Die 10 Grundsätze zur - Archivierung

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1 Text zum Vortrag auf der VERITAS/KVS Roadshow Februar 2005 Die 10 Grundsätze zur - Archivierung Autor: Dr. Joachim Hartmann Referent: Dr. Joachim Hartmann P R O J E C T C O N S U L T Unternehmensberatung Dr. Ulrich Kampffmeyer GmbH 2005

2 Inhaltverzeichnis Teil 1 Text zum Vortrag: Die 10 Grundsätze zur -Archivierung Die 10 Grundsätze zur -Archivierung Archivierung aus Anwendersicht... 3 Strategien für die -Archivierung... 5 Compliance als Markttreiber für -Archivierung... 6 Revisionssichere Archivierung Grundsätze der -Archivierung Profil des Autors Teil 2 (separat) Folien zum Vortrag: Die 10 Grundsätze zur -Archivierung PROJECT CONSULT GmbH 2005 Seite 2 von 13

3 Die 10 Grundsätze zur -Archivierung Von Dr. Joachim Hartmann Seniorberater der PROJECT CONSULT Unternehmensberatung GmbH Abstract Das Thema Grundsätze der -Archivierung wird aus zwei Sichten betrachtet. Erstens aus der Sicht der Anwender, die heute beim Management von s mit einer Vielzahl von Problemen befasst sind. Diese Probleme beruhen auf der Komplexität in der Struktur und im heute üblichen Umgang mit s. Zweitens beleuchten wir die rechtlichen Anforderungen, die beim Umgang mit s heute bestehen und welcher Art von Regularien wir aus Beratersicht zukünftig erwarten. In diesem Zusammenhang sorgt aus den USA kommend seit einiger Zeit der Begriff Compliance für Furore. Erfahrungsgemäß wirken sich amerikanische Gesetze wie der Sarbanes-Oxley-Act über EU-Richtlinien über kurz oder lang auf die nationale Gesetzgebung aus. Auf Basis der Anforderungen aus Anwendersicht mit den zugrunde liegenden rechtlichen und regulativen Rahmenbedingungen lassen sich 10 Grundsätze der -Archivierung aufstellen. Diese können als Leitfaden ( Code of Best Practice ) bei der Einführung einer Archivierungslösung zur Verbesserung des - Managements herangezogen werden. -Archivierung aus Anwendersicht Im Jahre 2003 führte die AIIM eine sehr breit angelegte Untersuchung in den USA, Irland, Brasilien, Deutschland, Großbritannien und Kanada zum geplanten Investitionsverhalten in IT-Technologien durch. Legt man diese Untersuchung zu Grunde, so planen oder planten in den untersuchten Ländern zwischen 20% und 33% der befragten Unternehmen Investitionen im Management von s. In Deutschland lag dieser Wert wie auch in anderen Bereichen bezeichnenswerter Weise an der unteren Grenze. Aus unserem eigenen Erfahrungsbereich kennen wir den Wunsch nach Entlastung der -Systeme (ebenso wie die Entlastung der ERP-Systeme) als einen der Trends im Markt für Dokumententechnologien (DRT). Genannt werden hier vor allem Rechtssichere Archivierung Virtuelle elektronische Akten Die universelle Inbox Entlastung für und ERP Personal und Kosten sparen durch Prozessunterstützung Erschließung und Wiedernutzung vorhandener Inhalte Effiziente Posteingangsverarbeitung PROJECT CONSULT GmbH 2005 Seite 3 von 13

