GEMEINDERAT DER STADTGEMEINDE STEYREGG

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1 GEMEINDERAT DER STADTGEMEINDE STEYREGG Sitzungsdatum Sitzungsbeginn Sitzungsort Donnerstag, Uhr Gemeindesitzungssaal V E R H A N D L U N G S S C H R I F T Anwesende SBU Bürgermeister (Vorsitzender) Mag. Johann Würzburger Vizebürgermeisterin Karin Mayrhofer Stadtrat Johann Schmitsberger Gemeinderätin Irma Stroh Gemeinderätin Katharina Dutschek Gemeinderat Erwin Kreindl Gemeinderat Ing. Ernst Matschl Gemeinderätin Claudia Kraupatz Gemeinderat Karl Derntl Gemeinderat Stefan Beißmann Gemeinderat-Ersatzmitglied Anton Hobiger Gemeinderat Irma Himmelbauer Gemeinderat Johann Honeder FPÖ es fehlen entschuldigt: GR Peter Schinagl SBU GR David Lackner SBU STR Christian Pilz ÖVP GR Günter Gupfinger ÖVP GR Mag. Peter Gintenreiter SPÖ ÖVP Vizebürgermeisterin Mag. Edith Auinger-Pfund Gemeinderat Josef Grasböck Gemeinderat Mag. Markus Raml Gemeinderat Mag. Karl Wegschaider Gemeinderat Richard Wöger Gemeinderat Friedrich Matscheko Gemeinderat-Ersatzmitglied Waltraud Gierlinger Gemeinderat-Ersatzmitglied Elisabeth Wieshofer Gemeinderat-Ersatzmitglied Mag. Peter Multerberger Stadtrat Gerhard Hintringer Stadtrat Peter Grassnigg Gemeinderätin Elisabeth Auberger Gemeinderat Rudolf Simbrunner Gemeinderätin Gabriela Neulinger Gemeinderat Günter Gintenreiter Gemeinderätin Paula Althuber Gemeinderat Ing. Dieter Ehrengruber Gemeinderat-Ersatzmitglied Franz Hackl SPÖ ab Uhr Schriftführung: Amtsleiter Helmut Heuschober, Petra Reichhart

2 Gemeinderat Seite 2 I n h a l t s v e r z e i c h n i s Nr. T O P Seite 1 Stadtgemeinde Steyregg; Schulsanierung Neufestsetzung des Kostenrahmens für den Bauabschnitt 3 06 (Adaptierung des Kellers der Volksschule für die Nachmittagsbetreuung); Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger) 2 Stadtgemeinde Steyregg; Schulsanierung Auftragsvergaben für den Bauabschnitt 06 (Adaptierung 5 des Kellers der Volksschule für die Nachmittagsbetreuung); Beratung und Beschlussfassung (Ref.: AL Heuschober) 3 Stadtgemeinde Steyregg; Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt 9 und Wasserwirtschaft, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die Anpassungen der Wehrbetriebsordnungen von Donaukraftwerken erteilt wurde Einbringung einer Beschwerde; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger) 4 Stadtgemeinde Steyregg; Verkauf des Restgrundstückes in Windegg Grd.Stk.Nr.1218/1 KG Steyregg - Genehmigung des Kaufvertrages; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger) 5 Stadtgemeinde Steyregg; Flächenwidmungsplan Nr. 6 - Änderung Nr. 10 bzw. Örtliches 13 Entwicklungskonzept Nr. 2 - Änderung Nr. 7 (Stadtgemeinde Steyregg) Umwidmung von Teilbereichen der Parzelle 380, KG Lachstadt mit ca m² von Grünland mit landwirtschaftlicher Nutzung in Sondergebiet des Baulandes FW (Feuerwehr); Beratung und Beschlussfassung (Ref.: StR Schmitsberger) 6 Stadtgemeinde Steyregg, Start und Umsetzung eines Agenda 21 Prozesses Beratung und 14 Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger) 7 Stadtgemeinde Steyregg, Abschluss eines Wasserliefervertrages und Gestattungsvertrages mit der 15 Wassergenossenschaft Obernbergen; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger) 8 Stadtgemeinde Steyregg; Verlängerung der Änderungen der Konditionen bei den von der Gemeinde 18 aufgenommenen Krediten; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger) 9 ÖVP-Gemeinderatsfraktion; Antrag gemäß 64 Abs. 2 OÖ. GemO 1990 Resolution zur 20 Qualitätssicherung österreichischer Lebensmittel; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: GR Mag. Raml) 10 Stadtgemeinde Steyregg; Änderung der Tarifordnung für Kinderbetreuungseinrichtungen; Beratung 22 und Beschlussfassung (Ref.: GR Ing. Ehrengruber) 11 Stadtgemeinde Steyregg; Änderung des Dienstpostenplans; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: AL 27 Heuschober) 12 SPÖ Stadtgemeinde Steyregg; Zur Kenntnisnahme des Berichts der Prüfungsausschusssitzung vom ; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: GR Gupfinger) 13 Allfälliges 44 Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und stellt fest, dass a) die Sitzung vom Bürgermeister rechtzeitig einberufen wurde, b) die Verständigung hierzu an alle Gemeinderatsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung ergangen ist und durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundgemacht wurde, c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist. Tagesordnung: 1. Stadtgemeinde Steyregg; Schulsanierung Neufestsetzung des Kostenrahmens für den Bauabschnitt 06 (Adaptierung des Kellers der Volksschule für die Nachmittagsbetreuung); Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger) 2. Stadtgemeinde Steyregg; Schulsanierung Auftragsvergaben für den Bauabschnitt 06 (Adaptierung des Kellers der Volksschule für die Nachmittagsbetreuung); Beratung und Beschlussfassung (Ref.: AL Heuschober) 3. Stadtgemeinde Steyregg; Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die Anpassungen der Wehrbetriebsordnungen von Donaukraftwerken erteilt wurde Einbringung einer Beschwerde; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger) 4. Stadtgemeinde Steyregg; Verkauf des Restgrundstückes in Windegg Grd.Stk.Nr.1218/1 KG Steyregg Genehmigung des Kaufvertrages; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger)

3 Gemeinderat Seite 3 5. Stadtgemeinde Steyregg; Flächenwidmungsplan Nr. 6, Änderung Nr. 9 (Richard Wöger, Steyregg) Umwidmung von Teilbereichen der 195/1, 195/6, 193, und 195/2, alle KG Pulgarn im Ausmaß von ca m² von Grünland mit landwirtschaftlicher Nutzung in Bauland - Wohngebiet; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: StR Schmitsberger) 6. Stadtgemeinde Steyregg, Start und Umsetzung eines Agenda 21 Prozesses Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger) 7. Stadtgemeinde Steyregg, Abschluss eines Wasserliefervertrages und Gestattungsvertrages mit der Wassergenossenschaft Obernbergen; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger) 8. Stadtgemeinde Steyregg; Verlängerung der Änderungen der Konditionen bei den von der Gemeinde aufgenommenen Krediten; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger) 9. ÖVP-Gemeinderatsfraktion; Antrag gemäß 64 Abs. 2 OÖ. GemO 1990 Resolution zur Qualitätssicherung österreichischer Lebensmittel; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: GR Mag. Raml) 10. Stadtgemeinde Steyregg; Änderung der Tarifordnung für Kinderbetreuungseinrichtungen; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: GR Ing. Ehrengruber) 11. Stadtgemeinde Steyregg; Änderung des Dienstpostenplans; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: AL Heuschober) 12. Stadtgemeinde Steyregg; Zur Kenntnisnahme des Berichts der Prüfungsausschusssitzung vom ; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: GR Gupfinger) 13. Allfälliges Der Bürgermeister berichtet, dass die Verhandlungsschrift der Gemeinderatssitzung vom zur Genehmigung aufliegt. Der Bürgermeister gibt bekannt, dass der Tagesordnungspunkt 4 abgesetzt wird. TOP 1: Stadtgemeinde Steyregg; Schulsanierung Neufestsetzung des Kostenrahmens für den Bauabschnitt 06 (Adaptierung des Kellers der Volksschule für die Nachmittagsbetreuung); Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger) Der Bürgermeister bringt folgenden Amtsbericht zur Kenntnis: GZ.: /2015/Heu Stadtgemeinde Steyregg; Schulsanierung Neufestsetzung des Kostenrahmens für den Bauabschnitt 06 A m t s b e r i c h t zur GR-Sitzung am Bekanntlich hat der Gemeinderat vor einiger Zeit beschlossen, die Sanierung der Schulen auch 2015 fortzusetzen und im BA06 den Keller der VS für die Nachmittagsbetreuung zu adaptieren. Der Kostenrahmen wurde damals mit rund Euro ,-- angegeben. Nun hat uns folgende Nachricht des Planungsbüros erreicht: Kosten für Bauarbeiten in der Schule 2015 ( BA ) Die Kosten für den Einbau eine Nachmittagsbetreuung im Kellergeschoss der Volksschule wurde vom Büro Kroh & Partner am mit ca ,-- netto angeben. Dabei wurde die bestehende Raumstruktur erhalten und nur kleinere Abbrucharbeiten und Umbauten vorgesehen. Nach Planungsgesprächen mit den Betreibern kam der Wunsch nach 4 Gruppenräumen und einem großzügigen Freibereich anstatt der kleinen Abstellräumen im hinteren Bereich. Wegen des zusätzlichen Raumbedarfs der

