PFLICHTENHEFT FÜR DIE BETREUUNG VON ÜBERKOMMUNALEN NATURSCHUTZGEBIETEN. ALN Amt für Landschaft und Natur. Fachstelle Naturschutz

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1 ALN Amt für Landschaft und Natur Fachstelle Naturschutz Stampfenbachstrasse Zürich Telefon: Telefax: Stand Dez PFLICHTENHEFT FÜR DIE BETREUUNG VON ÜBERKOMMUNALEN NATURSCHUTZGEBIETEN

2 INHALTSVERZEICHNIS AUFTRAG... 2 PFLEGE/ BEWIRTSCHAFTUNG Kontrolle und Koordination der naturschutzgerechten Bewirtschaftung der Schutzgebiete Ansprech- und Kontaktperson... 5 UNTERHALT/ AUFWERTUNG Planung, Dokumentation und Umsetzung von Unterhaltsarbeiten in Absprache mit der FNS und mit Hilfe von WebGIS BUN Erfassen und Dokumentieren von Neophyten im GIS-Browser Erfassen von Artenbeobachtungen mit dem Daten-Tool EVAB... 7 AUFSICHT Melden von Beeinträchtigungen der Naturschutzgebiete und -markierungen Melden von allfälligen Verstössen gegen die Bestimmungen der Schutzverordnung Melden von Mängeln bezüglich Sicherheit... 9 ADMINISTRATIVES Ausweis Aufbewahrung der Dokumente Entschädigung Information und Weiterbildung ANHÄNGE Anhang 1 Applikationen Anhang 2: Von der FNS einmalig abgegebene Unterlagen pro betreute Gemeinde: Anhang 3 Terminkalender für die Naturschutzbeauftragten Anhang 4 Auszahlung der Beiträge an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen Anhang 5 Allgemeine Pflegevorschriften der verschiedenen Schutzzonen Anhang 6 Codeliste Anhang 7 Antworten auf häufige Fragen:

3 AUFTRAG Der Kanton Zürich ist verpflichtet, den Unterhalt und die Pflege der kantonalen Naturschutzgebiete sicherzustellen und die Flächenbeiträge für die Bewirtschaftung zu entrichten. Die Fachstelle Naturschutz (im folgenden FNS genannt) ernennt zu diesem Zweck Naturschutzbeauftragte. Diese sind verantwortlich für die, den Vorschriften der Schutzverordnung bzw. der Verträge 1 entsprechende Pflege und Bewirtschaftung, den Unterhalt und die Aufsicht der überkommunalen Schutzgebiete des Kantons Zürich. 1 Die FNS verwaltet alle Beitragsflächen, für die Geld aus dem kantonalen Natur- und Heimatschutzfonds verwendet wird. Neben den Naturschutzgebieten sind das Flächen, für die eine der folgenden Vertragstypen besteht: Bewirtschaftungsauftrag (BA): Vertrag für die Bewirtschaftung von kantonseigenem Land. Laufzeit: 3 Jahre mit unbestimmter Verlängerung. Betrifft sowohl Flächen in Naturschutzgebieten als auch solche ausserhalb. Übergangsvertrag (ÜV): Vertrag für Naturschutzflächen, die noch nicht durch eine Schutzverordnung geschützt sind. Laufzeit: Bis zum Erlass der Schutzverordnung. Bewirtschaftungsvertrag (BV): Vertrag für Naturschutzflächen, die noch nicht durch eine Schutzverordnung geschützt sind. Laufzeit: 12 Jahre 2

4 PFLEGE/ BEWIRTSCHAFTUNG 1. Kontrolle und Koordination der naturschutzgerechten Bewirtschaftung der Schutzgebiete Die Naturschutzbeauftragten erheben jährlich die bewirtschafteten Flächen als Grundlage für die Auszahlung der Naturschutzbeiträge an die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter. Ein Bewirtschaftungsjahr dauert jeweils vom 16. März bis zum 15. März des darauf folgenden Jahres. Die Erhebung erfolgt über die Internet-Plattform agriportal, in der die Naturschutzbeauftragten ihre Daten je Gemeinde sichten und in bestimmten Zeitfenstern die Bewirtschaftungserhebung eintragen können. Über agriportal haben die Naturschutzbeauftragten jederzeit Zugriff auf die aktuellen Daten der entsprechenden Naturschutzgebietsflächen. Jeweils ab Anfang Juli bis 31. März des Folgejahres können die Daten eingetragen werden, wobei kurz vor den Auszahlungen die Schreibrechte jeweils gesperrt werden müssen. Bis spätestens 31. März des Folgejahres muss die Mutationsliste je Gemeinde bei der FNS unterzeichnet eingereicht werden. Mit der Unterzeichnung der Mutationsliste bestätigten die Naturschutzbeauftragten die Richtigkeit der Daten bzgl. Flächengrösse, Beitragshöhe (Ansatz und Ansatzkorrektur) und korrekter Bewirtschaftung (inkl. Messerbalken) und Beitragsempfänger. Anfangs Mai meldet jeder Landwirt und jede Landwirtin für das laufende Jahr seine/ihre landwirtschaftliche Nutzfläche inkl. den Naturschutzflächen an. Neue Qualitätszuschläge und neue Messerbalken-Verpflichtungen wie auch neue Vernetzungszuschläge sind erst im Verlaufe des Sommers in der Datenbank erfasst. Ende Oktober erfolgt der Versand der provisorischen Abrechnung an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, Ende November der Versand der definitiven Abrechnung, kombiniert mit der Auszahlung der Beiträge, Valuta anfangs Dezember (Anhang 4). Zur Auszahlung gelangen grundsätzlich alle Flächen. Soll eine Fläche nicht oder noch nicht ausbezahlt werden, so ist dies bis spätestens 12. November im agriportal entsprechend einzutragen. Die Einträge nach der Hauptauszahlung bis zur Abschluss-Erhebung Ende März werden dann mit der nächsten Auszahlung (i.d.r. Vorschusszahlung der Direktzahlungen im Juli) in Form von Rückforderungen oder Nachzahlungen berücksichtigt. Da viele Flächen gleichzeitig auch ökologische Ausgleichsflächen der Betriebe darstellen, sind die Kontrollen und Befunde mit den zuständigen Ackerbaustellenleiter und -leiterinnen abzusprechen. 3