4 Elektronische Signatur Ablösung von Inseln und proprietären Systemen Bereinigung der IT-Infrastruktur Entlastung der Bürokommunikationssysteme ist aber nur ein Aspekt, der in der Konsequenz zur Einführung eines elektronischen Archivsystems führen wird. Es gibt weitere, weitaus unternehmenskritischere Aspekte. Wenden wir uns aber zuerst dem meist an erster Stelle genannten Wunsch der Anwender nach Entlastung der -Systeme zu. Dieser ist leicht zu verstehen: Aufgrund der immensen Informationsflut quellen die Bürokommunikationsprogramme über und werden gleichzeitig immer größer und komplexer. Der Spam-Anteil bzw. der Anteil an unnötigen Mails steigt weiter an. Der Aufwand für die Systemadministration wächst dadurch enorm. Bei s ist die Identifikation der aufbewahrungspflichtigen, der aufbewahrungswürdigen und der übrigen Dokumente besonders aufwändig, besonders wenn private Nutzung erlaubt ist. Häufig werden s und/oder Attachements generell gedruckt und dann abgelegt, was einen sehr hohen Personalaufwand bewirkt. s werden vielfach multiplikativ mit aufgeblähten Verteilerlisten versandt. Deshalb widerstrebt heute gerade der gängige Umgang mit s den Wünschen nach Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Verfügbarkeit, Redundanzfreiheit und Sicherheit der Information. Eine revisionssicherer Archivierungsprozess auf diesen Begriff gehen wir weiter unten noch näher ein - von ein- und ausgehenden s kann hier Abhilfe schaffen. Es gibt aber noch weitere Gründe, die für die Einführung einer elektronischen Archivlösung für s sprechen und die weit über eine Entlastung der Bürokommunikationssysteme hinausgehen. Müssen aufgrund betrieblicher oder rechtlicher Anforderungen s systematisch recherchiert werden, bedeutet dies für die betroffenen Unternehmen meist einen enormen Aufwand. Ältere s müssen mühselig aus Bandsicherungen wiederhergestellt werden, falls dies überhaupt noch möglich ist. Ein Archivsystem erlaubt dank seiner integrierten Suchfunktionalitäten eine drastische Reduzierung von Suchzeiten. Über wird heute eine Vielzahl von geschäftskritischen Informationen übermittelt. Diese gilt es sowohl aus rechtlichen als auch aus unternehmensinternen Gründen zu sichern und in nachgelagerten Systemen bereitzustellen. Dem Archivsystem kann hierbei eine Schlüsselrolle zukommen. Eine durchaus wachsende Zahl von Anwender löst heute die Probleme mit der Integration der -Korrespondenz in ein elektronisches Archivierungskonzept. Auf der anderen Seite behindert die Komplexität der -Strukturen eine systematische PROJECT CONSULT GmbH 2005 Seite 4 von 13

5 und möglichst automatische Klassifikation und Indizierung der -Dokumente, was eine zwingende Voraussetzung für die Einführung jedes elektronischen Archivs ist. Um die Komplexität der Struktur und des Umgangs mit s zu verstehen, müssen wir nur einen Blick auf das heutige moderne Verständnis des Dokumentenbegriffs werfen. Früher orientierten sich der Begriff Dokument und das Verständnis von Dokumenten-Management an einer physisch greifbaren Form. Heute kann ein Dokument eine beliebig komplexe Struktur wie ein Container mit beliebigen digitalen Komponenten besitzen. Host-Output, Web-Formulare, Protokolle von Web- Transaktionen, dynamische HTML-Seiten, digitale Video- und Ton-Aufzeichnungen, Datensätze, Office-Dateien, elektronisch signierte Dateien und eben s mit Attachement dies alles sind nach heutigem Verständnis Dokumente. Dabei sind s aus Dokumentensicht nur jeweils ein Element in der gesamten Betrachtung des Dokumenten-Inputs und Outputs aber eines mit besonderer Komplexität. Strategien für die -Archivierung Bei der Archivierung von s können verschiedene Strategien gefahren werden. Ob man s komplett, also inklusive aller Anhänge oder s mit aufgelösten Anhängen archiviert, kann nur über eine individuelle Betrachtung der Vor- und Nachteile der einzelnen Vorgehensweisen erfolgen: Vollständige Archivierung Vorteile Konformität mit den rechtlichen Erfordernissen Möglichkeit der Prozessintegration Kaum Einfluss auf die Arbeitsweise der Nutzer Volle Integration in das bestehende IT Management des Unternehmens Nachteile Umfangreichster und aufwendigster Lösungsansatz Meist kostenintensivste Lösung Oft komplizierte Verhandlungen mit Betriebsrat und Datenschutzbeauftragten der Unternehmen Vollständige Archivierung mit Separierung der Attachments Vorteile Wesentliche Reduzierung der Mailboxgrößen. Daraus resultierender Performancegewinn. Reduzierung der Hardwareanforderungen. Nachteile Rechtliche Anforderungen werden u.u. nicht erfüllt. Nach Crash des Mailsystems ist eine Zuordnung der archivierten Anhänge zu Mails schwierig. Offline Retrieval der Anhänge nicht möglich. PROJECT CONSULT GmbH 2005 Seite 5 von 13

