Kapitalvermögen: Der Steuerleitfaden für Privatanleger 2012

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1 Sonderfachheft Nr. 1 Kapitalvermögen: Der Steuerleitfaden für Privatanleger 2012 Das 1. Sonderfachheft, aus gutem Anlass Ein kompliziertes Jahr, was die Besteuerung betrifft Martina Draper/finanzmarktfoto.at (2) Liebe Leserinnen, sehr geehrte Leser! Nach fünf regulären Fachheft-Ausgaben freue ich mich sehr, mit dem hier vorliegenden Heft die erste Sonderausgabe präsentieren zu dürfen. Und es geht- wie ich glaube - um das wichtigste Thema für Privatanleger. Denn wie soll man investieren, wenn man die Regeln nicht kennt? Das verunsichert, das führt dazu, dass man dem Kapitalmarkt fern bleibt. Gerade, wenn es um steuerliche Themen geht. Die Broker haben erzählt, dass bei den grossen Events fast jede Publikumsfrage einen steuerlichen Hintergrund hatte. Auch in den Diskussionsboards waren Besteuerungsfragen und -Ratespiele stark in Mode. Motto: Die Anleger wissen, was Aktien, Fonds, Zertifikate, ETFs sind; aber wie diese besteuert werden... keine Ahnung. Das ist ein Riesen-Malus und auch ein Vorwurf an die Politik. Da wurde gemurkst. Aber es hilft nichts: An den Börsen wurden weiter Kurse festgesetzt und das, was ich Anfang 2012 angekündigt hatte, ist eingetreten: 2012 ist zu einem Superjahr für diejenigen geworden, die investiert waren. Schade, dass die Umsätze gerade in einem steil nach oben gerichteten Heimatmarkt deutlich zurückgekommen sind; je nachdem, wie man misst, um mindestens ein Drittel. In diesem Sonderfachheft bringt Deloitte-Expertin Nora Engel-Kazemi Licht ins Dunkel der Besteuerung, sie hat sich wirklich reingehängt, das kompakt auf den Punkt zu bringen. Ich bin überzeugt, dass diese Unterlage für jeden Leser positive Aha-Effekte beinhaltet. Hoffentlich werden einige den Mut fassen, es wieder anzugehen. Tja, und vielleicht werden Sie, liebe Leser, diese Ausgabe auch mehrfach zu Gesicht bekommen. Es ist gut möglich, dass man diese nämlich auch in leicht adaptierter optischer Form (zb ein envorstand statt mir auf Seite 1) von der Hausbank zugeschickt bekommen wird. Geldinstitute können diesbezügliche Anfragen gerne an me@ christian-drastil.com richten, klar ist natürlich, dass die Inputs von Nora Engel-Kazemi so bleiben, wie sie sind. Damit bleibt mir, Ihnen viel Lesespass und Nutzen zu wünschen. Das Fachheft Nr. 6 erscheint Ende Februar, die bisherigen 5 Ausgaben sowie dieses Sonderheft gibt es unter in digitaler Form. Christian Drastil, Herausgeber Fachheft Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser! Die steuerlichen Regelungen zur Kapitalertragsteuer -Neu (auch KESt-Neu oder Vermögenszuwachssteuer genannt) sind unterjährig mit in Kraft getreten und haben das Steuerjahr 2012 in zwei Teile geteilt: Im ersten Quartal (und teilweise darüber hinaus) gelten noch die alten Regelungen zur Besteuerung von Kapitalgewinnen, d.h. für den Anleger die Aufnahme bestimmter, der sogenannten Spekulationsgewinne, in die Einkommensteuererklärung Ab dem 2. Quartal 2012 gelten die neuen Regelungen zum KESt-Abzug auf Kapitalgewinne, sofern die entsprechenden Wertpapiere bei einer österreichischen verwahrt werden. Diese müssen grundsätzlich (außer es werden Veranlagungsoptionen in Anspruch genommen) nicht mehr in die Einkommensteuererklärung 2012 aufgenommen werden. Kapitalgewinne, die ab dem auf einem ausländischen depot erzielt werden, sind in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und werden ähnlich der KESt mit einer 25%-igen Sondereinkommensteuer belastet. Soviel zu den Kapitalgewinnen. Es bleiben noch die Kapitalerträge, zu welchen insbesondere Zinsen, Dividenden oder aus Investment- oder Immobilienfonds zählen. Die Besteuerung der Kapitalerträge bleibt für 2012 im Wesentlichen unverändert ivz Werden Kapitalerträge im Inland erzielt oder über eine inländische bezogen, sind sie KESt-pflichtig, bei Bezug über eine ausländische sind sie in der Steuererklärung mit 25% Sondereinkommensteuer belastet hat das BMF ein eigenes Formular für die Besteuerung (fast aller) Kapitaleinkünfte ausgegeben das Formular E1 kv-2012, das im letzten Teil des Sonderfachheftes anhand von Beispielen erörtert wird. Dieses Sonderfachheft soll dem Privatanleger als eine Art Steuerleitfaden für das steuerlich ausnehmend komplizierte - Jahr 2012 dienen. Mag. Nora Engel-Kazemi Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Director Financial Services, Deloitte Wien IMPRESSUM Für den Inhalt verantwortlich: Büro Christian Drastil (Werbeagentur), Gussenbauergasse 4/34c, 1090 Wien. me@christian-drastil.com Vollständiges Impressum und Download auf Druck: Direkta Print & Mailing Factory, Petzoldstraße 6, 4020 Linz Auflage: 2000 Stück, dazu als PDF, anforderbar unter me@christian-drastil.com

2 Besteuerung von Kapitalvermögen bei Privatanlegern 2012 Nora Engel-Kazemi Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin, Director Financial Services, Deloitte Wien Für alle Wertpapiere, die nach dem vom Kunden angeschafft werden und bei denen die keine Kenntnis der Anschaffungskosten oder des Veräußerungserlöses hat, kann die ebenfalls Wertvermutungen anstellen, die jedoch zu keiner Endbesteuerung führen. In diesen Fällen muss daher der Anleger die tatsächlichen Anschaffungskosten bzw die tatsächlichen Veräußerungserlöse im Rahmen der Steuererklärung nachweisen. Weiters ist beim sukzessiven Erwerb von spapieren auf ein- und demselben Wertpapierdepot, die zb im Rahmen eines Wertpapiersparplanes angeschafft werden, zu beachten, dass die Anschaffungskosten jedes Neuerwerbes von der österreichischen für Steuerzwecke nach dem gleitende Durchschnittspreisverfahren zu berechnen sind. Bei sukzessivem Erwerb von Alt- oder gilt hingegen bei der Berechnung des s das FIFO-Verfahren. Realisierte Verluste aus dem Verkauf von werden (mit Einschränkungen) von der österreichischen automatisch mit anderen KESt-pflichtigen n (Dividenden, Zinsen) und Veräußerungsgewinnen (Aktien, Zertifikate, Fonds, etc) verrechnet. Nachstehend folgt nochmals eine Darstellung des Alt-, Übergangs- und es inkl. Besteuerung der jeweiligen. 