5 Bei nicht korrekt bewirtschafteten Teilflächen sind im agriportal die gelben Felder entsprechend auszufüllen. Einträge und Aenderungen in den weissen Feldern müssen mit mail an die FNS beantragt werden. Zu kontrollieren ist: o ob alle Flächen gemäht wurden o ob das Mähgut abgeführt wurde o ob die vorgeschriebenen Schnittzeitpunkte und Schnittanzahl eingehalten wurden o ob Auflagen (z.b. Düngeverbot, Weideverbote) eingehalten wurden o ob die Gebiets- und Zonenabgrenzungen eingehalten wurden o ob, wo biologisch sinnvoll, Nutzungsbrachen realisiert wurden (diese können im WebGIS BUN eingetragen werden) o stichprobenweise die Mahd mit Messerbalken bei entsprechenden Flächen o Beitragshöhe, Flächengrösse und Βeitragsempfänger Um die naturschutzgerechte Bewirtschaftung der Schutzgebiete zu gewährleisten, sind jährlich mehrere Kontrollgänge nötig. Wichtige Termine sind dabei: o 15. März: Abschluss des Bewirtschaftungsjahres. Kontrolle, was gemäht und ob Mähgut abgeführt wurde o Kurz vor den vorgeschriebenen Schnittzeitpunkten: Kontrolle, ob zu früh gemäht wurde (Absprache mit Ackerbaustelle sinnvoll) Bei allen Rundgängen durch die Naturschutzgebiete werden besondere Vorkommnisse, Verstösse etc. notiert und der FNS gemeldet (Kapitel 6 und 7). Bei festgestellten Mängeln bei der Bewirtschaftung sind die Kürzungsrichtlinien der FNS anzuwenden. Die Naturschutzbeauftragten melden der FNS allfällige Mutationen bei Besitzverhältnissen oder Bewirtschaftungsauflagen. Die Änderungen werden in der Regel per mail der FNS gemeldet. 4

6 2. Ansprech- und Kontaktperson Die Naturschutzbeauftragten fungieren als Bindeglied zwischen der FNS und den lokalen, durch die Schutzverordnung betroffenen Personen (Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, zuständigen Behörden, Ackerbaustellen, Naturschutzvereine etc.). Der Kontakt mit Medien erfolgt nur nach vorgängiger Absprache mit der FNS. Wird eine Firma mit der Funktion beauftragt, sind personelle Veränderungen der FNS mitzuteilen. Die FNS gibt den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, dem Gemeinderat und der Ackerbaustelle Name und Adresse des/der Naturschutzbeauftragten bekannt. Umgekehrt erhalten diese die Kontaktdaten des/der Ackerbaustellenleiters/ -leiterin der von ihnen betreuten Gemeinde(n). Die Naturschutzbeauftragten bemühen sich um einen guten Kontakt zu den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, unterstützen diese bei allfälligen Problemen respektive leiten deren Fragen an die FNS oder an die Ackerbaustelle weiter. Die erforderliche Zusammenarbeit mit der Ackerbaustelle der Gemeinde(n) im Bereich der Koordination der Beitragszahlungen von Naturschutz und Landwirtschaft ist zu gewährleisten. 5

