Bewilligung eines Nachkredits für die Bereitstellung der neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB)

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1 Vortrag betreffend Bewilligung eines Nachkredits für die Bereitstellung der neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) 1. Ausgangslage 1.1 Die neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) Die Revision des ZGB zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht tritt am 1. Januar 213 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin hat der Kanton Bern die Organisation des Kindes- und Erwachsenenschutzes den bundesrechtlichen Anforderungen anzupassen. Das neue Bundesrecht sieht für den Vollzug die Schaffung von interdisziplinären Fachbehörden vor, deren Entscheide direkt bei einer gerichtlichen Beschwerdeinstanz angefochten werden können. Diese bundesrechtlichen Vorgaben haben zur Folge, dass im Kanton Bern eine vollkommen neue Behördenorganisation aufgebaut werden muss. Der Grosse Rat hat sich am 22. November 211 für die Umsetzung des kantonalen Modells für die neue Behördenorganisation entschieden. Ausgehend von der Planungserklärung des Grossen Rates vom 27. Januar 21 sind die neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) damit auf der Ebene der Verwaltungskreise zu schaffen, wobei im Verwaltungskreis Bern-Mittelland drei KESB und in den Verwaltungskreisen Obersimmental-Saanen und Frutigen-Niedersimmental eine gemeinsame KESB vorgesehen sind. Es sind demnach insgesamt elf kantonale KESB vorgesehen. Die Standorte der elf KESB wurden vom Regierungsrat mit RRB 25 vom 3. November 211 festgelegt. Die neuen Behörden werden die meisten ihrer Entscheide im Kollegium bestehend aus drei Mitgliedern fällen. Ihre Mitglieder müssen über Fachwissen in den Kerndisziplinen des Kindesund Erwachsenenschutzrechts verfügen (Rechtswissenschaft, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie oder Medizin), da die notwendige Sach- oder Fachkompetenz zwingend in der Behörde selbst vorhanden sein muss. Die KESB verfügen zu ihrer Unterstützung über je ein Behördensekretariat, das Aufgaben in den Bereichen Abklärung und Beratung, Revisorat und Administration erfüllt. Die KESB sind als dezentrale kantonale Verwaltungsbehörden in administrativer, organisatorischer und fachlicher Hinsicht durch die Justiz-, Gemeinde und Kirchendirektion (JGK) zu beaufsichtigen. Als gerichtliche Beschwerdeinstanz ist das Obergericht vorgesehen, bei dem ein zur Zivilabteilung gehörendes Kindes- und Erwachsenenschutzgericht geschaffen werden soll. 1.2 Die finanziellen Auswirkungen der KESB auf den kantonalen Haushalt Die finanziellen Auswirkungen der KESB auf den Haushalt des Kantons Bern sind im Vortrag zur Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 25. August 211 unter Ziffer 7.2 ausführlich dargestellt. Bei den dargestellten Kostenschätzungen wird unterschieden zwischen einmaligen Bereitstellungskosten und jährlich wiederkehrenden Betriebskosten. Bei den jährlichen Betriebskosten werden die Nettoaufwendungen ausgewiesen, d.h. es werden auch die dem Kanton entstehenden Einsparungen berücksichtigt. Zusammenfassend ergeben sich gemäss den Ausführungen im Vortrag einmalige Bereitstellungskosten von CHF 21'952'5 und jährlich wiederkehrende (Netto-)Betriebskosten von CHF 1'643'22.

