Stadt Sinsheim. Artenschutzrechtliche Voruntersuchung für die Trockenmauer bei der Keller schen Mühle. in Sinsheim Reihen. Stand 13.
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1 Stadt Sinsheim Artenschutzrechtliche Voruntersuchung für die Trockenmauer bei der Keller schen Mühle in Sinsheim Reihen Stand 13. Januar 2015 Bearbeitung: Dipl.-Biol. Andreas Bauer Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung St.-Peter-Straße Heidelberg. t f info@bioplan-landschaft.de.
2 Artenschutzrechtliche Voruntersuchung für die Trockenmauer bei der Keller schen Mühle in Sinsheim 2 Inhalt 1.0 Vorbemerkungen Bestandsbeschreibung der Biotopstrukturen Artenschutzrechtliche Grundlagen Gesetzliche Vorschriften für besonders geschützte und andere Tier- und Pflanzenarten Schutzgebiete Geschützte Arten Fazit Verwendete Literatur Aktivitäts-, Eingriffs- und Maßnahmenzeiträume... 20
3 Artenschutzrechtliche Voruntersuchung für die Trockenmauer bei der Keller schen Mühle in Sinsheim Vorbemerkungen Anlass und Ziel Die Stadt Sinsheim beabsichtigt als Ausgleichsmaßnahme im Sinne des Ökokontos die Trockenmauer bei der Keller schen Mühle in Sinsheim, OT Reihen (Abbildung 1) zu sanieren. Um artenschutzrechtliche Belange frühzeitig berücksichtigen zu können, wurde am eine ökologische Übersichtsbegehung durchgeführt. Ziel der Untersuchung war es festzustellen, ob von der Maßnahme arten- oder naturschutzrechtlich relevante Tier- oder Pflanzenarten betroffen sein könnten. Abbildung 1 Lage des Untersuchungsgebietes Trockenmauer Keller sche Mühle (gelb gestrichelt) am Forstweg in Sinsheim Reihen (Luftbild LUBW Kartendienst)
4 Artenschutzrechtliche Voruntersuchung für die Trockenmauer bei der Keller schen Mühle in Sinsheim Bestandsbeschreibung der Biotopstrukturen Untersuchungsgebiet Streuobstwiesen und Trockenmauer Bereiche am Forstweg (östliches Untersuchungsgebietes) Westliches und südliches Untersuchungsgebiet An das Untersuchungsgebiet angrenzende Bereiche Das Untersuchungsgebiet befindet sich im Ortsteil Reihen der Stadt Sinsheim (Abbildung 2). Es handelt sich um eine historische Trockenmauer innerhalb eines als Streuobstwiese genutzten Grundstücks. Das Untersuchungsgebiet besteht im Südosten aus einer kleinen Streuobstwiese (Grünland in Form einer Fettwiese mittlerer Standorte) mit Obstbaumbestand (Kultur-Apfel) aus den 1990er Jahren (Abbildung 3). Nördlich davon grenzt eine historische Trockenmauer einen Hang ab. Die Trockenmauer ist südexponiert und befindet sich am Hangfuß. Der Erhaltungszustand der Trockenmauer ist unterschiedlich zu bewerten: Während im östlichen Bereich die Trockenmauer stellenweise nicht mehr als solche zu erkennen ist (durch Einsturz, Brombeersukzession) (Abbildung 4), ist der westliche Bereich überwiegend gut bis sehr gut erhalten (Abbildung 5). An einigen Stellen haben Gehölze (v. a. Hasel) die Trockenmauer beschädigt. Die Trockenmauer ist zudem stark beschattet (Abbildung 6). Oberhalb der Trockenmauer war früher eine Streuobstwiese, von der immer noch einige Obstbäume (z. B. Kultur-Apfel, Vogel-Kirsche) erhalten sind (Abbildung 7). Diese älteren Obstbäume weisen Totholzanteile und kleinere Höhlungen auf (Abbildung 8). Ansonsten ist dieser Bereich mittlerweile durch Gehölzsukzession so stark bewachsen, dass er an den meisten Stellen nahezu undurchdringlich ist (Abbildung 9). Auf einer Fotografie aus den 1950er Jahren sind die Trockenmauer und die darüber liegende Streuobstwiese in ihrer ursprünglichen, kaum verschatteten, freigestellten Form zu erkennen. Im Osten wird das Untersuchungsgebiet durch den Forstweg begrenzt. Auch entlang des Forstwegs befinden sich niedrigere, z. T. stark durch Brombeere überwachsene Trockenmauern (Abbildung 10). Vom Forstweg führte eine steinerne Stiege zur ehemaligen Streuobstwiese; eine kleinere, stark von Efeu überwachsene Trockenmauer geht hier nach Norden ab (Abbildung 11). Im äußersten Westen des Untersuchungsgebietes nimmt der Gehölzbestand teilweise waldartige Züge an (Abbildung 12); hier befinden sich auch ältere, angepflanzte Gehölze. Die südliche Grenze bildet ein zeitweise wasserführender Graben (Abbildung 13). Südlich, schon außerhalb des Untersuchungsgebietes gelegen, befindet sich der ehemalige, gewölbte Mostkeller des Mühlenanwesens (Abbildung 14). Das historische Mühlenanwesen befindet sich östlich vom Untersuchungsgebiet auf der anderen Straßenseite des Forstweges (Abbildung 15).
