Fachbereich 5 Planen und Bauen Rathausplatz Eschborn. 1fach Auftragnehmer
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- Hartmut Hummel
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1 G U T A C H T E N Nr. L 8337 im Rahmen der Bauleitplanung für den Bebauungsplan Nr. 247 der Stadt Eschborn hier: Zwischenergebnisse Sportlärm, Stand Messstelle nach 29b (ehemals 26) Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Auftraggeber: Magistrat der Stadt Eschborn Fachbereich 5 Planen und Bauen Rathausplatz Eschborn VMPA-SPG HE Datum: Unsere Zeichen: UT-F2/Bsch Ausgestellt am: 08. Juni 2017 Dokument: L docx Das Dokument besteht aus 12 Seiten Seite 1 von 12 Anzahl der Ausfertigungen: 3fach Auftraggeber 1fach Auftragnehmer Die auszugsweise Wiedergabe des Dokumentes und die Verwendung zu Werbezwecken bedürfen der schriftlichen Genehmigung der TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH. Bearbeiter: Dipl.-Ing. (FH) Karl Baumbusch Die Prüfergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die untersuchten Prüfgegenstände. Managementsystem ISO 9001 / ISO14001 zertifiziert durch: Handelsregister Darmstadt HRB 4915 USt-IdNr. DE Informationen gem. 2 Abs. 1 DL-InfoV unter Bankverbindung: Commerzbank AG BIC DRESDEFFXXX IBAN DE Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Matthias J. Rapp Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Reiner Block Dipl.-Betrw. Erwin Blumenauer Telefon: Telefax: Beteiligungsgesellschaft von: TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH IS Am Römerhof Frankfurt am Main Deutschland
2 Seite 2 von 12 zum Gutachten Nr. L 8337-Zwischenergebnisse Inhaltsverzeichnis 1 Aufgabenstellung Beurteilungskriterien, Richtwerte Untersuchte Immissionsorte und Gebietsausweisung Betrachtete Szenarien und Ergebnisdarstellung Fazit... 10
3 Seite 3 von 12 zum Gutachten Nr. L 8337-Zwischenergebnisse 1 Aufgabenstellung Der Magistrat der Stadt Eschborn hat die TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH im Rahmen der Bauleitplanung für den Bebauungsplan Nr. 247 u. a. mit der Untersuchung der Sportlärmimmissionen beauftragt, welche durch den regelmäßigen Betrieb auf den Außensportanlagen der Heinrich-Graf-Sportanlage hervorgerufen werden. Die Lage der Sportanlagen und des vorgesehenen Geltungsbereiches des Bebauungsplans sind aus dem Lageplan im Maßstab 1: in der Anlage 1 ersichtlich. Die Untersuchungen sollen unter Berücksichtigung der einschlägigen Emissionsansätze aus der VDI-Richtlinie 3770 nach den Kriterien der 18. BImSchV Sportanlagenlärmschutzverordnung durchgeführt und bewertet werden. Als Grundlage für die Nutzungsszenarien sollen die Angaben der Stadt Eschborn zu dem Spielbetrieb berücksichtigt werden, welche während des Ortstermins auf der Anlage am und durch weitere Abstimmungsgespräche am nochmals konkretisiert wurden. Vor der Fertigstellung eines ausführlichen Gutachtens werden hier die Zwischenergebnisse von Berechnungen bei freier Schallausbreitung in übersichtlicher Form dargestellt werden, um daraus die entsprechenden Rückschlüsse auf das Bauleitplanverfahren und den städtebaulichen Entwurf ziehen zu können. 2 Beurteilungskriterien, Richtwerte Für die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen, die nicht einer besonderen Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen, wird die Sportanlagenlärmschutzverordnung BImSchV - vom 18. Juli 1991 angewendet. Dies gilt nach Nr der DIN auch im Rahmen der Bauleitplanung. Dabei zählen zur Sportanlage auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Zur Nutzungsdauer der Sportanlage gehören insbesondere auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie des Zu- und Abgangs der Sporttreibenden bzw. der Zuschauer. Der Bundesrat hat in seiner 956. Sitzung am 31. März 2017 gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, der Zweiten Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärm schutzverordnung zuzustimmen. Die Grunddrucksache 121/17 der Bundesregierung ist dem link blob=publicationfile&v=5 und die Beschlussdrucksache 121/17B des Bundesrates dem link blob=publicationfile&v=1 auf der Seite des Bundesrates zu entnehmen. Die Verordnung tritt 3 Monate nach der noch ausstehenden Verkündung in Kraft. Vorbehaltlich der Verkündung kann nach der Auffassung des Sachverständigen bei der Beurteilung der Sportlärmimmissionen bereits die 2. Änderung der 18. BImSchV berücksichtigt werden.
