Stellungnahme zum "Hessischen Energiezukunftsgesetz" (Kabinettsentwurf vom 27. Februar 2012)

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1 Stellungnahme zum "Hessischen Energiezukunftsgesetz" (Kabinettsentwurf vm 27. Februar 2012) Zentralverband Elektrtechnik- und Elektrnikindustrie e.v. -Landesstelle Hessen- Emil-vn-Behring-Str Frankfurt am Main Telefn: Telefax: Mbil: CChristmann@zvei-hessen.de

2 I. Zusammenfassung der ZVEI-Kernanliegen Der ZVEI unterstützt flgende Aspekte: ZVEI begrüßt hessischen Beitrag zur Energiewende ZVEI begrüßt stringente und schlüssige Landesplitik ZVEI begrüßt übergreifenden Gesamtansatz ZVEI begrüßt Betnung der Energieeffizienz ZVEI begrüßt Selbstverpflichtung der Landesregierung ZVEI begrüßt Unterstützung der Kmmunen & Einfrderungen vn Gegenleistungen Der ZVEI gibt flgende Anregungen: Weitere Ausgestaltung sllte ausgewgen und wirtschaftsfreundlich erflgen Chancen der Energiewende sllten ebenfalls berücksichtig werden Wirtschaftlichkeit vn Energieeffizienzmaßnahmen sllte mehr betnt werden Systematik und Stringenz der Fördertatbestände sllten verbessert werden Mdernisierung der Netzinfrastruktur zu sg. Smart-Grids sllte erwähnt werden Anwendbarkeit des Beschaffungskriterium "Energieeffizienz" sllte gestärkt werden Energie-Mnitring sllte auf sämtliche Gesetzesaspekte erstreckt werden Energie-Mnitring sllte Wechselwirkung zum Energiewende-Mnitring des Bundes implementieren II. Energieversrgung der Zukunft und Elektrindustrie Mit dem "Hessischen Energiezukunftsgesetz" greift die Landesregierung Themenkmplexe - etwa Aspekte der intelligenten Energieversrgung, der effizienten Energienutzung der der Elektrmbilität - auf, die ganz wesentlichen vn der Elektrindustrie mitgeprägt werden. Der ZVEI vertritt die plitischen Interessen der deutschen Elektrindustrie, deren verschiedene Teilbranchen die Schrittmacher des technischen Frtschritts sind und die sich als ein Treiber der Energiewende versteht. Unsere Querschnittstechnlgien prägen das Innvatins- und Wachstumstemp nahezu aller Wirtschafts- und Industriezweige und entscheiden smit über die Zukunftsfähigkeit Deutschlands - insbesndere bei Grßprjekten wie der Energiewende. Als derartige Marktteilnehmer sind wir unmittelbar vm zugrundeliegenden Ordnungsrahmen betrffen. Planungssichere und wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen spielen daher für die Elektrindustrie die in Hessen mit 250 Unternehmen, rund beschäftigten Mitarbeitern und einem erwirtschafteten Jahresumsatz vn über 11,4 Milliarden in 2011 den zweitgrößten Industriezweig in Hessen darstellt eine herausragende Rlle. 2

