Vorlesung: Urheber- und Verlagsrecht (2014/15) 2. Schutzentstehung und Rechteinhaberschaft

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1 Vorlesung: Urheber- und Verlagsrecht (2014/15) 2. Schutzentstehung und Rechteinhaberschaft II. Die Urheberschaft Josef Drexl Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb München

2 1. Schöpferprinzip ( 7 UrhG) (1) Merke: Urheber nach 7 UrhG kann nur eine natürliche Person sein, niemals eine juristische Person. Eine juristische Person kann nur Nutzungsrechte ( 31 Abs. 1 UrhG) erwerben Fall 29: Der 9jährige Kevin macht sich auf Grund seines ausgesprochenen Farbgefühls und seiner originellen Kompositionen einen Namen als begabter Maler. Schon werden seine Bilder teuer verkauft. Seine Eltern wollen nun auch eine große Ausstellung organisieren. Kevin möchte jedoch nicht, dass einige seiner Werke, die er als nicht gelungen ansieht, ausgestellt werden. Wer ist Urheber von Kevins Gemälden? Können die Eltern die Durchführung der Ausstellung in der geplanten Form durchsetzen?

3 1. Schöpferprinzip ( 7 UrhG) (2) Zu Fall 29: Merke: Merke: A.A.: Der Schöpfungsakt ist ein Realakt. Auch Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige können ein Urheberrecht erwerben. Der gesetzliche Vertreter vertritt den geschäftsunfähigen Urheber bei der Einräumung von Nutzungsrechten. Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist jedoch ein höchstpersönliches Recht. Ein Geschäftsunfähiger kann danach zumindest das Urheberpersönlichkeitsrecht gegen den gesetzlichen Vertreter geltend machen, soweit er die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt. Die Personensorge nach 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB deckt auch die Ausübung des Urheberpersönlichkeitsrechts, jedenfalls im Rahmen des 1666 BGB Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb München

4 2. Angestellte und beauftragte Urheber (1) 43 UrhG: Klarstellung, wonach das Schöpferprinzip auch bei angestellten und beauftragten Urhebern gilt Fall 30: Norbert arbeitet als angestellter Architekt im Büro des Georg. Mit einem von Norbert angefertigten Modell gewinnt das Büro einen Wettbewerb. Das Gebäude soll gebaut werden. Norbert, der sich inzwischen selbstständig gemacht hat, ist der Auffassung, nur er sei zur Errichtung des Gebäudes befugt. Zwar habe er die Pläne im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erstellt. Der Arbeitsvertrag sage aber nichts darüber aus, wem die Verwertungsrechte zustehen. Die Rechteeinräumung an Georg hätte zudem nach 40 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schriftlich erfolgen müssen. Wie ist die Rechtslage, wenn man unterstellt, dass es sich um ein schutzfähiges Werk der Baukunst handelt?

5 2. Angestellte und beauftragte Urheber (2) Zu Fall 30: 97 Abs. 1, 23 UrhG: Unterlassungsanspruch des N? Nutzungsrecht des G? 43 UrhG: Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass ihm die notwendigen Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Dies kann jedoch auch stillschweigend geschehen (spätestens jedenfalls mit der Übergabe der Pläne an den Arbeitgeber) 40 Abs. 1 UrhG: Schriftform in Bezug auf künftige Werke Merke: Nach allgemeiner Ansicht steht das Schriftformerfordernis des 40 Abs. 1 UrhG der stillschweigenden Einräumung von Nutzungsrechten schon im Arbeitsvertrag nicht entgegen, da der Arbeitsvertrag die künftigen Werke i.s. des 40 Abs. 1 UrhG in ausreichender Weise näher bestimmt.

6 2. Angestellte und beauftragte Urheber (3) Zu Fall 30: Aber: Merke: 40 Abs. 1 UrhG regelt nur das Verpflichtungsgeschäft! Kann das Verfügungsgeschäft, also die dingliche Einräumung des Nutzungsrechts trotzdem wirksam sein? (1) Auch bei urheberrechtlichen Verträgen ist zwischen dem Verpflichtungsgeschäft und dem dinglich wirkenden Verfügungsgeschäft zu unterscheiden (Trennungsgrundsatz) (2) Dagegen gilt bei Verlagsverträgen ( 9 VerlG) ausdrücklich nicht das Abstraktionsprinzip, sondern das Kausalitätsprinzip. Die Einräumung von Nutzungsrechten hängt damit in kausaler Weise von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts ab. Nach h.m. gilt das Kausalitätsprinzip über 9 VerlG im gesamten Bereich des Urhebervertragsrechts. 9 VerlG ist analog anzuwenden 69b UrhG: Vertraglich abdingbares Ausübungsrecht des Arbeitgebers (lex specialis zu 43 UrhG)

