Wertpapiergebundene Zusagen im Spannungsfeld von ausschließlicher Wertpapierbindung und garantierter Mindestleistung

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1 Betriebswirtschaft Aufsätze DB vom , Heft 48, Seite DB Wertpapiergebundene Zusagen im Spannungsfeld von ausschließlicher Wertpapierbindung und garantierter Mindestleistung Erste Erfahrungen aus der Praxis Dr. Markus Bechtoldt / Caroline Braun, beide München / Reinhard Golenia, Wolfsburg Moderne betriebliche Altersversorgungszusagen sind häufig an die Entwicklung von Wertpapieren gebunden. Die Frage, welchen Voraussetzungen eine solche betriebliche Altersversorgungszusage genügen muss, um unter dem BilMoG als wertpapiergebundene Zusage gemäß 253 Abs. 1 Satz 3 HGB mit dem Zeitwert der Wertpapiere bilanziert zu werden, führte in der Praxis zu kontroversen Diskussionen. Der Beitrag stellt real existierende Zusagen vor, die gemäß 253 Abs. 1 Satz 3 HGB bilanziert werden und beleuchtet das Wechselspiel zwischen Wertpapiergebundenheit und Garantieleistungen. Gliederung I. Einleitung II. III. Anforderungen an wertpapiergebundene Zusagen Praxisfälle 1. Offensichtlich wertpapiergebundene Zusagen 2. Überprüfung weiterer Modelle auf Wertpapiergebundenheit IV. Bilanzierung und Ausweis in der GuV V. Zusammenfassung und Fazit I. Einleitung Erteilt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern unmittelbar eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Direktzusage), so sind die hieraus resultierenden Verpflichtungen in der deutschen Handelsbilanz gem. 253 Abs. 1 Satz 2 HGB grds. mit ihrem Erfüllungsbetrag in Ansatz zu bringen. Allgemeiner sind dem Gesetzeswortlaut folgend "Verbindlichkeiten zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen i. H. des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen". Eine Präzisierung des Wertansatzes nimmt der Gesetzgeber im nachfolgenden Satz vor, indem er fordert, dass, soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren i. S. des 266 Abs. 2 A. III. 5 HGB bestimmt, Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen sind, soweit er (der Zeitwert) einen garantierten Mindestbetrag überschreitet. Letztere Klasse von Altersversorgungsverpflichtungen wollen die Verf. im Folgenden mit dem Begriff der "wertpapiergebundenen Zusage" umschreiben und anhand von Praxisbeispielen analysieren. II. Anforderungen an wertpapiergebundene Zusagen Wie Altersversorgungsverpflichtungen konkret ausgestaltet sein müssen, um den Anforderungen an eine wertpapiergebundene Zusage zu genügen, ist weder dem Gesetz selbst noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen, wobei Letzteres der Tatsache geschuldet ist, dass die im Gesetz gewählte Formulierung des 253 Abs. 1 Satz 3 erst auf Grundlage der Beschlussempfehlung und Berichts des Rechtsausschusses in den Gesetzestext aufgenommen wurde 1). Insbesondere unterlässt der Gesetzgeber an dieser Stelle jedoch auch die Formulierung weitergehender Voraussetzungen, um eine Altersversorgungsverpflichtung als wertpapiergebundene Zusage zu klassifizieren. Allein die Begriffswahl der "Altersversorgungsverpflichtung" führt den Anwender des Gesetzes zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber in erster Linie Pensionszusagen im engeren Sinne vor Augen hat 2). Darüber hinaus basiert auch die Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses auf den in der Praxis teilweise bereits vorhandenen Altersversorgungszusagen, bei denen sich der Umfang der Altersversorgungsverpflichtungen nach dem beizulegenden Zeitwert bestimmter Wertpapiere richtet. Aus Vereinfachungsgründen hält es der Rechtsausschuss für angemessen, die erforderlichen Rückstellungen für solche Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbar langfristig fällige Verpflichtungen, soweit sich diese ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren i. S. des 266 Abs. 2 A. III. 5 HGB bestimmen, nach dem Zeitwert dieser Wertpapiere zu bemessen, soweit dieser die Rückstellung einer Mindestverpflichtung übersteigt 3). Intention dieser "Vereinfachungsregelung" war, dass durch Anwendung dieser Regelung ein Pensionsgutachten und somit Kosten für den bilanzierenden Arbeitgeber eingespart