2 2 1.3 Entlastungspaket 212: Massnahme «Verzicht auf Kantonalisierung der KESB» Im Rahmen des Entlastungspakets 212 beantragte der Regierungsrat dem Grossen Rat, das kommunale Modell für die neuen KESB umzusetzen. Der Haushalt des Kantons Bern hätte mit dieser Sparmassnahme im Voranschlagsjahr 212 um rund CHF 22, Millionen und in den Finanzplanjahren 213 bis 215 um CHF 1,7 Millionen entlastet werden sollen (vgl. Ziffer 1.2). Bei den Bereitstellungskosten, die ausschliesslich das Voranschlagsjahr 212 betreffen, wurde näherungsweise angenommen, dass CHF 2, Millionen die Laufende Rechnung betreffen und CHF 2, Millionen die Investitionsrechnung (vgl. Voranschlag 212 und Aufgaben-/Finanzplan des Kantons Bern, S. 137). Der Grosse Rat sprach sich jedoch am 22. November 211 entgegen dem Antrag des Regierungsrats mit deutlichem Mehr für die Umsetzung des kantonalen Modells für neuen KESB aus. Damit die finanziellen Auswirkungen dieses Entscheids noch im Voranschlag 212 berücksichtigt werden konnten, passte die Finanzkommission ihre Anträge zum mit dem Regierungsrat erzielten Budgetkompromiss kurzfristig an. Den angepassten Anträgen der Finanzkommission stimmte der Grosse Rat am 29. November 211 ebenfalls mit deutlichem Mehr zu. Mit Ziffer 4 von RRB 266 vom 7. Dezember 211 beauftragte der Regierungsrat die Finanzdirektion, die finanziellen Auswirkungen der Beschlüsse des Grossen Rates in Zusammenarbeit mit den Direktionen und der Staatskanzlei umgehend im Zahlenwerk des Voranschlags 212 abzubilden. Entsprechend dem Auftrag des Regierungsrats wurden für die KESB wieder CHF 2, Millionen in die Laufende Rechnung und CHF 2, Millionen in die Investitionsrechnung aufgenommen. Die Massnahme «Verzicht auf Kantonalisierung der KESB» im Rahmen des Entlastungspakets 212 wurde zwar als Massnahme im Bereich der JGK ausgewiesen, betraf aber immer auch die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) stark, welche für die Bereitstellung der räumlichen Infrastruktur für die KESB verantwortlich ist. Die im Voranschlag 212 für die KESB wieder aufzunehmenden Beträge wurden wie folgt auf die BVE und die JGK verteilt: Laufende Rechnung Investitionsrechnung BVE - CHF 19,27 Mio. JGK CHF 2, Mio. CHF,73 Mio. Total CHF 2, Mio. CHF 2, Mio. Zum Zeitpunkt der Erstellung des vorliegenden Vortrags ist gemäss Auskunft der BVE bzw. des Amtes für Grundstücke und Gebäude (AGG) noch offen, ob die eingestellten CHF 19,27 Millionen im Jahr 212 vollständig benötigt werden. Eine fundierte Kostenschätzung ist erst im Frühjahr 212 möglich, wenn für die einzelnen Standorte klar ist, welche Umbauten vorgenommen werden müssen und wo Provisorien erforderlich sind. Mietkosten für die Standorte Bern, Biel und Thun würden der Laufenden Rechnung der BVE belastet werden. 2. Gegenstand 2.1 Einleitende Bemerkung Die gemäss RRB 266 vom 7. Dezember 211 in der Laufenden Rechnung der JGK für die KESB wieder aufgenommenen CHF 2, Millionen genügen aus verschiedenen Gründen nicht. Die Gründe, die in den nachfolgenden Ziffern erläutert werden, lauten zusammenfassend wie folgt: - Bei der Schätzung des Einsparungspotentials der kurzfristig beschlossenen Massnahme «Verzicht auf Kantonalisierung der KESB» im Rahmen des Entlastungspakets 212 wurde der Investitionsanteil bei den einmaligen Bereitstellungskosten überschätzt (vgl. Ziffer 2.2).