3 III. Anmerkungen des ZVEI zum Hessischen Energiezukunftsgesetz 1. Allgemein: ZVEI begrüßt hessischen Beitrag zur Energiewende Der ZVEI begrüßt ausdrücklich die vn der Landesregierung mittels der vrliegenden Gesetzesinitiative zum Ausdruck gebrachte Auffassung, nach der auch die einzelnen Bundesländer einen wesentlichen Beitrag zum Gelingen der Energiewende leisten können und sllten. Die Energiewende ist zwar ein auf Bundesebene angestßenes Grßprjekt. Für ihr Gelingen ist allerdings die Rlle der Landesplitik - insbesndere in Sachen Abstimmung und Krdinierung vn Maßnahmen des Bundes mit denen der Länder und Kmmunen - wichtig. Dies gilt gerade für dicht besiedelte und wirtschaftsstarke Industriestandrte wie Hessen. Mit der Elektrindustrie und ihren energieintelligenten, energieeffizienten swie klimaschnenden Technlgien und Prdukten steht der Landesplitik bei ihren Bestrebungen ein starker und kmpetenter Verbündeter zur Seite. ZVEI begrüßt stringente und schlüssige Landesplitik Der ZVEI begrüßt ausdrücklich den in der vrliegenden Gesetzesinitiative angelegten Willen der Landesregierung, die mit dem hessischen Energiegipfel bereits im vergangenen Jahr angestßene gesellschaftliche Debatte nun zeitnah auch legislativ umzusetzen. Der ZVEI begreift dies als stringente und schlüssige Frtführung vn landesplitischen Bestrebungen. Gerade in Zeiten, da die Bundesregierung vn vielen Seiten hinsichtlich der Energiewende-Frtschritte kritisiert wird, kann Hessen hierdurch ums mehr ein Zeichen knstruktiver Bestrebungen zur Realisierung der Energiewende setzen. ZVEI begrüßt übergreifenden Gesamtansatz Der ZVEI begrüßt grundsätzlich den der vrliegenden Gesetzesinitiative innewhnenden Gesamtansatz, nachdem swhl Aspekte der Energieerzeugung und Energienutzung erfasst, als auch bestimmte Mnitring-Maßnahmen vrgesehen sind. Aus Sicht des ZVEI kann das Grßprjekt Energiewende nur dann gelingen, wenn die hierfür ntwendigen Maßnahmen aufeinander abgestimmt und miteinander in Einklang gebracht werden. Hierzu gehören vr allem auch eine stringente legislative Umsetzung und die Berücksichtigung sämtlicher Wechselwirkungen des zukünftigen Gesamtenergiesystems. ZVEI begrüßt Betnung der Energieeffizienz Der ZVEI teilt ausdrücklich die vn der Landesregierung in der vrliegenden Gesetzesinitiative - etwa in den 3 Abs. 1, 4 und 6 Abs. 1 swie der Gesetzesbegründung - zum Ausdruck gebrachte besndere Bedeutung der Energieeffizienz. Wie der ZVEI mehrfach betnt hat, kmmt der Steigerung der Energieeffizienz für die Energiewende eine herausgehbene Bedeutung zu. Denn anders als der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien und der Ausbau und die Mdernisierung der Netzinfrastruktur sind Maßnahmen zur Energieeffizienzsteigerung sfrt zu realisieren und in der Regel auch wirtschaftlich. Aus Sicht des ZVEI sllte sich daher auch das Land Hessen, wie im Gesetz vrgesehen, prgressiv psitinieren und sich für echte Impulse zur Steigerung der Energieeffizienz einsetzen. ZVEI begrüßt Selbstverpflichtung der Landesregierung Der ZVEI begrüßt grundsätzlich die durch die vrliegende Gesetzesinitiative erflgende unmittelbare Adressierung der Landesregierung. Über knkrete Maßnahmen lässt sich zwar stets diskutieren. Grundsätzlich geht dieser Vrschlag aber in die richtige Richtung, um die häufig zitierte Vrbildfunktin der öffentlichen Hand weiter mit Leben zu füllen. Nur durch eine derartige Selbstbindung der öffentlichen Hand kann Glaubwürdigkeit und Ver- 3