2 werden könnten. Auch wenn u. E. ein Pensionsgutachten weiterhin erforderlich sein dürfte, allein schon um zu verifizieren, ob und inwieweit der Erfüllungsbetrag einer der Altersversorgungszusage unterlegten Garantieleistung durch den Zeitwert der zugrunde liegenden Wertpapiere am jeweiligen Bilanzstichtag übertroffen wird, so deutet die Argumentation des Rechtsausschusses klar auf eine Anwendung der Rechtsvorschrift im Bereich der Pensionszusagen hin. Das IDW führt in IDW RS HFA 30 4) unter Rdn. 71 aus, dass im Fall von wertpapiergebundenen Zusagen die Wertansätze der Wertpapiere und der betreffenden Versorgungsverpflichtungen so lange korrespondieren, wie der beizulegende Zeitwert der Wertpapiere eine zugesagte Mindestleistung übersteigt. Der im Gesetz beschriebene garantierte Mindestbetrag ist hierbei als Erfüllungsbetrag der Garantieleistung anzusehen. Folgt man den Ausführungen des IDW weiter, so kann eine wertpapiergebundene Zusage durchaus Leistungsbestandteile enthalten, die nicht zwingend an die Entwicklung des Zeitwerts von Wertpapieren gekoppelt sein müssen. Für diese Bestandteile gelten dann die allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze. In den nachfolgenden Absätzen der Stellungnahme stellt das IDW klar, dass die zugrunde liegenden Wertpapiere nicht Bestandteil des Anlagevermögens sein müssen 5), welche Wertpapiere des Anlagevermögens insbesondere i. S. von 266 Abs. 2 A. III. 5 HGB in Betracht kommen 6) und dass schließlich auch Altersversorgungsverpflichtungen, deren Höhe sich ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert eines Rückdeckungsversicherungsanspruchs bestimmt, bilanziell wie wertpapiergebundene Zusagen zu behandeln sind. Dies gilt demnach auch für leistungskongruent rückgedeckte Altersversorgungszusagen. Schließlich hält das IDW fest, dass die Regelungen für wertpapiergebundene Zusagen auch auf mit Altersversorgungsverpflichtungen vergleichbar langfristig fällige Verpflichtungen, insbesondere auf Verpflichtungen des Bilanzierenden aus Zeitwertkonten anwendbar sind 7). Auch wenn solche Wertguthabenvereinbarungen strikt gegen Altersversorgungsverpflichtungen, explizit gegen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung i. S. des Betriebsrentengesetzes abzugrenzen [DB 2011 S. 2670]sind, können im Rahmen einer solch weiten Gesetzesauslegung somit Wertguthabenvereinbarungen vom Anwendungsbereich des 253 Abs. 1 Satz 3 HGB erfasst werden. Zur Beantwortung der Frage, ob eine konkrete Verpflichtung außerhalb von Wertguthabenvereinbarungen den Anforderungen an eine wertpapiergebundene Zusage genügt, sind somit die folgenden Sachverhalte zu prüfen: Bei den Verpflichtungen handelt es sich um Altersversorgungsverpflichtungen. Die Höhe der Verpflichtungen bestimmt sich ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren i. S. des 266 Abs. 2 A. III. 5 HGB. Das unter 2. aufgeführte Ausschließlichkeitsgebot wird lediglich durch die Zusage immanenter Garantieleistungen durchbrochen. Darüber hinausgehende Anforderungen finden keine Stütze im Gesetz. III. Praxisfälle Im Folgenden werden anhand der o. g. hinreichenden Kriterien zur Qualifikation als wertpapiergebundene Zusage Beispiele aus der Praxis vorgestellt. Als Beispiel für eine Versorgungszusage, die nach dem Sparprinzip konstruiert ist, dient hierbei die Versorgungsordnung zur fondsgebundenen Direktzusage vom der EWE AG (vgl. Bsp. 2). Als Beispiel für eine wertpapiergebundene Zusage, deren Kalkulation auf dem Versicherungsprinzip beruht, dienen die Versorgungszusagen des Volkswagen-Konzerns, welche über den Volkswagen Pension Trust e. V. finanziert werden (vgl. Bsp. 4). Weitere Beispiele aus der Praxis werden ohne namentliche Nennung der jeweiligen Firmen vorgestellt. Nach den Erfahrungen des für die meisten deutschen Unternehmen ersten Bilanzstichtags unter BilMoG gibt es große Unsicherheiten in der Praxis, insbesondere hinsichtlich des Wechselspiels zwischen dem als zweites Kriterium formulierten Ausschließlichkeitsgebot und gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Garantieleistungen. Weder im Gesetz selbst noch in der Gesetzesbegründung lassen sich Hinweise darauf finden, dass die Garantieleistungen zusätzliche Kriterien erfüllen müssen, um als unschädlich für die Qualifikation der gesamten Zusage als wertpapiergebunden zu gelten. Auch die Existenz von nicht wertpapiergebundenen Bestandteilen einer Zusage (z. B. zusätzliche Leistungen bei Invalidität) gefährdet nicht die grundsätzliche Qualifikation der Zusage als wertpapiergebunden i. S. des 253 Abs. 2 Satz 3 HGB 8). Auch der Ausschluss von Versorgungszusagen, die lebenslängliche Rentenzahlungen vorsehen, wird weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung gefordert. Im Folgenden sei stets vorausgesetzt, dass die genannten Wertpapiere dem Wertpapierbegriff des 266 Abs. 2 A. III. 5 HGB genügen bzw. an deren Stelle leistungskongruente Rückdeckungsversicherungen treten. 1. Offensichtlich wertpapiergebundene Zusagen Die wenigsten Diskussionen bzgl. der Wertpapiergebundenheit i. S. des 253 Abs. 2 Satz 3 HGB lösten in der Praxis Zusagen aus, welche auf Basis des Sparprinzips kalkuliert sind, die Leistung also aus einem individuell aufgebauten Vermögen resultiert, grundsätzlich Kapitalauszahlung vorsehen und

