Artenschutzrechtliche Beurteilung

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1 Artenschutzrechtliche Beurteilung Ausschluss der Betroffenheit gem. 44 BNatSchG Braunshardt (Weiterstadt) Abbruchvorhaben & Rodung zur Baufeldfreimachung Neubauvorhaben Beratungsgesellschaft NATUR dbr Dipl.-Biol. Jens TAUCHERT Alemannenstraße Nackenheim

2 Braunshardt (Weiterstadt) Projektbearbeitung: Dipl.-Biol. Jens Tauchert M. Sc. LÖK Nadine Zeuner Dr. Annette Weber Beratungsgesellschaft NATUR dbr Dr. Lukas Dörr Malte Fuhrmann Jens Tauchert Dr. Gabi Wiesel-Dörr Alemannenstraße 3 D Nackenheim Tel.: Fax: mailto:tauchert@bgnatur.de Nackenheim, Februar 2017

3 Braunshardt (Weiterstadt) 1 ANLASS RECHTLICHE GRUNDLAGEN... 5 Rechtliches speziell zu Gebäudebrütern und in/an Gebäuden lebenden Fledermäusen TYPISCHE GEBÄUDESTRUKTUREN FÜR GEBÄUDEBRÜTER/FLEDERMÄUSE AUFGABENSTELLUNG UND ZIELSETZUNG... 8 Untersuchungsgebiet... 8 Konzept für die Datenaufnahme ERGEBNIS Gebäudeinspektion von außen Außenbereich bzw. ehemals Gartenanlage Gebäudeinspektion von innen MAßNAHMEN Vermeidungsmaßnahmen V und Minderungsmaßnahmen M Ersatzmaßnahmen E PLANUNGSHINWEIS NEUBEBAUUNG ZUR ÖKOLOGISCHEN AUFWERTUNG 19 8 ZUSAMMENFASSUNG... 20

4 Braunshardt (Weiterstadt) 1 1 Anlass Im Weiterstädter Stadtteil Braunshardt in der Straße Am Stein ist der Abbruch eines Bungalows mit Gartenschuppen und Garage geplant, um an dieser Stelle und auf dem großflächigen Außenbereich (ehemals überwiegend Gartennutzung) neu zu bauen. Das Plangebiet hat eine Gesamtfläche von ca m 2 und umfasst die Flurstücke 160, 161/51, 161/52 und 163/25 (Flur 4). Es ist vorgesehen 15 Doppelhaushälften mit Garagen und Stellplätzen sowie Wegeflächen zu errichten. Da das Plangebiet aktuell Gehölz- und Heckenstrukturen, sowie Freiflächen aufweist, ist ein Potenzial zur Nutzung als Brutstätte durch europäisch geschützte Vogelarten gegeben. Zudem haben die bestehenden Gebäude (Bungalow, Schuppen und Garage) möglicherweise Nischen und Einschlupflöcher, die Potenzial zur Nutzung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für besonders geschützte Tierarten, wie z.b. Fledermäuse oder Gebäudebrüter haben. Darüber hinaus weist das Plangebiet kleinflächig Kleinstrukturen auf, wie Holzhaufen, mit Potenzial zur Nutzung durch besonders geschützte Tierarten, wie z.b. Schläfer. Vor der Umstrukturierung der Fläche, insbesondere der Rodung der Gehölze und dem Abriss des Bungalows mit den Gartenschuppen sind daher eine artenschutzrechtliche Betrachtung und der Ausschluss der Betroffenheit nach 44 BNatSchG notwendig. Dafür wurde das gesamte Plangebiet, insbesondere die Gehölze und Gebäude, auf einen aktuellen Besatz von besonders und/oder streng geschützten Tierarten nach 44 BNatSchG, sowie nach potenziell nutzbaren quartierbietenden Strukturen in den Gehölzen, wie z.b. Baumhöhlen, oder in/an den Gebäuden, wie z.b. Spalt- /Nischenbereiche, hin überprüft.

