Kurzauswertungen. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. Eberhard Kiesche. Betriebs- und Dienstvereinbarungen

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1 Betriebs- und Dienstvereinbarungen Kurzauswertungen Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Eberhard Kiesche ISSN

2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Dr. Eberhard Kiesche, AoB Bremen Berater für Technik-, Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Organisation; Schwerpunkte: Arbeitszeitgestaltung, Beschäftigtendatenschutz, betriebliche Gesundheitsförderung, Arbeitsschutz und betriebliches Eingliederungsmanagement. Copyright 2012 by Hans-Böckler-Stiftung Redaktion: Dr. Manuela Maschke, Hans-Böckler-Stiftung Hans-Böckler-Str. 39, Düsseldorf Kontakt: 0211/ , Produktion: Setzkasten GmbH, Düsseldorf Online-Publikation, download unter: ISSN: Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion für Bildungszwecke und nicht kommerzielle Nutzung ist gestattet, vorbehaltlich einer namentlichen Nennung der Quelle.

3 Archiv Betriebliche Vereinbarungen Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Stand: Januar 2012 Inhalt Vorwort Zusammenfassung Abkürzungsverzeichnis Rahmenbedingungen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen Regelungsinhalte der Vereinbarungen Mitbestimmungsrechte, -verfahren und -instrumente 37 4 Offene Probleme Zusammenfassende Bewertung Beratungs- und Gestaltungshinweise Bestand der Vereinbarungen Literatur- und Internethinweise Anhang I Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV ) Anhang II Auszüge aus verschiedenen Gesetzen Das Archiv Betriebliche Vereinbarungen der Hans-Böckler-Stiftung

4 Vorwort Am trat die Arbeitsmedizinische Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV) in Kraft. Wie wird diese Verordnung in der Praxis umgesetzt? Welche älteren Regelungen behalten Gültigkeit? Wie können Interessenvertretungen für Beschäftigte sinnvolle Maßnahmen mitgestalten? Einige Fragen werden jetzt gesetzlich zusammengefasst und zum Teil neu geregelt. Für die Analyse wurden 35 betriebliche Vereinbarungen der Jahre 1972 bis 2011 ausgewertet. Es wird gezeigt, welche Regelungstrends bestehen und wie die betrieblichen Akteure das Thema Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen aufgreifen. Die Auswertung verfolgt dabei nicht das Ziel, Regelungen zu bewerten, die Hintergründe und Strukturen in den Betrieben und Verwaltungen sind uns nicht bekannt. Ziel ist es, betriebliche Regelungspraxis abzubilden, Trends aufzuzeigen, Hinweise und Anregungen für die Gestaltung eigener Vereinbarungen zu geben. Weitere Hinweise und Informationen zu unseren Auswertungen finden Sie im Internet unter Wir wünschen eine anregende Lektüre! Dr. Manuela Maschke 4

5 Zusammenfassung Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein wichtiges Thema im Arbeits- und Gesundheitsschutz, das besonders von Interessenvertretungen nicht vernachlässigt werden sollte. Spätestens seit dem Inkrafttreten der Arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV) am ist die Umsetzung in die Praxis ein Gestaltungsfeld. Viele Fragen der Vorsorge werden jetzt gesetzlich zusammengefasst und zum Teil neu geregelt. Die vorliegende Auswertung analysiert Betriebsvereinbarungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie zeigt, dass nach wie vor die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben zahlreiche betriebliche Probleme und neuartige Fragen aufwirft. Zahlreiche der vorliegenden Vereinbarungen müssten den Bestimmungen der ArbMedVV dringend angepasst werden. Offenbar sind in der Praxis die Regelungen der ArbMedVV mitunter noch zu wenig bekannt. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes und gegenüber den erforderlichen technisch-organisatorischen Schutzmaßnahmen nachrangig. Die präventive Reduzierung der Gefährdungen am Arbeitsplatz hat Vorrang vor arbeitsmedizinischen Untersuchungen. Insofern wäre eine stärkere Verknüpfung der arbeitsmedizinischen Vorsorge mit kollektivrechtlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes wünschenswert. In den vorliegenden Vereinbarungen findet sie sich jedoch nur schwach ausgeprägt. Im Interesse von Prävention und humaner Arbeitsgestaltung sollten die konkreten Vereinbarungen zudem die Organisation des Arbeitsschutzes und die erforderliche Verzahnung mit Mitbestimmungsverfahren stärker berücksichtigen. Eine echte Kooperation von Betriebsräten mit Betriebsärzten lässt sich in den Vereinbarungen kaum nachweisen. Sie ist jedoch gerade bei diesem Handlungsfeld der Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen und z. B. für die Kenntnis der Arbeitsplätze und die Entwicklung von Schutzmaßnahmen unerlässlich. Zwar überwachen Betriebsräte, dass die Betriebsärzte ihre umfangreichen Aufgaben nach 3 ASiG auch wirklich wahrnehmen. Hierfür könnten aber die Vereinbarungen noch stärker betriebspolitische Grundlagen schaffen. Seit ihrem Inkrafttreten Ende 2008 hat die ArbMedVV inzwischen bewirkt, dass für zahlreiche ungelöste Fragen und Probleme gesetzliche Vorgaben geschaffen wurden. Beispielsweise wurde zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen unterschieden. Ihre datenschutzrechtlichen Bestimmungen ermöglichen a) einen ordnungsgemäßen Umgang mit der ärztlichen Bescheinigung, b) die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht und c) die korrekte Dokumentation und Archivierung von Ergebnissen und Befunden. Zudem schreibt sie konkret vor, wie die arbeitsmedizinischen Untersuchungen der Arbeitsschutzverordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge durchgeführt und organisiert werden. Die Einhaltung der ArbMedVV ist ein wichtiges betriebspolitisches Thema. Hierzu eignen sich Betriebsvereinbarungen grundsätzlich hervorragend. Die vorliegenden weisen diesbezüglich jedoch noch etliche Defizite auf. Ein Ergebnis der Untersuchung lautet: Die Interessenvertretungen könnten einige Inhalte der Vereinbarungen noch konkreter und im Interesse der Beschäftigten regeln und betrieblich kommunizieren: z. B. den Beschäftigtendatenschutz, die freie Arztwahl, das Recht auf Wunschuntersuchungen, die Verpflichtung des Arbeitsgebers zu Angebotsuntersuchungen, die Grundrechte bei Pflichtuntersuchungen und Beschäftigungsverbote. Die Interessenvertretungen haben hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Vorsorge viele rechtliche Handlungsmöglichkeiten, um Datenschutz, Selbstbestimmung und vor allem einen integrativen modernen Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Sie können die Umsetzung der ArbMedVV beispielsweise dazu nutzen, die ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung unter Einbezug der psychischen Belastungen voranzubringen und dadurch insgesamt die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes im Betrieb forcieren. Sie sollten mit Hilfe von Betriebsvereinbarungen das Recht der Beschäftigten auf Angebots- und Wunschuntersuchungen konkretisieren und umsetzen. Gerade unter dem Aspekt Gesundheitsdatenschutz zeigt sich zudem ganz offensichtlich: In den nächsten Jahren werden sich die Interessenvertretungen vor allem mit Eignungs- und 5

