1. wie hoch in Prozenten im Jahr 2006 die Einnahmen der Rundfunkgebühren waren

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1 14. Wahlperiode Antrag der Fraktion der SPD und Stellungnahme des Staatsministeriums Änderung des Rundfunkgebührenmodells Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. wie hoch in Prozenten im Jahr 2006 die Einnahmen der Rundfunkgebühren waren a) von privaten Gebührenzahlern, b) von Wirtschaftsunternehmen, c) vom Hotel- und Gaststättengewerbe, d) von Bildungseinrichtungen (Universitäten, Volkshochschulen etc.); 2. welche verfassungsrechtlichen sowie europarechtlichen Vorgaben bei der Rundfunkgebührengestaltung zu berücksichtigen sind im Hinblick auf Rundfunk- und Finanzrecht sowie Datenschutz II. a) bei einer Kopfpauschale, b) bei einer Haushaltsabgabe, c) bei einem Steuermodell, d) bei einer modifizierten Rundfunkgebühr; 1. dem Landtag ein Konzept der vereinfachten Rundfunkgebühr vorzulegen, das die bestehende Rundfunkgebühr aufkommensneutral fortentwick elt und vereinfacht mit dem Ziel Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:

2 a) die Differenzierung zwischen herkömmlichen und neuartigen Rundfunkgeräten aufzuheben, b) die Trennung von Grund- und Fernsehgebühr aufzuheben, c) im privaten Bereich pro Haushalt eine Gebühr in Abhängigkeit vom Vorhandensein eines Empfangsgeräts vorzusehen, d) den nicht-privaten Bereich angemessen und differenziert am Gebührenaufkommen zu beteiligen, e) Sondertatbestände (Hotels, Ferienwohnungen, Schulen, Krankenhäuser etc.) aufzuheben; 2. im Falle einer durch diese vereinfachte Gebühr entstehenden Finanzierungslücke dem Landtag Alternativen zur weiteren Deckung des Finanzbedarfs vorzulegen; III. in Baden-Württemberg eine unabhängige Schiedskommission und regionale Ombudsleute einzurichten, die als Ansprechpartner für die Gebührenzahler zur Verfügung stehen und in strittigen Fällen zwischen der GEZ, den Rundfunkanstalten und dem Gebührenzahler vermitteln Vogt, Kipfer und Fraktion Begründung Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, zu der alle Bürger und Wirtschaftsunternehmen, die mit welchen technischen Medien auch immer die Produktionen öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten empfangen können, ihren solidarischen Beitrag leisten. Jedoch hat die bisherige Fortentwicklung der Rundfunkgebühr vor dem Hintergrund der technischen Konvergenz der Medien (sog. PC-Gebühr bzw. Sondertatbestände) zu einer Fülle von Unsicherheiten bei der Gebührenpflicht geführt. Deshalb ist die Gebühr, die sich im Prinzip rechtlich bewährt hat, zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Dabei sind finanzverfassungsrechtliche, datenschutzrechtliche und europarechtliche Vorgaben zu berück - sichtigen. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass offenbar bereits jetzt Gebührenzahler durch Abmelden ihres Fernseh- bzw. Radiogerätes für den Rundfunkempfang über einen internetfähigen PC nur die Grundgebühr bezahlen und sich so der Gebührenpflicht teilweise entziehen können, obwohl mittlerweile auch Fernsehangebote über Internet zu empfangen sind. 2