3 die Wertentwicklung des Anrechts an ein individuell zugeordnetes Vermögen binden. Eine solche Zusage könnte z. B. folgendermaßen aussehen: BEISPIEL 1: ZUSAGE A (FONDSGEBUNDENE VERSORGUNGSZUSAGE - SPARPRINZIP MIT KAPITALZAHLUNG) Der Arbeitgeber eröffnet für jeden Arbeitnehmer ein individuelles Wertpapierdepot. In Abhängigkeit vom jeweiligen Gehalt oder aber auch einer Entgeltumwandlungsvereinbarung wird ein Betrag zur Verfügung gestellt, für welchen Wertpapiere, z. B. Investmentfonds, erstanden werden, die in den individuellen Wertpapierdepots geführt werden. Im Versorgungsfall Alter, Invalidität oder Tod erhält der ehemalige Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen das auf dem ihm zugeordneten Depot aufgelaufene Kapital, mindestens jedoch die Summe der eingezahlten Beträge. Die Zusage erfüllt offensichtlich alle Kriterien des 253 Abs. 1 Satz 3 HGB: Es handelt sich um Altersversorgungsverpflichtungen. Die Kapitalzahlung im Versorgungsfall, also die Höhe der Verpflichtung, entspricht unmittelbar dem Zeitwert der in dem Wertpapierdepot befindlichen Investmentfonds. Lediglich für den Fall, dass die Wertentwicklung des Depots hinter der Summe der eingezahlten Beträge zurückbleibt, wird als Garantieleistung der Nominalbetrag der eingezahlten Beträge fällig. Nur für den Fall, dass die Garantieleistung wirksam werden muss, weicht somit die Höhe der Verpflichtung von dem Zeitwert des Vermögens ab. Einigkeit besteht auch darüber, dass es für die Qualifikation als wertpapiergebundene Zusage nicht darauf ankommt, ob die Bilanzierende die Wertpapiere selbst im Bestand hält, ob es sich um eine reale oder fiktive Geldanlage hält und ob die Wertpapiere Deckungsvermögen i. S. des 246 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 HGB 9) darstellen. Auch für den Fall, dass über den Beitragserhalt hinaus, der ja einer Zinsgarantie von 0% entspricht, eine höhere Verzinsung garantiert wird, wird die Wertpapiergebundenheit i. S. des 253 Abs. 1 Satz 3 weder im Gesetz noch im IDW RS HFA 30 vom infrage gestellt. 2. Überprüfung weiterer Modelle auf Wertpapiergebundenheit In der Praxis wird jedoch oftmals keine vollständig individualisierte Geldanlage vorgenommen. Vielmehr werden häufig individuelle Konten anhand der Entwicklung einer kollektiven Anlagestrategie fortgeschrieben. Zudem findet sich neben dem Sparprinzip mit anschließender Kapitalzahlung die Verrentung des angesparten Kapitals im Versorgungsfall. Insbesondere Letzteres hat zum Bilanzstichtag häufig zu Diskussionen geführt, inwiefern und unter welchen Bedingungen eine Versorgungszusage, die lebenslange Rentenleistungen vorsieht, überhaupt als wertpapiergebundene Zusage angesehen werden kann. Unseres Erachtens hängt die Beantwortung dieser Frage von der Anbindung der Anrechtsentwicklung während der Rentenbezugszeit an den Zeitwert des Anlagevermögens ab. Für nicht erheblich halten wir hingegen, ob der Zusage das Sparprinzip zugrunde liegt oder ob die Leistungen bereits in der Anwartschaftszeit über das Versicherungsprinzip kalkuliert werden. Der Wertansatz von lebenslänglich zahlbaren Rentenleistungen durch den versicherungsmathematischen Barwert ist eine bilanzielle Selbstverständlichkeit. Sofern daher im Fall lebenslänglicher Rentenzahlungen die Abhängigkeit der Höhe der Altersversorgungsverpflichtungen von dem Zeitwert von Wertpapieren [DB 2011 S. 2671]zu überprüfen ist, kann dies u. E. nur über den Umweg der Barwertberechnung erfolgen. BEISPIEL 2: ZUSAGE B (FONDSGEBUNDENE VERSORGUNGSZUSAGE - SPARPRINZIP MIT ÜBERSCHUSSZUWEISUNG ZUM ENDE DER ANWARTSCHAFTSZEIT - VERRENTUNG IM VERSORGUNGSFALL - ZURECHNUNGSLEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT UND ÜBERSCHUSSZUTEILUNG WÄHREND DER RENTENBEZUGSZEIT) Während der Anwartschaftszeit wird für jeden Arbeitnehmer ein individuelles Kapitalkonto