5 Braunshardt (Weiterstadt) 2 Abbildung 1: Plangebiet (rot umrandet) [eigene Karte, unmaßstäblich, Kartengrundlage Daten der Esri Deutschland GmbH].

6 Braunshardt (Weiterstadt) 3 Abbildung 2: Ausschnitt Karte Baugrundstück (Quelle: Wittig + Kirchner Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Stand: ).

7 Braunshardt (Weiterstadt) 4 Abbildung 3: Vorabzug der geplanten Bebauung mit vorhandenem Baumbestand (blau) und Plangebiet (rot umrandet) [eigene Karte, Kartengrundlage Vorabzug Arbeitsstand Stand Fa. Planquadrat Elfers Geskes Krämer PartG mbb, ggf. veraltet]

8 Braunshardt (Weiterstadt) 5 2 Rechtliche Grundlagen Zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen sind auf gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene umfangreiche Vorschriften erlassen worden. In der Neufassung der 44 und 45 des BNatSchG wurden die europarechtlichen Vorgaben zum Artenschutz (Flora-Fauna-Habitat (FFH)- und Vogelschutzrichtlinie VS-RL)) umgesetzt. Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des 44 Abs.1 sind folgendermaßen gefasst: "Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote)." Mit der Erweiterung des 44 BNatSchG durch den Absatz 5 für Eingriffsvorhaben und für Vorhaben im Sinne des 18 Abs. 2 BNatSchG, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, wird eine akzeptable und im Vollzug praktikable Lösung bei der Anwendung der Verbotsbestimmungen des Absatzes 1 erzielt. Demnach ist hier zu prüfen, inwieweit streng geschützte Arten und europäische Vogelarten von dem Vorhaben betroffen sind. Zu den besonders geschützten Arten nach 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG gehören: Tier- und Pflanzenarten der Anhänge A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 EU- Artenschutzverordnung Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 1 1 Die FloraFaunaHabitat-Richtlinie 92/43/EWG enthält drei Anhänge mit zu schützenden Arten: Anhang II beinhaltet "Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen"; darunter befinden sich prioritäre Pflanzenund Tierarten, die so bedroht sind, dass der Europäischen Gemeinschaft für deren Erhaltung "besondere Verantwortung" zukommt. Ihre Habitate sind neben den Anhang I-Lebensraumtypen essenzielle Bestandteile des europäischen Netzes NATURA 2000.

9 Braunshardt (Weiterstadt) 6 europäische Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG; Vogelschutzrichtlinie 2 Arten der Anlage 1 Spalte 2 zu 1 BArtSchVO Bundesartenschutzverordnung Zu den streng geschützten Arten nach 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG gehören besonders geschützte Arten: des Anhangs A der EG-VO 338/97 EU-Artenschutzverordnung des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der Anlage 1 Spalte 3 zu 1 BArtSchVO Bundesartenschutzverordnung Anhang IV enthält "streng zu schützende Arten von gemeinschaftlichem Interesse" und bezieht sich auf die "Artenschutz"-Artikel 12 und 13 FFH-RL, wobei zahlreiche Arten gleichzeitig auch in Anhang II enthalten sind. In Anhang V sind Arten aufgelistet, für die nach Artikel 14 FFH-RL Entnahme und Nutzung zu regeln sind. Vor allem die im Wasser lebenden "nutzbaren" Arten (Seehund, Robben, div. Fische, Flussperlmuschel, Krebse) stehen meist auch schon im Anhang II. Zentrales Element der FFH-RL ist das Verschlechterungsverbot nach Art. 6 Abs. 2: Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten." 2 Die Vogelschutzrichtlinie betrifft (Artikel 1): (1) die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten. (2) Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume.