5 Artenschutzrechtliche Voruntersuchung für die Trockenmauer bei der Keller schen Mühle in Sinsheim 5 Abbildung 2 Untersuchungsgebiet (gelb gestrichelt) und Lage der Trockenmauern (blau durchgehend = überwiegend guter Zustand, blau gestrichelt = überwiegend stark beschädigter Zustand) (Luftbild LUBW Kartendienst) Abbildung 3 jüngerer Obstbaumbestand der Streuobstwiese
6 Artenschutzrechtliche Voruntersuchung für die Trockenmauer bei der Keller schen Mühle in Sinsheim 6 Abbildung 4 stark durch Einsturz und Sukzession beschädigter Bereich der Trockenmauer im Osten des Untersuchungsgebietes Abbildung 5 gut erhaltener Bereich der Trockenmauer im Westen des Untersuchungsgebietes
7 Artenschutzrechtliche Voruntersuchung für die Trockenmauer bei der Keller schen Mühle in Sinsheim 7 Abbildung 6 Haselsträucher auf stark zerstörter Trockenmauer Abbildung 7 Kirschbaum auf der ehemaligen, durch Sukzession stark verbuschten Streuobstwiese oberhalb der Trockenmauer
8 Artenschutzrechtliche Voruntersuchung für die Trockenmauer bei der Keller schen Mühle in Sinsheim 8 Abbildung 8 Spalten und Totholz an einem alten Obstbaum Abbildung 9 undurchdringliches Gebüsch auf der ehemaligen Streuobstwiese
9 Artenschutzrechtliche Voruntersuchung für die Trockenmauer bei der Keller schen Mühle in Sinsheim 9 Abbildung 10 stark überwachsene Trockenmauer am Forstweg Abbildung 11 kleinere, stark von Efeu überwachsene Trockenmauer im Norden des Untersuchungsgebietes
10 Artenschutzrechtliche Voruntersuchung für die Trockenmauer bei der Keller schen Mühle in Sinsheim 10 Abbildung 12 waldartiger Bereich im Westen des Untersuchungsgebietes Abbildung 13 zeitweise wasserführender Graben, der die Südgrenze des Untersuchungsgebietes bildet
11 Artenschutzrechtliche Voruntersuchung für die Trockenmauer bei der Keller schen Mühle in Sinsheim 11 Abbildung 14 Mostkeller, außerhalb des Untersuchungsgebietes gelegen Abbildung 15 Blick vom Untersuchungsgebiet auf das außerhalb gelegene, historische Mühlenanwesen
12 Artenschutzrechtliche Voruntersuchung für die Trockenmauer bei der Keller schen Mühle in Sinsheim Artenschutzrechtliche Grundlagen 3.1 Gesetzliche Vorschriften für besonders geschützte und andere Tierund Pflanzenarten 44 BNatSchG (Fassung ) Zugriffsverbote (1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Tötungsverbot), 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Verschlechterungsverbot des Erhaltungszustandes der lokalen Population), 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Fortpflanzungs- und Ruhestätten), 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. relevante Arten Nach 44 Abs. 5 BNatSchG sind für Planungsvorhaben alle Arten der FFH- Richtlinie-Anhang-IV sowie alle europäische Vogelarten Gegenstand der artenschutzrechtlichen Untersuchung (Trautner 2008). Zusätzlich kann die Naturschutzbehörde Untersuchungen zu weiteren besonders und streng geschützten Arten vorschreiben.