7 UNTERHALT/ AUFWERTUNG 3. Planung, Dokumentation und Umsetzung von Unterhaltsarbeiten in Absprache mit der FNS und mit Hilfe von WebGIS BUN Die Naturschutzbeauftragten: planen die nötigen Unterhaltsarbeiten und erstellen dafür zusammen mit der Offerte für die Betreuung eine Liste der anstehenden Unterhaltsarbeiten inklusive der geschätzten Finanzen (z.b. mit einem Export aus WebGIS BUN). Diese muss bis zum 31. März bei der Fachstelle eintreffen. In der Regel findet eine Jahresbesprechung statt mit den Themen Rückblick und Ausblick. realisieren Unterhaltsarbeiten gemäss der Besprechung und des Budgets der FNS. Im Rahmen des ihnen zur Verfügung gestellten Unterhaltskredits können Aufträge an Dritte vergeben werden. Für die Verwaltung der beiden Kredite (Unterhaltskredit und Zivi-Kredit) und für die fristgerechten Abrechnungen sind die Naturschutzbeauftragten verantwortlich. dokumentieren bis zum 31. Januar des Folgejahres im Minimum die ausgeführten Unterhaltsarbeiten im WebGIS BUN und verfassen einen kurzen Jahresbericht inklusive Übersicht über die Finanzen. Unterhaltsarbeiten die durch den Naturschutz-Unterhaltsdienst NSUD, Zivildienstleistende oder Waltop durchgeführt wurden, werden, sofern nicht anders vereinbart, ebenfalls von den Naturschutzbeauftragten im WebGIS BUN erfasst. Ausführliche Informationen zur Anwendung von WebGIS BUN siehe Anhang Erfassen und Dokumentieren von Neophyten im GIS-Browser Die Naturschutzbeauftragten: dokumentieren Beobachtungen und Auffälligkeiten im GIS-Browser (neu eingewanderte Neophyten- Arten etc.) kennen die Schwarze-Liste-Arten (invasive gebietsfremde Pflanzen) und können diese im Feld bestimmen (Schwarze Liste und Infoblätter zu den invasiven Arten: Schweizerische Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen) kennen die geeigneten Bekämpfungsmassnahmen Ausführliche Informationen zur Anwendung des Neophyten-GIS-Browser siehe Anhang 1. 6

8 5. Erfassen von Artenbeobachtungen mit dem Daten-Tool EVAB Die Naturschutzbeauftragten: erfassen die im Rahmen des Betreuungsauftrags beobachteten Aktionsplanarten im EVAB (Erfassen von Arten-Beobachtungen) oder liefern in Absprache mit der FNS die Daten in geeigneter Form der FNS. Die im EVAB erfassten Daten stehen dem oder der Beauftragten nach Durchlauf des Datenaustauschs mit den nationalen Datenbanken zur Verfügung (WebGIS BUN etc.). Ausführliche Informationen zur Anwendung des Daten-Tools EVAB siehe Anhang 1. 7

9 AUFSICHT 6. Melden von Beeinträchtigungen der Naturschutzgebiete und -markierungen Die Naturschutzbeauftragten: melden der FNS jegliche Beeinträchtigungen der Naturschutzgebiete durch mangelnde oder fehlerhafte Pflege (Verbuschung, Verschilfung etc.) über agriportal, wenden die Kürzungsrichtlinien an und sorgen für die Behebung der Mängel. pflegen regelmässigen Austausch mit den Bewirtschaftern und geben diesen die nötigen Rückmeldungen (Einzelgespräche, Infoveranstaltungen). melden der FNS Beeinträchtigungen der Naturschutzgebiete durch Erholungssuchende (freilaufende Hunde, Pflücken von Pflanzen, Landschäden etc.) und machen Vorschläge für mögliche Besucherlenkungsmassnahmen (Absperrungen, Asthaufen, Heckenpflanzung, Info-Tafeln etc.) melden dem FNS-Unterhaltsdienst verschobene, mangelhafte, fehlende oder defekte Naturschutzmarkierungen wie Naturschutztafeln, Absperrungen, Infotafeln, Pfähle, Zäune oder Sperrbalken (automatisiert in WebGIS BUN möglich) Meldungen zu weiteren Beobachtungen zum Zustand der Naturschutzgebiete sowie Naturschutzmarkierungen sind erwünscht und können im Daten-Tool EVAB (Beobachtungen von besonderen Tier- und Pflanzenarten), in WebGIS BUN (Beobachtungen an Naturschutzmarkierungen, nötige Unterhaltsmassnahmen) oder im Neophyten-GIS-Browser (Beobachtungen von Neophytenarten- und -beständen) dokumentiert werden. 7. Melden von allfälligen Verstössen gegen die Bestimmungen der Schutzverordnung Die Naturschutzbeauftragten: melden der FNS unverzüglich festgestellte Verstösse, sowohl von Seiten der Bewirtschafter/Eigentümer resp. Bewirtschafterinnen/ Eigentümerinnen, als auch durch Dritte informieren Fehlbare bei unmittelbarer Beobachtung von Verstössen, machen diese auf die rechtliche Situation aufmerksam (Anhang 7) und weisen sich bei Bedarf als Naturschutzbeauftragte des Kantons aus (Kapitel 9) 8