10 Braunshardt (Weiterstadt) 7 Rechtliches speziell zu Gebäudebrütern und in/an Gebäuden lebenden Fledermäusen Die an und in Gebäude lebenden Vogelarten und Fledermäuse (mit Ausnahme der Straßentaube) stehen durch das Bundesnaturschutzgesetz unter besonderem bzw. strengem Schutz (BNatSchG 44 Abs. 1). Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 sind folgendermaßen gefasst: "Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören Lebensstätten, die Tiere wiederholt nutzen, z.b. Fledermausquartiere, Mehlschwalbennester und Mauerseglerhöhlen, sind auch dann geschützt, wenn die Tiere jahreszeitlich bedingt, bspw. im Winter, nicht anwesend sind. Befindet sich die Lebensstätte in Wohn-und Geschäftsräumen ist sie nicht geschützt. Grundsätzlich ist eine Beschädigung von Niststätten z.b. an Fassaden, im Dachbereich etc. nicht gestattet. Ebenso ist den Tieren der Zugang zu ihren Niststätten z.b. durch Baugerüste, Netze nicht zu versperren.

11 Braunshardt (Weiterstadt) 8 3 Typische Gebäudestrukturen für Gebäudebrüter/Fledermäuse Städtische Gebäude sind für Gebäudebrüter und Fledermäuse eine Art Felslandschaft mit Spalten, Höhlungen, Ritzen und Simsen. Ergänzend bieten Flächen, wie Grün- und Parkanlagen, Friedhöfe, Bahndämme, Stadtbrachen, sowie der Stadtrand mit einer Zunahme an Agrarflächen, ein gutes Nahrungsangebot. Mauern Mauern mit ihren Nischen, Fugen und trocken-warmen Wänden dienen z.b. Turmfalken, Mauerseglern, Dohlen, Haussperlingen oder dem Hausrotschwanz als Tagesverstecke oder als Brutplätze. Fledermäuse nutzen sie als Sommerquartiere und Wochenstuben. Dach-und Fassadenbereiche Gebäudebrüter nutzen als Ruhe- und Fortpflanzungsstätte oft Dachbereiche, wie Hohlräume im Trauf oder Ortgang, auf dem Dachfuß, unter den Ziegeln zwischen den Dachlatten oder hinter der Attikaverkleidung von Flachdachbauten. Auch kleine Spalte und Nischen im Fassaden- und Gesimsbereich werden bewohnt. Fledermäuse, wie z.b. Zwerg- und Bartfledermaus, wohnen gerne hinter Wandverkleidungen aus Holz, hinter Fensterläden oder im Spalt hinter dem Firstbrett von Häusern. In milden Wintern dienen zudem Spalten auf der Außenseite von Gebäuden, z.b. dem Abendsegler als Winterschlafquartier. Dachböden Leerstehende, dunkle Dachböden sind nahezu vollständiger Ersatz für warme Höhlen, in denen z.b. Fledermausjunge erfolgreich aufgezogen werden können. So besiedeln Fledermausarten wie die Breitflügelfledermaus, das Mausohr und das Langohr ruhige Dachböden von z.b. Kirchen und leben dabei oft so versteckt in Spalten des Gebälks, dass nur ihr Kot auf ihre Anwesenheit aufmerksam macht. Auch andere ursprüngliche Baumhöhlenbewohner, wie die Schleiereule oder der Waldkauz brüten im Dachbodenbereich. Ebenso dienen Dachböden verschiedenen Insektenarten, z.b. Schmetterlingen, als Überwinterungsquartier. 4 Aufgabenstellung und Zielsetzung Ziel der durchgeführten Untersuchungen ist, die Nutzung bzw. Eignung der betroffenen Flächen für planungsrelevante Tierarten zu überprüfen. Aus den Erfassungsergebnissen lassen sich artenschutzrechtliche Betroffenheiten und projektbezogene Maßnahmen (Vermeidung, Minderung, Ersatz) abgeleitet werden. Vorschläge zur Abdeckung spezifischer Belange eventuell betroffener wildlebender und geschützter Arten werden davon unabhängig unterbreitet. Untersuchungsgebiet Im Westen des Stadtteils Braunshardt (Weiterstadt) ist auf den Flurstücken 160, 161/51, 161/52 und 163/25 (Flur 4) geplant, einen Bungalow mit Gartenschuppen und Garage abzureißen, um an dieser Stelle und auf dem großflächigen Außenbereich (ehemals überwiegend Gartennutzung) neu zu bauen. Das Plangebiet hat eine Gesamtfläche von ca m 2 (vgl. Abbildung 1).