2. Besteuerung von Wertpapieren 1. Alt-, Übergangs und Wichtige Steuerbegriffe für die Besteuerung von n Abhängig vom Kauf und Verkaufsdatum und nach Art der Wertpapiere ist zu unterscheiden: Aktien und Fondsanteile Kauf Verkauf vor dem zw und zw und ab dem ab dem Anleihen, Zertifikate und verbriefte Derivate Kauf Verkauf vor dem zw und zw und ab dem ab dem aus Alt- und sind anstelle eines KESt-Abzuges im Rahmen der Steuererklärung nach den Regelungen für Spekulationsgeschäfte zu behandeln, die eine Besteuerung nur Spekulationsfrist vorsehen, die für ein Jahr beträgt, für hingegen defacto verewigt ist. Verkäufe von außerhalb der Spekulationsfrist sind, Verkäufe von immer steuerpflichtig. aus fallen unter das KESt-Neu Regime. Zu beachten ist jedoch, dass auch bestimmte nach dem weiterhin vom Anleger im Rahmen der Steuererklärung zu erfassen sind. Dazu zählen insbesondere aus dem Verkauf von Privatplatzierungen, 2013 Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH geschlossenen Immobilienfonds und nicht depotfähigen Wertpapieren (nicht verbriefte Derivate, Rohstoffe, Fremdwährungsgewinne, die nicht beim Verkauf von Wertpapieren erzielt werden). Bei Aktien oder Fondsanteilen, die zum zählen und sich am auf dem Kundendepot befinden, kann es im Einzelfall vorkommen, dass die Anschaffungskosten von der österreichischen nicht mehr ermittelt werden können. Die Wertpapier-Anschaffungskosten-VO des BMF sieht für diesen Fall vor, dass die österreichischen en als Anschaffungskosten den gemeinen Wert zum ansetzen können. Der KESt-Abzug auf die hat nach dieser Verordnung Endbesteuerungswirkung, dh der Anleger muss diese nicht mehr in die Steuererklärung aufnehmen, außer der Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen liegt unter 25 % und er möchte die Veranlagungsoption in Anspruch nehmen, oder er möchte die tatsächlichen Anschaffungskosten nachweisen oder er möchte diese mit Verlusten auf einem anderen Wertpapierdepot ausgleichen. Martina Draper/finanzmarktfoto.at (2) In den nachfolgenden Tabellen werden die Besteuerung von Kapitalerträgen und -gewinnen aus Aktien, Anleihen, Zertifikaten und Investmentfonds auf einem inländischen Wertpapierdepot dargestellt. Kapitalerträge, mit der Ausnahme von inländischen Dividenden, und Kapitalgewinne aus, die auf einem ausländischen Wertpapierdepot erzielt werden, sind statt mit Abzug mit 25% Sondereinkommensteuer im Rahmen der Steuererklärung des Anlegers zu erfassen. Der Anleger hat aber die Möglichkeit für sämtliche KESt- und Sonder-ESt pflichtigen Kapitalerträge und -gewinne die Veranlagungsoption zum niedrigeren auszuüben durch Aufnahme sämtlicher Kapitaleinkünfte in die Steuerklärung. Eine allenfalls zu viel einbehaltene KESt wird dann erstattet. Anschaffungsneben- sowie Werbungskosten (zb Spesen, Agios) können nicht berücksichtigt werden. Ebensowenig können Freibeträge und Freigrenzen in Anspruch genommen werden, außer das gesamte Jahreseinkommen des Anlegers beträgt weniger als EUR bzw weniger als EUR wenn zb lohnsteuerpflichtige Einkünfte vom Anleger bezogen wurden. Bei Spekulationsgewinnen aus Alt- und hingegen gilt eine Steuerfreigrenze von 440 EUR p.a.. Wird dieser Betrag, nach Verrechnung mit Spekulationsverlusten, überschritten, sind die Spekulationsgewinne in vollem Umfang mit dem zu besteuern. Wird der Betrag unterschritten, ist er zur Gänze steuerbefreit. Steuerpflichtige, die lohnsteuerpflichtige Einkünfte beziehen, können für Spekulationsgewinne den Veranlagungsfreibetrag von 730 EUR p.a. in Anspruch nehmen. Im Gegensatz zum Freibetrag kann dieser Betrag von den Spekulationseinkünften abgezogen werden, wenn diese den Betrag von 730 EUR p.a. überschreiten. Bei Ermittlung der Spekulationseinkünfte können Anschaffungsneben- sowie Werbungskosten berücksichtigt werden. 2

3 Aktien am Inlandsdepot Dividenden,, Anrechnung Anrechnung von bis zu von bis zu 15% ausländischeländischer 15% aus- Quellensteuesteuer Quellen- bei Verkauf,, Anrechnung von bis zu 15% ausländischer Quellensteuer Dividenden inländischer Aktien werden bei Ausschüttung mit belastet und dem Privatanleger netto gutgeschrieben. Dividenden ausländischer Aktien können auch dem -Abzug unterliegen, wenn die Dividendengutschrift durch eine inländische erfolgt. Werden im Ausland Quellensteuern einbehalten, ist die verpflichtet, bis zu max. 15% der ausländischen Quellensteuer auf die österreichische KESt anzurechnen und nur mehr den verbleibenden KESt-Betrag einzubehalten. Sollte im Ausland mehr als 15% Quellensteuer eingehoben worden sein, kann der nicht anrechenbare Teil der Quellensteuern vom Anleger mittels eigenem Antrag im ausländischen Quellenstaat rückgefordert werden, somit ist dann die ausländische Dividende ebenso wie die inländische effektiv mit 25% besteuert. Zu beachten ist, dass die Rückforderung nur durch den Anleger selbst und in jedem Quellenstaat gesondert erfolgen muss, die entsprechenden Rückforderungsformulare können beim Wohnsitzfinanzamt bestellt werden. Eine Rückforderung im Ausland ist idr für 3 bis 5 Jahre im Nachhinein möglich, der genaue Verjährungszeitraum ist von Land zu Land unterschiedlich. Das folgende Beispiel soll die Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die österreichische KESt darstellen: Beispiel: Der Privatanleger X besitzt Schweizer Aktien auf seinem österreichischen Wertpapierdepot. Im April 2012 wurde eine Bruttodividende von EUR 100 ausgeschüttet, von der in der Schweiz 35% Verrechnungsteuer (= EUR 35) einbehalten wurde. Die Bruttodividende unterliegt in Österreich, wobei die österreichische 15% der Schweizer Verrechnungssteuer anrechnen kann und nur mehr 10% KESt (= EUR 10) einbehalten muss. Der Anleger X erhält somit eine Nettodividende ihv 55 EUR (= EUR 100 EUR 35 EUR 10) von seiner österreichischen Hausbank gutgeschrieben. Die 20% nicht anrechenbare Schweizer Quellensteuer kann er mittels eigenem Antrag in der Schweiz rückfordern und hätte dann eine Nettodividende von 75 EUR, was einer effektiven Besteuerung von 25% entspricht. Erfolgt die Dividendengutschrift durch eine ausländische, ist die ausländische Dividende im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit 25% Sonder-ESt zu besteuern, wobei je nach Doppelbesteuerungsabkommen im Ausland einbehaltenen Quellensteuern angerechnet bzw. rückgefordert werden können. Anleihen am Inlandsdepot Zinsen auf Kupons inkl. Stückzinsen bei Verkauf, auf Kupons inkl. Stückzinsen Verkauf :, danach 25% Sonder-ESt auf Kupons, keine KESt auf Stückzinsen (sind Teil des s) Während des Zinsanspruchzeitraums einer Anleihe angelaufene Stückzinsen, welche beim An- und Verkauf mittels KESt-Gutschrift bzw. -abzug der inländischen abgerechnet werden, entfallen grundsätzlich ab dem (Ausnahme: Stückzinsen bei Verkauf von Anleihen, die dem Anleger bei Kauf eine KESt-Gutschrift vermittelt haben). Die Stückzinsen werden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr über einen separaten KESt-Abzug versteuert, sondern gelten als Teil der Anschaffungskosten bzw. des Veräußerungsund Tilgungserlöses und somit als Teil eines s oder Verlustes. Werden Anleihen nicht öffentlich angeboten (sog. private placement), sind die Zinsen zum steuerpflichtig, bei Alt- und gilt die einbehaltene KESt als eine Art Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Bei wird bei private placement Anleihen keine KESt einbehalten, allerdings kann die inländische im Zweifel von einem öffentlichen Anbot und somit einer KESt-Pflicht ausgehen, was aber nicht den Anleger von seiner Steuererklärungspflicht entbindet. Zinsen aus private placements sind im Rahmen der Steuererklärung mit dem zu besteuern unter Anrechnung der einbehaltenen KESt. Zertifikate am Inlandsdepot Zinsen auf Kupons inkl. Stückzinsen auf positiven Unterschiedsbetrag über dem Emissionskurs, bei Spekulationsgewinnen Spekulationsfrist unter dem Emissionskurs auf Kupons inkl. Stückzinsen auf positiven Unterschiedsbetrag über dem Emissionskurs. (Verkauf bis ) bzw. 25% Sonder-ESt (Verkauf ab dem ) bei Spekulationsgewinnen unter dem Emissionskurs auf Kupons, keine KESt auf Stückzinsen (sind Teil des s) verbriefte Produkte: auf Nicht verbriefte Produkte: auf Die Regelungen über den KESt-Abzug