4 Gemeinderat Seite 4 Volksschule sollten die 2 Räume der bestehenden Nachmittagsbetreuung im 1 OG zu Schulklassen adaptiert werden. Weiters sollte der Müllcontainerbereich entlang der Volksschulgarderobe überdacht und von der Garderobe aus erreichbar werden. Nach erfolgter Planung und Anboteinholung durch das Büro Kroh & Partner ergeben sich nun voraussichtliche Kosten von ,-- Euro netto. Die Kostensteigerung lässt sich folgendermaßen darstellen: Ursprüngliche Planung für Einbau im Keller: ,-- Mehrkosten für zusätzliche Umbauarbeiten einschließlich Änderung Adaptierung der Heizung samt Steuerung ,-- Mehrkosten für Wiederherstellung der Parkflächen entlang des Lichtgrabens : ,-- Adaptierung der 2 bestehenden Nachmittagsbetreuung in Klassenräume für VS ,-- Überdachung des Müllcontainerbereiches samt Stahlstiege und Ausgangstüre ,-- Lüftung für den Spülenraum der Ausspeisungsküche 8.000,-- Außenbeleuchtung an der Fassade statt der Mastleuchten ,-- Summe netto: ,-- In dieser Summe nicht enthalten sind die Kosten für die Einrichtung der Nachmittagsbetreuung. Linz, Ing. Bernhard Leitner --- Grundsätzlich ist wohl davon auszugehen, dass der Bauabschnitt nicht verschoben werden kann und auch die durchaus sinnvollen Zusatzmaßnahmen realisiert werden sollten. Um Genehmigung des neu vorliegenden Kostenrahmens wird ersucht. Steyregg, AL Heuschober * * * STR Grassnigg kritisiert, dass für die umfassenden Umbauten, deren Kosten nun deutlich höher ausfallen würden, kein Finanzierungsplan vorliegen würde und stellt die Frage, ob auch diese Sanierungsetappe über die VFI Steyregg & Co KG abgewickelt werden würde. Vielleicht hätte eine andere Form der Nachmittagsbetreuung solch hohe Investitionen gar nicht erst hervorgerufen. Amtsleiter Heuschober antwortet, dass selbstverständlich auch dieser Bauabschnitt von der VFI Steyregg & Co KG betreut werden würde. Die Vorlage eines Finanzierungsplanes sei nicht notwendig, da es ohnehin einen Gesamtfinanzierungsplan gebe, der allerdings seitens des Landes OÖ. noch ergänzt werden müsste. Die Finanzierung wäre aber jedenfalls gesichert. Die Mehrkosten wären außerdem schlüssig dargestellt worden, trotzdem würde wie immer auf Sparsamkeit geachtet. Der Bürgermeister bezeichnet die Vorgangsweise des Planungsbüros als nicht optimal, eine Ausweitung des Bauabschnittes um rund Euro ,-- hätte eigentlich niemand erwartet. Die Notwendigkeit der zusätzlichen Maßnahmen stehe aber außer Frage. GR Mag. Wegschaider pflichtet dem Bürgermeister bei und weist darauf hin, dass die Adaptierung des Untergeschoßes eine Maßnahme im Sinn der Kinder sei und die ÖVP-Fraktion daher ihre Zustimmung zum neuen Kostenrahmen geben werde. GR Hackl fordert, dass die neue Außenbeleuchtung mit LED-Leuchtmitteln ausgestattet werden müsste.

5 Gemeinderat Seite 5 Der Bürgermeister stellt den Antrag, den neuen Kostenrahmen zu genehmigen. B e s c h l u s s : Fraktion Pro-Stimmen Kontra-Stimmen Stimmenenthaltungen SBU ÖVP SPÖ FPÖ nicht bei der Abstimmung: Ehrengruber noch nicht anwesend Der Antrag gilt somit als angenommen. TOP 2: Stadtgemeinde Steyregg; Schulsanierung Auftragsvergaben für den Bauabschnitt 06 (Adaptierung des Kellers der Volksschule für die Nachmittagsbetreuung); Beratung und Beschlussfassung (Ref.: AL Heuschober) Amtsleiter Heuschober bringt folgenden Amtsbericht zur Kenntnis: GZ.: /2015/Heu Schulsanierung BA06 Auftragsvergaben A m t s b e r i c h t zur GR-Sitzung am Nach dem Beschluss des Gemeinderates, die Schulsanierung im Bauabschnitt 06 durch Adaptierung des Kellers der Volksschule für die Nachmittagsbetreuung fortzusetzen, ist die Ausschreibung der Gewerke erfolgt und das Büro Kroh & Partner hat folgenden Vergabevorschlag erstattet: Stadtgemeinde Steyregg Weißenwolfstraße Steyregg Linz, Ing. LB / Umbau und Adaptierung der Volks-und Hauptschule Steyregg BA Nachmittagsbetreuung Sehr geehrte Damen und Herren! Im Auftrag der Stadtgemeinde Steyregg wurde vom Architekturbüro Kroh & Partner ein Vergabevorschlag für die Errichtung der Nachmittagsbetreuung im Kellergeschoß der Volksschule ausgearbeitet. Für die Sanierungsarbeiten wird empfohlen, die Leistungen an die bereits in den vorigen Etappen erfolgreich tätigen Firmen zu vergeben. Die vom Architekturbüro Kroh & Partner geprüften Angebote für nachstehende Gewerke ergeben folgendes Ergebnis (jeweils excl. Mwst.): 1.) Baumeisterarbeiten: Es wurden 12 Firmen zur Anbotabgabe eingeladen. Es haben 9 Firmen angeboten: Fa. C. Peters ,55 Fa. B. Kern ,81 Fa. Porr ,97 Fa. Habau ,54 Fa. Krückl ,09 Fa. Hentschläger ,58 Fa. Swietelsky ,08 Fa. Weissel ,12 Fa. Holzhaider ,31

