AUSWIRKUNGEN DES KULTURLANDSCHUTZES AUF DIE KOMMUNALE PLANUNG
|
|
- Ella Sachs
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 AUSWIRKUNGEN DES KULTURLANDSCHUTZES AUF DIE KOMMUNALE PLANUNG Änderung der Baugesetzgebung im Zuge der Kulturland-Initiative Informationsbroschüre vom 31. Mai 2018 Panorama AG für Raumplanung Architektur und Landschaft Münzrain Bern Fon Fax Gibelinstrasse Solothurn Fon Fax
2 1 WAS GIBT'S NEUES? Was bisher geschah Ausgelöst durch den politischen Druck der Kulturlandinitiative von Grünen, BDP und dem Bauernverband im Jahr 2014, hat der Berner Grosse Rat zwei Jahre später eine als Gegenvorschlag zur Initiative formulierte Änderung des Baugesetzes verabschiedet, woraufhin die Initiative zurückgezogen wurde. Auf den 1. April 2017 hat der Regierungsrat diese Baugesetzrevision zusammen mit den Änderungen in der Bauverordnung in Kraft gesetzt. Dadurch ergeben sich in der Planungspraxis wichtige Änderungen im Umgang mit dem Kulturland. Was sich gesetzlich geändert hat Der neue Gesetzesabschnitt "Schutz des Kulturlands" regelt den Umgang mit landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN) und Fruchtfolgeflächen (FFF, begriffliche Details siehe nächste Seite). Er schreibt vor, dass die landwirtschaftliche Nutzfläche zu schonen und ihre besten Flächen, die Fruchtfolgeflächen, zu schützen sind. Für beide Kategorien gilt neu: Einzonungen oder eine Änderung der Bodennutzung sind nur zulässig, wenn der verfolgte Zweck ohne die Beanspruchung dieser Flächen nicht sinnvoll erreicht werden kann und gleichzeitig die Anforderungen an eine nachhaltige Siedlungsentwicklung erfüllt sind. Für Fruchtfolgeflächen gelten zudem folgende Bedingungen: > > Der Kanton muss ein Mindestumfang an FFF nach den Vorgaben des Bundes einzuhalten. > > FFF dürfen nur für kantonal oder regional wichtige Ziele eingezont werden und FFF müssen dann kompensiert werden. Davon ausgenommen sind zonenkonforme Bauten in der Landwirtschaftszone, die Umsetzung von Vorgaben aus dem kantonalen Richtplan sowie vorübergehende Materialabbau- oder Deponievorhaben. > > Die Kompensation kann mittels Auszonung, Erhebung von bisher nicht inventarisierten FFF oder durch Bodenaufwertung erfolgen (Details auf Seite 4/5). Bildquelle: Agroscope (Gabriela Brändle, Urs Zihlmann), LANAT (Andreas Chervet) 2
3 Wie die Fruchtfolgeflächen definiert sind Fruchtfolgeflächen sind Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche, welche wiederum Teil des landwirtschaftlich nutzbaren Kulturlands ist (siehe Grafik unten). Übriges Land Landwirtschaftlich nutzbares Kulturland Landwirtschaftliche Nutzflächen (inkl. FFF, ca. 32% der Kantonsfläche) Fruchtfolgeflächen (ca. 14% der Kantonsfläche) Begriffs-Systematik: Fruchtfolgeflächen sind Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Kriterien einer Fruchtfolgefläche gemäss Vollzugshilfe zum Sachplan FFF: > Liegen in den Klimazonen A, B, C oder D1-4 > Weisen eine Hangneigung von maximal 18% auf > Sind mindestens 1 ha gross und geeignet geformt > Verfügen über eine Gründigkeit von mindestens 50 cm Zusätzlich sind laut Vollzugshilfe des Bundes Richtwerte für die Lagerungsdichte und die Schadstoffe einzuhalten, die bei Verdacht auf stoffliche oder mechanische Belastungen zu überprüfen sind. Als unvermehrbares Gut und Lebensgrundlage kommt dem Kulturland grosse Bedeutung zu. Mit der neuen kantonalen Gesetzgebung wird diesem Umstand Rechnung getragen, insbesondere die besten Böden, die Fruchtfolgeflächen, werden stärker geschützt. Was bedeutet das für die Gemeinden? Durch die neue Gesetzgebung wird das Kulturland stärker geschützt. Einzonungen sind unter Auflagen möglich. Es sind Mindestdichten oder eine minimale Erschliessungspflicht einzuhalten. Dies macht ein transparentes, nachvollziehbares Vorgehen der Gemeindebehörden erforderlich. Informationen über die Einteilung in Kulturland und Fruchtfolgeflächen sind beispielsweise auf dem Geoportal des Kantons Bern oder im Richtplan- Informationssystem abrufbar. Durch die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen kommt der Gemeinde als Planungsbehörde bei der Umsetzung des Kulturlandschutzes eine Schlüsselrolle zu. Welche konkreten Handlungsmöglichkeiten sich bieten, soll auf den nächsten Seiten gezeigt werden. 3
4 2 WELCHE OPTIONEN HAT DIE GEMEINDE BEI FFF? Ist eine einzuzonende Fläche "nur" als Kulturland und nicht als Fruchtfolgefläche (FFF) deklariert, muss keine Kompensation stattfinden. Soll hingegen Fruchtfolgefläche eingezont oder dauerhaft in Anspruch genommen werden, ist muss das kantonale Interesse gegeben sein und eine Kompensationspflicht vorgenommen werden. Es ist möglich, diese Kompensation auch über die Gemeindegrenzen hinweg zu erreichen, solange sich die andere Gemeinde ebenfalls im Kanton Bern befindet. Technisch gesehen bestehen vier Handlungsmöglichkeiten, um dem Zielkonflikt FFF-Schutz/Siedlungserweiterung beizukommen: 1 Prüfen der Einstufung als Fruchtfolgefläche/Kulturland Nicht in jedem Fall ist das Inventar der Fruchtfolgeflächen respektive die Hinweiskarte Kulturland über Zweifel erhaben und nicht jedes Landstück wurde begutachtet. Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass ein als Fruchtfolgefläche eingetragenes Landstück die FFF-Kriterien (insbesondere Gründigkeit und Grösse) nicht erfüllt, können Gemeinden in Planungen mittels Gutachten die Einstufung durch die Fachstelle Hochbau und Bodenrecht des LANAT überprüfen lassen. Dies betrifft speziell die noch nicht festgesetzten FFF-Zusatzflächen und Kleinflächen. = 0.5 ha Zu prüfende Fläche < 1 ha Zu prüfende Fläche knapp 1 ha und Gründigkeit nicht gegeben Z 2 Kompensation durch Erheben neuer Fruchtfolgeflächen Die einfachste und schnellste Methode zur Kompensation stellt die Erhebung neuer Fruchtfolgeflächen dar, gesetzten Falles, solche Flächen sind überhaupt vorhanden. Der Kanton Bern führt ein Inventar für Fruchtfolgeflächen, welches für alle laufenden Planungen verbindlich ist. Das Inventar ist weitgehend, jedoch nicht vollständig erhoben, was Gemeinden und Grundeigentümern die Möglichkeit gibt, Einzonungen von Fruchtfolgeflächen durch Neuerhebungen zu kompensieren. Ausser den vom Kanton als "Zusatzflächen" nachträglich im FFF-Inventar eingezeichneten Flächen sind alle Flächen ausserhalb der FFF- Zone potenziell anrechenbar. Siedlung Fruchtfolge Kulturland = 0.5 ha Unüberbaute Bauzone Zusatzfläche (FFF-Inv.) Kulturl. in unüberb. Bz. Einige Flächen ausserhalb des Siedlungsgebiets könnten über FFF-Qualität verfügen, aber nicht im Inventar erfasst sein. Z Fragen, die sich für die Gemeinde ergeben: > > Sind ausserhalb des Siedlungsgebiets möglicherweise solche Flächen vorhanden (Abgleich mit FFF-Inventar)? > > Zu welchem Zeitpunkt macht eine Erhebung Sinn? > > Sollen alle potenziellen Flächen gleichzeitig erhoben werden? > > Gibt es eine Planung über diese Flächen? Einzuzonende Fruchtfolgeflächen können durch neu erhobene kompensiert werden. 4
5 3 Auszonen von Bauzonen mit Fruchtfolge-Qualität Eine weitere, relativ einfach umsetzbare Variante zur Kompensation neu einzuzonender Fruchtfolgeflächen ist das Auszonen von Parzellen in Bauzonen, welche ebenfalls über die hohe Qualität für die Fruchtfolge verfügen. Diese Flächen sind nicht im kantonalen Inventar für Fruchtfolgeflächen verzeichnet. Der Kanton prüft bei dieser Variante in der Phase der Vorprüfung die Qualität der betreffenden Flächen. Spätestens mit der Einzonung der neuen Fläche, muss die alte Fruchtfolgefläche zur Kompensation ausgezont werden. Unüberbaute Parzellen in Bauzonen, welche Fruchtfolgequalität aufweisen = 0.5 ha Fragen, die sich für die Gemeinde ergeben: > > Sind innerhalb des Siedlungsgebiets Flächen mit FFF-Qualität vorhanden, die zur Auszonung infrage kommen? > > Kommen möglicherweise zusätzliche Flächen infrage? > > Können diese mit vernünftigem Aufwand abgeklärt werden? > > Können diese Flächen in Zukunft zur nachhaltigen Entwicklung der Gemeinde beitragen? > > Gibt es eine Planung über diese Flächen? Einzuzonende Fruchtfolgeflächen können durch Auszonen von Flächen mit Fruchtfolge-Qualität kompensiert werden. Z 4 Aufwertung von degradierten Böden (Bodenaufwertung) Von Menschenhand abgewertete (degradierte) Böden wurden beispielsweise durch bauliche Tätigkeiten oder unsachgemässe Bewirtschaftung beeinträchtigt und können teilweise mit ökologischen Massnahmen wieder in Fruchtfolgeflächen verwandelt werden. Bund und Kanton geben hierzu detaillierte Anweisungen in Arbeitshilfen und Merkblättern. Siedlung Fruchtfolge Kulturland Unüberbaute Bauzone Zusatzfläche (FFF-Inv.) Kulturl. in unüberb. Bz. Fläche mit degradiertem Boden (bspw. Gelände ehemaliger Deponie), welche grundsätzlich über FFF-Qualitäten verfügt Um dadurch einzuzonende Fruchtfolgeflächen zu kompensieren, muss der Prozess in jedem Fall durch eine zertifizierte bodenkundliche Baubegleitung dokumentiert werden. = 0.5 ha Z Fragen, die sich für die Gemeinde ergeben: > > Sind im Gemeindegebiet degradierte FFF vorhanden? > > Ist eine Aufwertung bei diesen Flächen möglich? > > Lohnt sich der Aufwand einer Aufwertung? > > Kann die Aufwertung möglicherweise mit anderen Kompensationsmassnahmen kombiniert werden? Die Kompensation der einzuzonenden Fläche erfolgt nicht über Auszonung/Erhebung, sondern durch Aufwertung einer potenziellen FFF. 5
6 3 EINZONEN VERBOTEN? NICHT UNBEDINGT! ORIENTIERUNGSHILFE FÜR RAUMWIRKSAME VORHABEN Raumwirksame Vorhaben: Einzonungen oder bodenverändernde Nutzungen. Kann ein positiver Standortnachweis erbracht werden? Was ist betroffen? Nur Kulturland oder auch Fruchtfolgefläche? Es ist nur Kulturland betroffen Es sind Fruchtfolgeflächen betroffen Standortnachweis: Wenn Kulturland beansprucht wird, muss durch eine Interessenabwägung der Nachweis erbracht werden, dass das Vorhaben auf der dafür vorgesehenen Fläche umgesetzt werden muss. Einzonungen, auch solche in die Arbeitszone, erfordern die Prüfung von Alternativen und die Abstimmung mit den kantonalen Vorgaben. In bestehenden Bauzonen muss kein Standortnachweis erbracht werden. Werden weniger als 300 m 2 Land beansprucht? Vorgehen bei geringer Beanspruchung von Kulturland (< 300 m 2 Land) Es ist ein positiver Standortnachweis zu erbringen mit sachbezogener Interessenabwägung und einer Prüfung von Alternativen zum Kulturland. Bei vorübergehender Nutzung muss zudem die Rückführung sichergestellt werden. Nicht erbracht werden müssen hingegen der Nachweis hoher Nutzungsdichte, die Mindestqualität der Erschliessungspflicht mit dem öffentlichen Verkehr sowie eine allfällige Kompensationspflicht bei Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen. ( wenn Voraussetzungen erfüllt ) Rückführung sichergestellt? Ist die optimale Nutzung nach Art.11 BauV geplant? Wird Kulturland weniger als fünf Jahre lang beansprucht? Kriterien für die optimale Nutzung (laut BauV Art.11 c bis g) Flächensparende Vorhaben mit Mindestdichte gemäss Raumtyp der Gemeinde Mindestqualität der Erschliessungsgüteklasse nach Grösse der eingezonten Fläche Bei einer vorübergehenden Beanspruchung (< 5 Jahre) ist vor der Ausführung sicherzustellen, dass nach der Beanspruchung des Kulturlands eine fachgerechte Rückführung erfolgt. Dies obliegt den Grundeigentümern zum Zeitpunkt des Baugesuchs. 6