6 Einstellungsuntersuchungen intensiv beschäftigen müssen. Sie müssen sorgfältig von der arbeitsmedizinischen Vorsorge abgegrenzt werden. Hierfür können Interessenvertretungen ihre weitgehenden Mitbestimmungsrechte erfolgreich anwenden. 6

7 Abkürzungsverzeichnis AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AiB Arbeitsrecht im Betrieb ArbSchG Arbeitsschutzgesetz ArbMedVV Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbZG Arbeitszeitgesetz ASiG Arbeitssicherheitsgesetz BAG Bundesarbeitsgericht BDSG Bundesdatenschutzgesetz BetrVG Betriebsverfassungsgesetz BEM Betriebliches Eingliederungsmanagement BG Berufsgenossenschaft BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGV Berufsgenossenschaftliche Vorschrift (früher UVV) BildscharbV Bildschirmarbeitsverordnung BioStoffV Biostoffverordnung BPersVG Bundespersonalvertretungsgesetz DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung GefStoffV Gefahrstoffverordnung GenDG Gendiagnostikgesetz GG Grundgesetz JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz SGB Sozialgesetzbuch StGB Strafgesetzbuch VDBW Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte 7

8 1 Rahmenbedingungen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen Die arbeitsmedizinische Vorsorge als wichtiger Baustein für Gesundheitsschutz und Beschäftigungsfähigkeit ist für Interessenvertretungen seit Langem von großer Bedeutung. Dieses besondere Handlungsfeld im Arbeits- und Gesundheitsschutz war jedoch bis Dezember 2008 betrieblich schwierig zu handhaben, da eine einheitliche Gesetzesgrundlage fehlte. Die rechtlichen Grundlagen waren auf diverse Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsschutzverordnungen basierend auf dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verteilt. Sie befanden sich z. B. in 3 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), in 11 ArbSchG, in 6 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG), in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), in der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) sowie in der Biostoffverordnung (BioStoffV). Dazu mussten bis Ende 2008 eine Unfallverhütungsvorschrift (BGV A4) und berufsgenossenschaftliche Grundsätze zu Vorsorgeuntersuchungen im Unfallverhütungsrecht berücksichtigt werden. Letztere waren jedoch nur teilweise rechtlich verbindlich. Durch die Entstehung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung heißen diese Grundsätze aktuell DGUV-Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. (In den Zitaten wird oft die Bezeichnung berufsgenossenschaftliche Grundsätze verwendet.) Das Inkrafttreten der Rechtsverordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) im Dezember 2008 hat auch für Betriebs- und Personalräte Wesentliches verändert. Viele der in Frage kommenden Vorschriften aus den unterschiedlichen Arbeitsschutzverordnungen wurden zusammengefasst. Die ArbMedVV zu verabschieden war dringend erforderlich, um die Vorschriften zu vereinheitlichen. Es gelang jedoch nicht, das Recht vollständig zu vereinfachen. Das ASiG insbesondere 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 c ASiG gilt weiterhin als Grundlage für arbeitsmedizinische Tätigkeit im Betrieb. Zudem ermöglicht 11 ArbSchG den Beschäftigten, unter bestimmten Voraussetzungen arbeitsmedizinische Wunschuntersuchungen wahrzunehmen. Interessenvertretungen und Arbeitgeber müssen diese gesetzlichen Grundlagen nach wie vor berücksichtigen, denn 1 Abs. 3 ArbMedVV lässt diese gesetzlichen Präventionsmaßnahmen ausdrücklich unberührt. Die ArbMedVV vom Dezember 2008 soll nach dem Willen des Gesetzgebers Rechtssicherheit schaffen, die arbeitsmedizinische Vorsorge stärken, arbeitsbedingte Erkrankungen reduzieren helfen und einen Beitrag zur individuellen Gesundheitsvorsorge leisten. Anlässe für Pflichtund Angebotsuntersuchungen sollen durch die Verordnung transparent werden. Die Pflichten von Arbeitgebern und untersuchenden Ärzten werden festgelegt. Die Datenschutzrechte werden gesichert, und das Recht der Arbeitnehmenden auf Wunschuntersuchungen gemäß 11 ArbSchG wird gestärkt (vgl. Leube 2011). In der Praxis hat sich gezeigt, dass die angestrebte Transparenz und Rechtssicherheit noch nicht vollständig erreicht wird. Nach wie vor herrscht Unsicherheit und weiterer Klärungsbedarf: hinsichtlich a) der Anwendung und der Verbindlichkeit der ArbMedVV, b) Inhalte, Rahmen und Organisation der Untersuchungen, c) der Untersuchungsarten (Pflicht- und Angebotsuntersuchungen) sowie d) der Aufgaben und Rechte der betrieblichen Interessenvertretung (vgl. VDBW 2009, Knöss 2011, S. 20). In der Praxis herrscht demzufolge nach wie vor erheblicher Aufklärungsbedarf über Sinn der Regelungen, Verbindlichkeit der ArbMedVV sowie deren konkrete betriebliche Umsetzung. Insbesondere hinsichtlich der Rechtssicherheit bei der Umsetzung bleiben viele Fragen offen. Im Rahmen einer Umfrage (2009) des Verbandes Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) betonen Betriebsärzte zwei Vorteile der Verordnung: Die betriebsärztliche Betreuung sei stärker in den Fokus des Arbeitsschutzes gerückt; zudem werde die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung durch die ArbMedVV hervorgehoben. Die ArbMedVV sollte im Betrieb bzw. in der Dienststelle durch die Betriebsparteien durch Kollektivvereinbarungen konkretisiert werden. Daher empfiehlt es sich für Interessenvertretungen, eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge abzuschließen, um die Verordnung im Betrieb umzusetzen. 8

9 Mitbestimmungsmöglichkeiten bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ergeben sich u. a. aus 87 Abs. 1 Nr. 6, 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und aus 9 Abs. 3 ASiG. Darauf basierend wurden in den letzten Jahren nach Inkrafttreten der ArbMedVV einige Betriebs- und Dienstvereinbarungen abgeschlossen. Insgesamt sind derartige Vereinbarungen aber noch zu wenig verbreitet (vgl. VDBW 2009). Zusätzlich werden in der folgenden Untersuchung Betriebs- und Dienstvereinbarungen zum Thema Arbeitsmedizinische Vorsorge berücksichtigt, die vor dem Inkrafttreten der ArbMedVV (Dezember 2008) abgeschlossen wurden und aktuell an die ArbMedVV angepasst werden müssten. Darüber hinaus existieren Mustervereinbarungen, die seit 2009 vom VDBW empfohlen und publiziert werden. Die folgende Untersuchung zeigt, inwieweit durch betriebliche Regelungen die gewünschte Klarheit, Rechtssicherheit und Handlungsorientierung für die Arbeitsmedizin im Betrieb und für die Betriebsparteien geschaffen wird. Sie verdeutlicht vor allem, worauf Interessenvertretungen bei der Regelung der arbeitsmedizinischen Vorsorge besonders achten sollten. 9

