Aktuelles zur Besteuerung der Hilfen für Menschen mit Behinderung
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- Eleonora Fleischer
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1 Aktuelles zur Besteuerung der Hilfen für Menschen mit Behinderung BeB Fachtagung Dienstleistungsmanagement Bielefeld, 6. Oktober 2015 StB Alexander Wackerbeck Ihr Ansprechpartner: StB Alexander Wackerbeck Bitte Foto einfügen CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Scharnhorststraße Münster Telefon / Fax / Mobil / alexander.wackerbeck@curacon.de Folie 2 1
2 Curacon im Überblick 270 Mitarbeiter; 27 Wirtschaftsprüfer, 55 Steuerberater, 14 Rechtsanwälte, 4 Certified Internal Auditors, 2 Certified Information Systems Auditors (Berufsträgerquote > 40 %) 10 Standorte (Hauptsitz Münster) Der Branchenexperte für das Gesundheits- / Sozialwesen (Krankenhäuser, Alten- & Behindertenhilfeeinrichtungen usw.) sowie öffentliche Institutionen Curacon führt seit mehr als sieben Jahrzehnten Prüfungs- und Beratungsaufgaben erfolgreich durch und gehört heute zu den 20 größten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland mit 4 Dienstleistungsfeldern: Curacon Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschaftsprüfung Prüfungsnahe Beratung Steuerberatung Folie 3 Agenda 1 Aktuelles Steuerrecht für WfbM Abgrenzung von Zweckbetrieben und wigb: Dienst- und Handelsleistungen WfbM wigb in der Praxis der Betriebsprüfung 2 Aktuelles Umsatzsteuerrecht für WfbM Einschränkung des ermäßigten Steuersatzes Auswertung von Betriebsprüfungen Aktuelles beim Vorsteuerabzug Folie 4 2
3 Abgrenzung Zweckbetrieb - wigb Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (wigb) Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb 65 bis 68 AO Steuerpfl. wi. Geschäftsb. Keine Ertragsteuer Ertragsteuer Umsatzsteuerfreiheit prüfen, sonst Umsatzsteuerpflicht 7 % oder 19 % Spenden Förderung Fundraising Zuschüsse Soz. Beratung Erbschaften Mitglieder Öffentlichkeit Grds. Vermietung/ Verpachtung und Verkauf von Grundstücken Kapitalanlage Beteiligungen z. B. Altenheim Krankenhaus WfbM Bildung und Forschung Kultur z. B. Personalgestellung Geschäftsbesorgung Cafeteria, Kiosk Dienstleistungen für Dritte Telefonüberlassung Folie 5 Katalog-Zweckbetriebe in der Behindertenhilfe Zweckbetriebe nach 68 Nr. 3 a - c AO Stpfl. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb? 68 Nr. 3 a AO WfbM nach SGB III (Arbeitsplätze für behinderte Menschen) 68 Nr. 3 b AO Einrichtungen für Beschäftigungs- u. Arbeitstherapie (ohne Arbeitsverhältnis) 68 Nr. 3 c AO Integrationsbetrieb 132 SGB IX nach SGB III förderungswürdige WfbM ( 136 SGB IX) Anerkennung durch BA nach 142 SGB IX Personen, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem Arbeitsmarkt tätig sein können Wiederherstellung körperlicher Grundfunktionen zur Wiedereingliederung in das Alltagsleben Förderbetreuungsbereich (organisatorisch an die WfbM angegliedert, rechtlich aber nicht Teil der WfbM, daher eigener Zweckbetrieb Vfg. OFD Frankfurt verschiedene Organisationsformen möglich (Anerkennung) zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen mindestens 40 v. H. Schwerbehinderte Grenze nach 132 (3) = 25 % gilt nicht für das Steuerrecht Folie 6 3