6 Gemeinderat Seite 6 Nicht angeboten haben: Fa. Leyrer+Graf Fa. Strabag Fa. Singer Vom Büro Kroh & Partner wird vorgeschlagen, die Fa. C.Peters, Linz mit der Durchführung der Baumeisterarbeiten zu beauftragen. 2.) Kunststofffenster KG: Es wurden 9 Firmen zur Anbotabgabe eingeladen. Es haben 3 Firmen angeboten: Fa. Miller ,76 Fa. Reform Fenster ,00 Fa. Josef Wick ,15 Nicht angeboten haben: Fa. Actual Fa. Schmidinger Fa. Entholzer Fa. Gaulhofer Fa. Bruckner Fa. Pro- System Vom Büro Kroh & Partner wird vorgeschlagen, die Fa. Miller, Marchtrenk mit der Lieferung und Montage der Kunststofffenster zu beauftragen. 3.) Sonnenschutzanlage: Es wurden 6 Firmen zur Anbotabgabe eingeladen. Es haben 4 Firmen angeboten: Fa. Klotzner 4.641,45 Fa. SZ Sonnenschutz 4.703,00 Fa. Hella 5.303,00 Fa. KOS 5.430,00 Nicht angeboten haben: Fa. Wick & Söhne Fa. Dolenz - Hoiß Vom Büro Kroh & Partner wird vorgeschlagen, die Fa. Klotzner, Linz mit der Lieferung und Montage der Sonnenschutzanlage zu beauftragen. 4.) Schlosserarbeiten: Es wurden 8 Firmen zur Anbotabgabe eingeladen. Es haben 6 Firmen angeboten: Fa. Wastler ,00 Fa. Buchsbaum ,00 Fa. Oyrer ,00 Fa. Pfeiffer ,00 Fa. Blauensteiner ,96 Fa. Payreder, Perg ,78 Nicht angeboten haben: Fa. Schlosserei Schmalzer Fa. Schlosserei Schoyswohl Vom Büro Kroh & Partner wird vorgeschlagen, die Fa. Wastler, Linz mit der Durchführung der Lieferung und Montage des Geländers HS zu beauftragen. 5.) Innentüren:

7 Gemeinderat Seite 7 Es wurden 2 Firmen zur Anbotabgabe eingeladen. Fa.Pilz 6.077,66 Fa.R&R 7.774,05 Vom Büro Kroh & Partner wird vorgeschlagen, die Fa. Pilz, Leonding mit der Lieferung und Montage der Sonnenschutzanlage zu beauftragen. 6.) Elektroinstallationsarbeiten: Vom bisherigen Auftragnehmer, der Fa. ETECH, Linz, wurde ein Angebot für die offenen Elektroinstallationsarbeiten eingeholt. Nach Prüfung durch das Architekturbüro Kroh & Partner wird vorgeschlagen, die Elektroinstallationsarbeiten an die Fa. ETECH, Linz zu vergeben. Geprüfte Angebotssumme: ,24 Netto (- 3 % Skonto). 7.) HLS Installationsarbeiten: Vom bisherigen Auftragnehmer, der Fa. Grillenberger, Baumgartenberg, wurde ein Angebot für die offenen HLS Installationsarbeiten eingeholt. Nach Prüfung durch das Architekturbüro Kroh & Partner wird vorgeschlagen, die HLS Installationsarbeiten an die Fa. Grillenberger zu vergeben. Geprüfte Angebotssumme: ,35 Netto (- 3 % Skonto). 8.) Innen- und Außenportale Alu: Vom bisherigen Auftragnehmer, der Fa.Wally & Grömer, Steyregg, wurde ein Angebot für die Außenportale eingeholt. Nach Prüfung durch das Architekturbüro Kroh & Partner wird vorgeschlagen, die Außenportale an die Fa. Wally & Grömer, Steyregg zu vergeben. Geprüfte Angebotssumme: ,31 Netto (- 3 % Skonto). 9.) Trockenbauarbeiten: Vom bisherigen Auftragnehmer, der Fa. Perchtold, Gmunden, wurde ein Angebot für die offenen Trockenbauarbeiten eingeholt. Nach Prüfung durch das Architekturbüro Kroh & Partner wird vorgeschlagen, die Trockenbauarbeiten an die Fa. Perchtold, Gmunden zu vergeben. Geprüfte Angebotssumme: ,04 Netto (- 3 % Skonto). 10.) Fliesenlegerarbeiten: Nach Mengenermittlung wird vom Architekturbüro Kroh & Partner vorgeschlagen, die Fliesenlegerarbeiten an den bisherigen Auftragnehmer, Fa. Hirtl & Bauernfeind, Mauthausen, zu vergeben. Angebotssumme: ca ,00 Netto. (- 3 % Skonto). 11.) Bodenlegerarbeiten: Nach Mengenermittlung wird vom Architekturbüro Kroh & Partner vorgeschlagen, die Bodenlegerarbeiten an den bisherigen Aufragnehmer, Fa. Hoffmann, Linz, zu vergeben. Angebotssumme: ,75 Netto. (- 3 % Skonto). 12.) Malerarbeiten: Nach Mengenermittlung wird vom Architekturbüro Kroh & Partner vorgeschlagen, die Malerarbeiten an den bisherigen Aufragnehmer, Fa. Malerei & Fassade, Steyr, zu vergeben. Angebotssumme: ca ,00 Netto. (- 3 % Skonto). 13.) Schuleinrichtung: Vom bisherigen Auftragnehmer, der Fa. Conen, Kramsach, wurde ein Angebot für die offene Einrichtung für 2 VS-Klassen eingeholt. Nach Prüfung durch das Architekturbüro Kroh & Partner wird vorgeschlagen,

8 Gemeinderat Seite 8 die Einrichtung an die Fa. Conen, Kramsach zu vergeben. Geprüfte Angebotssumme: ,60 Netto 14.) Außenbeleuchtung: Da durch den Lichtgraben vor den Kellerfenstern die bestehenden Lichtmasten stören, wurde vom bisherigen Auftragnehmer, der Fa. ETECH, Linz, ein Angebot für eine wandbefestigte Außenbeleuchtung vom Turnsaaleingang bis zum Eingang NMS erstellt. Nach Prüfung durch das Architekturbüro Kroh & Partner wird vorgeschlagen, die Elektroinstallationsarbeiten an die Fa. ETECH, Linz zu vergeben. Geprüfte Angebotssumme: ,64 Netto (- 3 % Skonto). Das Gesamtvolumen der anstehenden Aufträge umfasst Euro ,35 exkl. MWSt. abzüglich der Skontierungen. Das Architektenhonorar ist in dieser Summe noch nicht enthalten. Um Ermächtigung der VFI Steyregg & Co KG, die Auftragserteilungen vornehmen zu dürfen, wird ersucht. Steyregg, AL Heuschober StR Grassnigg weist darauf hin, dass im Vergabevorschlag für die Türen (Punkt 5) die Auftragsvergabe für Sonnenschutzanlagen verwechselt angeführt sei. Dies sei wohl auf eine Verwechslung zurück zu führen. Der Amtsleiter bedankt sich für diesen Hinweis. StR Grassnigg kritisiert, dass bei den Gewerken mit den Nummern 6 bis 14 offenbar keine Ausschreibung vorgenommen worden sei und stellt die Frage, ob dies rechtlich zulässig sei. Der Bürgermeister antwortet, dass es sich bei diesen Gewerken um Folgeaufträge an Firmen handeln würde, die bereits bei einem früheren Bauabschnitt beauftragt worden seien. Er gehe davon aus, dass dies rechtskonform sei. GR Mag. Wegschaider bezeichnet es als logisch, dass zum Beispiel bei der Elektroinstallation dasselbe Unternehmen mit der Fortführung der Installationen beauftragt würde, das diese Arbeiten auch bisher ausgeführt habe. StR Grassnigg stellt den Antrag, den Prüfungsausschuss zu beauftragen, die Rechtmäßigkeit der Folgeaufträge zu prüfen. Der Bürgermeister lässt darüber abstimmen. B e s c h l u s s : Fraktion Pro-Stimmen Kontra-Stimmen Stimmenenthaltungen SBU ÖVP SPÖ FPÖ nicht bei der Abstimmung: Ehrengruber noch nicht anwesend Der Antrag gilt somit als angenommen. Der Bürgermeister stellt den Antrag, die VFI Steyregg & Co KG zur Auftragserteilung für die im Amtsbericht dargestellten Gewerke zu ermächtigen und lässt darüber abstimmen.