3 3 - Die im Vortrag zur Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 25. August 211 ausgewiesenen einmaligen und wiederkehrenden Kosten bedürfen teilweise einer Aktualisierung (vgl. Ziffer 2.3). - Ein Teil der wiederkehrenden Kosten fallen bereits im Jahr 212 an, d.h. bevor die KESB ihren Betrieb aufnehmen (vgl. Ziffer 2.4). 2.2 Einmalige Bereitstellungskosten: Überschätzung des Investitionsanteils Wie unter Ziffer 1.3 erwähnt, wurde für die Massnahme «Verzicht auf Kantonalisierung der KESB» näherungsweise angenommen, dass von den Bereitstellungskosten in Höhe von rund CHF 22 Millionen nur CHF 2, Millionen die Laufende Rechnung betreffen. Diese Annahme hat sich als unzutreffend erwiesen. Im Vortrag zur Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 25. August 211 (vgl. Ziffer 7.2, Seite 35) werden die einmaligen Bereitstellungskosten in Höhe von CHF 21'952'5 detailliert ausgewiesen. Statt wie ursprünglich und unter Zeitdruck angenommen betreffen nicht bloss CHF 2, Millionen die Laufende Rechnung, sondern rund CHF 6,2 Millionen: Einmalige Kosten (in CHF) BVE (IR) JGK (LR) JGK (IR) Umbaumassnahmen an Kantonsliegenschaften 15' 1 Mobiliar für Arbeitsplätze, Sitzungszimmer, Verhand- 2'27 lungssäle Informations- und Datenverarbeitungstechnologie: Arbeitsplätze (inkl. Drucker) - Hardware (Rack, Server, Backup usw.) - LAN-Komponenten für 11 Standorte - Bewan-Anschlüsse für 3 Standorte - Migration von 132 Behörden auf die 11 KESB - Einrichten Datenbank Mandaten der Software - Lizenzkosten Software pro Mitarbeiter - Bau der Schnittstellen zu Umsystemen (FIS usw.) (1'557'5) ' 11' 92'5 2 (737 ) 77' 66' Transport / Umzüge 3 Planungsaufwand 1 Telefonie 185 Cafeteria 88 Archivgestelle 165 Aus- und Weiterbildung des Personals 25 Personalwerbung 8 Grundausstattung Bibliotheken 2 Büromaterial 4 Druck- und Buchbinderkosten 12 Kosten für Aufträge an Dritte 25 Kosten Evaluation 25 Total 15'' 6'215'5 737' Total BVE (IR), JGK (LR) und JGK (IR) (Legende: IR ~ Investitionsrechnung, LR ~ Laufende Rechnung) 21'952'5 1 Wie unter Ziffer 1.3 erläutert, wurden die Direktionen mit RRB 266/211 beauftragt, die finanziellen Auswirkungen der in der Novembersession 211 gefällten Beschlüsse des Grossen Rates im Voranschlag 212 abzubilden. Die für die KESB in der Investitionsrechnung aufzunehmenden CHF 2, Millionen wurden wie folgt verteilt: BVE: CHF 19,27 Millionen / JGK: CHF,73 Millionen. In der Investitionsrechnung der BVE sind somit nicht CHF 15, Millionen eingestellt, wie im Vortrag zur Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts angegeben, sondern CHF 19,27 Millionen.

