GRUNDBUCH allgemeine Einführung

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1 GRUNDBUCH allgemeine Einführung Anwaltsschule Michela Colletti

2 GRUNDUCH und KATASTER Kundmachungssystem dinglicher Rechte Beschreibung des Territoriums Grundbuch und Kataster haben unterschiedliche historische Traditionen und Funktionen

3 südtirolweit 10 Ämter (ehemalige Gerichtsbezirke) Bozen, Brixen, Bruneck, Kaltern, Klausen, Meran, Neumarkt, Schlanders, Sterzing, Welsberg,

4 Unterschied Grundbuch-Kataster Grundbuch Rechtsbegründendes Kundmachungssystemvon dinglichen Rechtenan Liegenschaften Grundkataster Topographische Vermessung und kartographische Darstellung des Gebietesin maßstabgerechten Mappen Gebäudekataster Hauptsächlich steuerliche Zwecke fur städtische und landwirtschaftliche Gebäude

5 DER GRUNDKATASTER

6 Die Katastermappe Das Territorium ist in Katastralgemeindenunterteilt und in Katastermappen dargestellt Jede Katastralgemeinde hat ihre eigenen Parzellen Die Katasterparzellen werden in Grund und Bauparzellenunterteilt mit getrennter Nummerierung Der Grundkataster führt die Beschreibung und die Bestimmung dieser Parzellen.

7 Die historische Katastermappe von Meran

8 Die historische Katastermappe von Bruneck

9 Die historischen Katastermappen von Bozen

10 Die digitale Katastermappe Bozen - Lauben

11 Katastergrenze Bozen Zwölfmalgreien

12 Die Katasterparzelle Bauparzelle Grundparzelle Das Gebiet einer jeden Katastralgemeinde ist kartographisch vermessen und in der graphischen Datenbank erfasst Die Katasterparzellen werden in getrennten Verzeichnissen geführt und getrennt nummeriert In der Mappe unterscheiden sich die Bauparzellen von den Grundparzellen durch einen Punkt vor der Kennnummer Was nicht Bauparzellen sind, sind Grundparzellen

13 Die Katasterparzelle Bauparzellen sind: Gebäude mit Zubehör Erbbaurechtsparzellen: können ober- oder unterhalb der Erdoberfläche bestehen; oberirdische Erbbaurechte haben eine strichlierte, unterirdische Erbbaurechte eine punktierte Linie neben der Polygonlinie; neben der Parzellennummer stehen folgende Zeichen: >-----< bzw. >..< Unterirdische Gebäude:haben eine punktierte Linie (..) neben der Polygonlinie. Die Parzellennummer steht in Klammer Mehrere Flächen einer gleichen Parzelle werden durch S- Haken verbunden.

14 Erbbaurechtsparzelle Knochenparzelle

15 Unterirdisches Gebäude Klammerparzelle Bozen: Waltherplatz

16 Die Katastralgemeinde Nicht immer entspricht die K.G. der V.G. Katastralgemeinde K.K. Verwaltungsgemeinde Verwaltungskodex BOZEN 613 Bozen A952 GRIES 669 Bozen A952 ZWÖLFMALGREIEN 652 Bozen A952 WANGEN 833 Ritten L663 RITTEN I 754 Ritten H236 RITTEN II 755 Ritten H236

17 DAS GRUNDBUCH

18 Definition Kundmachungssystem von dinglichen Rechten an Liegenschaften mit rechtsbegründender Wirkung in Verbindung mit einem Rechtstitel unter Lebenden Gewährleistung von Sicherheit und Transparenz bei der Übertragung von Rechten an Liegenschaften

19 Zweiverschiedene Kundmachungssysteme Eintragung Grundsatz der Willenseinigung (Art ZGB) Vertrag hat dingliche Wirkung Eintragung für die Einwendbarkeit gegenüber Dritten des bereits bei Vertragsabschluss entstandenen Rechtes (Art ff. ZGB); Grundbuch Willenseinigung notwendig, aber nicht ausreichend Vertrag hat rein obligatorische Wirkung Eintragung als Voraussetzung fur die Begründung, Änderung oder Löschung des dinglichen Rechtes Anwaltsschule Michela Colletti

20 Traditionibus et usucapionibus dominiarerum non nudis pactis trasferuntur

21 Art. 2 Grundbuchgesetz K.D. 499/29 Eigentum oder andere dingliche Rechte erwirbt man mit Rechtsgeschäft unter Lebenden n u r nach der Eintragung in das Grundbuch aufgrund eines geeigneten Rechtstitels Die Erfüllung der öffentlichen Formvorschrift der Publizität hat in Abweichung zu Art ZBG rechtsbegründenden Charakter

22 Anwaltsschule Michela Colletti

23 Besonderheit Das Grundbuch umfasst das gesamte Territorium ist ein öffentliches Register, bestehend für jede einzelne Katastralgemeinde aus den Hauptbüchern sowie der Urkundensammlung und anderen Verzeichnissen (PlaTav für Hausteilungspläne, ) geführt auf dinglicher Basis mit rechtsbegründender Wirkung mittels Eintragung aufgrund rechtmäßiger Rechtstitel Anwaltsschule Michela Colletti