10 2 Regelungsinhalte der Vereinbarungen 2.1 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Im Folgenden werden die Regelungsinhalte näher beleuchtet. Die Vereinbarungen tragen unterschiedliche Titel, die jeweils den sachlichen Gegenstandsbereich kennzeichnen. Dadurch setzen die Betriebsparteien unterschiedliche Schwerpunkte bei der Regelung der arbeitsmedizinischen Vorsorge im Betrieb. Viele Überschriften, die den sachlichen Gegenstandsbereich bezeichnen, beziehen sich allerdings direkt auf die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge im Unternehmen Präambel, Begriffsbestimmungen, Ziele und Zwecke der arbeitsmedizinischen Vorsorge Zunächst wird Grundsätzliches untersucht: Welche Ziele werden mit der Betriebsvereinbarung insgesamt verfolgt? Welche Begriffe werden für Untersuchungen genutzt? Wird bereits in der Präambel zwischen einzelnen Untersuchungsarten (Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchung) differenziert? In den Vereinbarungen werden folgende Ziele deutlich: Art und Umfang der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen regeln Dokumentation der Untersuchungsergebnisse regeln Arbeitssicherheit und persönlichen Gesundheitsschutz erhöhen angemessene medizinische Vorsorge gewährleisten arbeitsbedingte Erkrankungen früh erkennen bzw. vorbeugen Fehlzeiten verringern besondere Gefährdungen an den Arbeitsplätzen feststellen. Die folgenden Beispiele zeigen, wie diese Ziele im Einzelnen vereinbart werden. Diese Konzernbetriebsvereinbarung regelt Art und Umfang der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sowie die Dokumentation der Ergebnisse. Energiedienstleister, /155/2007 Hier wird als sachlicher Gegenstandsbereich der Betriebsvereinbarung Art und Umfang der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen festgelegt. Zudem wird die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse als Regelungsgegenstand definiert. Nachstehend wird zwar der Bezug zum Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit) betont. Der Begriff Gesundheitsuntersuchungen hebt jedoch vor allem deren individuellen Bezug hervor. Diese Betriebsvereinbarung regelt die Durchführung von regelmäßigen Gesundheitsuntersuchungen für die Mitarbeiter [ ]. Die Untersuchungen dienen dem persönlichen vorbeugenden Gesundheitsschutz und der Erhöhung der Arbeitssicherheit. Baugewerbe, /112/0 10

11 Bisweilen wird stärker das angemessene individuelle Untersuchungs-, Beratungs- und Gesundheitsangebot im Sinne einer Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hervorgehoben. Gesundheitsschutz, Verantwortlichkeit und Respekt vor jedem Einzelnen sind wichtige Elemente der Unternehmenskultur [ ]. Zur Erreichung dieser Ziele und in Wahrnehmung der sozialen Verantwortung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter [ ] gewährleistet [die Firma] eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge. Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung aller Mitarbeiter wird arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen als individuellem Untersuchungs-, Beratungs- und damit Gesundheitsschutzangebot ein hoher Stellenwert eingeräumt. Energiedienstleister, /155/2007 Eine Vereinbarung aus der chemischen Industrie (Chemische Industrie, /32/1996) thematisiert eine spezielle Untersuchung: das Drogenscreening. Als Ziel wird die Vorbeugung von Drogengefahren am Arbeitsplatz genannt. Ein generelles Screening auf Drogen zur Drogenprävention ist bislang nach gesetzlichen Vorgaben nicht vorgesehen und nach einer grundrechtlichen Bewertung nicht möglich auch nicht in einer Betriebsvereinbarung, weil das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen sind (vgl. Heilmann u. a. 2001, S. 467). Ein Screening auf Drogen oder Anzeichen für Alkoholmissbrauch bzw. strenge Kontrolle des Suchtmittelgebrauchs ist nur bei Tätigkeiten an besonders gefährlichen Arbeitsplätzen, bei Gefährdung Dritter und bei konkreten Anhaltspunkten für drohende Schäden angemessen und setzt die Einwilligung des Betroffenen in Tests oder Blutabnahmen voraus. Es kommt zudem nur dann in Frage, wenn die ernsthafte Besorgnis besteht, dass die oder der betreffende Beschäftigte alkohol- bzw. drogenabhängig ist (vgl. Däubler 2010, S. 166 sowie Heilmann u. a. 2001, S. 468). Regelmäßige Alkohol- oder Drogentests im Betrieb sind nicht zulässig (BAG, Urteil vom AZR 55/98). Vereinbarungen zum Screening von Alkoholerkrankungen oder Medikamentenmissbrauch lagen für diese Untersuchung nicht vor Bezüge zu gesetzlichen Grundlagen Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen gilt es folgende Fragen zu beantworten: Welche gesetzlichen Grundlagen zum Arbeitsschutz und zur arbeitsmedizinischen Vorsorge werden in den Vereinbarungen angeführt? Wie konkret wird dieser Bezug hergestellt? Inwiefern kommt es vor Ort zu einer engen Kopplung von objektiven Arbeitsschutzmaßnahmen im Sinne von arbeitsmedizinischer Primärprävention und humaner Arbeitsgestaltung mit individuellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (Sekundärprävention)? Die folgende Regelung wurde vor der ArbMedVV vereinbart. Sie stellt knapp die Grundlagen der Arbeitsmedizin heraus. Rechtliche Grundlagen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind im Arbeitsschutzgesetz, daraus abgeleiteten sowie weiteren Gesetzen und Verordnungen sowie in Vorschriften der Berufsgenossenschaften niedergelegt. Energiedienstleister, /155/2007 In demselben Unternehmen stellt die Gefährdungsbeurteilung ( 5, 6 ArbSchG) die Grundlage für die Ermittlung eines betriebsspezifischen Vorsorgeplans dar. Der betriebliche Ansatz lautet: Gefährdungen am Arbeitsplatz können Vorsorgeuntersuchungen begründen. Er geht folgerichtig davon aus, dass das Resultat der Gefährdungsbeurteilung arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auslösen kann. 11