4 4 Die einmaligen Kosten, welche die Laufende Rechnung der JGK betreffen, belaufen sich somit auf CHF 6 215'5. In diesem Betrag sind allerdings auch die Kosten für die Evaluation enthalten (CHF 25'), die innert vier Jahren nach Inbetriebnahme der KESB durchgeführt werden muss und nicht Bereitstellungskosten darstellen. Die die Laufende Rechnung der JGK im Jahr 212 betreffenden Bereitstellungskosten betragen somit CHF 5'965' Aktualisierung der im Vortrag zur Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 25. August 211 ausgewiesenen Beträge Die im Vortrag zur Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts ausgewiesenen einmaligen Bereitstellungskosten basieren auf dem Planungsstand im Sommer 211. Die ausgewiesenen Beträge stimmen grossmehrheitlich nach wie vor. Dennoch bedürfen einige, die Laufende Rechnung der JGK betreffende Positionen einer Aktualisierung. Die Änderungen betreffen zunächst die Informations- und Datenverarbeitungstechnologie. Entgegen der ursprünglichen Annahme sollen die 185 IT-Arbeitplätze nicht gekauft, sondern analog der übrigen IT-Arbeitplätze der JGK geleast werden. Dies führt zum einen zu geringeren einmaligen Bereitstellungskosten, zum anderen jedoch zu höheren wiederkehrenden Kosten, die zudem bereits im Jahr 212 anfallen: Einmalige Kosten (in CHF) bisher neu +/- Informations- und Datenverarbeitungstechnologie: Arbeitsplätze (inkl. Drucker) Hardware (Rack, Server, Backup usw.) Bewan-Anschlüsse für 3 Standorte 9' 9' - Einrichten Datenbank Mandaten der Software 11' - Lizenzkosten Software pro Mitarbeiter 92'5 92'5 - Bau der Schnittstellen zu Umsystemen (FIS usw.) Externe Unterstützung ' +2 Total 1'557'5 832'5-725' (Legende: - ~ Besserstellung, + ~ Schlechterstellung) Wiederkehrende Kosten (in CHF) bisher neu +/- Informations- und Datenverarbeitungstechnologie: Arbeitsplätze (inkl. Drucker) 192' - Hardware (Rack, Server, Backup usw.) - Bewan-Anschlüsse für 3 Standorte - Einrichten Datenbank Mandaten der Software - Lizenzkosten Software pro Mitarbeiter - Bau der Schnittstellen zu Umsystemen (FIS usw.) - Abschreibung der IT-Investitionen 73' - Kalkulatorische Zinsen der IT-Investitionen 17' ' +73' +17'185 Total 282' '185 (Legende: - ~ Besserstellung, + ~ Schlechterstellung) Die in den beiden vorstehenden Tabellen kursiv markierten Zeilen bezeichnen Positionen, die im Vortrag zur Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 25. August 211 nicht aufgeführt wurden. Dazu folgende Erläuterungen: - Die externe Unterstützung ist vor allem aufgrund des durch den Planungsstopp entstandenen, äusserst engen Zeitfensters, das für die Bereitstellung der Informations- und Datenverarbeitungstechnologie (inkl. Evaluation, Installation und Aufbau einer geeigneten Geschäftskontrolle für die KESB) noch zur Verfügung steht, zwingend erforderlich. Dieser Planungsstopp ergab sich aufgrund des erwähnten Beschlusses des Regierungsrates, dem

