Neues Infrastrukturrecht unter dem TKG Dr. Martin Geppert, JUCONOMY Rechtsanwälte. München, 14. Februar 2012
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1 Neues Infrastrukturrecht unter dem TKG 2012 Dr. Martin Geppert, JUCONOMY Rechtsanwälte München, 14. Februar 2012 RA Dr. Martin Geppert Seite 1 / 16
2 TKG 2012 (oder:.gut Ding will Weile haben.) o : o : o : o : o : o : o : o : o : o : o : o : o demnächst: EU-Richtlinien im ABl. EU veröffentlicht; zeitgleich GEREK-VO Eckpunkte des BMWi für eine TKG-Novelle Gesetzentwurf des BMWi ( Referentenentwurf ) Regierungsentwurf / Kabinettsbeschluss Stellungnahme Bundesrat 1. Lesung Bundestag Ende Umsetzungsfrist der RL Anhörung im BT-Wirtschaftsausschuss Gesetzesbeschluss Lesung Bundestag Anrufung V-Ausschuss durch Bundesrat Zustimmung Bundestag zu V-Ergebnis Zustimmung Bundesrat zu V-Ergebnis Unterzeichnung Bundespräs., Verkündung BGBl., Inkrafttreten RA Dr. Martin Geppert Seite 2 / 16
3 Pro NGA: deutliche gesetzliche Veränderungen Differenzierung zwischen Regulierungszielen ( 2 Abs. 2) die Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation, und Regulierungsgrundsätzen ( 2 Abs. 3) für die Arbeit der BNetzA den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützt und, soweit sachgerecht, den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördert, effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch dadurch fördert, dass sie dafür sorgt, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsbegehrenden zulässt, während sie gleichzeitig gewährleistet, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden, RA Dr. Martin Geppert Seite 3 / 16
4 Pro NGA: deutliche gesetzliche Veränderungen Bemühen um Planbarkeit / Rechtssicherheit 15a: Regulierungskonzepte und Antrag auf Auskunft über den Regulierungsrahmen für Netze der nächsten Generation Abs. 2: die grundsätzlichen regulatorischen Anforderungen an die Berücksichtigung von Investitionsrisiken sowie an Vereinbarungen zur Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren untereinander und zwischen Investoren und Zugangsbegehrenden bei Projekten zur Errichtung von Netzen der nächsten Generation (Risikobeteiligungsmodelle) beschreiben Abs. 4: Auf Antrag eines Betreibers öffentlicher Telekommunikationsnetze erteilt die Bundesnetzagentur beim Auf- und Ausbau von Netzen der nächsten Generation für die in dem Antrag konkret bezeichnete Region des Bundesgebiets Auskunft über die zu erwartenden regulatorischen Rahmenbedingungen oder Maßnahmen nach diesem Teil. RA Dr. Martin Geppert Seite 4 / 16
5 Pro NGA: deutliche gesetzliche Veränderungen Eine Frage der Definition - was sind Netze der nächsten Generation? Im TKG selbst NICHT definiert. Laut Begründung Regierungsentwurf soll sich Definition der sog. NGA-Empfehlung der EU-Kommission entnehmen lassen (2010/572/EU) Nr. 11 der NGA-Empfehlung: Zugangsnetze der nächsten Generation ( NGA-Netze ) sind leitungsgebundene Zugangsnetze, die vollständig oder teilweise aus optischen Bauelementen bestehen und daher Breitbandzugangsdienste mit erweiterten Leistungsmerkmalen (z. B. mit einem höheren Durchsatz) ermöglichen, die über das hinaus gehen, was mit schon bestehenden Kupferkabelnetzen angeboten werden kann. In den meisten Fällen sind NGA-Netze das Ergebnis der Aufrüstung bereits bestehender Kupferoder Koaxialkabel-Zugangsnetze. keine funkgestützten Netze HFC-Netze, FTTC-Netze sind ebenfalls von der Definition umfasst RA Dr. Martin Geppert Seite 5 / 16
6 77a Gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen durch Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze 77b Alternative Infrastrukturen 77c Mitnutzung von Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes 77d Mitnutzung von Bundeswasserstraßen 77e Mitnutzung von Eisenbahninfrastruktur 68 Abs. 2 Alternative Verlegetechniken 76 Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden 2 Nr. 15 b) der Betriebskostenverordnung Offen: Forderungen nach einem Infrastrukturgesetz (Bundesrat Mai 2011) Mehrzahl der Infrastrukturrechtlichen Regelungen erst in Schlussphase des Gesetzesgebungsverfahrens aufgenommen Noch Bedarf an Verständnis und Bewertung der Möglichkeiten RA Dr. Martin Geppert Seite 6 / 16