geführt, welchem jährlich von Gehalt und Unternehmenserfolg abhängige Beiträge gutgeschrieben werden. Die Kapitalanlage erfolgt in einem kollektiv geführten Sondervermögen. Die Arbeitnehmer erwerben in Abhängigkeit der gutgeschriebenen Beiträge Anteilsscheine an dem Sondervermögen, welche auf dem individuellen Kapitalkonto geführt werden. Im Versorgungsfall Alter entspricht das Versorgungskapital dem höheren Wert aus dem Zeitwert der Anteilsscheine auf dem Kapitalkonto und der Summe der eingezahlten Beiträge. Im Versorgungsfall Invalidität oder Tod vor Alter 55 wird das Versorgungskapital zusätzlich so aufgestockt, als sei der Arbeitnehmer bis zum 55. Lebensjahr aktiv beschäftigt gewesen. Das Versorgungskapital wird sodann versicherungsmathematisch äquivalent unter Ansatz eines Garantiezinses von 2,25% in eine lebenslang laufende Rente, bei Alter und Invalidität mit 60%iger Hinterbliebenenrentenanwartschaft umgewandelt. Des Weiteren beinhaltet die Versorgungszusage eine garantierte Rentenanpassung von 1% p.a. Während der Rentenbezugszeit werden die für die Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen erforderlichen Mittel dem Sondervermögen entnommen. Zudem werden parallel die Kapitalkonten um die ausgezahlten Rentenleistungen vermindert. Sofern der Zeitwert der Kapitalkonten aller laufenden Leistungen den Barwert der laufenden Leistungen übersteigt, werden die laufenden Leistungen per Überschusszuweisung so angehoben, dass sich der Barwert der laufenden Leistungen und der Zeitwert der Kapitalkonten wieder entsprechen. Hierbei wird der Barwert der laufenden Leistungen auf Basis des Garantiezinses sowie unter Ansatz der garantierten Rentenanpassung von 1% p.a. ermittelt. Zum Ausgleich schwankender Erträge findet eine Überschusszuweisung erst ab einer Überdeckung von mehr als 5% statt. Ein Teil des Vermögens wird somit erst zeitverzögert zur Erhöhung der laufenden Leistungen herangezogen. Auch die oben beschriebene Zusage wird - bis auf die Aufstockungsleistung bei Tod oder Invalidität vor Alter 55 - als wertpapiergebunden i. S. des 253 Abs. 1 Satz 3 bilanziert. Die Überprüfung dieses Bilanzierungsansatzes hat wiederum anhand der oben aufgeführten drei Kriterien zu erfolgen.

4 Zu 1. Es handelt sich offensichtlich um Altersversorgungsverpflichtungen. Zu 2. Im Unterschied zur Zusage A erfolgt im Versorgungsfall keine Kapitalauszahlung, sondern eine Verrentung des Kapitals. Während der Anwartschaftszeit und im Zeitpunkt der Verrentung selbst besteht Wertidentität zwischen dem Zeitwert des Kapitalkontos und der Versorgungsleistung. Die Leistung im Versorgungsfall wird ja gerade so bestimmt, dass ihr versicherungsmathematischer Barwert unter Ansatz der Garantieverzinsung und der 1%igen Rentenanpassungsgarantie bei Rentenbeginn dem Zeitwert der Wertpapiere entspricht. Würde die Rente im Rahmen einer Kapitalzahlung bei Rentenbeginn abgefunden, so entspräche das Leistungsprofil exakt der Zusage A. Auch während der Rentenbezugszeit wird die Wertidentität durch den Mechanismus der Überschussbeteiligung aber weiterhin sichergestellt. Die laufenden Leistungen werden jährlich so angehoben, dass sie im Barwert dem Zeitwert der Wertpapiere entsprechen. Auch die Höhe dieser Verpflichtung richtet sich daher - über den Umweg der Barwertbetrachtung - ausschließlich nach dem Zeitwert des zugeordneten Vermögens. Wesentlich ist hier insbesondere die Überschussbeteiligung auf Zeitwertbasis. Sofern z. B. stille Reserven zurückgehalten werden, ist nicht von einer wertpapiergebundenen Zusage auszugehen. Auch die Sicherheitsreserve von 5% des auf die laufenden Leistungen fallenden Vermögens führt lediglich zu einer zeitverzögerten Überschusszuweisung eines kleinen Anteils des Vermögens, welche an dem Aktivprimat der Zusage nichts ändert. Aufgrund des Abschmelzens des Vermögens mit der Auskehrung der Leistungen ist schlussendlich das ganze Vermögen, einschließlich einer zum Bilanzstichtag noch bestehenden Sicherheitsreserve, zur Erhöhung und Bedienung der Leistungen zu verwenden. Zu 3. Der wertpapiergebundene Bestandteil der Zusage enthält als Garantieleistungen (1) eine garantierte Verzinsung von 0% während der Anwartschaftsphase und 2,25% während der Rentenbezugsphase, (2) eine garantierte Rentenanpassung von 1% p.a. und (3) die lebenslange Zahlung der Rentenleistungen. Der Wert dieser Garantieleistungen weicht wiederum nur für den Fall von dem Zeitwert des Sondervermögens