bei Zinsen gelten bei Zertifikaten sinngemäß wie bei Anleihen. Positive Unterschiedsbeträge über dem Emissionskurs sind bei bestimmten Zertifikaten, die als gelten,. Zu diesen Zertifikaten zählen Index- und Diskountzertifikate mit weniger als 20% Kapitalgarantie, die vor dem emittiert wurden (bei Daueremissionen ist eine Schließung der Emission vor dem für eine gänzliche Steuerbefreiung erforderlich, ist nur der erzielte Ertrag ) und für Hebelzertifikaten mit Hebel größer 5. Werden hingegen diese en szertifikate Spekulationsfrist verkauft, ist der Spekulationsgewinn steuerpflichtig. aus dem Verkauf des Fondsanteils Transparente Investmentfonds am Inlandsdepot Ordentliche Außerordentliche (Substanzgewinne) Fondsgeschäftsjahre, die vor dem beginnen: auf 20% der Substanzgewinne aus dem Verkauf von Aktien und Aktienderivaten (Aktiensubstanzgewinne) bei Verkauf, Sicherungssteuer wird letztmalig für Verkäufe oder Depotausgänge weißer transparenter Fonds einbehalten (in Steuererklärung 2012 rückforderbar) auf die folgenden Substanzgewinne: 30%/40% Aktiensubstanzgewinne für Fondsgeschäftsjahre, die nach dem /2012 beginnen; 50%/60% für Fondsgeschäftsjahre die 2013/2014ff beginnen Sicherungssteuer wird letztmalig für Verkäufe oder Depotausgänge weißer transparenter Fonds einbehalten (in Steuererklärung 2012 rückforderbar) auf Differenz zw. Veräußerungserlös und Anschaffungskosten, die um erhöht und um e reduziert wurden Investmentfonds sind nicht Steuersubjekt, sondern die auf Fondsebene erzielten und werden steuerlich dem Investor zugerechnet, unabhängig davon, ob der Fonds an den Investor vornimmt oder nicht. Investmentfonds gelten steuerlich als transparent, wenn von einem inländischen Steuervertreter des Fonds die n gegenüber den Steuerbehörden (Österreichische Kontrollbank bzw 31. März 2012 BMF für weiße transparente Fonds) nachgewiesen werden. Als gelten auf Fondseben realisierte und nicht ausgeschüttete Dividenden, Zinsen (ordentliche ) und ein bestimmtes Ausmaß an Substanzgewinnen (außerordentliche ), die der Investor nach Ablauf des Fondsgeschäftsjahres zu besteuern hat. Die Sicherungssteuer wurde bei weißen transparenten Fonds (= ausländische Fonds, deren vom Steuervertreter bis an das BMF gemeldet wurden und vom Anleger in der Steuererklärung zu besteuern waren, da keine entsprechenden KESt-Meldungen an die OeKB stattfanden), die auf einem inländischen Depot gehalten wurden, letztmalig von Beständen zum sowie bei Verkäufen oder Depotentnahmen von der abgezogen und ist bei korrekter Besteuerung der transparenten Fondserträge in der Steuererklärung des Anlegers 2011 bzw rückforderbar. Dies gilt entsprechend auch für intransparente Fonds (siehe nachfolgend). Da alle Fonds auf einem inländischen Depot ab dem einem KESt-Abzug unterliegen, war keine Sicherungssteuer mehr notwendig und wurde seitens des Gesetzgebers gestrichen. Bei der Berechnung des s aus santeilen ist zu beachten, dass 3

4 die bereits während der Behaltedauer besteuerten n vom tatsächlichen Gewinn abgezogen werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Umgekehrt gilt dies auch für während der Behaltedauer erhaltene e, zb aus Substanzzahlungen oder en Substanzgewinnen, da diese Beträge doppelt nicht besteuert wären. Die Adaptierung des s erfolgt durch Erhöhung bzw Reduktion der Anschaffungskosten nach Ver-KEStung der n bzw nach Zahlung einer en Ausschüttung durch die depotführende des Fondsanlegers automatisch und soll anhand des folgenden Beispiels dargestellt werden: Beispiel: Der Privatanleger X hat ein Depot bei einer österreichischen und hat im Jänner 2011 Fondsanteile an einem transparenten thesaurierenden Aktienfonds um EUR 100 erworben und im Februar 2011 Fondsanteile an einem transparenten ausschüttenden Aktienfonds um EUR 150 erworben. Beide Fonds haben am ihr Geschäftsjahresende. Im September 2012 erhält X eine Ausschüttung aus dem ausschüttenden Fonds ihv EUR 2, weiters hat der ausschüttende Fonds noch EUR 2 Kursgewinne während des Geschäftsjahres 2011/2012 realisiert, die nicht ausgeschüttet werden. Der thesaurierende Fonds realisiert im Geschäftsjahr 2011/2012 Zinsen von EUR 0,2, Dividenden von EUR 2 und Kursgewinne von EUR 6. Im Dezember 2012 werden die Anteile am thesaurierenden Fonds um EUR 110 verkauft. Besteuerung der Ausschüttung: Die zieht (EUR 0,5) auf die Ausschüttung ab. Besteuerung der n ( age ): Die (restlichen) age für den ausschüttenden Fonds betragen EUR 0,6 (= 30% * EUR 2 Kursgewinne, da das Fondsgeschäftsjahr nach dem begonnen hatte), davon behält die (EUR 0,15) ein. Die steuerlichen Anschaffungskosten betragen nach der Besteuerung der age EUR 100,6 (EUR EUR 0,6) und werden von der österreichischen in Evidenz gehalten. Für den thesaurierenden Fonds betragen die age EUR 4 (= EUR 0,2 Zinsen, EUR 2 Dividenden und 30% * EUR 6 Kursgewinne, da das Fondsgeschäftsjahr ebenfalls nach dem begonnen hatte), davon behält die (EUR 1) ein. Die steuerlichen Anschaffungskosten des thesaurierenden Fonds betragen nach der Besteuerung der age EUR 104 (EUR EUR 4) und werden ebenfalls von der österreichischen in Evidenz gehalten. In der Praxis werden die age vom Steuervertreter des jeweiligen Fonds an die OeKB gemeldet und die depotführende zieht von den veröffentlichen Werten bei Meldung entsprechend ab, muss also die age nicht selbst ermitteln. Besteuerung des s bei Verkauf: Der Gewinn ihv EUR 10 (= EUR 110 EUR 100) ist für Steuerzwecke wie folgt zu ermitteln: EUR 110 Veräußerungserlös EUR 104 steuerliche Anschaffungskosten = EUR 6. Die behält vom steuerlichen Gewinn ihv EUR 6 (EUR 1,5) ein. Pauschale 25% Sonder-ESt auf ermittelte pauschal (90% der Wertsteigerung im Ka Ausschüt- lenderjahr; tungen können in Abzug mind. 10% des letzten gebracht Rücknahmepreises im werden Kalenderjahr) aus dem Verkauf des Fondsanteils Intransparente Investmentfonds am Inlandsdepot bei Verkauf, Sicherungssteuer wird letztmalig für Verkäufe oder Depotausgänge einbehalten (in Steuererklärung 2012 rückforderbar) 25% Sonder-ESt auf pauschal ermittelte können in Abzug gebracht werden Sicherungssteuer wird letztmalig für Verkäufe oder Depotausgänge einbehalten (in Steuererklärung 2012 rückforderbar) auf pauschal ermittelte Argumentierbar, dass in Abzug gebracht werden können auf Differenz zw. Veräußerungserlös und Anschaffungskosten, die um pauschale erhöht wurden Martina Draper/finanzmarktfoto.at (3) Fonds gelten steuerlich als intransparent, wenn die n nicht von einem inländischen Steuervertreter nachgewiesen werden und kein Selbstnachweis mittels eigenen Formulars in der Steuererklärung des Investors oder mittels Meldung an die Österreichische Kontrollbank erfolgt. Bei der Sicherungssteuer gelten die Regelungen wie bei weißen transparenten Fonds. Bei intransparenter Fonds sind die pauschalen n nach erfolgtem KESt-Abzug durch die österreichische zwecks Vermeidung einer Doppelbesteuerung genauso wie bei transparenten Fonds von der den Anschaffungskosten hinzuzurechnen. Dies gilt erstmals zum Werden in weiterer Folge im Rahmen des Selbstnachweises die tatsächlichen n nachgewiesen, hat die eine Gutschrift zuviel einbehaltener KESt auf die pauschalen zu gewähren und die Hinzurechnung zu den Anschaffungskosten wieder zu korrigieren. 