4 Wirtschaftliche Betätigung vs. Gemeinnützigkeit Abgrenzung: Produktion = Wertschöpfungsquote > 10 % Werkstatt nach 68 Nr. 3 a AO Arbeitsbereich Produktion Dienstleistungen Verkaufstellen/ Läden/zugekaufte Waren = wigb? Herstellung Zukauf von Rohstoffen/ Halbfabrikaten Anerkennung als Zweckbetrieb? Finanzverwaltung: Unterscheidung zwischen (selbst) hergestellten Gütern und zugekauften Handelswaren, die zum Zwecke des Weiterverkaufs nur aufbereitet werden > Abgrenzung? Zukauf von Handelswaren zum Zwecke der Be-/ Verarbeitung = Herstellung, wenn Wertschöpfung > 10% (?) Zukauf von Ha.waren zum Zwecke der Be-/ Verarbeitung und Wertschöpf < 10 %? = Aufbereiten wigb: KöSt/GewSt Folie 7 Wirtschaftliche Betätigung vs. Gemeinnützigkeit Streichung der Wertschöpfungsquote (nur) im AEAO Tz. 5 zu 68 Nr. 3 AEAO (WfbM-Zweckbetriebe) lautet wie folgt Läden und Verkaufsstätten von Werkstätten für behinderte Menschen sind grundsätzlich als Zweckbetrieb zu behandeln, wenn dort Produkte verkauft werden, die von der den Laden oder die Verkaufsstelle betreibenden Werkstatt für behinderte Menschen oder einer anderen Werkstatt für behinderte Menschen i. S. d. 68 Nr. 3a hergestellt worden sind. Werden von dem Laden oder der Verkaufsstelle der Werkstatt für behinderte Menschen auch zugekaufte Waren, die nicht von ihr oder von anderen Werkstätten für behinderte Menschen hergestellt worden sind, weiterverkauft, liegt insoweit ein gesonderter steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor Eine Herstellung ist nur dann anzunehmen, wenn die Wertschöpfung durch die Werkstatt mehr als 10 % des Nettowerts der zugekauften Waren beträgt. Folie 8 4
5 Wirtschaftliche Betätigung vs. Gemeinnützigkeit Verkauf von Handelswaren Werkstatt nach 68 Nr. 3 a AO Arbeitsbereich Produktion Dienstleistungen Handelsbetriebe (neu ab 2012) - Anzeige BA - Anerkennung als Arbeitsbereich Verkaufstellen / Läden / zugekaufte Waren = wigb Verkauf durch Beschäftigte (sbm)? JA Nein Anerkennung als Zweckbetrieb Anerkennung als Zweckbetrieb? wigb > ertragsteuerpflichtig KöSt/GewSt in Höhe v. 30 % auf Gewinne Folie 9 Wirtschaftliche Betätigung vs. Gemeinnützigkeit Verkauf von Handelswaren Werkstatt nach 68 Nr. 3 a AO Handelsbetriebe Verkaufsstellen/Läden Wohnortnahe Einzelhandelsgeschäfte Bspw. Lebensmittel Unter Einsatz von Fachpersonal Arbeitsbereich i. S. v. 142 SGB IX? Selbst hergestellt oder Zukauf v. anderen WfbM und Verkauf durch sb MitA Weiterverkauf zugekaufter unveränderter Ware JA Zweckbetrieb? NEIN Zweckbetrieb 68 Nr. 3 a AO wigb: KöSt/GewSt Umsatzsteuer: 7 % oder 19 %? Folie 10 5
6 Werkstatt-Zweckbetrieb nach 68 Nr. 3 a AO Handelsbetriebe als Zweckbetrieb Fazit Verkaufsstelle/Laden mit zugekauften Waren impliziert weiterhin wigb (weil Verkauf durch nicht schwer behinderte Menschen unterstellt wird) Verkaufsstelle/Laden, der Beschäftigungsmöglichkeiten für schwer behinderte Menschen bietet, kann unter den weiteren genannten Voraussetzungen als Handelsbetrieb (= Zweckbetrieb) gelten Voraussetzung: Anerkennung als Zweckbetrieb nach 142 SGB IX, d. h. muss die Werkstatt für behinderte Menschen bei den Anerkennungsbehörden (BA) die Erweiterung der anerkannten Werkstatt um den zusätzlichen Arbeitsbereich, den Betriebsteil oder die zusätzliche Betriebsstätte Handelsbetrieb anzeigen und um deren Einbeziehung in die Anerkennung nach 142 SGB IX ersuchen. Aufnahme in die Leistungsvereinbarung? Werkstattverzeichnis / REHADAT informiert über genehmigte Arbeitsfelder Folie 11 Werkstatt-Zweckbetrieb nach 68 Nr. 3 a AO Verkaufsstellen/Läden oder Handelsbetrieb als ZweckB.? Offene Fragen: Läden/Verkaufsstellen > Anerkennung als Handelsbetrieb? Folgen einer fehlenden/unzureichenden Anerkennung von Handelsbetrieben als neue Arbeitsplätze/Arbeitsfelder? Umwidmung von Arbeitsplätzen möglich? Verhältnis Betreuer/Fachkräfte und Menschen mit Behinderung? Café, Sozialkaufhaus, Spendenverwertung als Handelsbetriebe? Folie 12 6