9 Gemeinderat Seite 9 B e s c h 1l u s s : Fraktion Pro-Stimmen Kontra-Stimmen Stimmenenthaltungen SBU ÖVP SPÖ FPÖ nicht bei der Abstimmung: Ehrengruber noch nicht anwesend Der Antrag gilt somit als angenommen. TOP 3: Stadtgemeinde Steyregg; Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die Anpassungen der Wehrbetriebsordnungen von Donaukraftwerken erteilt wurde Einbringung einer Beschwerde; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger) Der Bürgermeister bringt folgenden Amtsbericht zur Kenntnis: GZ.: 751-1/2015/Heu Anpassung der Wehrbetriebsordnung Einbringung einer Beschwerde A m t s b e r i c h t zur GR-Sitzung am Der Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der am mittels Edikt zugestellt wurde (wirksame Zustellung somit am ), wurde auch dem Stadtamt in Kopie übermittelt. Erst durch einen Zufall hat sich heraus gestellt, dass dieser Bescheid unvollständig war und wesentliche Teile der Begründung und die gesamte Rechtsmittelbelehrung fehlten. Eine sofortige Urgenz im Ministerium erfolgte, ein vollständiges Bescheidexemplar wurde nachgereicht. Aufgrund des Fristenlaufs ist die Einbringung einer Beschwerde jedenfalls bis Mitte Mai möglich. Dr. Höllerl wurde ersucht, die Stadtgemeinde Steyregg im Verfahren zu vertreten und er hat erst kürzlich folgende Beschwerde zur Beschlussfassung übermittelt: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Stubenring Wien BMLFUW-UW /0142-IV/2/2014 Verbund Hydro Power GmbH, Donaukraftwerke Oberösterreich, Anpassung der Wehrbetriebsordnungen, wasserrechtliches Bewilligungsverfahren Beschwerdeführer: vertreten durch: Stadtgemeinde Steyregg 4221 Steyregg, Weissenwolffstraße 3 Dr. Gerhard Renner, Dr. Gerd Höllerl Rechtsanwälte 1010 Wien, Gonzagagasse 11/26 ADVM-Code S Tel.: 01/ , Fax: 01/ IMMO-BANK AG Kto. AT , BLZ VOHGATW1

10 Gemeinderat Seite 10 Prozess- und Geldvollmacht erteilt Gemäß 19a RAO verlangt der gefertigte Anwalt die Bezahlung sämtlicher Kosten zu seinen Handen Unser Zeichen: rm 40 erhebt innstehende B E S C H W E R D E 2-fach 1 Beilage (Gemeinderatsbeschluss) In außen bezeichnetem Verwaltungsverfahren erhebt die Stadtgemeinde Steyregg - nach Fassung eines Gemeinderatsbeschlusses, der dieser Beschwerde angeschlossen ist - gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , BMLFUW-UW /0142-IV/2/2014, zugestellt durch Edikt, veröffentlicht durch Anschlag in der Gemeinde am , sowie durch Edikt in der Kronenzeitung am , innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der B E S C H W E R D E: Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten, der Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde nicht Rechnung getragen, insbesondere wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung in diesem Verfahren gem. 102 Abs 1 lit d WRG 1959 nicht stattgegeben bzw. wurde die Parteistellung im angefochtenen Bescheid verneint. Diese Nichtzuerkennung der Parteienstellung erfolgte zu Unrecht. Richtig ist, dass gem. 102 Abs 1 lit d in einigen sehr eingeschränkten Fällen eine rein formale Parteistellung zukommt, keinesfalls ausgeschlossen ist jedoch, dass Gemeinden eine Parteistellung gem. 102 Abs 1 lit b zukommt. Diese Bestimmung sieht vor, dass denjenigen, die in ihren Rechten ( 12 Abs 2) sonst berührt werden, grundsätzlich eine Parteistellung zusteht, die sie berechtigt, am Verfahren teilzunehmen, ihre Einwendungen vorzubringen und auch Rechtsmittel zu erstatten. Die Beschwerdeführerin verfügt im, von Überschwemmungen und Feinsedimentaustrag betroffenen Gebiet über eine Reihe von Grundstücken und Gebäuden, die bei großen Hochwässern - so auch im Jahr betroffen sind und einen erheblichen Schaden erleiden. Ebenso hat die Gemeinde Gemeindewege und -straßen nach Hochwasserereignissen von den, aus den Kraftwerkstauräumen ausgespülten Feinsedimenten mit erheblichem Kostenaufwand zu säubern, so dass der Beschwerdeführerin sehr wohl gem. 102 Abs 1 lit b eine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zukommt. Wenn die zur Begründung der Parteistellung allenfalls erforderlichen Voraussetzungen im Verfahren allenfalls nicht zutage gekommen sind, so ist dies wohl auf mangelnde Aufklärungspflicht seitens des Verhandlungsleiters zurückzuführen, da er - wenn die Gemeindevertreter aus Unkenntnis dieses Umstandes nicht das erforderliche Vorbringen erstattet haben - verpflichtet gewesen wäre, den Vertreter der Gemeinde auf diesen Umstand hinzuweisen und zu einem entsprechenden Vorbringen anzuleiten. Darüber hinaus ist der Bescheid, soweit er die Änderungen der Wehrbetriebsordnungen betrifft, rechtswidrig und das Verfahren mit Mängeln behaftet. Die mit Bescheid verfügte Änderung der Wehrbetriebsordnungen der Donaukraftwerke in Oberösterreich basiert auf einem Antrag des Wassernutzungsberechtigten auf Änderung der Wehrbetriebsordnungen und dieser beinhaltet im Wesentlichen folgende Punkte: Punkt:.) Einführung von Toleranzen bei Wasserspiegeln Punkt:.) Regelung bei Schleusenfreigabe Punkt:.) Neuregelung der maximalen Absenkgeschwindigkeit