7 77a Gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen durch Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze Norminhalt Verpflichtete Berechtigte Verfahren Rechtsfolge Anordnungsbefugnis für BNetzA, zur gemeinsamen Nutzung von Verkabelungen oder Kabelkanälen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilpunkt TK-Netzbetreiber mit bestehendem Wege- bzw. Grundstücksnutzungsrecht (z.b. Nutzungsvertrag, Gestattungsvertrag) TK-Netzbetreiber mit Ansprüchen auf Grundstücksnutzung Eigentümer von Verkabelungen und Kabelkanälen Betreiber öffentlicher TK-Netze (auch für Netze außerhalb NGA!) Stellungnahmemöglichkeit aller interessierten Kreise ; Beteiligung des BKartA sowie Entscheidung durch Beschlusskammer Anordnung bei wirtschaftlicher Ineffizienz oder praktischer Unmöglichkeit einer Duplizierung; angemessenes Entgelt mit Risikoanpassung. RA Dr. Martin Geppert Seite 7 / 16
8 Fragen zum 77a Entscheidungen im jeden Einzelfall oder Allgemeinverfügung? Formulierung des 77a deutet auf Einzelfallprüfungen hin ( Maßnahmen, verhältnismäßig, praktisch unmöglich, folgenden Personen gegenüber ) Begründung des Entwurfs: Adressaten potenzieller Anordnungen Dann aber wohl verfahrenstechnisch äußerst schwerfällig Einfluss auf den Gestattungswettbewerb? (vgl. LibertyGlobal-Entscheidung BKartA) jedoch: mögliche Überschneidung zwischen 77a und Kartellrecht derzeit nur für Mehrnutzerverträge und überregionale Marktabgrenzung Laut BKartA ist enge Exklusivität (Verbot paralleler Infrastrukturen) sowie Laufzeiten > 2 Jahre (ohne erhebliche Investition) kartellrechtlich problematisch. RA Dr. Martin Geppert Seite 8 / 16
9 77b Alternative Infrastrukturen Norminhalt Gesetzesunmittelbare Verpflichtung; Angebot zur Mitnutzung von Einrichtungen zu unterbreiten, die zum Auf-/Ausbau von NGA-Netzen geeignet sind gegen angemessenes Entgelt / Verhandlungspflicht. Verpflichtete Berechtigte Verfahren Rechtsfolge Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Einrichtungen, die zum Auf- und Ausbau von NGA-Netzen genutzt werden können; 3 Nr. 33b sehr weitgehende Definition. Betreiber öffentlicher TK-Netze (für den NGA-Ausbau) schriftliche Anfrage des Berechtigten; bei fehlender Einigung Schlichtungsverfahren bei der BNetzA, Frist: vier Wochen ab Zugang der Anfrage Nicht-Verbindlicher Schlichterspruch bei Nichteinigung, Anwendung der BNetzA Schlichtungsordnung (die für diese Art von Auseinandersetzungen aber nicht konzipiert ist). Quelle: FastOpticom RA Dr. Martin Geppert Seite 9 / 16
10 77c Mitnutzung von Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes Norminhalt Gesetzesunmittelbare Verpflichtung, die Mitnutzung der Teile von Bundesfernstraßen zu gestatten, die zum Auf-/Ausbau von NGA-Netzen geeignet sind gegen kostendeckendes Entgelt; Zugang zum Bestand Verpflichtete Berechtigte Verfahren Rechtsfolge Bund als Träger der Straßenbaulast!Für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sind Gemeinden > Einwohner Träger der Straßenbaulast! Betreiber öffentlicher TK-Netze (für den NGA-Ausbau) schriftliche Anfrage des Berechtigten; bei fehlender Einigung Streitbeilegungsverfahren gem. 133 TKG bei der BNetzA; keine Fristenregelung für Dauer der bilateralen Verhandlungen Verbindliche Entscheidung der BNetzA (Beschlusskammer) bei Nichteinigung. RA Dr. Martin Geppert Seite 10 / 16