13 Artenschutzrechtliche Voruntersuchung für die Trockenmauer bei der Keller schen Mühle in Sinsheim 13 Abbildung 16 Schutzgebiete (Luftbild LUBW Kartendienst) und Untersuchungsgebiet (blau) 3.2 Schutzgebiete FFH-Gebiete (Natura 2000) Vogelschutzgebiete (Natura 2000) Naturschutzgebiete (NSG) Es liegen keine Naturschutzgebiete in unmittelbarer Umgebung des Untersuchungsgebietes. Landschaftsschutzgebiete (LSG) Es liegen keine FFH-Gebiete in unmittelbarer Umgebung des Untersuchungsgebietes. Es liegen keine Vogelschutzgebiete in unmittelbarer Umgebung des Untersuchungsgebietes. Das Untersuchungsgebiet ist innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Unteres und Mittleres Elsenztal, Schutzgebiets-Nr , Fläche: m², gelegen. 32 Biotope Nach 32 NatSchG geschützte Biotope liegen in unmittelbarer Umgebung des Untersuchungsgebietes: Nr (Trockenmauer u. Feldhecke - Huttler - nördlich Reihen), Fläche: 230 m², teilweise innerhalb des Untersuchungsgebietes gelegen (Die Trockenmauer befindet sich innerhalb des Untersuchungsgebietes, die Feldhecke liegt teilweise außerhalb). Nr (Feldhecke u. Feldgehölz - nördlich Reihen - Unterer Berg), Fläche: 2250 m², teilweise innerhalb des Untersuchungsgebietes gelegen.
14 Artenschutzrechtliche Voruntersuchung für die Trockenmauer bei der Keller schen Mühle in Sinsheim Geschützte Arten Flora Wirbellose Tiere Aufgrund der im Untersuchungsgebiet vorkommenden Biotope / Vegetationsstrukturen sind Vorkommen von nach 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützten Pflanzenarten nicht zu erwarten. Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 1 3 BNatSchG (Tötung, Störung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) werden nicht ausgelöst. Das Gelände bietet aufgrund seiner Struktur prinzipiell keinen Lebensraum für Arten von nach 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützte Wirbellose. Das Vorkommen bzw. die Fortpflanzung von Libellen und anderer zumindest zeitweise das Wasser bewohnender streng geschützter wirbelloser Tierarten (gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG) ist aufgrund fehlender, dauerhafter Gewässer auszuschließen. Das Vorkommen von Schmetterlingen der streng geschützten Arten (gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG) ist aufgrund fehlender größerer Vorkommen von Futterpflanzen unwahrscheinlich. Das Vorkommen holzbewohnender Käfer streng geschützter Arten (gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG) ist aufgrund des Alters und der Struktur der Bäume (keine großvolumigen, tiefen Mulmhöhlen) im Untersuchungsgebiet unwahrscheinlich. Besonders die alten Obstbäume bieten allerdings aufgrund ihres hohen Totholzanteiles und ihrer kleinvolumigen Spalten und Höhlungen potentiellen Lebensraum für nach 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützte Wirbellose (z. B. Käfer und Hautflügler). Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 1 3 BNatSchG (Tötung, Störung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) werden nicht ausgelöst. Gutachterliche Empfehlung Fische Amphibien Bei einer Freistellung der Trockenmauer und der darüber liegenden ehemaligen Streuobstwiese sollten alte Obstbäume erhalten und geschont werden, da sie eine ökologische Funktion für zahlreiche wirbellose Tierarten aufweisen. Das Vorkommen von gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützten Fischarten im Untersuchungsgebiet ist aufgrund fehlender, dauerhafter Gewässer auszuschließen. Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 1 3 BNatSchG (Tötung, Störung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) werden nicht ausgelöst. Das dauerhafte Vorkommen von gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützten Amphibienarten im Untersuchungsgebiet ist aufgrund der starken Verschattung des zeitweise wasserführenden Grabens unwahrscheinlich. Laut Eigentümer gibt es Hinweise, dass der zeitweise, wasserführende Graben ein Laichhabitat des nach 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützten Feuersalamanders (Salamandra salamandra) ist. Im Bereich