7 Legende Entscheidbaum Ablaufrichtung, wenn Kulturland betroffen ist Ablaufrichtung, wenn Fruchtfolgefläche betroffen ist Verzweigung (mit zugehöriger Fragestellung) Beanspruchung ist zulässig. Beanspruchung ist nicht zulässig. Kann ein positiver Standortnachweis erbracht werden? Werden weniger als 300 m 2 Land beansprucht? Ist es eine Einzonung oder eine andere bodenverändernde Nutzung? Einzonung andere bodenverändernde Nutzung Hinweise und Zusatzinformationen Klimazone: A/B/C/D1-4 Hangneigung: 18% Fruchtfolgefläche Gründigkeit: 50 cm Fläche: mindestens 1 ha und geeignete Form Für die Beanspruchung von Kulturland oder Fruchtfolgeflächen muss in jedem Fall ein Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV verfasst und eingereicht werden. Nachweis wichtiges kantonales Ziel: Die Bauverordnung konkretisiert in Art. 11f den Begriff. Es geht vorab um kantonale oder regionale (Infrastruktur-)Vorhaben, Vorhaben in einem Entwicklungsschwerpunkt ESP (kantonal) oder Vorranggebiet (regional) sowie das Verbessern des Siedlungskörpers (Auffüllen von Baulücken, Arrondierungen, Erweiterung lokaler Arbeitszonen). Standortnachweis: Wenn FFF beansprucht wird, muss der Nachweis erbracht werden, dass das Vorhaben auf dieser Fläche umgesetzt werden muss. Wichtiger Aspekt ist die Grösse der FFF, zum einen die Gesamtgrösse und die direkt belegte Fläche, zum andern die Restfläche, die ebenfalls verloren geht. Sonderfall Intensivlandwirtschaftszone: gilt nicht als Einzonung. Es ist eine Interessenabwägung mit Standortevaluation durchzuführen, welche auch dem FFF-Schutz Rechnung trägt. Was ist eine andere bodenverändernde Nutzung? - Umzonung, die Bodenveränderung bewirkt (z.b. Deponie) - Änderung/Erstellung von Strassen- und Wasserbauplänen - Baubewilligung innerhalb/ausserhalb der Bauzone - Kommunale Richt- oder Sachplanung Wird ein wichtiges kantonales Ziel nach Art.11f BauV verfolgt? Was ist ein wichtiges kantonales Ziel? - Kant. oder eidg. Sach- und Richtplanvorhaben - Öffentl. Infrastrukturen von mind. regionaler Bedeutung - Siedlungsentw. in Entwicklungsgebieten (ESP, RGSK-Festsetzung) - Qualitätvolle Siedlungsentwicklung innerhalb Siedlungsgebiet - Grössere Vorhaben in Abstimmung mit regionaler Richtplanung Optimale Nutzung? (nach BauV, siehe links) Optimale Nutzung? (nach BauV, siehe links) Wird das Kulturland weniger als fünf Jahre lang beansprucht? Rückführung sichergestellt? (Info siehe ganz links) Besteht für diese beanspruchte Fläche Kompensationspflicht? Kompensation (Info siehe S. 4+5): Aufwerten / Auszonen / Erheben Kompensation sichergestellt? Besteht für diese beanspruchte Fläche Kompensationspflicht? Ausnahmen von der Kompensationspflicht: - Gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe (kantonal) - Zonenkonforme Baute in Landwirtschaftszone - Deponie/Abbau von max. 30 Jahren Dauer - Vorhaben mit Fläche < 300 m 2 7
8 4 WAS GILT WO? en Kulturlandkarte (Ausschnitt Gemeinde Mühlethurnen), online verfügbar im Geoportal des Kantons Bern. Kulturland in Bauzonen Kulturland auss. Bauzonen Fruchtfolgeflächen Wohn-Misch- und Kernzonen Arbeitszonen übrige BZ ohne ILW/AA/BH ± Meter Ausscheidung Kulturland und Fruchtfolgefläche Die Hinweiskarte Kulturland weist die Fruchtfolgeflächen und das Kulturland aus (Sicht des Kantons). Kulturland kann per Definition auch innerhalb des Siedlungsgebiets liegen. Das bedeutet, dass die Schutz- und Schonungsrichtlinien (Art. 11a ff. BauV) auch innerhalb der rechtskräftigen Bauzone gelten, was Einfluss auf Baugesuche und Planungen hat (z.b. Mindesdichte). Fruchtfolgeflächen liegen stets ausserhalb der Bauzone (Ausnahme: Sport- und Freizeitzone), dort steht bei der Planung stets der Schutz des Bodens an erster Stelle. Nur in Ausnahmefällen darf ohne flächengleiche Kompensation eingezont werden (vgl. Seiten 4/5). Erste Erfahrungen aus der Planungspraxis Erste Praxiserfahrungen im Umgang mit dem neuen Kulturlandschutz zeigen, dass frühzeitige Abklärungen wichtig sind. Eingezonte Flächen, zum Beispiel in Zonen mit Planungspflicht, können Anteile von Kulturland aufweisen. Das zwingt Gemeinde und Grundeigentümer zu Anpassungen der Nutzung und der Dichte. Ausserdem ist es möglich, dass die zurzeit von der kommunalen baulichen Grundordnung vorgeschriebenen Nutzungsziffern diejenigen unterschreiten, die vom neuen Kulturlandschutz definiert werden. In solchen Fällen besteht Klärungsbedarf. Der Umgang mit Kulturland, und als Teil des Kulturlands der Umgang mit Fruchtfolgeflächen, hat an Bedeutung gewonnen. Betreffend Fruchtfolgeflächen lässt der Kanton trotz des strengen Schutzes dieser Böden einen Handlungsspielraum zu, der genutzt werden kann. Durch die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich des Kulturlandschutzes befinden sich die Gemeinden in einer Schlüsselposition im Planungsvollzug.