5 5 Grossen Rat die Umsetzung des kommunalen Modells der Behördenorganisation zu beantragen. - Die Kosten für die Abschreibungen (CHF 73') sowie die kalkulatorischen Zinskosten der IT-Investitonen (CHF 17'185) wurden irrtümlich nicht einberechnet 2. Im Weiteren ist unumgänglich, dass der Personaldienst der JGK während der Rekrutierungsphase für die 185 Mitarbeitenden der KESB verstärkt wird. Die personelle Verstärkung des Personaldienstes wurde im Vortrag zur Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts fälschlicherweise ebenfalls nicht erwähnt. Für die temporäre Verstärkung im Jahr 212 müssen ein/e Personalassistent/in zu 5% und ein/e Personalfachmann/frau zu 1% angesellt werden. Damit ergeben sich gegenüber dem Vortrag zur Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts folgende Änderungen: Einmalige Kosten (in CHF) bisher neu +/-,5 Stellen im Personaldienst der JGK (befristet) 46' '136 1, Stellen im Personaldienst der JGK (befristet) 11' '593 Total 156' '729 (Legende: - ~ Besserstellung, + ~ Schlechterstellung) Die 1,5 Stellen waren bereits in den Planvarianten 1 und 2 des Planungsprozesses im Jahr 211 abgebildet, mussten jedoch aufgrund von RRB 961 vom 1. Juni 211, Ziffer 3 (Verzicht auf die Kantonalisierung der KESB im Rahmen des Entlastungspakets 212), wieder aus dem Zahlenwerk eliminiert werden. Leider wurde unterlassen, die 1,5 Stellen auch im Vortrag zur Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts aufzunehmen. 2.4 Bereits im Jahr 212 anfallende wiederkehrende Kosten Im Weiteren werden ein Teil der wiederkehrenden Kosten bereits ab dem Jahr 212 anfallen, da die Präsidien der KESB und ein Teil des Sekretariats bereits Mitte 212 angestellt werden müssen (voraussichtlich per 1. August 212). Dies ist erforderlich, um die KESB aufzubauen und sicherzustellen, dass diese per 1. Januar 213 handlungsfähig sind. Ab diesem Datum können nur noch Fachbehörden rechtsgültige Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutz fällen, die dem neuen Bundesrecht entsprechen. Zudem ist es sinnvoll, dass auch der/die KESB-Inspektor/in des Kantonalen Jugendamts (KJA) Mitte 212 die Arbeit aufnimmt, um den Aufbau der KESB zu begleiten. Im Vortrag zur Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 25. August 211 (vgl. Ziffer 7.2, Seite 36) sind die jährlich wiederkehrenden Kosten in Höhe von CHF 25'52'817 detailliert dargestellt. Folgende wiederkehrenden Kosten werden bereits im Jahr 212 in der Laufenden Rechnung der JGK anfallen: 2 Basis für die Berechnung der Abschreibungen und der kalkulatorischen Zinskosten der IT-Investitionen bilden nicht die in Ziffer 2.2 ausgewiesenen Investitionen in Höhe von CHF 737', sondern die im Voranschlag 212 eingestellten Investitionen in Höhe von CHF 73' gemäss Ziffer 1.3.

6 6 Wiederkehrende Kosten (in CHF) Ab 213 Davon ab 212 Mietkosten für neue Flächen 1'' Personalkosten KESB (Vollstellen): - 11 Präsidentinnen oder Präsidenten 2' ' Vizepräsidentinnen oder Präsidenten 4' weitere KESB-Mitglieder 2' Recht Behördensekretariat 3' Soziale Arbeit Behördensekretariat 1' Administration/Kanzlei 2' Inventarisierung/Rechnungsprüfung 3' Reserve Jurist/Soziale Arbeit 1' Stellen Rechnungswesen KESB Stelle KJA (Aufsicht, Inspektor) Stelle Geschäftsführung GL KESB Informations- und Datenverarbeitungstechnologie 3 Aus- und Weiterbildung des Personals 6 Personalwerbung 1 Büromaterial und Drucksachen 5 Druck- und Buchbinderkosten 1 Fachliteratur und Zeitschriften 2 Anschaffung Bürogeräte und Mobiliar 3 Wasser, Elektrizität, Heizung 4 Betriebs- und Verbrauchsmaterial 1 Baulicher Unterhalt 15 Reise- und Spesenentschädigung 12 Repräsentationskosten 1 Post 25 Kosten für diverse Drittaufträge 1 Sachversicherungsprämien 2 Schadenersatzleistungen 4 Untersuchungen und Gutachten (Art. 64 Abs. 4 KESG) 1 Parteikostenentschädigungen 275 Anordnung eines amtlichen Verfahrensbeistands («up») 275 Total 25'52'817 1'638'11 Im Vortrag zur Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 25. August 211 (vgl. Ziffer 7.2, Seite 36) sind nebst den jährlich wiederkehrenden Kosten auch jährlich wiederkehrende Einsparungen für Personalkosten bei den Regierungsstatthalterämtern in Höhe von CHF 14'39'597 und jährlich wiederkehrende Mehreinnahmen an Gebühren in Höhe von CHF 1' aufgeführt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass diese Haushaltsentlastungen erst ab dem Jahr 213 anfallen. 2.5 Im Voranschlag 212 in der Laufenden Rechnung der JGK total fehlender Betrag Aufgrund der in den Ziffern 2.2 bis 2.3 erläuterten Gründen ergeben sich - ausgehend von den in Ziffer 2.2 dargestellten, die Laufende Rechnung der JGK betreffenden Bereitstellungskosten von CHF 5'965'5 - folgende einmalige Kosten im Jahr 212:

7 7 Einmalige Kosten (in CHF) Im Jahr 212 Einmalige Bereitstellungskosten (vgl. Ziffer 2.2) 5'965'5 Tiefere einmalige Kosten für Informations- und Datenverarbeitungstechnologie -725' (vgl. Ziffer 2.3) 1,5 befristete Stellen im Personaldienst der JGK (vgl. Ziffer 2.3) 156'729 Total 5'397'229 Gemäss den Ausführungen in Ziffer 2.4 fallen die im Vortrag zur Einführung des neuen Kindesund Erwachsenenschutzrechts ausgewiesenen wiederkehrenden Kosten teilweise bereits im Jahr 212 an. Im Weiteren wurde unter Ziffer 2.3 erläutert, dass die IT-Arbeitplätze geleast statt gekauft werden und die Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen für die IT-Investitionen vergessen wurden. Es ergeben sich somit folgende bereits im Jahr 212 anfallende, die Laufende Rechnung der JGK betreffende wiederkehrende Kosten: Wiederkehrende Kosten (in CHF) Im Jahr 212 Wiederkehrende Kosten gemäss Ziffer 2.4 1'638'11 Wiederkehrende Kosten für die IT-Arbeitsplätze inkl. Drucker (vgl. Ziffer 2.3) 192' Abschreibung der IT-Investitionen (vgl. Ziffer 2.3) 73' Kalkulatorische Zinsen der IT-Investitionen (vgl. Ziffer 2.3) 17'185 Total 1'92'196 Damit belaufen sich die im Jahr 212 in der Laufenden Rechnung der JGK für die KESB anfallende Kosten auf insgesamt CHF 7'231'426: Für die KESB anfallende Kosten (in CHF) Im Jahr 212 Einmalige Kosten 5'397'229 Wiederkehrende Kosten 1' Total 7'317'425 Wie in Ziffer 1.3 erläutert, konnte die JGK im Rahmen der Umsetzung von Ziffer 4 des RRB 266 vom 7. Dezember 211 lediglich CHF 2, Millionen in der Laufenden Rechnung aufnehmen. Der somit in der Laufenden Rechnung der JGK fehlende Betrag von rund CHF 5,3 Millionen wird mit dem vorliegenden Geschäft beantragt. Zusammenfassend werden die KESB den kantonalen Haushalt somit im Jahr 212 nicht mit CHF 22, Millionen belasten, sondern mit CHF 27,3 Millionen: Laufende Rechnung Investitionsrechnung BVE - 3 CHF 19,27 Mio. 4 JGK CHF 7,3 Mio. CHF,73 Mio. Total CHF 7,3 Mio. CHF 2, Mio. 3 Mietkosten: An den Standorten Bern, Biel und Thun müssen Flächen zugemietet werden. Ein termingerechter Bezug kann aktuell noch nicht bestätigt werden. Die Standortevaluation ist im Gange. Bei möglichem Mietbeginn ab 1. Januar 213 werden bereits im Jahr 212 Vorbereitungsarbeiten (bauliche Anpassungen, IT, Telefonie, Mobiliar) nötig sein. Es werden somit im letzten Quartal 212 Mietkosten in heute unbekannter Höhe anfallen. Die Mehrkosten für die Zumiete können im AGG in der Laufenden Rechnung 212 kompensiert werden. 4 Es ist offen, ob die CHF 19,27 Millionen im Jahr 212 benötigt werden.