7 Wirtschaftliche Betätigung vs. Gemeinnützigkeit Dienstleistungen - Beispiele Werkstatt nach 68 Nr. 3 a AO Arbeitsbereich Verkaufstellen/ Läden/zugekaufte Waren = wigb? Produktion Dienstleistungen Handelsbetriebe nach 142 SGB Verkauf durch Beschäftigte (sbm) oder Mitarbeiter? Anerkennung als Zweckbetrieb (?) wigb: KöSt/GewSt Wäschereileistungen Küchenleistungen Café/Gastronomie/Hof-Feste Verpackung-/Kommissionsleistungen Folie 13 Wirtschaftliche Betätigung vs. Gemeinnützigkeit Besonderheiten bei Dienst- und Handelsleistungen Träger (ggmbh Verein Stiftung) Arbeit und Integration Küche Werkstatt EV BBB Arbeitsbereich Zuordnung zum Arbeitsbereich? Tz. 6 zu 68 Nr. 3 a AEAO: Zum Zweckbetrieb der WfbM gehören auch die von den Trägern der WfbM betriebenen Kantinen, weil die besondere Situation der MmB auch während der Mahlzeiten eine Betreuung erfordert Vorsicht bei Kapazitätserweiterungen, die über den eigenen Bedarf hinausgehen! Folie 14 7
8 Wirtschaftliche Betätigung vs. Gemeinnützigkeit Abgrenzungsschwierigkeiten bei WfbM Einsatz von Produktionshelfern (ohne Behinderung)? Beispielhafter Sachverhalt Schichtmodell : WfbM, in welcher tagsüber die Menschen mit Behinderung beschäftigt sind und in der Nachtschicht ausschließlich Menschen ohne Behinderung (über Leiharbeitsfirmen) beschäftigt sind. Fraglich ist die gemeinnützigkeitsrechtliche Einordnung der Leistungen und ob ein Weiterverkauf der in der WfbM hergestellten Waren mit dem ermäßigten Steuersatz i. H. v. 7 % auch möglich ist, bei den Waren die in der Nachtschicht ausschließlich von Menschen ohne Behinderung produziert werden? Folie 15 Wirtschaftliche Betätigung vs. Gemeinnützigkeit Abgrenzungsschwierigkeiten bei WfbM Einsatz von Produktionshelfern (ohne Behinderung)? beispielhafter Sachverhalt 2 Leichte Sprache : das Übersetzungsbüro soll als Arbeitsgruppe der WfbM installiert werden. die Dienste werden nicht nur Hilfsbedürftigen bzw. Betroffenen angeboten, sondern auch Ämtern, Dritten oder verbundenen Unternehmen. übersetzt werden sollen Formulare, Briefe etc. (z. B. von Amtsdeutsch in leichte Sprache) 1,3 VK-Stellen (50 % Leitung + Koordination, 50 % sprachwissensch. MA, 30 % Verwaltungsfachkraft) 5 bis 7 Klienten bilden eine Art Redaktions- oder Kontrollteam, welches sich einmal wöchentlich ca. einen Nachmittag lang triff für: Kontrolle, ob übersetzte Texte verständlich sind und aktive Mitarbeit durch Änderungsvorschläge Fraglich ist die gemeinnützigkeitsrechtliche und umsatzsteuerliche Einordnung dieser Dienstleistungen? Folie 16 8