3. Besteuerung von Derivaten Einkünfte Termin- und Differenzgeschäfte, erhaltene Optionsprämie: Optionen: bei Verkauf und Glattstellung, Swaps: Surrogatsprinzip Derivate am Inlandsdepot Verkauf bis : Verkauf ab : 25% Sonder- ESt Nicht verbriefte Produkte: Verbriefte Produkte: Laufende und aus an Termin- und Differenzgeschäften gelten unabhängig von der Laufzeit als Spekulationsgewinne. Erhaltenen Optionsprämien gelten als Spekulationsgewinne, sofern die Laufzeit der Option weniger als ein Jahr beträgt. Beträgt die Laufzeit bei erhaltenen Optionsprämien mehr als ein Jahr, sind die als sonstige Einkünfte mit dem zu besteuern und entsprechende Verluste nur sehr eingeschränkt innerhalb dieser speziellen Einkunftsart ausgleichsfähig. Bei Long Optionen gelten nur aus Verkäufen oder einer Glattstellung Spekulationsfrist als Spekulationsgewinn, nach Ablauf der Spekulationsfrist sind diese. Das Surrogatsprinzip bei Swaps bedeutet, dass steuerlich von einem Tausch von Zahlungen ausgegangen wird. So gelten zb bei einem Zinsswap die vom Swappartner erhaltenen Zahlungen steuerlich als Zinsertrag. 4. Besteuerung von Kapitalmaßnahmen Unter Kapitalmaßnahmen werden verschiedene zivil- und gesellschaftsrechtliche Vorgänge verstanden, die im Zusammenhang mit Wertpapieren, zumeist Aktien stehen. Die Kapitalmaßnahmen-Verordnung des BMF unterscheidet steuerrelevante und nicht steuerrelevante Kapitalmaßnahmen. Bei steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen, das sind Maßnahmen, die sich auf das Eigenkapital einer Körperschaft und/oder auf die Stückelung von Wertpapieren beziehen, Verschmelzungen von Investmentfonds, die Lieferung von Wertpapieren zur Tilgung von strukturierten Finanzprodukten (Convertibles und Reverse Convertibles) liegt grundsätzlich keine KESt-pflichtige Realisierung, dh kein KESt-pflichtiger Gewinn vor. Die eingebuchten Wertpapiere treten für 4

5 Zwecke des KESt-Abzuges zur Abgrenzung von Alt- und an die Stelle der ausgebuchten Wertpapiere. Ausgenommen davon sind Zahlungen aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder infolge einer Liquidation, wenn die abzugsverpflichtete davon Kenntnis hat. Diese führen zu einer Verminderung der entsprechenden Anschaffungskosten bzw es liegen steuerpflichtige realisierte Wertsteigerungen vor, wenn die Zahlung die Anschaffungskosten übersteigt. Nicht steuerrelevante Kapitalmaßnahmen bilden lediglich abwicklungs- oder buchungstechnische Vorgänge auf dem Depot ab oder bewirken Stammdatenänderungen bloß informativer oder administrativer Art und sind daher in steuerlicher Hinsicht unbeachtlich (zb Erneuerung der Wertpapierurkunde, Änderungen der Wertpapierkennnummer). 5. Besteuerung von Fremdwährungsgewinnen Wird ein auf eine Fremdwährung lautendes Wertpapier gegen Fremdwährung verkauft, liegt ein Veräußerungsgewinn vor, der je nach Zugehörigkeit des Wertpapieres zum Alt-, Übergangs oder zu besteuern ist (siehe oben Tabellen unter Pkt 4). Dabei sind sowohl die Anschaffungskosten als auch der Veräußerungserlös in EUR umzurechnen, selbst wenn die Anschaffung und/oder die Veräußerung über ein Fremdwährungskonto erfolgen. Konvertierungsgewinne aus einem Fremdwährungsdarlehen in eine andere zum EU- RO wechselkursstabile Fremdwährung sind, sofern es sich um realisierte Spekulationsgewinne handelt, zum, ab dem unabhängig von der Behaltedauer des zu Grunde liegenden Darlehens bzw der Forderung mit 25% Sondereinkommensteuer zu erfassen. Wird von einem Fremdwährungsguthaben Geld behoben, liegt ebenfalls ein sondereinkommensteuerpflichtiger Gewinn vor. Der Gewinn aus dem Tausch von Valuten (zb Dollarbanknoten gegen EURO-noten) ist Spekulationsfrist zum steuerpflichtig, nach Ablauf der Spekulationsfrist. 6. Besteuerung von Edelmetallen Erwirbt der Anleger physisches Edelmetall, wie zb Gold- oder Silbermünzen bzw. Goldbarren, die in einem safe verwahrt werden, gelten bei Verkauf weiterhin dieselben Regelungen wie bei von Wertpapieren. Wird das Edelmetall länger als ein Jahr gehalten, ist der Gewinn, bei Verkauf Spekulationsfrist ist der Gewinn im Rahmen der Steuererklärung mit dem zu besteuern. Diese Regelung gilt im Übrigen auch für den Verkauf anderer beweglicher Wirtschaftsgüter (mit der Ausnahme von Wertpapieren des Übergangs- und es), wie zb für Kunstgegenstände und Antiquitäten. Zu beachten ist, dass dies nicht für Edelmetallzertifikate oder Edelmetallfonds gilt. Hier gelten grundsätzlich die Besteuerungsregelungen für Zertifikate bzw Investmentfonds. Eine Ausnahme stellen Edelmetallfonds dar, die ausschließlich in Edelmetall wie zb Goldbarren oder Diamanten investieren und kein isd Investmentfondsgesetzes risikogestreutes Vermögen aufweisen, welches bei zumindest 6 unterschiedlichen Veranlagungen angenommen wird. Für diese Fonds gelten die allgemeinen Besteuerungsregelungen, d.h. ja nach Rechtsform des Fonds kann der Anleger eine aktienähnliche Veranlagung oder einen Anteil an einer ausländischen Personengesellschaft haben. Dies ist im Einzelfall gesondert zu prüfen. 7. Verlustausgleich bei Alt-, Übergangs und Werden santeile verkauft, so ist ein Verlust nur im Rahmen der Steuererklärung des Anlegers ausgleichsfähig, wenn er steuerlich als Spekulationsverlust gilt. Verluste nach Ablauf der Spekulationsfrist können steuerlich gar nicht ausgeglichen werden. Somit kommen im Jahr 2012 nur mehr als steuerlich verwertbare Spekulationsverluste aus dem Verkauf von Anleihen, Zertifikaten oder verbrieften Derivaten in Betracht. Diese können ausgeglichen werden, allerdings nur mit 2012 erzielten Spekulationsgewinnen, nicht mit anderen positiven Einkünften des Anlegers. Ein Verlustvortrag in Folgejahre ist nicht möglich. Im Gegensatz zum können beim alle Verluste im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden, da sie steuerlich unabhängig von der Behaltedauer als Spekulationsverluste gelten. Die Verlustausgleichsbeschränkungen, die beim gelten, sind sinngemäß anzuwenden. Solche Verluste können nicht mit n aus dem Verkauf von Wertpapieren des es verrechnet werden. Beim werden ab dem erzielte Verluste automatisch von der inländischen für alle Depots eines Privatanlegers berücksichtigt, ab auf täglicher Basis, für das Rumpfjahr (1.4. bis ) im nach hinein bis spätestens durch Aufrollung des Jahres Der Anleger erhält von seiner österreichischen eine Bescheinigung über den von der vorgenommenen depotübergreifenden Verlustausgleich. Verluste aus santeilen ab unterliegen den folgenden Ausgleichsbeschränkungen: Verluste können mit n aus anderen santeilen, Dividenden, n n aus Investmentfondsanteilen sowie Zinsen aus sforderungswertpapieren (insbesondere Anleihen und Zertifikaten) ausgeglichen werden. Zinsen aus Alt- und spapieren und Zinsen aus Geldeinlagen bei en können nicht für den Verlustausgleich herangezogen werden. Der depotübergreifende Verlustausgleich gilt nicht für Gemeinschaftsdepots (sog. UND/ODER Depots) des Privatanlegers. In diesem Fall ist nur ein auf das Gemeinschaftsdepot begrenzter Verlustausgleich möglich. Weiters ist der depotübergreifende Verlustausgleich für betrieblichen Zwecken