24 Hauptbuch I. und II. Sektion im händisch geführten Hauptbuch I. Sektion: geschlossene Höfe (grün) II. Sektion walzende Güter (weiß)

25 Aufbau des Grundbuches auf dinglicher Basis: die Parzellen Bilden die Grundlage für die Eintragungen ins Grundbuch Sind die grundlegenden Liegenschaftseinheiten des Grundbuchskörpers Der Grundbuchskörper: ist in einer Einlagezahl enthalten besteht aus einer oder mehreren Bau- und/oder Grundparzellen und gehörtdemselben Eigentümer(Alleineigentümer, mehreren Miteigentümern, physischen oder juristischen Personen)

26 Struktur der Grundbuchseinlage Die Grundbuchseinlage gliedert sich in drei, durch die Buchstaben A, B und C, gekennzeichneten Blätter Diese Blätter enthalten alle Eintragungen, die sich auf die Parzellen des Grundbuchskörper beziehen. Das A-Blatt ist das Gutbestandsblatt und ist in zwei Abteilungen unterteilt

27 A1-Blatt: Bestandsblatt Das A1-Blatt auf Papier enthielt: die Benennung der Grundbuchseinlage mit Angabe der Nummer, der Abteilung, der Katastralgemeinde, des Bezirkes (ehemaliger Gerichtsbezirk) die den Grundbuchskörper bildenden Parzellen die Nummer des Mappenblattes die Ortschaft sowie die Kulturgattungen des Grundstückes die Kategorie der Gebäude

28 A2-Blatt: Bestandsblatt Das A2-Blatt beinhaltet: die Änderungen am Grundbuchskörper aktive Grunddienstbarkeiten gemeinschaftliches Eigentum an Grundbuchskörpern anderer Einlagen die Miteigentumsstruktur (materielle Teilung) eines Gebäudes.

29 B-Blatt: Eigentumsblatt enthält das EIGENTUMSRECHT am Grundbuchskörper die Angabe der Namen und Daten des Eigentümers oder der Miteigentümer und deren Eigentumsquote den Güterstand der Eheleute (gesetzliche,vetragliche Gütergemeinschaft) die entsprechenden Rechtstitel (Vertrag, Urteil, Beschluss, Enteignung, usw.) die Anmerkung etwaiger Verfügungsbeschränkungen (volle oder beschränkte Entmündigung, bei Konkurs, Dekret zur Ernennung eines Sachwalters) Anmerkung von Klageschriften, Vorverträgen,.

30 C-Blatt: Lastenblatt dingliche Rechte, die das Eigentumsrecht am Grundbuchskörper belasten wie Hypotheken, Fruchtgenuss-, Wohnungs - und Gebrauchsrecht, Erbbaurecht, Baurecht, passive Grunddienstbarkeiten, Reallasten Beschränkungen in der Verfügungsgewalt auf Grund von Pfändung, Beschlagnahme oder besonderen Vertragsbedingungen (Vorkaufverträge, Mietverträge mit einer Dauer von über 9 Jahren) Bindungen, z.b. Denkmalschutz Wohnunsbeiträge usw.

31 GRUNDBUCHSEINTRAGUNGEN Art. 3 GBG 3 Arten von Eintragungen EINVERLEIBUNG VORMERKUNG ANMERKUNG

32 Gegenstand der Eintragungen Dingliche Rechte Einverleibung/Vormerkung Eigentum Fruchtgenussrecht Wohnungsrecht Gebrauchsrecht Erbbaurecht Baurecht Dienstbarkeit Hypothek Reallast Rechtsgeschäfte Rechtshandlungen, Anmerkung Pfändugen Mietverträge über 9 Jahre Klageschriften und Urteile Vorkaufsverträge Rückkaufsrecht Familiengut Bindungen Denkmalschutz, Simultanhaftung usw

33 materiell geteilte Bauparzellen Materiell geteilte Bauparzellen sind Gebäude, die in eigene Einheiten, sogenannte materielle Anteile, unterteilt sind (Wohnungen, Dachböden, Keller, Garagen, Autoabstellplätze, usw.), Diese gehören verschiedenen Eigentümern und weisen unterschiedliche Belastungen auf. Da im Grundbuch alle dinglichen Rechte genau bestimmt sind, müssen in einem Plan (sog. materieller Hausteilungs-plan) alle Teile des Gebäudes, nach Stockwerken aufgeteilt, grafisch dargestellt und beschrieben werden; die Räume, die zu einem materiellen Anteil gehören, sowie die gemeinschaftlichen Anteile, werden genau identifiziert und mit ihrer Zweckbestimmung (Zimmer, Küche, Bad, Garten, usw.) beschrieben. Der materielle Hausteilungsplan wird von einem Techniker erstellt und ist Teil der Urkundensammlung.