7 2. Angestellte und beauftragte Urheber (4) Fall 31: Der 80jährige Ex-Politiker Rübe lässt durch den Ghostwriter Gustav seine Memoiren schreiben, wobei sich Gustav an Interviews mit Rübe orientiert. Im veröffentlichten Buch erschein nur Rübe als Autor. Gustav wird nicht erwähnt. Gustav hat sich zu seiner Tätigkeit gegenüber Rübe gegen Zahlung eines Pauschalbetrags von verpflichtet. Auch war Gustav damit einverstanden, dass sein Name nicht im Buch erscheint. Wer ist Urheber des Werks? 10 Abs. 1 UrhG: Nur widerlegliche Vermutung der Urheberschaft 7, 8 Abs. 1 UrhG: Frage im Einzelfall ob alleinige Urheberschaft oder Miturheberschaft gegeben ist

8 3. Miturheberschaft (1) a) Begriff und Voraussetzungen Fall 32: Der Rechtswissenschaftler Rudolf veröffentlicht mit seinem Assistenten Anton einen Aufsatz, den die beiden unter Diskussion der zentralen Ideen und gemeinsamer Formulierung und Redaktion verfasst haben. Liegt eine Miturheberschaft vor? 8 Abs. 1 UrhG: Miturheberschaft setzt gemeinsames Schaffen voraus. Erforderlich ist, dass sich die einzelnen Werkschöpfer einer Gesamtidee unterordnen (RGZ 82, 333, 336 Fassaden) Bsp.: Filmwerke, Computerprogramme, Computerspiele

9 3. Miturheberschaft (2) a) Begriff und Voraussetzungen Fall 33: Der Rechtswissenschaftler Rudolf (a) möchte eine Festschrift zum Geburtstag seines akademischen Lehrers herausbringen. Er schreibt daher eine Gruppe von Kollegen an, um diese um Beiträge für die Festschrift zu bitten. Besteht an der Festschrift Miturheberschaft der einzelnen Autoren? (b) beteiligt sich als Autor an einem Großkommentar zum UrhG. Sind die einzelnen Autoren Miturheber? Merke: An einer Miturheberschaft fehlt es, wenn sich die Einzelteile getrennt verwerten lassen. Hierbei kommt es auf die gesonderte Verkehrsfähigkeit an. Bei abgestufter Werkerstellung (z.b.: Drehbuch zum Film) liegt Miturheberschaft vor, soweit die Erzeugnisse der Vorstufen sich nicht gesondert verwerten lassen

10 3. Miturheberschaft (3) a) Begriff und Voraussetzungen Fall 34: Der Naturwissenschaftler Norbert (a) lässt von seinen Mitarbeitern umfangreiche Forschungen durchführen. Auf deren Ergebnisse greift Norbert zurück, um einen wissenschaftlichen Aufsatz zu verfassen, den er unter seinem alleinigen Namen veröffentlicht. Wer ist Urheber des Aufsatzes? (b) leitet ein großes Forschungsteam. Fünf seiner Mitarbeiter bereiten einen Aufsatz zu ihren jüngsten Forschungsergebnissen vor. In der Veröffentlichung erscheint Norberts Name den Namen der fünf Mitarbeiter vorangestellt, obwohl Norbert nicht einmal Zeit gefunden hat, den Aufsatz durchzulesen. Wer ist Urheber des Aufsatzes?

11 3. Miturheberschaft (4) b) Rechtfolgen Miturheberschaft Veröffentlichungs- und Verwertungsrecht Sonstige Urheberpersönlichkeitsrechte 8 Abs. 2 UrhG: Gesamthänderische Bindung Bestimmungsrecht des Einzelnen Merke: Die Miturheberschaft begründet eine urheberrechtlich modifizierte Gesamthandsgemeinschaft. Auf diese sind die Vorschriften über die Gesamthandsgemeinschaft des BGB insbes. 718, 719 BGB anzuwenden, soweit sich nicht aus dem Urheberrecht Abweichendes ergibt