Schutz des Kulturlandes
Beat Röösli Raumplanungspolitik Schutz des Kulturlandes SGAR Tagung Uni Luzern 12.09.2014 Inhalt Verfassungsauftrag Veränderung der Bodennutzung Sachplan FFF RPG Revision 1 und 2 Richtplananpassungen Fazit
MehrUmgang mit Kulturland
Umgang mit Kulturland in der Raumplanung Arbeitshilfe zu Art. 8a und 8b Baugesetz Umgang mit Kulturland 1 Amt für Gemeinden und Raumordnung April 2017 Impressum Herausgeber Amt für Gemeinden und Raumordnung
MehrMerkblatt Arbeitszonenbewirtschaftung Kanton Bern
Amt für Gemeinden und Raumordnung beco Berner Wirtschaft Dezember 2016 Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Merkblatt Arbeitszonenbewirtschaftung
MehrFruchtfolgeflächen Grundsätze für den Umgang mit Fruchtfolgeflächen Erläuterungen zum Massnahmenblatt A_06 des Kantonalen Richtplans Arbeitshilfe
Fruchtfolgeflächen Grundsätze für den Umgang mit Fruchtfolgeflächen Erläuterungen zumm Massnahmenblatt A_06 des Kantonalen Richtplans Arbeitshilfee Amt für Gemeinden und Raumordnung Dezember 2015 Impressum
MehrDepartement für Bau und Umwelt Generalsekretariat Rechtsdienst. Umgang mit Fruchtfolgeflächen (FFF) bei der Projektierung
Umgang mit Fruchtfolgeflächen (FFF) bei der Projektierung Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2017 Kantonales Radwegprojekt: Itaslen-Dussnang (Bichelsee-Balterswil und Fischingen) Projekt hätte Verlust
MehrAuswirkungen für die Gemeinden im Vollzugärz 2013
Departement für Bau und Umwelt Titelfolie Auswirkungen für die Gemeinden im Vollzugärz 2013 Umsetzung revidiertes Raumplanungsgesetz: Behandlung laufender Zonenplanrevisionen VTG-Informationsveranstaltung:
MehrAmt für Umwelt. Thurgau. Interessenabwägungen. bei Wasserbauprojekten
Interessenabwägungen bei Wasserbauprojekten Interessenabwägungen bei Wasserbauprojekten 1. Ausgangslage 2. Konsequenzen aus Bundesgerichtsurteil Umgang mit FFF im Gewässerraum Umgang mit FFF bei Wasserbauprojekten
MehrStand der Richtplanung SG
Stand der Richtplanung SG Seite 1 Gesamtüberarbeitung Richtplan Mitwirkung Gemeinden und Regionen Kantonale Foren Gemeindegespräche; Oktober bis Dezember 2014 Regionalforen; Januar und Februar 2015 Koordinationsblatt
MehrRaumentwicklungsstrategie Kanton Bern
Raumentwicklungsstrategie Kanton Bern Dr. Daniel Wachter, Vorsteher Amt für Gemeinden und Raumordnung Plattform Region Bern, Kornhausforum Bern, 14. Juni 2017 AGR Agenda 1. Zielrahmen 2. Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten
MehrDie Folgen des neuen Raumplanungsgesetzes
Die Folgen des neuen Raumplanungsgesetzes UTA Comunova AG Martin Hitz, Geschäftsleiter / Partner Seite 2 Seite 3 UTA Gruppe - Anlass 1 Bevölkerungsentwicklung im Kanton Aargau 700000 600000 500000 2008-2025:
MehrDas Fruchtfolgeflächenkonzept (FFF) der Schweiz
Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Das Fruchtfolgeflächenkonzept (FFF) der Schweiz Jahrestagung 2018 Europäisches Bodenbündnis LESA 20. Juni 2018 Ueli Strauss Gallmann, Kantonsplaner und Leiter
MehrInstrumente des Landmanagements als Lösungsansatz
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW Übersicht IRL-Tagung ETH-Zürich Instrumente des Landmanagements als Lösungsansatz Jörg Amsler, Dipl. Kult. Ing. ETH / SIA
Mehr!"#$%&'(#)*"#*+",*-,."/"0#/.0'12),*-34*5
!"#$%&'(#)*"#*+",*-,."/"0#/.0'12),*-34*5!"#$%&'()$"*+,%'"*('-(."/00#$%.&1-'"2*34'#(5067108.-)09:6;50
MehrStand kantonaler Richtplan in den Bereichen Raumordnungspolitik und Siedlung (KRIP-S)
Stand kantonaler Richtplan in den Bereichen Raumordnungspolitik und Siedlung (KRIP-S) BVR-Kongress 9. November 2018 1 RPG: Inkraftsetzung am 1. Mai 2014 Übergangsbestimmungen geben 5 Jahre Zeit ab 1. Mai
MehrInformationsveranstaltung Kantonaler Richtplan (KRIP) 10. November 2016
Informationsveranstaltung Kantonaler Richtplan (KRIP) 10. November 2016 1 Inhalt 1. Ortsplanungsrevision 1992 2. Revision KRIP 2016 3. Konsequenzen der Umsetzung des KRIP für Biel-Benken 4. Getroffene
MehrUMSETZUNG DER GEWÄSSERRÄUME (WBG) IN DER ORTSPLANUNG WALKRINGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT
UMSETZUNG DER GEWÄSSERRÄUME (WBG) IN DER ORTSPLANUNG WALKRINGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Gemeinde Walkringen I Kanton Bern Mitwirkungsexemplar vom 20. September 2018 Auftraggeberin Gemeinde Walkringen Unterdorfstrasse
MehrSiedlungsgebiet S 11. des Siedlungsgebiets BESCHREIBUNG
Siedlungsgebiet BESCHREIBUNG Ausgangslage Art. 8a RPG verlangt die Festlegung des Siedlungsgebiets im Richtplan. Es muss aufgezeigt werden wie gross die Siedlungsfläche insgesamt sein soll, wie sie im
MehrFachtagung Raumplanung
Fachtagung Raumplanung Bodenverwertung und FFF-Kompensation Felix Etterlin, BBZN / uwe 26. November 2015 Ziele > Sie wissen, was im Rahmen von Baugesuchen seitens Bodenschutz erforderlich ist. > Sie kennen
MehrGemeindeseminar Umgang mit Bodenaushub Verzeichnis Aufwertung Fruchtfolgeflächen
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Gemeindeseminar Umgang mit Bodenaushub Verzeichnis Aufwertung Fruchtfolgeflächen 16. / 30. März 2016, Dominik Mösch Inhaltsverzeichnis > Ziele > Grundlagen > Exkurs
MehrZukünftigen Herausforderungen der Raumentwicklung im Weinland
Kanton Zürich Amt für Raumentwicklung Zukünftigen Herausforderungen der Raumentwicklung im Weinland Delegiertenversammlung ZPW vom 5. Mai 2015 Wilhelm Natrup, Kantonsplaner, Chef Amt für Raumentwicklung
MehrRevision der Nutzungsplanung
Kanton Zürich Gemeinde Wasterkingen Revision der Nutzungsplanung Impressum Verfasserin: Gabriele Horvath Auftraggeberin: Gemeinde Wasterkingen Vorwiesenstrasse 172 8195 Wasterkingen Auftragnehmerin: tsp
MehrRegionaler Teilrichtplan Detailhandel
LuzernPlus Regionaler Teilrichtplan Detailhandel Öffentliche Auflage 11.10.2017 Inhaltsverzeichnis 1. Erläuterungen... 3 1.1 Ausgangslage... 3 1.2 Verbindlichkeit... 3 1.3 Bestandteile des Richtplans...