10 8. Melden von Mängeln bezüglich Sicherheit Die Naturschutzbeauftragten: melden der FNS jegliche Sicherheitsrisiken auf kantonseigenen Anlagen wie Stauweiher und -anlagen, Tümpel, Weiher oder Kiesgruben (z.b. defekte Geländer und Zäune, fehlende Absperrungen) veranlassen wo nötig Absperrungen die vor Unfällen schützen oder installieren Informationstafeln, welche vor der Gefahr warnen. Es ist zu bemerken, dass der Kanton über keine Haftpflichtversicherung verfügt und bei Vorfällen auf kantonseigenen Anlagen gemäss Art. 58, OR 2 haftbar gemacht werden kann (Werkhaftung). 2 Art. 58, OR 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. 2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. 9

11 ADMINISTRATIVES 9. Ausweis Die Naturschutzbeauftragten erhalten von der FNS einen Ausweis mit eigenem Foto und der Unterschrift des Leiters/ der Leiterin der Fachstelle Naturschutz. Damit weisen sie sich wenn nötig gegenüber Dritten als kantonale Naturschutzbeauftragte aus. Der Ausweis ist keine Berechtigung für das Befahren von Wegen mit Fahrverboten (Flurwege, Genossenschaftswege etc.). Das gleiche gilt für das Parkieren. Der Ausweis ist bei Aufgabe der Arbeit als Naturschutzbeauftragte(r) der FNS zurückzugeben. 10. Aufbewahrung der Dokumente Die Naturschutzbeauftragten bewahren alle erhaltenen Dokumente (Pläne, Listen etc.) mindestens 5 Jahre über ihre Gültigkeit hinaus auf. Für eine Übersicht über alle von der FNS abgegebenen Unterlagen siehe Anhang Entschädigung Die Entschädigung richtet sich nach der Weisung der Baudirektion über die Tarif - und Nebenkostenansätze bei Architekten- und Ingenieuraufträgen und den ergänzenden Richtlinien der FNS "Verrechnung von Honorarkategorien". 12. Information und Weiterbildung Die Naturschutzbeauftragten werden vor ihrem ersten Einsatz durch den/die für die Gemeinde zuständige(n) Sachbearbeiter(in) der FNS ausführlich instruiert. Sie können und sollen sich bei auftauchenden Fragen und Problemen jederzeit an den/die zuständige(n) Sachbearbeiter(in) wenden. Die Naturschutzbeauftragten werden durch den/die Sachbearbeiter(in) über vorgesehene Eingriffe in den Naturschutzgebieten (Pflegeeinsätze, Bauvorhaben, Exkursionen etc.) vorgängig informiert. Ausserdem werden sie von der FNS regelmässig über aktuelle Naturschutzfragen informiert. Wenn möglich geschieht dies anlässlich von jährlichen Tagungen für die Naturschutzbeauftragten. Die Teilnahme ist obligatorisch. 10

12 Es wird erwartet, dass die Beauftragten über die Stellung und Aufgaben der FNS im Wesentlichen Bescheid wissen, und dass sie sich mittels Fachstellen-Webseite über die wichtigsten Themen auf dem Laufenden halten. Bei der Korrespondenz zwischen der FNS und den Naturschutzbeauftragten wird die Kommunikation über vorausgesetzt. 11

13 ANHÄNGE Anhang 1: Applikationen WebGIS BUN WebGIS BUN ist ein internetbasiertes Geografisches Informations-System (GIS) für die Planung und die Dokumentation von Naturschutzmassnahmen zur Betreuung und zum Unterhalt von überkommunalen Naturschutzgebieten im Kanton Zürich. Angewendet wird dieses System von den zahlreichen Naturschutzbeauftragten und der Gebietsbetreuung der FNS. Erfasst werden können Informationen zu folgenden Themenbereichen: flächige, lineare sowie punktuelle Unterhaltsmassnahmen von der Idee zur Planung bis hin zur Ausführung und Abschlussdokumentation, jährliche Nutzungsbrachen sowie alle geplanten und vorhanden Naturschutzmarkierungen. Als weitere Informationsebenen stehen neben den diversen Basisdaten (Luftbildaufnahmen und Kartengrundlagen) auch zahlreiche naturschutzfachliche Inventare, Artenbeobachtungsdaten und alle Zonen nach Schutzverordnungen für Ansichten und Ausdrucke sowie geografische Abfragen zur Verfügung. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zu WebGIS BUN ist zu beziehen unter der Einstieg ins WebGIS BUN erfolgt unter (direkter link unter agriportal). Neophyten-GIS-Browser Der internetbasierte Neophyten-GIS-Browser ermöglicht es registrierten Personen, Beobachtungen von Neophytenarten punktuell sowie flächig zu erfassen und die Entwicklung der Bestände sowie Bekämpfungsmassnahmen zu dokumentieren. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für den Neophyten-GIS-Browser ist unter GIS- Browser, Kartenauswahl, Spezialkarten, Downloadbereich zu beziehen, Merkblätter zu den wichtigsten Problempflanzen und deren Bekämpfungsmassnahmen sind bei der FNS oder unter Erfolgskontrollen, Praxishilfen zu erhalten. Die Registrierung für die Benutzung des Neophyten-GIS-Browsers über das Internet erfolgt bei der Sektion Biosicherheit, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) unter 12