4 trauen bei Wirtschaft und Bürgern hergestellt werden, um diese wiederum zu eigenen Maßnahmen zu mtivieren. ZVEI begrüßt Unterstützung der Kmmunen & Einfrderung vn Gegenleistungen Der ZVEI begrüßt grundsätzlich die in der vrliegenden Gesetzesinitiative vrgesehenen finanziellen Investitinsunterstützungen kmmunaler Maßnahmen. Angedachte Investitinen der öffentlichen Hand scheitern häufig nämlich nicht an technlgischen Schwierigkeiten der Akzeptanzprblemen, sndern - trtz der langfristigen Wirtschaftlichkeit vieler Maßnahmen - an fehlenden Finanzierungsmöglichkeiten. Insfern ist der öffentliche Bereich, insbesndere die Kmmunen, einerseits zwar mehr in die Pflicht zu nehmen, sind anderseits aber auch bestehende Hemmnisse, insbesndere kmmunale Finanzierungshemmnisse, abzubauen. Der ZVEI hat stets darauf hingewiesen, dass dies unerlässlich ist, um die Energiewende "vn unten nach ben" - beginnend auf kmmunaler Ebene - umzusetzen. Der ZVEI begrüßt hierbei den Ansatz, kmmunale Fördermaßnahmen an bestimmte Gegenleistungen zu kppeln. Insbesndere hat sich der ZVEI stets für die hier angedachte Einführung vn "öffentlichen Energiemanagementsystemen" ausgesprchen. ZVEI tritt für ausgewgene und wirtschaftsfreundliche Ausgestaltung ein Die im Hessischen Energiegesetz - HEG (Artikel 1) vrgesehene Verlagerung der Fördereinzelheiten auf eine Richtlinie erscheint unter dem Aspekt der snst drhenden Überfrachtung des Gesetzes nachvllziehbar. Vr allem die drt nch zu erarbeitenden Maßnahmen - die möglichst knkret und effektiv sein müssen - werden über den Erflg der Landesinitiative entscheiden. Bei der Ausgestaltung dieser Richtlinie spricht sich die deutsche Elektrindustrie für fairen Wettbewerb auf ffenen Märkten aus. Hieraus schöpft sie ihre Leistungsfähigkeit und ihre Innvatinsstärke. Die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen muss daher unbürkratisch, technlgieffen und wettbewerbsknfrm erflgen. 2. Hessisches Energiegesetz - HEG (Artikel 1) Zusätzlich zu den allgemeinen Ausführungen weist der ZVEI betreffend das HEG nch auf flgende Aspekte hin: Präambel Der ZVEI begreift die Präambel des HEG als Zusammenfassung der wichtigsten Aussagen der Präambel des Abschlussberichts des Hessischen Energiegipfels. Um dem angedachten umfassenden Gesetzesanspruch - Stichwrt: Umsetzung des Energiegipfels - gerecht zu werden, erscheint es aus Sicht des ZVEI insfern sinnvll, in der Präambel auch die Chancen der Energiewende gleichberechtigt mit zu erwähnen, s, wie dies auch in der Präambel des Abschlussberichts der Fall ist. Dies könnte einfach durch Anfügen eines letzten Satzes geschehen (Vrschlag: "Hierdurch kann das HEG zugleich dazu beitragen, die Chancen der Energiewende für Innvatin, Technlgieführerschaft und Arbeitsplatzsicherung zu nutzen.") Ergänzend spricht sich der ZVEI dafür aus, bei den bereits in der Präambel zu Recht erwähnten Ksten nicht den Aspekt außer Acht zu lassen, dass viele Maßnahmen - insbesndere Energieeffizienzmaßnahmen - häufig wirtschaftlich sind (Stichwrt: Energieeffizienz rechnet sich). Dies könnte unkmpliziert durch eine schlichte Ergänzung des entsprechenden Satzes erflgen (Vrschlag: "Das Prinzip der langfristig möglichst kstengünstigen Realisierung..."). 4

5 Zweiter Teil: Förderung Hinsichtlich der besnderen Fördertatbestände ( 3 ff. HEG) sllte aus Sicht des ZVEI nchmals die Systematik und Stringenz überprüft und sllten etwaige Unklarheiten beseitigt werden - swhl bezgen auf einzelne Vrschriften, als auch bezgen auf den gesamten Gesetzesteil. Nichts wirkt auf ntwendige Investitinen kntraprduktiver, als unübersichtliche der gar widersprüchliche Tatbestände. Im Einzelnen: S bezieht sich bspw. 3 HEG gemäß Abs. 1 swie Gesetzesbegründung auf kmmunale Gebäude. Dies wird aber in der Paragraphenüberschrift nicht deutlich und durch Abs. 3 - der seinem Wrtlaut nach über Gebäude hinausgeht - sgar knterkariert. Des Weiteren spricht 3 Abs. 1 HEG vn Energieverbrauch und verwendet damit einen weiteren Begriff als der in 1 Abs. 1 HEG verwendete Endenergieverbrauch, hne dass dies entsprechend begründet wird. Letztlich wird in Abs. 3 - anders als im Übrigen HEG - für investive Maßnahmen das einschränkende Kriterium "klima- und ksteneffizient" verwendet, hne, dass auch dies entsprechend erläutert wird. In den 4, 5 S. 2 HEG sllte - wie grundsätzlich überall, w im HEG vn Energieerzeugung und Energieverwendung gesprchen wird - der Aspekt Energieverteilung mit aufgenmmen werden. Gemeint ist hiermit die Mdernisierung der Netzinfrastruktur zu sg. Smart-Grids. Diese sind unerlässlich, um die angestrebten Anteile erneuerbarer Energien zu erreichen, ptimal zu verteilen und zu nutzen. Smart Grids tragen damit zur Wirtschaftlichkeit der Integratin vn erneuerbaren Energien in die Netze und in das Energiesystem bei und stellen einen Schlüssel zur Erreichung der Energiewende dar. In der Gesetzesbegründung kmmt dies auch bereits zum Tragen, wenn drt ausdrücklich auch vn Verteilung, Speicherung und intelligentem Netzmanagement die Rede ist. Aus demselben Grund sllte 7 Abs. 2 HEG neben dem Ausbau der Netzinfrastruktur auch die Mdernisierung derselben beinhalten. Dritter Teil: Verpflichtungen des Landes In 8 Abs. 1 HEG ist nicht ersichtlich, warum drt - anders als in Abs. 2 - keine dynamische, sndern eine starre Verweisung auf die Energieeinsparverrdnung (EnEV) vrgesehen ist. Es finden sich auch in der Gesetzesbegründung keine entsprechenden Erläuterungen hierzu. Eine ausreichende Differenzierung zwischen Bestandsgebäuden und Neubauten wird aus Sicht des ZVEI bereits durch die im Gesetz festgelegten unterschiedlichen Standards erreicht. Eine weitere Differenzierung nach unterschiedlichen Fassungen der EnEV erscheint darüber hinaus nicht ntwendig und birgt im Zweifel Schwierigkeiten bei der späteren Rechtsanwendung. Der ZVEI unterstützt die Vrgabe des 8 Abs. 4 HEG, die öffentliche Beschaffung an höchsten Energieeffizienzkriterien zu rientieren, um die Berücksichtigung dieses wichtigen Aspektes bei der Auftragsvergabe endlich verbreitet Realität werden zu lassen. Dies allein reicht jedch nicht aus, um die Vergabewirklichkeit nachhaltig zu ändern. Vn entscheidender Bedeutung wird die Anwendung des Beschaffungskriteriums "Energieeffizienz" in der Praxis sein. Hier werden insbesndere bei kmplexen Beschaffungen Hilfestellungen für die Vergabestellen vnnöten sein, wie eine Wertung der Angebte hinsichtlich der entsprechenden Energieeffizienzanfrderungen belastbar durchgeführt werden kann. Im ZVEI existieren diesbezüglich viele Beispiele, unter anderem auch ein Instrument zur Berechnung vn Lebenszyklusksten ( Im Zusammenhang mit der Beschaffung weist der ZVEI nchmal auf die bereits im Rahmen des Energiegipfels avisierte Prblematik des Hessischen Energiespar- Cntracting-Leitfaden 2011 (ESC Leitfaden) hin. Dieser liefert gute Vrgaben, allerdings enthalten die Musterverträge diverse Hemmnisse und Verbesserungsptentiale. S sllte z.b. die Überregulierung der Verträge verbessert und Definitinen geschärft swie einseitige Benachteiligung für Cntractren vermieden werden. Der ESC sllte ptimiert und die Landesliegenschaften auf ihre Cntracting-Fähigkeit überprüft werden. 5

