An alle Mandanten. Rundschreiben Bozen, 9. Jänner 2012 Nr. 03/2012. Betrifft: Rettungspaket Italien in Gesetz umgewandelt

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1 An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 9. Jänner 2012 Nr. 03/2012 Betrifft: Rettungspaket Italien in Gesetz umgewandelt Mit unserem Rundschreiben Nr. 47/2011 vom 9. Dezember 2011 haben wir Sie über die wesentlichen Neuerungen des Rettunspaketes für Italien (Stichwort Decreto Salva Italia ) informiert, das als Verordnung Nr. 201 am 6. Dezember 2011 im Amtsblatt veröffentlicht worden ist und unmittelbar in Kraft getreten ist. In der Zwischenzeit ist das Gesetzeswerk vom Parlament mit Umwandlungsgesetz Nr. 214 vom 22. Dezember 2011 ratifiziert worden. Dieses Gesetz wurde am 27. Dezember 2011 im Amtsblatt Nr. 300 veröffentlicht und trat am darauffolgenden Tag in Kraft. Entgegen den ursprünglichen Aussagen der Regierung kam es im Zuge der parlamentarischen Behandlung zu mehreren Korrekturen und Abänderungen, so dass wir nachstehend noch einmal das gesamte Rettungspaket, jetzt in seiner endgültigen Form, darstellen wollen, soweit es steuerrechtliche Aspekte betrifft. 1. Änderungen bei Liegenschaften: Steuerabsetzbetrag 55% auch für 2012 (Art. 4) Der Steuerabsetzbetrag von 55% für energetische Sanierungen, der nach mehreren Verlängerungen zum hätte endgültig auslaufen sollen, ist wie mitgeteilt - abermals verlängert worden, und zwar vorerst bis zum 31. Dezember Im Zuge der Umwandlung der Notverordnung in Gesetz wurde zudem der Anwendungsbereich erweitert: Begünstigt ist nun auch der Ersatz von traditionellen Wassererwärmern durch Wärmepumpen zur Produktion von Warmwasser für die Sanitäranlagen

2 Ab 2013 soll auch für die Aufwendungen für energetische Sanierungen nur mehr der Steuerabsetzbetrag von 36% zustehen; daraus folgt vor allem, dass ab 2013 nur mehr natürliche Personen Zugang zur Begünstigung haben werden. Empfehlung: Kapitalgesellschaften und Körperschaften tun aufgrund der geltenden Rechtslage gut daran, noch im Jahr 2012 die Begünstigung in Anspruch zu nehmen, nachdem davon ausgegangen werden muss, dass für sie keine Verlängerung mehr gilt. Steuerabsetzbetrag 36% (Art. 4) Der Steuerabsetzbetrag von 36% für Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden, welcher mit hätte auslaufen sollen, wird bereits ab 2012 als dauerhafte Steuerbegünstigung in Art. 16-bis EESt festgeschrieben. Die Zugangsvoraussetzungen und der Umfang der Begünstigung bleiben dadurch aber i. W. unverändert, allerdings wird die Begünstigung auf Instandhaltungsarbeiten infolge von Naturkatastrophen ausgedehnt. Der Absetzbetrag wird im bisherigen Ausmaß auch für den Erwerb von wiedergewonnenen Liegenschaften von Bauunternehmen bestätigt, immer im Ausmaß von 25% des Kaufpreises und mit der Obergrenze von Euro. Die einzige Änderung besteht offensichtlich darin, dass in Zukunft auch für Steuerpflichtige über 75 bzw. 80 Jahren der Absetzbetrag zwingend auf 10 Jahre aufzuteilen ist. Soweit nicht im Kaufvertrag ausdrücklich anders vereinbart, gehen beim Verkauf einer Liegenschaft die noch nicht genutzten Zehntel des Absetzbetrages auf den Käufer über. Unverändert aufrecht bleiben für beide Steuerabsetzbeträge vorerst die derzeitigen Verpflichtungen in Hinblick auf die Zahlung mittels Bank und in Hinblick auf den Steuerrückbehalt von 4%. Gemeindesteuer IMU (Art. 13) Die bisherige Gemeindeimmobiliensteuer ICI wird bereits ab 2012 durch die neue Gemeindesteuer IMU ersetzt, und diese wird neben landwirtschaftlichen Grundstücken, Baugrundstücken und Gebäuden auch die Hauptwohnung nebst Zubehörseinheiten sowie landwirtschaftliche Gebäude treffen. Die Steuer soll für die Jahre 2012 und 2013 vorerst provisorisch erhoben werden; erst