Spezieller Leitfaden für die Blutalkoholbestimmung für forensische Zwecke

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1 Seite: 1/8 Inhalt 1. Allgemeines 2. Normative Verweisungen 3. Begriffe 4. Anforderungen an das Management 5. Technische Anforderungen

2 Seite: 2/8 Vorwort: Der spezielle Leitfaden für die Blutalkoholbestimmung basiert auf der entsprechenden Richtlinie, die von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie herausgegeben wurde sowie auf dem allgemeinen Leitfaden zur Umsetzung der ISO für forensische Laboratorien und der DIN EN ISO/IEC Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (kurz: ISO 17025). In dem vorliegenden Leitfaden werden bestimmte Anforderungen des allgemeinen Leitfadens und der ISO konkretisiert. Zu jedem Abschnitt gelten zusätzlich immer die Anforderungen des allgemeinen Leitfadens und/oder der ISO Allgemeines (Auszug aus den Richtlinien zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration im Blut für forensische Zwecke - BAK-Richtlinie - von Oktober 2007) Im Gutachten des Bundesgesundheitsamtes wurden zur Bestimmung des Blutalkohols bei Verkehrsstraftaten 1966 Richtlinien formuliert, die in der Folge mehrfach, nicht zuletzt durch höchstrichterliche Rechtsprechung, dem jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik angepasst wurden. Die letzten Anpassungsempfehlungen, die gemeinsam von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (DGRM), der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM) und der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) herausgegeben wurden, stammen vom Oktober Seitdem haben sich Organisationsformen, Analysenbedingungen und Befundberichtserstattung in vielfältiger Weise verändert. Der spezielle Leitfaden für die Blutalkoholbestimmung wird mit dieser Ausgabe an die geänderte Fassung der BAK-Richtlinie angepasst. 2. Normative Verweisungen siehe ISO Begriffe Siehe ISO und Allgemeiner Leitfaden zur Umsetzung der ISO für forensische Laboratorien. 4. Anforderungen an das Management 4.1 Organisation Auftraggeber sind Gerichte, Behörden, Institutionen oder Privatpersonen. Die Blutproben können gemäß einschlägiger Bestimmungen der Strafprozessordnung oder der Zivilprozessordnung abgenommen oder nach entsprechender Aufklärung freiwillig abgegeben werden.

3 Seite: 3/ Der jeweilige Auftraggeber ist Geheimnisherr. Es ist durch entsprechende Datensicherung zu garantieren, dass unbefugte Dritte keinerlei geheimnisgeschützte Informationen erhalten. Das bezieht sich nicht nur auf den BAK-Wert einer bestimmten Blutprobe, sondern auf die Tatsache, ob überhaupt Untersuchungsmaterial einer konkreten Person vorhanden ist. Darüber sind alle Mitarbeiter schriftlich zu belehren Lenkung von Aufzeichnungen Über alle Messwerte der Q-Kontrollen sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen, inkl. der von den Geräten ausgegebenen Rohdaten, sind aufzubewahren. Die Befundberichte, Messwertprotokolle und Qualitätskontrollkarten sind 6 Jahre aufzubewahren. 5. Technische Anforderungen 5.2 Personal Der Zweck der Alkoholbestimmung im Blut besteht darin, einen Analysenwert zur Verfügung zu stellen, der als Beweismittel in rechtsrelevanten Verfahren aller Art Verwendung finden kann. Unter der Bezeichnung "Alkohol" ist hier und im folgenden Ethanol zu verstehen Der Leiter / die Leiterin des Laboratoriums muss ein abgeschlossenes naturwissenschaftliches oder medizinisches Hochschulstudium und eine zusätzliche ständige Fortbildung sowie Erfahrung auf dem Gebiet der forensischen Analytik nachweisen. Die Fortbildung kann durch Teilnahme an Fachtagungen und -seminaren der entsprechenden Fachgesellschaften und eigene wissenschaftliche Arbeiten belegt werden. Bei technischem Personal wird eine qualifizierte Berufsausbildung auf dem Gebiet der Laboranalytik vorausgesetzt. Durch den Leiter / die Leiterin muss zusätzlich eine regelmäßige Schulung und Einweisung erfolgen und die Überwachung der Arbeit gewährleistet sein. Besonderes Augenmerk ist auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, den Datenschutz und die Qualitätssicherung zu legen. 5.3 Räumlichkeiten und Umgebungsbedingungen 5.3.1/3 Die Bestimmung der Ethanolkonzentration im Blut darf nur in dafür speziell ausgewiesenen Laborräumlichkeiten durchgeführt werden. Jegliche Kontamination der Blutproben, Standards, Reagenzien und Laborgeräte mit flüchtigen, insbesondere alkoholhaltigen Stoffen (auch Isopropanol u. a.) muss ausgeschlossen sein. Für die beiden erforderlichen Analyseverfahren müssen getrennte Arbeitsplätze mit jeweils eigenem technischen Personal zur Verfügung stehen. Die Analysen müssen