12 3. Miturheberschaft (5) b) Rechtsfolgen (1) 8 Abs. 2 S. 1 UrhG, 709 Abs. 1 BGB: Über die Veröffentlichung und die Verwertung kann im Innenverhältnis nur gemeinsam entschieden werden. 8 Abs. 2 S. 2 UrhG: Treuepflicht zur Mitwirkung 8 Abs. 2 S. 3 UrhG: Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft (Klage im eigenen Namen) (2) 8 Abs. 2 S. 2 UrhG, 709 Abs. 1, 714 BGB: Im Außenverhältnis gilt grundsätzlich Gesamtvertretung; jedoch kann Abweichendes vereinbart werden (3) 8 Abs. 3 UrhG: Beitragsgemäße Verteilung der Erträgnisse im Grundsatz (4) Wegen 29 Abs. 1 UrhG ist weder eine Übertragung des eigenen Anteils noch entgegen 719 BGB die Übertragung des gesamten Urheberrechts möglich. Auch kann keine Kündigung nach 723 BGB erfolgen. Möglich ist nach 8 Abs. 4 S. 1 UrhG nur der Verzicht auf den individuellen Anteil an den Verwertungsrechten (5) Andere Urheberpersönlichkeitsrechte als das Veröffentlichungsrecht ( 12 UrhG) kann jeder Urheber grundsätzlich gesondert auch gegen den Willen der anderen Miturheber geltend machen

13 4. Urheber verbundener Werke ( 9 UrhG) (1) a) Voraussetzungen Merke: Beispiele: Eine bloße Werkverbindung liegt vor, wenn die einzelnen Beiträge selbstständig verwertbar bleiben. Typischerweise geschieht dies bei der Verbindung verschiedener Werkarten miteinander Lied, Oper, Verbindung von Text und Bild, Verbindung von Musik und Film 9 UrhG: Es bestehen selbstständige Urheberrechte an selbstständigen Werken

14 4. Urheber verbundener Werke ( 9 UrhG) (2) b) Rechtsfolgen Fall 35: Komponist Klaus und Texter Thomas schreiben zusammen ein Lied für Deutschland, um zum 30. Male am European Song Contest teilzunehmen. Für ganz Europa wenig überraschend floppt das Lied. Klaus möchte sein Lied nun wenigstens für die Waschmittelwerbung gewinnbringend einsetzen. Obwohl der Text nicht Verwendung finden soll, ist dies Thomas nun doch des schlechten Geschmacks zu viel. Er möchte wissen, ob er sich gegen die Pläne des Klaus wehren kann 9 UrhG: Es besteht lediglich eine Treupflicht zur Mitwirkung an der Verwertung der verbundenen Werke. Dagegen kann jeder Urheber sein Werk gesondert verwerten, sofern nichts anderes vereinbart wurde

15 4. Urheber verbundener Werke ( 9 UrhG) (3) b) Rechtsfolgen Fall 36: Merke: (Abwandlung zu Fall 35): Klaus und Thomas legen Ihren Streit bei. Thomas formuliert den Liedtext um. Aus dem Lied für Deutschland wird ein Sender für Deutschland, um als Erkennungslied des neuen Fernsehsenders PrivatTV ausgestrahlt zu werden. Noch bevor der Vertrag mit PrivatTV geschlossen wird, zerstreiten sich Klaus und Thomas erneut. Klaus kündigt Thomas und möchte sein Komposition nun nach eigenem Gusto verwerten. Ist die Kündigung wirksam? Schließen sich die Urheber verbundener Werke zur gemeinsamen Verwertung zusammen, begründet dies eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.s. der 705 ff. BGB. Ob die jeweiligen Verwertungsrechte zum gemeinsamen Gesellschaftsvermögen ( 718 BGB) gehören, ist eine Frage der Vereinbarung. Die Kündigung ist jederzeit möglich ( 723 Abs. 1 Satz 1 BGB)

16 5. Miturheberschaft, verbundene Werke, abgeleitete Werke Unterscheide: Abgeleitete Werke Verbundene Werke Miturheberschaft 3, 23 UrhG: Bearbeitung vorbestehender Werke 9 UrhG: Verbindung mehrerer selbstständig verwertbarer Werke 8 UrhG: Gemeinsame Werkschöpfung eines nur einheitlich verwertbaren Werks z.b.: Übersetzung z. B.: Lied z.b.: Film Selbstständige Urheberrechte Selbstständig verwertbare Urheberrechte Gesamthänderische Bindung mehrerer Miturheber bei der Werkverwertung

