4. Schranken des Urheberrechts. a) Allgemeine Überlegungen. Lit.: Rehbinder, 32-39; Schack, 15. Übungsfall (BGH GRUR 2009, 845 Internet-Videorecorder)

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1 45 4. Schranken des Urheberrechts Lit.: Rehbinder, 32-39; Schack, 15 Übungsfall (BGH GRUR 2009, 845 Internet-Videorecorder) S bietet unter der Internetadresse shift.tv ein Online-Videorecordersystem an. Dabei greift sie die Programme mehrerer in Deutschland verbreiteter Free-TV-Sender ab und fasst sie in einem Programm-Bouquet zusammen. Aus diesem können dann die registrierten Nutzer über eine zusätzlich angebotene elektronische Programmzeitschrift Sendungen auswählen. Die Nutzer können die Aufzeichnung zu jedem beliebigen Zeitpunkt, beliebig oft und überall auf der Welt ansehen und herunterladen. RTL möchte dagegen vorgehen. Erfolgsaussichten? a) Allgemeine Überlegungen Bedeutung Inhalt und Schranken der Immaterialgüterrechte stehen in einer Wechselbeziehung. Erst eine Gesamtschau ergibt, ob das Immaterialgut geschützt ist. Je weiter der Schutzbereich, desto wichtiger die Schranken. Beispiel: Wenn auch die vorübergehende Vervielfältigung in das Urheberrecht eingreift ( 16 I UrhG) wird eine Schranke für bestimmte vorübergehende Vervielfältigungen im Arbeitsspeicher erforderlich ( 44a UrhG) Allgemeiner Grundsatz des Immaterialgüterrechts: Abwägung zwischen Schutz des Immaterialguts (Ausprägung des Art. 14 I GG) und dem Interesse der Allgemeinheit an freiem Zugang zu Immaterialgütern (Ausprägung des Art. 14 II GG). Die Schranken beruhen auf einer objektiven, gesetzgeberischen Interessenabwägung. Davon zu unterscheiden ist die subjektive Zustimmung des Urhebers, sei es durch die Einräumung von Nutzungsrechten, sei es durch schlichte Einwilligung (dazu näher unten, 5). Hier entfällt die Urheberrechtsverletzung, weil es der Urheber so will, nicht weil das Recht entsprechend objektiv beschränkt ist. Problem: Es besteht die Versuchung, fehlende Schrankenregelungen durch großzügige Annahme konkludenter Einwilligungen auszugleichen (Grenzfall: Rechtfertigung der Google-Bildersuche durch Einwilligung in BGH GRUR 2010, 628 Vorschaubilder). Gesetzgebungstechnik: Möglich ist eine allgemeine Beschränkung zugunsten eines fair use (so das US-Recht) oder detaillierte Einzelschranken (so das deutsche UrhG). Problem der deutschen und europäischen Gesetzgebungstechnik: angesichts des schnellen technischen Fortschritts und neuer Geschäftsmodelle werden die präzisen Regelungen schnell obsolet. Tipp: Schrankenregelungen genau lesen und präzise subsumieren! Jedes der oft zahlreichen kleinen Wörter zählt. Die einzelnen Schrankenbestimmungen waren nach früher h.m. als Ausnahmevorschriften eng auszulegen. Dagegen: Sie sind nicht eng oder weit, sondern richtig auszulegen, was

2 46 auch bedeutet, dass ihr naturgemäß enger Anwendungsbereich nicht überdehnt werden darf. Auch sind die Schranken des Urheberrechts nicht absolut analogiefeindlich, eine Analogie ist aber nur zulässig, wenn die Sach- und Interessenlage gerade mit dem konkreten Ausnahmefall vergleichbar ist. Problem: Erfassung neuartiger Fälle. Beispiele: BGH GRUR 2000, 51 Parfumflakon, BGH GRUR 2002, 963 elektronischer Pressespiegel. Die Schranken betreffen in der Regel nur die Verwertungsrechte, lassen aber das Urheberpersönlichkeitsrecht unberührt. Einige Schranken gestatten die vergütungsfreie Nutzung, andere sind Grundlage einer gesetzlichen Lizenz, also eines vergütungspflichtigen Nutzungsrechts. Zur Systematik der Schranken, die den nächsten Abschnitten zugrunde liegt, Schack