4 Seite 4 von 12 zum Gutachten Nr. L 8337-Zwischenergebnisse Im Wesentlichen werden die Immissionsrichtwerte innerhalb der Ruhezeiten am Morgen beibehalten und in den übrigen Ruhezeiten (abends und an Sonn- und Feiertagen zusätzlich nachmittags) um 5 db(a) angehoben. Ausgenommen sind hier Gebiete und Einrichtungen nach 2 Abs.2 Nr. 5. Weiter wird unter 2 Absatz 2 Nr. 1a die Gebietskategorie Urbanes Gebiet mit den entsprechenden Richtwerten eingeführt: Demnach wird der 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Immissionsrichtwerte betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden 1. In Gewerbegebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 65 db(a), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 60 db(a), im Übrigen 65 db(a), nachts 50 db(a), 1a. in urbanen Gebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 63 db(a), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 58 db(a), im Übrigen 63 db(a), nachts 45 db(a), 2. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 60 db(a), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 55 db(a), im Übrigen 60 db(a), nachts 45 db(a), 3. in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 55 db(a), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 50 db(a), im Übrigen 55 db(a), nachts 40 db(a), 4. in reinen Wohngebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 50 db(a), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 45 db(a), im Übrigen 50 db(a), nachts 35 db(a), 5. in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten tags außerhalb der Ruhezeiten 45 db(a), tags innerhalb der Ruhezeiten 45 db(a), nachts 35 db(a). In 5 Absatz 4, der sich mit den Anlagen (Stichwort Altanlagenbonus ) beschäftigt, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung baurechtlich genehmigt oder - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war - errichtet waren, werden nach den Wörtern errichtet waren die Wörter und danach nicht wesentlich geändert werden eingefügt.
5 Seite 5 von 12 zum Gutachten Nr. L 8337-Zwischenergebnisse Nach 2 Abs. 5 beziehen sich die Immissionsrichtwerte auf folgende Zeiten: 1. tags an Werktagen 6.00 bis Uhr, an Sonn- und Feiertagen 7.00 bis Uhr, 2. nachts an Werktagen 0.00 bis 6.00 Uhr, und bis Uhr an Sonn- und Feiertagen 0.00 bis 7.00 Uhr, und bis Uhr, 3. Ruhezeit an Werktagen 6.00 bis 8.00 Uhr und bis Uhr, an Sonn- und Feiertagen 7.00 bis 9.00 Uhr, bis Uhr und bis Uhr. Die Ruhezeit von bis Uhr an Sonn- und Feiertagen ist nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage oder der Sportanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis Uhr 4 Stunden oder mehr beträgt. Hierzu wird angemerkt, dass die Einwirkdauer die Zeiten für den Zu- und Abgang der Sportler und Zuschauer sowie alle (Halbzeit)pausen umfasst. Bei 2 sonntäglichen Fußballpunktspielen ist daher regelmäßig davon auszugehen, dass die o. a. Nutzungsdauer der Sportanlage mehr als 4 Stunden beträgt. Der bisherige Anhang der 18. BImSchV, der allgemeine Erläuterungen sowie Regeln zur messtechnischen und prognostischen Ermittlung der Sportlärmimmissionen beinhaltet, wird zum Anhang 1. Folgender Anhang 2 wird angefügt: Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von 5 Absatz 4 darstellen: Flutlichtanlagen, nicht überdachte Stellplätze bis insgesamt 100 m², nicht überdachte Lagerflächen bis 300 m², Einrichtung von Sport- und Spielflächen, Werbeanlagen, Zugänge und Zufahrten, Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere von Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, Änderungen der äußeren Gebäudegestaltung, Nutzungsänderungen durch Solaranlagen an Dach und Wänden, Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen, Instandhaltungsmaßnahmen, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere die Umwandlung von Tennenoder Rasenspielflächen in Kunststoffrasenspielflächen, Erneuerung von Ballfangzäunen, Einzäunungen, Barrieren, Kantsteinen, Zuschauerplätzen, Erweiterung der Sanitär- und Umkleidebereiche, Neubau von Garagen,