3 Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 17. Januar 2008 Nr. III/ nimmt das Staatsministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. wie hoch in Prozenten im Jahr 2006 die Einnahmen der Rundfunkgebühren waren a) von privaten Gebührenzahlern, b) von Wirtschaftsunternehmen, c) vom Hotel- und Gaststättengewerbe, d) von Bildungseinrichtungen (Universitäten, Volkshochschulen etc.); Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag unterscheidet grundsätzlich zwischen Gebühren für Rundfunkgeräte im ausschließlich privaten und im nicht privaten Bereich. Der nicht private Bereich umfasst Wirtschaftsunternehmen, zudem auch Hotel- und Gaststättenbetriebe sowie Bildungseinrichtungen, aber auch eine Vielzahl anderer Einrichtungen. Nach Informationen der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) entfielen im Jahr ,1 % der insgesamt erzielten Gebührenerträge auf den privaten Bereich und 8,9 % auf den nicht privaten Bereich. Dabei entfielen 1,3 % der gesamten Gebührenerträge im Jahr 2006 auf Betriebe des Beherbergungsgewerbes und 0,06 % auf Schulen. Angaben zu sonstigen Wirtschaftsunternehmen und Bildungseinrichtungen liegen nicht vor, da die entsprechenden Teilnehmerkonten bei der GEZ nicht gesondert ausgewertet werden. 2. welche verfassungsrechtlichen sowie europarechtlichen Vorgaben bei der Rundfunkgebührengestaltung zu berücksichtigen sind im Hinblick auf Rundfunk- und Finanzrecht sowie Datenschutz a) bei einer Kopfpauschale, b) bei einer Haushaltsabgabe, c) bei einem Steuermodell, d) bei einer modifizierten Rundfunkgebühr; Die verfassungsrechtlichen sowie europarechtlichen Vorgaben bei der Rundfunkgebührengestaltung betreffen die unter a) bis d) genannten Varianten na - hezu gleichermaßen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind zwei spezifisch rundfunkrechtliche Grundsätze zu beachten, nämlich der Grundsatz der Staatsferne des Rundfunks sowie die Finanzierungsgarantie des öffentlichrechtlichen Rundfunks. Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit erfordert, dass der Staat keinen unmittelbaren Einfluss auf den Rundfunk nehmen kann, was u. a. im Rahmen der Ausgestaltung der Finanzierung der Rundfunkanstalten zu berücksichtigen ist. Ein Ausfluss dieses Grundsatzes ist, dass die Prüfung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten durch die mit unabhängigen Sachverständigen besetzte Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) erfolgt. Im Hinblick auf den Grundsatz der Staatsferne des Rundfunks sind daher insbesondere steuerrechtliche Finanzierungslösungen sorgfältig zu prüfen. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3

4 Die vom Bundesverfassungsgericht gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ausgesprochene Finanzierungsgarantie besagt, dass die Erfüllung der Aufgabe der Rundfunkanstalten zur Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkangeboten durch eine bedarfsdeckende Finanzierung gewährleistet sein muss. Dies bedeutet wiederum, dass nach heutigem Stand ein wie auch immer geartetes Finanzierungsmodell in der Lage sein muss, den Bedarf für die Grundversorgung aufzubringen, der momentan bei ca. 7,3 Mrd. Euro liegt. Darüber hinaus ist beispielsweise bei der Ausgestaltung der Rundfunkfinanzierung als Gebühr, Beitrag oder als Sonderabgabe aus finanzverfassungsrechtlichen Gründen zu gewährleisten, dass die zur Finanzierung herangezogenen natürlichen und juristischen Personen von der Allgemeinheit abgrenzbar sind. Zudem hat im Rahmen eines neuen Finanzierungsmodells die Erhebung von Daten den datenschutzrechtlichen Belangen und damit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu genügen. Auf europarechtlicher Ebene sind die Beihilfevorschriften des EG-Vertrages in den Art. 87 ff. zu beachten. Entgegen der Auffassung der Länder ist die EU-Kommission schon bisher der Auffassung, dass das derzeitige geräte - abhängige Finanzierungssystem für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als staatliche Beihilfe zu bewerten ist. Auch die von der EU-Kommission im Jahr 2001 veröffentlichte Rundfunkmitteilung geht davon aus, dass die staatliche Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Normalfall als staatliche Beihilfe angesehen werden muss. Eine staatliche Beihilfe ist aber nur dann zulässig, wenn sie mit dem gemeinsamen Markt vereinbar ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die betreffende Dienstleistung eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und von dem Mitgliedsstaat klar als solche definiert ist, wenn das betroffene Unternehmen von dem Mitgliedsstaat ausdrücklich mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragt worden ist und wenn die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages im vorliegenden Fall das Verbot staatlicher Beihilfen die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen Aufgaben verhindert und die Freistellung von diesen Regeln die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Maße beeinträchtigt, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft (Verhältnismäßigkeitskriterium). Die EU-Kommission hat das gegen Deutschland eingeleitete EU-Beihilfeverfahren wegen der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im April 2007 eingestellt, nachdem sich die Kommission mit den Ländern auf die Umsetzung eines Maßnahmenkatalogs geeinigt hatte. Dies bedeutet, dass die derzeitige geräteabhängige Rundfunkgebühr nach Maßgabe der Umsetzung des EU-Kompromisses den Anforderungen an eine zulässige staatliche Beihilfe erfüllt. Bei einer Umstellung des Finanzierungssystems des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die unter lit. a) bis d) genannten Varianten wäre zu prüfen, ob die Kriterien für eine ausnahmsweise zulässige staatliche Beihilfe weiterhin erfüllt wären. II. 1. dem Landtag ein Konzept der vereinfachten Rundfunkgebühr vorzulegen, das die bestehende Rundfunkgebühr aufkommensneutral fortentwick elt und vereinfacht mit dem Ziel a) die Differenzierung zwischen herkömmlichen und neuartigen Rund - funkgeräten aufzuheben, b) die Trennung von Grund- und Fernsehgebühr aufzuheben, 4