11 Gemeinderat Seite 11 Punkt:.) neue Verständigungsverpflichtung bei Abweichung von der Wehrbetriebsordnung Punkt:.) Reduktion der online zu übermittelnden Daten Im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren wurde die beantragte Änderung der Wehrbetriebsordnungen durch die Behörde in keiner Weise abgearbeitet, in der Regel hat eine Wehrbetriebsordnung sechs Abschnitte, wobei seitens des Antragstellers in mehreren Abschnitten Änderungen bzw. Anpassungen beantragt, bzw. beschrieben wurden. Im nunmehr erlassenen Bescheid wird nur auf den Abschnitt eingegangen, der Stauziele, Absenkgeschwindigkeit und Toleranzen betrifft. Über andere Teile der vom Bewilligungswerber beantragten Anpassungen der Wehrbetriebsordnung hat die Behörde jedoch nicht entschieden. Das Verfahren ist daher mangelhaft geblieben, es wäre Aufgabe der Wasserrechtsbehörde gewesen über den Antrag des Kraftwerkbetreibers in vollem Umfang zu verhandeln und zu entscheiden. Zu den vom Bewilligungswerber beantragten Änderungen der Wehrbetriebsordnungen fehlen darüber hinaus wesentliche Unterlagen, die für die Behandlung im Verfahren und die Vorbereitung der Parteien hierauf erforderlich gewesen wären. Es existieren weder in Projektunterlagen, noch im Bescheid hydraulische Unterlagen, ebenso fehlt aus technischer Sicht das Grundgerüst eines fachlich fundierten Gutachtens. Es liegt weder eine vollständige Projektbeschreibung vor, noch ein Befund, bzw. ein schlüssiges Gutachten im eigentlichen Sinn, wie es in einem ordnungsgemäß abgeführten Verwaltungsverfahren erforderlich wäre. Auf die Einwände der Beschwerdeführerin, sowie auch der übrigen Gemeinden, wurde im Bescheid nur sehr kursorisch eingegangen, die Befürchtungen dieser Gemeinden und auch der Beschwerdeführerin, wird durch das Gutachten des Amtssachverständigen keineswegs im Detail widerlegt. Die durch die Kraftwerksbetriebe und für diese erlassenen Wehrbetriebsordnungen betroffene Beschwerdeführerin und auch die übrigen Gemeinden, stehen auf dem Standpunkt, dass wenn schon eine Änderung der Wehrbetriebsordnungen ansteht diese so durchgeführt wird, dass nicht lediglich geringfügige Änderungen behandelt werden, die allerdings nicht geeignet sind, die Probleme der betroffenen Parteien in Zukunft zu lösen. Durch die nunmehr bescheidmäßig festgelegten Änderungen der Wehrbetriebsordnungen wird nicht sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft in ihrem Grundbesitz, vor allem durch den Austrag von Feinsedimenten, bei weiteren Hochwässern der Donau, so wie bisher, in großem Ausmaß geschädigt werden. Diese Problematik hätte im Zusammenhang mit der Änderung der Wehrbetriebsordnungen in das Verfahren einfließen und auch berücksichtigt werden müssen. Der nunmehr erlassene Bescheid enthält in dieser Richtung keinerlei Verbesserungen für die Betroffenen Anrainer. Die bescheidmäßig erlassenen Wehrbetriebsordnungen enthalten keinerlei Verpflichtungen der Kraftwerksbetreiber durch das Wehrmanagement, auch das Sedimentproblem der Anrainer zu reduzieren oder überhaupt zu beseitigen. Es wurde eine Task-Force eingesetzt, die sich mit den Problemen befasst, auch dem Sedimentmanagement, und haben die Betroffenen wohl einen Anspruch auf eine Wehbetriebsordnung, die alle offenen Probleme berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin hat entsprechende Anträge schriftlich gestellt, diese Anträge wurden nicht in ausreichendem Ausmaß in der Verhandlung behandelt, das Verfahren ist aus diesem Grunde mangelhaft geblieben und der Bescheid daher mit einem schweren Mangel behaftet. Die Beschwerdeführerin stellt daher den ANTRAG 1) ihr in diesem Verfahren Parteistellung einzuräumen und 2) den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Inhalte nach aufzuheben. Wien, am Stadtgemeinde Steyregg Der Gemeinderat hat folgende Beschlüsse zu fassen: Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid mit der Zahl BMLFUW-UW /0142-IV/2/2014 Beauftragung der Rechtsanwälte Dr. Gerhard Renner, Dr. Gerd Höllerl, 1010 Wien, Gonzagagasse 11/26 mit der Vertretung der Stadtgemeinde Steyregg

12 Gemeinderat Seite 12 Beschluss des Inhaltes der Beschwerde Steyregg, AL Heuschober * * * Der Bürgermeister ergänzt, dass man sich zwar von der Beschwerde nicht allzu viel erwarten dürfe. Es sei jedoch wichtig, den Gesamtzusammenhang aufzuzeigen und sich in der Hochwasserfrage zu positionieren. Es wäre einfach nicht richtig, dass keine Nachteile für die Anrainer entstehen würden. StR Hintringer bezeichnet es als gut und wichtig, dass die Stadtgemeinde Steyregg eine Beschwerde einbringe. Die SPÖ-Fraktion werde jedenfalls einem solchen Antrag zustimmen. Auch Frau Vzbgm. Mag. Auinger-Pfund findet es richtig, dass ein Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt würde. Der Bürgermeister stellt den Antrag, den Beschluss für die Einbringung einer Beschwerde gegen den im Amtsbericht bezeichneten Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu fassen. B e s c h l u s s : Fraktion Pro-Stimmen Kontra-Stimmen Stimmenenthaltungen SBU ÖVP SPÖ FPÖ nicht bei der Abstimmung: - Der Antrag gilt somit als angenommen. Für das Protokoll wird festgehalten, dass GR Ing. Ehrengruber ab Uhr an der Sitzung teilnimmt. Der Bürgermeister stellt den Antrag, die Rechtsanwälte Dr. Gerhard Renner, Dr. Gerd Höllerl, 1010 Wien, Gonzagagasse 11/26, mit der Vertretung der Stadtgemeinde Steyregg im Verfahren zur Änderung der Wehrbetriebsordnung zu beauftragen. Er lässt darüber abstimmen. B e s c h l u s s : Fraktion Pro-Stimmen Kontra-Stimmen Stimmenenthaltungen SBU ÖVP SPÖ FPÖ nicht bei der Abstimmung: - Der Antrag gilt somit als angenommen. Der Bürgermeister stellt den Antrag, die Textierung der Beschwerde wie im Amtsbericht ausgeführt zu genehmigen und lässt darüber abstimmen. B e s c h l u s s : Fraktion Pro-Stimmen Kontra-Stimmen Stimmenenthaltungen SBU ÖVP 9 - -

13 Gemeinderat Seite 13 SPÖ FPÖ nicht bei der Abstimmung: - Der Antrag gilt somit als angenommen. TOP 5: Stadtgemeinde Steyregg; Flächenwidmungsplan Nr. 6 - Änderung Nr. 10 bzw. Örtliches Entwicklungskonzept Nr. 2 - Änderung Nr. 7 (Stadtgemeinde Steyregg) Umwidmung von Teilbereichen der Parzelle 380, KG Lachstadt mit ca m² von Grünland mit landwirtschaftlicher Nutzung in Sondergebiet des Baulandes FW (Feuerwehr); Beratung und Beschlussfassung (Ref.: StR Schmitsberger) GR Wöger erklärt sich zu diesem Tagesordnungspunkt als befangen. StR Schmitsberger bringt als Obmann des Planungsausschusses folgenden Amtsbericht zur Kenntnis: GZ.: 031-2/1-6/9/El Flächenwidmungsplan Nr. 6, Änderung Nr. 9, Beschlussfassung durch den Gemeinderat gemäß 34 ROG A m t s b e r i c h t zur GR-Sitzung am Franz Wiesinger, 4221 Steyregg, Pulgarn 5 und Richard Wöger, 4040 Steyregg, Plesching, Am Pfenningberg 69 haben die Stadtgemeinde Steyregg mit Schreiben vom ersucht die Teilbereiche der Parzellen 195/1, 195/6 193 und 195/2, alle KG Pulgarn im Gesamtausmaß von ca m² von derzeit Grünland mit landwirtschaftlich genutzter Fläche in Bauland Wohngebiet umzuwidmen. Die Stellungnahme des Ortsplaners lautet, dass die Umwidmung aus ortsplanerischer Sicht vertretbar ist. Begründung: Die im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan Nr. 6 bisher als Grünland ausgewiesene Fläche grenzt im Süden und Osten an Bauland Wohngebiet und sonst an landwirtschaftlich genutzte Fläche (Grünland) an. Die gesamte beantragte Fläche befindet sich innerhalb der im rechtskräftigen Entwicklungskonzept Nr. 2 ausgewiesenen Erweiterungsfläche und stellt auch die maximal, in diesem Bereich, vorgesehene zukünftige Wohngebietswidmung dar. Im Süden dieses Gebietes befindet sich zwar öffentliches Gut, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist jedoch ein neues Aufschließungskonzept inkl. Anbindung an die Pulgarner-Straße unabdingbar. Aufgrund der Hanglage ist ebenfalls ein Entwässerungskonzept zu erstellen und zu beachten. Die geplante Umwidmung deckt sich mit den Zielen des rechtskräftigen Örtlichen Entwicklungskonzeptes, auf die notwendigen Gutachten sei jedoch noch einmal besonders hingewiesen. Bezüglich des derzeitig vorliegenden Bebauungskonzeptes sei noch auf die gesetzlich geregelten Abstände zu Grundgrenzen und Widmungsgrenzen hingewiesen. Aus ortsplanerischer Sicht kann die beantragte Umwidmung, wenn die notwendigen Gutachten erstellt und eingehalten werden, als - v e r t r e t b a r - angesehen werden. Der Planungsausschuss hat in den Sitzungen am und diese Angelegenheit behandelt und hat eine positive Empfehlung an den Gemeinderat abgegeben, dieser Umwidmung die Zustimmung zu geben, wenn alle oben angeführten geforderten Unterlagen, wie Aufschließungskonzept und diverse Gutachten dem Stadtamt Steyregg vorgelegt werden. Diese Unterlagen sind nun vorgelegt worden und dem Einleitungsbeschluss eines Änderungsverfahrens steht nun nichts mehr im Wege. Der Gemeinderat hat nun zu beschließen, ob ein Änderungsverfahren gemäß 33 und 34 des ROG 1994 eingeleitet werden soll, oder ob von einer Umwidmung Abstand genommen wird. Steyregg, FOI Elias * * *

