Mitteilungen der Juristischen Zentrale
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- Mathilde Irma Feld
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1 Mitteilungen der Juristischen Zentrale GAUE Nr. 31/ MH GROSSBRITANNIEN: Probleme mit der City-Maut London Sehr geehrte Damen und Herren, immer wieder erreichen die Juristische Zentrale Anfragen von Mitgliedern, welche im Urlaub mit dem eigenen Fahrzeug oder einem Mietwagen in London unterwegs waren und im Anschluss einen Bußgeldbescheid des Absenders Transport of London oder dem Inkassobüro European Parking Collection erhalten haben. Vielen Touristen ist nämlich nicht bekannt, dass für das Befahren der Londoner Innenstadt eine Citymaut zu entrichten ist. Die vorliegende Mitteilung enthält Informationen über die Voraussetzungen der Mautpflicht, die für Touristen relevanten Zahlungsmöglichkeiten und die Konsequenzen bei Nichtbezahlung der City-Maut. Da sich hinsichtlich der Londoner City-Maut einige Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Ausdehnung der Zone und der Gebühren ergeben haben, war eine Aktualisierung erforderlich. Diese Mitteilung ersetzt daher die Mitteilung für die Regionalclubs Nr. 44/2009. Für weitere Fragen rund um das Thema stehen die ADAC Juristen unter der gerne zur Verfügung. Rufnummer (0 89) Mit freundlichen Grüßen Ulrich May Leiter Juristische Zentrale
2 2 City-Maut London (London Congestion Charging Zone) Seit dem gibt es in London die sogenannte City-Maut. Der Londoner Innenstadtbereich darf seitdem nur noch gegen Entrichtung einer Gebühr befahren werden. Mit der Einrichtung und Bewirtschaftung der Mautzone ist das Unternehmen Transport for London (TfL) betraut worden. Hierbei handelt es sich um die Verkehrsbetriebe der Stadt London. In den ersten zehn Jahren sind die Einnahmen aus der Citymaut zweckgebunden und dürfen nur für die Verbesserung des Transport- und Verkehrswesens in London verwendet werden. I. Mautpflichtiges Gebiet Mautpflichtig ist der Innenbereich Londons (s. Karte).
3 3 Beginn und das Ende der Zone sind jeweils durch entsprechende Verkehrszeichen bzw. Bodenmarkierungen gekennzeichnet: Innerhalb dieser Zone ist die Nutzung oder das Parken von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen mautpflichtig. Nicht mautpflichtig sind die auf der Karte (s. o.) weiß eingetragenen Straßen. Mit der Zahlung der Maut wird das Kennzeichen des Fahrzeugs in einer zentralen Datenbank erfasst. Daher ist keine Vignette o. ä. erforderlich. Für die korrekte Angabe des Reisedatums und des Kennzeichens ist der Fahrzeughalter verantwortlich. II. Mautpflichtiger Zeitraum Die Innenstadt von London ist Montag bis Freitag, jeweils von 7 bis 18 Uhr gebührenpflichtig. Die Zahlung der Tagesmaut 10 (rund 13,20 Euro) erlaubt die unbegrenzte Nutzung der Mautzone an diesem Tag. Gebührenfrei sind die Wochenenden und Feiertage, sowie der Zeitraum zwischen dem 25. Dezember und 1. Januar des Folgejahres. III. Mautpflichtige Fahrzeuge Mautpflichtig sind alle Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von einspurigen Motorrädern (auch mit Seitenwagen), Mopeds und Fahrräder.