34 Grundbuchseinlage einer materiell geteilten Bauparzelle Das A2-Blatt enthält die Beschreibung des Bestandes jeden einzelnen materiellen Anteiles (Räume) und die nachträglichen Änderungen Es enthält aber keine Angabe der Fläche oder der Tausendsteltabelle Es gibt ein für alle Anteile gemeinsames Lastenblatt Es gibt eine grafische Übersicht der einzelnen m.a.(materieller Hausteilungsplan) Jeder einzelne m.a hat ein eigenes B- und C-Blatt, da der Eigentümer und die Belastungen unterschiedlich sein können

35 DIE WESENTLICHEN GRUNDSÄTZE EINTRAGUNGSGRUNDSATZ Die Eintragung hat nicht nur Publizitätscharakter, sondern ist ein wesentliches Element des Rechtserwerbs bei Rechtsgeschäften unter Lebenden

36 Grundsätze RECHTMÄSSIGKEIT Die Eintragung kann nur auf Grund eines rechtlich gültigen Rechtstitel erfolgen, Gesetzmäßigkeitskontrolle mit Beschluss des Grundbuchsrichters Anwaltsschule Michela Colletti

37 Grundsätze KONTINUITÄTSPRINZIP Der Rechtsnachfolger kann die Eintragung seines Rechtes nur dann erwirken, wenn das Recht seines Vorgängers ( bücherlicher Vormann ) seinerseits rechtmäßig eingetragen ist. Die Eintragung kann nur gegenüber dem rechtmäßig eingetragenen Rechtsinhaber erfolgen.

38 Grundsätze PRINZIP des ÖFFENTLICHEN GLAUBENS Die Eintragung ist völlig wirksam und bewirkt vollständige Sicherheit und Vertrauen

39 Andere Grundsätze ÖFFENTLICHKEIT TRANSPARENZ ANTRAGSPRINZIP RANG-PRIORITÄTSPRINZIP DINGLICHE BASIS

40 GRUNDBUCHSVERFAHREN ANTRAG DEKRET EINTRAGUNG ZUSTELLUNG

41 Art der Vorlegung Grundbuchsanträge können im zuständigen Grundbuchsamt - während der Öffnungszeiten im Grundbuchsamt - mittels Post - im Zustellungswegeoder -telematischübermittelt werden. Da jedes Grundbuchsgesuch durch die Eintragung im digital geführten Tagebuch automatisch die entsprechende Tagebuchszahlerhält, die den Rangder Eintragung bestimmt, also den Vorzug der Eintragungen besseren Ranges, ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Behandlung der auf unterschiedlichem Wege vorgelegten Gesuche gesetzlich präzise geregelt wird.

42 Rangordnung zwischen den Gesuchen wie auch immer gleichzeitigeingereichte Gesuche gelten als gleichzeitig eingelangt telematischkönnen Gesuche jederzeitübermittelt werden; sie werden in der Reihenfolge ihres Einlangens registriert; während der Öffnungszeitender Grundbuchämter für den Parteienverkehr haben aber die direktim Grundbuchsamt, mittels Post oder im Zustellungswege übermittelten Anträge den Vorranggegenüber den in diesem Zeitabschnitt telematisch übermittelten Gesuchen; diese werden anschließend an demselben Tag registriert Anwaltsschule Michela Colletti

43 Phase der PLOMBIERUNG Verfahren im Grundbuchsamt Einreichung des Antrages beim territorial zuständigen Grundbuchsamt Protokollierung des Antrages im Tagebuch und Zuweisung der jährlich chronologischen Tagebuchszahl T.Z. Unverzügliche Plombierung des Antrages durch den Grundbuchsführer durch Eintragung der T.Z. des eingegangenen Grundbuchsantrages in der entsprechenden Einlagezahl Lustrum des Grundbuchsführer auf dem Antrag mit allfälligen Bemerkungen über die beigelegten Rechtstitel und den Grundbuchsstand Vorbereitung des Grundbuchsdekretes für den Grundbuchsrichter

44 Grundbuchsdekret Verfahren vor dem Grundbuchsrichter Erstellung des Grundbuchsdekretes durch den territorial zuständigen Grundbuchsrichter o h n e Anhörung der Parteien n u r auf Grund der dem Grundbuchsantag beigelegten Urkunden (Verträge, Teilungspläne, Urteile,..) unter Berücksichtigung des Lustrum des Grundbuchführers, vor allem in Hinblick auf den Grundbuchsstand

45 Grundbuchsdekret GRUNDBUCHSDEKRET Unwiderruflich und endgültig Antrag Genehmigung Abweisung Teilabweisung

46 Grundbuchsdekret REKURSMÖGLICHKEIT durch Beschwerde gegen das Grundbuchsdekret innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung über das Grundbuchsamt an das Landesgericht als Kollegialorgan

47 Phase der EINTRAGUNG Verfahren im Grundbuchsamt Die Eintragungen im Grundbuch erfolgen nach dem genauen Inhalt des Grundbuchsdekretes Die Wirkungen der Eintragung gehen auf den Zeitpunkt des Antrages zurück

48 Phase der ZUSTELLUNG Verfahren im Grundbuchsamt Die Zustellung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher oder mittels Postdienst (Art. 122 ff. GBG) in einer einzigen Ausfertigung bei Ernennung eines Zustellungsbevollmächtigten

49 Danke für die Aufmerksamkeit

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