( 10 Teil II Titel 17 PrAlR 1794) Folie 1 POR Gegenstand der Darstellung
|
|
- Sebastian Linden
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung, und der Abwendung der dem Publico oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahren zu treffen, ist das Amt der Polizei. ( 10 Teil II Titel 17 PrAlR 1794) Folie 1 POR Gegenstand der Darstellung
2 Gesetzgebungskompetenz für die Polizei (Art. 70 ff. GG) Bund Länder Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG : Zoll, Grenzschutz Art. 30 GG: Polizei (keine positiv Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG, Luftsicherheit definierte, ungeschriebene Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) GG: Bahnpolizei (BVerfGE 97, 198) Gesetzgebungskompetenz) Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 lit. a) GG: Terrorismusabwehr Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG: Zusammenarbeit Bund/Länder (Kripo) Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG: StPO Folie 2 POR Gegenstand der Darstellung
3 präventive und repressive Polizeitätigkeit Gesetzgebungskompetenzen Bund Länder Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG / 163 Abs. 1 StPO: Abwehr von Gefahren Aufklärung (begangener) Straftaten (auch zukünftiger Straftaten) Vorkehrungen für die Aufklärung zukünftiger Aufklärungs- und Verfolgungs- Alle Maßnahmen, welche ihre Rechtfertigung vorsorge (subsidiär) in begangenen Straftaten finden (BVerfGE 109, 190) Folie 3 POR - Gegenstand der Darstellung
4 100a Abs. 1 Nr. 1 StPO (1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat, Folie 4 POR Gegenstand der Darstellung
5 Exekutivkompetenzen für die Polizei (Art. 83 ff. GG) Bund Länder Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG: Art. 30 GG: Grenzschutz, BKA (s.a. Art. 73 Nr. 9 lit. a) GG) Polizei, soweit keine Bundeszuständigkeit besteht: Polizeiverwaltung (in NRW: Ordnungsbehörden) Art. 108 GG: Polizeivollzug Zoll, Außenwirtschaftskontrolle (in NRW: Polizei) Annexkompetenzen: Sicherung der Aufgabenerfüllung von Behörden (BA: Schwarzarbeitsbekämpfung) Eigensicherung von Behörden Folie 5 POR - Gegenstand der Darstellung
6 Polizeiliche Tätigkeit Ordnungsbehörden Strafverfolgung Polizeirecht OBG StPO Polizeigesetze repressiv präventiv präventiv (s.a. StVO, Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)) Folie 6 POR - Gegenstand der Darstellung
7 Staatsaufgabe Sicherheit keine allgemeine ungeschriebene Staatsaufgabe (auch nicht aus Gewaltmonopol ) stattdessen: konkrete Staatsaufgaben nach dem GG (z.b. Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 lit. a) GG) verfassungsrechtliche Schutzpflichten, insbes. abgeleitet aus Grundrechten Eigensicherung staatlicher Einrichtungen, Behörden, Gerichte u.a. Aufgabe von Gesetzgebung, Vollziehung (und ggf. Justiz) Folie 7 POR - Gegenstand der Darstellung
8 Aufgaben der Polizei 1 PolG NRW Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Eilzuständigkeit) Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung Aufgaben der Ordnungsbehörden 1 OBG NRW Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung insb. Verhütung von Straftaten Vorsorge für die Bekämpfung von Straftaten eingeschränkter Schutz privater Rechte? eingeschränkter Schutz privater Rechte? Vollzugshilfe sonstige, ihr übertragene Aufgaben sonstige, ihnen übertragene Aufgaben Folie 8 POR Aufgaben der Polizei
9 Definition der öffentlichen Sicherheit: Öffentliche Sicherheit ist die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Träger der Hoheitsgewalt. Folie 9 POR Aufgaben der Polizei
10 Einzelheiten zur öffentlichen Sicherheit Voraussetzungen: 1) Existenz eines Schutzguts (Rechtsgut) 2) Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung (Verschulden nicht erforderlich) 3) Schaden am Rechtsgut (Unterschied zur Belästigung, welche in Sondergesetzen, z.b. der StVO und den jeweiligen LImSchG, geregelt ist) Folie 10 POR - Aufgaben der Polizei
11 -l o ol o *, E co\ EIF7 ot fil +rl :51 ot ol #l -cl I,9 I +, tr o rh lh :o -c (t, 9 -itf = og -C--=.)E?oo gege E9=-c 'L==:(! +.8'=F+z O-FLU.) öd=e i^ +(e Ü O E E8!e)f; E*-C';:i: \), t\ -l +' =crä=,a tr = vt dr, 9-ocxm =EPfi Psb FEE f N 9c tr O L ie fr g' *l EIOX<tF{=O ;il -cl sl.e fl ÖPHE = '--=fyoo CtlEÄ+ O J P E EE'-a='ro E d E ö 6 ü)yo,p.g)e OOc=-E'-= 5'zlf-ct]-E!tr:öE.=-FFo9 =/t\!lago;== 9, G cee 6G ONi tl I m Folie 11 - POR
12 Definition der öffentlichen Ordnung Öffentliche Ordnung ist die Summe ungeschriebener Normen, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens angesehen wird. Folie 12 POR - Aufgaben der Polizei
13 Anwendungsfälle der öffentlichen Ordnung gesetzliche Regelungslücke, die vom Gesetzgeber nicht geschlossen werden konnte, die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Grundgesetz im Einzelfall keine schwerwiegenden Eingriffe (nur ultima ratio) Fallbeispiele: Peepshow, [nach VGH München, NVwZ 1992, 76] Reichskriegsflagge, [nach OVG Münster, NJW 1994, 2909] Laserdrom, [nach BVerwG, NVwZ 2002, 598] Zwergenweitwurf [nach VG Neustadt, NVwZ 1993, 98] Folie 13 POR - Aufgaben der Polizei [zur Vertiefung: AG-Fall 1]
14 Definition der Gefahr Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird. Adäquanzkriterium Hinnahmepflicht, außer bei: gesetzlicher Erlaubnis, Genehmigung (nicht Duldung) technischen Regeln Sozialnormen Folie 14 POR - Aufgaben der Polizei
15 Prüfungsschema: konkrete Gefahr 1) Feststellung und ggf. Auslegung des anwendbaren Gefahrbegriffs 2) Feststellung der Tatsachen im Einzelfall ( Anhaltspunkt, Prognosebasis) 3) Ermittlung der Gefahrindizien im Einzelfall (Gefahrprognose) 4) Ermittlung der Gegenindizien 5) Abwägung der Indizien und Gegenindizien nach allgm. Abwägungsprinzip des Übermaßverbotes ( Rechtsfertigung der Gefahrprognose) Folie 15 POR - Aufgaben der Polizei