12 Als Anlage 2 sind Gefährdungen, die Vorsorgeuntersuchungen begründen können, beispielhaft mit zugehörigen Vorschriften aufgelistet. Maßgeblich für die Notwendigkeit der Vorsorgeuntersuchung ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Energiedienstleister, /155/2007 Laut folgender Betriebsvereinbarung kann die arbeitsmedizinische Untersuchung ergeben, dass die Gefährdungsbeurteilung gemäß 5, 6 ArbSchG und 8 Abs. 1 S. 1 ArbMedVV aktualisiert bzw. nachgeholt werden muss. Der Arbeitsplatz der bzw. des betroffenen Beschäftigten muss aufgrund von Empfehlungen des Betriebsarztes überprüft und das Ergebnis nach 6 ArbSchG dokumentiert werden. Wird vom Betriebsärztlichen Dienst eine Überprüfung des Arbeitsplatzes empfohlen, hat die Leiterin der Organisationseinheit die Überprüfung zu veranlassen, gem. 6 ArbSchG zu dokumentieren und das Ergebnis der Überprüfung dem Betriebsärztlichen Dienst mitzuteilen. Gesundheit und Soziales, /97/2005 Im folgenden Muster einer Betriebsvereinbarung (VDBW) werden die Zielsetzungen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen beschrieben. Die Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG wird als Grundlage für den Abschluss der Betriebsvereinbarung festgehalten. Zudem wird die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach 618 Abs. 1 BGB thematisiert. Die vielfältigen Gefährdungen der Gesundheit, denen Arbeitnehmer ausgesetzt sind, verlangen nach geeigneten Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die in dieser Betriebsvereinbarung vereinbarte arbeitsmedizinische Vorsorge dient sowohl der Individualprävention als auch der Verbesserung des Gesundheitsschutzes im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Der Konzernbetriebsrat und der Vorstand [ ] vereinbaren gemäß 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung. Anonym, /324/2009 Neuere Vereinbarungen führen als gesetzliche Grundlage die ArbMedVV an. Der Betriebsrat und die Geschäftsleitung vereinbaren gemäß 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG sowie der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV, die auch von der Berufsgenossenschaft empfohlenen freiwilligen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen entsprechend den nachstehend aufgeführten Regelungen durchzuführen. Chemische Industrie, /250/2009 Nachstehend werden die Wunschuntersuchungen nach 11 ArbSchG angesprochen. Allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß 3 Nr. 2 werden vom zuständigen Vorgesetzten veranlasst, wenn sie aufgrund der Gefährdungsbeurteilung erforderlich sind. Darüber hinaus ist es den Mitarbeitern zu ermöglichen, sich auf eigenen Wunsch arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, wenn wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit mit einer gesundheitlichen Gefährdung zu rechnen ist. Energiedienstleister, /155/2007 Schnittstellen zu Vorgaben der Berufsgenossenschaften finden sich wiederholt in den vorliegenden Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sollen sich an den Empfehlungen der Berufsgenossenschaften orientieren. 12

13 Der Schwerpunkt der arbeitsmedizinischen Vorsorge liegt bei der arbeitsplatz- und tätigkeitsbedingten Beratung. Die Untersuchungen orientieren sich an den Empfehlungen der Berufsgenossenschaft. Chemische Industrie, /250/ Personeller und sachlicher Geltungsbereich Im Folgenden werden die personellen und sachlichen Geltungsbereiche der Vereinbarungen untersucht. Der personelle Geltungsbereich wird mitunter auf alle Beschäftigten einer Firma einschließlich der Auszubildenden ausgedehnt. Diese Vereinbarungen gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Firma [ ] einschließlich der Auszubildenden. Verlags- und Druckgewerbe, /280/2009 Der sachliche Geltungsbereich wird in den vorliegenden Vereinbarungen unterschiedlich definiert. Meist werden Art, Umfang und Durchführung der arbeitsmedizinischen Untersuchungen festgelegt. Zudem werden die Dokumentation bzw. Weitergabe von Ergebnissen der Untersuchungen und die Kriterien für die ärztliche Bescheinigung geregelt. Nachfolgend wird der sachliche und personelle Geltungsbereich transparent definiert. Dabei werden Auszubildende, Aushilfen und Werkstudenten einbezogen. Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich Die Betriebsvereinbarung regelt Art und Umfang der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sowie die Dokumentation der Ergebnisse und Kriterien für die ärztliche Bescheinigung. Sie gilt für alle Mitarbeiter [ ], für Auszubildende, Werkstudenten und sonstige Aushilfen. Energiedienstleister, /156/2001 Bisweilen werden die Beschäftigten, die für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen überhaupt in Frage kommen, stärker eingegrenzt. Nachstehend wird der Betriebsarzt als maßgebliche arbeitsmedizinische Anlaufstelle im Betrieb genannt. Mitarbeiter, die bei ihrer Tätigkeit Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit ausgesetzt sind oder Tätigkeiten ausüben, für die nach den einschlägigen gesetzlichen oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften eine arbeitsmedizinische Untersuchung vorgeschrieben ist, werden vom Betriebsarzt in regelmäßigen Abständen untersucht, betreut und beraten. Energiedienstleister, /155/ Betriebliche Organisation und verantwortliche Personen Im Folgenden wird untersucht, von welchen allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge die Vereinbarungen ausgehen. Der nachstehende Text bezieht sich auf Pflichtuntersuchungen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die in Frage kommenden Beschäftigten dem medizinischen Dienst des Unternehmens zu melden. Mitarbeiter sind vor Aufnahme einer Tätigkeit, für die eine spezielle arbeitsmedizinische Untersuchung vorgeschrieben ist, vom Medizinischen Dienst zu untersuchen. Die Mitarbeiter sind vom Arbeitgeber dem Medizinischen Dienst unter Angabe der vorgeschriebenen Untersuchungen und Nachuntersuchungen zu melden. Energiedienstleister, /156/

14 Als betriebliche Akteure werden oft die zuständigen Vorgesetzten in die Verantwortung genommen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln sie Gefährdungen und veranlassen erforderliche Untersuchungen. Der zuständige Vorgesetzte trägt die Verantwortung, dass im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen die Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit ermittelt und die erforderlichen Untersuchungen veranlasst werden. Energiedienstleister, /155/2007 Alternativ wird mitunter die bzw. der Leitende der jeweiligen Organisationseinheit benannt, die/der dafür verantwortlich ist, dass die Organisation funktioniert, Termine überwacht und die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen beachtet werden. Organisation und Terminüberwachung Die Verantwortung für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, die Einhaltung der Untersuchungsfristen und die Beachtung der Ergebnisse trägt der Leiter der jeweiligen Organisationseinheit. Energiedienstleister, /156/2001 Nachfolgend wird die Abteilung Personalbetreuung einbezogen: Sie meldet die Beschäftigten zur Erstuntersuchung an. Das Prozedere wird abschließend beschrieben, so dass für eine freie Arztwahl kein Raum bleibt. Der betriebsärztliche Dienst führt die Erstuntersuchung unverzüglich nach der Einstellung durch. Bei Arbeitsbeginn einer neuen Mitarbeiterin führt der Betriebsärztliche Dienst unverzüglich nach Aufforderung durch die Abteilung Personalbetreuung eine arbeitsmedizinische Erstuntersuchung durch, um die gesundheitliche Eignung für die in Aussicht genommene Tätigkeit unter Berücksichtigung der [ ] dargestellten Sachverhalte festzustellen. Gesundheit und Soziales, /97/ Freie Arztwahl oder Untersuchung durch den Betriebsarzt Die bisherigen Textauszüge legen sich strikt auf den bestellten Betriebsarzt als untersuchenden Arzt fest. Die Beschäftigten haben demnach keine freie Wahl: Sie müssen vom jeweiligen betriebsärztlichen Dienst untersucht werden. Die Mustervereinbarung des VDBW ist hierfür exemplarisch. Die Untersuchungen werden von dem/der durch die Firma bestellten Betriebsarzt/ ärztin und deren fachkundigem Assistenzpersonal durchgeführt. Anonym, /330/2009 Angesichts dessen stellt sich die Frage, ob es betriebliche Lösungen gibt, die den Beschäftigten echte Alternativen bei der Wahl des durchführenden Arztes einräumen. Im folgenden Beispiel legen Arbeitgeber und Betriebsrat einvernehmlich einen externen Betriebsarzt fest. Die Beschäftigten werden durch die Betriebsvereinbarung dazu verpflichtet, an bestimmten Untersuchungen teilzunehmen, die in der Anlage vereinbart werden. 14