ab, dass der Barwert der Garantieleistungen über dem Zeitwert liegt. Während der Anwartschaftszeit kann dies nur bei negativer Wertentwicklung entstehen. Für diesen Fall wird bei Verrentung ein höherer Betrag als der Zeitwert herangezogen und das Vermögen entsprechend aufgestockt. Die Kriterien 1 bis 3 sind somit erfüllt und es handelt sich um eine wertpapiergebundene Zusage. Eine Besonderheit dieser Zusage ist die Gewährung erhöhter Leistungen im Fall von Invalidität oder Tod vor Alter 55. Dieser Zusagebestandteil ist nicht wertpapiergebunden und daher gesondert zu bilanzieren. BEISPIEL 3: ZUSAGE C (WIE ZUSAGE B, ABER MIT JÄHRLICHER FÜR DIE FOLGEZEIT GARANTIERTER ÜBERSCHUSSZUWEISUNG BEREITS WÄHREND DER ANWARTSCHAFTSZEIT) Eine in der Praxis weiterhin vorzufindende Abwandlung der Zusage B besteht darin, dass die individuellen Kapitalkonten bereits in der Anwartschaftszeit über den Mechanismus einer jährlichen für die Folgezeit garantierten Überschusszuweisung mittels eines Abgleichs zwischen den Garantieleistungen und dem Zeitwert des Vermögens erhöht werden. Hier handelt es sich jedoch lediglich um eine Ausweitung der Garantieleistung. Diese besteht nicht mehr nur aus den Beiträgen zzgl. einer ggf. bestehenden Garantieverzinsung, sondern beinhaltet auch die Garantie, dass das individuelle Kapitalkonto nicht mehr unter ein einmal durch entsprechenden Kapitalanlageerfolg erreichtes Niveau herabgesenkt wird. Wiederum wird die Wertgleichheit zwischen der Zusage und dem Zeitwert des Vermögens nur dann durchbrochen, wenn der Zeitwert unter den Wert des Kapitalkontos fällt, sodass auch hier - neben den Kriterien 1 und 2 - insbesondere das dritte Kriterium zur Qualifikation der Zusage als wertpapiergebunden i. S. des 253 Abs.1 Satz 3 HGB erfüllt ist. BEISPIEL 4: ZUSAGE D (VERSICHERUNGSPRINZIP - FÜR DIE FOLGEZEIT GARANTI ERTE ÜBERSCHUSSZUWEISUNG WÄHREND DER ANWARTSCHAFTSZEIT UND DER RENTENBEZUGSZEIT - ANWARTSCHAFTSVERRENTUNG) Die im Folgenden vorgestellte Zusage unterscheidet sich von den oben aufgeführten Zusagen systematisch hauptsächlich durch die Kalkulation der späteren Rentenleistungen auf Basis einer Anwartschaftsverrentung. Bei den über den Volkswagen Pension Trust e. V. finanzierten Versorgungszusagen handelt es sich um beitragsorientierte Leistungszusagen. Die Konzerngesellschaften gewähren [DB 2011 S. 2672]Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenleistungen in Form lebenslang laufender Renten. Der gemäß Versorgungszusage bzw. Entgeltumwandlungsvereinbarung ermittelte Versorgungsaufwand wird in das Sondervermögen Altersversorgung des Volkswagen Pension Trust e. V. eingebracht. Nach Eintritt des Versorgungsfalls werden den Konzerngesellschaften die gewährten Leistungen aus dem Sondervermögen Altersversorgung erstattet. Die Beschäftigten erhalten als Mindestgarantie jährlich Garantierentenbausteine, welche unter Ansatz von 3% Garantieverzinsung errechnet werden. Sofern das Vermögen durch höhere Erträge den auf Basis dieser Garantieverzinsung ermittelten Barwert der Garantieleistung übersteigt, werden die Anwartschaften bzw. die laufenden Leistungen durch die Gewährung von Überschussbausteinen angehoben, sodass der Barwert der Verpflichtungen dem Zeitwert des Vermögens wieder entspricht. Hierbei wird zum Ausgleich schwankender Vermögenserträge ein Anteil von maximal 10% des Vermögens, die sog. Schwankungsreserve, erst zeitverzögert zur Überschussgewährung bzw. Fehlbetragsdeckung verwendet. Einmal zugeteilte Überschüsse werden für die Zukunft garantiert. Während der Rentenbezugszeit wird eine Rentenanpassung von 1% p.a. garantiert, sofern dieser Anpassungsbedarf nicht bereits durch Überschusszuweisungen gedeckt wird. Auch diese Zusage wird als wertpapiergebunden i. S. des 253 Abs. 1 Satz 3 HGB bilanziert. Die folgende Überprüfung der für die wertpapiergebundene Zusage oben aufgeführten hinreichenden drei Kriterien zeigt die Richtigkeit der Entscheidung für diesen Bilanzierungsansatz. Zu 1. Die Bedingung, dass es sich um Altersversorgungsverpflichtungen handelt, ist offensichtlich erfüllt. Zu 2. Aufgrund der oben beschriebenen, in der Versorgungszusage niedergelegten Systematik, nach der die Verpflichtung stets so angehoben wird, dass der auf Basis der Garantieverzinsung ermittelte Barwert der Verpflichtung dem Zeitwert des (in Wertpapieren geführten) Vermögens entspricht, wird der Wert der Verpflichtung direkt durch den Zeitwert der