9 Abgrenzung von Zweckbetrieb und wigb Aktuelle Erfahrungen aus Betriebsprüfungen Beispiele für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe: Basare, Tombola, Weihnachtsmärkte, Weihnachtsbaumverkäufe (kann teilweise Zweckbetrieb sein) Verkauf von Getränken an Werkstattbeschäftigte (Getränkeautomaten) Abgabe werthaltiger Abfälle (Schrott, Aluabfälle, Papier etc.) (kann Zweckbetrieb sein), ggf. Gewinnpauschalierung 64 AO Bereitstellung von Flächen zur Altkleiderannahme inkl. Logo und Weiterverkauf an gewerbliche Altkleiderhändler (Verwaltungs-)Personal- oder Sachmittelgestellung an Dritte Kiosk/Cafeteria für Öffentlichkeit/Besucher (kann Zweckbetrieb sein) Verpflegung und sonstige Leistungen an Mitarbeiter (kann Zweckbetrieb sein) Folie 17 Agenda 1 Aktuelles Steuerrecht für WfbM Abgrenzung von Zweckbetrieben und wigb: Dienst- und Handelsleistungen WfbM wigb in der Praxis der Betriebsprüfung 2 Aktuelles Umsatzsteuerrecht für WfbM Einschränkung des ermäßigten Steuersatzes Auswertung von Betriebsprüfungen Aktuelles beim Vorsteuerabzug Folie 18 9
10 Einschränkung des ermäßigten Steuersatzes Scanner-Urteil Organträger (Klägerin) Übertragung Scanner Vertriebspartner Hersteller Scanner ASP GmbH 7 %? Verkauf Scanner + Kundendienst angestellt Versicherungsgesellschaft V 1. Tätigkeit: Fehlerbeseitigung i. R. d. Kundendienstes 2. Tätigkeit: Digitalisierung von Daten (unabhängig vom Verkauf der Scanner) Folie 19 Einschränkung des ermäßigten Steuersatzes Scanner-Urteil FG Niedersachsen vom Soweit in den Streitjahren 2008 und 2009 für die Klägerin durch die ASP Dienstleistungen abgerechnet wurden, die außerhalb der Lieferung und Wartung der Scanner liegen und sich nach dem Rechnungsinhalt die Leistungen auf das Digitalisieren von Daten beziehen nimmt der Senat zugunsten der Klägerin an, dass es sich hierbei um diejenigen [sonstigen, Einfügung durch Verfasser] Leistungen handelt, die durch die Beschäftigung des Schwerbehinderten H. erbracht wurden. Mit diesen Leistungen verwirklichte die ASP ihren steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zweck. Folie 20 10
11 Einschränkung des ermäßigten Steuersatzes Scanner-Urteil BFH vom Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG ist insoweit richtlinienwidrig, als die Vorschrift nicht nur die Leistungen, die steuerbegünstigte Körperschaften für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit erbringen, sondern alle Leistungen dieser Körperschaft umfasst. Weder die Veräußerung von Scannern noch die Erbringung von Dienstleistungen für Archivsysteme sowie deren Entwicklung und Vertrieb und damit zusammenhängende Dienstleistungen sind Leistungen für wohltätige Zwecke oder im Bereich der sozialen Sicherheit Mit diesen Leistungen verwirklichte die ASP nicht ihren steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zweck. Folie 21 Einschränkung des ermäßigten Steuersatzes Scanner-Urteil BFH v V R 11/14 (n. v.) Hinweis für die Praxis: BFH hat die Sache an das FG zurückgewiesen, da die Feststellungen des FG keine Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft der Klägerin zuließen. Für die im Rahmen einer vom BFH nicht weiter vertieften Nebenaussage getroffene Feststellung, dass bestimmte Dienstleistungen keine Leistungen für wohltätige Zwecke oder im Bereich der sozialen Sicherheit seien, bleibt offen, wie der BFH entschieden hätte, wenn die gemeinnützigen Voraussetzungen des Zweckbetriebs gegeben wären. * *Kommentierung des Urteils durch Curacon / Hr. Seeger in der Zeitschrift Umsatzsteuerberater, Ausgabe 10/2015. Die Entscheidung des FG Niedersachsen bleibt insoweit abzuwarten. Folie 22 11
