreuung im persönlichen Bereich und bei der Erledigung der anfallenden Tätigkeiten bietet. Persnen, die zu einer teilselbständigen Arbeitsweise, wie sie in einer AGH-MAE der Typen 1, 2, 2-S und 3 üblich ist, nicht in der Lage sind, sllen im Rahmen einer AGH-MNAE des Typs 4 gefördert werden. In besnderem Maße erfrderlich sind daher die Zurverfügungstellung einer intensiven szialpädaggischen Unterstützung swie die Zurverfügungstellung einer intensiven fachpraktischen Anleitung, Einarbeitung und Unterweisung durch den AGH-MAE-Träger selber. Der Förderhöchstsatz im AGH-MAE-Typ 4 wird individuell unter Berücksichtigung der Maßnahmeinhalte und der Maßnahmeksten ermittelt. Mit den verschiedenen AGH-MAE-Typen (= Grundfrmen vn AGH-MAE) wird der Hetergenität der Zielgruppe und ihren unterschiedlichen Bedarfen insbesndere im Bereich der Qualifizierung, der berufsbezgenen Sprachqualifizierung und der szialpädaggischen Unterstützung Rechnung getragen. Die Entscheidung über die Zurdnung einer Teilnehmerin/eines Teilnehmers zu einem der AGH-MAE-Typen erflgt durch das Jbcenter Arbeitplus Bielefeld vr dem Hintergrund der Bedarfe der/des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II. Das Jbcenter Arbeitplus Bielefeld erwartet vm Träger fachlich-inhaltlich flgende Leistungen: a.) AGH-MAE-Typ 2 Szialpädaggische Begleitung Ziel der szialpädaggischen Begleitung im AGH-MAE-Typ 2 ist der Abbau vn Integratinshemmnissen und die Herstellung der Beschäftigungsfähigkeit, sweit erfrderlich durch Herstellung der individuellen Grundstabilität bei Prblemlagen swie Herstellung eines psitiven Lern- und Arbeitsverhaltens der Teilnehmerin/des Teilnehmers. Im Bedarfsfall ist eine Anbindung an einen Fachdienst herzustellen; eine eigenständige Bearbeitung vn Prblemlagen, die einer speziellen Zusatzausbildung/Qualifikatin der szialpädaggischen Fachkraft bedarf (z. B. Durchführung einer Schuldnerberatung, längerfristige Beratungsprzesse mit therapeutischen Inhalten, Familienberatung, Drgenberatung etc.) ist hingegen kein Inhalt der szialpädaggischen Begleitung. Die szialpädaggische Begleitung ist darauf auszurichten, dass die Teilnehmerin/der Teilnehmer während bzw. inflge der Teilnahme an der Maßnahme nachhaltige arbeitsmarktliche Integratinsfrtschritte erzielt. Sie umfasst mindestens flgende Aufgaben: - Vermittlungsunterstützung, - Zusammenarbeit mit bestehenden Unterstützungssystemen der Teilnehmerin/des Teilnehmers, - bei Bedarf Vermittlung zu Fachdiensten, - Alltagshilfen, sfern nicht vn anderen bereits abgedeckt, - Erstellung eines individuellen Integratins- und Qualifizierungsplans mit der Teilnehmerin/dem Teilnehmer zu Beginn der AGH-MAE, - Hilfestellung bei Prblemlagen, - entwicklungsfördernde Beratung und Einzelfallhilfe (u.a. regelmäßige Einzelgespräche, im Durchschnitt mindestens 30 Minuten pr Wche) und - Zusammenarbeit und Infrmatinsaustausch mit dem Jbcenter Arbeitplus Bielefeld. Stand: Seite 15 vn 30

16 Um diese Aufgaben in der nötigen Tiefe wahrnehmen zu können, kann eine Persn, die die szialpädaggische Begleitung vrnimmt, gleichzeitig regelmäßig maximal 40 Teilnehmerinnen/Teilnehmer einer AGH-MAE betreuen (Betreuungsschlüssel 1 : 40). Die Aufgabenerledigung erfrdert den Einsatz vn geeignetem und qualifiziertem Persnal, das in jedem Fall verfügen muss - über ein abgeschlssenes Studium im szialpädaggischen der einem vergleichbaren Bereich der aber - über eine abgeschlssene Berufsausbildung als Erzieherin/Erzieher und mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in der Betreuung der Zielgruppe. Der AGH-MAE-Träger hat