5 c) im privaten Bereich pro Haushalt eine Gebühr in Abhängigkeit vom Vorhandensein eines Empfangsgeräts vorzusehen, d) den nicht-privaten Bereich angemessen und differenziert am Gebührenaufkommen zu beteiligen, e) Sondertatbestände (Hotels, Ferienwohnungen, Schulen, Krankenhäuser etc.) aufzuheben; 2. im Falle einer durch diese vereinfachte Gebühr entstehenden Finanzierungslücke dem Landtag Alternativen zur weiteren Deckung des Finanzbedarfs vorzulegen; Derzeit prüft die Landesregierung gemeinsam mit den Ländern, wie das zukünftige Finanzierungssystem für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aussehen könnte. Bereits im Oktober 2006 hatten die Regierungschefs der Länder die Rundfunkkommission damit beauftragt, alternative Lösungen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu erarbeiten. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Rundfunkgebühren der Rundfunkkommission wurden den Regierungschefs der Länder auf ihrer Sitzung am 18. Oktober 2007 präsentiert, wobei insgesamt fünf Alternativmodelle sowie ein fortentwickeltes geräteabhängiges Gebührenmodell vorgestellt wurden. Die Regierungschefs haben nunmehr beschlossen, zwei dieser Modelle durch die Rundfunkkommission näher untersuchen zu lassen: zum einen die sogenannte Haushalts-/ Unternehmensabgabe sowie zum anderen ein vereinfachtes geräteabhängiges Finanzierungsmodell. Die Rundfunkkommission ist aufgefordert worden, die Ergebnisse ihrer Überprüfung bis Sommer 2008 vorzulegen. Wie bereits ausgeführt, muss ein zukünftiges Rundfunkgebührenmodell, auch wenn es sich dabei um ein vereinfachtes geräteabhängiges Finanzierungsmodell handelt, insbesondere dazu in der Lage sein, den Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von derzeit 7,3 Mrd. Euro abzudecken. Aufgrund der verfassungsrechtlich abgesicherten Finanzierungsgarantie der Rundfunkanstalten darf das zukünftige Modell auch keine Finanzierungslücke aufweisen. Vielmehr ist das System von Anfang an so zu gestalten, dass etwaige Änderungen und Vergünstigungen bzw. die Abschaffungen von Sondertatbeständen derart ausgestaltet werden, dass insgesamt ein stimmiges System entsteht, welches den vorgenannten Finanzierungsaufwand schultern kann. Hierzu sind detaillierte und äußerst komplexe Berechnungen anzustellen, die unter anderem maßgeblich von den zugrunde zu legenden Gebührentatbeständen und von einzelnen Begriffsdefinitionen abhängen. Entsprechende Berechnungen sind demnach erst dann möglich, wenn das zukünftige Finanzierungskonzept einen hohen Grad an Konkretisierung erreicht hat. Dies ist aber derzeit noch nicht der Fall. III. in Baden-Württemberg eine unabhängige Schiedskommission und regionale Ombudsleute einzurichten, die als Ansprechpartner für die Gebührenzahler zur Verfügung stehen und in strittigen Fällen zwischen der GEZ, den Rundfunkanstalten und dem Gebührenzahler vermitteln. Die Schaffung einer Schlichtungsinstanz im Verwaltungsverfahren in Gebührenstreitigkeiten ist durchaus ein denkbares Modell. Dabei sind neben der Befriedungsfunktion einer solchen Stelle allerdings auch andere Aspekte zu berücksichtigen, wie etwa der hierfür erforderlichen Verwaltungs- und Kos - tenaufwand. Außerdem zeigen die der Landesregierung bekannt gewordenen 5

6 Fälle, dass die strittig gebliebenen Fälle meistens nicht auf einer unklaren oder umstrittenen Rechtslage beruhen. Derzeit wird im Bereich des Norddeutschen Rundfunks versuchsweise eine Schlichtungsstelle in Form eines Bürgerbüros eingerichtet. Deren Erfahrungen sollen zunächst abgewartet werden. Stächele Minister für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums und für europäische Angelegenheiten 6

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