ab 2014 soll sie dann definitiven Charakter erhalten. Der Hebesatz der neuen Abgabe wird 0,76% betragen, wobei den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt wird, den Satz um 0,3 Prozentpunkte zu erhöhen bzw. zu vermindern (Mindestsatz 0,46%, Höchstsatz 1,06%); in einigen Fällen ist sogar eine Reduzierung im Ausmaß von 0,4 Prozentpunkten möglich. Für die Hauptwohnung nebst Zubehörseinheiten beträgt der Hebesatz hingegen 0,4%, und die Gemeinden können den Satz um 0,2 Prozentpunkte verschieben. Zudem steht hier ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 200 Euro zu, der von den Gemeinden bis zum Betrag der Steuer erhöht werden kann. Im Zuge der Umwandlung wurde zudem folgende Erleichterung eingeführt: Für jedes in der Hauptwohnung lebende Kind bis zu einem Alter von 26 Jahren kann der Absetzbetrag um weitere 50 Euro erhöht werden, - 2 -

3 allerdings bis zu einem Höchstbetrag von 400 Euro; dieser zusätzliche Absetzbetrag soll vorerst auf die Jahre 2012 und 2013 begrenzt bleiben. Erschwerend wirkt sich allerdings aus, dass die bisherige Gleichsetzung einer den Familienangehörigen unentgeltlich überlassenen Wohnungen mit einer Hauptwohnung in Zukunft nicht mehr möglich sein wird. Für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude schließlich beträgt der Hebesatz 0,2%, und die Gemeinden haben die Möglichkeit, den Satz bis auf 0,1% zu reduzieren, so dass hier mit mäßigen Belastungen zu rechnen sein wird. Die Fälligkeiten für die neue Immobiliensteuern sollen gleich bleiben wie bei der bisherigen ICI: 16. Juni und 16. Dezember eines jeden Jahres. Die Einzahlung selbst soll mittels Vordruck F24 erfolgen. Wir werden Sie über die Details zur neuen Steuer rechtzeitig informieren, sobald die notwendigen Anleitungen vorliegen. Erhöhung Katasterwerte für Zwecke der IMU Parallel zur Einführung der neuen Steuer werden ab 2012 die Katasterwerte der Gebäude angehoben. Konkret gelten zur Berechnung der Katasterwerte für die um 5% aufgewerteten Katastererträge die nachstehenden Multiplikatoren: Katasterkategorie Multiplikator A (ausg. A/10) 160 C/2, C/6 und C/7 160 B 140 C/3, C/4 und C/5 140 A/10 und D/5 80 D (ausg. D/5) 60 C/1 55 Achtung: Die Erhöhung der Katasterwerte durch die neuen Multiplikatoren gilt nach derzeitiger Rechtslage einzig für Zwecke der neuen IMU und nicht auch für die Übertragungssteuern (Register-, Hypothekar- und Katastersteuer), für welche die bisherigen Werte beibehalten werden. Hinweis: Durch die Erhöhung der Katasterwerte einerseits und durch höhere Hebesätze bei der IMU andererseits muss im Vergleich zur derzeitigen ICI mit wesentlichen Mehrbelastungen gerechnet werden; insbesondere bei Wohngebäuden wird die Belastung u. U. rund doppelt oder drei Mal so hoch sein wie heute. landwirtschaftliche Gebäude (Art. 13) Durch das Umwandlungsgesetz wurde die im letzten Mai (D.L. 70/2011) eingeführte Bestimmung, wonach die Steuererleichterungen für landwirtschaftliche Gebäude nur noch dann beansprucht werden können, wenn die Liegenschaften unter den Katasterkategorien D/10 oder A/6 eingetragen sind, wiederum abgeschafft, allerdings erst mit Wirkung 1. Jänner Mit einer eigenen Durchführungsverordnung sollen neue Verfahren festgelegt werden, um die Steuererleichterungen für landwirtschaftliche - 3 -