8 8 3. Betroffene Organisationseinheiten und Konti 3.1 Für die KESB benötigte Mittel im Jahr 212 Die im Jahr 212 in der Laufenden Rechnung der JGK für die KESB anfallenden Kosten von insgesamt CHF 7'317'425 betreffen das Kantonale Jugendamt (KJA) sowie das Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht (ABA). Die Beträge sind auf folgenden Konti der beiden Ämter einzustellen: Kosten (in CHF) KJA ABA Personalkosten (31-352) 1'541' '3 Aus- und Weiterbildung (39) 25' Personalwerbung (391) 8' Büromaterial (31) 4' Druck- und Buchbinderkosten (311) 12' Fachliteratur und Zeitschriften (312) 2' Anschaffung Bürogeräte/Mobiliar (311) 2'78' Neue Softwarelizenzen (3158) 92'5 Neue Serverinfrastruktur (3168) 25' Neue Arbeitsplätze inkl. Drucker (3168) 192' Dienstleistungen Dritter (318) 3' BEWAN neue Standorte (3188) 9' Planungs-/Projektierungsarbeiten (31811) 35' Neue Schnittstellen (31881) 2' Externe Projektleiter (31881) 2' Abschreibungen (331) 73' Kalkulatorische Zinsen (72) 17'185 Total 5'949'737 1'367'688 Total KJA und ABA 7'317' Für die KESB bereits eingestellte Mittel im Jahr 212 Wie bereits erwähnt beauftragte der Regierungsrat die Finanzdirektion mit RRB 266 vom 7. Dezember 211, die finanziellen Auswirkungen der Beschlüsse des Grossen Rates in Zusammenarbeit mit den Direktionen und der Staatskanzlei umgehend im Zahlenwerk des Voranschlags 212 abzubilden. Entsprechend dem Auftrag des Regierungsrats hat die JGK für die KESB CHF 2, Millionen wie folgt in der Laufenden Rechnung aufgenommen:

9 9 Kosten (in CHF) KJA ABA Personalkosten (31-352) 1'472' '3 Aus- und Weiterbildung (39) 122' Personalwerbung (391) 8' Büromaterial (31) Druck- und Buchbinderkosten (311) Fachliteratur und Zeitschriften (312) Anschaffung Bürogeräte/Mobiliar (311) Neue Softwarelizenzen (3158) Neue Serverinfrastruktur (3168) Neue Arbeitsplätze inkl. Drucker (3168) Dienstleistungen Dritter (318) BEWAN neue Standorte (3188) Planungs-/Projektierungsarbeiten (31811) Neue Schnittstellen (31881) Externe Projektleiter (31881) Abschreibungen (331) 73' Kalkulatorische Zinsen (72) 17'185 Total 1'674' '188 Total KJA und ABA 2'18' Zusätzlich benötigte, zu beantragende Mittel für die KESB im Jahr 212 Gemäss den Ausführungen unter Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2 benötigen das KJA und das ABA im Jahr 212 noch folgende zusätzlichen Mittel, damit die KESB fristgerecht per 1. Januar 213 ihren Betrieb aufnehmen können: Kosten (in CHF) KJA ABA Personalkosten (31-352) 68'814 Aus- und Weiterbildung (39) 128' Personalwerbung (391) Büromaterial (31) 4' Druck- und Buchbinderkosten (311) 12' Fachliteratur und Zeitschriften (312) 2' Anschaffung Bürogeräte/Mobiliar (311) 2'78' Neue Softwarelizenzen (3158) 92'5 Neue Serverinfrastruktur (3168) 25' Neue Arbeitsplätze inkl. Drucker (3168) 192' Dienstleistungen Dritter (318) 3' BEWAN neue Standorte (3188) 9' Planungs-/Projektierungsarbeiten (31811) 35' Neue Schnittstellen (31881) 2' Externe Projektleiter (31881) 2' Abschreibungen (331) Kalkulatorische Zinsen (72) Total 4'274'814 1'24'5 Total KJA und ABA 5'299'314