sicherzustellen, dass die zuständige Mitarbeiterin/der zuständige Mitarbeiter fachlich und pädaggisch geeignet ist, die Aufgabe wahrzunehmen und über den hierfür erfrderlichen aktuellen fachlichen und pädaggischen Wissensstand verfügt. Berücksichtigungsfähig im Rahmen des.g. Förderhöchstsatzes sind Ksten, die aus Anlass der szialpädaggischen Begleitung der Teilnehmerin/des Teilnehmers während der AGH-MAE als eigene Ksten des AGH-MAE-Trägers (Persnalksten swie Verwaltungs-/Sachksten des für die szialpädaggische Begleitung eingesetzten Persnals) der als Ksten inflge eines Leistungseinkaufs bei einem anderen Träger tatsächlich entstehen. Qualifizierung Die Qualifizierung kann in theretischer und fachpraktischer Frm, als Blck der kntinuierlich durchgeführt werden. Qualifizierung muss sich vn der üblichen Anleitung, Einarbeitung und Unterweisung deutlich abheben. Mögliche Qualifizierungsmdule sind u.a. Bewerbungstraining, Vermittlung handwerklicher, kaufmännischer der anderer Fertigkeiten, Fachkunde, Arbeitsrecht, Arbeitssicherheit, Sprachkurse der auch die Entwicklung szialer Kmpetenzen (z.b. Knfliktlösungskmpetenz). Die Qualifizierung muss nicht unmittelbar mit der ausgeübten Tätigkeit in Verbindung stehen, sndern muss an den bestehenden beruflichen Erfahrungen und den weitergehenden beruflichen Zielvrstellungen der Teilnehmerin/des Teilnehmers rientiert sein. Die Aufgabenerledigung erfrdert den Einsatz vn Persnal, das fachlich und pädaggisch geeignet ist, die Qualifizierung durchzuführen. Der Träger hat sicherzustellen, dass die eingesetzten Lehrkräfte/Ausbilder über den für die Durchführung der Qualifizierung erfrderlichen aktuellen fachlichen und pädaggischen Wissensstand verfügen. Berücksichtigungsfähig im Rahmen des.g. Förderhöchstsatzes sind Ksten, die aus Anlass der Qualifizierung der Teilnehmerin/des Teilnehmers während der AGH- MAE als eigene Ksten des AGH-MAE-Trägers (Persnalksten swie Verwaltungs-/Sachksten des für die Qualifizierung eingesetzten Persnals) der als Ksten inflge eines Leistungseinkaufs bei einem Dritten tatsächlich entstehen. Bei AGH-MAE, die in Gruppenfrm durchgeführt werden und bei denen das Tätigwerden einer Anleiterin/eines Anleiters ausschließlich für diese Gruppe zentraler Bestandteil des Knzepts ist, können die entsprechenden eigenen Ksten des AGH-MAE-Trägers (Persnalksten swie Verwaltungs-/Sachksten des für die Anleitung und Qualifizierung eingesetzten Persnals) im Rahmen des.g. Förderhöchstsatzes berücksichtigt werden. Stand: Seite 16 vn 30

17 b.) AGH-MAE-Typ 2-S Der AGH-MAE-Typ 2-S unterscheidet sich hinsichtlich der Anfrderungen an die szialpädaggische Begleitung und die Qualifizierung nicht vm zuvr beschriebenen AGH- MAE-Typ 2. Der Unterschied zum AGH-MAE-Typ 2 besteht in der intensiven berufsbezgenen Sprachqualifizierung als zusätzlichem Qualifizierungsmdul im AGH-MAE-Typ 2-S. Szialpädaggische Begleitung Es wird verwiesen auf die vrstehenden Ausführungen unter a.). Qualifizierung Es wird verwiesen auf die vrstehenden Ausführungen unter a.). Intensive berufsbezgene Sprachqualifizierung Teilnehmerinnen/Teilnehmer, die Unterstützung beim Erwerb und/der Ausbau berufsbezgener Sprachkmpetenzen benötigen, sllen diesbezüglich intensiv gefördert und qualifiziert werden. Die fehlenden berufsbezgenen Deutschkenntnisse sllen durch praxisbegleitende Einzel- und Kleingruppenarbeit vermittelt werden. Dabei ist es erfrderlich, auf das unterschiedliche Sprachverständnis der Teilnehmerinnen/Teilnehmer an der AGH-MAE individuell einzugehen. Im Rahmen der Angebtserstellung muss der AGH-MAE-Träger sein