16 Konkretisierung des Übermaßverbotes im Polizeirecht durch: Umgekehrte Proportionalität von Schadenshöhe und Schadens- eintrittswahrscheinlichkeit. Bedeutet: Sind größere Schäden zu erwarten, so genügt eine geringe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Drohen hingegen nur geringe Schäden, so muss die Eintrittswahrscheinlichkeit größer sein. Folie 16 POR - Aufgaben der Polizei
17 Definition der gegenwärtigen Gefahr Sachlage, bei der der Eintritt des schädigenden Ereignisses unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Folie 17 POR - Aufgaben der Polizei
18 Definition der dringenden Gefahr /Gefahr in Verzug Gefahr, die sich so bald zu realisieren droht, dass der übliche vorgeschriebene Weg der Bekämpfung nicht eingehalten werden kann. Folie 18 POR - Aufgaben der Polizei
19 Definition der latenten Gefahr Zustand, der aktuell noch nicht gefährlich ist, aber zu späterer Zeit oder unter gewandelten Verhältnissen gefährlich werden kann. Folie 19 POR - Aufgaben der Polizei
20 Gefahrverdacht Definition: Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine mögliche Gefahr im Einzelfall: Gefahraufklärungsrecht/-pflicht der Polizei Gefahraufklärungseingriff (z.b. Durchsuchung) (Probleme: Kostentragungspflicht und Entschädigungsansprüche) Folie 20 POR - Aufgaben der Polizei
21 Anscheinsgefahr Definition: Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Gefahr im Einzelfall, tatsächlich besteht aber keine Gefahr. ex ante: Anhaltspunkte für Gefahr ex post: keine Gefahr (nachträgliche Information) Die Anscheinsgefahr wird ex ante wie die Gefahr behandelt, aber ex post partiell anders abgewickelt (Kosten-, Entschädigungsansprüche). Folie 21 POR - Aufgaben der Polizei
22 Definition Scheingefahr / Putativgefahr Polizei nimmt fälschlicherweise Anhaltspunkte für eine Gefahr an. Fallbeispiel: Der Schreikurs Folie 22 POR - Aufgaben der Polizei [zur Vertiefung der Gefahrbegriffe: AG-Fall 3]
23 Polizei und andere Träger öffentlicher Gewalt Alle staatlichen Stellen sind an das Polizei- und Ordnungsrecht gebunden. Die Polizei darf anderen Trägern ihre gesetzlichen Aufgaben ( Ob ) nicht untersagen. Anordnung hinsichtlich der Art und Weise ihrer Aufgabenerfüllung ( Wie ) sind zulässig, sofern keine andere zuständige Behörde gehandelt hat. Vollstreckungshandlungen gegen andere Behörden sind unzulässig ( 76 VwVG NRW). Folie 23 POR - Aufgaben der Polizei
24 Polizeiliche Befugnisse Befugnisnormen sind Gesetze, welche einen Träger öffentlicher Gewalt zu Eingriffen in Grundrechte ermächtigen. (siehe 7 PolG NRW) Folie 24 POR Befugnisse der Polizei
25 Polizeiliche Aufgaben Befugnisse 1 PolG 8 ff. PolG 1 OBG 14, 24 OBG (i.v.m. PolG NRW) 163 StPO 94 ff., 131 ff. StPO 44 Abs. 2 StVO 36 ff. StVO Folie 25 POR Befugnisse der Polizei
26 Rechtfertigung polizeilichen Handelns strafrechtlich: öffentlich-rechtlich: 32 ff. StGB Polizeigesetze Sondergesetze StPO Folie 26 POR Befugnisse der Polizei
27 Die Polizei wehrt Gefahren ab selbst durch Inanspruchnahme Dritter mit Hilfe freiwilliger Dritter Behörden Private Hoheitsträger Privater Folie 27 POR Befugnisse der Polizei
28 Durchsuchung Definition: Durchsuchung ist das Aufsuchen von Personen, Gegenständen oder Spuren, die nicht äußerlich erkennbar sind. Personen Sachen Wohnungen 39 PolG NRW 40 PolG NRW 41 f. PolG NRW; 102 ff. StPO Abgrenzung zur Untersuchung von Personen ( 81a StPO): Eingriff in die Körperintegrität Folie 28 POR Befugnisse der Polizei [ zur Vertiefung: AG-Fall 4]
29 Eingriffe in Art. 13 GG Durchsuchung Überwachung sonstige Eingriffe (Abs. 2) (Abs. 3 6) (Abs. 7) zielgerichtetes Auf- insb. Betreten suchen von Personen (körperliches Eindringen) oder Sachen Folie 29 POR Befugnisse der Polizei
30 Wohnungsdurchsuchung (Verfahren) ( 42 PolG NRW) Regelfall: Ausnahme: Richterlicher Durchsuchungs- Gefahr in Verzug (ohne beschluss (auch nach Feier- Durchsuchungsbeschluss) abend, am Wochenende) dabei Dokumentationsund Begründungspflichten Folie 30 POR Befugnisse der Polizei
31 Betreten gewerblich genutzter Wohnungen Ausgangspunkt: weiter Wohnungsbegriff ( 41 Abs. 1 S. 2 PolG NRW) oder alternative Schutz durch Art. 2 Abs. 1 GG Zulässigkeit: gemäß Art. 13 Abs. 7 GG entsprechend Art. 2 Abs. 1 GG (jedenfalls während der Öffnungszeiten) wegen Geringfügigkeit (BVerfG) oder geringerer Schutzbedürftigkeit Annex: Durchsuchung richtet sich immer nach Art. 13 Abs. 2 GG. Folie 31 POR Befugnisse der Polizei
32 Definition der Sicherstellung Die Sicherstellung ist die behördliche Beschränkung der Verfügungsmöglichkeiten über eine Sache und die Begründung polizeilichen Gewahrsams zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Folie 32 POR Befugnisse der Polizei
33 (str.) Als Verwaltungsakt Als Realakt Rechtscharakter der Sicherstellung dann ist die Wegnahme der Sache Vollstreckungshandlung ( 50, 52 PolG NRW) Standardmaßnahme, die selbst zur Wegnahme ermächtigt Konsequenz: unterschiedliche Anspruchsgrundlagen für Vollstreckungskosten! Bei Sicherstellung als VA: 46 Abs. 3 S. 1, 3, 50, 52 PolG NRW ivm 77 VwVG NRW ivm 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW ( bei oder durch die Ersatzvornahme entstanden ) Bei Sicherstellung als Realakt: 46 Abs. 3 S. 1, 3 PolG NRW ivm 77 VwVG NRW ivm 20 Abs. 2 Nr. 8 VO VwVG ( sonstige durch Sicherstellung oder Verwahrung entstandene Kosten ) Folie 33 POR Befugnisse der Polizei [Zur Vertiefung: Gusy, POR, S. 337 ff.; AG-Fälle 5 und 9]