MehrDie Schweiz auf dem Weg zu einer nachhaltigen Raumentwicklung; ein Werkstattbericht
Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Die Schweiz auf dem Weg zu einer nachhaltigen Raumentwicklung; ein Werkstattbericht Ueli Strauss-Gallmann Direktor Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
MehrErwägungen zur Umsetzung der Kulturlandinitiative
Delegiertenversammlung ZPL, Oetwil a.d.l, 23. Oktober 2013 Erwägungen zur Umsetzung der Kulturlandinitiative Sacha Peter, stv. Amtschef, Leiter Abteilung Raumplanung Amt für Raumentwicklung Inhalt 1. Ausgangslage
MehrRichtplananpassung Siedlungsgebiet
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Richtplananpassung Siedlungsgebiet aargausüd impuls Abgeordnetenversammlung vom 26. Juni 2014 Inhalt 1. Ausgangslage 2. Strategie Kanton Aargau 3. Eckpfeiler Richtplankapitel
MehrErhalt und Kompensation von Fruchtfolgeflächen
Erhalt und Kompensation von Fruchtfolgeflächen Merkblatt Juni 2016 Worum geht es? Boden ist eine nicht erneuerbare Ressource und eine unserer wichtigsten Lebensgrundlagen. Fruchtfolgeflächen (FFF) sind
MehrRPG 2 Erste Einschätzung von Pro Natura. Informationsveranstaltung Forum Landschaft 13. Juli 2017, Hotel Bern
RPG 2 Erste Einschätzung von Pro Natura Informationsveranstaltung Forum Landschaft, Hotel Bern 1 Pro Natura Messkriterien für RPG2 Strenge Vorgaben, um den Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet
MehrNACHWEIS SIEDLUNGSENTWICKLUNG NACH INNEN
NACHWEIS SIEDLUNGSENTWICKLUNG NACH INNEN Einwohnergemeinde Mirchel Kanton Bern Mitwirkungsexemplar vom 9. August 2017 Ausgangslage Nutzungsreserven Nutzungspotenziale Anhang INHALTSVERZEICHNIS 1. Ausgangslage
Mehr2 x JA für die Initiativen Luzerner Kulturlandschaft
2 x JA für die Initiativen Luzerner Kulturlandschaft www.kulturland-luzern.ch Initiativen Luzerner Kulturlandschaft Die Sorge um unsere Landschaft und Heimat veranlasst uns aktiv zu werden. Wer im Kanton
MehrUmgang mit den neuen Gewässerabständen im Baubewilligungsverfahren
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Landschaft und Gewässer 1. Mai 016 MERKBLATT Umgang mit den neuen Gewässerabständen im Baubewilligungsverfahren Die Kantone legen den Raumbedarf der Gewässer
MehrRaumplanungstreff 2017
Raumplanungstreff 2017 Herzlich willkommen! 11. Mai 2017 Raumplanungstreff 2017 1 Begrüssung, Ablauf, Zielsetzungen Einleitende Bemerkungen 11. Mai 2017 Raumplanungstreff 2017 2 Programm Teil A 14.00 Ausgangslage
MehrGrossratsbeschluss betreffend die «Initiative zum Schutz des Kulturlandes (Kulturland-Initiative)»
Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission Grossratsbeschluss betreffend die «Initiative zum Schutz des Kulturlandes (Kulturland-Initiative)» Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Inhaltsverzeichnis
MehrVernehmlassung zur Änderung der Baugesetzgebung (BauG und BewD)
Bau, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Rechtsamt Reiterstrasse 11 3011 Bern Per Mail an: stefan.ghioldi@jgk.be.ch Zuständig Tel. direkt E-Mail Bereich Datum Andreas Wyss 031 938 22 71 andreas.wyss@lobag.ch
MehrTeilzonenplan Riesern
22. Dezember 2017 Teilzonenplan Riesern Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage 3 1.1 Sachverhalt 3 1.2 Planungsrechtliche Ausgangslage 4 2 Erläuterungen 6 2.1 Zonenplanänderung 6 3 Vorprüfung 9 4 Nachweise
MehrTeilrevision Planungs- und Baugesetz. Ausgleich von Planungsvorteilen, Förderung der Verfügbarkeit von Bauland
Teilrevision Planungs- und Baugesetz Ausgleich von Planungsvorteilen, Förderung der Verfügbarkeit von Bauland Kurt Zibung, Regierungsrat Thomas Huwyler, Vorsteher ARE Stefan Beeler, Rechtsdienst ARE Rothenthurm,
MehrKantonale Volksinitiative zum Erhalt der landwirtschaftlich und ökologisch wertvollen Flächen im Kanton Zürich
Kantonale Volksinitiative zum Erhalt der landwirtschaftlich und ökologisch wertvollen Flächen im Kanton Zürich Eine regionale landwirtschaftliche Produktion, die die Ernährungssouveränität mit möglichst
MehrTeilrevision der bernischen Baugesetzgebung (Änderung BauG und BewD)
Teilrevision der bernischen Baugesetzgebung (Änderung BauG und BewD) Medienkonferenz vom 18. September 2015 Regierungsrat Christoph Neuhaus, Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor Agenda Ausgangslage und
MehrEidg. Justiz- und Polizeidepartement. Bundesamt für Raumplanung. Merkblatt zum Vollzug des Sachplanes Fruchtfolgeflächen.