14 Gemeinderat Seite 14 StR Schmitsberger stellt den Antrag, das Umwidmungsverfahren einzuleiten. Der Bürgermeister lässt über diesen Antrag abstimmen. B e s c h l u s s : Fraktion Pro-Stimmen Kontra-Stimmen Stimmenenthaltungen SBU 9-2 Matschl, Beißmann ÖVP SPÖ FPÖ nicht bei der Abstimmung: Wöger befangen Der Antrag gilt somit als angenommen. TOP 6: Stadtgemeinde Steyregg, Start und Umsetzung eines Agenda 21 Prozesses Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger) Der Bürgermeister bringt folgenden Amtsbericht zur Kenntnis: GZ.: /2015/Hatt Bürgerbeteiligung, Steyregger Weg Agenda 21 A m t s b e r i c h t zur GR-Sitzung am Die Agenda 21 bezeichnet ein Fördermodell, welches bei der Konferenz für Umwelt und Entwicklung der Vereinten Nationen in Rio 1992 als weltweites Programm für einen Kurswechsel in eine nachhaltige Entwicklungsrichtung beschlossen wurde. Ziel ist es, Prozesse und Projekte mit folgenden Prinzipien als Leitbild zu entwickeln und auf den Weg zu bringen: Regionale Identität. Durch Vertrautheit Identifikation schaffen Natürlichkeit. Im Einklang mit der Natur leben Langfristigkeit. In Generationen Denken Des Vorranges der Qualitäten. Gut leben statt viel haben Vielfalt. Vielfalt als Reichtum erkennen Partnerschaftlichkeit. Gemeinsam die Ziele erreichen Nähe. Am Menschen Maß nehmen Der Agenda 21-Prozess ist als ein Zukunftsinstrument zu sehen. In einem Zukunftsprofil werden visionäre Ideen, gemeinsame Werte und in unserem Fall der Steyregger Weg vereint. In OÖ haben sich bereits 132 von insgesamt 444 Gemeinden einen Agenda 21-Prozess beschlossen, gestartet oder beendet. Die Agenda 21 unterstützt bestehende Ansätze wie Gesunde Gemeinde, EGEM Gruppe, Klimabündnisgemeinde, Steyregger Weg, und ergänzt diese. Ein Grundprinzip stellt die Bürgerbeteiligung da. Um einen Antrag auf Förderung (max. Förderbetrag Euro ,-- + Euro 2.000,-- bei der Durchführung eines Bürgerrates) stellen zu können bedarf es der Zustimmung (einstimmigen oder zumindest eine qualifizierte Mehrheit) des Gemeinderates. In weiterer Folge werden mind. 2 Angebote für eine externe Prozessbegleitung eingeholt. Die Auftragsvergabe muss wiederrum vom Gemeinderat beschlossen werden. Es darf daher vorgeschlagen werden, folgenden Beschluss zu fassen: Die Stadtgemeinde Steyregg bekennt sich zu den Zielen und Inhalten einer nachhaltigen Entwicklung und setzt dazu unter aktiver Einbindung der Bürger/innen einen Agenda 21-Zukunftsprozess um. Der Gemeinderat beschließe weiters, dass

15 Gemeinderat Seite 15 in der Stadtgemeinde Steyregg ein Agenda 21-Prozess gestartet und umgesetzt wird der Agenda 21-Prozess vom Gemeinderat bestmöglich unterstützt wird Steyregg, Hattmannsdorfer * * * Der Bürgermeister meint, dass eine Fortsetzung dieses Agenda Prozesses erst nach der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl im September mit einem neuen Team sinnvoll sei. Der eigentliche Prozess sollte dann 2016 gestartet werden. Trotzdem ersuche er schon jetzt, den Grundsatzbeschluss dafür zu fassen. GR-Ersatzmitglied Elisabeth Wieshofer regt an, ein weiteres Angebot bei der Fa. Elements Consult (Ambros Pree, Ried im Traunkreis) einzuholen. Der Bürgermeister stellt den Antrag, den Grundsatzbeschluss zu fassen. Er lässt darüber abstimmen. B e s c h l u s s : Fraktion Pro-Stimmen Kontra-Stimmen Stimmenenthaltungen SBU ÖVP SPÖ FPÖ nicht bei der Abstimmung: - Der Antrag gilt somit als angenommen. TOP 7: Stadtgemeinde Steyregg, Abschluss eines Wasserliefervertrages und Gestattungsvertrages mit der Wassergenossenschaft Obernbergen; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger) Der Bürgermeister bringt folgenden Amtsbericht zur Kenntnis: GZ.: /2015/Heu WG Obernbergen Abschluss eines Wasserliefervertrages und eines Gestattungsvertrages A m t s b e r i c h t zur GR-Sitzung am Die Wassergemeinschaft Obernbergen hat vor kurzem zur Gründung einer Wassergenossenschaft eine Vereinbarung bei der Wasserrechtsbehörde, BH Urfahr-Umgebung, eingebracht und diese Vereinbarung ist auch mit Bescheid vom , WR anerkannt worden. Das Bestehen der Wassergenossenschaft ist Voraussetzung dafür, dass die Stadtgemeinde eine Wasser-Transportleitung errichtet, an die das Verteilernetz der Wassergenossenschaft angeschlossen wird. Die Wassergenossenschaft (WG) Obernbergen leistet dazu einen Pauschalkostenbeitrag in Höhe von Euro ,--. Formal sind nun auch weitere Verträge abzuschließen. Es handelt sich dabei um einen Wasserliefervertrag und einen Gestattungsvertrag. Die unter Begleitung des Amts der oö. Landesregierung erarbeiteten Vertragsentwürfe sind der WG Obernbergen zur Kenntnis gebracht worden, die zwei geringfügige Ergänzungen begehrt hat: Einerseits soll klargestellt werden, dass nur Trinkwasser geliefert wird, andererseits sollte seitens der Gemeinde nach Möglichkeit gewährleistet werden, dass an der Übergabestelle ein Mindestdruck von 3,0 Bar in das Leitungsnetz der WG Obernbergen eingespeist wird. Diesen beiden Forderungen wurde im Wasserliefervertrag durch entsprechende Textierung entsprochen.