34 Prüfungsschema: Kostenbescheid für eine Ersatzvornahme Gestrecktes Verfahren: A. Ermächtigungsgrundlage für die Kostenerhebung VA-Befugnis für Kostenbescheid B. Formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids C. Materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids I. Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme ( Amtshandlung nach diesem Gesetz ) 1. Ermächtigungsgrundlage für die Ersatzvornahme 2. Formelle Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme 3. Materielle Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme a) Tatbestandsvoraussetzungen des gestreckten Verfahrens: Vollstreckbare Grundverfügung auf Handeln, Dulden oder Unterlassen aa) Grundverfügung auf Handeln, Dulden, Unterlassen bb) Wirksamkeit cc) Vollstreckbarkeit (bestandskräftig oder sofort vollziehbar) dd) Rechtmäßigkeit? (str. ob erforderlich) (1) Ermächtigungsgrundlage für die Grundverfügung (2) Formelle Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (3) Materielle Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (i) Gefahr für ein Schutzgut (ii) Zulässigkeit der angeordneten Maßnahme (Standardmaßnahme, Maßnahme nach Generalklausel) (iii) Ermessen, Übermaßverbot ee) Ergebnis b) Ordnungsgemäßes Vollstreckungsverfahren aa) Richtiges Zwangsmittel bb) Androhung des Zwangsmittels cc) Festsetzung des Zwangsmittels (soweit erforderlich) c) Ermessen, Verhältnismäßigkeit der Ersatzvornahme d) Keine Vollstreckungshindernisse 4. Ergebnis zur Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme II. Entstehung der Kosten/Verhältnismäßigkeit III. Kostenpflicht des Adressaten D. Gesamtergebnis Folie 34 POR Befugnisse der Polizei/ Folgefragen polizeilichen Handelns
35 Prüfungsschema: Kostenbescheid für eine Ersatzvornahme Sofortvollzug: A. Ermächtigungsgrundlage für die Kostenerhebung VA-Befugnis für Kostenbescheid B. Formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids C. Materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids I. Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme ( Amtshandlung nach diesem Gesetz ) 1. Ermächtigungsgrundlage für die Ersatzvornahme 2. Formelle Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme 3. Materielle Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme a) Tatbestandsvoraussetzungen des Sofortvollzugs aa) Rechtmäßigkeit der hypothetischen Grundverfügung ( Handeln innerhalb ihrer Befugnisse ) (1) Ermächtigungsgrundlage für die hypothetische Grundverfügung (2) Formelle Rechtmäßigkeit der hypothetischen Grundverfügung (Zuständigkeit) (3) Materielle Rechtmäßigkeit der hypothetischen Grundverfügung (i) Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage i.d.r. Gefahr (ii) Rechtsfolge i.d.r. Ermessen, Verhältnismäßigkeit (4) Ergebnis bb) Gegenwärtige Gefahr cc) Notwendigkeit des Sofortvollzuges b) Richtiges Zwangsmittel c) Ermessen, Verhältnismäßigkeit der Ersatzvornahme d) Keine Vollstreckungshindernisse 4. Ergebnis zur Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme II. Entstehung der Kosten/Verhältnismäßigkeit III. Kostenpflicht des Adressaten D. Gesamtergebnis Folie 35 POR- Befugnisse der Polizei/ Folgefragen polizeilichen Handelns
36 Sicherstellung und Verwahrung regelmäßig Dreiecksfall: Polizei Vertrag Verwahrer 43 ff. PolG NRW (allenfalls: Haftungsan- sprüche, str.) Betroffener Folie 36 POR Befugnisse der Polizei
37 Definition der Platzverweisung Die Platzverweisung ist die Aufforderung an eine oder mehrere Personen, vorübergehend einen Ort zu verlassen oder nicht zu betreten. Folie 37 POR Befugnisse der Polizei [zur Vertiefung: AG-Fall 6]
38 Definition des Aufenthaltsverbots Das Aufenthaltsverbot ist die Aufforderung, ein bestimmtes Gebiet für eine bestimmte längere Zeit zu verlassen bzw. nicht mehr zu betreten. Folie 38 POR Befugnisse der Polizei [zur Vertiefung: AG-Fall 6]
39 Definition der Wohnungsverweisung Die Wohnungsverweisung ist die Aufforderung an eine Person, eine Wohnung für eine bestimmte Frist zu verlassen bzw. nicht mehr zu betreten. Folie 39 POR Befugnisse der Polizei
40 Definition des Gewahrsams Der Gewahrsam ist eine Freiheitsentziehung durch die Polizei aus präventiven Gründen. Folie 40 POR Befugnisse der Polizei
41 Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (Freiheit der Person) materielle formelle Eingriffsvoraussetzungen Eingriffsvoraussetzungen (Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG) (Art. 104 GG) Freiheitsbeschränkung Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 1 GG) (Art. 104 Abs. 2-4 GG) Folie 41 POR Befugnisse der Polizei
42 415 Abs. 2 FamFG Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit insbesondere in einer abgeschlossenen Einrichtung, wie einem Gewahrsamsraum oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses, die Freiheit entzogen wird. Folie 42 POR Befugnisse der Polizei
43 System der Freiheitsentziehung Gewahrsam Verhaftung PolG NRW ( 35) StPO ( 112) Gründe 35 Abs. 1: Gründe 112, 112a: Rettungsgewahrsam dringender Tatverdacht Verhinderung best. Straftaten (Unterbindungsgewahrsam) + Durchsetzung von Platzverweisen Haftgrund: (Durchsetzungsgewahrsam Flucht(-gefahr) anders: Verbringungsgewahrsam) Wiederholungsgefahr private Rechte Verdunklungsgefahr 230 Abs. 2 StPO Folie 43 POR Befugnisse der Polizei [zur Vertiefung: AG-Fall 7]
44 1 Abs. 1 S. 1, 2 PolG NRW Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie vorbeugend zu bekämpfen und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. Folie 44 POR Befugnisse der Polizei
45 Definition Personenbezogene Daten Personenbezogene Daten sind Informationen, welche Aussagen über bestimmte Personen enthalten. Folie 45 POR Befugnisse der Polizei [zur Vertiefung: AG-Fall 8]