17 6. Urheberschaft bei Filmwerken im Besonderen (1) 89 ff. UrhG: Keine ausdrückliche Bestimmung, wer Urheber eines Filmwerkes ist 65 Abs. 2 UrhG: Nennung von Hauptregisseur, Drehbuchautor, Dialogautor, Filmmusikkomponist Merke: Aber: Dazu: 65 Abs. 2 UrhG beruht auf Art. 2 Abs. 2 Schutzdauer-RL und soll nur die Schutzdauer regeln, nicht dagegen, wer als Filmkomponist anzusehen ist. Die Urhebereigenschaft beurteilt sich allein nach 7 UrhG (BGH GRUR 2002, 961 zum Mischtonmeister) Art. 2 Abs. 1 Schutzdauer-RL: Der Hauptregisseur eines Filmwerks oder eines audiovisuellen Werks gilt als dessen Urheber oder als einer seiner Urheber. Es steht den Mitgliedstaaten frei, vorzusehen, dass weitere Personen als Miturheber benannt werden können. EuGH, Rs. C-277/10, Luksan: Die Mitgliedstaaten haben notwendig das Urheberrecht des Hauptregisseurs anzuerkennen und können europäisch verbürgte Vergütungsansprüche nicht anderen Personen insbes. dem Filmhersteller zuweisen

18 6. Urheberschaft bei Filmwerken im Besonderen (2) Unterscheidung zu Urhebern vorbestehender Werke: 89 Abs. 3 UrhG: Romanautoren, Drehbuchautoren, Komponisten sind Urheber vorbestehender Werke 88 UrhG: Recht zur Verfilmung der Urheber vorbestehender Werke Merke: Die h.m. zum deutschen Urheberrecht unterscheidet zwischen dem Urheberrecht an den vorbestehenden Werken (Roman, Drehbuch, Filmmusik, Kostüme, Filmbauwerke) und dem Filmwerk. 88 UrhG regelt die Rechteeinräumung in Bezug auf die vorbestehenden Werke, 89 UrhG jene in Bezug auf das Filmwerk

19 6. Urheberschaft bei Filmwerken im Besonderen (3) Unterscheidung zu Urhebern vorbestehender Werke: Nicht Filmurheber ist, wer ein Werk erstellt, das nicht unmittelbar für Filmzwecke geschaffen wurde (Roman, Oper, Musik) (unstreitig) oder wer für einen konkreten Film Werke schafft, die aber zumindest theoretisch selbstständig verwertbar bleiben (Drehbuch, spezielle Filmmusik) (strittig) Filmurheber ist wer selbst schöpferisch an der Filmproduktion mitwirkt, dessen Beitrag ununterscheidbar im Film aufgeht und im Laufe der Dreharbeiten oder im Anschluss daran mitwirkt.

20 6. Urheberschaft bei Filmwerken im Besonderen (4) Unterscheidung zu Urhebern vorbestehender Werke: Merke: Der Film begründet im Verhältnis zu den vorbestehenden Werken lediglich eine Bearbeitung nach 3 UrhG (z.b. im Verhältnis zur Romanvorlage) oder eine Verbindung nach 9 UrhG (z.b. im Verhältnis zur Filmmusik); die Schöpfer vorbestehender Werke sind nicht Filmurheber M.M. (siehe z.b.: Schricker/Loewenheim/Katzenberger, Vor 88 ff. Rn 65 ff.): Die h.m. verweigert einer Gruppe von Personen, die schöpferisch an der Filmherstellung mitgewirkt hat (insbes. den Drehbuchautoren) mit dem Argument der Erstellung eines nur vorbestehenden Werks das Filmurheberrecht Bohr, UFITA 78 (1977), 95, 129 ff.: Lehre vom Doppelcharakter der Beiträge, die einerseits den Film schöpferisch mitgestalten, andererseits aber auch selbstständig verwertbar sind (dagegen Schack, Rn. 337: Eine schöpferische Leistung kann nicht zur Entstehung von zwei unterschiedlichen Werken führen)

21 6. Urheberschaft bei Filmwerken im Besonderen (5) Unterscheidung zu Urhebern vorbestehender Werke: Eigene Auffassung: Für die M.M. spricht der eigenständige Schutz von Vorentwürfen im Rahmen des Schöpfungsvorgangs. Treten nach Werkschöpfung weitere Personen mit ihren schöpferischen Beiträgen hinzu, kann Miturheberschaft begründet werden. 89 Abs. 3 UrhG betrifft nur das Urhebervertragsrecht, nicht die Frage, wer Urheber ist (so auch Katzenberger) Frage: Worin liegt der wesentliche Unterschied zwischen der Auffassungen? 88, 89 UrhG: Kein Unterschied für das Urhebervertragsrecht. 88 UrhG gilt auf alle Fälle für vorbestehende Werke; 89 regelt die Rechteübertragung für das Urheberrecht am Filmwerk 13, 14 UrhG: Ohne Filmurheberrecht gibt es kein diesbezügliches Urheberpersönlichkeitsrecht, insbes. kein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft am Filmwerk 27 Abs. 1 UrhG: Beachtliche Relevanz für die Berechtigung bei Vergütungsansprüchen

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