4 Gebäude im Gebäudekataster anzumerken, unabhängig von der Katasterkategorie. Umgekehrt gilt: Für die Vergangenheit bleibt die Eintragung landwirtschaftlicher Gebäude in anderen Kategorien aber weiterhin schädlich. Der Termin für die etwaige Berichtigung der Katasterkategorie war bekanntlich der 30. September Nun wird verfügt, dass die auch nach dem , aber innerhalb 28. Dezember 2011 verspätet abgegebenen Meldungen zur Berichtigung der Katasterkategorie als ordnungsmäßig anerkannt werden. Mit der Silvesterverordnung wurde zudem eine Terminverlängerung gewährt: Für landwirtschaftliche Gebäude, die in einer anderen Kategorie als D/10 oder A/6 im Gebäudekataster erfasst sind, kann zwecks Vermeidung von Nachteilen für die Steuerperioden bis 2011 noch bis zum 31. März 2012 ein Antrag auf Berichtigung der Katastereintragung gestellt werden. Landwirtschaftliche Gebäude, die bislang nach den einschlägigen Bestimmungen überhaupt nicht im Gebäudekataster zu erfassen waren, müssen hingegen spätestens innerhalb 30. November 2012 im Gebäudekataster eingetragen werden. Bis zur Zuweisung des endgültigen Katasterertrages wird die IMU provisorisch als Vorauszahlung anhand von Vergleichswerten erhoben werden. Hinweis: Zumal nach wie vor bei landwirtschaftlichen Gebäuden mit einer wesentlich geringeren Steuerbelastung zu rechnen ist, sollte die korrekte Eintragung dieser Gebäude unbedingt beachtet werden, und wir ersuchen Sie, die aufgezeigten Fristen zu beachten. Besteuerung Eigenmietwert Die IRPEF-Besteuerung des Eigenmietwertes der Wohnungen mit Selbstnutzung wird abgeschafft. 2. Unternehmenseinkünfte: Steuerbonus für Erhöhung des Eigenkapitals (Art. 1) Rückwirkend für das zum laufende Geschäftsjahr wird unter der Bezeichnung ACE (aiuto alla crescita economica) ein Steuerbonus zur Eigenkapitalförderung eingeführt. Er kommt nicht nur den Kapitalgesellschaften, sondern auch gewerblichen Körperschaften, Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit ordentlicher Buchhaltung zugute und entspricht i. W. der früheren Dual Income Tax ( DIT). Es werden zu diesem Zweck die Zu- und Abgänge im Reinvermögen (thesaurierte Gewinne, Einlagen, Ausschüttungen) gegenüber dem letzten Jahresabschluss ermittelt, und für die positive Differenz wird ein Absetzbetrag in Höhe einer fiktiven Eigenkapitalverzinsung in Höhe von derzeit 3 Prozent zuerkannt. Diese fiktive Verzinsung kann von der Bemessungsgrundlage von IRES und IRPEF in Abzug gebracht werden. Bei Kapitalgesellschaften beträgt die Steuerersparnis somit maximal 0,825 Prozent des erhöhten Reinvermögens; bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften kann sie aufgrund des individuellen IRPEF-Satzes etwas höher ausfallen. Soweit der Absetzbe

5 trag in einem Geschäftsjahr mangels Besteuerungsgrundlage nicht oder nur teilweise genutzt werden kann, ist ein Vortrag auf das Folgejahr zulässig. Gewinnthesaurierungen werden für Zwecke der Zinsberechnung das ganze Jahr über berücksichtigt, Einzahlungen ab dem Datum der Einlage. Durch das Umwandlungsgesetz wurde klargestellt, dass die Grundlage für die Berechnung der Zunahme des Reinvermögens jenes zum 31. Dezember 2010 ist, und zwar ohne Berücksichtigung des Gewinnes Daraus folgt: Der Gewinn 2010 gilt bereits als Vermögenssteigerung in Absetzbetrag für IRAP auf Lohnkosten (Art. 2) Ab 2012 wird für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung für IRES und IRPEF die IRAP analytisch in dem Ausmaß absetzbar sein, in welchem sie sich auf die Personalkosten bezieht. Der Absetzbetrag soll Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Einzelunternehmen und Freiberuflern zuerkannt werden. Der derzeitige pauschale Absetzbetrag im Ausmaß von 10% der IRAP hingegen bleibt nur mehr mit Bezug auf die Finanzierungskosten aufrecht; dieser Abzug ist von der restlichen IRAP zu berechnen, die nach Abzug der anteiligen Steuer für die Lohnkosten verbleibt. Die Berechnung der IRAP selbst wird durch das Sparpaket nicht berührt. Einzige Ausnahme: Die derzeit geltenden IRAP-Absetzbeträge für Arbeitnehmer werden für Frauen und Arbeitnehmer bis zu 35 Jahren von Euro auf Euro angehoben. Betriebskennzahlen (Art. 10 Abs. 9 bis 13) Unternehmen und Freiberuflern, welche