15 Artenschutzrechtliche Voruntersuchung für die Trockenmauer bei der Keller schen Mühle in Sinsheim 15 des Grabens sind auch Vorkommen weiterer nach 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützten Amphibienarten möglich. Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 1 3 BNatSchG (Tötung, Störung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) werden nicht ausgelöst. Gutachterliche Empfehlung Reptilien Gutachterliche Empfehlung Brutvögel Die Sanierung der Trockenmauer sollte zum Schutz von überwinternden Feuersalamandern nicht während der Winterstarre (Mitte Oktober bis März) stattfinden. Es wird zudem eine abschnittsweise Sanierung empfohlen. Auf einen Eingriff im Bereich des Grabens sollte verzichtet werden. Zusätzlich sollte dafür Sorge getragen werden, dass der Graben auch weiterhin seine ökologische Funktion als potentielles Laichgewässer erfüllen kann und weiterhin mit den umgebenden Gehölzstrukturen vernetzt bleibt. Das Vorkommen von gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützten Reptilienarten ist aufgrund der starken Verschattung aktuell unwahrscheinlich. Aufgrund der starken Verschattung der Trockenmauer und der umgebenden Bereiche ist das Vorkommen von gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützten Reptilienarten wie Zaun- (Lacerta agilis) und Mauereidechse (Podarcis muralis) sowie Schlingnatter (Coronella austriaca) aktuell unwahrscheinlich. Eine Aufwertung des prinzipiell für Reptilien geeigneten, südexponierten Gebietes würde eine Einwanderung zahlreicher Reptilienarten begünstigen. Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 1 3 BNatSchG (Tötung, Störung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) werden nicht ausgelöst. Um eine Eignung als Habitat für gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützten Reptilienarten aufweisen zu können, sollten die Trockenmauern von aufkommender Sukzession freigestellt und saniert werden. Etwa 10 % des Bewuchses gut erhaltener Abschnitte sollte als Versteckmöglichkeit erhalten bleiben. Stärker beschädigte oder zerstörte Bereiche sollten nach altem Vorbild rekonstruiert werden (ohne zu verfugen traditionell aus Naturstein). Ökologisch wäre es sinnvoll, die ehemalige Streuobstwiese oberhalb der Trockenmauer wieder von der Verbuschung freizustellen. Die alten Obstbäume sollten erhalten (s. o.) und ggf. durch hochstämmige, alte Sorten ergänzt werden. Einzelne Großsträucher, die die Trockenmauer nicht verschatten, können erhalten bleiben und auf den Stock gesetzt werden. Zu empfehlen wäre eine Entwicklung von artenreichen Magerwiesen, die, als Habitat für zahlreiche Insekten, ein geeignetes Jagdhabitat für Zauneidechsen darstellen würden. Wichtig ist die dauerhafte fachgerechte Pflege, um den dauerhaften Erhalt zu gewährleisten. Entsprechend der EU-Vogelschutzrichtlinie sind alle einheimischen Vogelarten gemäß 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG besonders geschützt. Das Untersuchungsgebiet kommt für diverse Brutvogelarten in Betracht, darunter Baum-, Höhlen- und Heckenbrüter. Zu erwarten sind überwiegend Arten der Gehölzstrukturen.
16 Artenschutzrechtliche Voruntersuchung für die Trockenmauer bei der Keller schen Mühle in Sinsheim 16 Aktuell ist aufgrund des hohen Verbuschungsgrades des Untersuchungsgebietes mit einem Vorkommen zahlreicher Vogelarten zu rechnen. Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF- Maßnahmen Artenschutzrechtliche Beurteilung Fledermäuse Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF- Maßnahmen Artenschutzrechtliche Beurteilung Fällungen von Gehölzen sind zur Vermeidung des Tötungsverbotstatbestandes nur außerhalb der Vegetationsperiode (01. Oktober bis 28. Februar) durchzuführen. Sollten Eingriffe außerhalb dieses Zeitraumes stattfinden, so ist ein Nachweis zu erbringen, dass durch entsprechende Eingriffe artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht ausgelöst werden. Wenn keine Altgehölze (z. B. Obstbäume mit potentiellen Bruthöhlen) entfernt werden, sind keine CEF-Maßnahmen für höhlenbrütende Vogelarten (z. B. Nistkastenaufhängung) nötig. Durch Entfernung von Gehölzen auf der verbuschten Streuobstwiese wird sich das Bruthabitat für Freibrüter aller Vorrausicht nach nicht merklich verschlechtern, wenn Ersatzpflanzungen durch hochstämmige Obstbäume vorgenommen werden. Zudem bleiben Gehölze, besonders im westlichen Untersuchungsgebiet, erhalten. Darüber hinaus ist von einer Verlagerung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von freibrütenden Vogelarten in ähnlich gestaltete Bereiche der näheren Umgebung auszugehen. Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 1 3 BNatSchG (Tötung, Störung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) werden unter Beachtung entsprechender Maßnahmen nicht ausgelöst. Das Vorkommen von gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützten Fledermausarten ist möglich. Allerdings handelt es sich beim Untersuchungsgebiet ausschließlich um ein potentielles Jagdhabitat für Fledermäuse mit einzelnen geeigneten Spaltenquartieren. Das Jagdhabitat bleibt auch nach Aufwertung der Trockenmauer weiterhin für Fledermäuse nutzbar. Der außerhalb des Untersuchungsgebietes gelegene, aktuell ungenutzte Mostkeller sowie das historische Mühlenanwesen weisen Quartiereignung für Fledermäuse auf. Wenn keine Altgehölze (z. B. Obstbäume mit potentiellen Spaltenquartieren) entfernt werden, sind keine CEF-Maßnahmen für Fledermäuse (z. B. Fledermauskastenaufhängung) nötig. Wenn Obstbäume mit potentiellen Spaltenquartieren entfernt werden sollen, dürfen Fällungen zur Vermeidung des Tötungsverbotstatbestandes nur außerhalb der Aktivitätszeit der Fledermäuse im Zeitraum vom 20. Oktober bis zum 01. März durchgeführt werden. Sollten Eingriffe außerhalb dieses Zeitraumes stattfinden, so ist ein Nachweis zu erbringen, dass durch entsprechende Eingriffe artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht ausgelöst werden. Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 1 3 BNatSchG (Tötung, Störung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) werden unter Beachtung entsprechender Maßnahmen nicht ausgelöst.
17 Artenschutzrechtliche Voruntersuchung für die Trockenmauer bei der Keller schen Mühle in Sinsheim 17 Haselmaus Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF- Maßnahmen Das Vorkommen der gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützten Haselmaus (Muscardinus avellanarius) ist aufgrund der Lage am Waldrand sowie aufgrund des Vorkommens von Haselsträuchern möglich. Damit das Untersuchungsgebiet auch nach dem Entfernen eines großen Teils der Gehölze auf der ehemaligen Streuobstwiese der Haselmaus weiterhin potentiell zur Verfügung stehen kann, sind im westlichen, waldähnlichen Bereich des Untersuchungsgebietes insgesamt 4 Schläferkobel fachgerecht anzubringen und dauerhaft zu erhalten: 2 x Schläferkobel, Einschlupfloch 40 mm, z. B. Schwegler 1KS 2 x Schläferkobel, Einschlupfloch 26 mm, z. B. Schwegler 2KS Artenschutzrechtliche Beurteilung Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 1 3 BNatSchG (Tötung, Störung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) werden unter Beachtung entsprechender Maßnahmen nicht ausgelöst. 4.0 Fazit Wirbellose Tiere Amphibien Reptilien Brutvögel Besonders die alten Obstbäume bieten aufgrund ihres hohen Totholzanteiles und ihrer kleinvolumigen Spalten und Höhlungen potentiellen Lebensraum für nach 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützte Wirbellose (z. B. Käfer und Hautflügler). Es wurden gutachterliche Empfehlungen ausgesprochen. Das dauerhafte Vorkommen von gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützten Amphibienarten im Untersuchungsgebiet ist aufgrund der starken Verschattung des zeitweise wasserführenden Grabens unwahrscheinlich. Laut Eigentümer gibt es Hinweise, dass der zeitweise, wasserführende Graben ein Laichhabitat des nach 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützten Feuersalamanders (Salamandra salamandra) ist. Im Bereich des Grabens sind auch Vorkommen weiterer nach 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützten Amphibienarten möglich. Es wurden gutachterliche Empfehlungen ausgesprochen. Aufgrund der starken Verschattung der Trockenmauer und der umgebenden Bereiche ist das Vorkommen von gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützten Reptilienarten wie Zaun- (Lacerta agilis) und Mauereidechse (Podarcis muralis) sowie Schlingnatter (Coronella austriaca) aktuell unwahrscheinlich. Eine Aufwertung des prinzipiell für Reptilien geeigneten, südexponierten Gebietes würde eine Einwanderung zahlreicher Reptilienarten begünstigen. Es wurden gutachterliche Empfehlungen ausgesprochen. Entsprechend der EU-Vogelschutzrichtlinie sind alle einheimischen Vogelarten gemäß 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG besonders geschützt. Das Untersuchungsgebiet kommt für diverse Brutvogelarten in Betracht, darunter Baum-, Höhlen- und Heckenbrüter. Zu erwarten sind überwiegend Arten der Gehölzstrukturen. Aktuell ist aufgrund des hohen Verbuschungsgrades des Untersuchungsgebietes mit einem Vorkommen zahlreicher Vogelarten zu rechnen. Es wurden Maßnahmen definiert.