UrhR, 15. Entwicklung und Rechtsgrundlagen Konventionsrechtliche Vorgabe: Nach dem Drei-Stufen-Test (Art. 9 II RBÜ, Art. 10 WCT, Art. 13 TRIPS, Art. 5 V RL Urheberrecht in der Informationsgesellschaft) müssen Schrankenregelungen (1) auf bestimmte Sonderfälle beschränkt sein, die (2) weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigen noch (3) die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzen. Anpassung der 44a ff. an die Erfordernisse der Informationsgesellschaft: - WIPO-Verträge von 1996: WIPO Copyright Treaty (WCT) und WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT), der WCT enthält Regelungen zu Inhalt und Schranken des Urheberrechts im digitalen Zeitalter. - Umsetzung ins europäische Recht durch die Richtlinie 2001/29/EG "Urheberrecht in der Informationsgesellschaft". Sie enthält einige zwingende Vorschriften, die Umsetzung der meisten Schrankenbestimmungen ist dem nationalen Gesetzgeber aber freigestellt. - Umsetzung der zwingenden Bestimmungen der RL durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft von 2003 ( Korb 1 ). - Etliche durch Digitalisierung und Vernetzung aufgeworfene Fragen, deren Antwort nicht zwingend durch die Richtlinie vorgegeben war, wurden vom Gesetzgeber vorläufig zurückgestellt (sog. Korb 2", informativ hierzu die Dokumente auf der Website und sind erst zum in Kraft getreten. - Möglicherweise wird es einen Korb 3 geben. Themen: digitale Privatkopie, Open Access und wissenschaftliches Publizieren, Zukunft des 52a. b) Zeitliche Schranken Schutzfrist ( 64 UrhG) Die Schutzfrist ist Ausdruck der oben angesprochenen Abwägung: Nach einer bestimmten Zeit wird das Werk gemeinfrei, es wird also zum Allgemeingut. Diese zeitliche Begrenzung gehört zu den Unterschieden zwischen geistigem Eigentum und Sacheigentum.

3 47 Schutzfrist: 70 Jahre post mortem auctoris ( 64), berechnet ab Ablauf des Todesjahres. - Ausdruck des Alimentationsgedankens: Nicht nur der Urheber selbst, sondern auch seine Hinterbliebenen sollen versorgt werden. - Kürzere Schutzdauer in früheren Gesetzen und im Ausland, Art. 7 I RBÜ schreibt eine 50jährige Schutzfrist post mortem auctoris als Mindestschutzdauer vor. - Auch verwandte Schutzrechte sind kürzer geschützt, zum rechtspolitischen Streit über die Verlängerung der Schutzfrist für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller s. unten, III - Zum verfassungsrechtlichen Streit in den USA um die Verlängerung der Schutzfrist von 50 auf 70 Jahre vgl. das Urteil des US Supreme Court in Eldred v. Ashcroft, GRUR Int. 2003, 264 ff., dazu Hilty, GRUR Int. 2003, 201 ff.). - Harmonisierung in der EU durch EG-Schutzfristenrichtlinie, GRUR Int. 1994, 141. Sonderregel zur Miturheberschaft ( 65): Entscheidend ist der Todeszeitpunkt des Längstlebenden. Sonderregel zu anonymen und pseudonymen Werken ( 66): 70 Jahre ab Veröffentlichung, Sonderregeln zu unveröffentlichten Werken und Aufdeckung der Identität. Folge des Fristablaufs: Das Urheberrecht erlischt vollständig (einschließlich des Urheberpersönlichkeitsrechts). c) Inhaltliche Schranken Förderung der geistigen Auseinandersetzung Hintergrund: Abwägung zwischen Schutz des Urhebers (Art. 14 I GG) und der Meinungs- Presse- und Informationsfreiheit (Art. 5 I GG). Zwar schützt das Urheberrecht nicht die Information selbst, sondern nur das Werk, in bestimmten Fällen kann aber eine Vervielfältigung und Verbreitung im öffentlichen Interesse geboten sein. 48: freie Vervielfältigung und Verbreitung öffentlicher Reden über Tagesfragen in Druckschriften oder auf sonstigen Datenträgern. 