12 Braunshardt (Weiterstadt) 9 Im Südosten wird das Plangebiet durch die Straße Am Stein und durch ein Gartengrundstück benachbarter Wohnbebauung, im Osten und Nordwesten durch Mehrfamilienhäuser und im Westen bzw. Südwesten durch die Feldbergstraße begrenzt. Konzept für die Datenaufnahme Auf dem Plangebiet befindet sich ein großflächiger verzweigter Wohnbungalow (vermutlich 70er Jahre-Bau) mit Flachdach und zweiter Etage im Keller inklusive unterirdischem Schwimmbadbereich. Das Gebäude ist unbewohnt. Der großflächige Gartenbereich wird nicht mehr gepflegt und liegt brach. Das Grundstück wurde am auf die aktuelle und potenzielle Nutzung durch geschützte Tierarten (z.b. Fledermäuse etc.) untersucht. Nach einer Inspektion der Gebäudehülle sowie der angrenzenden Garage, fand eine Inspektion des Gebäudeinneren (Bungalow und Gartenschuppen) mit dem Fokus auf die Fenster- und Kellerbereiche, gemeinsam mit der Architektin Frau Dick statt. Alle Räumlichkeiten, insbesondere die Kellerräume, wurden intensiv mit einer Taschenlampe ausgeleuchtet und auf eine aktuelle, vergangene oder versteckte Besiedlung (Kotkrümel, Nistmaterial, Federn etc.) hin untersucht. Bei der Gebäudeinspektion von außen wurden insbesondere die Fassaden, die Dachübergänge, und Rollladenkästen etc. intensiv untersucht. Dabei wurde das Gebäude vor allem nach kleineren Rissen, Spalten, Löchern, die als Einschlupfmöglichkeit (z.b. für Fledermäuse und Gebäudebrüter) dienen könnten, und nach potenziell quartierbietenden Strukturen für Fledermäuse sowie nach vorhandenen Nischen, die während der Brutsaison durch Gebäudebrüter genutzt werden können, abgesucht. Teils kam ein Fernglas zum Einsatz. Darüber hinaus wurde auf mögliche Existenzhinweise, wie Kotspuren von Gebäudebrütern an der Fassade, sichtbares ehemals genutztes Nistmaterial etc. geachtet. Die auf dem Gelände befindlichen Gehölze wurden hinsichtlich aktuell vorhandenen quartierbietenden Strukturen für Tiere, wie z.b. Spechthöhlen, Spaltbereiche für Fledermäuse, Nistmaterial, Kobel etc., überprüft.

13 Braunshardt (Weiterstadt) 10 5 Ergebnis Gebäudeinspektion von außen Die Gebäudeinspektion von außen ergab, insbesondere im Fassaden- und Dachübergangsbereich, keinerlei Spaltbereiche die als potenzieller Einschlupf für z.b. Gebäudebrüter dienen könnten. Die intakten Dachblenden haben kein Potenzial zur Nutzung durch z.b. Fledermäuse. Die Fassade ist insgesamt, bis auf einen Bereich im Untergeschoss noch komplett intakt. Nischen für Gebäudebrüter etc. sind keine vorhanden. Die Rollladenkästen und Fensterbänke wurden intensiv auf Hinweise zur Nutzung wie z.b. Kotkrümel von Fledermäusen untersucht. Die Suche blieb erfolglos. Fassadenbewuchs durch Efeu ist zwar vereinzelt vorhanden, ist allerdings nicht dicht genug um in der Brutsaison durch bestimmte Vogelarten als Basis zum Nestbau genutzt zu werden. Abbildung 4: Flachdach-Bungalow mit Garagen und Gartenschuppen, Fassade ist komplett verputzt und bietet keine Nischen, Dachmetallblenden sind ebenfalls noch intakt ohne Quartierpotenzial.