dienende Depots des Anlegers und für Treuhanddepots ausgeschlossen. Die auf diesen Depots erzielten Verluste kann der Steuerpflichtige nur im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigen. Verluste können auch nicht mit n ausgeglichen werden, bei deren Berechnung sich die pauschaler Werte bedienen musste, da zb die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt waren. Hat die die Anschaffungskosten von Aktien und Fondsanteilen gemäß Wertpapier-Anschaffungskosten-Verordnung des BMF pauschal mit dem Kurswert zum angesetzt, sind diese nicht vom Ausgleichsverbot umfasst. Einen Verlustvortrag in Folgejahre kann auch die inländische bei nicht vornehmen. Der Anleger kann diese Verluste im Rahmen der Steuererklärung mit entsprechenden n auf Depots bei anderen en im selben Jahr ausgleichen. Folgendes Beispiel soll die Verlustverrechnung 2012 im Rahmen der Jahresrollung für den Privatanleger X mit einem Wertpapierdepot und einem Girokonto bei einer österreichischen darstellen. Beispiel: Anleger X hat auf seinem österreichischen Girokonto im Jahr 2012 Zinsen von EUR 250 erzielt, wovon EUR 62,5 KESt einbehalten wurde. Am österreichischen Wertpapierdepot hat Anleger X österreichische Aktien und ausländische Aktien, die er beide im April 2012 erworben hat und Anleihen, die er im Juni 2012 erworben hat. Weiters hat Anleger X Fondsanteile an einem transparenten thesaurierenden Aktienfonds, die er im Jänner 2011 um EUR gekauft hat und Fondsanteile an einem transparenten ausschüttenden Aktienfonds, die er im März 2011 um EUR gekauft hat. Beide Investmentfonds haben am ihr Geschäftsjahresende. Im April 2012 erhält Anleger X eine (Netto)Dividende von EUR 75 auf die österreichischen Aktien gutgeschrieben (nach Einbehalt von EUR 25 KESt durch die auszahlende inländische Kapitalgesellschaft). Im Mai des Jahres 2012 verkauft Anleger X die Aktien mit einem Verlust von EUR 700. Im September des Jahres 2012 erzielt er bei der Veräußerung der Anleihen einen Gewinn von EUR 1.200, in dem EUR 200 Stückzinsen enthalten sind. Im Oktober des Jahres 2012 erhält er eine Dividende von EUR 130 auf die ausländischen Aktien gutgeschrieben (nach Einbehalt von 35% ausländischer Quellensteuer, dh EUR 70). Im November des Jahres 2012 erhält er eine Ausschüttung aus dem ausschüttenden Fonds ihv EUR 50. Der Steuervertreter des thesaurierenden Fonds meldet für das Fondsgeschäftsjahr 2011/2012 von 65. Im Dezember 2012 werden die Anteile am thesaurierenden Fonds um EUR verkauft. Lösung: Der Verlust aus dem saktienverkauf von EUR 700 ist mit der österreichischen (Brutto)Dividende von EUR 100, mit der ausländischen KEStpflichtigen Dividende von EUR 80 (= Bemessungsgrundlage für den KESt-Abug von 5

6 EUR 20), dem sanleihegewinn von EUR (inklusive Stückzinsen!), dem Gewinn aus der Veräußerung des sfondsanteils von EUR 100 abzüglich der n von EUR 65 sowie der Fondsausschüttung von EUR 50 ird Jahresrollung 2012 zu verrechnen. Eine Verrechnung des Verlustes mit den Girokontozinsen von EUR 250 scheidet aus. Die österreichische zieht zunächst KESt auf den Anleihegewinn ihv EUR 300 (25% von EUR inklusive Stückzinsen) und auf die ausländische Dividende ihv EUR 20 (10% Rest-KESt nach der Anrechnung der ausländischen Quellensteuer ihv 15% gem Auslands-KESt VO) ab. Die restlichen 20% ausländische Quellensteuer (dh EUR 40) können im ausländischen Quellenstaat mittels Antrag vom Anleger X rückerstattet werden. Weiters zieht die österreichische KESt auf die Fonds-Ausschüttung ihv 12,5 (25% Schenkung oder Erbschaft, an eine andere Privatperson auf ein anderes Inlandsdepot übertragen, benötigt die für die Unterdrückung der Verkaufsbesteuerung einen dokumentarischen Nachweis über die Unentgeltlichkeit (zb Notariatsakt, Einantwortungsbeschluss oder Schenkungsmeldung, gemäß BMF nicht aber ein schriftlicher Schenkungsvertrag). Bei einer entsprechenden unentgeltlichen Übertragung im Ausland muss der Privatanleger selbst innerhalb eines Monats bei seinem Wohnsitzfinanzamt eine Meldung erstatten, die die übertragenen Wertpapiere, deren Anschaffungskosten und das ausländische Depot des Beschenkten umfasst. In der nachstehenden Tabelle werden nochmal die unterschiedlichen Meldeverpflichtungen bei Depotüberträgen zusammengefasst. Von Inländ. Inländ. Inländ. Ausländ. Ausländ. Ausländ. An Selbe Depot desselben Steuerpflichtigen Unentgeltlich auf Depot eines anderen Steuerpflichtigen Inländ. Ausländ. Stelle Stelle Keine Meldung n/a Mitteilung AK durch inländ. Nachweis der Unentgeltlichkeit oder Meldung an BSt-FA durch inländ. Meldung an Betriebsstättenfinanzamt (BSt-FA) durch inländ. Nachweis der Unentgeltlichkeit oder Meldung an BSt-FA durch inländ. Selbe Stelle n/a Keine Meldung Depot desselben Steuerpflichtigen Unentgeltlich auf Depot eines anderen Steuerpflichtigen Mitteilung AK durch ausländ. Meldung an WS-FA durch Stpfl./ Erben Meldung an Wohnsitzfinanzamt (WS-FA) durch Stpfl. Meldung an WS-FA durch Stpfl./ Erben von EUR 50) sowie auf die n Erträg ihv 16,25 (25% von EUR 65) ab. Der Gewinn aus der Veräußerung des thesaurierenden Fonds ihv EUR 100 (EUR EUR 1.000) ist um den zuvor besteuerten n Ertrag ihv EUR 65 zu vermindern, da die bereits versteuerten n die steuerlichen Anschaffungskosten der Fondsanteile entsprechend erhöhen (EUR EUR 65). Damit zieht die österreichische auf den steuerlichen Veräußerungsgewinn im Dezember 2012 KESt ihv 8,75 ab (25% von EUR 35). Die EUR 25 KESt auf die Inlandsdividende wurde schon bei Auszahlung der Dividende im April 2012 von der österreichischen Aktiengesellschaft einbehalten. In Summe hat der Anleger X im Jahr 2012 KESt ihv EUR 366,25 gezahlt (zzgl EUR 62,5 auf die Girokontozinsen, die aber nicht in den Verlustausgleich einbezogen werden dürfen) Die österreichische refundiert dann ird Jahresrollung 2012 bis spätestens 30. April 2013 dem Anleger X wieder KESt in Höhe von EUR 175 (=25% von 700 saktienverlust). 8. Steuerliche Behandlung von Depotüberträgen Werden Wertpapieren, die als gelten, auf ein anderes Depot übertragen, so gilt dieses Ereignis, wenn es nach dem passiert, steuerlich als Verkauf. Unter bestimmten Voraussetzungen werden die Rechtsfolgen des Verkaufes, nämlich der KESt-Abzug auf die stillen Reserven, unterdrückt bzw aufgeschoben. Die Voraussetzung, damit ein Depotübertrag bei ein und derselben Privatperson, d.h. ohne Wechsel des Steuerpflichtigen nicht als Verkauf besteuert wird, sondern steuerneutral bleibt, ist die Meldung bestimmter Daten entweder an die aufnehmende oder die Finanzbehörden (Offenlegung). Überträgt der Privatanleger Neuvermögen zwischen zwei privaten Depots innerhalb derselben österreichischen oder ausländischen, ist keine Meldung über die übertragenen Wertpapiere notwendig, die Anschaffungskosten der Wertpapiere werden am neuen Depot für Zwecke der KESt übernommen. Dies gilt auch beim Übertrag von spapieren vom betrieblichen Depot auf das Privatdepot des Anlegers. Allerdings muss der Anleger die Regelungen zur Entnahme von Betriebsvermögen beachten, die eine Besteuerung stiller Reserven als Differenz zwischen höherem Teilwert bei Entnahme (=Kurswert) und Anschaffungskosten im Rahmen seiner Steuererklärung