R A U M P L A N U N G Eidg. Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt für Raumplanung Merkblatt zum Vollzug des Sachplanes Fruchtfolgeflächen (Ausgabe 995) Merkblatt zum Vollzug des Sachplanes Fruchtfolgeflächen
MehrNeues aus dem Rechtsdienst
RA MLaw Lea Sturm - RA lic.iur. Andreas M. Schlatter Neues aus dem Gemeindeorientierung vom 28. November 2016 Themen 1. Was gilt in Landschaftsschutzzonen als zonenkonform? ( [1C_397/2015]) Welches Recht
MehrOrtsplanungsrevision Steffisburg
Ortsplanungsrevision Steffisburg Information des GGR und der Öffentlichkeit vom 21. Oktober 2016 Ortsplanung ist nicht gleich Einzonung? Einzonungen bedeuten Mehrwert für Wenige? 2 Inhalte Vergangenheit
MehrAgrarpolitik an der Liebegg Raumplanung und Landwirtschaft: Herausforderungen, Chancen, Zielkonflikte
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Agrarpolitik an der Liebegg Raumplanung und Landwirtschaft: Herausforderungen, Chancen, Zielkonflikte Landammann Stephan Attiger Vorsteher Departement Bau, Verkehr und
MehrSchutz der Landwirtschaftsfläche in der Schweiz
Schutz der Landwirtschaftsfläche in der Schweiz 4. Nationale Ackerbautagung 23. Januar 2017 Referat von Pierre-Alain Rumley, Geograf, Städteplaner 1. Ziele und Grundsätze der Raumordnung (materieller Gehalt
MehrAbstimmung Siedlung und ÖV Die Sicht der Siedlung
Abstimmung Siedlung und ÖV Die Sicht der Siedlung Matthias Fischer, Kanton Bern Metron-Tagung 2017, 24. Oktober 2017, Brugg-Windisch 2 Inhalt Kantonale Rahmenbedingungen Raumplanung Regionale Gesamtverkehrs-
MehrDas revidierte RPG und Neuigkeiten aus dem ARE
Das revidierte RPG und Neuigkeiten aus dem ARE Christopher Tillman Rechtsanwalt + Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Legis Rechtsanwälte AG Forchstr. 2 / Kreuzplatz 8032 Zürich www.legis-law.ch Faktenlage
MehrIntegration der Naturgefahren in die baurechtliche Grundordnung Erläuterungsbericht
Einwohnergemeinde Rohrbach Integration der Naturgefahren in die baurechtliche Grundordnung Erläuterungsbericht Folgende Dokumente sind Teil der Änderung: Exemplar für die öffentliche Auflage, Stand 26.
MehrÄnderung Massnahmenblatt S2 Wohn- und Arbeitsschwerpunkte
Änderung regionales Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept Emmental RGSK EM 2. Generation Änderung Massnahmenblatt S2 Wohn- und Arbeitsschwerpunkte Mitwirkung Änderung gegenüber der genehmigten Fassung in
MehrKantonaler Richtplan: die nächsten Schritte
Amt für Raumentwicklung Kantonaler Richtplan: die nächsten Schritte Gemeindeorientierung vom 15. November 2017 Tagungszentrum Arenenberg, 8:30 bis 11:45 Uhr Dr. Andrea Näf-Clasen, Chefin Amt für Raumentwicklung
MehrRaumplanung Schweiz Stehen wir vor einem Systemwechsel?
Kanton Zürich Amt für Raumentwicklung Raumplanung Schweiz Stehen wir vor einem Systemwechsel? Neue Helvetische Gesellschaft Winterthur Wilhelm Natrup, Kantonsplaner, Chef Amt für Raumentwicklung Aufbau
MehrRevision des RPG Hintergrundgespräch
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Raumentwicklung ARE Revision des RPG Hintergrundgespräch Dr. Maria Lezzi, Direktorin Stephan Scheidegger, Stellvertretender
MehrWie soll sich Bauma in Zukunft entwickeln?
Wie soll sich Bauma in Zukunft entwickeln? Informationsveranstaltung zur Ortsplanungsrevision Bauma vom 3. Oktober 2013 1 Ablauf der Veranstaltung Begrüssung und Ziel der Informationsveranstaltung Rahmenbedingungen
MehrGrossratsbeschluss betreffend die «Initiative zum Schutz des Kulturlandes (Kulturland-Initiative)»
Grossratsbeschluss betreffend die «Initiative zum Schutz des Kulturlandes (Kulturland-Initiative)» Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Inhaltsverzeichnis 1. Entstehung und Zustandekommen der Initiative...
MehrTEILZONENPLAN GASSHOF / STÄRNMATT
15. Dezember 2017 TEILZONENPLAN GASSHOF / STÄRNMATT RAUMPLANUNGSBERICHT IMPRESSUM Auftrag: Auftraggeberin: Auftragnehmerin: Projektleiter: Dateiname Teilzonenplan Gasshof / Stärnmatt, Gemeinde Wauwil Gemeinde
MehrMehrwertausgleichsgesetz (MAG) I. Grundlagen. II. Kantonaler Mehrwertausgleich. vom 2. Juli Der Kantonsrat Schaffhausen
700.00 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) vom. Juli 08 Der Kantonsrat Schaffhausen beschliesst als Gesetz: I. Grundlagen Art. Gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Dezember 979 (Raumplanungsgesetz,
MehrTeilzonenplan Wilerstrasse Moosburgweg. Planungsbericht. 10. August öffentliche Auflage
Stadtrat Bahnhofstrasse 25 9201 Gossau Teilzonenplan Wilerstrasse Moosburgweg 10. August 2017 Stadtpräsident Stadtschreiber Stadtpräsident Stadtschreiber öffentliche Auflage vom Baudepartement des Kantons
MehrGesamtrevision Ortsplanung Bannwil Fragebogen Mitwirkung 15. Oktober 2018 bis und mit 13. November 2018
15. Oktober 2018 Gesamtrevision Ortsplanung Bannwil Fragebogen Mitwirkung 15. Oktober 2018 bis und mit 13. November 2018 Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner von Bannwil Über den Stand der Arbeiten
MehrRegionaler Richtplan. Delegiertenversammlung PZU 7. Mai 2015
Regionaler Richtplan Delegiertenversammlung PZU 7. Mai 2015 Stand der Erarbeitung Vernehmlassung bei Gemeinden, Kanton, Nachbarregionen abgeschlossen Stellungnahmen fast aller Gemeinden, Regionen Vorprüfung
MehrWerkstattbericht Umsetzung RPG Anpassung kantonaler Richtplan und Planungs- und Baugesetz
Werkstattbericht Umsetzung RPG Anpassung kantonaler Richtplan und Planungs- und Baugesetz Tagung Bauverwalter Kanton Schwyz vom 23. Oktober 2014 in Rothenthurm Inhalt 1. Einführung 2. Raumentwicklungsstrategie
MehrDer Raumplanungsbericht
Amt für Raumplanung Der Raumplanungsbericht Eine Arbeitshilfe zur Erstellung des Raumplanungsberichtes, mit Checklisten Der Raumplanungsbericht Eine Arbeitshilfe Wieso ein Raumplanungsbericht? Jeder Nutzungsplan,
MehrFelicitas Agrarpolitik Siebert, an Abteilungsleiterin Abteilung Raumplanung für Baubewilligungen
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Felicitas Agrarpolitik Siebert, an Abteilungsleiterin der Liebegg Abteilung Raumplanung für Baubewilligungen - Wo liegen die Grenzen für innovative Betriebe? 11. Januar
MehrRaumplanung und Wald im Kanton Zürich
Kanton Zürich Baudirektion Raumplanung und Wald im Kanton Zürich Überlegungen aus Sicht der Raumplanung Jahresversammlung des Schweizerischen Forstvereins 25. August 2016 Christian Leisi, Kanton Zürich
MehrBundesgesetz über die Raumplanung
Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) Änderung vom 15. Juni 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20.