6 Der ZVEI begrüßt ausdrücklich auch die in 11 HEG vrgesehene Einrichtung eines Energiemnitring. Ohne derartige Przesse wird es schlicht nicht möglich sein, kmplexe Herausfrderungen wie die der Energiewende zu begleiten. Nur s können die getrffenen Maßnahmen eingeschätzt und hieraus weitere Handlungserfrdernisse abgeleitet werden. Aufgrund der erkannten Wechselwirkungen zwischen Maßnahmen des Landes und slchen des Bundes, ist gerade auch hier eine enge Verknüpfung erfrderlich. Der ZVEI schlägt daher vr, in 11 HEG eine Berücksichtigung derartiger Belange aufzunehmen und hierbei ausdrücklich auf das sg. Energiewende-Mnitring des Bundes zu verweisen. Vrbild könnte insfern bspw. 8 des nrdrhein-westfälischen Klimaschutzgesetzes sein. Im Übrigen sllte das Energiemnitring aus Sicht des ZVEI nicht - wie derzeit vrgesehen - auf Aspekte der erneuerbaren Energien beschränkt werden, sndern ebenfalls sämtliche anderen gesetzlich angelegten Maßnahmen - bspw. die Entwicklung der Energieeffizienz swie die Entwicklung des Marktes für Energiedienstleistungen - erfassen. Alles andere würde am übergreifenden Anspruch des Gesetzes vrbeigehen. Die Gesetzesbegründung selbst spricht ja insfern auch davn, dass die Erfassung und Frtschreibung ntwendig ist, um die Zielerreichung des Energiegipfels - und der umfasst eben mehr als "nur" erneuerbare Energien- fachlich kmpetent zu begleiten. Die Regelung des 9 HEG knüpft die Gewährung vn Förderungen an die Erfüllung bestimmter energieeffizienzfördernder Auflagen. Dieser Ansatz ist aus Sicht des ZVEI richtig und führt die Regelung des 8 HEG knsequent weiter. Es handelt sich hierbei aber nicht um einen Aspekt der Selbstbindung der Landesregierung. Die systematische Verankerung im Dritten Teil des Gesetzes erscheint daher zweckfremd. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Fördergrundsatz, der demnach eher in 2 der zumindest in 3 (jedenfalls aber im Zweiten Teil) verankert werden sllte. 6

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