a) die Meldungen über die Betriebskennzahlen korrekt ausfüllen und zusätzlich Umsätze anmelden, b) die angemessen (congrui) und c) schlüssig (coerenti) sind, wird rückwirkend ab dem Steuerjahr 2011 eine um ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist zuerkannt, und zusätzlich werden die Steuerfestsetzungen zu Lasten dieser Steuerpflichtigen durch die Steuerbehörde etwas eingeschränkt. Umgekehrt sollen Steuerpflichtige, welche alle 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, in eigene Kontrolllisten aufgenommen werden. Transparenz bestimmungen (Art. 10) Unter dem Schlagwort Transparenz werden Einzelunternehmen, Freiberuflern und Freiberuflervereinigungen ab 1. Jänner 2013 Begünstigungen zuerkannt, soweit sie sich verpflichten, - ausgestellte und erhaltene Rechnungen und Einkünfte mittels elektronischer Post unmittelbar der Agentur der Einnahmen zu melden - und alle Bewegungen der gewerblichen bzw. freiberuflichen Tätigkeit über ein eigenes Bankkonto abzuwickeln

6 Die Finanzverwaltung soll in diesem Fall die Veranlagung von Mehrwertsteuer und Einkommensteuern für den Steuerpflichtigen übernehmen. Als Gegenleistung soll die Befreiung von Kassenbelegen und Steuerquittungen gewährt werden, die Verjährungsfristen sollen um ein Jahr reduziert werden, und die Einkünfte können nach dem Kassaprinzip abgerechnet werden. Für die Reform müssen eigene Durchführungsbestimmungen erlassen werden, und wir werden Sie zu gegebener Zeit über diese Neuerung informieren. Steuerliche Wertangleichung (Art. 20) Zur Erinnerung: Mit D.L. 98/2011 wurde im letzten Juli eine Neuerung für Spaltungen und Verschmelzungen und ähnliche Umstrukturierungen eingeführt; die steuerliche Wertangleichung durch Zahlung einer Ersatzsteuer in Höhe von 16% für Unterschiedsbeträge wurde auch auf den Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen und die zugrundeliegenden Mehrwerte aus Firmenwert, Marken und anderen immateriellen Vermögenswerten ausgedehnt. Die Bestimmung galt rückwirkend für Umstrukturierungen herauf bis zu dem zum laufenden Geschäftsjahr. Die Ersatzsteuer war innerhalb 30. November 2011 zu entrichten. Für Steuerzwecke wird diese Wertangleichung allerdings erst ab 2013 anerkannt, sprich ab diesem Jahr können die höheren Werte auch abgeschrieben werden. Die aufgezeigte Erleichterung wird durch das Rettungspaket nun auch auf Umstrukturierungen des zum laufenden Geschäftsjahres ausgedehnt. Die Ersatzsteuer von 16% ist in drei gleichen Raten in den Jahren 2012, 2013 und 2014 zu entrichten. Die Aufwertung hat nach dem letzten Text Wirksamkeit ab dem Folgejahr auf das zum 31. Dezember 2014 laufende Geschäftsjahr (i. d. R. also ab 2015). Im Zuge der Umwandlung wurde zudem vorgesehen, dass die verlängerten Zahlungsfristen auch auf Aufwertungen der Jahre vor 2010 gewährt werden sollen. Handwerksund Kaufleuteversicherung (Art. 24) Die Pensionsbeiträge der Handwerker und Kaufleute werden ab 2012 erhöht. Im Zuge der Umwandlung wurde die ursprünglich vorgesehene Steigerung allerdings abermals verschärft: Die Beiträge werden ab 2012 um 1,3% und dann in den Folgejahren jährlich um 0,45% erhöht, und zwar bis zum Erreichen eines Beitragssatzes von 24% (urspr. 22%). Aktive latente Steuern (Art. 9) In bestimmten Fällen können in der Bilanz ausgewiesene Guthaben aus aktiven latenten Steuern in anrechenbare Steuergutschriften umgewandelt werden, welche sodann über den Vordruck F24 verrechnet werden können. Die Voraussetzungen hierfür sind, - dass der Jahresabschluss mit einem Verlust schließt und - dass aus dem Jahresabschluss aktive latente Steuern im Zusammenhang mit dem steuerlich nur beschränkt abschreibbaren Firmenwert oder anderen immateriellen Vermögenswerten oder aber aus der steuerlich nicht absetzbaren Abwertung von Kundenforderungen hervorgehen