12 Auswertung von Betriebsprüfungen Besteuerung bei Produktion, Handel u. Dienstleistungen Werkstatt nach 68 Nr. 3 a AO Unterbringung in Wohn- o. Pflegeheimen Zweckbetriebe Werkstattleistungen SGB IX (Kostensätze) Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb? Werkstatt/Produktionserlöse/Dienstleistungen Handelsbetriebe/Verkaufsstellen/Läden 4 Nr. 12/16 UStG (frei) 4 Nr. 16/18 UStG (frei) Selbst hergestellt oder Zukauf v. anderen WfbM Weiterverkauf zugekaufter unveränderter Ware? 12 (2) Nr. 8 UStG (7 %) 12 UStG (19 %) Folie 23 Auswertung von Betriebsprüfungen Besteuerung bei Produktion, Handel u. Dienstleistungen Werkstatt nach 68 Nr. 3 a AO Handelsbetriebe Verkaufsstellen/Läden Wohnortnahe Einzelhandelsgeschäfte Bspw. Lebensmittel Unter Einsatz von Fachpersonal Arbeitsbereich i. S. v. 142 SGB IX? Selbst hergestellt oder Zukauf v. anderen WfbM und Verkauf durch sb MitA Weiterverkauf zugekaufter unveränderter Ware JA Zweckbetrieb? NEIN Zweckbetrieb 68 Nr. 3 a AO wigb: KöSt/GewSt Umsatzsteuer: 7 % oder 19 %? Folie 24 12
13 Auswertung von Betriebsprüfungen Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes 12 Nr. 8 Buchstabe a Satz 3 UStG Erste Alternative: Der Zweckbetrieb darf nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dienen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder Zweite Alternative: Die Körperschaft muss mit diesen Leistungen ihrer in den 66 bis 68 AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklichen. Folie 25 Auswertung von Betriebsprüfungen Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes Betrieb eines Cafés Verwirklichen WfbM mit dem Verkauf ihrer Produkte/Dienstleistungen ihre eigenen steuerbegünstigten Zwecke selbst? Abschn Absatz 11 Satz 4 UStAE Mit sonstigen Leistungen, die keine Werkleistungen sind, werden die steuerbegünstigten Zwecke der Einrichtung im Allgemeinen nicht verwirklicht, da ihnen das dem Begriff einer Werkstatt innewohnende Element der Herstellung oder Be-/Verarbeitung fehlt. Ausweg über Abschn Abs. 12 S. 5 UStAE? Folie 26 13
14 Auswertung von Betriebsprüfungen Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes Abschn Abs. 12 Sätze 1, 2, 4 und 5 UStAE: 1) Bei Werkstätten für behinderte Menschen gehört der Verkauf von Waren, die in einer Werkstätte für behinderte Menschen selbst hergestellt worden sind, zum Zweckbetrieb. 2) Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass der Zweckbetrieb Werkstatt für behinderte Menschen mit dem Verkauf dieser Waren sowie von zum Zwecke der Be- oder Verarbeitung zugekaufter Waren nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, wenn die Wertschöpfung durch die Werkstatt für behinderte Menschen mehr als 10 Prozent des Nettowerts (Bemessungsgrundlage) der zugekauften Waren beträgt. 4) Mit sonstigen Leistungen, die keine Werkleistungen sind, werden die steuerbegünstigten Zwecke der Einrichtung im Allgemeinen nicht verwirklicht, da ihnen das dem Begriff einer Werkstatt innewohnende Element der Herstellung oder Be-/Verarbeitung fehlt. 5) Sofern sonstige Leistungen ausnahmsweise von einem Zweckbetrieb im Sinne des 68 Nr. 3 a AO ausgeführt werden sowie bei Werkleistungen gelten hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes die folgenden Ausführungen für Zweckbetriebe nach 68 Nr. 3 c AO entsprechend. Folie 27 Auswertung von Betriebsprüfungen Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes Abschn Abs. 13 UStAE: Integrationsprojekte (Anmerk. Verfasser: und WfbM (!) mit sonstigen Leistungen und Werkleistungen, da ihnen insoweit das Element der Herstellung