49: Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare - Beschränkung auf einzelne Artikel, Einscannen ganzer Zeitungen ist also jedenfalls unzulässig. - Unterscheidung zwischen Presseschau (Abdruck einzelner Artikel in anderen Zeitungen) und Pressespiegel (regelmäßig thematisch begrenzte Auswahl von Pressestimmen für bestimmten Adressatenkreis, oft als eigenständiges kommerzielles Erzeugnis): Vergütungsanspruch in 49 I 2, Ausnahme für kurze Auszüge, auf Presseschauen zugeschnitten. - Werden elektronische Pressespiegel von 49 privilegiert? Früher str., dafür aber (grundlegend) BGHZ 151, 300 Elektronische Pressespiegel = GRUR 2002, 963: Das UrhG steht einem technischen Wandel offen, die Schranken können sinngemäß auf neue Technologien angewandt werden. Dem Urheber ist mit einem Vergütungs-

4 48 anspruch mehr gedient als mit dem Ausschließlichkeitsrecht, das jedenfalls den angestellten Urheber im Verhältnis zum Verlag nicht zu einer Vergütung zusätzlich zum Arbeitsentgelt berechtigt. Einschränkungen: Priviliegierung gilt nur für In- House-Pressespiegel und nur für Nur-Lese-Dateien (Grafikdateien oder Nur-Lesepdf-Dateien). - Auch Wochenzeitschriften können unter den Begriff der Zeitung fallen (BGH GRUR 2005, 670 WirtschaftsWoche). - Keine Neuregelung des 49 UrhG im Rahmen der Urheberrechtsreform Die Richtlinie (Art. 5 III lit. c) enthält nur eine Kann-Bestimmung. Auch Korb 2 sieht von einer Regelung ab, dehnt aber 49 auf Abbildungen aus. 50: Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse, in deren Rahmen urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigt oder verbreitet werden (z.b. Bericht über eine Kunstausstellung oder eine Opernpremiere) - Tagesereignis = tatsächliche Begebenheit jeder Art - Aktualität regelmäßig nur bei Ereignissen der vorigen Tage (bis zu einer Woche) gegeben - Privilegiert ist die Berichterstattung in gebotenem Umfang 51: Zitatrecht - allgemeine Voraussetzungen: (1) Zitatzweck = das Zitat muss als Beleg dienen, also zum Zweck der geistigen Auseinandersetzung vorgenommen werden (Abgrenzung: Übernahme eines Textes anstelle eigener Gedanken ist unzulässig), dazu gehört neben der Verwendung als Beleg auch die künstlerische Auseinandersetzung (BVerfG GRUR 2001, 149 Germania 3: kunstspezifische Betrachtungsweise), dafür muss das Werk aber kunsteigene Strukturmerkmale aufweisen und nicht einfach Texte im Sinne einer Collage aneinanderreihen (BGH v , I ZR 212/10 Blühende Landschaften); (2) das zitierende Werk muss selbständig und urheberrechtlich schutzfähig sein; (3) die Interessen des Urhebers dürfen nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. - Die in Nr. 1-3 geregelten Fälle sind nur benannte Beispiele ( insbesondere ). - Großzitat (Nr. 1): Übernahme ganzer Werke nach deren Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts, Beispiele: Abbildung eines Kunstwerks in einem kunsthistorischen Band, Abdruck eines Gedichts in einer germanistischen Dissertation. - Kleinzitat (Nr. 2): Übernahme einzelner Stellen eines veröffentlichten Werks in einem selbständigen Sprachwerk, Regelfall des Zitats. Verwandte Fälle, die auch unter 51 fallen ( insbesondere!): (1) Film- und Bildzitate außerhalb der Nr. 1; (2) Übernahme größerer Werkteile oder ganzer Werke zu nichtwissenschaftlichen Zwecken ( großes Kleinzitat bzw. "kleines Großzitat"). - Musikzitat (Nr. 3): Übernahme einzelner Stellen eines Musikstücks in einem selbständigen Werk der Musik, Beispiel: Zitat der Marseillaise und der Zarenhymne in Tschaikowskijs 1812 Ouverture, Gegenbeispiel: Variation über ein geschütztes Thema (vgl. 24 II).