7 Das Rettungspaket erweitert damit den Anwendungsbereich einer ähnlichen Bestimmung (Art. 2 DL Nr. 225/2010), die lediglich die Banken begünstigte, auf alle Kapitalgesellschaften. Die Umwandlung der aktiven Steuern in Steuerguthaben wird mit Genehmigung des entsprechenden Jahresabschlusses rechtswirksam, und die Verrechnung kann nach ersten Auslegungen ab der Versendung der Steuererklärung erfolgen. Die u. U. sehr interessante Möglichkeit kann offensichtlich bereits für den Jahresabschluss 2011 beansprucht werden. Hinweis: Das Sparpaket enthält vorerst keine weiteren Änderungen bei der Ermittlung der Unternehmenseinkünfte. 3. Mehrwertsteuer: Erhöhung MwSt-Säzte (Art. 18) Der Regelsatz der Mehrwertsteuer von derzeit 21% wird mit Wirkung 1. Oktober 2012 auf 23%, und der verminderte MwSt-Satz von derzeit 10% wird zum gleichen Datum auf 12% erhöht. Ab 1. Jänner 2014 sollen die beiden genannten MwSt-Sätze abermals um einen halben Prozentpunkt auf 12,5% bzw. auf 23,5% angehoben werden. Während die aufgezeigte Erhöhung im Jahre 2012 fest steht, soll die Verlängerung der Erhöhung auf das Jahr 2013 bzw. die zusätzliche Erhöhung im Jahre 2014 an die Umsetzung von Steuerreformen gebunden werden. Hinweis: Für Umsätze gegenüber Privatpersonen und gegenüber Unternehmen mit beschränktem Vorsteuerabzug sollten die anstehenden Mehrbelastungen ab Oktober 2012 rechtzeitig eingeplant werden. 4. Sonstige Änderungen: Barzahlungen nur noch unter Euro (Art. 12) Seit 6. Dezember 2011 ist die Obergrenze für Barzahlungen von zuvor Euro auf den Betrag von Euro herabgesetzt worden. Daraus folgt: Barzahlungen sind nur noch bis zu einem Betrag von 999,99 Euro zulässig. Die Einschränkung betrifft neben dem Bargeld insbesondere auch Überbringersparbücher und übertragbare Bankschecks. Untersagt ist in diesem Zusammenhang auch eine künstliche Aufteilung in Zahlungen unter Euro. Vorsicht: Auch Bankschecks dürfen seit dem 6. Dezember 2011 ab einem Betrag von Euro nur mehr auf den Namen lautend und mit dem Vermerk nicht übertragbar ausgestellt werden. Für die Auflösung von Überbringersparbüchern bei Bank und Post mit einem Betrag ab Euro ist eine Frist bis zum 31. März 2012 vorgesehen (ursprünglich war diese Frist auf den festgelegt gewesen). Hinweis: Diese Verpflichtung betrifft auch Sparbücher, die im Zusammenhang mit Mietkautionen hinterlegt worden sind. Vergehen werden mit Strafen von zumindest 3.000,00 Euro geahndet, und etwaige - 7 -

8 Vergehen müssen von Finanzvermittlern und Freiberuflern, die davon Kenntnis erlangen, innerhalb einer Frist von 30 Tagen angezeigt werden. Für Sparbücher mit einem Betrag unter Euro wurde im Umwandlungsgesetz vorgesehen, dass die Strafe auf den Betrag des Sparbuchs begrenzt sein soll. Erwartungsgemäß hat das Umwandlungsgesetz eine Übergangsfrist für die Ahndung der neuen Verpflichtung eingeführt: Für Vergehen im Zusammenhang mit der neuen Obergrenze von Euro in der Zeit zwischen dem 6. Dezember 2011 und dem 31. Jänner 2012 werden keine Verwaltungsstrafen verhängt. Zu ergänzen bleibt noch, dass die Einlage oder die Behebung von Bargeldbeträgen oberhalb Euro bei Bank oder Post an sich kein Vergehen darstellt und vom Kreditinstitut auch nicht zu melden ist; dies wurde mit Rundschreiben vom 4. Nov klargestellt, nachdem einige Banken auch solche Bewegungen angezeigt hatten. Positiv zu vermerken ist, dass die Banken mit der vorliegenden Verordnung angehalten werden, ihre Gebühren für Überweisungen zu senken. Und in der Tat: Wenn im Detailhandel oder bei Gastbetrieben Kunden mit Bargeld zahlen wollen, besteht der einzige legale Ausweg darin, sie zur nächsten Bank zu verweisen, um dort eine Überweisung vorzunehmen. Stempelsteuer auf