4 Seite: 4/8 jeweils auf eine Methode bezogen, von einer Person von Beginn bis zum Ende durchgeführt werden. Eine Arbeitsteilung ist unzulässig. Die Sicherheitsvorschriften müssen beachtet werden. 5.4 Prüf- und Kalibrierverfahren und deren Validierung Allgemeines Für die im Laboratorium verwendeten Methoden müssen schriftlich niedergelegte Anweisungen vorhanden sein. Sie müssen so ausgearbeitet sein, dass das technische Personal nach entsprechender Einweisung damit umgehen kann. Die Anweisungen müssen getestet sein und sollen anerkannten Qualitätskriterien entsprechen. Jede Änderung der Anweisung muss begründet und dokumentiert werden. Je Analysenverfahren müssen mindestens zwei Einzelanalysen je Probe vorgenommen werden. Dieses gilt für die Blutproben und die Kontrollen. Sollte dieses bei Blutproben wegen zu geringer Materialmenge nicht möglich sein, ist es in der Befundmitteilung gesondert zu vermerken. Im Hinblick auf mögliche weitere Untersuchungen (Drogen- oder Medikamentenbestimmung, Begleitstoffanalytik, Nachweis von Alkoholismusmarkern, Identitätsüberprüfung) ist eine sparsame Probenentnahme anzustreben. Mehrfachanalysen aus demselben Analysenansatz sind unzulässig. Die Bestimmung der Alkoholkonzentration erfolgt im Serum/Plasma. Im Befundbericht wird die Konzentration im Vollblut angegeben. Die Berechnung der Blutalkoholkonzentration aus der Serum-/ Plasmaalkoholkonzentration erfolgt, dem Verteilungsverhältnis des Wassers zwischen Serum/Plasma und Vollblut entsprechend, durch Division mit 1,2. Werden wässrige Kalibrierlösungen verwendet, die Alkoholkonzentrationen in mg/mi oder g/l ausweisen, ist mit dem Divisor 1,03 (Dichte des Serums) auf mg/g bzw. auf g/kg umzurechnen. Der kombinierte Divisor beträgt demzufolge 1,236. Wird anderes Untersuchungsmaterial verwendet, z. B. Vollblut oder stark hämolytisches Serum/Plasma, sind dafür spezielle Arbeitsanweisungen erforderlich Analysenverfahren GC - Verfahren Die Ethanolkonzentration ist grundsätzlich durch zwei differente Methoden zu messen. Dazu müssen ein Alkoholdehydrogenase- (ADH-) Verfahren und ein Gaschromatographie- (GC-) Verfahren oder alternativ zwei differente GC-Verfahren zur Verfügung stehen (siehe ). Jede Methode ist an getrennten Arbeitsplätzen von verschiedenen Personen durchzuführen (siehe 5.3). Mit jeder Methode sind zwei Analysenwerte auf drei Stellen nach dem Komma zu bestimmen. Pro Methode sind jeweils zwei separate Abfüllungen gleichen Volumens/Gewichtes erforderlich.