46 Besondere Garantien: Der grundrechtliche Schutz der Privatsphäre - Art. 13 GG: Unverletzlichkeit der Wohnung - Art. 10 GG: Telekomunikations-, Brief- uns Postgeheimnis - Art. 6 GG: Schutz von Ehe und Familie Allgemeine Garantie: Art. 2 Abs. 1 GG - Privatsphäre - Informationelle Selbstbestimmung - Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme - Schutz besonderer Vertrauensverhältnisse (wenn nicht anderswo geschützt). s.a.: unantastbarer Kernbereich der Privatsphäre. Folie 46 POR Befugnisse der Polizei
47 Informationseingriffe: (1) Erheben personenbezogener Informationen. (2) Aufzeichnen personenbezogener Informationen. (3) Übermitteln personenbezogener Informationen. (4) Verändern personenbezogener Informationen. (5) Löschen personenbezogener Informationen. Folie 46a POR Befugnisse der Polizei
48 Grundrechtseingriffe durch Informationserhebung/-verarbeitung lageabhängige Eingriffe: personenabhängige Eingriffe Videoüberwachung einfache qualifizierte ( 15 a PolG) (nur in Art. 2 I GG) (in and. Grundrechte) Kontrollstelle Identitätsfeststellung TKÜ (Art. 10) ( 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG) ( 12PolG) Abfrage von TK-Daten Ed-Maßnahmen und IMSI-Catcher ( 14 PolG) ( 20a, b PolG) Wohnraumüberwachung ( 18 PolG) gleichgestellte (schwerwieg.) Eingriffe in Art. 2 I GG V- Leute ( 19 PolG) Langfrist. Observation ( 16a PolG) Online-Durchsuchung ( 31a BKAG) Folie 46b POR Befugnisse der Polizei
49 Einsatz verdeckter Bild- und Aufzeichnungsgeräte ( 17 PolG NRW) Anfertigung von Videos, Lichtbildern oder Aufzeichnung des gesprochenen Wortes. ( 18 PolG NRW) Soweit Lausch- oder Späheingriffe in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG eingreifen, sind sie nur unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3-6 GG zulässig. Folie 47 POR Befugnisse der Polizei
50 Online-Durchsuchungen beziehen sich nicht auf die Überwachung des verkehrs, sondern auf das elektronische Eindringen in Datenspeicher (namentlich Festplatten) Dritter. (BVerfGE 120, 274) Folie 48 POR Befugnisse der Polizei
51 Rechtliche Anforderungen an schwerwiegende Informationserhebungseingriffe: hinreichende Bestimmtheit der Befugnisnormen (auch hinsichtlich der Adressaten ( Kontakt- bzw. Begleitpersonen ) keine anlassunabhängigen Informationserhebungen Wahrung des Übermaßverbots Wahrung der Persönlichkeitsrechte, namentlich des unantastbaren Kernbereichs der Privatsphäre Wahrung von beruflichen Geheimnissen und Vertrauensverhältnissen (s.a. 53, 53a StPO) keine Anfertigung umfassender Bewegungsbilder von Personen Wahrung des Richtervorbehalts: Schwerwiegende Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre, welche für den Betroffenen unbemerkt stattfinden und daher zeitnahen Rechtsschutz unmöglich machen, sind gesetzlich unter den Vorbehalt vorheriger richterlicher Zustimmung zu stellen Benachrichtigungspflichten gegenüber Betroffenen, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks oder besonders wichtiger Belange möglich ist Besonders Informationsverwendungsregeln (Kennzeichnungspflichten) Folie 49 POR Befugnisse der Polizei -
52 Inanspruchnahme Privater Handlungsverantwortliche Zustandsverantwortliche Nichtverantwortliche 4 PolG NRW 5 PolG NRW 6 PolG NRW Folie 50 POR Die polizeirechtliche Verantwortlichkeit [zur Vertiefung: AG-Fälle 2 und 6]
53 Definition der Verhaltensverantwortlichkeit Verhaltensverantwortlich ist, wer eine Gefahr durch eigenes Verhalten oder zurechenbares Verhalten Dritter verursacht. Folie 51 POR Die polizeirechtliche Verantwortlichkeit
54 Kriterien der Verhaltensverantwortlichkeit Unmittelbarkeitslehre (Kriterium der letzten Handlung ) Rechtswidrigkeitslehre (nur für öffentliche Sicherheit) Sozialadäquanz (str.) Folie 52 POR Die polizeirechtliche Verantwortlichkeit
55 Definition der Zustandsverantwortlichkeit Zustandsverantwortlich ist, wer durch Sachen oder Tiere eine Gefahr verursacht, primär: Eigentümer (OBG) Besitzer (PolG) Folie 53 POR Die polizeirechtliche Verantwortlichkeit
56 Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit Ende der Sachherrschaft (Problem: Übergangsfähigkeit kraft Dinglichkeit ) Insolvenz (str.) Wert der Sache (soweit keine sonstige Verantwortlichkeit besteht) Folie 54 POR Die polizeirechtliche Verantwortlichkeit
57 Rechtsfolgen der Inanspruchnahme Handlungspflicht Duldungspflicht Zahlungspflicht (je nach eigenen Kriterien) Folie 55 POR Die polizeirechtliche Verantwortlichkeit
58 Auswahl von Verantwortlichen gesetzliche Kriterien (Heranziehungsgebote, Heranziehungsverbote) Effektivität der Gefahrenabwehr Übermaßverbot (insb.: Geeignetheit, Erforderlichkeit) (allenfalls Daumenregel) Doppelstörer Folie 56 POR Die polizeirechtliche Verantwortlichkeit
59 6 PolG NRW Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen (1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den 4 oder 5 Verantwortlichen richten, wenn 1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, 2. Maßnahmen gegen die nach den 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, 3. die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und 4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. Folie 57 POR Die polizeirechtliche Verantwortlichkeit
60 Heranziehung von Nichtverantwortlichen Hauptfälle: Demonstration und Gegendemonstration Einweisung von Obdachlosen Folie 58 POR Die polizeirechtliche Verantwortlichkeit
61 4 BBodSchG - Pflichten zur Gefahrenabwehr (1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. (2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. (3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt. [...] (6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen musste. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, dass schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist. Folie 59 POR Die polizeirechtliche Verantwortlichkeit