Bankkonten und andere Finanzinstrum ente (Art. 19, Abs. 1 5) Durch das Umwandlungsgesetz wurden abermals die Bestimmungen über die Stempelsteuern auf Bankkonten geändert. Ab 1. Jänner 2012 wird die Stempelsteuer auf Bankkonten von Gesellschaften und anderen Körperschaften mit jährlich 100 Euro festgelegt. Für die Bankkonten der natürlichen Personen beträgt die Stempelsteuer hingegen 34,20 Euro. Bankkonten mit einem durchschnittlichen Bestand von nicht mehr als Euro bleiben hingegen von der Stempelsteuer befreit. Die Stempelsteuer für die Finanzinstrumente (ausgenommen die Pensionsfonds) eigentlich für die Mitteilungen, welche die Finanzvermittler aufgrund des Bankgesetzes den Kunden aushändigen müssen wird für 2012 mit 0,1 Prozent und ab 2013 mit 0,15 Prozent festgesetzt. Die vor allem unter verfassungsrechtlichen Aspekten wohl umstrittenste Neuerung im Rettungspaket vom letzten Dezember dürfte die Sondersteuer auf die Aufdeckung bzw. Rückführung von Vermögen im bzw. aus dem Ausland (Stichwort Steuerschutzschild bzw. scudo fiscale ) in den Jahren 2001 bis 2010 gewesen sein. Der massiven Kritik wurde allerdings Rechnung getragen, und das gesamte Regelwerk wurde im Zuge der Umwandlung der Notverordnung völlig neu geschrieben; die Belastung für die Steuerpflichtigen hat sich dadurch aber kaum geändert. Nun werden im Zuge des Steuerschutzschildes nach Italien zurückgeführte Finanzmittel einer Sonderstempelsteuer unterworfen, während für im Ausland gehaltene Vermögen eine allgemeine Vermögenssteuer eingeführt wird, und zwar unabhängig davon, ob diese Vermögen Gegenstand des Steuerschutzschildes waren oder nicht

9 Stempelsteuer für zurückgeführte Finanzmittel - Steuerschutzschild (Art. 19) Wer in den Jahren und 2003 bzw den seinerzeitigen Steuerschutzschild beansprucht und Finanzvermögen zurückgeführt hat, muss hierfür eine Sondersteuer, getarnt als Stempelsteuer, entrichten. Nach einer wörtlichen Auslegung betrifft diese Sondersteuer nur Finanzvermögen (und nicht z. B. zurückgeführten Schmuck oder andere Wertgegenstände). Dabei ist zunächst zu unterscheiden zwischen zurückgeführten Vermögen, die sich zum Stichtag 6. Dezember 2011 noch auf einem vertraulichen Konto befanden, und solchen Mitteln, die bereits von diesen Konten abgezogen, also aufgedeckt, waren. Für die zum 6. Dezember 2011 von den vertraulichen Konten bereits abgezogenen Finanzvermögen ist innerhalb 16. Februar 2012 eine einmalige Sonderstempelsteuer in Höhe von 1% geschuldet, berechnet auf den Betrag der seinerzeit aufgedeckten und zurückgeführten Finanzvermögen. Die Steuer wird von den Finanzvermittlern eingehoben. Für zurückgeführte Finanzvermögen, die zum 6. Dezember 2011 noch vertraulich von Finanzvermittlern verwaltet wurden, ist ebenfalls innerhalb 16. Februar 2012 eine Sondersteuer in Höhe von 1% zu entrichten. Die Steuer erhöht sich im Jahr 2013 auf 1,35% und reduziert sich in den Folgejahren ab 2014 wiederum auf 0,4%, und ist jeweils aufgrund des Kontostandes zum 31. Dezember des Vorjahres zu berechnen. Dabei darf die ordentliche Stempelsteuer, welche für das jeweilige Konto entrichtet worden ist, in Abzug gebracht werden. Wird die Geheimhaltung aufgegeben, so entfällt auch die Steuerpflicht. Im Klartext: Wird das Geld im Jahr 2012 vom vertraulichen Konto abgehoben und so aufgedeckt, ist in 2013 keine weitere Sondersteuer geschuldet. Hinweis: Es wird im Einzelfall genau zu prüfen sein, ob die Beibehaltung der Vertraulichkeit die absehbare Steuerbelastung rechtfertigt, oder ob man auf dieses Geheimnis verzichten kann. Über den genauen Steuertatbestand, die Berechnung und die Einzahlung herrscht noch weitgehende Unklarheit; wir werden Sie informieren, sobald die ersten amtlichen Anleitungen verfügbar sind. Sondersteuer