14 Braunshardt (Weiterstadt) 11 Außenbereich bzw. ehemals Gartenanlage Der Garten bzw. Außenbereich des ehemaligen Wohnbungalows war ehemals eine gepflegte parkartige Gartenanlage mit Einzelbäumen, Ziergehölzen und Rasenflächen. Begrenzt mit Gehölz- und Heckenstrukturen oder Betonmauern. Die große Wiesenfläche im Nordwesten mit einer eigenen Einfahrt liegt derzeit brach. Die übrigen Flächen sind stark mit teils Efeu, Brombeere, sowie anderen Gehölzen bewachsen. Ältere Nadel- und Laubbaumarten, wie z.b. Zeder, Walnuss, Kiefer oder Birke, prägen ebenfalls den Außenbereich zu allen Seiten. Auch die Innenhöfe des Bungalows sind mit Ziergehölzen versehen. Eine Vielzahl von Einzelbäumen ist mit Efeu bewachsen, darunter vier Einzelbäume sehr stark. Eine Nutzung durch Vogelarten in der Brutsaison, wie z.b. Amsel (Turdus merula), Grünling (Carduelis choris), Girlitz (Serinus serinus), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla) oder Zaunkönig (Tryglodytes tryglodytes), als Basis zum Nestbau, ist sehr wahrscheinlich anzunehmen. Die Suche nach quartierbietenden Strukturen an den Gehölzen ergab vereinzelt überwallte Astrückschnitte, Astausfaulungen und Rindenverletzungen. Sie haben jedoch kein Quartierpotenzial für z.b. Fledermäuse, da sie nicht tief genug sind. Auch die Suche nach Nestern, Horsten und Baumhöhlen blieb erfolglos. Im Plangebiet sind jedoch drei Höhlenbrüterkästen vorhanden. Darüber hinaus bieten Gartenkleinstrukturen, wie Gartenschnitthaufen, ein Potenzial zur Nutzung als Winterquartier z.b. für den besonders geschützten Igel. Abbildung 5: Einzelbäume, z.b. Walnussbäume, Zeder, Kiefer, Birken, Ahorne, prägen den Außenbereich zu allen Seiten.

15 Braunshardt (Weiterstadt) 12 Abbildung 6: Großflächiger Außenbereich des Bungalows ist ehemals gepflegte Gartenanlage mit Ziergehölzen, zurzeit teils stark mit Efeu oder Brombeere bewachsene Flächen, ehemaliger Rasenbereich jetzt großflächig brachliegend.

16 Braunshardt (Weiterstadt) 13 Abbildung 7: Auch die Innenhöfe des Bungalows sind mit Ziergehölzen versehen. Abbildung 8: Die Suche nach quartierbietenden Strukturen an den Gehölzen ergab vereinzelt überwallte Astrückschnitte, Astausfaulungen und Rindenverletzungen. Alle haben jedoch kein Quartierpotenzial für z.b. Fledermäuse, da sie nicht tief genug sind. Auch die Suche nach Nestern, Horsten und Baumhöhlen blieb erfolglos.

17 Braunshardt (Weiterstadt) 14 Abbildung 9: An vier Einzelbäumen im Plangebiet wurde sehr dichter Efeubewuchs nachgewiesen. Dieser hat hohes Potential zur Nutzung als Niststätte in der Brutsaison durch Brutvögel. Abbildung 10: Im Plangebiet sind drei Höhlenbrüterkästen vorhanden. Abbildung 11: Gartenschnitthaufen mit Potenzial zur Nutzung als Winterquartier z.b. durch den besonders geschützten Igel.