6 Seite 6 von 12 zum Gutachten Nr. L 8337-Zwischenergebnisse Umbau der Spielflächen nach dem Stand der Technik, Umbau von Anlagen zur Erfüllung immissionsschutzrechtlicher und anderer öffentlichrechtlicher Anforderungen, Beregnungsanlagen, Modifizierung der Sportanlage, insbesondere durch den Neubau von Spiel- und Klettergeräten, Trimm- und Kräftigungsgeräten, Kletterwänden oder Boulebahnen, Rückbau von Teilen der Anlage, Lärmschutzmaßnahmen, Neubau von Vereinsheimen und Neubau oder Austausch von Lautsprecheranlagen. Im vorliegenden Fall waren große Teile der Sportanlage bereits lange vor dem Inkrafttreten der 18. BImSchV im Jahr 1991 errichtet. Im Jahr 2013 wurde bei der Umwandlung des Tennenplatzes zum jetzigen Kunststoffrasenspielfeld das Spielfeld 19,0 m nach Norden verschoben und um 3,6 m nach Westen verbreitert. Südlich des Kunstrasenplatzes wurde die Sportanlage um eine Sprunggrube und eine Laufbahn erweitert, weshalb die Regularien für Altanlagen im Sinne von 5 Absatz 4 der 18. BImSchV nicht mehr herangezogen werden können. Hinsichtlich der Beurteilung von Sportanlagen wird weiter auf die LAI-Hinweise (Länderausschuss für Immissionsschutz) von 2016 hingewiesen, der auf der folgenden Internetseite zu finden ist: In diesen Hinweisen werden auch Fragestellungen zu einer heranrückenden Wohnbebauung abgehandelt, wobei hier insbesondere auf Nr. 3 und 4 ab der Seite 10 und den Anhang 3 ab der Seite 13 hingewiesen wird. In dem unter Nr. 3 zitierten Urteil vom CN 4/98 wird die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle einer heranrückenden Sportanlage an eine bestehende Wohnbebauung dargelegt. Das im Anhang 3 zitierte Urteil vom C 6/98) wird die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle einer heranrückenden Wohnbebauung an eine bestehende Sportanlage dargelegt, wobei es sich im spezifischen Fall um ein Vorhaben nach 34 BauGB handelte.
7 Seite 7 von 12 zum Gutachten Nr. L 8337-Zwischenergebnisse 3 Untersuchte Immissionsorte und Gebietsausweisung Nach den Angaben der Stadt Eschborn ist im Geltungsbereich eine Wohnbebauung in der Gebietsausweisung Allgemeines Wohngebiet WA vorgesehen. In der Voruntersuchung wurden unter Berücksichtigung einer freien Schallausbreitung die folgenden Immissionsorte IP1 IP9 bei einer Immissionshöhe von 4m über dem Boden untersucht, deren Lage dem Lageplan im Maßstab 1: in der Anlage 1 zu entnehmen ist. IP1 IP3 IP4 IP6 IP7 IP9 In verlängerter Mittelachse zum Kunstrasenplatz in einem Abstand von, und zur südlichen Grenze des vorgesehenen Geltungsbereiches In verlängerter Achse zwischen Kunstrasenplatz und Rasenplatz in einem Abstand von, und zur südlichen Grenze des vorgesehenen Geltungsbereiches In verlängerter Mittelachse zum Rasenplatz in einem Abstand von, und zur südlichen Grenze des vorgesehenen Geltungsbereiches 4 Betrachtete Szenarien und Ergebnisdarstellung In der Voruntersuchung wurden auf der Grundlage der Betriebsbeschreibungen sowie der vorliegenden Benutzungsordnung die in den Tabellen1 4 dargestellten Szenarien für die Beurteilungspegel durch die immissionsrelevanten Außengeräuschquellen in den folgenden Beurteilungszeiträumen der 18. BImSchV berechnet: Innerhalb der Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen zwischen 13:00 und 15:00 Uhr, Beurteilungszeitraum 2 Stunden Außerhalb der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen zwischen 9:00 und 13:00 Uhr und zwischen 15:00 und 20:00 Uhr, Beurteilungszeitraum 9 Stunden Außerhalb der Ruhezeiten an Werktagen zwischen 8:00 und 20:00 Uhr, Beurteilungszeitraum 12 Stunden (betrachtet wurde hier der Samstag mit intensivem Spielbetrieb durch Kinder- und Jugendfußballmannschaften) Innerhalb der Ruhezeit abends zwischen 20:00 und 22:00 Uhr mit werktäglichem Trainings betrieb, Beurteilungszeitraum 2 Stunden Diese Vorgänge entsprechen dem Regelbetrieb der Anlage. Die Berechnungen wurden unter Berücksichtigung der einschlägigen Emissionsansätze der VDI- Richtlinie 3770 in einem exakten dreidimensionalen Berechnungsmodell vorgenommen. Die Ergebnisse dieser Berechnungen sind aus den folgenden Tabellen 1 4 ersichtlich.