15 Der Mitarbeiter verpflichtet sich, an den seine Berufsgruppe betreffenden Untersuchungen gemäß der Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung teilzunehmen. Die Untersuchungen werden durch einen von Arbeitgeber und Betriebsrat einvernehmlich bestimmten Betriebsarzt durchgeführt. Baugewerbe, /112/0 In den in der Praxis abgeschlossenen Vereinbarungen findet sich das Recht auf freie Arztwahl nicht explizit bzw. nur selten indirekt. Eine Mustervereinbarung hingegen wahrt ausdrücklich und vorbildlich das Recht der Beschäftigten auf freie Arztwahl gemäß 76 Abs. 1 SGB V. Die MitarbeiterInnen und der Betriebsrat erhalten vom Arbeitgeber eine Übersicht über die zuständigen Zentren des Betriebsärztlichen Dienstes. Die Betriebsärzte [ ] sollten von den MitarbeiterInnen bevorzugt aufgesucht werden. Es besteht jedoch das Recht der freien Arztwahl. Auf Wunsch können die MitarbeiterInnen auch niedergelassene Fachärzte für Arbeitsmedizin aufsuchen. Anonym, /323/2009 Ein Sonderfall liegt vor, wenn ein Betriebsarzt nicht die erforderliche Fachkunde oder Ermächtigung hat. Die freie Arztwahl beschränkt dann laut folgender Vereinbarung auf ermächtigte Fachärzte. Diese wurden bisher von der Berufsgenossenschaft ermächtigt (BGV A4), was inzwischen jedoch überholt ist. Die ärztlichen Untersuchungen werden vom Betriebsarzt/ärztin durchgeführt. Die zu untersuchenden Beschäftigten haben freie Auswahl zwischen den zugelassenen ermächtigten Fachärzten, insoweit der Betriebsarzt die erforderliche Ermächtigung nicht besitzt. Zur Untersuchung ermächtigt sind Ärzte, die von der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der von ihr beauftragten Stelle ermächtigt sind. Gesundheit und Soziales, /412/ Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin Als weiterer Regelungspunkt werden die Anforderungen untersucht, die an den untersuchenden Arzt gestellt werden. Gemäß 7 Abs. 1 ArbMedVV dürfen Vorsorgeuntersuchungen grundsätzlich nur durch qualifizierte Ärzte durchgeführt werden, die die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führen. Bestimmungen zur arbeitsmedizinischen Fachkunde enthalten die Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern (Leube 2011, Rdnr. 28). Die nachfolgend angesprochene Ermächtigung durch die Berufsgenossenschaft ist nicht mehr aktuell. Die ärztlichen Untersuchungen werden vom Betriebsarzt/ärztin durchgeführt. Die zu untersuchenden Beschäftigten haben freie Auswahl zwischen den zugelassenen ermächtigten Fachärzten, insoweit der Betriebsarzt die erforderliche Ermächtigung nicht besitzt. Zur Untersuchung ermächtigt sind Ärzte, die von der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der von ihr beauftragten Stelle ermächtigt sind. Gesundheit und Soziales, /412/2010 Nachfolgend wird gemäß der ArbMedVV der Facharzt für Arbeitsmedizin angeführt, der die Untersuchungen durchführen darf. Gemäß ArbMedVV dürfen Vorsorgeuntersuchungen nur von einem Facharzt für Arbeitsmedizin durchgeführt werden. Anonym, /325/

16 In einem Mustertext wird die erforderliche Fachkunde des Assistenzpersonals angesprochen. Die Untersuchungen werden von dem/der durch die Firma bestellten Betriebsarzt/ ärztin und deren fachkundigem Assistenzpersonal durchgeführt. Anonym, /330/ Zeitpunkt und Ort der Untersuchung, Kostentragung durch Arbeitgeber Die Untersuchungen finden laut 3 Abs. 3 ArbMedVV grundsätzlich während der Arbeitszeit statt, der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ergibt sich aus 616 BGB. Die Untersuchungszeit zählt als Arbeitszeit. Zum Ort der Untersuchungen enthalten die Vereinbarungen regelmäßig keine Angaben. Eine Ausnahme stellt erneut der Mustertext dar. Die Untersuchungen werden in der Regel in den entsprechenden Räumlichkeiten in der Firma durchgeführt. Muss eine Untersuchung aus technisch-organisatorischen Gründen im Zentrum für Arbeitsmedizin erfolgen, wird die dafür benötigte Zeit einschließlich Wegezeit als Arbeitszeit vergütet. Anonym, /330/2009 Einige Vereinbarungen verpflichten den Arbeitgeber, die arbeitsmedizinischen Kosten zu tragen. Diesbezüglich muss geklärt werden: Welche Kosten für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden vom Arbeitgeber übernommen? Inwieweit wird ggf. die freie Arztwahl dadurch faktisch eingeschränkt? Eine gewisse Einschränkung bedeutet beispielsweise die nachfolgende Bestimmung: Bei freier Arztwahl werden nur die Kosten übernommen, die bei einer Untersuchung durch den Betriebsarzt angefallen wären. Arbeitnehmer, die es ablehnen, die Untersuchung vom Betriebsarzt durchführen zu lassen, haben die Möglichkeit, die Untersuchung außerhalb der Arbeitszeit bei einem Arzt ihrer Wahl durchführen zu lassen. Anfallende Kosten werden in dem Umfang erstattet, wie sie dem Unternehmen bei betriebsärztlicher Untersuchung entstanden wären. Ernährungsgewerbe, /106/1999 In der Regel wird die bzw. der Beschäftigte für die Untersuchungen bezahlt freigestellt. Dies umfasst nachfolgend ausdrücklich auch die Wegezeit, wenn die Untersuchung nicht in den Räumlichkeiten des Unternehmens stattfindet. Der Mitarbeiter wird für die Dauer der Untersuchungen für die dafür notwendige Zeit einschließlich An- und Abfahrtszeiten unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freigestellt. Baugewerbe, /112/0 Die betriebsärztlichen Untersuchungen sind während der Arbeitszeit durchzuführen. Werden fachärztliche Untersuchungen außerhalb des Hauses notwendig, wird für die insoweit aufgewandte Zeit inklusive Fahrtzeit Arbeitsbefreiung in entsprechendem Umfang gewährt. Gesundheit und Soziales, /412/2010 Nachstehend werden der Zeitpunkt der Untersuchungen und die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers besonders knapp formuliert. 16