18 Braunshardt (Weiterstadt) 15 Gebäudeinspektion von innen Dachbodenbereiche sind keine vorhanden. Das Ausleuchten der Kellerräume ergab Hinweise auf eine vergangene Besiedlung durch einen Marder z.b. Steinmarder, da in vielen Kellerräumen Kot (ca. 10 cm lang) nachgewiesen wurde. Aktuell konnte kein Marderbesatz nachgewiesen werden. Die Fenster im Keller waren alle verschlossen. Einzig ein vergittertes Fenster, durch welches ein Rohr führt, bietet einen potenziellen Einschlupf für Tiere in den Keller. Darüber hinaus ist auf der nordöstlichen Längsseite des Hauses ein geräumiger Kabelschacht unmittelbar unter dem Erdgeschoss vorhanden (vermutlich Schwimmbadtechnik bedingt). In diesem und davor wurde verstärkt Marderkot nachgewiesen. Ein Einschlupf in diesen Schacht muss von außen möglich sein. Es konnte jedoch kein aktueller Tierbesatz nachgewiesen werden. Zudem wurde eine vertrocknete Kröte (vermutlich Erdkröte) nachgewiesen. Es ist anzunehmen, dass diese in vergangener Zeit in einen Kellerfensterschacht gefallen und dann in den Keller gelangt ist. Zurzeit ist dort kein Einschlupf möglich. Abbildung 12: Bild links: Marderkot wurde in mehreren Kellerräumen (Nordostseite des Hauses) und im Kabelschacht an der Nordostseite nachgewiesen. Zudem wurde eine vertrocknete Kröte (vermutlich Erdkröte) nachgewiesen. Abbildung 13: Bild oben links: Kellerbereich mit Einschlupfmöglichkeit für Tiere (Marderoder Schläfergröße), Bild oben rechts: Kabelschacht (dort verstärkt Marderkot), Bild unten links: Geräteschuppen mit leicht geöffnetem Fenster (= Einschlupf), Bild links unten: Mäuse- und Schläferkot im Gartenschuppen.

19 Braunshardt (Weiterstadt) 16 Darüber hinaus wurde im Geräteschuppen Mäuse- und Schläferkot gefunden. Kotkrümel von Fledermäusen waren keine vorhanden. Nistmaterial, welches auf die Nutzung als Niststätte durch Gebäudebrüter in der Brutsaison hinweist, wurde ebenfalls keines gefunden. Die Fenster im Erdgeschoss waren geschlossen und boten keinerlei Einschlupfmöglichkeit in Form von z.b. Spaltbereichen zwischen Fensterrahmen und Fassade. Die teils offenen Rollladenkästen boten auch keine Hinweise auf eine Nutzung durch Tierarten (z.b. Gebäudebrüter).