18 Artenschutzrechtliche Voruntersuchung für die Trockenmauer bei der Keller schen Mühle in Sinsheim 18 Fledermäuse Haselmaus Artenschutzrechtliche Beurteilung Das Vorkommen von gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützten Fledermausarten ist möglich. Allerdings handelt es sich beim Untersuchungsgebiet ausschließlich um ein potentielles Jagdhabitat für Fledermäuse mit einzelnen geeigneten Spaltenquartieren. Das Jagdhabitat bleibt auch nach Aufwertung der Trockenmauer weiterhin für Fledermäuse nutzbar. Der außerhalb des Untersuchungsgebietes gelegene, aktuell ungenutzte Mostkeller sowie das historische Mühlenanwesen weisen Quartiereignung für Fledermäuse auf. Es wurden Maßnahmen definiert. Das Vorkommen der gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützten Haselmaus (Muscardinus avellanarius) ist aufgrund der Lage am Waldrand sowie aufgrund des Vorkommens von Haselsträuchern möglich. Es wurden Maßnahmen definiert. Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 1 3 BNatSchG (Tötung, Störung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) werden unter Beachtung entsprechender Maßnahmen nicht ausgelöst.
19 Artenschutzrechtliche Voruntersuchung für die Trockenmauer bei der Keller schen Mühle in Sinsheim Verwendete Literatur Bundesnaturschutzgesetz (2010): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege. In Kraft getreten am Hölzinger, J., H.-G. Bauer, P. Berthold, M. Boschert & U. Mahler (2007): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. 5. Fassung. Stand Naturschutz-Praxis, Artenschutz 11: nt&filename=rote_liste_brutvogelarten.pdf Laufer, H. (1999): Die Roten Listen der Amphibien und Reptilien Baden- Württembergs (3. Fassung, Stand ). Aus: Naturschutz und Landschaftspflege Baden-Württemberg 73: w05.pdf LUBW (2008): Geschützte Arten - Liste der in Baden-Württemberg vorkommenden besonders und streng geschützten Arten. LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Hrsg.). Runge, H., Simon, M. &Widdig, T. (2009): Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben, FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz - FKZ , (unter Mitarb. von: Louis, H. W., Reich, M., Bernotat, D., Mayer, F., Dohm, P., Köstermeyer, H., Smit-Viergutz, J., Szeder, K.).- Hannover, Marburg. bericht_runge.pdf Südbeck, P., Andretzke, H., Fischer, S., Gedeon, K., Schikore, T. Schröder, K. &Sudfeldt, C. (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. - Radolfzell, 792 S. Trautner, J. (2008): Artenschutz im novellierten BNatSchG Übersicht für die Planung, Begriffe und fachliche Annäherung. In (Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen): Interdisziplinäre Online-Zeitschrift für Naturschutz und Naturschutzrecht. 1:
20 Artenschutzrechtliche Voruntersuchung für die Trockenmauer bei der Keller schen Mühle in Sinsheim 20 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung, St.Peter-Straße Heidelberg t Aktivitäts-, Eingriffs- und Maßnahmenzeiträume Fauna: Aktivitätszeiten Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Feuersalamander: Larven im Wasser Vögel: Brutzeit Fledermäuse: Wochenstubenzeit Haselmaus: Aktivitätszeit Eingriff Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Feuersalamander: Eingriffe in das Laichgewässer Vögel: Fällung / Rodung von Gehölzen Fledermäuse allgemein: Fällung / Rodung von Gehölzen Ausgleichsmaßnahmen / Pflege Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Haselmaus: Anbringen von Haselmauskästen Legende Nebenphase 1 Hauptphase 2 Eingriff / Maßnahme am günstigsten 3 Eingriff / Maßnahme weniger günstig 4 Eingriff / Maßnahme ungünstig 5
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