und Be- /Verarbeitung fehlt)...können mit der Ausführung ihrer Leistungen keine steuerbegünstigten Zwecke (unmittelbar) erfüllen, daher ist grundsätzlich zu prüfen, ob die Einrichtung insoweit der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient 19 % - Annahme bei 1. Entleihung von Zeitarbeitsfirmen 2. Zwischenschaltung für andere nicht gemeinnützige Unternehmen Anhaltspunkte für 19 % bei 3. Fehlen ausreichender Geschäftseinrichtung 4. Nutzung als Werbemittel 5. Leistungen an Kunden ohne Vorsteuerabzug (Endkunde) 6. Fehlen sozialer Betreuung 7. Beschäftigung überwiegend in Hilfsfunktionen, statt im eigentlichen Erwerbsbereich Einzelgewichtung der Kriterien für 7 % oder 19 % durch Finanzverwaltung (Kriterien 3 bis 7 nicht kumulativ), Billigkeitsregelung: Anhaltspunkte ohne Bedeutung, wenn Gesamtumsatz kleiner als Umsatz je AN x T 17,5 oder Vorteil 7 % - 19 % < Zuwendg. Dritter Folie 28 14
15 Ermäßigter Umsatzsteuersatz Einschränkung in Niedersachsen? Werkstatt Produktion (Wertschöpfung > 10 %) Handel (zugekauft) einschl. Produktion mit Wertschöpfung < 10 % Dienstleistung >>>> Zweckbetrieb 68 Nr. 3 a AO 7 % 7 % oder 19 %? 7 % oder 19 %? Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung zum ermäßigten Steuersatz auf Dienst- und Handelsleistungen von WfbM und Integrationsunternehmen auf der Grundlage des Abschn Abs. 12 Satz 5 UStAE besteht (seit Kurzem) offensichtlich ein unterschiedliches Verständnis in einzelnen Bundesländern Klärung durch das BMF in Kürze erwartet Folie 29 Aktuelles beim Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug bei steuerbegünstigten Organisationen Systematik des Vorsteuerabzugs Neuregelung nach BMF-Schreiben vom / Abzugsfähigkeit der Vorsteuer unternehmerische Tätigkeit (wirtschaftlicher Bereich) unternehmensfremde Tätigkeit z. B. persönlicher Bedarf des Personals (private Zwecke) nicht unternehmerisch nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. (ideeller Bereich/ Hoheitsbereich) Vorsteuerabzug grds. Vorsteuerabzug und unentgelt. WA grds. kein Vorsteuerabzug Folie 30 15
16 Aktuelles beim Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden Problem: Eindeutige Zuordnung der Vorsteuerbeträge ist nicht möglich. Flächenschlüssel Umsatzschlüssel steuerfrei 50 % 25 % steuerpflichtig 50 % 75 % Aufteilung Vorsteuer? Folie 31 Aktuelles beim Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden Deutsche Gesetzgebung Aufteilung nach wirtschaftlicher Zuordnung (hier Flächenschlüssel) gemäß 15 Abs. 4 Satz 1 UStG Ein Umsatzschlüssel kann nur Anwendung finden, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist Faktisch war der Vorsteuerabzug nach Maßgabe eines Umsatzschlüssels ausgeschlossen Unionsrechtliche Regelung Grundsätzlicher Vorrang eines (allgemeinen) Umsatzschlüssels Nach Auffassung des EuGH kann eine hiervon abweichende nationale Bestimmung nur dann zulässig sein, wenn diese eine präzisere Bestimmung der Vorsteueraufteilung ermöglicht (EuGH vom ) Folie 32 16