MehrKulturlandinitiative und RPG Teilrevision 1 im Kanton Zürich
AV93-Tagung 2013, 13. September 2013 Kulturlandinitiative und RPG Teilrevision 1 im Kanton Zürich Wilhelm Natrup, Kantonsplaner, Chef Herausforderungen der Raumentwicklung Wachstum demografische Entwicklung
MehrWald 2.7. Landschaft. 2.7 Wald. Planungsgrundsätze
Der soll nachhaltig Nutz-, Schutz- und Wohlfahrtsfunktionen ausüben. Pflege und Nutzung des es sollen naturnah erfolgen. Die in den Regionalen plänen verankerten funktionen sind mit dem kantonalen sentwicklungskonzept
MehrRichtplan Kanton Aargau Funktion und Bedeutung 380 kv Projekt im Richtplan
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Richtplan Kanton Aargau Funktion und Bedeutung 380 kv Projekt im Richtplan Bernhard Fischer Abteilung Raumentwicklung 24.02.2015 Richtplan Grundzüge (RPG) Art. 8 Mindestinhalt
MehrRechtliche und raumplanerische Rahmenbedingungen für Hirtenunterkünfte auf Schafalpen
Rechtliche und raumplanerische Rahmenbedingungen für Hirtenunterkünfte auf Schafalpen «Hirtenunterkünfte auf Schafalpen» Agridea Informationstag zum Unterkunftsprogramm «SchafAlp» 29. August 2018 Marcus
MehrTrends der Raumentwicklung und Auswirkungen auf den Einzelnen
Kanton St.Gallen Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Trends der Raumentwicklung und Auswirkungen auf den Einzelnen Gebäudehüllen Schweiz Fachtagung 2017 in Wil und Buchs Ueli Strauss Gallmann, Kantonsplaner
MehrArbeitshilfe Ortsplanungsrevision
Amt für Raumplanung Arbeitshilfe Ortsplanungsrevision 08/2009 Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren Haushälterischer Umgang mit unserem Boden: Diesem Ziel sind wir in den letzten Jahren nicht viel näher
MehrPBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht
PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht Schulung vom lic.iur. Christin Kaiser MLaw Beatrice Kempf MLaw Raphael Manser lic.iur. Stephan Schärer Inhalt 1. Ausgangslage 2. Systematik des PBG 3. Bauverordnung
MehrStandesvertretung. Stellungnahme zur Richtplananpassung Siedlungsgebiet
Bauernverband Aargau Im Roos 5, 5630 Muri Tel. 056 460 50 50 Fax 056 460 50 54 info@bvaargau.ch www.bvaargau.ch BVA Versicherungen 056 460 50 40 BVA Treuhand 056 460 50 55 Standesvertretung Stellungnahme
MehrRevisionen der Gewässerschutzverordnung
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Recht Revisionen der Gewässerschutzverordnung 1. Etappe seit 1.1.2016 in Kraft und 2.
MehrRegion Aaretal: Regionale Richtplanung, Ergänzungen Teilrichtplan zur baulichen Nutzung der Landwirtschaftszone
Region Aaretal: Regionale Richtplanung, Ergänzungen 15 2. Teilrichtplan zur baulichen Nutzung der Landwirtschaftszone Genehmigte Fassung Mai 2002 Region Aaretal: Regionale Richtplanung, Ergänzungen 16
MehrMehrwertabgabe gemäss RPG Art. 5
Bundesamt für Raumentwicklung ARE Office fédéral du développement territorial ARE Ufficio federale dello sviluppo territoriale ARE Uffizi federal da svilup dal territori ARE Mehrwertabgabe gemäss RPG Art.
MehrSicht Schweizer Bauernverband
Ruedi Streit stv. Leiter Bewertung & Recht, Agriexpert Gewässerraum und Landwirtschaftsland Sicht Schweizer Bauernverband Schweizer Bauernverband Brugg, 03.11.2016 1 Inhalt Was steht im Gesetz (Art. 36a
MehrInformationsveranstaltung
Informationsveranstaltung «Kommunaler Richtplan / Bevölkerungsbefragung» 1 Inhalt Siedlungswachstum Wollerau Stand und Auswirkungen RPG Revision Stand und Auswirkungen Kantonaler Richtplan Allgemeine Informationen
MehrOrtsplanungen 3.0 Neue Herausforderungen für die Ortsplanungsrevisionen
23.06.2017 Tagung Innenentwicklung 1 Workshop Nr. 2 Ortsplanungen 3.0 Neue Herausforderungen für die Ortsplanungsrevisionen Bernard Staub, Chef Workshop Nr. 2 Inhalt 1. Ausgangslage und Rahmenbedingungen
MehrSachplan Biodiversität
BIODIVERSITÄTSKONZEPT KANTON BERN Sachplan Biodiversität 1 NATURSCHUTZKAFI vom 28.01.2019 Übersicht Auftrag (er)klären Projektziele erläutern Massnahmen vorstellen Ergebnisse Vernehmlassung 2 weiteres
MehrVollzug Teilrevision Gewässerschutzgesetz (GSchG)
Vollzug Teilrevision Gewässerschutzgesetz (GSchG) Gemeindeorientierung vom 14.11.2012 Thema Vollzug Teilrevision GSchG des Bundes vom 11.12.2009 Zugehörige VO-Änderung, in Kraft seit 1.1.2011 1. Festlegung
MehrGewässerraum Kantonale Grundlagen
Wasserbautagung 016 17. März 016 Änderungen der Gesetzgebungen im Bereich Renaturierung der Gewässer Volksinitiative «Lebendiges Wasser» (Renaturierungs-Initiative) Gegenvorschlag «Schutz und Nutzung der
MehrStand Umsetzung RPG 1 in GR ein Werkstattbericht
Stand Umsetzung RPG 1 in GR ein Werkstattbericht 1. RPG 1 «die 5 wichtigsten Punkte» 2. Kantonale Raumentwicklungsstrategie 3. Richtplan Siedlung, Bild mit zwei Schienen 3a) Schiene 1: «Aussenbremse» 3b)
MehrTeilrevision der Raumplanungsverordnung: Vernehmlassungsantwort SP Schweiz
Bundesamt für Raumplanung ARE 3003 Bern Bern, 28. November 203 Teilrevision der Raumplanungsverordnung: Vernehmlassungsantwort SP Schweiz Sehr geehrte Frau Bundesrätin Leuthard Sehr geehrte Damen und Herren
MehrRevision Kantonaler Richtplan
Titelfolie Revision Kantonaler Richtplan Fassung Regierungsrat 2009 / Raumplanungsprozess Medienkonferenz, 27. August 2009 Ueli Hofer, Chef ARP Zeitplan 2 Neue Themen Siedlung Agglomerationsprogramme/Metropolitanraum
MehrDie Themen. Warm up: Ziele und Grundsätze. Knappe Bauzonen kommt jetzt die Baupflicht?