62 Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Einzelfall: bei allgemeinen Gefahrlagen: Verwaltungsakt/Realakt Allgemeinverfügung Verordnung ( 8 ff. PolG NRW, ( 25 ff. OBG NRW) 14 ff. OBG NRW) Folie 60 POR Die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen
63 Das Übermaßverbot im Polizei- und Ordnungsrecht Geeignetheit (s. 2 Abs. 3 PolG NRW, 15 Abs. 3 OBG NRW) Erforderlichkeit (s. 2 Abs. 1 PolG NRW, 15 Abs. 1 OBG NRW) Verhältnismäßigkeit (s. 2 Abs. 2 PolG NRW, 15 Abs. 2 OBG NRW) siehe insb.: Aufhebungspflicht/-anspruch bei Zweckerreichung/-verfehlung (s. 2 Abs. 3 PolG NRW, 15 Abs. 3 OBG NRW) Befristungsgebot bei Dauermaßnahmen Folie 61 POR Die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen
64 Anspruch auf polizeiliches/behördliches Einschreiten Voraussetzungen: Gefährdung eines subjektiven Rechts als Element der öffentlichen Sicherheit Pflicht der Behörde zum Einschreiten (kein Ermessen) keine anderweitige Rechtsschutzmöglichkeit (etwa durch Gerichte) keine Beeinträchtigung gerichtlicher Zuständigkeit Folie 62 POR Die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen
65 Definition der Ersatzvornahme Vornahme der geschuldeten Handlung durch die Polizei oder einen Dritten. Wichtig: Kostenanspruch gegen den Betroffenen ( 77 VwVG NRW ivm 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW ivm. 52 PolG NRW) Folie 63 POR Befugnisse der Polizei/ Die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen/ Folgefragen polizeilichen Handelns
66 Zwangsgeld Definition: Durchsetzung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen mit Beugegeldern ( 53 Abs. 1 PolG NRW) ( 60 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW) bei Uneinbringlichkeit: Ersatzzwangshaft ( 54 PolG NRW, 61 VwVG NRW) Folie 64 POR Die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen
67 Definition des unmittelbaren Zwangs Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel oder Waffen. Zum Schusswaffengebrauch: 64 ff. PolG NRW Folie 65 POR Die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen
68 Der polizeiliche Todesschuss Ermächtigung: 63 Abs. 1 S. 2 PolG NRW Probleme: 32 StGB Art. 2 Abs. 2 EMRK Art. 19 Abs. 2 i.v.m. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG Folie 66 POR Die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen
69 Vollstreckung im POR Behörde Grundlage Verfahren Zwangsmittel, (Maßnahme) Gestrecktes Verfahren Polizei: 50 Abs. 1 PolG Ordnungsbehörde: 55 Abs. 1 VwVG GrundVA (Gebot/Verbot) GrundVA (Gebot/Verbot) Androhung, 56 PolG Keine Festsetzung Androhung, 63 VwVG Festsetzung, 64 S. 1 VwVG 51 PolG ivm: - Ersatzvornahme, 52 - Zwangsgeld, 53 - Unmittelbarer Zwang, 55, 57 ff. 57 VwVG ivm: - Ersatzvornahme, 59 - Zwangsgeld, 60 - Unmittelbarer Zwang, 62 Gekürztes Verfahren (Sofortvollzug) Polizei: 50 Abs. 2 PolG Ordnungsbehörde: 55 Abs. 2 VwVG Kein VA (aber: Zulässigkeit eines VA) Kein VA (aber: Zulässigkeit eines VA) Keine Androhung, 56 Abs. 1 S. 3 PolG Keine Festsetzung Keine Androhung, 63 Abs. 1 S. 5 VwVG Keine Festsetzung, 64 S. 2 VwVG - Ersatzvornahme - Zwangsgeld - Unmittelbarer Zwang - Ersatzvornahme - Zwangsgeld - Unmittelbarer Zwang Folie 67 POR Folgefragen polizeilichen Handelns Zur Vertiefung: Gusy, POR, Rn. 436 ff.
70 Kosten Begriff: Gebühren und Auslagen Gebühren = Geldabgaben im Zusammenhang mit individuell zurechenbaren Handlungen der Verwaltung. Auslagen = Zahlungen, welche die Verwaltung an Dritte leisten muss bzw. geleistet hat. Folie 68 POR Folgefragen polizeilichen Handelns
71 Prüfungsschema: Kosten der Ersatzvornahme A. Gestrecktes Verfahren I. Anspruchsgrundlage: 77 VwVG NRW i.v.m. 20 Abs.2 S. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW ggf. i.v.m. 52 Abs.1 S. 2 PolG NRW II. formelle Rechtmäßigkeit der Kostenerhebung: Zuständigkeit ( 77 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW) III. materielle Rechtmäßigkeit der Kostenerhebung: 1. Entstehung der Kosten 2. Durchführung der Ersatzvornahme 3. Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme a) formell: aa) Zuständigkeit für Ersatzvornahme ( 56 VwVG NRW) bb) Verfahren: (1) Androhung ( 63 VwVG NRW/ 56 PolG NRW) (2) Festsetzung ( 64 S. 1 VwVG NRW) (3) Anwendung ( 65 Abs. 1 VwVG NRW) b) materiell: aa) Ermächtigungsgrundlage: 55 Abs. 1 VwVG NRW/ 50 Abs. 1 PolG NRW (1) Vorliegen der rechtmäßigen (bzw. bestandskräftigen) Grundverfügung (2) Vollstreckbarkeit bb) Zulässigkeit des Zwangsmittels ( 59 VwVG NRW/ 52 PolG NRW) cc) fehlerfreie Ermessensausübung dd) Verhältnismäßigkeit 4. Höhe des Kostenanspruchs (Gleichheit,Verhältnismäßigkeit) Folie 69 POR - Folgefragen polizeilichen Handelns
72 Prüfungsschema: B. Sofortvollzug Kosten der Ersatzvornahme I. Anspruchsgrundlage: 77 VwVG NRW i.v.m. 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW ggf. i.v.m. 52 Abs.1 S. 2 PolG NRW II. formelle Rechtmäßigkeit der Kostenerhebung: Zuständigkeit ( 77 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW) III. materielle Rechtmäßigkeit der Kostenerhebung: 1. Entstehung der Kosten 2. Durchführung der Ersatzvornahme 3. Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme a) formell: Zuständigkeit für Ersatzvornahme ( 56 VwVG NRW) b) materiell: aa) Ermächtigungsgrundlage: 55 Abs. 2 VwVG NRW/ 50 Abs. 2 PolG NRW (1) Rechtmäßigkeit der hypothetischen Grundverfügung (2) Vollstreckbarkeit: (a) gegenwärtige Gefahr (b) Notwendigkeit des sofortigen Vollzuges bb) Zulässigkeit des Zwangsmittels ( 59 VwVG NRW/ 52 PolG NRW) cc) fehlerfreie Ermessensausübung dd) Verhältnismäßigkeit 4. Höhe des Kostenanspruchs (Gleichheit, Verhältnismäßigkeit) Folie 70 POR - Folgefragen polizeilichen Handelns [zur Vertiefung: AG-Fall 9]