14 Daten-Tool EVAB Das Daten-Tool EVAB (Erfassen und Verwalten von Arten-Beobachtungen) ist ein von der FNS speziell entwickeltes und umfassendes Datenerfassungsinstrument für die Erfassung und Verwaltung von Artenbeobachtungsdaten bei Inventarisierungen, Kartierungen, Einzelbeobachtungen, Erfolgskontrollen oder Dauerbeobachtungen. Für weitere Informationen: EVAB: Naturschutzdaten, Daten-Tools, EVAB- Tool (EVAB- Benutzeranleitung) Artwert: Artenförderung, Artwert Aktionspläne: Artenförderung Flora/ Fauna agriportal Naturschutzdaten erfassen In dieser Internet-Plattform sind immer die aktuellen Daten ersichtlich. Der Zugriff erfolgt direkt auf die Datenbank. Im Gemeindeauswahlfeld erscheinen alle dem/der Beauftragten zugeteilten Gemeinden. Die Erhebung wird pro Gemeinde (nicht SVO) durchgeführt. Es erscheinen in dieser Gemeindeauswahl alle Naturschutzflächen, auch Vertragsflächen ohne Schutzverordnung. In den gelb markierten Feldern wird die Bewirtschaftungserhebung eingegeben. Falls nicht die ganze Fläche bewirtschaftet wurde muss die effektiv bewirtschaftete Fläche mit Häckchen in der ersten, gelb markierten Spalte, eingetragen werden. Zudem muss immer eine Begründung für den Abzug ausgewählt und eingetragen werden. Direkt eingetragen werden können auch Änderungen in den Spalten SZP und -häufigkeit. Aenderungen in den übrigen Feldern (z. B. neue Teilflächen erstellen, Bewirtschafter ändern, Bemerkungen zur Bewirtschaftung) müssen per mail an die FNS mitgeteilt werden. Datenexport/Formulare drucken Mutationsliste je Gemeinde drucken: Hier wird die Mutationsliste pro Gemeinde gedruckt. Es werden sämtliche veränderten Flächen seit dem 1. Juli aufgelistet. Angezeigt wird jeweils Datum und Mutierer der letzten Mutation auf dem entsprechenden Datensatz. Diese Mutationsliste je Gemeinde ist auszudrucken und unter- 13

15 schrieben bis am 31. März an die FNS zu schicken. Mit der Unterschrift wird die Korrektheit der Angaben (Flächengrössen, Beitragshöhen, korrekte Bewirtschaftung) bestätigt. Datenexport in Excel je Gemeinde: Hier kann eine Gesamtliste pro Gemeinde im Excelformat erstellt werden. Diese Liste kann für Versände, eigene Datenbanken, eigene Feldlisten etc. im Rahmen der Datenschutzvereinbarung, d.h. im Rahmen des entsprechenden Auftrages, verwendet werden. 14

16 Anhang 2: Von der FNS einmalig abgegebene Unterlagen pro betreute Gemeinde: 1. Schutzverordnungstext und Übersichtsplan Mst. 1: Sämtliche vorhandenen Detailpläne, Teilflächenpläne, Pflegepläne 3. Fünf Exemplare der gedruckten Fassung der Schutzverordnung (weitere Exemplare können bei der FNS angefordert werden) 4. Sämtliche Ausnahmebewilligungen, schriftliche Vereinbarungen mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, Bewirtschaftungsaufträge 5. Informationsblatt über die Beiträge an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen (2008) 6 Grundsätze und Richtlinien Beiträge 7. agriportal-login (mit Datenschutzvereinbarung) 8 Vorlage Regierapport und Auftragsbestätigung für Drittaufträge 9 Merkblatt Grundsätze bei der Vergabe von Unterhaltsaufträgen" 15

17 Anhang 3: Terminkalender für die Naturschutzbeauftragten Ein Bewirtschaftungsjahr dauert vom 16. März bis zum 15. März des folgenden Jahres. Mit der Schlusskontrolle, ob bis zu diesem Zeitpunkt das Schnittgut gemäht und weggebracht wurde, enden die Erhebungen eines Jahres. Anschliessend beginnen die Erhebungen des folgenden Jahres. Die Naturschutzgebiete sollen zu diesem Zweck zu verschiedenen Jahreszeiten periodisch aufgesucht werden. Folgende Termine sind für die Naturschutzbeauftragten massgeblich: ab Mitte April Ende Juni Anfang Juli Mitte Juli Ende August Ende Oktober Landwirte melden ihre Flächen bei der landwirtschaftlichen Erhebung an. By-the-way-Kontrolle, ob trockene Magerwiesen (Schnitttermin 1. Juli) nicht zu früh gemäht wurden (abweichende Mähtermine in Pflegeplänen beachten) Mit der Vorschusszahlung der Direktzahlungen werden, wenn möglich, Nachzahlungen und Rückforderungen von Naturschutzbeiträgen des Vorjahrs verrechnet Die Naturschutzbeauftragten erhalten von der FNS per mail die Mitteilung der Schreibberechtigung im agriportal für das aktuelle Bewirtschaftungsjahr. By-the-way-Kontrolle, ob Riedwiesen (Schnitttermin 1./15. September) nicht zu früh gemäht wurden (abweichende Mähtermine in Pflegeplänen beachten) Versand der provisorischen Abrechnung an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen durch die FNS 10. November letzte Einträge in agriportal die für die Hauptauszahlung vom Dezember berücksichtigt werden, insbes. für Flächen, die nicht oder noch nicht ausbezahlt werden sollen (z.b. unregelmässig bewirtschaftbare Flächen wie Seeuferflächen etc.) 12. November Sperrung der Schreibberechtigung im Agriportal für die Naturschutzbeauftragten 16