11 77d Mitnutzung von Bundeswasserstraßen Norminhalt Gesetzesunmittelbare Verpflichtung, die Mitnutzung der Teile von Bundeswasserstraßen zu gestatten, die zum Auf-/Ausbau von NGA-Netzen geeignet sind gegen kostendeckendes Entgelt; Zugang zum Bestand Verpflichtete Berechtigte Verfahren Rechtsfolge Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen Betreiber öffentlicher TK-Netze (für den NGA-Ausbau) schriftliche Anfrage des Berechtigten; bei fehlender Einigung Streitbeilegungsverfahren gem. 133 TKG bei der BNetzA; keine Fristenregelung für Dauer der bilateralen Verhandlungen Verbindliche Entscheidung der BNetzA (Beschlusskammer) bei Nichteinigung. RA Dr. Martin Geppert Seite 11 / 16
12 77e Mitnutzung von Eisenbahninfrastruktur Norminhalt Gesetzesunmittelbare Verpflichtung, die Mitnutzung der Teile der Eisenbahninfrastruktur zu gestatten, die zum Auf-/Ausbau von NGA- Netzen geeignet sind gegen kostendeckendes Entgelt; Zugang zum Bestand Verpflichtete Berechtigte Verfahren Rechtsfolge Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden Betreiber öffentlicher TK-Netze (für den NGA-Ausbau) schriftliche Anfrage des Berechtigten; bei fehlender Einigung Streitbeilegungsverfahren gem. 133 TKG bei der BNetzA; keine Fristenregelung für Dauer der bilateralen Verhandlungen Verbindliche Entscheidung der BNetzA (Beschlusskammer) bei Nichteinigung. RA Dr. Martin Geppert Seite 12 / 16
13 68 Abs. 2 Alternative Verlegetechniken Norminhalt Antragsrecht bezüglich der Verlegung von Glasfasern oder Leerrohren, die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, im Micro- oder Minitrenchingverfahren Verpflichtete Berechtigte Verfahren Rechtsfolge Träger der Straßenbaulast - Ausnahme: Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebaute Bundesfernstraßen Nutzungsberechtigte Betreiber öffentlicher TK-Netze (für den NGA- Ausbau) Antrag beim Straßenbaulastträger; Rechtsanspruch auf stattgebende Entscheidung, falls keine Beeinträchtigung des Schutzniveaus, Erhöhung Verwaltungsaufwand sowie Kostenübernahme Antragsteller Zustimmung zur Verlegung in Abweichung von den sonst geltenden Regeln der Technik. RA Dr. Martin Geppert Seite 13 / 16
14 76 Gebäudeanschluss Norminhalt Gebäudeanschluss für NGA-Netze auch gegen den Willen des Eigentümers, wenn Verpflichtete Berechtigte Verfahren Rechtsfolge 1. durch Recht gesicherte Leitung oder Anlage für TK-Zwecke aufgerüstet werden kann und Nutzbarkeit des Grundstücks wird nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt oder 2. Grundstück einschließlich der Gebäude wird nicht unzumutbar beeinträchtigt. Eigentümer Errichter und Betreiber von TK-Linien Zivilrechtliche Durchsetzung Durchsetzung des Gebäudeanschlusses (Durchsetzung auch eines HFC-Anschlusses?) RA Dr. Martin Geppert Seite 14 / 16
15 2 Nr. 15 b) der Betriebskostenverordnung b) des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage, hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse; Begründung zu 2 Nr. 15 b) der BetriebskostenVO: Die geltende Betriebskostenverordnung ermöglicht mit 2 Nr. 15 die Umlage von Kosten für eine TV-Grundversorgung, die über Breitbandkabelnetze angeboten werden. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Umlagefähigkeit der Kosten für den Betrieb, die Wartung und die monatlichen Entgelte für die Grundversorgung mit Fernsehen und Hörfunk alle leitungsgebundenen Breitbandinfrastrukturen erfasst. Die technologieneutrale Ausgestaltung der Regelung erfolgt mit Blick auf die technische Fortentwicklung, die entsprechende Angebote sowohl über herkömmliche klassische Telekommunikationsnetze als auch über neue moderne Breitband-infrastrukturen wie zum Beispiel Glasfasernetze ermöglicht. RA Dr. Martin Geppert Seite 15 / 16
16 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT RA Dr. Martin Geppert JUCONOMY Rechtsanwälte Graf-Recke-Str. 82 D Düsseldorf Tel. +49 (211) Fax. +49 (211) Kostenloser monatlicher Newsletter Registrierung unter RA Dr. Martin Geppert Seite 16 / 16
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