bei den betrieblichen Einkünften vorsieht. Werden in weiterer Folge die bei Verkauf am privaten Depot ver-kestet, kann der Anleger zwecks Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Rahmen der Steuererklärung des Verkaufsjahres den zu hoch besteuerten Gewinn bzw den zu geringen Verlust korrigieren und eine allenfalls zu hoch einbehaltene KESt rückfordern. Überträgt der Privatanleger Neuvermögen vom In- oder Ausland auf das Depot einer anderen inländischen, so muss die aufnehmende inländische von der Vorgängerbank die Anschaffungskosten des Kunden erhalten. Den Auftrag dazu hat regelmäßig der Kunde der abgebenden zu erteilen. Bei Übertragung von Wertpapiervermögen von einer inländischen auf eine ausländische muss die inländische innerhalb eines Monats eine Meldung an das für sie zuständige Finanzamt über den Namen des Kunden, seine Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wertpapiere, deren Anschaffungskosten sowie die aufnehmende ausländische durchführen. Bei Wertpapierübertragungen zwischen unterschiedlichen ausländischen en hat der Anleger innerhalb eines Monats eine Meldung an sein Wohnsitzfinanzamt zu machen, die die übertragenen Wertpapiere, deren Anschaffungskosten sowie die aufnehmende ausländische enthält. Wird Neuvermögen unentgeltlich vom Inlandsdepot einer Privatperson, zb durch Martina Draper/finanzmarktfoto.at (2) 9. Wegzug des Steuerpflichtigen Besitzt eine Privatperson und zieht sie nach dem aus Österreich weg, so gilt dieser Wegzug ebenfalls als Verkauf der Wertpapiere. Es folgt allerdings, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, kein sofortiger KESt-Abzug auf die stillen Reserven, sondern ein Aufschub der Besteuerung tatsächlichen späteren Verkauf der Wertpapiere. Zieht der Anleger in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nach Norwegen, so muss er in der Steuerklärung des Wegzugsjahres einen Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuer stellen. Wird dem Antrag durch Bescheid stattgegeben und legt der Anleger den Steuerbescheid bei seiner österreichischen bei einem späteren Verkauf der santeile vor, zieht die keine KESt auf den Gewinn ab. Allerdings hat der Anleger die im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung offenzulegen und zu versteuern. Bei Wegzug in ein Drittland oder sollte der Kunde keinen Nichtfestsetzungsbescheides der vorlegen, wird bei einem späteren Verkauf der Gewinn dem KESt-Abzug unterliegen, wobei sich der Gewinn als Differenz zwischen dem Kurswert bei Wegzug und den Anschaffungskosten bemisst. 10. Das neue Steuerformular E1 kv-2012 dargestellt anhand von Beispielen Für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde erstmals für das Steuerjahr 2012 ein eigenes Formular vom BMF zur Verfügung gestellt (Steuerformular E1 kv-2012). Das Formular ist unterteilt in Kapitaleinkünfte, die zugeflossen sind und Kapitaleinkünfte, die ab dem zugeflossen sind. Die zugeflossenen Kapitaleinkünfte im Steuerformular E1 kv-2012 beziehen sich 6

7 nicht auf aus Alt- und, diese sind im Steuerformular E unter Pkt 17 Sonstige Einkünfte anzugeben und unter den folgenden Kennzahlen auszuweisen: Spekulationsgewinne aus dem Verkauf von Alt- und sind in der Kz 801 anzugeben. Substanzgewinne weißer ausländischer Investmentfonds, die zugeflossen sind in Kz 409 und Sonder-ESt pflichtige Substanzgewinne anderer transparenter Investmentfonds sind in Kz 444 oder, weil der Anleger die Veranlagungsoption für sämtliche KESt- und Sonder-ESt pflichtigen Kapitaleinkünfte in Anspruch nehmen möchte, in Kz 448 zu erfassen. Sonder-ESt pflichtige aus dem von Anleihen, Zertifikaten und Derivaten, die zwischen und verkauft wurden, sind unter der Kz 503 anzugeben, sofern der Anleger nicht von der Veranlagungsoption zum Gebrauch macht. Zwei weitere Fälle sind noch erwähnenswert, wo nicht das Steuerformular E1 kv 2012 genutzt werden kann, sondern das Formular E heranzuziehen ist. Will der Anleger die Veranlagungsoption sämtlicher KEStund Sonder-ESt pflichtiger Kapitaleinkünfte zum (geringeren) in Anspruch nehmen, muss er diese Option im Steuerformular E unter Pkt 8.1. ankreuzen. Weiters ist bei Depotführung in bestimmten EU-Ländern sowie der Schweiz eine ab im EU-Ausland (betrifft Luxemburg, Monaco, San Marina, Andorra, Liechtenstein und die Schweiz) einbehaltene EU-Quellensteuer auf Zinserträge zwecks Rückerstattung im Steuerformular E unter der Kz 375 auszuweisen. Bis zum einbehaltene EU-Quellensteuer kann hingegen im Steuerformular E1 kv 2012 unter der Kz 799 eingetragen werden. Beispiel: Privatanleger X hat auf seinem österreichischen Depot österreichische Anleihen, die er im August 2011 gekauft hat, ausländische Optionen, die er im November 2011 gekauft hat und österreichische Aktien, die er im September 2011 gekauft hat. Im März 2012 veräußert er die österreichischen Anleihen mit einem Gewinn von EUR 500 (inkl. EUR 200 Stückzinsen). Im April des Jahres 2012 erhält er eine Dividende von EUR 75 auf die österreichischen Aktien gutgeschrieben (nach Einbehalt von EUR 25 KESt durch die auszahlende inländische Kapitalgesellschaft). Im Juni 2012 verkauft er die ausländischen Optionen mit einem Gewinn von EUR 200 und im September 2012 erzielt er bei der Veräußerung der Aktien einen Gewinn von EUR Auf seinem Schweizer Depot erzielt Anleger X im Februar 2012 Zinsen aus Anleihen, die er im September 2011 erworben hat, von EUR 170 (brutto), von denen EUR 95,5 EU- Quellensteuer einbehalten wurde. Im Juli 2012 erzielt Anleger X Zinsen aus diversen Treuhandgeldeinlagen von EUR 800 (brutto), von denen EUR 280 EU-Quellensteuer einbehalten wurde. Aus dem Verkauf von ausländischen Anleihen, die X im Juni 2012 gekauft und im November 2012 verkauft hat, erzielt er auf dem Schweizer Depot bei der Schweizer einen Verlust von EUR 650. Lösung: Die Inlandsdividende ihv EUR 100 unterlag schon bei Auszahlung durch die inländische Aktiengesellschaft EUR 25 KESt. Der Gewinn aus der Veräußerung der österreichischen sanleihen am österreichischen Depot ihv EUR 300 (= EUR 500 abzgl EUR 200 Stückzinsen, die von der österreichischen zu verkesten sind) ist ein Spekulationsgewinn und daher im Formular E in der Kz 801 aufzunehmen und wird mit dem versteuert. Der Gewinn aus der Veräußerung der ausländischen soptionen ihv EUR 200 ist im Formular E in der Kz 503 aufzunehmen und wird mit 25% Sonder- ESt versteuert (1). Der Gewinn aus der Veräußerung der saktien ihv EUR unterliegt dem KESt-Abzug von EUR 250. Die von Anleger X auf seinem Schweizer Depot erzielten Anleihezinsen von EUR 170 sind im Formular E 1kv-2012 in die Kz 754 aufzunehmen und unterliegen der 25%igen Sonder-ESt. Die in der Schweiz einbehaltene EU-Quellensteuer von EUR 95,5 ist im Formular E 1kv-2012 in Kz 799 einzutragen und ist zur Gänze anrechenbar (2): Die von Anleger X auf seinem Schweizer Depot erzielten Zinsen aus Geldeinlagen von EUR 800 sind im Formular E 1kv-2012 in die Kz 861 aufzunehmen (kommen nicht für den Verlustausgleich in Betracht) und unterliegen der 25%igen Sonder-ESt. Die EU-Quellensteuer von EUR 280 ist im Formular E in Kz 375 einzutragen und ist zur Gänze anrechenbar (3+4): Der von Anleger X auf seinem