Sprachqualifizierungsknzept differenziert darlegen. Die Aufgabenerledigung erfrdert den Einsatz vn geeignetem und qualifiziertem Persnal, das in jedem Fall über ein abgeschlssenes Studium Deutsch als Fremdsprache verfügen muss. Der AGH-MAE-Träger hat sicherzustellen, dass die zuständige Mitarbeiterin/der zuständige Mitarbeiter fachlich und pädaggisch geeignet ist, die Aufgabe wahrzunehmen und über den hierfür erfrderlichen aktuellen fachlichen und pädaggischen Wissensstand verfügt. Berücksichtigungsfähig im Rahmen des.g. Förderhöchstsatzes sind Ksten, die aus Anlass der intensiven berufsbezgenen Sprachqualifizierung der Teilnehmerin/des Teilnehmers während der AGH-MAE als eigene Ksten des AGH-MAE- Trägers (Persnalksten swie Verwaltungs-/Sachksten des für die Sprachqualifizierung eingesetzten Persnals) der als Ksten inflge eines Leistungseinkaufs bei einem Dritten tatsächlich entstehen. c.) AGH-MAE-Typ 3 Intensive szialpädaggische Betreuung Ziel der intensiven szialpädaggischen Betreuung im AGH-MAE-Typ 3 ist der Abbau vn Integratinshemmnissen und die Herstellung der Beschäftigungsfähigkeit, sweit erfrderlich durch Herstellung der individuellen Grundstabilität bei Prblemlagen swie Herstellung eines psitiven Lern- und Arbeitsverhaltens der Teilnehmerin/des Teilnehmers. Im Bedarfsfall ist eine Anbindung an einen Fachdienst herzustellen; eine eigenständige Bearbeitung vn Prblemlagen, die einer speziellen Zusatzausbildung/Qualifikatin der szialpädaggischen Fachkraft bedarf (z. B. Durchführung einer Schuldnerberatung, längerfristige Beratungsprzesse mit therapeutischen Inhalten, Familienberatung, Drgenberatung etc.) ist hingegen kein Inhalt der szialpädaggischen Betreuung. Die intensive szialpädaggische Betreuung ist darauf auszurichten, dass die Teilnehmerin/der Teilnehmer während bzw. inflge Stand: Seite 17 vn 30

18 der Teilnahme an der Maßnahme nachhaltige arbeitsmarktliche Integratinsfrtschritte erzielt. Sie umfasst mindestens flgende Aufgaben: - Vermittlungsunterstützung, - Zusammenarbeit mit bestehenden Unterstützungssystemen der Teilnehmerin/des Teilnehmers, - bei Bedarf Vermittlung zu Fachdiensten, - Alltagshilfen, sfern nicht vn anderen bereits abgedeckt, - Erstellung eines individuellen Integratins- und Qualifizierungsplans mit der Teilnehmerin/dem Teilnehmer zu Beginn der AGH-MAE, - Hilfestellung bei Prblemlagen, - entwicklungsfördernde Beratung und Einzelfallhilfe (u.a. regelmäßige Einzelgespräche, im Durchschnitt mindestens 60 Minuten pr Wche), - aufsuchende und aktivierende Unterstützung der Teilnehmerin/des Teilnehmers und - Zusammenarbeit und Infrmatinsaustausch mit dem Jbcenter Arbeitplus Bielefeld. Um diese Aufgaben auch angesichts der besnderen Vermittlungshemmnisse der Zielgruppe im AGH-MAE-Typ 3 in der nötigen Tiefe wahrnehmen zu können, kann eine Persn, die die intensive szialpädaggische Betreuung vrnimmt, gleichzeitig regelmäßig maximal 20 Teilnehmerinnen/Teilnehmer einer AGH-MAE betreuen (Betreuungsschlüssel 1 : 20). Die Aufgabenerledigung erfrdert den Einsatz vn geeignetem und qualifiziertem Persnal, das in jedem Fall verfügen muss - über ein abgeschlssenes Studium im szialpädaggischen der einem vergleichbaren Bereich der aber - über eine abgeschlssene Berufsausbildung als Erzieherin/Erzieher und mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in der Betreuung der Zielgruppe. Der AGH-MAE-Träger hat sicherzustellen, dass die zuständige Mitarbeiterin/der zuständige Mitarbeiter fachlich und pädaggisch geeignet ist, die Aufgabe wahrzunehmen und über den hierfür erfrderlichen aktuellen fachlichen und