5 Wertpapiere bestimmt. Der Unterschied zu den Zusagen B und C, bei denen erst im Versorgungsfall eine Verrentung stattfindet, besteht lediglich darin, dass bereits während der Anwartschaftszeit - und nicht erst nach Eintritt des Versorgungsfalls - der Wert der Verpflichtung über den Umweg der Barwertbetrachtung dem Zeitwert des Vermögens entspricht. Die Tatsache, dass ein Teil des Vermögens als Schwankungsreserve ggf. erst zeitverzögert bei der Überschussbeteiligung berücksichtigt wird, ändert an der grundsätzlichen Wertgleichheit von Verpflichtung und Zeitwert des Vermögens nichts. Bei rechnungsmäßiger Entwicklung wird das zum Bilanzstichtag bestehende Vermögen - und zwar unter Einschluss der zum Bilanzstichtag bestehenden Schwankungsreserve - im Zeitverlauf vollständig für die Erhöhung und Bedienung dieser Verpflichtungen verwendet. Das Vermögen selbst, und damit auch die Schwankungsreserve als prozentualer Anteil des Vermögens, wächst bei rechnungsmäßiger Entwicklung der zum Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und laufenden Leistungen i. d. R. zunächst mit dem Rechnungszins zzgl. etwaiger darüber hinausgehender Erträge. Im weiteren Verlauf sinkt das Vermögen und damit auch die Schwankungsreserve in Folge der Alterung des Bestands durch die Bedienung der Ansprüche aus dem Vermögen, bis letztendlich das gesamte Vermögen und damit auch die Schwankungsreserve als prozentualer Anteil des Vermögens verbraucht ist. Oder anders gesagt: Die zum Bilanzstichtag bestehende Schwankungsreserve wird dann mit der Auflösung der Summe der Rentenbarwerte durch entsprechende Überschusszuweisung geleert. Auch das Vermögen, welches in der Schwankungsreserve zunächst gebunden ist, erhöht somit den Barwert der Verpflichtungen, wenn auch zeitverzögert. Zu 3. Nur für den Fall, dass der Barwert der Garantieleistungen über dem Zeitwert des Vermögens liegt, wird die Wertgleichheit zwischen dem Zeitwert des Vermögens und den Verpflichtungen durchbrochen. Auch das dritte Kriterium ist somit erfüllt. Folgerichtig wird die Zusage als wertpapiergebunden i. S. des 253 Abs. 1 Satz 3 bilanziert. Schließlich könnte man - ohne die Qualifikation als wertpapiergebunden i. S. des 253 Abs. 1 Satz 3 HGB zu verlieren - die oben aufgeführte Zusagesystematik noch dadurch abwandeln, dass anstelle einer nach dem Versicherungsprinzip kalkulierten lebenslang laufenden Rente eine nach dem Versicherungsprinzip kalkulierte Kapitalleistung fällig würde. Auch wenn in den hier dargestellten Praxisbeispielen stets eine wertpapiergebundene Zusage mit dem Vorliegen eines saldierungsfähigen Deckungskapital i. S. des 246 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 HGB einhergeht, ist dies keine Voraussetzung für die Einstufung einer Altersversorgungsverpflichtung oder ähnlich langfristig fälligen Verpflichtung als wertpapiergebundene Zusage. Gleichwohl führt die Klassifizierung von Vermögensgegenständen als saldierungsfähiges Deckungskapital gem. 246 Abs. 2 Satz 2 HGB i. V. mit dem Vorliegen einer wertpapiergebundenen Zusage in Folge des Saldierungsgebots zu einer Bilanzverkürzung und darüber hinaus in der Praxis im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass sich Verpflichtungsumfang und der beizulegende Zeitwert der zu verrechnenden Vermögensgegenstände entsprechen. Gleichzeitig führt bei Vorliegen einer wertpapiergebundenen Zusage im Rahmen des Übergangs auf die Bilanzierungsvorschriften des BilMoG die Anpassung des Buchwerts der Verpflichtungen an den (in aller Regel höheren) beizulegenden Zeitwert der korrespondierenden Wertpapiere implizit zu einer Ausschüttungssperre, sodass folgerichtig insoweit die Ausschüttungssperre nach 268 Abs. 8 Satz 3 i. V. mit Satz 1 HGB nicht greift 10). Sofern es sich bei der Altersversorgungsverpflichtung zwar um eine wertpapiergebundene Zusage handelt, die im Bestand des Bilanzierenden geführten Wertpapiere jedoch nicht als saldierungsfähiges Deckungskapital klassifizieren, kann das vorliegende Konstrukt ggf. unter den Voraussetzungen des 254 HGB als Bewertungseinheit aufgefasst werden. In diesem Fall stellen die korrespondierenden Wertpapiere das Sicherungsinstrument zu der als gesichertes Grundgeschäft zu interpretierenden Altersversorgungsverpflichtungen dar. Dieser Ansatz führt zu dem Resultat, dass neben der wertpapiergebundenen Zusage auch die korrespondierenden Wertpapiere selbst mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind. Auch