für Immobilien im Ausland (Art. 19 Abs. 13 bis 17) Im Zuge der Umwandlung der Verordnung ist eine Vermögenssteuer zu Lasten in Italien ansässiger natürlicher Personen (Körperschaften und Gesellschaften sind also nicht betroffen) für Liegenschaften im Ausland eingeführt worden, und zwar rückwirkend für das Jahr 2011 und unabhängig davon, ob diese Liegenschaften Gegenstand eines Steuerschutzschildes waren oder nicht. Die Steuer ist vom Inhaber des Eigentumsrechts oder anderer dinglicher Rechte an den ausländischen Grundstücken und Gebäuden geschuldet, und zwar unabhängig von der Verwendung derselben (Eigennutzung oder Vermietung). Der Hebesatz beträgt 0,76% (gleich wie die neue IMU im Inland) und ist im Verhältnis zu den dinglichen Rechten - 9 -

10 und zeitanteilig nach Monaten zu entrichten, wobei (wie bei der IMU) ein Monat immer dann als voll zu rechnen ist, wenn zumindest 15 Tage im Monat Eigentum oder andere dingliche Rechte vorlagen. Als Bemessungsgrundlage gelten die Anschaffungskosten laut Vertrag oder Übertragungsurkunde, und soweit diese Werte nicht bekannt sind, ist der Marktwert der Liegenschaften heranzuziehen. Im Vorteil ist, wer die Liegenschaften vor langer Zeit erworben hat und die aus heutiger Sicht vielleicht lächerlichen Anschaffungskosten noch belegen kann, denn eine Aufwertung dieser Kosten ist zumindest derzeit nicht vorgesehen. Die Zahlung der neuen Vermögenssteuer für das Jahr 2011 hat mit der Saldozahlung der Einkommensteuern im Juni bzw. Juli 2012 zu erfolgen. Für im Ausland bereits geschuldete Vermögenssteuern wird eine Steuergutschrift gewährt, die höchstens die italienische Steuerschuld betragen darf. Sondersteuer für Finanzvermögen im Ausland (Art. 19 Abs ) Ebenfalls im Zuge der Umwandlung der Verordnung wurde zu Lasten in Italien ansässiger natürlicher Personen eine neue Vermögenssteuer für Finanzvermögen im Ausland eingeführt. Betroffen sind vor allem Wertpapiere, Termingeschäfte und andere Finanzinstrumente, Lebensversicherungen, Aktien und Beteiligungen an Gesellschaften. Auch hier ist es irrelevant, ob die Vermögen seinerzeit Gegenstand des Steuerschutzschildes waren oder nicht. Die Steuer ist ebenfalls anteilig zum Eigentum und nach Monaten geschuldet und beträgt 0,1% für 2011 und 2012; ab 2013 soll sie auf 0,15% erhöht werden. Bemessungsgrundlage der Steuer ist der Marktwert der ausländischen Finanzvermögen am Ende des Kalenderjahres. Etwaige ausländische Vermögenssteuern werden auch hier bis zur Höhe der italienischen Steuerschuld angerechnet. Für die Zahlungsfristen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Vermögenssteuer auf ausländische Liegenschaften. Gemeindedienstleistungssteuer TRES (Art. 14) Mit Wirkung 1. Jänner 2013 wird eine neue Gemeindedienstleistungssteuer, TRES genannt, eingeführt. Diese Abgabe soll die derzeitige Müllabfuhrgebühr und auch die Tarsu ersetzen. Lira- Banknoten Alte Lira-Banknoten können nicht mehr umgetauscht werden und sind damit wertlos. Diese Bestimmung ist im Umwandlungsgesetz unverändert bestätigt worden. Steuer Luxusgüter (Art. 16) Ab 1. Jänner 2012 wird die mit D.L. 98/2011 eingeführte Sondersteuer auf Luxusfahrzeuge verschärft, und zwar wird für jeden KW über 185 KW eine Sondersteuer von 20 Euro verlangt war die Luxussteuer bekanntlich nur für Fahrzeuge mit einer Leistungsfähigkeit über 225 KW geschuldet und betrug damals nur 10 Euro je übersteigenden KW