16 Gemeinderat Seite 16 Wasserliefervertrag abgeschlossen zwischen der Stadtgemeinde Steyregg im Folgenden kurz Gemeinde genannt, vertreten durch Bürgermeister Mag. Johann Würzburger, 4221 Steyregg, Weissenwolffstraße 3 und der Wassergenossenschaft Obernbergen im Folgenden kurz Wassergenossenschaft genannt, vertreten durch Geschäftsführer Ing. Klaus Pichler, 4221 Steyregg, Obernbergen 19 1 Wassergebührenordnung, Wasserleitungsordnung Die Wassergebührenordnung und die Wasserleitungsordnung der Gemeinde in der jeweils gültigen Fassung bilden einen Bestandteil dieses Wasserlieferungsvertrages. 2 Verteilungsgebiet Das von der Gemeinde gelieferte Trinkwasser soll im Bereich der Ortschaft Obernbergen über das bestehende Leitungsnetz der Wassergenossenschaft zur Verteilung gelangen. Für jede Erweiterung des bestehenden Leitungsnetzes, die eine Erhöhung der unter 4 bestellten Jahres-Trinkwasserbezugsmenge nach sich zieht, ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. 3 Wasserübergabe Die Trinkwasserübergabe erfolgt im gemeindeeigenen Übergabeschacht auf dem Grundstück Parz. Nr. 662 KG Steyregg. Das Verteilernetz der Wassergenossenschaft ist so zu gestalten und zu betreiben, dass keine nachteiligen Rückwirkungen auf die Anlagen der Gemeinde entstehen. Die Gemeinde übergibt der Wassergenossenschaft das Trinkwasser an der Übergabestelle mit einem, den technischen Gegebenheiten bzw. vorhandenen Einrichtungen entsprechenden Druck. Ein Anspruch auf die Höhe des Drucks an der Übergabestelle besteht nicht. Die Gemeinde wird sich aber bemühen, einen Mindestdruck von 3,0 Bar zu gewährleisten. Im Übergabeschacht werden seitens der Gemeinde Absperrvorrichtungen angebracht, deren Betätigung ausschließlich durch die Gemeinde gestattet ist. Zur Verrechnung der tatsächlich gelieferten Trinkwassermenge wird im Übergabeschacht ein geeichter Wasserzähler angebracht. Die Gemeinde ist berechtigt und verpflichtet, im Bedarfsfall Spülungen der Versorgungsleitung zwischen Hochbehälter und Übergabeschacht nach dem Stand der Technik vorzunehmen. Das für die Spülungen verbrauchte Trinkwasser wird durch den Wasserzähler erfasst und auch zur Verrechnung an die Wassergenossenschaft gebracht. 4 Bestellwassermenge und Wasserbezugsgebühr Die bei der Gemeinde bestellte Jahres-Trinkwasserbezugsmenge beträgt höchstens 3.000m³. Die Wasserbezugsgebühr für die Verrechnung des verbrauchten Trinkwassers an die Wassergenossenschaft orientiert sich an jener Gebühr, die bei Trinkwasserlieferungen der Gemeinde an die Wassergenossenschaft Pulgarn Anwendung findet. Der tatsächlichen Gebühr liegt der Festsetzung des jeweiligen Haushaltsvoranschlages zu Grunde. 5 Vertragsdauer Der Wasserlieferungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine Kündigung ist 5 Jahre vor einer beabsichtigten Beendigung des Vertragsverhältnisses einzubringen. 6 Vertragsänderung Änderungen dieses Vertrages sind nur in beiderseitigem Einvernehmen möglich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 7 Inkrafttreten Der Wasserlieferungsvertrag wird mit der Unterzeichnung durch beide Vertragsteile rechtswirksam. Die Trinkwasserlieferung beginnt unmittelbar nach Fertigstellung der Versorgungsleitung bzw. dem Anschluss des Verteilernetzes im Übergabeschacht..

17 Gemeinderat Seite 17 8 Haftungsausschluss Die Gemeinde haftet nicht für jene Schäden, die der Wassergenossenschaft unmittelbar oder mittelbar daraus entstehen, dass infolge von Betriebsstörungen, Einschränkungen oder Unterbrechungen der Trinkwasserlieferung, Änderung des Drucks oder der Beschaffenheit des Trinkwassers oder aus sonstigen Gründen Trinkwasser nicht in der vereinbarten Menge oder Beschaffenheit geliefert werden kann. 8 Vertragsausfertigung Das Original des Wasserlieferungsvertrages bleibt bei der Gemeinde zur Aufbewahrung. Die Wassergenossenschaft erhält eine Abschrift. --- Gestattungsvertrag abgeschlossen zwischen der Stadtgemeinde Steyregg im Folgenden kurz Gemeinde genannt, vertreten durch Bürgermeister Mag. Johann Würzburger, 4221 Steyregg Weissenwolffstraße 3 und der Wassergenossenschaft Obernbergen im Folgenden kurz Wassergenossenschaft genannt, vertreten durch Geschäftsführer Ing. Klaus Pichler, 4221 Steyreg, Obernbergen 19 Die Gemeinde gestattet der Wassergenossenschaft bzw. einem eventuellen Rechtsnachfolger die Benützung des öffentlichen Gutes für den Betrieb eines im Eigentum der WG Obernbergen stehenden Trinkwasserleitungsnetzes auf den Parzellen Nr. 1163, 568/19 und 1155, alle KG. Steyregg (beschrieben im Bescheid der BH Urfahr-Umgebung vom , Wa , bzw. dem Wasserbuchbescheid des Amtes der OÖ Landesregierung vom , Wa 1183/1-1980), unter folgenden Bedingungen und Auflagen, wobei die seinerzeitigen Projektunterlagen einen integrierenden Bestandteil des gegenständlichen Vertrages bilden: I) Die Wassergenossenschaft hat im Straßenbereich die Anlage auf ihre Kosten und Gefahr nach den Weisungen der Stadtgemeinde Steyregg nach den hiefür etwa geltenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen zu erhalten. Sie hat auch alle jene Kosten zu ersetzen, die der Gemeinde infolge Herstellung, Bestand, Änderung oder Beseitigung ihrer Anlagen erwachsen. Diese Ersatzpflicht erstreckt sich sowohl auf die besonderen, aus Anlass der Straßengrundbenützung erforderlichen baulichen Herstellungen an der Straße und deren Anlagen, als auch auf einen allfälligen Mehraufwand für die Straßenerhaltung. II) Insbesondere hat die Wassergenossenschaft die Anlage so erhalten und zu betreuen, dass hierdurch weder der Straßenbestand noch der Verkehr auf der Straße beeinträchtigt oder gefährdet wird. Allfälligen diesbezüglichen Anordnungen der Gemeinde hat die Wassergenossenschaft unverzüglich nachzukommen. III) Auch die Kosten der Herstellung und Erhaltung jener Maßnahmen, die zur Sicherung der Straße oder deren Anlagen erforderlich sind, hat die Wassergenossenschaft zu tragen. Allfällige bauliche Umgestaltungen an der Straße und den dazugehörigen Anlagen, die infolge des Erhaltes der bewilligten Anlage erforderlich werden, gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Arbeiten jeder Art in oder am Straßenkörper und den dazugehörigen Anlagen dürfen nur im Einvernehmen mit der Gemeinde ausgeführt werden. IV) Die Gemeinde kann gemäß 7 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 i.d.g.f. eine Änderung der Anlage dann verlangen, wenn dies wegen allfälliger Schäden an der Straße, wegen sonstiger Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs oder der Durchführung eines Straßenbauvorhabens notwendig wird. Die Kosten dafür sind von der Wassergenossenschaft zu tragen. V) Die Wassergenossenschaft haftet gegenüber der Gemeinde für alle unmittelbar oder mittelbar durch ihre Anlage herbeigeführten Schäden und sie hat die Gemeinde auch von Ansprüchen, die Dritte wegen solcher Schäden erheben, freizustellen. Die Wassergenossenschaft hat weiters keinen Anspruch auf Ersatz der nicht schuldhaften Beschädigung oder des Betriebes ihrer Anlage, die durch den Straßenverkehr oder Arbeiten der Gemeinde bzw. ihrer Beauftragten an ihren Anlagen verursacht werden. Mit den Eigentümern anderer Anlagen, die auf Straßengrund in diesem Bereich bereits vorhanden sind, hat die Wassergenossenschaft einvernehmlich vorzugehen. Erforderlichenfalls behält sich die Gemeinde eine Entscheidung vor.