5 49 - Auch im Rahmen des 51 gelten 62 (Änderungsverbot) und 63 (Pflicht zur Quellenangabe). unentgeltliche öffentliche Wiedergabe ( 52 I), Hintergrund: zweistufige Privilegierung, (1) freie, aber vergütungspflichtige Wiedergabe bei unentgeltlicher Werknutzung, (2) Vergütungsfreiheit bei bestimmten, sozial förderungswürdigen Zwecken. - Die Veranstaltung darf keinem Erwerbszweck dienen, es darf kein Eintrittsgeld verlangt werden. - Sonderregelung für Kirchenmusik (Abs. 2), Hintergrund: BVerfGE 49, 382 Kirchenmusik. - Grundsatz: Vergütungspflicht ( 52 I 2). 52 I 3 regelt bestimmte Ausnahmen, dabei enge Auslegung des Begriffs Veranstaltung = zeitlich begrenztes Einzelereignis, das aus bestimmtem Anlass stattfindet (vgl. BGHZ 116, 305 Altenwohnheim II). - Schranken-Schranke des 52 III für Nutzungsarten, die besonders tief in die Verwertungsrechte des Urhebers eingreifen, insb. Funksendungen, öffentliche Filmvorführungen, Online-Zugänglichmachung (damit insb. keine Privilegierung des Einstellens geschützter Werke auf privater Website im Rahmen von File-Sharing-Systemen) Privatinteressen der Verbraucher I: Allgemeine Überlegungen Während die gewerblichen Schutzrechte nur Handlungen zu geschäftlichen Zwecken erfassen, umfasst das Vervielfältigungsrecht ( 16) auch das private Kopieren. Allerdings sieht 53 UrhG eine großzügige Ausnahme vor. Hintergrund: Allgemeininteresse an der Nutzung geschützter Werke und praktische und verfassungsrechtliche Schwierigkeit, private Vervielfältigungen effektiv zu kontrollieren. Pragmatische Lösung: Zulässigkeit der Privatkopie und Kompensation der Rechteinhaber durch pauschale Abgabe auf Geräte und Tonträger. Beachte allerdings das Verbot der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen ( 95a), das auch für die Privatkopie gilt. Gemeinsame Charakteristika der Schranke: - Beschränkung auf den eigenen Gebrauch (zu dem aber auch der Eigengebrauch zu beruflichen Zwecken gehört) - Vergütungspflicht, die allerdings aus praktischen Gründen nicht an den einzelnen Vervielfältigungsvorgang anknüpft (vgl. 54, 54c) Rechtspolitische Fragen - Erweiterung dieses Systems zu einer allgemeinen Kulturflatrate auf Internetanschlüsse, durch die dann sämtliche Internet-Nutzungen abgegolten wären? - Oder umgekehrt Beschränkung auf analoge Kopien, weil die Nutzung digitaler Dateien über technische Schutzmaßnahmen und Bezahlsysteme (DRM = digital rights management) abgegolten werden können? Privatinteressen II: Die Einzeltatbestände des 53 Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch (Abs. 1)

6 50 - Privater Gebrauch = Eigengebrauch oder Gebrauch im Familien-/Freundeskreis. Im Gegensatz zu den Abs. 2 und 3 ist beruflicher Gebrauch nach Abs. 1 nicht privilegiert ( sofern sie [die Vervielfältigungen] weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen ). - Beispiele: Kopie einer CD zum privaten Werkgenuss, Vorlesungsmitschrift. - einzelne Vervielfältigungsstücke = einige wenige Exemplare (in der Praxis regelmäßig bis zu 7, das halten viele Autoren für zu hoch) - Die Vorlage darf nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder zugänglich gemacht" worden sein. Die Zugänglichmachung ist wegen 19a bei Filesharing- Systemen regelmäßig rechtswidrig (anders vielleicht, wenn Musik in Zukunft in stärkerem Maße legal in Form von mp3-dateien gehandelt wird), ebenso das Angebot von Filmen auf kino.to (Fangerow/Schulz, GRUR 2010, 677). - Herstellung durch andere zulässig, allerdings seit Gesetzesreform von 2003 nur für unentgeltliche Vervielfältigungen und Vervielfältigungen auf Papier. Die Organisationshoheit muss beim Besteller verbleiben, vgl. BGHZ 134, 250 (261 ff.) CB- Infobank I, 141, 13 (19 ff.) Kopienversanddienst. - Aber: öffentliche Bibliotheken dürfen gem. 53a Einzelbeiträge und kleine Werkteile per Post, Fax und unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen ( 53a I 2, 3 genau lesen!) auch als grafische Datei versenden. Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch (Abs. 2): - keine Beschränkung auf den privaten Gebrauch - einzelne Vervielfältigungsstücke, wie Abs. 1 - Herstellung durch andere ohne Einschränkung möglich, sofern Organisationshoheit beim Besteller verbleibt (s.o.). Recherchedienste, die Datenbanken anlegen und ihren Kunden Auszüge anbieten, werden daher nicht von Abs. 2 privilegiert. - eigener wissenschaftlicher Gebrauch (Abs. 2 Nr. 1), nicht auf Universitäten beschränkt (Beispiel: Rechtsanwalt recherchiert für Aufsatz), Schranke: Vervielfältigung muss geboten sein. - Aufnahme in eigenes Archiv (Abs. 2 Nr. 2), Hintergrund: Archivierung eigener Vervielfältigungsstücke führt oft zu keiner intensiveren Werknutzung, dient aber dem berechtigten Interesse des Nutzers an Sicherung (Beispiel: Kopien eines Orchester- Notensatzes). Voraussetzungen: Es muss sich um die Vervielfältigung eines eigenen Werkstücks und um ein eigenes Archiv handeln, das der Nutzung durch Dritte nicht offensteht. Problem: Privilegierung elektronischer Archive? Nach 53 II 2 Nr. 3 nur, wenn kein Erwerbszweck verfolgt wird, geplante Ergänzung: und im öffentlichen Interesse tätig ist. - Funksendungen über Tagesfragen (Abs. 2 Nr. 3) - kleine Teile erschienener Werke und vergriffene Werke (Abs. 2 Nr. 4) Vervielfältigung zum Unterrichts- und Prüfungsgebrauch (Abs. 3), Hintergrund: Einsatz von Kopien ist Teil der heutigen Unterrichtsmethodik, Fälle des Abs. 2 sind aber auf einige, wenige Kopien beschränkt, was einen Klassensatz nicht erfasst (BGH GRUR 1978, 474 Vervielfältigungsstücke). Beschränkung der Nr. 1 (Unterrichtsgebrauch) auf

7 51 Schulen und die genannten Bildungseinrichtungen, Universitäten sind ausweislich der Gesetzesbegründung nicht erfasst. Ausgleich durch Vergütungsansprüche gem. 54a, die gerade Schulen erfassen. Beschränkung auf kleine Teile eines Druckwerks und einzelne Beiträge. Ausnahmen von der Vervielfältigungsfreiheit (Abs. 4-7) - Vervielfältigung geschützter Noten (Abs. 4 lit. a, Hintergrund: gerade Komponisten und Musikverleger leiden besonders unter dem Kopieren) und ganzer Bücher und Zeitschriften (Abs. 4 lit. b, Hintergrund: Hier fehlt es an der Erforderlichkeit man kann erwarten, dass bei Interesse am ganzen Buch ein Exemplar gekauft wird). - Datenbankwerke (Abs. 5): Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2-4 gelten nicht, Grund: EG- Datenbankrichtlinie enthält eine abschließende Schrankenregelung (umgesetzt in 55a). - Computerprogramme (vgl. 69d II). - Verbot der Verbreitung und der öffentlichen Wiedergabe (Abs. 6), da hier der private Bereich verlassen und das Werk intensiver genutzt wird. Pragmatische Ausnahmen in Abs. 6 Satz 2. - Verbot der Vervielfältigung öffentlicher Werkwiedergabe und der Ausführung von Plänen (Abs. 7). Korrelat zu 53: Die Geräte-, Leercassetten- und Betreiberabgabe ( 54, 54c UrhG) Ausgleich für die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch ( 53). Hintergrund: Erhebung einer Gebühr beim Nutzer (auf den die Abgabe über den Preis letztlich abgewälzt wird) nicht praktikabel. 