4 4 IV. Zahlungsmethoden Die Maut kann auf verschiedenste Weise entrichtet werden. Zahlung übers Internet (Online-Zahlung) Über die Homepage kann die Maut nach einer Anmeldung per Kredit- oder Debitorenkarte bezahlt werden. Die Onlinezahlung kann im Voraus bis Mitternacht des Fahrttages vorgenommen werden. Zahlung per SMS Für die Zahlung per Handy ist eine vorherige Registrierung nötig, diese ist über die Nummer +44 (0) vorzunehmen. Dabei wird man zunächst aufgefordert die folgende Angaben zu machen: Name, Anschrift, Postleitzahl, Kredit- oder Debitorenkartennummer, Handynummer und das Fahrzeugkennzeichen. Innerhalb von 30 Minuten erhält man eine Bestätigungs- SMS. Um die Aktivierung abzuschließen muss der Text dieser SMS bis auf das Wort REGISTER, das Leerzeichen dahinter und die einmalige Aktivierungsnummer gelöscht werden und die SMS an die Nr weitergeleitet werden. Daraufhin erhält man eine weitere Bestätigungs-SMS. Sobald die Registrierung abgeschlossen ist, reicht es zur Zahlung der Tagesmaut aus, an dem entsprechenden Tag eine SMS mit den letzten vier Ziffern der hinterlegten Kredit- oder Debitorenkarte an die Nummer zu schicken. Die Zahlung wird mittels SMS bestätigt. Dabei sollte die mitgeschickte Belegnummer gespeichert oder notiert werden. Es empfiehlt sich stets, die Bestätigungs-SMS durchzulesen, da darin auch auf Fehler bei der Bezahlung hingewiesen wird. Bei der Zahlung per SMS kann die Maut nur für den jeweiligen Fahrttag bis Mitternacht erfolgen, eine Zahlung für den nächsten Tag oder eine Nachzahlung der Maut ist per SMS nicht möglich. Zahlung an Tankstellen oder Einzelhandelsgeschäften Die Maut kann auch an Tankstellen, Zeitschriftenläden etc. entrichtet werden. Die teilnehmenden Geschäfte sind durch City-Maut- oder epay-symbole gekennzeichnet:
5 5 Eine Liste der teilnehmenden Geschäfte ist unter folgendem Link abrufbar: Shop Locator (Standortsuche) Bei diesen Geschäften kann die City-Maut im Voraus oder am Fahrttag bis Mitternacht entrichtet werden. Telefonische Zahlung Eine Zahlung per Telefon ist von Sonntag bis Freitag von 6:00 bis 0:30 Uhr und an Samstagen von 6:00 bis 22:00 Uhr unter der Nummer +44 (0) möglich. Die für die Bezahlung erforderlichen Daten werden dann abgefragt. Zahlung per Post Letztendlich ist auch eine Zahlung per Post möglich. Das erforderliche Formular kann unter heruntergeladen oder unter der Telefonnummer +44 (0) angefordert werden. Dabei ist zu beachten, dass die Zahlung mindestens zehn Tage vor dem geplanten Fahrttag bei der zuständigen Stelle eingehen muss. Die Mautzahlung kann, außer bei Zahlung per SMS, bereits im Voraus und auch für mehrere Tage erfolgen. Eine Registrierung ist für die Zahlung der Citymaut zwar nicht zwingend erforderlich, aber empfehlenswert. Sie kann insbesondere bei mehreren Fahrten sinnvoll sein, da sich die Zahlungsvorgänge dadurch beschleunigen lassen. Die Registrierung ist übers Internet unter oder telefonisch unter der britischen Telefonnummer +44 (0) möglich. Als registrierter Kunde haben Sie auch die Möglichkeit sich im Internet oder telefonisch über die bereits getätigten Mautzahlungen zu informieren und allfällige Änderungen vorzunehmen.
6 6 V. Nachentrichtung der Maut Nach Befahren der Citymaut-Zone kann die Maut innerhalb des Zeitraums bis Mitternacht des nächsten mautpflichtigen Tages bezahlt werden. Eine Zahlung ist dann allerdings nur noch über die Hotlinenummer +44 (0) oder online auf möglich, wobei sich die Maut auf 12 (rund 16 Euro) erhöht. VI. Rückerstattung ungenutzter Tage Eine Rückerstattung ist nur bei monatlicher oder jährlicher Zahlung der Maut und nur im Voraus möglich, nicht aber bei Tagesmauten. VII. Ausnahmen von der Mautpflicht Verschiedene Fahrzeuge sind von der Mautpflicht ausgenommen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die betreffenden Fahrzeuge vor Befahren der City-Mautzone registriert werden (siehe oben Punkt IV.). Elektrisch betriebene Fahrzeuge sowie Plug-IN-Hybridfahrzeuge Dreirädrige Motorräder mit bis zu eine Breite von 1 m und einer Länge von nicht mehr als 2 m Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von höchstens 100g/km, die der Euro-5- Abgasnorm entsprechen. (Für weitere Informationen vgl. Für die vorgenannten Ausnahmen fällt eine jährliche Registrierungsgebühr in Höhe von 10 an. Inhaber eines blauen Behindertenparkausweises Auch Fahrzeuge von Personen mit Behinderung sind von der Mautpflicht befreit, wenn diese über einen blauen Behindertenparkausweis verfügen. Auch hierzu ist eine Registrierung erforderlich, wobei jedoch nur eine einmalige Gebühr von 10 fällig wird. Dies gilt auch für Inhaber eines Behindertenparkausweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Es können bis zu zwei Fahrzeugen registriert werden. Dies bedeutet, dass auch Fahrzeuge von Personen, welche eine Person mit Behindertenparkausweis fahren (Bekannte, Verwandte oder Pflegepersonal) registriert werden. Die Befreiung gilt jedoch nur für Fahrten mit dem Inhaber des Parkausweises, ansonsten muss die Mautgebühr von 10 entrichtet werden. Das Antragsformular ist unter erhältlich.