20 Braunshardt (Weiterstadt) 17 6 Maßnahmen Bezüglich der oben dargelegten, zu erwartenden Auswirkungen auf die örtlichen Lebensgemeinschaften schützenswerter Tiere können verschiedene projektbezogene Maßnahmen formuliert werden. Im Sinne der Eingriffsregelung ist hierbei eine hierarchische Abfolge einzuhalten: Vermeidung, Minderung und Ersatz. Für die betroffenen Tiergruppen werden folgende Maßnahmen genannt, die Belange des Artenschutzes abdecken, aber auch aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes erforderlich sind: Vermeidungsmaßnahmen V und Minderungsmaßnahmen M M1: Schonung von Gehölzen bauvorbereitend, baubegleitend V1: Die Rodungsarbeiten sind ggf. dem Gebäudeabriss vorzuziehen bau- und abbruchvorbereitend bis zum 28. Februar 2017 V2: Verschluss offener Fenster da potenzielle Einschlupfmöglichkeit für Tiere abbruchvorbereitend Der vorhandene Gehölzbestand soll soweit möglich geschont werden, um ggf. potenzielle Vogelnistplätze weitgehend zu erhalten. Sollte ein Erhalt von Einzelbäumen nicht möglich sein, wird empfohlen gebietsheimische Gehölze für die Grünanlagen- und Gartengestaltung zu verwenden. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen des 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind die Fällarbeiten ggf. vor dem Vorliegen der Baugenehmigung durchzuführen. Hierzu sind bei Inaussichtstellung der Baugenehmigung in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde die erforderlichen Rodungsarbeiten den Abbruchmaßnahmen vorzuziehen und bis zum 28. Februar 2017 durchzuführen. Baumfällungen und die Rodung von Gehölzen können nur in der Zeit von 1. Oktober bis 28./29. Februar durchgeführt werden ( 39 Abs. 5 BNatSchG). Zu anderen Zeiten ist eine Befreiung bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) zu beantragen und eine ökologische Baubegleitung bzw. eine Umweltbaubegleitung muss die auszuführenden Maßnahmen begleiten, um die Verbotstatbestände des speziellen Artenschutzes ausschließen zu können ( 44 Abs. 1 BNatSchG, u.a. Tötung, Verletzung von besonders geschützten Tieren). Ein Kellerfenster bietet durch eine Rohrdurchführung einen potenziellen Einschlupf für Tiere in den Keller (vgl. Bild oben links in Abbildung 12). Ein weiteres Fenster ist im Geräteschuppen leicht gekippt. Beide Einschlupfmöglichkeiten sind mittels Bauschaum oder ähnlich dicht verschließendem Material vor Gebäudeabbruch zu verschließen. So kann ein Einschlupf durch Tiere vermieden werden.

21 Braunshardt (Weiterstadt) 18 V3: Händisches Abräumen der Gartenkleinstrukturen bauvorbereitend Im Falle einer Baufeldfreimachung ist es notwendig die vorhandenen Gartenkleinstrukturen (z.b. Gartenschnitthaufen, Holzhaufen, Laubhaufen etc.) händisch abzuräumen, um eine Tötung besonders geschützter Tierarten (Igel, Gartenschläfer etc. in Winterruhe/Winterschlaf) zu vermeiden. Im Fall eines Fundes ist die Untere Naturschutzbehörde zu kontaktieren und das weitere Vorgehen abzustimmen. Ersatzmaßnahmen E E1: Ausbringung von 8 Nischen-/ Halbhöhlenbrüterkästen als Ersatz für den Verlust der Nistmöglichkeiten Baubegleitend, bzw. unmittelbar nach Abschluss der Baumaßnahme Für den Wegfall der potenziellen Nistmöglichkeiten für Nischenund Halbhöhlenbrüter sind 8 Nistkästen an den neuen Gebäuden aufzuhängen. Als Standorte sind die Garagenseiten, die Grünflächen zugewandt sind, zu bevorzugen. Alternativ ist auch eine Anbringung an ausreichend hohen Pflanzpfählen von Neupflanzungen (möglichst straßenfern) möglich oder ein direkter Einbau in die Fassade (bündiger Einbau und Anstrich in Fassadenfarbe möglich). Geeignet sind beispielsweise die folgende Nisthilfen zur Außenanbringung: - Fa. Schwegler Halbhöhle Typ 2HW, Nischenbrüterhöhle 1N - Fa. Strobel Naturschutzbedarf Kasten Nr Fa. Hasselfeldt Kasten NBH Grundsätzliche Hinweise zur Anbringung: Länger haltbar sind Kästen aus Holz-, Faser- oder Porenbeton Nistkästen können mit ungiftiger, atmungsaktiver Farbe angestrichen werden, sodass sie farblich zur Fassade passen Ausrichtung des Einfluglochs nach Süden bis Osten, um einen Wind- und Regenschutz zu gewähren Auf freie An- und Abflugmöglichkeiten achten Wählen der Gebäudeseite, die Grünflächen zugewandt ist Nach Abschluss der Maßnahme ist eine kurze fotografische Dokumentation der Durchführung der Maßnahme mit Verortung der Kästen an die Untere Naturschutzbehörde (UNB) zu senden.