8 Seite 8 von 12 zum Gutachten Nr. L 8337-Zwischenergebnisse Zeichen/Erstelldatum: UT-F2/Bsch/ Tabelle 1: Beurteilungspegel innerhalb der Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen zwischen 13:00 und 15:00 Uhr, Beurteilungszeitraum 2 Stunden Betrachtetes Szenario Durchführung eines Fußballpunktspiels der 2. Mannschaft, wobei 50 Zuschauer angesetzt werden (ohne Lautsprecherdurchsagen) Punktspiel auf dem Kunstrasenplatz mit 50 Zuschauern entlang des nordöstlichen Spielfeldrandes oder Punktspiel auf dem großen Rasenplatz mit ca. 15 Zuschauern entlang des nordöstlichen und ca. 35 Zuschauern entlang des südwestlichen Spielfeldrandes IP1 IP2 Beurteilungspegel L r bzw. Richtwerte in db(a) IP3 IP4 IP5 IP6 IP7 IP8 IP9 59,6 56,7 54,4 56,2 54,2 52,5 50,7 49,9 49,8 48,9 48,1 47,4 52,0 50,8 49,9 53,4 51,7 50,5 Immissionsrichtwert nach 18. BImSchV für WA* Immissionsrichtwert nach 18. BImSchV für MI* * Unter Vorbehalt der Rechtswirksamkeit der Zweiten Verordnung zur Änderung der 18. BImSchV Tabelle 2: Beurteilungspegel außerhalb der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen zwischen 9:00 und 13:00 Uhr und zwischen 15:00 und 20:00 Uhr, Beurteilungszeitraum 9 Stunden Betrachtetes Szenario Beurteilungspegel L r bzw. Richtwerte in db(a) IP1 IP2 IP3 IP4 IP5 IP6 IP7 Durchführung eines Fußballpunktspiels der 1. Mannschaft zwischen 15:00 und 17:00 Uhr, wobei 100 Zuschauer angesetzt werden (ohne Lautsprecherdurchsagen) Punktspiel auf dem Kunstrasenplatz mit 100 Zuschauern entlang des nordöstlichen Spielfeldrandes oder Punktspiel auf dem großen Rasenplatz mit ca. 30 Zuschauern entlang des nordöstlichen und ca. 70 Zuschauern entlang des südwestlichen Spielfeldrandes IP8 IP9 54,3 51,6 49,3 50,9 49,0 47,3 45,5 44,8 44,6 44,0 43,3 42,5 46,9 45,8 45,0 48,3 46,7 45,5 Immissionsrichtwert nach 18. BImSchV für WA Immissionsrichtwert nach 18. BImSchV für MI
9 Seite 9 von 12 zum Gutachten Nr. L 8337-Zwischenergebnisse Zeichen/Erstelldatum: UT-F2/Bsch/ Tabelle 3: Beurteilungspegel an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten zwischen 8:00 und 20:00 Uhr, Beurteilungszeitraum 12 Stunden, Betrachtung der Samstage mit unterstellter intensiver Nutzung (Fußballspiele der Kinder- und Jugendmannschaften) Betrachtetes Szenario Beurteilungspegel L r bzw. Richtwerte in db(a) IP1 IP2 IP3 IP4 IP5 IP6 IP7 IP8 Fußballspiele von Kinder- und Jugendmannschaften bei einer Gesamteinwirkdauer von 7 Stunden und einer Beteiligung von durchschnittlich 25 aktiven Zuschauern Durchführung auf dem Kunstrasenplatz oder 56,4 53,6 51,2 53,0 51,0 49,4 47,5 46,8 46,7 Durchführung auf dem großen Rasenplatz 45,7 45,0 44,3 48,8 47,6 46,8 50,2 48,5 47,2 Immissionsrichtwert nach 18. BImSchV für WA Immissionsrichtwert nach 18. BImSchV für MI IP9 Tabelle 4: Beurteilungspegel innerhalb der Ruhezeit abends zwischen 20:00 und 22:00 Uhr, Beurteilungszeitraum 2 Stunden (Maximalansatz mit gleichzeitigem Training von 2 Mannschaften) Betrachtetes Szenario Beurteilungspegel L r bzw. Richtwerte in