6 Auch die Frage, ob alle ein- und ausgehenden s grundsätzlich oder selektiv über Filterkriterien archiviert werden sollen, lässt sich ebenfalls nur durch individuelles Abwägen entscheiden. Als Vor- und Nachteile einer selektiven Archivierung können genannt werden: Selektive Archivierung Vorteile Filterung unerwünschter Mails. Reduzierung des Speicherplatzbedarfs. Daraus resultierender Performancegewinn. Reduzierung der Hardwareanforderungen. Nachteile Filterung aufwändig Filterkriterien extrem schwierig zu definieren Bei ungenauer Festlegung der Selektionskriterien werden rechtliche Anforderungen nicht erfüllt. Die Problematik des heutigen Umgangs mit s ohne strukturierte und sichere Aufbewahrung der in s enthaltenen Informationen, wie sie ein elektronisches Archivsystem bietet, lässt sich an zwei Phänomen der heutigen Informationsgesellschaft fest machen (Zitate Ulrich Kampffmeyer, PROJECT-CONSULT): 1. Information Overflow: Wir leiden an einer Informationsüberflutung und müssen die werthaltige, wichtige Information mühsam suchen. Der systematischen Erschließung der exponentiell wachsenden Information kommt eine immer größere Bedeutung zu. 2. Information Gap Die ersten Lücken in der elektronischen Überlieferung treten auf: Elektronisches Wissen ist bereits unwiederbringlich verloren gegangen Compliance als Markttreiber für -Archivierung Für den aus den USA stammenden Begriff Compliance gibt es keine Übersetzung in nur einem Wort. Man benötigt schon einen ganzen Satz: Übereinstimmung mit und Erfüllung von rechtlichen und regulativen Vorgaben. Compliance-Anforderungen gab es schon immer, auch im Ursprungland des Begriffes. Er hat jedoch durch die Skandale um ENRON und WorldCom eine neue Brisanz erhalten: neue, strafbewehrte Anforderungen zur Aufbewahrung geschäftsrelevanter elektronischer Informationen. Auch hier gab es in der Vergangenheit schon eine Reihe von Anforderungen, Finanzbuchhaltungssoftware musste schon immer Compliance-Standards erfüllen. Jedoch wurde durch wurde durch den neuen Stellenwert von s der Ruf nach elektronischen Archiven immer lauter. Bei den wesentlichen Treibern für Compliance muss man zwischen rechtlichen und regulativen Vorgaben unterscheiden. PROJECT CONSULT GmbH 2005 Seite 6 von 13

7 Rechtliche Vorgaben Hierbei handelt es sich um Gesetze oder behördliche Verordnungen, die bestimmte Unternehmen, Organisationen oder Personen verpflichten, die jeweils aufgeführten Regelungen einzuhalten. Hier kann man sich auch nicht um die Erfüllung drücken, lediglich in Hinblick auf Auslegung, Umfang und Umsetzungsweise besteht Handlungsspielraum. Regulative Vorgaben Warum unterscheidet man hier noch zwischen rechtlich und regulativ? Es gibt eine Reihe von Vorgaben, die sich nicht auf Gesetze berufen wie z.b. Normen, Standards, Codes of Best Practice von Branchen oder andere Vorgaben. Diese werden im Folgenden als regulative Vorgaben abgegrenzt. Vielfach ergeben sich aus gesetzlichen Vorgaben für einen Anwendungsfall auch Auswirkungen und implizite Anforderungen für andere Fälle. Der bindende Charakter einer Vorgabe kann aus den oben genannten Gründen sehr unterschiedlich sein. Auch Steckdosen, Lebensmittel, Flugzeuge, elektrische Geräte, Medikamente, Kindergärten, Bildschirme usw. müssen bestimmte Compliance- Anforderungen erfüllen. Nur haben diese Anforderungen, die sich z.b. in Prüfsiegeln niederschlagen ein Thema dem wir uns im Softwareumfeld noch gesondert widmen müssen -, wenig zu tun mit dem, was heute unter dem Schlagwort Compliance an informationstechnologischen Lösungen assoziiert wird. Wir beschäftigen uns daher hier nur mit der Information Management Compliance. Die Compliance-Anforderungen der letzten Jahre vollziehen nur einen logischen Schritt. Was bisher in einer physisch greifbaren Welt sich abspielte hat sich zunehmend in die virtuelle elektronische Welt verlagert. Information Management Compliance (auch hierfür gibt es schon ein Akronym: IMC) hat nicht nur mit Technik zu tun. Sie muss sich im gesamten Unternehmen, im Umgang mit Information und in den Prozessen einer Organisation widerspiegeln. Sie hat mit Verantwortung von Personen und deren Tätigkeit zu tun. Information Management hat mit Nachvollziehbarkeit und Qualitätsstandards zu tun. Information Management Compliance ist letztlich nur eine Abbildung all dieser Komponenten in elektronischen Systemen. Diese Systeme beinhalten nicht nur Komponenten wie Records Management und Archivierung, sondern Datensicherung und Datensicherheit, Zugriffsschutz, Kontrollsysteme und andere Komponenten. Gute Beispiele für direkte und indirekte Auswirkungen der Gesetzgebung sind die Vorschriften und Regularien aus der Finanzgesetzgebung aber auch Basel II. In Deutschland hat insbesondere Einführung der elektronischen Steuerprüfung für Unruhe gesorgt. Sie ist in der Abgabenordnung verankert und in einer Ausführungsvorschrift des Bundesfinanzministeriums, der GDPdU, geregelt und führt zu erweiterten Aufbewahrungspflichten der Daten aus der Finanzbuchhaltung, die zudem noch in einer auswertbaren Form zur Verfügung gestellt werden müssen. Auch s, die geschäftsrelevante Informationen enthalten, fallen unter die Aufbewahrungsvorschriften des HGB und der Abgabenordnung. Basel II ist ein Beispiel für die indirekten Auswirkungen von regulativen Vorgaben. Auch wenn man in Bezug auf die Kreditvergabe und die Dokumentationspflichten hier zunächst nur an die Banken denkt, hat Basel II auch erhebliche Auswirkungen PROJECT CONSULT GmbH 2005 Seite 7 von 13