54 I: kombinierte Geräte- und Speichermedienabgabe - Zahlungsanspruch gegen den Hersteller von Geräten oder Bild- oder Tonträgern, die für Vervielfältigungen benutzt werden. - Vor 2008 kam es auf die Zweckbestimmung des Geräts an. Nach Ansicht des BGH war bei der Gerätekette Scanner PC Drucker nur der Scanner vergütungspflichtig, nicht aber der Drucker oder der PC (BGH ZUM 2009, 152). Diese Rspr hat das BVerfG für teilweise verfassungswidrig erklärt: Wegen möglicher Unvereinbarkeit mit der Infosoc-RL hätte sie dem EuGH vorgelegt werden müssen, daher Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 GG (BVerfG ZUM 2011, 336), außerdem Verstoß gegen Art. 14 GG (BVerfG ZUM 2011, 313). - Inzwischen ist der übliche Gebrauch entscheidend, dabei wird nach 54a das Maß berücksichtigt, in dem die Geräte zur Vervielfältigung genutzt werden. Damit fallen inzwischen auch PCs unter Beispiele für Bild und Tonträger: Leercassette, CD- und DVD-Rohlinge. - Gläubiger = Urheber, Schuldner = Hersteller, Importeur und Händler als Gesamtschuldner (vgl. 54 I, II)

8 52 - Höhe der Vergütung war früher gesetzlich festgelegt, richtet sich inzwischen aber nach den in 54a genannten Kriterien und wird von den Verwertungsgesellschaften nach einem im WahrnG geregelten Verfahren festgelegt (s. 13a WahrnG). - Wahrnehmung durch die ZfÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte, gegründet von mehreren Verwertungsgesellschaften, vgl. 54c: kombinierte Geräte- und Betreiberabgabe für repographische Vervielfältigung. - Beispiele: Kopiergeräte, Faxgeräte, Scanner - Gläubiger = Urheber, Schuldner = Hersteller, Importeure, Händler, daneben Großbetreiber Dazu Melde- und Auskunftspflichten ( 54 e, f) Beträchtliches Gesamtaufkommen, jährlich ca. 65 Mio. (Zahl nach Schack, Rz. 447) Privatinteressen III: 60 UrhG Hintergrund: Interesse des Bestellers eines Bildnisses an dessen Vervielfältigung. Einschränkung auf unentgeltliche Verbreitung zu nicht gewerblichen Zwecken. 60 ist zugleich Schranke und Auslegungsregel für Verträge zwischen Urheber und Besteller. Abgrenzung: Recht am eigenen Bild ( 22 KUG) = besonderes Persönlichkeitsrecht, das die Verbreitung oder Ausstellung der Abbildung einer Person ohne deren Zustimmung von besonderen Erlaubnistatbeständen abgesehen verbietet und mit dem Urheberrecht nicht zu tun hat. Gäbe es 60 UrhG nicht, so würde 22 KUG dem Besteller eines Portraits kein Recht zu dessen Vervielfältigung geben, sondern nur dessen Verbreitung oder Ausstellung ohne Zustimmung verhindern. Privatinteressen IV: Sonderfragen digitaler Technologien Problem 1: Schrankenregelungen und technische Schutzmaßnahmen. Wegen der besonderen Verletzlichkeit des Urheberrechts im digitalen Umfeld sind Rechteinhaber teilweise zum Selbstschutz durch technische Maßnahmen übergegangen. Einerseits verstärken Schutzmaßnahmen den Urheberrechtsschutz, ihre Umgehung dient daher häufig der Verletzung. Außerdem ermöglichen sie dem Rechteinhaber die Einräumung abgestufter Nutzungsberechtigungen (Digital Rights Management DRM). Andererseits können Schutzmaßnahmen die bestehenden Schranken aushebeln. - Lösung der Richtlinie Urheberrecht in der Informationsgesellschaft", umgesetzt durch 95 a d UrhG: Schutz technischer Maßnahmen, zugleich aber Verpflichtung des Rechtsinhabers, die Möglichkeit zu erlaubter Nutzung nicht zu verbauen. - 95a UrhG: Verbot der Umgehung wirksamer Schutzmaßnahmen, Verbot der Herstellung, Einfuhr, des Anbietens etc. von Vorrichtungen, die der Umgehung dienen. Strafrechtliche Sanktionen gem. 108b, 111a UrhG, zivilrechtliche Sanktionen sind im Gesetz nicht vorgesehen, aber Ansprüche gem. 823 II, 1004 analog BGB (BGH GRUR 2008, 996 Clone-CD), ggf. auch gem. 8 f., 3, 4 Nr. 11 UWG.