db(a) IP1 IP2 IP3 IP4 IP5 IP6 IP7 Durchführung von Fußballtraining je einer Mannschaft auf beiden Feldern für 1,5 Stunden einschließlich 10 Zuschauern Anteil Training auf dem Kunstrasenplatz und 52,6 49,9 47,6 49,4 47,4 45,8 44,0 43,3 43,2 Anteil Training auf dem großen Rasenplatz 42,5 41,8 41,0 45,4 44,2 43,4 46,6 45,0 44,0 Summe 53,0 50,5 48,5 50,8 49,1 47,8 48,5 47,3 46,6 Immissionsrichtwert nach 18. BImSchV für WA* Immissionsrichtwert nach 18. BImSchV für MI* * Unter Vorbehalt der Rechtswirksamkeit der Verordnung zur 2. Änderung der 18. BImSchV IP8 IP9
10 Seite 10 von 12 zum Gutachten Nr. L 8337-Zwischenergebnisse 5 Fazit Nach den vorliegenden Berechnungen kann davon ausgegangen werden, dass die Punktespiele der 2. Mannschaft an Sonn- und Feiertagen innerhalb der Ruhezeiten (siehe Tabelle 1) und die Kinder- Jugendfußballspiele an Samstagen außerhalb der Ruhezeiten (siehe Tabelle 3) insgesamt die kritischsten regelmäßigen Sportereignisse auf der Sportanlage darstellen. Diese Spiele werden üblicherweise auf dem Kunstrasenfeld durchgeführt, wobei in den Tabellen 1 und 3 auch die Beurteilungspegel aufgezeigt werden, die bei Durchführung dieser Veranstaltungen auf dem großen Rasenplatz auftreten. Nach Tabelle 1 wird am Immissionsaufpunkt IP1 nördlich des Kunstrasenplatzes in einer Entfernung von zur südöstlichen Geltungsbereichsgrenze der zukünftige Immissionsrichtwert innerhalb der Ruhezeiten für WA um 5 db(a) und am IP2 in einer Entfernung von noch um 2 db(a) überschritten. Eine Einhaltung des zukünftigen Immissionsrichtwerts innerhalb der Ruhezeiten für WA unter Berücksichtigung der beschriebenen Emissionsansätze ist auf der Linie IP1 IP3 erst in einer Entfernung von ca. 27 m, auf der Linie IP4 IP6 erst in einer Entfernung von ca. 16m zur südlichen Grenze des Geltungsbereichs gegeben. Grundsätzlich sollte das Ziel der Planungen sein, dass die Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Das Ergebnis einer begründeten Abwägung könnte ggf. sein, dass in einem Teilbereich des Plangebietes zwar die Immissionsrichtwerte für WA um maximal 3 db(a) überschritten, die um 5 db(a) höheren Richtwerte für MI aber noch um 2 db(a) unterschritten werden. Die Baugrenze des B-Plans Nr. 247 könnte dann entlang der in Abb. 1 rot gekennzeichneten südöstlichen Grenze des Flurstücks 13/6 festgelegt werden, womit der Abstand zu den Flächen der Heinrich-Graf-Sportanlage mindestens ca. beträgt. Auf den Flurstücken 15/1 und 15/2 könnte die verkehrliche Anbindung des Plangebietes geplant werden. Abb. 1: Südliche Baugrenze (rot gekennzeichnet)
11 Seite 11 von 12 zum Gutachten Nr. L 8337-Zwischenergebnisse Eine Ausdehnung des Sportbetriebes auf der Heinrich-Graf-Sportanlage oder gar der Einsatz von Lautsprecheranlagen wird zukünftig durch die heranrückende Wohnbebauung deutlich reglementiert. Industrie Service Umwelttechnik Lärm- und Erschütterungsschutz Markus Gooßens (Fachlicher Leiter) Karl Baumbusch (Sachverständiger)
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