wenn eine Saldierung der Rückstellung für die wertpapiergebundene Zusage mit dem korrespondierenden Aktivposten der Wertpapiere hier nicht zulässig ist ( 246 Abs. 2 Satz 1 HGB), stehen sich im Ergebnis zumindest die korrespondierenden Aktiv- und Passivpositionen in Gänze ausgleichend gegenüber 11). IV. Bilanzierung und Ausweis in der GuV Am Einzelbewertungsgrundsatz des 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB hat das BilMoG nichts geändert. Der Gesetzgeber hat aber erkannt, dass es insbesondere bei den Altersversorgungsverpflichtungen Entwicklungen gegeben hat, die bei dieser Einzelbewertung zu berücksichtigen sind. Denn in den letzten Jahren hat nicht nur die Kapitaldeckung von Versorgungszusagen stark zugenommen, sondern vor allem auch deren Bindung an die Wertentwicklung zu deren Erfüllung reservierter Kapitalanlagen. [DB 2011 S. 2673] [DB 2011 S. 2673] In diesem Zusammenhang ist die Neuerung zur wertpapiergebundenen Versorgungszusage nur folgerichtig und führt damit zu einer zutreffenden Bewertung der vom Arbeitgeber eingegangenen Versorgungsverpflichtungen. Gäbe es keine gesetzlich verankerte Mindestleistung, so wäre sogar eine versicherungsmathematische Bewertung nicht mehr von Nöten: Sieht die Versorgungszusage vor, dass der Arbeitgeber in keinem Fall von den Erträgen und der Wertentwicklung der angelegten Wertpapiere profitieren kann, dann steht der jeweils aktuelle Zeitwert dieser Wertpapiere auch den Versorgungsberechtigten zu. Insoweit ist es dann auch nur folgerichtig, dass die Versorgungsverpflichtung im Rahmen der

6 Einzelbewertung nicht mit einem geringeren Wert als dem auf der Aktivseite auszuweisenden Zeitwert der Wertpapiere zu bewerten ist. Sofern die Wertpapiere nach 246 Abs. 2 Satz 2 HGB als Deckungsvermögen zu behandeln sind, sie also dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen, sind sie nach 253 Abs. 1 Satz 4 HGB ebenfalls mit dem Zeitwert zu bewerten und mit der Pensionsrückstellung nach 253 Abs. 1 HGB zu verrechnen. Diese Form der Bewertung ist stark an die Praxis in IFRS-Abschlüssen angelehnt und damit zumindest den Unternehmen vertraut, die solche Abschlüsse erstellen. In der IFRS-Rechnungslegung wird das Deckungsvermögen "plan assets" genannt und die Bewertung der Versorgungsverpflichtungen mit deren Zeitwert ist ebenfalls gängig, auch wenn der dies implizierende Interpretationsentwurf IFRIC D9 nie offiziell verabschiedet wurde. Den Einstieg in diese besondere Form der Bewertung wird allerdings von engen Voraussetzungen abhängig gemacht, denn die Versorgungsverpflichtung muss ausschließlich an den Zeitwert der maßgeblichen Wertpapiere angebunden sein. Lediglich die Garantie eines Mindestbetrags ist dabei unschädlich. Führt man sich vor Augen, welche Auswirkungen sich hieraus ergeben, wird deutlich, dass bei der Anwendung eine weitgehende Auslegung geboten ist, um den Willen des Gesetzgebers möglichst vollständig umzusetzen. Denn scheidet eine Bewertung als wertpapiergebundene Versorgungszusage aus, ist die Versorgungsverpflichtung mit ihrem Erfüllungsbetrag zum Bewertungsstichtag anzusetzen. Der Gesetzgeber schreibt zur Ermittlung dieses Erfüllungsbetrags zwar kein bestimmtes Verfahren vor. In der Praxis werden sich aber die auch schon bisher üblichen Methoden durchsetzen; also entweder in Anlehnung an IAS 19 der Barwert auf Grundlage der "Projected Unit Credit Methode" oder aber in Anlehnung an 6a EStG ein modifiziertes Teilwertverfahren. In beiden Verfahren ist es in jedem Fall erforderlich, die Höhe der Versorgungsverpflichtungen unter Berücksichtigung bestimmter Prämissen auf ihren voraussichtlichen Beginn hochzurechnen und anschließend unter Berücksichtigung des gesetzlich nach 253 Abs. 2 HGB vorgeschriebenen Zinssatzes abzuzinsen. Zu den Prämissen gehört bei an die Entwicklung von Wertpapieren gebundenen Versorgungszusagen insbesondere auch die voraussichtliche Wertentwicklung dieser Wertpapiere. Und da die Abzinsung im Zweifel nicht zum gleichen Zinssatz erfolgen wird, führt dies zu einem Erfüllungsbetrag, der deutlich vom Zeitwert der Wertpapiere abweichen kann. Bei der Richtung dieser Abweichung kommt es auf die Art der Wertpapiere an. Handelt es sich überwiegend um Aktien, wird die voraussichtliche Wertentwicklung den Abzinsungssatz eher übersteigen und sich ein höherer Erfüllungsbetrag ergeben, während bei überwiegend festverzinslichen Wertpapieren eher von einer etwas geringeren Wertentwicklung