73 Entschädigungsansprüche im Polizei- und Ordnungsrecht ( 67 PolG/ 39 ff. OBG) des Nichtverantwortlichen bei rechtswidriger Inanspruchnahme (für rechtmäßige und rechtswidrige 39 Abs. 1 lit. b) OBG NRW Inanspruchnahme) 39 Abs. 1 lit. a) OBG NRW Folie 71 POR - Folgefragen polizeilichen Handelns
74 Ansprüche des Anscheinsverantwortlichen bei nachträglichem Fehlen einer Gefahr? bei fehlender Zurechnung der Gefahrindizien? Folie 72 POR - Folgefragen polizeilichen Handelns
75 Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs ( 39 OBG NRW) polizeiliches/ordnungsbehördliches Verhalten (Tun, Unterlassen bei Handlungspflicht) Rechtswidrigkeit ( 39 Abs. 1 lit. b) OBG NRW) oder Inanspruchnahme als Nichtverantwortlicher ( 39 Abs. 1 lit. a) OBG NRW) Schaden ( 40 Abs. 1 OBG NRW) Kausalität von Inanspruchnahme bzw. Rechtswidrigkeit und Schaden kein anderweitiger Ersatz ( 39 Abs. 2 lit. a) OBG NRW) oder Maßnahme zum Schutz des Geschädigten ( 39 Abs. 2 lit. b) OBG NRW) keine Mitverantwortung Betroffener, insb. Unterlassung zulässiger Rechtsbehelfe ( 40 Abs. 4 OBG NRW) Folie 73 POR - Folgefragen polizeilichen Handelns [zur Vertiefung: AG-Fall 11]
76 Rechtswege gegen polizeiliches Handeln 98 Abs. 2 S. 2 StPO (analog) 40 Abs. 1 S. 1 VwGO 101 Abs. 7 StPO 23 EGGVG ordentliche Gerichte Verwaltungsgerichte formelles Kriterium: materielles Kriterium: nur Justizbehörden im engeren Sinne Schwerpunkttheorie Folie 74 POR - Folgefragen polizeilichen Handelns
77 Versammlungsfreiheit: Art. 8 GG: Versammlung: Zusammenkunft einer Vielzahl von Personen zur Verfolgung eines gemeinsames Zwecks (kollektives Handeln anwesender Personen) zum Zweck politischer Meinungsäußerung zu sonstigen öffentlichen Zwecken zu privatem Handeln (Loveparade usw.)? Versammlungsfreiheit: veranstalten: einladen, organisieren, veranstalten, leiten teilnehmen: Anreise, Teilnahme, Abreise Folie 75 POR Sonderordnungsrecht: Versammlungsrecht
78 Grenzen der Versammlungsfreiheit friedlich : kein aufrührerischer Verlauf ( 5 Nr. 3 VersG) ohne Waffen ( 2 Abs. 3 VersG; Waffen im technischen Sinne, nicht: Schutzwaffen ) Einschränkungsvorbehalt (Art. 8 Abs. 2 GG: unter freiem Himmel ): direkter kommunikativer Kontakt nach außen, keine baulichen Hindernisse zur Seite, auf ein Dach kommt es nicht an Einschränkung in geschlossenen Räumen : nur verfassungssystematische Schranken Folie 76 POR Sonderordnungsrecht Versammlungsrecht
79 Anmeldepflicht ( 14 Abs. 1 VersG) spätestens 48 Stunden vor der (öffentlichen) Bekanntgabe kein Genehmigungsantrag, sondern lediglich Anzeige Rechtsfolge: 15 Abs. 3 VersG Auflösungsrecht 26 Nr. 2 VersG Straftat aber erforderlich: verfassungskonforme Auslegung (ohne Anmeldung/ohne Erlaubnis). Hier bestehen u.a. folgende Probleme: Spontanversammlung ohne Veranstalter, ohne Leiter, die überhaupt nicht bekannt gegeben werden konnte. Folge: 15 Abs. 3 VersG unanwendbar. Eilversammlung die aus konkretem zeitlichem Anlass entstanden ist und nicht 48 Stunden vorher angemeldet werden konnte: in diesem Kontext Anmeldung so rechtzeitig wie möglich; nur in diesem Rahmen Anwendbarkeit des 15 Abs. 3 VersG Im Übrigen: 15 Abs. 3 VersG gewährt Ermessen. Folge: versammlungsfreundliche Auslegung Kooperationsprinzip Folie 77 POR Sonderordnungsrecht Versammlungsrecht
80 Versammlungsverbot ( 5, 15 VersG) vor Beginn der Versammlung verboten werden kann nur, was noch nicht stattfindet Sondervorschriften gegenüber OBG, PolG: unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ( 15 Abs. 1 VersG) besondere zeitliche Nähe, besonderer Rang der bedrohten Rechtsgüter keine Auflösung zugunsten der öffentlichen Ordnung, nur: milderes Mittel. Sonderproblem: Auflagen i.s.d. 15 Abs. 1 VersG) Auflagen i.s.d. 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG sondern: selbstständige Verfügungen; Problem Abgrenzung: zeitliche Verlegung, örtliche Verlegung ( zb. 1. Mai-Demo am 1. April) => Rechtsprechung: Auflage (str.). Folie 78 POR Sonderordnungsrecht Versammlungsrecht [zur Vertiefung: AG-Fall 7]
81 Definition: Versammlungsauflösung ( 13, 15 Abs. 3 VersG) Beendigung stattfindender Versammlungen (zeitliches Korrelat zum präventiven Verbot) Insb. bei fehlender Anmeldung (s.o.) ferner bei Vorliegen von Verbotsgründen (nachträglich eingetreten, bekannt geworden) nicht zugunsten der öffentlichen Ordnung hat die Wirkung eines Platzverweises: Aufforderung zum Verlassen an Teilnehmer des Versammlungsplatzes erst nach Verbot/Auflösung. ( 13 Abs. 2 VersG) Folie 79 POR Sonderordnungsrecht Versammlungsrecht
82 Einzelfragen befriedete Bezirke (ehem. Bannmeilen ) nach dem Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BefBezG). Hier (ausnahmsweise) Genehmigungspflicht kollidierende/konkurrierende Versammlungen Demo und Gegendemo Grundsatz: 2 Abs. 2, 21 VersG: Unzulässigkeit von Störungen Prioritätsprinzip ; Zweckveranlasser Folie 80 POR Sonderordnungsrecht Versammlungsrecht
Rechtsgrundlagen. L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Juli 2014 Herr Höntsch
Rechtsgrundlagen L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Lernziel: - Zuständigkeiten der Feuerwehr kennen - Aufgabenbegrenzung wiedergeben - Praktische Anwendung des Wissens
MehrEinführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz
Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 1 1 Hinweise Erforderliche Arbeitsmittel: Grundgesetz, Bayerische Verfassung
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
Mehr2. Allgemeines Polizeirecht Baden-Württemberg
2.1 Aufgaben der Polizei ( 1, 2 PolG) 2. Allgemeines Polizeirecht Baden-Württemberg 2.1 Aufgaben der Polizei ( 1, 2 PolG) 1 Absatz 1 Satz 1: Allgemeinauftrag Gefahren vom Einzelnen oder dem Gemeinwesen