18 Ende November Versand der definitiven Abrechnung an Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen Anfang Dezember Auszahlung der Beiträge gemäss definitiver Abrechnung Mitte Dezember Die Naturschutzbeauftragten erhalten von der FNS per mail die Mitteilung der Schreibberechtigung im agriportal. 31. Januar Dokumentation aller Unterhaltsarbeiten in WebGIS BUN sowie Abgabe eines kurzen Jahresberichtes inklusive Kosten 15. März Ende des laufenden Bewirtschaftungsjahres März Letzter Termin zur Erfassung der Bewirtschaftung sämtlicher Teilflächen des abgeschlossenen Bewirtschaftungsjahres und Eintrag in agriportal 31. März Letzter Termin für die Zustellung folgender Unterlagen an die FNS: unterschriebene Mutationslisten je Gemeinden (inkl. Arbeitsrapport) Offerte für die Betreuung sowie Liste der anstehenden Unterhaltsarbeiten 1. April Sperrung der Schreibberechtigung im agriportal für die Naturschutzbeauftragten 17

19 Anhang 4: Auszahlung der Beiträge an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen Mit der Abgabe der Mutationslisten an die FNS haben die Naturschutzbeauftragten ihren Beitrag zur Beitragsauszahlung abgeschlossen. Da bei den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen aber immer wieder Fragen zu den Beiträgen und Abrechnungen auftauchen, sind dazu ein paar Erläuterungen nötig: Die FNS verwendet, zusammen mit der Abeilung Landwirtschaft, für die Erfassung von Naturschutz- und Vertragsflächen 3 sowie die Auszahlung der Bewirtschaftungsbeiträge die Datenbank AGRICOLA. Darin werden sämtliche Beitragsflächen eines Bewirtschafters oder einer Bewirtschafterin erfasst und bearbeitet. Der Bewirtschafter/ die Bewirtschafterin erhält eine Abrechnung für alle von ihm/ ihr bewirtschafteten Flächen. Je nach Bewirtschafter oder Bewirtschafterin kann diese Abrechnung nur Naturschutzgebietsflächen, Naturschutzgebiets- und Vertragsflächen oder nur Vertragsflächen enthalten. Wichtig: Beiträge, die gestützt auf das eidgenössische Landwirtschaftsgesetz ausserhalb der Naturschutzgebiete und Vertragsflächen ausgerichtet werden, werden durch die Abteilung Landwirtschaft des ALN verwaltet und erscheinen nicht auf der Naturschutzabrechnung! Die direktzahlungsberechtigten Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter erhalten zusammen mit den Abrechnungen auch eine Übersicht auf der ersichtlich ist, wie viel je insgesamt für Direktzahlungen, Ackerbau, ÖQV und Naturschutz ausbezahlt wird. Die Auszahlung der Beiträge an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen läuft in folgenden Schritten ab: 3 Die FNS verwaltet alle Beitragsflächen, für die Geld aus dem kantonalen Natur- und Heimatschutzfonds verwendet wird. Neben den Naturschutzgebieten sind das Flächen, für die eine der folgenden Vertragstypen besteht: Bewirtschaftungsauftrag (BA): Vertrag für die Bewirtschaftung von kantonseigenem Land. Laufzeit: 3 Jahre mit unbestimmter Verlängerung. Betrifft sowohl Flächen in Naturschutzgebieten als auch solche ausserhalb. Übergangsvertrag (ÜV): Vertrag für Naturschutzflächen, die noch nicht durch eine Schutzverordnung geschützt sind. Laufzeit: Bis zum Erlass der Schutzverordnung. Bewirtschaftungsvertrag (BV): Vertrag für Naturschutzflächen, die noch nicht durch eine Schutzverordnung geschützt sind. Laufzeit: 12 Jahre 18