17 Die Untersuchungen finden während der Arbeitszeit statt. Die Kosten für die Untersuchungen trägt das Unternehmen. Chemische Industrie, /250/ Ärztliche Schweigepflicht, ärztliche Bescheinigung, Weitergabe und Dokumentation Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist vor allem datenschutzrechtlich relevant, ob die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht und die Dokumentation bzw. Archivierung der Untersuchungsergebnisse betrieblich einwandfrei gelöst werden. Zunächst sollte immer zwischen Befunden/Diagnosen und dem Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterschieden werden. Individuelle Befunde und Diagnosen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht nach 8 Abs. 1 Satz 3 ASiG und 203 Abs. 1 StGB. Das Ergebnis ist eine arbeitsmedizinische Beurteilung der Eignung für eine konkrete Tätigkeit. Über sie wird eine ärztliche Bescheinigung ausgestellt. Sie darf als Tauglichkeitsaussage aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht nur bestimmte Angaben über Bedenken enthalten. Nachfolgend fehlen das Datum der Nachuntersuchung und die ausdrückliche Begrenzung der Bescheinigung auf das Ergebnis der Pflichtuntersuchungen. Über das Ergebnis der speziellen und allgemeinen arbeitsmedizinischen Untersuchung wird eine ärztliche Bescheinigung ausgestellt. Diese enthält aus Gründen der ärztlichen Schweigepflicht nur folgende Beurteilungen: keine gesundheitlichen Bedenken keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen befristete gesundheitliche Bedenken dauernde gesundheitliche Bedenken. Energiedienstleister, /156/2001 Das Recht auf Datenschutz schließt nicht aus, dass Untersuchungsbefunde schriftlich dokumentiert werden. Diese werden jedoch vom Betriebsarzt in einer gesonderten Gesundheitsakte unter Verschluss gehalten. Gelegentlich wird gemäß 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG die Beratungspflicht des betriebsärztlichen Dienstes festgehalten. Die Untersuchungsbefunde werden schriftlich niedergelegt und im Betriebsärztlichen Dienst archiviert. Der Betriebsärztliche Dienst unterrichtet und berät die Mitarbeiterinnen über die erhobenen Befunde. Gesundheit und Soziales, /97/2005 Nachstehend wird vorausgesetzt, dass individuelle Untersuchungsbefunde und ärztliche Bescheinigungen sorgfältig getrennt werden. Die Befunde werden in der Gesundheitsakte archiviert. Der Untersuchungsbefund wird schriftlich niedergelegt und beim Betriebsarzt in der Gesundheitsakte archiviert. Dieser wird nicht an Dritte, auch nicht an den Bereich Personalmanagement oder Vorgesetzte, weitergegeben. Der Betriebsarzt unterrichtet und berät den Mitarbeiter über die erhobenen Befunde. Energiedienstleister, /155/2007 Das Ergebnis der Untersuchungen findet sich in der ärztlichen Bescheinigung. Deren Formulierung ist beschränkt auf keine Bedenken, keine Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen, befristete gesundheitliche Bedenken und dauernde gesundheitliche Bedenken. 17

18 Auf die ärztliche Bescheinigung hat der Arbeitgeber grundsätzlich nur Anspruch bei Pflichtuntersuchungen. Dabei stellt sich die Frage, wem die Bescheinigung ausgehändigt wird im Folgenden etwa der Organisationseinheit, dem Personalmanagement und der bzw. dem Untersuchten. Je eine Ausfertigung der ärztlichen Bescheinigung wird an die Organisationseinheit und an den Bereich Personalmanagement zur Aufbewahrung in der Personalakte des Mitarbeiters geschickt. Der Mitarbeiter erhält auf Wunsch eine Kopie. Energiedienstleister, /156/2001 Nachstehend ist die Abteilung Personalbetreuung die betriebliche Schaltstelle. Im Vereinbarungstext wird nicht zwischen den Untersuchungsarten Pflicht-, Angebots- oder Wunschuntersuchung unterschieden. Die Abteilung Personalbetreuung informiert unverzüglich die Leiterin der Organisationseinheit über alle für den Einsatz der Mitarbeiterin relevanten Beurteilungen und Empfehlungen der Betriebsärztin. Gesundheit und Soziales, /97/2005 Mitunter wird hinsichtlich der Einwilligung 4a BDSG herangezogen. Er regelt die Weitergabe von Ergebnissen nach dem genannten Beurteilungsschema. Demnach muss die bzw. der Untersuchte einwilligen, dass a) dem Arbeitgeber die arbeitsmedizinischen Beurteilungen direkt zukommen und b) Informationen und Befunde über das Beurteilungsschema hinaus weitergegeben werden. Für Letzteres muss die bzw. der Beschäftigte den Arzt ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbinden. Generell können sich Einwilligungen im Arbeitsverhältnis und ihre datenschutzgerechte Ausgestaltung als problematisch erweisen (vgl. Heilmann 2011, S. 25). Dies spielt in folgender Vereinbarung jedoch keine Rolle. Alle im Rahmen dieser Untersuchungen erhobenen Befunde unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Der Betriebsarzt legt dem/r Mitarbeiter/in ein Formular vor, auf dem der/die Mitarbeiter/in den Arzt bevollmächtigt, das Ergebnis der Untersuchung (nur) in Form von unten aufgeführten Beurteilungen direkt dem Arbeitgeber zukommen lassen zu dürfen. Entscheidet sich ein/e Mitarbeiter/in, dieses Formular nicht zu unterschreiben, wird diese Bescheinigung ausschließlich direkt zum/r Arbeitnehmer/in gesendet. Die Mitteilung der Beurteilung des Untersuchungsergebnisses geht nicht über das folgende Beurteilungsschema hinaus, ohne dass der Arbeitnehmer den Arzt nicht zusätzlich ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet. Chemische Industrie, /250/ Abs. 3 ArbMedVV sieht für Pflichtuntersuchungen vor, dass für jede Arbeitskraft eine Vorsorgekartei angelegt wird, die automatisiert geführt werden kann. Nachfolgend wird die Karteiführung noch mit Bezug auf BGV A4 geregelt. Demnach muss die Kartei verschlossen aufbewahrt werden. Jede Organisationseinheit führt für ihren Bereich eine Gesundheitskartei/Datei (BGV A4, 11 Abs. 1 und 2) nach dem dieser Betriebsvereinbarung beigefügten Muster. Die Kartei/Datei ist in der jeweiligen Organisationseinheit verschlossen aufzubewahren. Bei Versetzung eines Mitarbeiters muss die Karteikarte bzw. der Ausdruck in die neue Organisationseinheit mitgegeben und dort weitergeführt werden. Energiedienstleister, /156/