22 Braunshardt (Weiterstadt) 19 E2: Drei vorhandene Nistkästen umhängen/ersetzen Vor Baumfällung, baubegleitend, unmittelbar nach Abschluss der Baumaßnahme Rechtzeitig vor Beginn der Baumfällung sind die drei vorhandenen Nistkästen abzuhängen und entweder direkt im verbleibenden Baumbestand im Umfeld oder nach Abschluss der Neubebauung an den neuen Gebäuden aufzuhängen (Standorte vergleiche E1). Alternativ sind die Nistmöglichkeiten zu ersetzen, d.h. es sind drei neue mardersichere Höhlenbrüterkästen an den neuen Gebäuden aufzuhängen (Standorte vergleiche E1): Geeignet sind beispielsweise die folgende Nisthilfen zur Außenanbringung: - Fa. Schwegler Nisthöhle 1B - Fa. Strobel Naturschutzbedarf Mardersicherer Höhlenbrüterkasten Flugloch 26cm - Fa. Hasselfeldt Nistkasten mit ovalem Flugloch Nach Abschluss der Maßnahme ist eine kurze fotografische Dokumentation der Durchführung der Maßnahme mit Verortung der Kästen an die UNB zu senden. 7 Planungshinweis Neubebauung zur ökologischen Aufwertung Tabelle 1: H1: Extensive Begrünung von Flachdächern Planungshinweis H1 zur ökologischen Aufwertung. Durch eine extensive Begrünung von Flachdächern (Garagen, Hallen etc.) wird einerseits die Dachhaut vor UV-Strahlung geschützt, andererseits aber auch Niederschlagswasser zurückgehalten und in Folge der nachfolgenden schütteren Begrünung mit trockenheitsresistenten Pflanzenarten (z.b. Sedum-Arten) werden Lebensräume für Insekten und Nahrungsräume für Vögel geschaffen. Eine nur wenige Zentimeter dicke Auflage leichter Bimslava als Pflanz- und Dränschicht belastet einerseits nicht die Statik und verhindert zuverlässig das Aufkommen unerwünschter Gehölze und wuchernder Pflanzen. Weitere Informationen bietet die Dachbegrünungsrichtlinie der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.v. (FFL).

23 Braunshardt (Weiterstadt) 20 8 Zusammenfassung Im Plangebiet, insbesondere im Gehölz- und Gebäudebestand, wurde kein aktueller Besatz von besonders und/oder streng geschützten Tierarten nach 44 BNatSchG nachgewiesen. Die Suche nach potenziell nutzbaren quartierbietenden Strukturen in/an den Gebäuden, wie z.b. Spalt-/Nischenbereiche, sowie in den Gehölzen, wie z.b. Baumhöhlen, blieb erfolglos. Im Keller wurde Marderkot nachgewiesen. Ein aktueller Marderbesatz konnte ausgeschlossen werden. Im Gartenschuppen wurde Mäuse- und Schläferkot nachgewiesen. Ein aktueller Tierbesatz konnte ausgeschlossen werden. Vereinzelt vorhandene Gartenkleinstrukturen, wie Gartenschnitthaufen, haben Potenzial Tieren, wie z.b. Igel oder Gartenschläfer, im Winter Unterschlupf zu bieten. Einschlupfmöglichkeiten in das Gebäude sind vereinzelt vorhanden. Hinweise auf (potentielle) Nutzung weiterer streng geschützter Tierarten wurden nicht gefunden. Aus Sicht des Artenschutzes sind projektbezogene Maßnahmen (Vermeidung, Minderung, Ersatz) notwendig. Die Verbotstatbestände des 44(1)1-3 BNatSchG werden bei Durchführung dieser projektbezogenen Maßnahmen voraussichtlich nicht einschlägig. Es wird auf eine spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung verzichtet. Nackenheim, den Dipl.-Biol. Jens Tauchert mit M. Sc. Lök Nadine Zeuner & Dr. Annette Weber

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