8 auf alle Unternehmen. Kaum ein Unternehmen kommt ohne Kredite der Banken aus. Da sich die Kreditnehmer einem Rating unterziehen müssen, schlagen die Transparenzanforderungen von Basel II praktisch auf die Unternehmen durch. Um einen Kredit überhaupt noch oder zu günstigen Konditionen zu erhalten, müssen sich die Unternehmen neu aufstellen. Hinter Schlagworten wie Corporate Governance, Enterprise Information Policy oder Records Management Policy und Projekten zur Erarbeitung und Einführung solcher Regelwerke verbergen sich auch viele Ansätze zum Thema Compliance. Grundsätzlich gilt: Alle rechtlichen und gesetzlichen Vorgaben gelten auch in der e- lektronischen Welt. Die Anforderungen an die DV-Welt sind in diesen Vorgaben jedoch häufig noch nicht oder nicht direkt enthalten und müssen daher adäquat abgeleitet werden. Eine rechtliche Vorschrift, die zu einer Aufbewahrungspflicht von E- Mails führt, wird beispielsweise nie die Formate enthalten, in denen aufbewahrt werden muss. Dies würde auch keinen Sinn machen, da die Gesetzgebung nie auf Änderungen oder Neuentwicklungen in technischen Standards ausgelegt ist. In den USA kam das Thema Compliance vor allem durch den Sarbanes-Oxley-Act in den Fokus der Unternehmen. Hintergrund des Sarbanes-Oxley-Gesetzes (SOA) sind die Unternehmenszusammenbrüche von Enron und Worldcom sowie weitere Fälle aufsehenerregender Bilanzfälschungen. Ziel des Gesetzes ist die Wiederherstellung des Vertrauens der Anleger in die Richtigkeit der veröffentlichten Finanzdaten von Unternehmen, die den amerikanischen Rechtsvorschriften unterliegen. Dazu gehören insbesondere die deutschen Unternehmen, deren Wertpapiere an einer amerikanischen Börse gehandelt werden und deutsche Tochterunternehmen amerikanischer Gesellschaften. Neben der zwingenden Beeidung der Bilanz durch den Vorstand sowie drakonischen Strafen für unrichtige Aussagen in Bilanzen soll durch das Gesetz die Wirksamkeit interner Kontrollen für die Finanzberichterstattung gestärkt werden. Die Zerstörung oder Veränderung von aufbewahrungspflichtigen Unterlagen kann nach Abschnitt 802 mit bis zu 20 Jahren Gefängnis bestraft werden. Neben verschärften Haftungsregelungen, insbesondere für Management und Aufsichtsrat, fordert das Sarbanes-Oxley-Gesetz eine hohe Transparenz aller Angaben nach GAAP. Dies hat natürlich auch Auswirkungen auf die Dokumentation des E- Mail-Verkehrs. Die im Zuge des SOA eingerichtete Aufsichtsbehörde SEC hat inzwischen erste harte Maßnahmen ergriffen und es wurden bereits Unternehmen zu Geldstrafen verurteilt, weil sie ihre elektronische Dokumentation nicht in Ordnung gehalten hatten. In den USA ist eine Flut von weiteren Regularien zu erwarten. Gibt es Compliance-Anforderungen auch in Deutschland oder in Österreich? Natürlich, man nennt es nur nicht so. Einige Beispiele wie die GDPdU Grundsätze des Datenzugriffs und der Prüfbarkeit digitaler Unterlagen haben dies bereits verdeutlicht. In eine ähnliche Kerbe schlägt auch das Gesetz zu den Dokumentationspflichten bei Verrechnungspreisen, das anders als die GDPdU strafbewehrt ist, oder das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), das die Unternehmen zu geeigneten Maßnahmen der Risikovorsorge und zur Einführung eines Risikomanagementsystems verpflichtet. Ähnliche Vorschriften finden sich auch im GmbH-Gesetz (GmbHG). PROJECT CONSULT GmbH 2005 Seite 8 von 13