19 2.1.9 Untersuchungsinhalte und -intervalle Die vorliegenden Vereinbarungen enthalten in der Regel erläuternde Angaben zu den Inhalten der Untersuchungen, zu den betroffenen Tätigkeiten und zu den Untersuchungsintervallen. Im Folgenden richten sich konkrete Vorgaben für die Vorsorgeuntersuchung G37 Bildschirmarbeitsplätze (siehe Anhang) an den untersuchenden Betriebsarzt. Hierzu zählen bei der G37 insbesondere: Allgemeine Anamnese (Augenbeschwerden und Erkrankungen, Beschwerden und Erkrankungen des Bewegungsapparates, neurologische Störungen, Stoffwechselerkrankungen, Bluthochdruck, Dauerbehandlung mit Medikamenten) Tätigkeitsbezogene Anamnese (Arbeitsplatz, Arbeitsaufgabe, Arbeitseinweisung, Arbeitszeit) Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit bei Auffälligkeiten und Beschwerden. Chemische Industrie, /250/2009 Gemäß den DGUV-Grundsätzen zu den Vorsorgeuntersuchungen G25, G37 und G41 werden im gleichen Unternehmen die folgenden Untersuchungsabstände festgelegt. Zeitliche Untersuchungsabstände G25 variieren nach Alter bis 50 J: alle 2 Jahre >50 J: jährlich G37 variieren nach Alter bis 50 J: alle 2 Jahre > 50 J: jährlich G41 variieren nach Alter bis 50 J: alle 2 Jahre > 50 J: jährlich. Chemische Industrie, /250/ Maßnahmen bei gesundheitlichen Bedenken In den Vereinbarungen wird geregelt, wie innerbetrieblich vorgegangen wird, wenn in einem Fall die Vorsorgeuntersuchung gesundheitliche Bedenken aufwirft. Nachstehend wird in dieser Situation die bzw. der Betroffene vom Betriebsarzt unterrichtet. Die Unterrichtung muss möglichst zeitnah stattfinden. Die Formulierung möglichst zeitnah sollte idealerweise präzisiert werden in umgehend oder ohne zeitliche Verzögerung. Kommt der Betriebsarzt zu dem Schluss, dass gesundheitliche Bedenken bestehen, hat er diese dem Untersuchten möglichst zeitnah mitzuteilen. Chemische Industrie, /250/2009 Oft werden Betroffene laut Vereinbarung und gemäß 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG untersucht, beurteilt und beraten. Der Untersuchungsbefund wird schriftlich niedergelegt und beim Betriebsarzt in der Gesundheitsakte archiviert. [ ] Der Betriebsarzt unterrichtet und berät den Mitarbeiter über die erhobenen Befunde. Energiedienstleister, /155/2007 Die folgende Regelung erweitert die Beratungspflicht, wenn dauernde gesundheitliche Bedenken festgestellt werden. Der Betriebsarzt berät u. a. über Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM). Es wird darauf hingewiesen, dass die bzw. der Betroffene entsprechenden Maßnahmen zustimmen muss. 19

20 Ist mit dauernden gesundheitlichen Bedenken zu rechnen, hat er ihn gleichzeitig über die bestehenden Möglichkeiten im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements und/oder ggf. bestehender Möglichkeiten der betrieblichen Suchtprävention zu informieren. Ziel dieses Vorgehens ist eine möglichst frühzeitige Problemlösung. Dieses ist jedoch nur mit dem Einverständnis des Betroffenen möglich. Chemische Industrie, /250/2009 Nachstehend wird der Vorgesetzte, der für die Gefährdungsbeurteilung zuständig ist, vom Betriebsarzt informiert und schriftlich aufgefordert, den Arbeitsplatz ggf. zu überprüfen. Falls erforderlich, empfiehlt der Betriebsarzt dem verantwortlichen Vorgesetzten schriftlich eine Überprüfung des Arbeitsplatzes. Energiedienstleister, /156/2001 Ergibt die arbeitsmedizinische Untersuchung gesundheitliche Bedenken, muss der Arbeitgeber Maßnahmen einleiten, die die Arbeitsfähigkeit der bzw. des Betroffenen sichern. Dies umfasst auch Maßnahmen der Eingliederung (Tertiärprävention). Soweit ein geeigneter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht oder nicht durch Versetzung freigemacht werden kann, sind andere Anpassungsmaßnahmen zu überprüfen. ergonomische/technische Maßnahmen: Arbeitsplatzgestaltung, technische Hilfsmittel organisatorische Maßnahmen: Schichtplangestaltung Qualifizierungsmaßnahmen: Nach längerer Krankheit Eingewöhnung auf bisherigen Arbeitsplatz, Schulung intern/extern sonstige Maßnahmen: Vorübergehende Sonderaufgaben, zeitweilige Doppelbesetzung, Überhang). Metallerzeugung und -bearbeitung, /184/1989 Nachfolgend wird die Beschäftigung am Bildschirmarbeitsplatz verboten, wenn die arbeitsmedizinische Untersuchung gesundheitliche Bedenken ergibt. Dieses eindeutig formulierte Verbot verstößt jedoch gegen die Grundrechte der Beschäftigten: Denn die Untersuchung Bildschirmarbeit ist nur eine Angebotsuntersuchung im Anhang der ArbMedVV. Gesundheitsschutz der Beschäftigten an einem Bildschirmarbeitsplatz Beschäftigte dürfen nicht mit der Arbeit an Bildschirmgeräten betraut werden, wenn der/ die Betriebsarzt/-ärztin bescheinigt, dass gegen die Ausübung dieser Tätigkeit medizinische Bedenken bestehen. Gesundheit und Soziales, /412/ Arten von arbeitsmedizinischen Untersuchungen und betriebliche Schwerpunktsetzungen Im Folgenden wird beleuchtet, inwieweit die verschiedenen Arten der arbeitsmedizinischen Untersuchungen ausführlicher geregelt werden. Unterschieden werden Pflicht-, Angebotsund Wunschuntersuchungen, spezielle arbeitsmedizinische Untersuchungen (z. B. Drogenscreening) sowie Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen. In diesem Kapitel werden die Arten (Kategorien) von arbeitsmedizinischen Untersuchungen aufgeführt, die in den Vereinbarungen angesprochen werden. Es wird überprüft, ob die jeweiligen Begriffsbestimmungen mit den gesetzlichen Grundlagen, die in der ArbMedVV festgelegt sind, übereinstimmen. Insbesondere wird hier der Frage nachgegangen, ob die Vereinbarungen auch Eignungs- und Einstellungsuntersuchungen regeln. 20