5 Seite: 5/ Allgemeines Kalibrierung, Richtigkeits- und Präzisionskontrollen erfolgen gemäß und dieses Leitfadens. Als innerer Standard ist den Serum/Plasma-Proben eine Substanz zuzusetzen, die üblicherweise nicht im Serum/Plasma vorkommt. Interferenzen mit im Serum/Plasma üblicherweise vorkommenden Substanzen sind auszuschließen Zwei differente GC-Verfahren Zwei differente GC-Verfahren liegen z.b. vor, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: Zwei Gerätesysteme und zwei verschiedene Detektoren (z. B. Flammenionisationsdetektor und Massenspektrometer bei Aufzeichnung von mindestens 3 Ionen) oder Zwei Gerätesysteme und zwei unterschiedlich polare Säulen, die gewährleisten, dass Ethanol und der innere Standard relativ zueinander stark unterschiedlich eluieren. Interferenzen mit möglicherweise zu erwartenden weiteren Stoffen sind im Rahmen einer Validierung auszuschließen (insbesondere Begleitalkohole und endogene flüchtige Stoffe) ADH - Verfahren 5.5 Einrichtungen Kalibrierung, Richtigkeits- und Präzisionskontrollen erfolgen gemäß und dieses Leitfadens. Nach Serum/Plasma-Gewinnung und ggf. Eiweißfällung werden von jeder Untersuchungsprobe zwei Analysenproben gleichen Volumens oder Gewichtes entnommen. Die Eiweißfällung hat für beide Proben in getrennten Arbeitsschritten in gleicher Weise zu erfolgen. Eine Mehrfachanalyse aus nur einer enteiweißten Probe ist unzulässig. Die Kalibrierung hat mit gleichartig behandelten wässrigen Standards zu erfolgen. Es muss sichergestellt werden, dass keine Verdunstungseffekte entstehen. Die verwendeten Reagenzien einschließlich Chargennummer sind zu dokumentieren Die Kalibrierung ist vor jeder Analysenserie neu durchzuführen. Dazu werden wässrige Ethanollösungen verwendet, deren Gehalt vom Hersteller zertifiziert sein muss. Um auch nahe der so genannten Null-Promille-Grenze mit hoher Richtigkeit messen zu können, sind Kalibratoren auch im unteren Messbereich wichtig. Es sind mindestens folgende Kalibrierkonzentrationen einzusetzen: 0,20; 0,50; 1,00; 2,00; 3,00 mg Ethanol pro ml. Die Kalibrierung muss den Vorgaben der Validierung entsprechen. 5.8 Handhabung von Prüf- und Kalibriergegenständen 5.8.2/3/4 Das Untersuchungsmaterial ist grundsätzlich als infektiös zu betrachten. Auf die Einhaltung der Hygienevorschriften ist zu achten. Es werden Blutproben untersucht, die gemäß Kapitel 4 eingesandt/ übergeben wurden.

6 Seite: 6/8 Der Probeneingang ist zu dokumentieren. Das Auspacken der Blutproben hat durch zwei befugte Personen zu erfolgen. Darüber ist Protokoll zu führen. Mängel der Proben, der Verpackung, der Beschriftungen und/oder der Begleitpapiere sind sorgfältig zu dokumentieren. Das Labor informiert den Auftraggeber umgehend, wenn die Probe beschädigt oder für die gewünschte Untersuchung ungeeignet bzw. die Probenmenge zu gering ist. Die Übereinstimmung der Blutprobenbeschriftungen mit den Begleitpapieren ist unmittelbar zu prüfen. Die Identitätsbezeichnungen des Auftraggebers und die zugesandten Klebeetiketten sind bestimmungsgemäß zu verwenden. Zusätzlich kann ein laborinternes Probenidentifizierungssystem angewendet werden. Die Proben sollen in der Reihenfolge des Auspackens untersucht werden. Eine Verwechslung der Proben im Labor muss ausgeschlossen sein. Das Untersuchungsmaterial ist nach jeder Probenentnahme für die Analysen jeweils sofort wieder zu verschließen. Nach der Probenentnahme ist das Untersuchungsmaterial in einer Kühleinrichtung bei ca. 4 C aufzubewahren. Der Zusatz von Stoffen jeglicher Art ist nicht zulässig. Sollte nach Beendigung der Analyse Serum/Plasma von der übrigen Restprobe getrennt werden, so ist dieses bei Temperaturen von minus 15 C oder niedriger aufzubewahren. Ein solcher Arbeitsgang, einschließlich Beschriftung, ist im Beisein einer zweiten Person durchzuführen und von dieser zu kontrollieren. Die Original- und möglicherweise abgetrennten Proben sind jeweils mindestens 2 Jahre aufzubewahren, sofern rechtswirksame Anordnungen keine anderen Zeiten vorgeben. Die Gewahrsamspflicht obliegt dem/der verantwortlichen Laborleiter/in. Die einschlägigen Verwaltungsvorschriften der Länder sind zu beachten. 5.9 Sicherung der Qualität von Prüf- und Kalibrierergebnissen Für die laborinterne Kontrolle von Präzision und Richtigkeit können die gleichen Proben verwendet werden. Je Untersuchungstag sind mindestens je eine Negativkontrolle und zwei verschiedene Positivkontrollen mitzuführen. Zur Kontrolle der Messpräzision werden Abfüllungen aus den Kontrollproben in jeder Analysenserie mindestens nach jeweils 10 Fällen (20 Probandenproben) eingefügt. Zudem hat eine Sequenz mit Kontrollproben abzuschließen. Messergebnisse dürfen nicht akzeptiert werden, wenn der Mittelwert der Messwerte der Kontrollproben kleiner 1 einen Vertrauensbereich von mehr als 0,05 oder der Mittelwert der Messwerte der Kontrollproben ab 1 einen Vertrauensbereich von mehr als 5 % aufweist. Auf dem Befundbericht dürfen in diesen Fällen für die Berechnung des Analysenmittelwertes ausschließlich die Messwerte der Wiederholungsserie verwendet werden. Für die Richtigkeitskontrolle sollen die Konzentrationen der Positivkontrollen schwerpunktmäßig im Bereich der forensisch relevanten Grenzwerte liegen. Die Kontrollproben sollen die Variabilität der Matrix der Originalproben widerspiegeln, weshalb Serum-Kontrollproben möglichst verschiedener Hersteller eingesetzt werden sollten. Die Messwerte der Richtigkeitskontrollen sind mit dem Referenzmethodenwert bzw. dem methodenabhängigen Sollwert und den von den Herstellern angegebenen maximal zulässigen relativen Messabweichungen von den Lageparametern der Richtigkeitskontrolle zu vergleichen. Ist die Messabweichung größer, so muss die