20 Ende Oktober erhalten die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter (gleichzeitig mit den Informationen der Abteilung Landwirtschaft) eine provisorische Abrechnung über ihre Naturschutzflächen. Innert einer 10-Tage-Frist haben sie die Möglichkeit der FNS allfällige Korrekturen zu melden. Ende November erfolgt dann die definitive Abrechnung und anfangs Dezember die Überweisung der Bewirtschaftungsbeiträge. Falls die Auszahlung der Beiträge im Dezember noch zurückgehalten wurde, z.b. für unregelmässig bewirtschaftbare Flächen (Seeufer, Schnitt nur alle 2-3 Jahre), erhalten die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter nach dem 31. März des Folgejahres erneut eine Abrechnung und eine Nachzahlung i.d.r. zusammen mit der Vorschusszahlung im Folgejahr im Juli. Die Eingaben in agriportal (spätestens Ende März) werden mit der nächsten Auszahlung, i.d.r. der Vorschusszahlung der Landwirtschaft im Juli, verrechnet. Vorgängig erhalten die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter eine korrigierte Abrechnung. 19

21 Anhang 5: Allgemeine Pflegevorschriften der verschiedenen Schutzzonen Vorbehalten bleiben besondere Regelungen gemäss Pflegeplänen, Ausnahmebewilligungen etc. Zone I: Naturschutzzone Riedwiesen: - 1 Schnitt pro Jahr, frühestens ab 1. September - Streu muss bis spätestens 15. März vollständig abgeführt sein - Mulchen ist verboten - Jegliche Düngung ist verboten - Beweidung ist verboten trockene Magerwiesen: - 1. Schnitt frühestens ab 1. Juli - Schnittgut muss vollständig abgeführt werden - Mulchen ist verboten - Jegliche Düngung ist verboten - Beweidung ist verboten Zone IR: Regenerationsflächen Regenerationsflächen sind vor Erlass der Schutzverordnung mehr oder weniger intensiv genutzt und sollen durch extensive Pflege in magere Wiesen zurückgeführt werden. Je nach Ort erfolgt eine unterschiedliche Pflege, die in der Regel in einem Pflegeplan festgelegt ist. Schnittzeitpunkt und -häufigkeit werden der sich verändernden Vegetation angepasst. Generell gilt: - Düngung und Beweidung sind verboten - Schnittgut muss abgeführt werden - Mulchen ist verboten Zone IIA: Naturschutzumgebungszone - Die Flächen werden als Dauerwiesen genutzt - Mindestens 1 x pro Jahr mähen und Schnittgut abführen - es gibt keinen vorgeschriebenen Schnittzeitpunkt. Die Flächen werden in der Regel ext. genutzte Wiesen angemeldet. Der Schnitt soll in diesem Fall mittelfristig der 15. Juni sein. - Jegliche Düngung ist verboten - Beweidung ist verboten, Herbstweide ist nur mit Ausnahmebewilligung der FNS erlaubt 20

22 Zone IIB: Naturschutzumgebungszone - Die Flächen werden als Dauerwiesen oder Weide genutzt - Mindestens 1 x pro Jahr mähen und Schnittgut abführen - Es gibt keinen vorgeschriebenen Schnittzeitpunkt - Flüssigdünger (d.h. auch Gülle) und Klärschlamm sind verboten - Während der Vegetationszeit darf Kunstdünger mit Mass angewendet werden - Mist darf während des ganzen Jahres ausgebracht werden - Die Dünger müssen so ausgebracht werden, dass angrenzende Naturschutzzonen nicht gedüngt werden - Beweidung ist erlaubt Zone IIC: Naturschutzumgebungszone - Die Flächen werden als Dauerwiesen oder Weide genutzt - Mindestens 1 x pro Jahr mähen und Schnittgut abführen - Es gibt keinen vorgeschriebenen Schnittzeitpunkt - Während der Vegetationszeit dürfen ausser Klärschlamm alle Dünger angewendet werden - Während der Vegetationsruhe darf höchstens Mist ausgebracht werden - Die Dünger müssen so ausgebracht werden, dass angrenzende Naturschutzzonen nicht gedüngt werden - Beweidung ist erlaubt Zone IID: Naturschutzumgebungszone - Die Flächen werden als Dauerwiese oder Weide genutzt - Mindestens 1 x pro Jahr mähen und Schnittgut abführen oder 1x Beweidung - Es gibt keinen vorgeschriebenen Schnittzeitpunkt - Düngung ist nur mit Mist (ohne Zusätze) erlaubt, teilweise beschränkt auf 30kg N pro Jahr - Der Mist muss so ausgebracht werden, dass angrenzende Naturschutzzonen nicht gedüngt werden - Beweidung ist erlaubt 21

23 Anhang 6: Codeliste BLW_NR NUTZUNGSART 0401 Ext. genutzte Wiesen 0402 Streue 0403 Wenig intensiv genutzte Wiesen 0404 Dauerwiese 0405 Weiden 0406 Extensiv genutzte Weiden 0407 Hecken 0409 Gehölz ohne Beitrag 0410 Buntbrache 0411 Rotationsbrache 0412 übrige offene Ackerfläche, beitragsberechtigt 0414 übrige Fl. innerh. LN (öaa) 0415 übrige Fl. Innerh. LN 0417 Waldweide 0440 Wald 0441 Unproduktive Flächen 0442 Flächen ohne landw. Hauptzweckbestimmung 0443 Wassergräben, Tümpel, Teiche 0444 Ruderalflächen, Steinhaufe, -wälle 0446 unbefestigte, natürliche Wege 0447 weitere ökol. Ausgleichsflächen 0448 Hausgarten 0449 übrige Flächen ausserhalb LN 0450 Sömmerungsweiden 0451 Ackerschonstreifen 0454 Naturschutzfläche nicht LN 22