21 Viele Vereinbarungen unterscheiden wie die ArbMedVV Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen. Ob es sich um eine Pflicht- oder Angebotsuntersuchung handelt, ist im Anhang der ArbMedVV geregelt. Pflichtuntersuchungen sind für die bzw. den Beschäftigten die Voraussetzung dafür, die Tätigkeit aufzunehmen. Wunschuntersuchungen sind in 11 ArbSchG geregelt. Pflichtuntersuchungen Pflichtuntersuchungen sind Voraussetzung für Beschäftigte, die besonders gefährdende Tätigkeiten ausüben (z. B. Umgang mit Asbest). Die Betriebsparteien finden die vorgeschriebenen Pflichtuntersuchungen in Anhang der ArbMedVV. Der Arbeitgeber muss diese Pflichtuntersuchungen durchführen. Die Tätigkeit setzt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung voraus, d. h. bei fehlender Tauglichkeit droht ein Beschäftigungsverbot. In etlichen der vorliegenden Vereinbarungen fehlen klare Definitionen. Im Folgenden werden Pflichtuntersuchungen wie folgt umschrieben. Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die auf Grund gesetzlicher oder berufsgenossenschaftlicher Rechtsvorschriften zwingend vorgeschrieben sind, um eine bestimmte Tätigkeit aufzunehmen bzw. auszuüben. Energiedienstleister, /156/2001 Nachfolgender Mustertext stellt den verpflichtenden Charakter der Untersuchungen für die Beschäftigten heraus, wenn sie besonders gefährdende Tätigkeiten ausüben. Er bezieht sich dabei auf die ArbMedVV. Pflichtuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Untersuchungen, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen sind. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, an diesen Untersuchungen teilzunehmen. Anonym, /325/2009 In einer weiteren Mustervereinbarung werden ausgewählte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach DGUV-Grundsätzen (G25 und G41) als verpflichtend für Beschäftigte erklärt, die bestimmte Tätigkeiten ausführen. Sie entwickeln sich so zu Pflichtuntersuchungen aufgrund der Vereinbarung. In der ArbMedVV sind diese Untersuchungen nicht geregelt. Nach 2 Abs. 5 ArbMedVV und 11 ArbSchG kann es sich bei G25 und G41 jedoch nur um Wunschuntersuchungen handeln (vgl. Kreizberg 2011, Einführung, Rdnr. 8-10). Pflicht- und Angebotsuntersuchungen ergeben sich ausschließlich aus dem Anhang zur ArbMedVV. Darüber hinaus werden aufgrund des besonderen Gefahrenpotenzials die arbeitsmedizinischen Untersuchungen gemäß den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen G25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten und G41 Tätigkeiten mit Absturzgefahr bei allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen verpflichtend durchgeführt, die Gabelstapler fahren oder einen Kran bedienen bzw. Tätigkeiten mit Absturzgefahr durchführen. Anonym, /330/2009 Bei Pflichtuntersuchungen unterscheidet 2 Abs. 6 ArbMedVV entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Durchführung zwischen Erst- und Nachuntersuchungen. Nachstehend wird die Pflicht zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung als Erstuntersuchung geregelt. Sie wird unmittelbar und unverzüglich nach Arbeitsaufnahme durchgeführt. Die Abteilung Personalbetreuung fordert den betriebsärztlichen Dienst zur Untersuchung auf. 21

22 Bei Arbeitsbeginn einer neuen Mitarbeiterin führt der Betriebsärztliche Dienst unverzüglich nach Aufforderung durch die Abteilung Personalbetreuung eine arbeitsmedizinische Erstuntersuchung durch, um die gesundheitliche Eignung für die in Aussicht genommene Tätigkeit unter Berücksichtigung der unter 4.1 und 4.2 dargestellten Sachverhalte festzustellen. Gesundheit und Soziales, /97/2005 Angebotsuntersuchungen Angebotsuntersuchungen bei geringerem Gefährdungspotenzial werden freiwillig wahrgenommen ( 5 Abs. 1 S. 3 ArbMedVV). Sie erfordern die Zustimmung der Beschäftigten, die bestimmten Gefährdungen ausgesetzt sind bzw. bestimmte Tätigkeiten ausführen. Der Arbeitgeber muss diese Untersuchungen anbieten. Angebotsuntersuchungen sind wiederum im Anhang der ArbMedVV geregelt. Mitunter wird besonders die Freiwilligkeit betont. Die in der Anlage als freiwillig gekennzeichneten Untersuchungen werden dem Mitarbeiter durch den Arbeitgeber angeboten, wobei keine Teilnahmepflicht des Mitarbeiters besteht. Baugewerbe, /112/0 Als Beispiel für eine Angebotsuntersuchung wird im nachfolgenden Mustertext des VDBW eine Untersuchung bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten genannt. Wieder wird die Freiwilligkeit betont. Angebotsuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Untersuchungen, die nach ArbMedVV bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten sind (z. B. Untersuchungen bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten). Diese kann der Arbeitnehmer freiwillig in Anspruch nehmen. Anonym, /325/2009 Das nächste Regelungsbeispiel verdeutlicht den Angebotscharakter und die Freiwilligkeit. Es betont vorbildlich die Schweigepflicht, die der Betriebsarzt bei Angebotsuntersuchungen gegenüber dem Unternehmen einhalten muss. Den mit UV beschäftigten Mitarbeitern wird pro Kalenderjahr eine betriebsärztliche Untersuchung (Arbeitsmedizinischer Dienst) arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach Grundsatz G23, G24 auf freiwilliger Basis innerhalb der bezahlten Arbeitszeit angeboten. Dem Mitarbeiter geht das Untersuchungsergebnis umgehend zu. Der Betriebsarzt muss die ärztliche Schweigepflicht gegenüber der Firma wahren. Verlags- und Druckgewerbe, /280/2009 Wunschuntersuchungen nach 11 ArbSchG Im Folgenden wird geprüft, wie arbeitsmedizinische Wunschuntersuchungen gemäß 11 ArbSchG vereinbart werden. Diese freiwilligen Untersuchungen muss der Arbeitgeber ermöglichen, wenn sich die Wunschuntersuchung auf die berufliche Tätigkeit bezieht und mit einer Gesundheitsgefahr zu rechnen ist. Darüber hinaus ist es den Mitarbeitern zu ermöglichen, sich auf eigenen Wunsch arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, wenn wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit mit einer gesundheitlichen Gefährdung zu rechnen ist. Energiedienstleister, /155/

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