7 7 Fahrzeuge mit mindestens neun Sitzplätzen Fahrzeuge mit mindestens neun Sitzplätzen, die nicht als Bus lizenziert sind oder solche die in Nordirland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU zugelassen sind, erhalten eine Ermäßigung von 100 %, wenn sie sich bei TfL registrieren lassen. Für die Registrierung fällt eine jährliche Registrierungsgebühr in Höhe von 10 an. Das entsprechende Antragformular in deutscher Sprache finden Sie unter folgendem Link: VII. Verstöße gegen die Mautpflicht a. Überwachung der Mautpflicht Bei der Einfahrt in die Mautzone sowie innerhalb und auch beim Verlassen der Mautzone wird das Kennzeichen des Fahrzeugs mittels Kameras erfasst und automatisch mit der Datenbank abgeglichen. Ergibt der Abgleich, dass die Maut entrichtet worden ist oder ein Ausnahmetatbestand gegeben ist, werden die Aufnahmen gelöscht. b.ahndung der Verstöße Wird die Maut hingegen nicht oder nicht rechtzeitig (spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Tages) nachentrichtet, so wird ein Bußgeld erhoben. Auch bei fehlerhaften Angaben zum Kennzeichen oder zum Datum kann ein Bußgeldbescheid (sog. Penalty Charge Notice, abgekürzt: PCN) erlassen werden. Das Bußgeld beträgt 120 (rund 158,-- Euro). Wird das Bußgeld innerhalb von 14 Tagen bezahlt, so reduziert es sich auf 60 (etwa 79,-- Euro). Erfolgt jedoch auch innerhalb von 28 Tagen keine Bezahlung, so erhöht sich das Bußgeld auf 180 (rund 237,-- Euro). Wird auch dieser Betrag nicht entrichtet, so erfolgt die Eintragung beim zuständigen County Court (Amtsgericht) in Höhe von 185 (rund 243,-- Euro). c. Vollstreckung der Bußgelder Liegen mindestens drei nichtbezahlte Bußgelder vor, so kann das Fahrzeug innerhalb des gesamten Großraum Londons fahruntüchtig gemacht (Parkkralle) oder abgeschleppt werden. Gegen Zahlung aller offenen Beträge einschließlich weiterer Kosten wird das Fahrzeug wieder freigegeben.
8 8 Transport for London übergibt die Vollstreckung der Bußgelder bei im Ausland zugelassenen Fahrzeugen in der Regel dem Inkassobüros Euro Parking Collection/EPC mit Sitz in London. EPC beruft sich in seinen Formularschreiben, mit denen es die Geldbußen incl. hoher Bearbeitungskosten für seine Tätigkeit eintreiben will, auf einen Auftrag der erwähnten Bußgeldstellen. Vielen Kraftfahrern wird mit einem Mahnbescheid bzw. einer Klage und weiteren Kosten gedroht. Eine Klage vor deutschen Gerichten ist jedoch grundsätzlich nicht möglich, da es sich hier um sog. öffentlich-rechtliche Forderungen handelt, für die die deutsche Gerichtsbarkeit nicht zuständig ist. In Zusammenhang mit der seit dem möglichen Vollstreckung nicht bezahlter ausländischer Bußgelder in Deutschland ist Folgendes zu beachten: Private Inkassobüros (wie EPC) oder Anwaltskanzleien sind nicht befugt, nicht bezahlte Bußgelder nach Maßgabe der neuen Vollstreckungsregeln in Deutschland zu vollstrecken. Hierfür ist ausschließlich das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn zuständig (vgl. zur EU-Vollstreckung: Mitteilung für die Regionalclubs Nr.38/2010). Es ist jedoch davon auszugehen, dass Inkassobüros (wie EPC, EMO, hps, Continental-Inkasso, Creditrefom etc.) in ihren Zahlungsaufforderungen auf die (für sie nicht gegebene) neue EU-Vollstreckungsmöglichkeit verweisen, um Betroffene zu einer zügigen Zahlung zu bewegen. Zu beachten ist jedoch, dass eine Vollstreckung weiterhin in Großbritannien selbst möglich ist. Zu einer Vollstreckung des nicht bezahlten Bußgeldes vor Ort kann es beispielsweise dann kommen, wenn im Rahmen eines künftigen Aufenthalts in Großbritannien bei einer Verkehrskontrolle festgestellt wird, dass das Bußgeld nicht bezahlt wurde. d.einspruch Informationen zum Einspruch (Fristen, Modalitäten) sind dem jeweiligen Bußgeldbescheid beigefügt. Sollte dieser im Laufe des Verfahrens abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, dies beim Parking and Traffic Appeals Service (PATAS), einer unabhängigen Organisation, erneut vorzubringen. Quelle: Die Informationen wurden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert, Stand Juli 2011 Alle Angaben ohne Gewähr!
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