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrÜbersicht über die polizeiliche Zwangsanwendung
Polizei- und Verwaltungsrecht G II Dr. Michael Bäuerle Übersicht über die polizeiliche Zwangsanwendung 1. Allgemeines Das staatliche Gewaltmonopol verbietet grundsätzlich dem Bürger, Zwang anzuwenden;
MehrBesonderes Verwaltungsrecht I I
Besonderes Verwaltungsrecht I I Polizei- und Ordnungsrecht Verwaitungsvollstreckungsrecht Versammlungsrecht Gewerberecht einschließlich Gaststätten recht von Dr. jur. Rolf Schmidt 10. Auflage 2006 Inhaltsverzeichnis
MehrLösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung
Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung
MehrRechtliche Grundlagen im WRD
DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches
MehrFälle zum Polizei- und Ordnungsrecht
Fälle zum Polizei- und Ordnungsrecht Dr. Dr. h. c. Gilbert-Hanno Gornig o. Professor an der Universität Marburg Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof a. D. und Rechtsanwalt Dr. Ralf Jahn Hauptgeschäftsführer
MehrUnternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1
Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrClip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog
Clip 9 E. Widerspruchsverfahren 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog 2) Statthaftigkeit 68 VwGO 3) Problem: Widerspruchsbefugnis - Fallgruppen - Fallgruppen F. Allgemeine Leistungsklage
MehrAnwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrIII.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)
Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrRechtsstaat. Verfas s ungs prinzipien Rechtsstaatsprinzip
Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaat 131 Fragen Ist der Ausschluss gerichtlicher Kontrolle von Abhörmaßnahmen in Art. 10 II 2 GG verfassungsgemäß? Durfte die Rechtschreibreform durch Beschluss der Kultusminister
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrBachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1
Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
Mehr18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit
I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die
MehrDer Rechtsschutz im Strafvollzug
Jura Mailin Lochmann Der Rechtsschutz im Strafvollzug Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Der Bezug zum öffentlichen Recht... 3 3. Historische Entwicklung des Rechtsschutzes... 5 4.
Mehr17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?
17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische
MehrVolker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka
Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli
MehrPolizei -und Ordnungsrecht
Grundrisse des Rechts Polizei -und Ordnungsrecht von Prof. Dr. Bodo Pieroth, Prof. Dr. Bernhard Schlink, Michael Kniesel 2. Aufl. Polizei -und Ordnungsrecht Pieroth / Schlink / Kniesel wird vertrieben
MehrD. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.
D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;
MehrStrafprozessrecht SoS 2006
Strafprozessrecht SoS 2006 Prof. Dr. Roland Hefendehl Gliederung 8. Stunde 4. Ermittlungsverfahren d) Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren dd) Vorläufige Festnahme ee) Körperliche Untersuchung 81 a,
MehrÄILTI IT. Polizei- und Ordnungsrecht Kommunalrecht. Dr. iur. Wolfgang Rüfner. Dr. iur. Stefan Muckel. Zweite, überarbeitete Auflage.
ÄILTI IT Polizei- und Ordnungsrecht Kommunalrecht Dr. iur. Wolfgang Rüfner Professor an der Universität zu Köln Dr. iur. Stefan Muckel Professor an der Universität zu Köln Zweite, überarbeitete Auflage
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrHaftung für baubedingte Sanierungsmaßnahmen?
Haftung für baubedingte Sanierungsmaßnahmen? AAV-Fachveranstaltung Recht und Technik bei der Altlastensanierung Hattingen, 11. Juni 2014 Dr. Andreas Zühlsdorff Business Legal & Compliance Gliederung 1.
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrRechtsstaat (Art. 28 Abs. 1 GG; s.a. Art. 20 Abs. 3 GG)
Rechtsstaat (Art. 28 Abs. 1 GG; s.a. Art. 20 Abs. 3 GG) Vom BVerfG nicht als unantastbar i.s.d. Art. 79 Abs. 3 GG anerkannt ( nur... soweit in Art. 20 statuiert... ). Es bestehen zwei, miteinander verschränkte,
MehrInternet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen
Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet
MehrDas Verfahren Massgebende Normen in der ZPO - Aufteilung nach vorprozessualen vorsorglichen Massnahmen und solchen während des Verfahrens - ZPO 110,
Einleitung - Definitiver Rechtsschutz kann aufgrund der Verfahrensdauer illusorisch werden - Einstweiliger Rechtsschutz für Geldforderungen: nach SchKG - Das Prozessrecht sieht eine Übergangslösung für
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrSatzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)
Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen
MehrInhaltsverzeichnis. Teil 1. Einleitung. 1. Abschnitt Einführung
Inhaltsverzeichnis Teil 1 Einleitung 1. Abschnitt Einführung 1 Problemstellung und Begriffsklärung 21 2 Gang der Untersuchung 23 2. Abschnitt Strafprozessuale Grundrechtseingriffe an den Schnittstellen
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrFall 4 Lösungsvorschlag
AG Besonderes Verwaltungsrecht SoSe 2013 Fall 4 Lösungsvorschlag [Polizeiliche Standardmaßnahmen: Identitätsfeststellung, Sicherstellung, Platzverweis, Gewahrsam] A. Maßnahmen gegenüber A I. Anhaltegebot
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrStraßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren
Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung
MehrI. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?
Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete
MehrVideoüberwachung öffentlicher Plätze
Videoüberwachung öffentlicher Plätze Rechtliche Grundlagen und Sinnhaftigkeit des CCTV Name: Annabelle Neizert und Cornelia Werner Propädeutisches Seminar: Kriminologie Thema: Aktuelle Fragen des Strafrechts
MehrFragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)
Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrKlausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14. Modul 55100 FernUniversität Hagen
Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14 Modul 55100 FernUniversität Hagen Vorgehensweise Falllösung 1. Sachverhalt lesen 2. Fallfrage lesen: Anspruch Wer will was von wem woraus? 3. Sachverhalt
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli
MehrBetriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000
Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung
MehrWas taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
MehrS. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG
S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG I. Schutzbereich Geschützt ist die Wohnung zur freien Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht. Der Begriff Wohnung wird weit ausgelegt,
MehrStrafgesetzbuch (StGB)
Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. der
Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle
MehrPflichtvertiefungsveranstaltung Strafprozessrecht II im Sommersemester 2013
Pflichtvertiefungsveranstaltung Strafprozessrecht II im Sommersemester 2013 Zeit: Dienstag 15:15-16:15 und 16:30-17:30 Uhr Ort: Raum B 106 Hauptgebäude Ermittlungsverfahren II Beschuldigtenvernehmung Zwangsmittel
MehrAggression und Gewalt im Arbeitsumfeld öffentlicher Verwaltungen
Aggression und Gewalt im Arbeitsumfeld öffentlicher Verwaltungen Juristische und administrative Massnahmen Referat von Johann-Christoph Rudin an der Tagung des VZGV vom 19.1.2012 Rudin Rechtsanwälte Mainaustrasse
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz III VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ (ÜBERSICHT)
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz III VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ (ÜBERSICHT) A. Verwaltungsvollstreckung Ausgangsfall: Nachbar N ist gerade dabei, direkt auf die Grundstücksgrenze
MehrVNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Kostenprobleme
VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld 28./29. August 2009 auf Burg Schnellenberg Im Überblick 1. Kostenarten
MehrHinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen
Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
Mehr1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht
1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.
MehrVorratsdatenspeicherung, Online-Durchsuchung & Co Gesetz ist nicht gleich Recht
Vorratsdatenspeicherung, Online-Durchsuchung & Co Gesetz ist nicht gleich Recht RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz Die Gesetzgebung ist
MehrVerwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten
Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt
MehrB. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas
63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung
MehrDie beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing
IHK-Veranstaltung Netzblicke SPAM effektiv bekämpfen Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing München, 14. Juni 2007 Dr. Jyn Schultze-Melling LL.M Fragen, die sich stellen Was ist SPAM? Was
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
MehrS a t z u n g. des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in 24977 Grundhof, Holnisser Weg 5. 1 Übergangswohnheim
S a t z u n g des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in 24977 Grundhof, Holnisser Weg 5 1 Übergangswohnheim Das Amt Langballig betreibt die Gemeinschaftsunterkunft in Grundhof
MehrTeil 1: Ansprüche S gegen I
Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen
MehrMoritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5
Fall 5 1 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht A. Sachentscheidungsvoraussetzungen, 80 V VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I 1 VwGO Keine aufdrängende Sonderzuweisung. Subvention erfolgte
MehrVereine und Gesellschaften
Vereine und Gesellschaften Def.: Jeder Zusammenschluss einer Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks auf freiwilliger Basis mit gemeinsamer
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I 148.040 Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner 140.075 WS 2011/12 4. TEST 19.01.2012 NAME: Punkte [50] 1. Vervollständigen Sie folgenden Text! Die Rechtsordnung
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrGesetzgebungskompetenzen:
Gesetzgebungskompetenzen: Bundesordnungsrecht (Art. 73 f GG) Bundespolizeirecht (Art. 73, 87 GG) insbes.: gerichtliches Verfahren (einschließlich Strafverfahren): alle Normen, welche das Strafverfahren
MehrForensische Informatik
Forensische Informatik Vorlesung im Frühjahrssemester 2010 Universität Mannheim Teil 8: Rechtliche Rahmenbedingungen Prof. Dr. Felix Freiling Universität Mannheim Lehrstuhl für Praktische Informatik 1
MehrÜbersicht über die Übermittlungstatbestände des SGB X
X bdsb-1/ X bdsb-11, Stand: 19.02.2015 Übersicht über die Übermittlungstatbestände des -neben der Einwilligung nach 67 b Absatz 1 - (in der Regel Schriftform gemäß 67 b Absatz 2 Satz 3 ) Beachte: Soweit
MehrSatzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.11.2002
Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.11.2002 unter Berücksichtigung der 1. Nachtragssatzung vom 11.12.2003 2. Nachtragssatzung vom 15.11.2004
Mehr1. Eingriffsmaßnahmen
1. Eingriffsmaßnahmen 1.1 Tatbestandsvoraussetzungen 1.1.1 Identitätsfeststellung 163b Abs. 1 StPO 163b Abs. 2 StPO Verdächtiger. Zweifelsfreie Feststellung der Personalien. Anhalten, Tatvorwurf mitteilen
MehrStrafprozessrecht SoS 2006
Strafprozessrecht SoS 2006 Prof. Dr. Roland Hefendehl Gliederung 21. Stunde 8. ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe a) Überblick über die Rechtsmittel und Rechtsbehelfe b) Berufung c) Revision
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrBitte beachten Sie nachfolgende Hinweise, soweit sie auf Ihre Versammlung zutreffen. M E R K B L A T T
Schloßstraße 24 07318 Saalfeld Bitte beachten Sie nachfolgende Hinweise, soweit sie auf Ihre Versammlung zutreffen. M E R K B L A T T über wesentliche Rechte und Pflichten der L E I T E R von öffentlichen
MehrVerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO)
Sonderprobleme zum Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO (1) Einstweiliger Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung des VA Situation: Behörde setzt sich über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer
MehrDatenschutz - Ein Grundrecht
Datenschutz - Ein Grundrecht? Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Datenschutz als Grundrecht Argumente für den Datenschutz Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Andreas Schurig GRuSSwort 2 Liebe Leserin,
MehrHansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R
Hansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R F E U E R WE R K Informationen zum Erwerb und Abbrand pyrotechnischer Gegenstände für Privatpersonen in Stade Stand:
MehrHaftung im Umgang mit Chemikalien Verwaltungsstrafrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Verantwortlichkeiten nach Chemikalienrecht
Haftung im Umgang mit Chemikalien Verwaltungsstrafrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Verantwortlichkeiten nach Chemikalienrecht Klaus Schaubmayr Verantwortlichkeiten im ChemG und Verwaltungsstrafgesetz
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrDer Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013
Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen
Mehr( 10 Teil II Titel 17 PrAlR 1794) Folie 1 POR Gegenstand der Darstellung
Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung, und der Abwendung der dem Publico oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahren zu treffen, ist das Amt
MehrAufbewahrung von Waffen
Aufbewahrung von Waffen Der tragische Amoklauf von Winnenden gibt dem Deutschen Schützenbund e.v. erneut Veranlassung, unsere Sportschützinnen und Sportschützen nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine
MehrSatzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr
Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung
MehrGenehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage
Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage Harald Wedemeyer Rechtsanwalt Folie 1 RA Harald Wedemeyer Einführung Was müssen Anlagenbetreiber beim Einsatz von Rüben in Biogasanlagen
MehrPolizeigesetz des Freistaates Sachsen
Polizeigesetz des Freistaates Sachsen mit dem Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes in der Fassung vom 15. August 1994 Volltext mit graphischer Darstellung der neuen Bestimmungen sowie Auszüge aus dem
Mehr