10 1 4. Rechtsgrundlagen Artikel 3, 5, 13, 18, 77 und 79 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) Artikel 1, 11 und 13 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (OrV JGK) Artikel 46, 47, 48 (Absatz 1 Buchstabe b), 57 und 58 Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) Artikel 16 Verordnung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV) 5. Kreditsumme und Produktgruppen IDB-Nr. Produktgruppe Voranschlagskredit Nachkredit Kompensation 125 KJA Kindesschutz und Jugendförderung ( ) 3'969'555 4'274'814 Nicht möglich 3221 ABA Ressourcenverwaltung 19''688 1'24'5 Nicht möglich für Ämter ( ) Total 5'299'314 Eine Kompensation ist nicht möglich. Die JGK wird jedoch alles daran setzen, die Kosten für die KESB-Einführung so gering wie möglich zu halten. 6. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe Die im Jahr 212 in der Laufenden Rechnung der JGK für die KESB anfallenden Kosten belaufen sich auf insgesamt CHF 7'317'425, davon sind CHF 5'397'229 einmalige und CHF 1'92'196 wiederkehrende Kosten (vgl. Ziffer 2.5). CHF 2'18'111 sind bereits eingestellt (vgl. Ziffer 3.2) und CHF 5'299'314 werden zusätzlich benötigt (Ziffer 3.3). Bei den zusätzlich benötigten Mitteln handelt es sich im Falle des/der KESB-Inspektors/in (CHF 68'814, Konti ) sowie der IT-Arbeitsplätze inklusive Drucker (CHF 192, Konto 3168) um wiederkehrende Kosten. Die wiederkehrenden Kosten belaufen sich somit auf CHF 26'814. Beim Rest (CHF 5'38'5) handelt es sich um einmalige Kosten. Sowohl die wiederkehrenden als auch die einmaligen Kosten stellen gebundene Ausgaben dar. Das Bundesrecht verpflichtet die Kantone, das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht umzusetzen und damit professionelle Fachbehörden einzuführen. Der Grosse Rat hat sich mit der am 1. Februar 212 erfolgten Verabschiedung des KESG für kantonale Fachbehörden entschieden, die ihren Betrieb zwingend am 1. Januar 213 aufnehmen müssen. Somit besteht weder hinsichtlich der Höhe, noch des Zeitpunkts oder anderer Modalitäten ein nennenswerter Spielraum. Ohne diese Ausgaben kann nicht sichergestellt werden, dass die KESB ihren Betrieb per 1. Januar 213 aufnehmen können.

11 11 7. Kreditart und Jahr Der Nachkredit betrifft das Jahr 212. Der Nachkredit kann vom Grossen Rat frühestens im Rahmen der Junisession 212 genehmigt werden. Ein Abwarten der Genehmigung des Nachkredits durch den Grossen Rat würde unweigerlich dazu führen, dass die KESB den Betrieb nicht per 1. Januar 213 aufnehmen können. Ab diesem Zeitpunkt können jedoch nur noch dem neuen Bundesrecht entsprechende Fachbehörden rechtsgültige Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutz treffen. Die Verpflichtungen sind folglich nicht aufschiebbar und werden vom Regierungsrat gestützt auf Artikel 58 FLG mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt. 8. Antrag Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, dem vorliegenden Nachkredit gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zuzustimmen. Allfällige Rückfragen zu diesem Geschäft sind an Herrn Dr. André Matthey, Vorsteher des Amtes für Betriebswirtschaft und Aufsicht (ABA), Tel , zu richten. Bern, den 22. März 212 Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Christoph Neuhaus Regierungsrat

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