17 Aktuelles beim Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden BFH-Urteil vom und Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel, da er grundsätzlich eine präzisere Bestimmung ermöglicht. Vorsteuerbeträge sind aber dann nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räumen bestehen und so eine präzisere Bestimmung ermöglicht wird. Fazit Da in der Praxis gemischt genutzte Gebäude bereits funktionsbedingt eine erhebliche unterschiedliche Ausstattung der Gebäudeteile aufweisen, können sich die Steuerpflichtigen unmittelbar auch für die Vergangenheit auf die Unionsrichtlinie berufen und den in vielen Fällen günstigeren Umsatzschlüssel anwenden. Auswirkungen auf WfbM? Folie 33 Aktuelles beim Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug bei gemischten Aufwendungen BMF-Schreiben vom Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens Zuordnung von Vorsteuern bei steuerpflichtigen und steuerfreien Tätigkeiten Grundsätzlich muss zwischen der Eingangsleistung und einer oder mehreren Ausgangsleistungen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Fehlt ein direkter Zusammenhang, kann ein Vorsteuerabzug trotzdem in Betracht kommen, wenn die Eingangsleistungen (z. B. Beratungskosten, Verwaltungskosten) zu seinen allgemeinen Aufwendungen der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit gehören Aufteilungsschlüssel: Verhältnis der gesamten Umsätze im Besteuerungszeitraum Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden Folie 34 17
18 Aktuelles beim Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug eines Vereins BFH-Urteil vom (derzeit noch nicht veröffentlicht) Vorsteuerabzug eines Vereins setzt Zuordnung zu unternehmerischer Tätigkeit voraus (Leitsatz n. amtl.) Verein ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig ist und fragliche Eingangsleistungen unmittelbar und direkt der unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind Satzungszweck (Vernetzung von Unternehmen, Forschung, Verwaltung und Politik) ist keine wirtschaftliche/unternehmerische Tätigkeit (unabhängig davon, ob damit steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. AO ausgeübt werden) Verein ist im Streitjahr somit unternehmerisch und nichtunternehmerisch tätig gewesen FG war zur Aufteilung der abziehbaren VoSt. im Schätzwege befugt, weil der Verein seinen Mitwirkungspflichten, Eingangsleistungen entweder einzelnen Ausgangsumsätzen unmittelbar, oder soweit sie zu den allgemeinen Aufwendungen gehören, der wirtschaftlichen Gesamtbetätigung/ Verwendungsabsicht zuzurechnen, nicht nachgekommen ist. Folie 35 Aktuelles beim Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug eines Vereins BFH-Urteil vom (derzeit noch nicht veröffentlicht) Schätzmethode seitens FG (Verhältnis steuerpfl. Umsätzen zu den Gesamtumsätzen) ist nicht zu beanstanden Einbeziehung von Zuschüssen ( ) und Mitgliedsbeiträgen ( ) war zulässig, weil sie den Umfang der steuerbaren Tätigkeit widerspiegeln hat als Schätzmethode nach 162 AO eine negative Auswirkung auf die VoSt-Quote Ist eine unmittelbare Zuordnung von Eingangsleistungen zu einzelnen Ausgangsumsätzen nicht möglich (1. Stufe), obliegt es dem Unternehmen, Eingangsleistungen der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen Empfehlung: Ausreichende Dokumentation bei zuschussfinanzierten Einrichtungen sicherstellen dann grundsätzlich kein Raum f. Schätzung Berücksichtigung der Zuschüsse bei der Bildung der Vorsteuerquote Konflikt zu Art. 174 MwStSystRL? Folie 36 18
19 Publikationen unter Mitwirkung der Curacon GmbH am in 11. Auflage neu erschienen Folie 37 Aktuelles zur Besteuerung der Hilfen für Menschen mit Behinderung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 38 19
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