11 Beispiel: Für ein Fahrzeug mit 280 KW betrug die Luxussteuer Euro ( =55*10), natürlich zusätzlich zur allgemeinen Kfz-Steuer. Im Jahr 2012 wird für das gleiche Fahrzeug eine Luxussteuer in Höhe von Euro ( =95*20) nebst allgemeiner Kfz-Steuer zu entrichten sein. Durch das Umwandlungsgesetz wurde eine Reduzierung der Luxussteuer in Abhängigkeit vom Alter der Fahrzeuge eingeführt: - 40% 5 Jahre nach Herstellung des Fahrzeuges, - 70% 10 Jahre nach Herstellung des Fahrzeuges, - 85% 15 Jahre nach Herstellung des Fahrzeuges und - 100% 20 Jahre nach Herstellung des Fahrzeuges. Eine weitere Sondersteuer wird ab 2012 zu Lasten von Privatflugzeugen vorgesehen. Ab 1. Mai 2012 wird zudem eine Luxussteuer für Boote mit einer Länge über 10 Metern eingeführt. Falls Sie weitere Unterlagen über die Sondersteuer auf Booten und Privatflugzeugen benötigen, setzen Sie sich bitte mit unserem Büro in Verbindung. Mineralölsteuer (Art. 15) Von unmittelbarer Auswirkung war die Erhöhung der Mineralölsteuer im Ausmaß von rund 10 Cent je Liter für Benzin und von rund 14 Cent je Liter für Diesel (beide inkl. MwSt). Die Treibstoffpreise an den Zapfsäulen wurden umgehend mit Inkrafttreten der Verordnung am 6. Dezember 2011 erhöht. Diskussionen um einen Verzicht bzw. eine Reduzierung des regionalen Zuschlages sind derzeit noch im Gange. Regionaler Irpef- Zuschlag (Art. 28) Der regionale Irpef-Zuschlag wird rückwirkend mit Wirkung 2011 von 0,9% auf 1,23% erhöht. Die Anhebung ist bereits für den Lohnsteuerjahresausgleich für das Jahr 2011 zu berücksichtigen. Die Neuerung gilt bekanntlich auch für Südtirol. Auszüge Bankkonten für Fiskus (Art. 11) Seit 1. Jänner 2012 sind alle Kreditinstitute verpflichtet, sämtliche Daten zu Geschäftsvorfällen ihrer Kunden unmittelbar auch dem Fiskus zu melden. Während bis 2011 die Finanzbehörde nur im Zuge spezifischer Finanzkontrollen auch Einsicht in die Kontobewegungen der Steuerpflichtigen verlangte, werden ab heuer die Banken von sich aus periodisch alle Kontobewegungen der Agentur der Einnahmen mitteilen müssen. Die technischen Details dieser Meldungen müssen mit einer Durchführungsbestimmung der Agentur der Einnahmen festgelegt werden. Hinweis: Diese neue Verpflichtung ist im Zusammenhang mit der oben aufgezeigten Einschränkung des Bargeldverkehrs zu sehen und stellt in der Tat einen argen Eingriff in die Privatsphäre eines jeden Staatsbürgers dar, begründet immer mit dem Kampf gegen die hohe Steuerhinterziehung in Italien

12 Finanzstrafvergehen (Art. 11) Werden auf Anfragen der Finanzverwaltung oder der Finanzwache falsche Informationen oder Unterlagen erteilt, wird dies strafrechtlich geahndet; dies gilt beschränkt für den Fall, dass die Anfragen in Zusammenhang zu Finanzstrafvergehen stehen. Steuereinhebung und Sicherstellungen (Art. 10 Abs. 13- bis u ff.) Die Ratenzahlung für Steuervorschreibungen wird erleichtert. Die Befreiung von Sicherstellungen bei Ratenzahlungen von mehr als Euro wird auch auf die Steuervorschreibungen aus den automatisierten Steuerkontrollen erweitert (Art. 36-bis und 36-ter DPR Nr. 600/1973). Für Unternehmen mit Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der Wirtschaftskrise werden Erleichterungen und weitere Stundungsmöglichkeiten vorgesehen. Steuerbegünstigunge n und ISEE- Wert (Art. 5) Ab 2013 sollen die steuerlichen Erleichterungen und Begünstigungen den Voraussetzungen eines bestimmten ISEE-Wertes ( indicatore della situazione economica equivalente ) unterworfen werden. Es handelt sich dabei um einen Vermögens- und Einkommensparameter; wird dieser überschritten, gehen die Erleichterungen und Begünstigungen verloren. Mit Durchführungsbestimmung sollen bis 31. Mai 2012 Anwendungsbereich und Ausmaß der Einschränkung sowie die Parameter festgelegt werden. Dies könnte unter anderem die verschiedenen Steuerabsetzbeträge (einschließlich Wiedergewinnungsarbeiten) sowie die Abzugsfähigkeit der Rentenbeiträge und der freiwilligen Sozialversicherungen betreffen. Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Josef Vieider

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