7 Seite: 7/8 Ursache festgestellt und ggf. die gesamte Untersuchungsserie einschließlich Kontrollmaßnahmen wiederholt werden Zur externen Qualitätskontrolle ist pro Jahr an mindestens vier Ringversuchen teilzunehmen. Die Ringversuchsproben sind in gleicher Weise zu messen wie die Routineproben, weshalb die Matrix aus Serum/ Plasma bestehen sollte. Jederzeit muss ein gültiges Zertifikat vorliegen Die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (BAK) erfolgt im Serum/ Plasma. Die Berechnung des für eine Begutachtung relevanten Analysenmittelwertes erfolgt aus den vier einzelnen Messwerten. Die Ziffernfolgen sind stets hinter der zweiten Stelle nach dem Komma abzuschneiden. Aufrundungen sind nicht statthaft. Aus den so ermittelten Einzelwerten wird das arithmetische Mittel errechnet. Der Analysenmittelwert wird auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung auf dem Befundbericht angegeben. Die so berechnete Blutalkoholkonzentration ist im Befundbericht in "Promille" (Gramm Ethanol pro Kilogramm Blut) anzugeben. Für Analysenmittelwerte unterhalb von 1,00 ist eine maximale Differenz zwischen dem höchsten und niedrigsten Einzelergebnis von 0,10 zulässig. Bei Analysenmittelwerten ab 1,00 beträgt die maximal zulässige Differenz 10 % Ergebnisberichte /3 Es gelten die Ausführungen gemäß ISO und dem allgemeinen Leitfaden zur Umsetzung der ISO für forensische Laboratorien. Das Untersuchungsergebnis ist gemäß zu berechnen und in die Befundmitteilung einzutragen, wobei zusätzlich sämtliche 4 Einzelwerte anzugeben und die eingesetzten Methoden genau zu bezeichnen sind. Die Befund-Mitteilung muss der Person, von der die Probe stammt, eindeutig zuzuordnen sein. Sofern sich auf dem polizeilichen Protokoll ein Klebezettel-Duplikat befindet, ist dieses auf die Befundmitteilung aufzukleben. Bei elektronischer Datenübermittlung kann hiervon abgewichen werden, wenn der Auftraggeber hierzu sein Einverständnis erklärt hat. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten.

8 Seite: 8/8 Literaturhinweise: DIN EN ISO/IEC 17025:2005 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien ILAC G19:2002 Guidelines for Forensic Science Laboratories DACH QM-VA (01) Allgemeiner Leitfaden zur Umsetzung der ISO für forensische Laboratorien (Deutsche Übersetzung des ILAC Guidelines for Forensic Science Laboratories) Richtlinien der GTFCh zur Qualitätssicherung bei forensisch-toxikologischen Untersuchungen ( ) Richtlinien zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration im Blut (10/2007), herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie

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