9 Aber es gab auch vorher schon verbindliche Vorgaben. Es sei hier nur an die GoBS erinnert, die die Aufbewahrung von kaufmännischen Unterlagen in elektronischer Form regelt. Neben sicheren Systemen wird hier auf die Prozesse und die Verfahrensdokumentation besonderes Augenmerk gelegt. Viele der neuen Regularien haben ihren Ursprung in der europäischen Gesetzgebung. Mit etwas Zeitverzögerung wird jede Richtlinie der Europäischen Kommission in nationales Recht überführt, so dass es sich lohnt, immer einen Blick auf die Vorgaben und Entwicklungen Brüssels zu werfen. Bereits durch die Richtlinien zum E- Commerce und zur elektronischen Signatur sind eine Reihe von Anforderungen für Compliance in Deutschland und in Österreich entstanden. Erinnert sei hier nur an die elektronische Rechnung, die nur zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie qualifiziert elektronisch signiert wurde. Auch eine europäische Variante von SOX wird sich kaum vermeiden lassen. Der elektronische Geschäftsverkehr und die Umstellung der öffentlichen Verwaltung auf elektronisch unterstütze Verfahren wird weitere Compliance-Anforderungen nach sich ziehen. Auch deshalb ist es wichtig, nicht nur auf eine Einzellösung für ein bestimmtes Problem zu schauen, sondern eine IT-Strategie zu entwickeln, die mit einer Lösung möglichst viele Compliance-Anforderungen erfüllt und darüber hinaus für das Unternehmen auch im Geschäftsbetrieb nutzbringend eingesetzt werden kann. Compliance-Anforderungen sind ein Thema, mit dem sich jedes Unternehmen auseinandersetzen muss, wenn es Bestand im Informationszeitalter haben will. Revisionssichere Archivierung Der Begriff der Revisionssicheren Archivierung ist zwar rechtlich nicht abgesichert, hat sich aber eingebürgert für Archivierungsverfahren, die nach dem heutigen Stand der Technik die höchstmögliche Rechtssicherheit bieten. Nach den Grundsätzen der elektronischen Archivierung des VOI Verband Organisations- und Informationssysteme werden solche elektronischen Archivsysteme als revisionssicher bezeichnet, die den Anforderungen der (deutschen) 146, 147 AO, 239, 257 HGB sowie den GoBS vollständig entsprechen. PROJECT CONSULT GmbH 2005 Seite 9 von 13

10 Lösungen zur Verwaltung und Aufbewahrung von Dokumenten müssen dabei unter anderem die Nachvollziehbarkeit Vollständigkeit Sicherheit Unveränderbarkeit Ordnungsmäßigkeit Schutz vor unberechtigtem Zugriff Indizierung Verfügbarkeit sicherstellen. Revisionssicherheit ist nur gegeben bei Berücksichtigung des gesamten Verfahrens der Aufbewahrung und Bereitstellung von Daten und Dokumenten, also Organisation Datensicherung Umgebung Arbeitsabläufe Sicherheit Kontrollsystem Technische Auslegung Dokumentation, Verfahrensdokumentation bei kaufmännischen Unterlagen PROJECT CONSULT GmbH 2005 Seite 10 von 13