24 Anhang 7: Antworten auf häufige Fragen: Was ist ein Verstoss gegen die Schutzverordnung, wie muss bei einem Verstoss vorgegangen werden? Ein Verstoss gegen die Schutzverordnung liegt vor, wenn irgendeine Bestimmung der Schutzverordnung nicht eingehalten wird. Beispiele: - Ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mäht eine Streufläche vor dem 1. September - Ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin bringt in der Zone IID Gülle aus - Wanderer betreten die Naturschutzzone im Sommer oder lassen Hunde laufen - Jemand pflückt in der Naturschutzzone Pflanzen - In einer Landschaftsschutzzone IIIA wird Erdmaterial deponiert oder eine Hecke entfernt Verstösse können sowohl durch den/ die Eigentümer/ Eigentümerin, den/ die Bewirtschafter/ Bewirtschafterin von Naturschutzgebietsflächen als auch durch Dritte begangen werden. Dabei ist zu beachten, dass die in den Schutzverordnungen aufgeführten Verbote lediglich eine unvollständige Auswahl darstellen. Grundsätzlich sind alle Tätigkeiten verboten, welche mit dem Schutzziel nicht zu vereinbaren sind. Verstösse können von jeder Person bei der Kantonspolizei angezeigt werden (auch gegen Unbekannt). Diese ist verpflichtet, den Vorfall aufzunehmen. Treffen Sie auf Ihren Rundgängen auf Personen, die ein Verbot missachten, so sprechen Sie diese an, stellen sich vor (nötigenfalls mit Ausweis) und klären sie über die Situation auf. Oft fehlt es an der nötigen Information. Bleiben Sie ruhig und sprechen sie keine Drohungen aus. Stellen Sie grobe Verstösse fest, so setzen Sie sich sofort mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter(in) in Verbindung. Er/sie entscheidet dann mit Ihnen über das weitere Vorgehen. Bei Verstössen gegen die Bewirtschaftungsvorschriften wie auch bei Bewirtschaftungsmängeln geben die Kürzungsrichtlinien Auskunft über das Vorgehen. Darf eine Fläche auch einmal früher als vorgeschrieben gemäht werden? Einheitliche Schnitttermine wurden in den Naturschutzgebieten festgelegt, um den Bewirtschaftern/ Bewirtschafterinnen eine klare Regelung zu bieten, und um die Kontrolle der korrekten Bewirtschaftung zu erleichtern. Ausserdem sollen sie die Erhaltung der gewünschten Vegeta- 23

25 tion garantieren, denn jede Pflanzengesellschaft hat einen besten frühesten Schnittzeitpunkt (Riedflächen mit oftmals spät blühenden Arten später im Jahr als trockene Magerwiesen). Die Einhaltung der vorgeschriebenen Schnitttermine ist streng zu kontrollieren! Bei Nichteinhaltung werden keine oder reduzierte Beiträge ausbezahlt. Möchte ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin aus einem bestimmten Grund früher mähen als erlaubt, so verweisen Sie ihn/ sie an den/die zuständige Sachbearbeiter/ Sachbearbeiterin der FNS. Im Sinne einer Gleichbehandlung werden Ausnahmen nur beim Vorliegen biologischer Gründe schriftlich gestattet. Falls Sie oder der Bewirtschafter/ die Bewirtschafterin feststellen, dass der vorgeschriebene Schnittzeitpunkt zu einer Verschlechterung des Zustandes oder einer unerwünschten Entwicklung der Fläche führt, so ist in Absprache mit der FNS Schnittzeitpunkt und Schnitthäufigkeit zu überprüfen und ggf. anzupassen. Naturschutz-, Naturschutzumgebungs- und Regenerationsflächen können und sollen von den Bewirtschaftern/ Bewirtschafterinnen beim Bund als ökologische Ausgleichsflächen angemeldet werden. Die vom Bund festgelegten Schnittzeitpunkte sind dabei, wenn von der FNS kein Schnittzeitpunkt festgelegt wurde, verbindlich. Falls auf solchen Flächen aus Naturschutzgründen ein früherer Schnitt erwünscht ist (z.b. zwecks Ausmagerung), muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine schriftliche Bestätigung der FNS haben (Eintrag in Agricola über agriportal genügt). Für Flächen ausserhalb der Naturschutzgebiete, die beim Bund als ökologische Ausgleichsflächen angemeldet sind, muss die Bewilligung für einen vorzeitigen Schnitt durch das ALN erteilt werden. 24

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