1 Schweizerische Baurechtstagung 2017 Knappe Bauzonen kommt jetzt die Baupflicht? Rudolf Muggli, Rechtsanwalt, AD!VOCATE Bern Die Themen 2 1. Warm up: Ziele und Grundsätze der Raumplanung 2. Fokus RPG
MehrKulturlandschutz durch nachhaltige Nutzung
Kulturlandschutz durch nachhaltige Nutzung NR Jacques Bourgeois, Direktor Präsident UREK 8. Juni 2010 1 Ablauf Entwicklung und Stand der Bodennutzung Nutzung der Bauzonen Angebot und Nachfrage Potential
MehrLandschaftsqualität aus Sicht der Raumplanung
Bundesamt für Raumentwicklung ARE Office fédéral du développement territorial ARE Ufficio federale dello sviluppo territoriale ARE Uffizi federal da svilup dal territori ARE Landschaftsqualität aus Sicht
MehrWann ist ein Bauvorhaben genügend erschlossen? lic. iur. Nik. Brändli, Rechtsanwalt
Wann ist ein Bauvorhaben genügend erschlossen? lic. iur. Nik. Brändli, Rechtsanwalt Einleitung Nutzungsplanung und Erschliessungsplanung gehören seit jeher eng zusammen. Mit der Revision des Baugesetzes
MehrGesamtüberprüfung kantonaler Richtplan
Orientierungsveranstaltung Olten 15. September 2015 Gesamtüberprüfung kantonaler Richtplan Regierungsrat Roland Fürst, Baudirektor Bernard Staub, Rolf Glünkin, Amt für Raumplanung Inhalt 1. Begrüssung
MehrErdgashochdruckleitungen und Raumplanung. Siedlungsentwicklung im Konsultationsbereich von Erdgashochdruckleitungen
Erdgashochdruckleitungen und Raumplanung Siedlungsentwicklung im Konsultationsbereich von Erdgashochdruckleitungen Warum ein Merkblatt zu den Erdgashochdruckleitungen? Dieses Merkblatt präzisiert den Fall
MehrRevision Orts- und Zonenplanung. Informationsveranstaltung
Revision Orts- und Zonenplanung Informationsveranstaltung 5. Januar 2016 Gegenstand der Revision Zur Vorprüfung und Mitwirkung gelangen: Bau- und Zonenreglement (BZR) Gesamtzonenplan Gegenstand der Revision
MehrKantonaler Richtplan Nachführung Öffentliche Informationsveranstaltung vom 21. Mai 2015 Departement Bau und Umwelt
Kantonaler Richtplan Nachführung 2015 Öffentliche Informationsveranstaltung vom 21. Mai 2015 Departement Bau und Umwelt 1 63% Ja für neues Raumplanungsgesetz am 3.3.2013 2 Volksauftrag 68% Ja = Zustimmung
MehrKantonaler Richtplan - Koordinationsblatt
Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt Siedlung Schützenswerte Ortsbilder und Gebäude Stand: 22.10.1999 Siehe auch Blätter Nr. A.1 / A.2 / A.5 / A.6 / A.8 / A.9 / A.10 Instanzen zuständig für das Objekt
MehrTeilrevision der bernischen Baugesetzgebung (Änderungen BauG, BewD, BauV)
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern BSIG Nr. 7/721.0/32.1 Amt für Gemeinden und Raumordnung Nydeggasse 11/13 3011 Bern 13. März 2017 Kontaktstelle: Stab / Fachbereich Recht OuR Tel.
MehrKantonaler Richtplan - Koordinationsblatt
Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt Natur, Landschaft und Wald Natur- und Landschaftsschutzzonen auf Stufe Gemeinde Stand: 23.11.1999 Siehe auch Blätter Nr. D.4 / F.1 / F.6 / F.10 Instanzen zuständig
MehrErschliessungsplan Verbindungsspange Buchs-Nord / Änderung Neubuchsstrasse
Kanton Aargau Sondernutzungsplanung Erschliessungsplan Verbindungsspange Buchs-Nord / Änderung Neubuchsstrasse gemäss 17 BauG Planungsbericht N W O S Orthofoto (AGIS 2014) Februar 2015 Mitwirkung / öffentliche
MehrVerordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV) vom (Stand )
46. Verordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV) vom 7.0.00 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 44 des Baugesetzes vom 9. Juni 985
MehrTouristische Anlagen im Berggebiet
Touristische Anlagen im Berggebiet Herausforderungen und Erfolgsfaktoren aus Sicht der kantonalen Umweltfachstellen M. Graf (Amt für Landwirtschaft und Natur, Abt. Naturförderung) I. Roth (Amt für Umweltkoordination
MehrRegionaler Richtplan PZU Teilrevision 2019
Planungsgruppe Zürcher Unterland Regionaler Richtplan PZU Teilrevision 2019 Erläuternder Bericht Regionaler Richtplan PZU Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage 4 2. Anpassungen am Regionalen Richtplan
MehrRaumplanungsrechtliche Anforderungen an die Standortwahl von Energieunternehmen. Peter Hettich
Raumplanungsrechtliche Anforderungen an die Standortwahl von Energieunternehmen Peter Hettich Prämisse «Eine Lockerung des Umweltschutz- und Gewässerschutzrechts wird damit [mit der Energiestrategie] jedoch
MehrRichtplan 2030. Neue Herausforderungen für die Raumplanung im Kanton Bern
Richtplan 2030 Neue Herausforderungen für die Raumplanung im Eine Präsentation zur öffentlichen Mitwirkung und Vernehmlassung vom 18. September bis am 18. Dezember 2014 AGR Der ist lebenswert 2 AGR Der
Mehr