Schweizer Depot erzielte Verlust aus dem Verkauf von sanleihen von EUR 650 kann nur ird Verlustausgleichsoption in der Steuererklärung 2012 mit dem saktiengewinn von EUR und der Inlandsdividende von EUR 100 verrechnet werden. Dazu ist die Inlandsdividende von EUR 100 im Formular E 1kv-2012 in die Kz 862 aufzunehmen, der Verlust aus den sanleihen von EUR 650 in die Kz 892 und der saktiengewinn von EUR in die Kz 864. Die auf die inländischen Einkünfte einbehaltene KESt von EUR 275 (EUR 25 auf Inlandsdividende und EUR 250 auf saktiengewinn) ist in die Kz 899 einzutragen (5+6): E1kv-PDF E1kv-PDF E1kv-PDF E1-PDF Saldo aus den Kennzahlen 572, 573, Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen gegen Rente Immobilienertragsteuer auf Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen bei Ausübung der Regelbesteuerungs- oder Veranlagungsoption 8) Sonstige Einkünfte 17.1 Wiederkehrende Bezüge ( 29 Z 1) Einkünfte aus Spekulationsgeschäften ( 30 idf vor der Änderung durch das 1. StabG 2012, sowie 31 der geltenden Fassung - Tarifbesteuerung) Einkünfte aus der Veräußerung von Forderungswertpapieren und Derivaten, die zwischen und erworben und ab verkauft wurden ( 124b Z 184 zweiter Teilstrich, 25%) Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen bis ( 31, Hälftesteuersatz) Einkünfte aus Leistungen ( 29 Z 3) Funktionsgebühren ( 29 Z 4) Substanzgewinne aus Investmentfonds mit KESt-Abzug (inländische Fonds, ausländische Meldefonds - Tarifversteuerung) 9) ,00 200, Substanzgewinne aus ausländischen Investmentfonds ohne KESt-Abzug (25%) 9) Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen ohne Kapitalertragsteuerabzug 17.9 Substanzgewinne aus ausländischen Investmentfonds ohne KESt-Abzug Kapitalerträge (Tarifversteuerung) aus ausländischen 9) Kapitalanlagen, die mit dem besonderen Steuersatz von 25% zu besteuern sind In den Hinweis: außerbetrieblichen Substanzgewinne Einkünften sind aus nicht ausländischen ausgleichsfähige Investmentfonds Verluste im Sinne ohne des 2 Abs. KESt-Abzug, 2a enthaltendie mit dem besonderen Steuersatz von 25% zu besteuern sind, sind in Kennzahl 409 (Sonstige Einkünfte, Punkt 17.8) in E 1 einzutragen. Verluste aus Vorjahren sind gemäß 2 Abs. 2b mit positiven außerbetrieb ,00 Verrechenbare lichen Einkünften auszugleichen in Höhe von: Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen, zum vollen Steuersatz 8) 1.3Beachten (Tarifbesteuerung Kapitalerträge Sie bitte: aus statt ausländischen 25%; nur auszufüllen, Kapitalanlagen wenn die ohne Regelbesteuerungsoption gemäß Punkt 8.1 des Formulars E 1 ausgeübt wurde) Kapitalertragsteuerabzug 9) Hinweis: Hinweis: Kapitalerträge Die Kennzahlen Substanzgewinne aus ausländischen 444, 409 aus Kapitalanlagen, und ausländischen 448 die mit Investmentfonds dem besonderen Steuersatz von 25% sind zu besteuern im Fall der sind. Regelbesteuerungsoption an Stelle der 25%- ohne KESt-Abzug, Besteuerung Hinweis: Substanzgewinne Kennzahl 448 aus (Sonstige ausländischen Einkünfte, Investmentfonds Punkt 17.9) in ohne E 1 einzutragen. KESt-Abzug, die mit dem besonderen Steuersatz von 25% zu besteuern sind, sind in Kennzahl 409 (Sonstige Einkünfte, Punkt 17.8) in E 1 einzu- Kapitalerträge aus aus ausländischen Kapitalanlagen zum ohne halben Kapitalertragsteuerabzug Steuersatz tragen ,00 E 1-PDF-2012 (Tarifbesteuerung statt 25%; nur auszufüllen, wenn die Regelbesteuerungsoption Kapitalerträge E 1, Seite 5, Version vom Kapitalerträge gemäß aus Punkt ausländischen aus 8.1 ausländischen des Formulars Kapitalanlagen, Kapitalanlagen, E 1 ausgeübt die mit wurde) dem besonderen Steuersatz von 25% zu besteuern sind. 8 zum vollen Steuersatz 756 (Tarifbesteuerung statt 25%; nur auszufüllen, wenn die Regelbesteuerungsoption Hinweis: Einkünfte gemäß Substanzgewinne Punkt gemäß 8.1 Kennzahl des Formulars aus 754 ausländischen entfallende E 1 ausgeübt anzurechnende wurde) Investmentfonds ausländische ohne Auf (Quellen)Steuer KESt-Abzug, die mit dem besonderen Steuersatz von 25% zu besteuern 9 Hinweis: Substanzgewinne aus ausländischen Investmentfonds ohne 757 sind, sind in Kennzahl 409 (Sonstige Einkünfte, Punkt 17.8) in E 1 einzutragen. 6 KESt-Abzug, sind im Fall der Regelbesteuerungsoption an Stelle der 25% Auf Besteuerung Nachversteuerung ,00 Einkünfte in gemäß Kennzahl Kennzahl (Sonstige entfallende Einkünfte, anzurechnende Punkt 17.9) ausländische in E (Quellen)Steuer einzutragen Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen, zum vollen Steuersatz Kapitalerträge (Tarifbesteuerung Nachversteuerung aus statt ausländischer ausländischen 25%; nur Verluste auszufüllen, Kapitalanlagen ( 2 wenn Abs. zum 8) die Regelbesteuerungsoption Einkünfte gemäß Punkt gemäß halben Steuersatz Auf (Tarifbesteuerung statt 8.1 Kennzahl 25%; des Formulars nur 756 auszufüllen, entfallende E 1 ausgeübt wenn anzurechnende wurde) die Regelbesteuerungsoption gemäß Punkt 8.1 des Formulars E 1 ausgeübt wurde) ausländische 18.2 (Quellen)Steuer Nachversteuerung nicht entnommener gemäß 11a Abs. 3 und Hinweis: Nachversteuerung Substanzgewinne bei einem 2012 aus erzielten ausländischen Gewinn: Mit Investmentfonds dem Hälftesteuersatz ohne des Jahres756 KESt-Abzug, der Inanspruchnahme sind im Fall der der Begünstigung Regelbesteuerungsoption zu versteuernder Nachversteuerungsbetrag an Stelle der 25% Auf Besteuerung Einkünfte in gemäß Kennzahl Kennzahl (Sonstige entfallende Einkünfte, anzurechnende Punkt 17.9) ausländische in E Auf (Quellen)Steuer einzutragen. Nachversteuerung bei einem 2012 entstandenen Verlust: Mit dem Hälftesteuersatz private Kapitalerträge entfallende anzurechnende EU-Quellensteuer 12 7 des ,50 Jahres der Inanspruchnahme der Begünstigung zu versteuernder Nachversteuerungsbetrag inklusive aus des ausländischen auf 2013 entfallenden Kapitalanlagen Hälfteanteils zum halben Steuersatz Kapitalerträge Zur Auf (Tarifbesteuerung (dieser Gutschrift Einkünfte wird automatisch eines gemäß statt überhöhten Kennzahl 25%; ausgeschieden) nur Kapitalertragsteuerabzuges 755 auszufüllen, entfallende wenn anzurechnende die Regelbesteuerungsoption gemäß Investmentfonds: Punkt 8.1 des Formulars E 1 ausgeübt wurde) bei ausländische 795 ausländischer (Quellen)Steuer Negative Nachversteuerung bei einem 2012, entstandenen die durch Verlust Abzug tatsächlicher durch Verlustausgleich Ausschüt-itungen entstehen (nur in Verbindung 756 mit Endbesteuerung) von 796 Höhe Auf Einkünfte gemäß Kennzahl 754 entfallende anzurechnende ausländische (Quellen)Steuer Auf Einkünfte gemäß Kennzahl 755 Gesamtbetrag entfallende der anzurechnende Einkünfte: ausländische (Quellen)Steuer Auf private Kapitalerträge entfallende anzurechnende EU-Quellensteuer , Einkünfte aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus der Beteiligung nach Art Auf Tarifbegünstigungen, Zur eines Einkünfte Gutschrift stillen gemäß eines Gesellschafters, Kennzahl überhöhten Kapitalertragsteuerabzuges einschließlich Sonderfälle 756 entfallende Überschüsse anzurechnende aus bei der ausländische Abschichtung (Quellen)Steuer 11 ausländischer Einkünfte für Investmentfonds: die ich den Hälftesteuersatz beanspruche Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht dem besonderen Steuersatz von 25% Negative (ausgenommen unterliegen Einkünfte laut ( 27a Abs. 2;, Kennzahlen insbesondere die durch 802 und Zinsen Abzug 369, aus tatsächlicher 756 Beilage Privatdarlehen, entstehen (nur in Verbindung mit Endbesteuerung) E 1kv) Einkünfte 19.2 aus nicht öffentlich aus einem begebenen Schuldnachlass Forderungswertpapieren, im Sinne des 36 (Kennzahl Einkünfte 386) aus nicht verbrieften Auf private Derivaten) Kapitalerträge entfallende anzurechnende EU-Quellensteuer , Zu leistende Quote in Prozent Zur Einkünfte, Gutschrift die auf eines aus die sonstigen überhöhten der besondere Gründen Kapitalertragsteuerabzuges besonders Steuersatz zu besteuern von 25% bei sind anwendbar (Art): ist und die 43 für einen Verlustausgleich 14 nicht in ausländischer Investmentfonds: Einkünfte Negative der Beteiligung als, stiller Gesellschafter die durch Inländische Abzug oder tatsächlicher aus Kapitaleinkünfte der Beteiligung Ausschüt-nactungen eines entstehen stillen Gesellschafters, (nur in Verbindung einschließlich mit Endbesteuerung) Ausländische Kapitaleinkünfte Art 19.4 Ich beantrage gemäß 6 Z 6 lit. b oder nach Überschüsse dem Umgründungssteuergesetz, aus der Abschichtung die Zuwendungen Steuerschuld von nicht Privatstiftungen Sonstige ( 27 Einkünfte Abs. 5 Z 7) aus Kapitalvermögen, 858die nicht dem besonderen Steuersatz von festzusetzen für einen in den Einkünften enthaltenen Betrag von % unterliegen Ich beantrage ( 27a gemäß Abs. 27 2; Abs. insbesondere 6 Z 1 lit. b ( Zinsen 31 Abs. aus 2 Z Privatdarlehen, 2 idf vor der Änderung Einkünfte durch Zinsen aus nicht das aus öffentlich 1. Geldeinlagen StabG 2012), begebenen und die Steuerschuld Forderungswertpapieren, nicht festzusetzen Einkünfte für einen aus in den nicht Einkünften verbrieften Derivaten) 857 sonstigen enthaltenen Forderungen Betrag bei von Kreditinstituten Einkünfte aus der Beteiligung als stiller 860 Gesellschafter oder aus der Beteiligung nach , Ich beantrage gemäß 37 Abs. 8 Z 6 lit. a und/oder lit. b idf vor der Änderung durch das Art eines stillen Gesellschafters, einschließlich Überschüsse aus der Abschichtung Einkünfte, 1. StabG auf 2012, die die der Steuerfälligkeit besondere hinsichtlich Steuersatz des von in den 25% Einkünften anwendbar enthaltenen ist und Betrages die für einen Verlustausgleich nicht in 2.3. Einkünfte, (Kennzahl auf die 873) der mit besondere Ablauf des Steuersatz Jahres 15 von 25% anwendbar ist und bei denen ein Verlustausgleich zulässig ist Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht dem besonderen Steuersatz von 25% unterliegen ( 27a Abs. 2; insbesondere Inländische Zinsen aus Privatdarlehen, Kapitaleinkünfte Einkünfte Ausländische Kapitaleinkünfte Inländische Kapitaleinkünfte Einkünfte aus der Überlassung 17 Ausländische Kapitaleinkünfte aus nicht 872 öffentlich begebenen Forderungswertpapieren, Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten) von Zuwendungen Kapital ( 2 von 27 0 Privatstiftungen ( 27 Abs. Dividenden, 5 Z 7) Zins Abs. 2; insbesondere festzusetzen. 11) erträge Anzurechnende aus Wertpapieren) Mindestkörperschaftsteuer 862 nach Umwandlung ( 9 Abs. 100,00 8 UmgrStG) Einkünfte, auf die der besondere Steuersatz von 25% anwendbar ist und die für einen Verlustausgleich nicht in Zinsen aus Geldeinlagen und 19.8 Sonstige anzurechnende Steuern (Art): 47 sonstigen 15 Forderungen bei Kreditinstituten , Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Inländische Kapitalvermögen Kapitaleinkünfte ( 27 Abs. 3; insbesondere Veräußerungsgewinne 375 Ausländische Kapitaleinkünfte aus Aktien, 280,00 Forderungswertpapieren und Fondsanteilen) Zuwendungen von Privatstiftungen ( 27 Abs. 5 Z 7) Einkünfte, auf die der besondere Steuersatz Inländische von 25% anwendbar Kapitaleinkünfte ist und bei 18 denen ein Verlustausgleich Ausländische Kapitaleinkünfte zulässig ist Ausländische Einkünfte Inländische Kapitaleinkünfte Einkünfte aus der Überlassung 17 Ausländische Kapitaleinkünfte Zinsen In den aus Einkünften Geldeinlagen sind enthalten: und Überschüsse von sonstigen Ausländische Kapital Forderungen ( Einkünfte, 27 Abs. bei für 2; die insbesondere Kreditinstituten (ohne Einkünfte Dividenden, aus Kapitalvermögen Zins ,00 Österreich 864 das Besteuerungsrecht 1.000,00 zusteht 865 laut Beilage E 1kv und ohne Einkünfte erträge aus Wertpapieren) ,00gemäß Kennzahl 359 der Beilage L 1i) Einkünfte, Auf auf gemäß die der Kennzahl besondere 395 Steuersatz entfällt Verluste 891 eine von anrechenbare 25% anwendbar Steuer (ohne ist und anzurechnende aus Steuern realisierten auf Kapitaleinkünfte Wertsteigerungen laut von Beilage Kapitalvermögen E 1kv und ohne ( Steuer 27 Abs. gemäß bei denen 892ein Verlustausgleich zulässig -650,00 ist Einkünfte Inländische Kapitaleinkünfte 3; insbesondere Veräußerungsgewinne aus Aktien, Forderungswertpapieren Einkünfte Kennzahl 377 aus Beilage Überlassung und L 1i) Fondsanteilen) in Höhe von Ausländische Kapitaleinkünfte von Kapital ( 27 Abs. 2; insbesondere In den Einkünften Dividenden, sind enthalten: Zins- Inländische Kapitaleinkünfte 18 Ausländische Kapitaleinkünfte 20.3 E 1kv-PDF-2012 erträge Bis aus Wertpapieren) angefallene ausländische 862 betriebliche tarifbegünstigte 100,00 Einkünfte, für die 863 E 1kv, Seite 2, Version vom Österreich das Besteuerungsrecht mit dem Hälftesteuersatz zusteht (ohne Kapitalerträge laut Kennzahlen 781, 783, 785, 864z.B. ausländische betriebliche 1.000,00 Dividenden mit 865 Überschüsse Einkünfte Regelbesteuerungsoption aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen ( 27 Abs. 3; insbesondere 49 Veräußerungsgewinne 786 aus Aktien, 20.4 Forderungswertpapieren Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und Fondsanteilen) ist hinsichtlich von Einkünften gemäß Kennzahl 786 Steuer anzurechnen in Verluste 891 Höhe von 49 Inländische Kapitaleinkünfte Ausländische Kapitaleinkünfte -650, In den Einkünften sind nicht enthalten: Unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte, die nicht in Kennzahl 453 der Beilage L 1i enthalten sind Überschüsse , Bei Ermittlung der Einkünfte wurden berücksichtigt: E 1kv-PDF-2012 Nach österreichischem Steuerrecht ermittelte ausländische Verluste höchstens im E 1kv, Seite 2, Version vom Ausmaß des Verlustes nach ausländischem Steuerrecht. Achtung: Diese Kennzahl Verluste ,00 11) E 1kv-PDF E 1kv, Seite 2, Version vom E 1-PDF E 1, Seite 6, Version vom Inländische Kapitaleinkünfte 19 Ausländische Kapitaleinkünfte Überschüsse Verluste Einkünfte aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds Inländische Kapitaleinkünfte 20 Ausländische Kapitaleinkünfte E1kv Überschüsse Saldo aus Punkt ,00-650, Kapitalertragsteuer, soweit sie auf die inländischen Kapitaleinkünfte entfällt , Anzurechnende ausländische (Quellen)Steuer Anrechnungsausschluss gemäß 27a Abs Meine Partnerin/mein Partner beansprucht den Alleinverdienerabsetzbetrag ja 3.2 Für mich (für die Antragstellerin/den Antragsteller) wurde 2012 Familienbeihilfe bezogen. Anzahl der Monate des Familienbeihilfebezuges: 7

8 Wir setzen uns für den Finanzplatz Wien ein:

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