9 53-95b UrhG: Durchsetzung bestimmter Schrankenbestimmungen: Rechtsinhaber muss technische Mittel zur Werknutzung zur Verfügung stellen, tut er dies nicht, so bestehen ein individueller Herausgabeanspruch, eine Verbandsklage und ein Bußgeldtatbestand. 95b erwähnt aber nur bestimmte Schranken, insb. ist der private Gebrauch gem. 53 I nur hinsichtlich von Vervielfältigungen auf Papier privilegiert. - 95c: Schutz gegen Entfernung von Informationen, die zur Rechtewahrnehmung erforderlich sind. - 95d: Kennzeichnungspflicht bei technischen Schutzmaßnahmen, Verletzung nicht strafrechtlich sanktioniert, Fehlen kann aber Mängelgewährleistungsansprüche ( 437, 434 BGB) auslösen. Problem 2: Filesharing-Netze: - Upload ist zunächst Vervielfältigung, die nicht von Schranken gedeckt ist ( 44a UrhG (-) wegen dauerhafter Speicherung, 53 UrhG (-) da öffentliche Bereitstellung); Bereitstellung zur Kopie verletzt das Recht aus 19a UrhG und ist nicht durch 52 UrhG gedeckt (wegen 52 III). - Download = Vervielfältigung ( 16 UrhG), die nur dann durch 53 I UrhG gedeckt sein kann, wenn es sich nicht (wie meist) um eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage handelt. - Vertiefend: Röhl/Bosch, NJOZ 2008, 1197 Besondere Schranke für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen ( 44a UrhG). Auch die vorübergehende Speicherung im Arbeitsspeicher wird mittlerweile durch 16 UrhG erfasst, aber durch 44a UrhG privilegiert, wenn (1) vorübergehender und flüchtiger bzw. begleitender Natur ist, (2) nur der Datenübertragung oder der Ermöglichung einer rechtmäßigen Nutzung dient und (3) keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung aufweist. Fällt der Download von Filmen von kino.to (oder ähnlichen Seiten) unter 44a? Dagegen: keine Ermöglichung einer rechtmäßigen Nutzung und eigenständige wirtschaftliche Bedeutung. Dafür (zweifelhaft) Fangerow/Schulz, GRUR 2010, 677 ff. Besondere Schrankenregelungen für Computerprogramme ( 69 d, e) - Handlungen, die für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich sind ( 69 d I), dazu gehören Vervielfältigungs- und Änderungshandlungen, nicht aber die Verbreitung. Zur Fehlerbeseitigung gehört nicht die Entfernung von Kopierschutzmechanismen. - Sicherungskopie ( 69 d II), zulässig ist nur die Anfertigung einer Sicherungskopie. - Testläufe ( 69 d III) - Dekompilierung, sofern zur Herstellung der Interoperabilität erforderlich ( 69 e) Staatliche Interessen ( 45-47) Vervielfältigung für gerichtliche und behördliche Verfahren ( 45) Vervielfältigung und Verbreitung zugunsten behinderter Menschen ( 45a) Vervielfältigung in Sammlungen zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch ( 46), privilegiert nicht Hochschulen und Musikschulen ( 46 II)