pädaggischen Wissensstand verfügt. Berücksichtigungsfähig im Rahmen des.g. Förderhöchstsatzes sind Ksten, die aus Anlass der intensiven szialpädaggischen Betreuung der Teilnehmerin/des Teilnehmers während der AGH-MAE als eigene Ksten des AGH-MAE-Trägers (Persnalksten swie Verwaltungs-/Sachksten des für die intensive szialpädaggische Betreuung eingesetzten Persnals) der als Ksten inflge eines Leistungseinkaufs bei einem anderen Träger tatsächlich entstehen. Qualifizierung Die Qualifizierung kann in theretischer und fachpraktischer Frm, als Blck der kntinuierlich durchgeführt werden. Qualifizierung muss sich vn der üblichen Anleitung, Einarbeitung und Unterweisung deutlich abheben. Mögliche Qualifizierungsmdule sind u.a. Bewerbungstraining, Vermittlung handwerklicher, kaufmännischer der anderer Fertigkeiten, Fachkunde, Arbeitsrecht, Arbeitssicherheit, Sprachkurse der auch die Entwicklung szialer Kmpetenzen (z.b. Knfliktlösungskmpetenz). Die Qualifizierung muss nicht unmittelbar mit der ausgeübten Tätigkeit in Verbindung stehen, sndern muss an den bestehenden beruflichen Erfahrungen und den weitergehenden beruflichen Zielvrstellungen der Teilnehmerin/des Teilnehmers rientiert sein. Stand: Seite 18 vn 30

19 Die Aufgabenerledigung erfrdert den Einsatz vn Persnal, das fachlich und pädaggisch geeignet ist, die Qualifizierung durchzuführen. Der Träger hat sicherzustellen, dass die eingesetzten Lehrkräfte/Ausbilder über den für die Durchführung der Qualifizierung erfrderlichen aktuellen fachlichen und pädaggischen Wissensstand verfügen. Berücksichtigungsfähig im Rahmen des.g. Förderhöchstsatzes sind Ksten, die aus Anlass der Qualifizierung der Teilnehmerin/des Teilnehmers während der AGH- MAE als eigene Ksten des AGH-MAE-Trägers (Persnalksten swie Verwaltungs-/Sachksten des für die Qualifizierung eingesetzten Persnals) der als Ksten inflge eines Leistungseinkaufs bei einem Dritten tatsächlich entstehen. Bei AGH-MAE, die in Gruppenfrm durchgeführt werden und bei denen das Tätigwerden einer Anleiterin/eines Anleiters ausschließlich für diese Gruppe zentraler Bestandteil des Knzepts ist, können die entsprechenden eigenen Ksten des AGH-MAE-Trägers (Persnalksten swie Verwaltungs-/Sachksten des für die Anleitung und Qualifizierung eingesetzten Persnals) im Rahmen des.g. Förderhöchstsatzes berücksichtigt werden. d.) AGH-MAE-Typ 4 Wie ben ausgeführt sind die Zurverfügungstellung einer intensiven szialpädaggischen Unterstützung swie die Zurverfügungstellung einer intensiven fachpraktischen Anleitung, Einarbeitung und Unterweisung durch den AGH-MAE-Träger selber in besnderem Maße erfrderlich. Um diese Aufgaben auch angesichts der außergewöhnlichen Situatin und Vermittlungshemmnisse der Zielgruppe im AGH-MAE-Typ 4 in der nötigen Tiefe wahrnehmen zu können, sind bei 20 Teilnehmerinnen/Teilnehmern insgesamt 2,0 Arbeitskräfte für die intensive szialpädaggische Unterstützung und die intensive fachpraktische Anleitung, Einarbeitung und Unterweisung erfrderlich. Bei geringerer Teilnehmerzahl reduziert sich der Arbeitskräftebedarf entsprechen. Unter Berücksichtigung der Zielgruppe und ihrer besnderen Bedarfe muss ein Schwerpunkt auf der intensiven fachpraktischen Anleitung, Einarbeitung und Unterweisung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer liegen. Im Regelfall müssen daher mindestens 50 % der Persnalressurcen, die der AGH-MAE-Träger für die intensive szialpädaggische Unterstützung und die intensive fachpraktische Anleitung, Einarbeitung und Unterweisung zur Verfügung stellt, im Bereich der intensiven fachpraktischen Anleitung, Einarbeitung