11 10 Grundsätze der -Archivierung Auf Basis der bis hier diskutierten Anforderungen aus Anwendersicht mit den zugrunde liegenden rechtlichen und regulativen Rahmenbedingungen lassen sich 10 Grundsätze der -Archivierung aufstellen: 1. -Archivierung muss die revisionssichere Langzeitarchivierung aller in einer enthaltenen Informationen, einschließlich Formatierungen, Rechteinformationen und Anhänge, auch verschachtelter Anhänge, sicherstellen. 2. Archivierte Mails müssen ohne Informationsverluste wiederherstellbar sein. 3. Es sollte eine hohe Skalierbarkeit in Bezug auf Anzahl zu archivierender E- Mails und Datenvolumina gegeben sein. 4. Es muss möglich sein eine bereits archivierte ganz oder teilweise (Mailtext / Anhänge) aus dem führenden Mailsystem zu löschen. 5. Auch verschlüsselte Maildokumente müssen archiviert werden können. 6. Signierte s oder Anhänge müssen archiviert werden können und die Langzeitarchivierung dieser Dokumente muss durch die Möglichkeit eines Übersignierens abgelaufener Signaturen möglich sein. 7. Anhänge und der Mailtexte sollten in ein für die Langzeitarchivierung geeignetes Format konvertiert werden. 8. Single Instance Archivierung: Attachments von identischen Mails an mehrere Nutzer werden nur einmal archiviert. 9. Die rechtlichen und betrieblichen Anforderungen, insbesondere die des HGB/AO und des BDSG müssen erfüllt sein Archivierung darf nicht als Insellösung sondern muss als integrierter Teil eines gesamten Archivierungskonzeptes betrachtet werden. Diese 10 Grundsätze der -Archivierung können als Leitfaden ( Code of best Practice ) bei der Einführung einer Archivierungslösung zur Verbesserung des E- Mail-Managements herangezogen werden. Sie haben natürlich keinerlei rechtlich bindenden Charakter und stellen auch wie alle Ausführungen in diesem Text keine Rechtsberatung oder das Ergebnis einer Rechtsberatung dar. PROJECT CONSULT GmbH 2005 Seite 11 von 13

12 Anschrift des Autors Dr. Joachim Hartmann PROJECT CONSULT Unternehmensberatung Dr. Ulrich Kampffmeyer GmbH Otto-Lilienthal-Str. 36 D Böblingen Tel. +49 (07031) Fax +49 (07031) Joachim.Hartmann@PROJECT-CONSULT.com Zentrale: PROJECT CONSULT Unternehmensbratung GmbH Breitenfelder Straße 17 D Hamburg Tel.: 040 / Fax: 040 / Presse@PROJECT-CONSULT.com Web: Autorenrecht und Copyright Autor: Dr. Joachim Hartmann PROJECT CONSULT Unternehmensberatung GmbH Alle Rechte vorbehalten Der gesamte Inhalt ist, sofern nicht gesondert zitiert, ein Originaltext des Autors. Teile des Textes beziehen sich auf eine Veröffentlichungen von PROJECT CONSULT, Autor Dr. Ulrich Kampffmeyer, zum Thema Compliance. Jeglicher Abdruck, auch auszugsweise oder als Zitat in anderen Veröffentlichungen, ist durch den Autor vorab zu genehmigen. Die Verwendung von Texten, Textteilen, grafischen oder bildlichen Elementen ohne Kenntlichmachung der Autorenschaft ist ein Verstoß gegen geltendes Urheberrecht. Belegexemplare, auch bei auszugsweiser Veröffentlichung oder Zitierung, sind unaufgefordert einzureichen. PROJECT CONSULT GmbH 2005 Seite 12 von 13

13 Profil des Autors Dr. Joachim Hartmann ist seit über 15 Jahren im Dokumenten-Management und elektronischer Archivierung zu Hause und vertritt als Seniorberater PROJECT CONSULT im süddeutschen Raum sowie in Österreich und der Schweiz. Er ist CDIA+ zertifiziert (Internationales Zertifikat von CompTIA für IT-Professionals für Dokumententechnologien) und kennt durch seine bisherige Berufslaufbahn u.a. als Geschäftsführer eines Softwareunternehmens und Projektleiter und Coach im Umfeld von Dokumententechnologien die organisatorischen, technischen und rechtlichen (Rahmen-)bedingungen von DRT-Projekten*. Er berät in Fragen zu Strategie und Konzeption zur Einführung und Ausbau/Migration von Informationssystemen und Archiven sowie Projektmanagement und Troubleshooting. Er ist anerkannter Dozent, Referent und Autor zu Themen der Dokumententechnologien, u.a. Revisionssicherheit/Rechtssicherheit. *DRT Document Related Technologies PROJECT CONSULT GmbH 2005 Seite 13 von 13

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