auszugehen ist, wodurch der Erfüllungsbetrag hinter dem Zeitwert der Wertpapiere zurückbleibt. In einem solchen Fall kann dann aber ggf. noch von einer Bewertungseinheit i. S. des 254 HGB ausgegangen werden. Hier verlangt der Gesetzgeber eine nicht ganz so starke Verbindung zwischen der Versorgungszusage mit den zu ihrer Deckung dienenden Wertpapieren. Die Entwicklung der Versorgungszusage als Grundgeschäft muss hier durch die Wertentwicklung der Wertpapiere als Sicherungsgeschäft ausgeglichen werden. Ist diese Voraussetzung erfüllt, sind die Wertpapiere und damit auch die korrespondierenden Versorgungsverpflichtungen ebenfalls mit dem Zeitwert der Wertpapiere zu bewerten. Eine Saldierung mit der Pensionsverpflichtung scheidet hingegen aus. Die Bewertung von Wertpapieren zu ihrem Zeitwert kann zum Ausweis nicht realisierter Gewinne führen, was den bisherigen handelsrechtlichen Regelungen widerspricht. Das Ziel des BilMoG, sich stärker an die international üblichen Regelungen anzulehnen, ließ sich aber nicht anders lösen, sodass der Gesetzgeber für diese Gewinne (abzüglich der hierfür zu bildenden passiven latenten Steuern) in 268 Abs. 8 Satz 3 HGB eine Ausschüttungssperre festgelegt hat. Bei einer wertpapiergebunden Versorgungszusage hingegen erfolgt ja im Idealfall eine Saldierung des Zeitwerts der Wertpapiere mit der gleich hohen Pensionsverpflichtung, und es kommt weder zu einem Bilanzausweis noch zur Entstehung von Gewinnen. Aus diesem Grunde hat das IDW in IDW RS HFA 30 vom klargestellt, dass hier die Ausschüttungssperre ebenfalls nicht greift, weil deren Wirkung bereits durch die Anpassung des Buchwerts der Versorgungsverpflichtungen an den Zeitwert der Wertpapiere erreicht wird. V. Zusammenfassung und Fazit Die explizite Einführung der wertpapiergebundenen Zusage führt zu einer sachgerechten Bilanzierung und Aufwandserfassung der zugrunde liegenden Altersversorgungsverpflichtungen und ähnlich langfristig fälliger Verpflichtungen. Zur Beurteilung, ob es sich bei einer konkreten Altersversorgungsverpflichtung um eine wertpapiergebundene Zusage handelt, sind allein die in 253 Abs. 1 Satz 3 HGB formulierten Voraussetzungen zu prüfen. Insbesondere steht es der Klassifizierung als wertpapiergebundene Zusage nicht entgegen, wenn eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Bestandteile enthält, die sich nicht ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert korrespondierender Wertpapiere bemessen. In diesen Fällen gelten lediglich für diese zu identifizierenden Mindestleistungen i. d. R. die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze des 253 Abs. 1 Satz 2 HGB. Die Rückstellungen für

7 diese Teile der Altersversorgungsverpflichtungen sind somit mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erforderlichen Erfüllungsbetrag anzusetzen. Gleichwohl verbleibt es für die in aller Regel wesentlichen Bestandteile der betrieblichen Altersversorgung, die sich ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren bemessen, bei den Bilanzierungsvorschriften für eine wertpapiergebundene Altersversorgungsverpflichtung oder ähnlich langfristig fälligen Verpflichtung. Schließlich steht der Einordnung einer Altersversorgungsverpflichtung als wertpapiergebundene Zusage grds. nicht entgegen, dass die Zusage eine Verrentung vorsieht, Garantieleistungen bzw. garantierte Leistungsanpassungen in der Rentenbezugszeit enthält oder die Kapitalanlage eine Schwankungsreserve zum Ausgleich von Finanzierungsrisiken umfasst. In jedem Fall ist anhand der o. g. Kriterien eine sorgfältige Einzelprüfung hinsichtlich der Klassifizierung als wertpapiergebundene Zusage vorzunehmen. [DB 2011 S. 2669] Informationen zu den Autoren Dr. Markus Bechtoldt und Caroline Braun sind Senior Consultants für betriebliche Altersversorgung bei der Aon Hewitt GmbH. Reinhard Golenia ist Fachreferent Steuern bei der Volkswagen AG. Fußnoten: 1) Vgl. BT-Drucks. 16/12407 S. 168 f. 2) Vgl. IDW RS HFA 30, Rdn. 77 i. V. mit Rdn. 7. 3) Vgl. BT-Drucks. 16/12407 S ) Vgl. IDW RS HFA 30 Handelsbilanzielle Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen, FN-IDW 2010 S. 437 ff. 5) Vgl. IDW RS HFA 30, Rdn ) Vgl. IDW RS HFA 30, Rdn ) Vgl. IDW RS HFA 30, Rdn ) Vgl. IDW RS HFA 30, Rdn ) Vgl. IDW RS HFA 30, Rdn ) Vgl. IDW RS HFA 30, Rdn ) Vgl. IDW RS HFA 30, Rdn. 76. DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2012

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