18 Gemeinderat Seite 18 Es darf ersucht werden, die beiden Verträge zu genehmigen. Steyregg, AL Heuschober --- * * * GR Wegschaider zeigt sich erfreut, dass diese Angelegenheit nun zu einem positiven Ende gebracht werden könnte. Er stelle aber die Frage, wie der Anschluss weiterer Objekte an das Leitungsnetz der WG Obernbergen geregelt sei. Der Bürgermeister antwortet, dass dies in der alleinigen Verantwortung der WG liege, Bedacht müsste dann nur darauf genommen werden, ob die im Liefervertrag vereinbarte Wassermenge noch ausreichen würde. GR Hackl stellt die Frage, ob bei der Transportleitung auch ein Hydrant für die Feuerwehr installiert würde. Der Amtsleiter antwortet, dass diese Frage eingehend geprüft worden sei, technisch aber nicht lösbar sei. In weiterer Folge werde man daher die Errichtung eines Löschteiches prüfen. Frage: Zubringerleitung, Hydrant für Feuerwehr Auch StR Hintringer zeigt sich erfreut über die Lösung des Problems, auch im Sinn der FF Steyregg. StR Grassnigg stellt die Frage, in wessen Eigentum das bisherige Leitungsnetz stehe. Amtsleiter Heuschober antwortet, dass dieses Leitungsnetz bisher im Eigentum der so genannten Wassergemeinschaft gestanden habe und nun in das Eigentum der neu gegründeten Wassergenossenschaft übergeführt worden sei. Dieses Leitungsnetz nehme unmittelbar nach dem Übergabeschacht seinen Anfang. Der Bürgermeister stellt den Antrag, die Verträge zu genehmigen und lässt darüber abstimmen. B e s c h l u s s : Fraktion Pro-Stimmen Kontra-Stimmen Stimmenenthaltungen SBU ÖVP SPÖ FPÖ nicht bei der Abstimmung: - Der Antrag gilt somit als angenommen. TOP 8: Stadtgemeinde Steyregg; Verlängerung der Änderungen der Konditionen bei den von der Gemeinde aufgenommenen Krediten; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger) Der Bürgermeister bringt folgenden Amtsbericht zur Kenntnis: GZ.: 950/2015/Sti

19 Gemeinderat Seite 19 Verlängerung der geänderten Konditionen bei den von der Gemeinde aufgenommenen Krediten A m t s b e r i c h t zur GR-Sitzung am Die Zinsen für Bankausleihungen befinden sich weiterhin auf sehr niedrigem Niveau. Die BAWAG PSK, die Allgemeine Sparkasse und die Raiba Steyregg sahen sich daher im Vorvorjahr gezwungen, von ihrem Recht zur Zinsanpassung gemäß Z 45 (1) ihrer auf den Darlehensverträgen anwendbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen und zur teilweisen Abdeckung ihrer erhöhten Refinanzierungskosten den EURIBOR-Aufschlag der unten angeführten Darlehen beginnend mit auf 0,750 %-Punkte anzupassen. Da sich die Zinslandschaft weiterhin nicht verbessert hat, wird die Aufschlagserhöhung zu folgenden Darlehenskonten um ein weiteres Jahr verlängert: Nr. Bank Darl.-Nr. Bezeichnung Aufschlag ab /2 Raiba WVA-Steyregg. BA 04 0, /3 Raiba Sport- u.freizeitzentrum 0, /8 Raiba ABA-Steyregg, BA 09 0, /11 Raiba WVA-Steyregg. BA 06 0, /12 Raiba ABA-Steyregg, BA 12 0, /13 Raiba ABA-Steyregg, BA 13 0, /1 Allg.Spk WVA-Steyregg,BA 02/05 0, /2 Allg.Spk WVA-Plesching, BA 03 0, /3 Allg.Spk ABA-Steyregg, BA 07 0, /4 Allg.Spk ABA-Steyregg, BA 10 0, /1 PSK ABA-St./Pl., BA 11 0,75 Aufgrund des Erlasses des Landes OÖ wurde empfohlen, eine Befristung zu vereinbaren. Dies wurde bereits in den Vorjahren durchgeführt und die Frist wird auch diesmal lediglich um ein Jahr, nämlich bis , verlängert. Seitens der Buchhaltung wird empfohlen, die Verlängerung der Aufschlagserhöhung bei den von der Gemeinde aufgenommenen Krediten, wiederum befristet um ein weiteres Jahr, zur Kenntnis zu nehmen. Steyregg, Stingeder * * * Der Bürgermeister stellt den Antrag, die Verlängerung der Aufschlagserhöhung zu genehmigen und lässt darüber abstimmen. B e s c h l u s s : Fraktion Pro-Stimmen Kontra-Stimmen Stimmenenthaltungen SBU ÖVP SPÖ FPÖ nicht bei der Abstimmung: - Der Antrag gilt somit als angenommen.

20 Gemeinderat Seite 20 TOP 9: ÖVP-Gemeinderatsfraktion; Antrag gemäß 64 Abs. 2 OÖ. GemO 1990 Resolution zur Qualitätssicherung österreichischer Lebensmittel; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: GR Mag. Raml) GR Mag. Raml bringt folgenden Antrag zur Kenntnis: ÖVP-Fraktion im Gemeinderat Steyregg, der Stadtgemeinde Steyregg Bürgermeister Mag. Johann Würzburger Weissenwolffstr Steyregg Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Gemäß 46 Abs.2 OÖ. Gemeindeordnung 1990 stelle ich im Namen der ÖVP-Gemeinderatsfraktion den Antrag, folgende Angelegenheit in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen: ÖVP-Gemeinderatsfraktion; Resolution zur Qualitätssicherung österreichischer Lebensmittel; Beratung und Beschlussfassung Resolution Die österreichische Bundesregierung wird aufgefordert sich für Maßnahmen einzusetzen, die geeignet sind, im Rahmen der Europäischen Union die hohe Qualität österreichischer Lebensmittel im Hinblick auf den Konsumentenschutz, die Tiergesundheits- und Ernährungsstandards, die Gentechnikfreiheit der heimischen Felder, das europäische Vorsorgeprinzip bei der Lebensmittelzulassung sowie die Vermarktungsmöglichkeiten heimischer Spezialitäten im Falle eines Vertragsabschlusses von TTIP und CETA abzusichern. Darüber hinaus soll verhindert werden, dass durch internationale Handelsübereinkommen wie TTIP und CETA Handlungen und Gesetze Österreichs einer demokratisch und gesetzlich nicht legitimierten Sondergerichtsbarkeit unterworfen werden. Die Ergebnisse der Verhandlungen müssen von den nationalen Parlamenten beschlossen werden. Begründung Die Erwartungen der Konsumentinnen und Konsumenten an die Qualität ihrer Lebensmittel sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Es ist daher auch im vorrangigen Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten, dass gentechnisch verändertes Saatgut und genetisch veränderte Pflanzen weiterhin für den Anbau auf österreichischen Feldern verboten bleiben. Durch TTIP und CETA dürfen das europäische Vorsorgeprinzip und die europäischen Trends nach Bewusstsein und Kennzeichnung nicht aufgeweicht werden. In der EU müssen weiterhin der Schutz eines gentechnikfreien Ackerbaus und eine verbindliche Kennzeichnung möglich sein. Produktionsweise, Beschaffenheit, Herkunft, Frische der Produkte und vor allem ethische Werte wie Umwelt- und Tiergerechtigkeit spielen für die Kaufentscheidung eine steigende Rolle. Eine zusätzliche Gefahr für die Qualität unserer Lebensmittel und Oberösterreichs konsequente Positionierung im Bereich Gentechnikfreiheit ist die mit TTIP und CETA verbundene Sondergerichtsbarkeit für Konzerne. Demnach sollen private Konzerne beispielsweise Produzenten von GVO-Produkten staatliche Entscheidungen oder Gesetze wie beispielsweise ein GVO-Verbot vor nichtstaatlichen Gerichten, die weder demokratisch noch gesetzlich legitimiert sind, anfechten können. Die dramatischen Folgen solcher Klagen könnten Schadenersatzzahlungen in Milliardenhöhe sein. Der Gemeinderat lehnt derartige Sondergerichte für Österreich entschieden ab. Es gibt in unserem Land einen funktionierenden Rechtsstaat, der nicht durch demokratisch und gesetzlich nicht legitimierte Sondergerichtsbarkeiten unterwandert werden darf.

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