und Unterweisung eingesetzt werden. Intensive szialpädaggische Unterstützung Ziel der intensiven szialpädaggischen Unterstützung ist der Abbau vn Integratinshemmnissen und die Herstellung der Beschäftigungsfähigkeit, sweit erfrderlich durch Herstellung der individuellen Grundstabilität bei Prblemlagen swie Herstellung eines psitiven Arbeitsverhaltens des Teilnehmers. Im Bedarfsfall ist eine Anbindung an einen Fachdienst herzustellen; eine eigenständige Bearbeitung vn Prblemlagen, die einer speziellen Zusatzausbildung/Qualifikatin der szialpädaggischen Fachkraft bedarf (z. B. Durchführung einer Schuldnerberatung, längerfristige Beratungsprzesse mit therapeutischen Inhalten, Familienberatung, Drgenberatung etc.) ist hingegen kein Inhalt der szialpädaggischen Begleitung. Die szialpädaggische Unterstützung ist darauf auszurichten, dass die Teilnehmerin/der Teilnehmer während bzw. inflge der Teilnahme an der Maßnahme nachhaltige arbeitsmarktliche Integratinsfrtschritte erzielt. Sie umfasst mindestens flgende Aufgaben: Stand: Seite 19 vn 30

20 - bei Bedarf Vermittlungsunterstützung, - Zusammenarbeit mit bestehenden Unterstützungssystemen der Teilnehmerin/des Teilnehmers, - bei Bedarf Vermittlung zu Fachdiensten, - Alltagshilfen, sfern nicht vn anderen bereits abgedeckt, - Erstellung eines individuellen Integratins- und Qualifizierungsplans mit der Teilnehmerin/dem Teilnehmer zu Beginn der AGH-MAE, - Hilfestellung bei Prblemlagen, - entwicklungsfördernde Beratung und Einzelfallhilfe (u.a. regelmäßige Einzelgespräche, im Durchschnitt mindestens 45 Minuten pr Wche), - aufsuchende und aktivierende Unterstützung der Teilnehmerin/des Teilnehmers und - Zusammenarbeit und Infrmatinsaustausch mit dem Jbcenter Arbeitplus Bielefeld. Bei unentschuldigtem Fehlen der Abbruch durch die Teilnehmerin/den Teilnehmer muss der AGH-MAE-Träger einerseits das Jbcenter Arbeitplus Bielefeld sfrt infrmieren und andererseits 14 Tage lang durch intensive szialpädaggische Interventin versuchen, den Teilnehmer zur Frtsetzung der AGH-MAE zu mtivieren. Dazu gehören auch Hausbesuche durch den Szialpädaggen. Sinnhaftigkeit und Ntwendigkeit dieser 14-tägigen Aktivierungsphase ergeben sich aus der besnderen Zielgruppe mit ihrer spezifischer Situatin und ihren spezifischen Bedarfen. Die Aufgabenerledigung erfrdert den Einsatz vn geeignetem und qualifiziertem Persnal, das in jedem Fall verfügen muss - über ein abgeschlssenes Studium im szialpädaggischen der einem vergleichbaren Bereich der aber - über eine abgeschlssene Berufsausbildung als Erzieherin/Erzieher und mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in der Betreuung der Zielgruppe. Der AGH-MAE-Träger hat sicherzustellen, dass die zuständige Mitarbeiterin/der zuständige Mitarbeiter fachlich und pädaggisch geeignet ist, die Aufgabe wahrzunehmen und über den hierfür erfrderlichen aktuellen fachlichen und pädaggischen Wissensstand verfügt. Im Idealfall verfügt der Träger bereits über Erfahrungen in der Betreuung vn AGH- MAE-Teilnehmerinnen/Teilnehmern. In jedem Fall ist es erfrderlich, dass der Träger über Erfahrungen mit der Betreuung der Zielgruppe verfügt. Berücksichtigungsfähig im Rahmen des.g. Förderhöchstsatzes sind Ksten, die aus Anlass der intensiven szialpädaggischen Unterstützung der Teilnehmerin/des Teilnehmers während der AGH-MAE als eigene Ksten des AGH-MAE-Trägers (Persnalksten swie Verwaltungs-/Sachksten des für die intensive szialpädaggische Betreuung eingesetzten Persnals) tatsächlich entstehen. Stand: Seite 20 vn 30

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