10 54 Aufnahme von Schulfunksendungen zum Unterrichtsgebrauch ( 47) Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung ( 52a), im Gesetzgebungsverfahren höchst umstritten. - Privilegierung der öffentlichen Zugänglichmachung ( 19a) kleiner Werke und einzelner Beiträge zur Veranschaulichung im Unterricht (Abs. 1 Nr. 1) und zur eigenen wissenschaftlichen Forschung (Abs. 1 Nr. 2) - Beschränkungen (1) personal: Zugänglichmachung nur an abgegrenzten Kreis von Personen (z.b. Schulklasse, Forscherteam, nicht: Intranet einer gesamten Universität), (2) sachlich: auf das durch den Zweck gebotene Maß, lediglich Verfolgung nicht-kommerzieller Zwecke privilegiert, (3) finanziell: Vergütungspflicht - 52a ist umstritten und wird teilweise für unionsrechts- und verfassungswidrig gehalten. Zahlreiche Einzelfragen sind str (zur Frage, wann ein Werk klein ist etwa OLG Stuttgart, v , 4 U 171/11 Fernuni Hagen; Hoeren, ZUM 2011, 369 ff.). Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken ( 52b), allerdings Zugriffsmöglichkeit zahlenmäßig begrenzt auf Anzahl der in der Bibliothek vorhandenen Druckexemplare. Auch hier ist vieles str., etwa die Frage, ob Bibliotheken eine Downloadmöglichkeit auf USB-Stick anbieten dürfen (dagegen OLG Frankfurt GRUR-RR 2010, 1) Sonstige Schranken ( 55 59, 69 d, e) Ausnahmen zugunsten von Sendeunternehmen ( 55): ephemere Aufnahmen (Abs. 1), Archivierung (Abs. 2). Ladenklausel ( 56) im Interesse des Elektrohandels: Zur Vorführung von Fernseh-, Radio und Aufnahmegeräten dürfen Werke vervielfältigt und wiedergegeben werden. 56 deckt nicht die fortdauernde Vorführung (z.b. nachts), sie beruht auf vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Handel und der GEMA. unwesentliches Beiwerk ( 57), das beliebig ausgetauscht oder weggelassen werden könnte, z.b. Filmaufnahme einer Straßenszene, bei der im Hintergrund zufällig ein aktueller Hit zu hören ist, der gerade im Radio läuft. Katalogbildfreiheit ( 58), Privilegierung von Kunstausstellungen: Der Veranstalter bekommt meist nicht das Vervielfältigungsrecht eingeräumt, 58 soll ihm unbürokratisch die Herstellung von Ausstellungskatalogen ermöglichen. Der Katalog muss dem Ausstellungszweck dienen (vgl. BGH GRUR 1994, 800 Museumskatalog), deutlicher insoweit die geplante Neufassung des 58. Nicht privilegiert sind Verlage, auch Poster, Postkarten, etc. fallen nicht unter 58. Werke an öffentlichen Plätzen ( 59), Freiheit des Straßenbildes, das von jedermann aufgenommen werden können soll. Das Werk muss von öffentlichen Plätzen aus sichtbar sein und sich bleibend dort befinden.

11 55 Problem 1: Was heißt bleibend? BGH (BGHZ 150, 6 = GRUR 2002, 605 verhüllter Reichstag: zeitlich begrenzte Präsentation im Sinne einer Ausstellung ist nicht bleibend, auch dann nicht, wenn das Werk anschließend vernichtet wird). Problem 2: Wie, wenn das öffentliche Gebäude aus einer für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Perspektive fotografiert wird (BGH GRUR 2003, 1035 Hundertwasser-Haus: keine Privilegierung durch 59); Problem 3: Wenn das Sacheigentum überhaupt gegen Abbildungen schützt (so BGH GRUR 1975, 500 Schloss Tegel, a.a. aber OLG Brandenburg ZUM 2010, 356), dann unterliegt es jedenfalls auch der Beschränkung des 59 (BGH GRUR 1990, 390 Friesenhaus)

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