Haftpflicht- und versicherungsrechtliche Aspekte von Schadenereignissen mit Beteiligung von Kindern. Dr. Walter Kath
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- Bertold Schäfer
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1 Haftpflicht- und versicherungsrechtliche Aspekte von Schadenereignissen mit Beteiligung von Kindern Dr. Walter Kath
2 Gegenstand der Betrachtung Kinder nicht bloß als Opfer oder Täter, sondern auch multikausale Konstellationen möglich; Besonderheiten in haftpflichtrechtlichem Sinne: Haftpflicht der Aufsichtspersonen; subsidiäre Haftpflicht der Kinder ; Deliktsfähigkeit; Mitverschulden ; Versicherungsrechtliche Aspekte: Auswirkung der Mitversicherung im Rahmen von Haftpflicht- und Personenversicherungen der Eltern auf Schadenersatzpflichten und ansprüche von Kindern ; Modalitäten der Versicherungsfallabwicklung bei Mitversicherung von Kindern in Personenversicherungen der Eltern (Versicherung für fremde Rechnung; 224 ABGB 2
3 Der Begriff des Kindes Schwierigkeiten bei der Festlegung eines für die Untersuchung geeigneten Kinderbegriffs ; tw nicht eindeutig umrissen, tw vom Gesetzgeber gar nicht gebraucht; Fokus auf bloß 0 7 Jährige griffe zu kurz, weil de lege lata keine im haftpflichtrechtlichen Sinne entscheidende Altersschwelle; Beschränkung auf die Altersgruppe 0 14 sinnvoll; dies vor allem im Hinblick auf die haftpflichtrechtlich so bedeutsame Altersschwelle von 14 Jahren: grundsätzlich eintretende Deliktsfähigkeit ( 176 ABGB; Unmündige Minderjährige 3
4 Deliktsfähigkeit Minderjähriger im österr. Haftpflichtrecht Subjektives Verschulden als Ergänzung zur objektiven Rechtswidrigkeit gefordert ( 1295 Abs 1 ABGB): vorwerfbarer Willensmangel; Erfordert geistige Reife: Deliktsfähigkeit; 176 ABGB: keine Statuierung einer absoluten Altersgrenze für die Deliktsfähigkeit die 14-Jahres-Grenze stellt lediglich eine Beweislastregel dar 4
5 1309 ABGB: Haftpflicht obsorgeberechtigter Aufsichtspflichtiger Adressat sind die gesetzlich Aufsichts- und Obsorgepflichtigen; Bei rechtsgeschäftlicher Übertragung von Aufsichtspflichten wird auch der beauftragte Aufseher zum Haftungsadressaten (wobei auch der Übertragende haftpflichtig bleiben kann ( 1315 ABGB; Auswahlbzw Überwachungsverschulden); Schuldhafte Vernachlässigung der objektiv gebotenen Beaufsichtigung als Haftungsvoraussetzung; Orientiert sich an Alter, Reife, Charakter und bisherigem Verhalten des Kindes; Rsp sieht Beweislast für mangelndes Verschulden beim Aufsichtspflichtigen ( 1298 ABGB); krit Hinterfragung 5
6 1309 ABGB und der vom Kind erlittene Schaden Auch wenn nicht das Kind einen Dritten schädigt, sondern vielmehr von diesem geschädigt wird und dies (auch) durch eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht mitverursacht wird, findet 1309 ABGB Anwendung, wenn es gilt, die Haftung der Aufsichtsperson zu prüfen; Im Rahmen deliktischer Betrachtung kann dem Kind das Verschulden des Aufsichtspflichtigen nicht anspruchsmindernd entgegengehalten werden; dieser fungiert nicht als Besorgungsgehilfe isd 1315 ABGB; Dritter und Aufsichtsperson haften in diesem Falle idr solidarisch mit anschließendem internem Ausgleich ( 1301f ABGB) 6
7 Die Haftung Unmündiger gem ABGB Bloß subsidiär zur Haftung Obsorgepflichtiger gem 1309 ABGB; Gericht trifft Billigkeitsentscheidung auf Grundlage folgender Varianten: Trifft den Unmündigen ausnahmsweise doch (bereits) Verschulden? (Fall 1); Hat der Geschädigte zwecks Schonung des unmündigen Schädigers eine Verteidigung unterlassen? (Fall 2); Vergleich der wirtschaftlichen Schadentragungskapazität auf Seiten des Unmündigen und des Geschädigten (Fall 3) 7
8 Spannungsverhältnis Verschulden/Schadentragungskapazität Billigkeitshaftung an strikte Reihenfolge der einzelnen Varianten des 1310 ABGB geknüpft? Oder freies Zusammenspiel sämtlicher Varianten in allen Richtungen? Rubin: Auch die wirtschaftl. Schadentragungskapazität allein kann eine Haftung begründen, wenn Verschulden ausscheidet; Der Vermögensstatus des Unmündigen kann dessen Haftung nach Variante 1 zusätzlich verschärfen, nicht aber in noch weiterem Maße abschwächen 8
9 (Ausnahmsweises) Verschulden ird 1310 Fall 1 Keine absolute untere Altersschwelle (Haftungsausschluss); Abstellen auf den Entwicklungszustand des jeweiligen Kindes; In der Regel kein Verschulden im vorschulpflichtigen Alter; Aber bereits ab 7 8 Jahren im Einzelfall Fähigkeit zur Einsicht in grundlegende, einfache Verhaltensregeln, insbes. Im Straßenverkehr bejaht; Nicht allein für Schadenersatzverpflichtungen des Unmündigen relevant, sondern auch für die Frage allfälliger Mitverschuldenskürzung isd 1304 ABGB bei eigenen Schadenersatzansprüchen 9
10 Rechtsvergleich Deutschland 828 Abs 1 BGB: keine haftpflichtrechtl. Verantwortlichkeit von Mj. vor Vollendung des 7. Lebensjahres; 828 Abs 3 BGB: auch bei Überschreiten dieser Altersschwelle keine Verantwortlichkeit, wenn die zur Erkenntnis derselben erforderl. Einsicht fehlt ; gesetzl. Vermutung der Einsichtsfähigkeit; Beweislastregel; Sonderegelung 828 Abs 2 BGB: für Schäden bei Unfällen mit Kfz wurde die Schwelle des 828 Abs 1 auf 10 Jahre angehoben; gilt für Schadenersatzverpflichtungen wie ansprüche gleichermaßen; dieses Privileg trägt der typischen Überforderung von Kindern im motorisierten Straßenverkehr Rechnung 10
11 Ungeachtet mangelnder Verantwortlichkeit des Mj. Haftung desselben nach Billigkeit ( 829 BGB), sofern Keine Entschädigung von aufsichtspflichtigem Dritten erlangbar; Billigkeit erfordert Haftung nach den Umständen : insbes. Vermögensverhältnisse maßgeblich (Ähnlichkeit mit 1310 Fall 3 ABGB) Haftung der Aufsichtspersonen ( 832 BGB), wenn diese ihrer Aufsichtspflicht nicht genügen und der Mj. dem Dritten rechtswidrig Schaden zufügt: Aufsichtsverschulden und Schadenkausalität von Gesetzes wegen vermutet; Haftpflicht des Mj. nicht subsidiär zu jener der Aufsichtsperson; ggf Solidarhaftung 11
12 Rechtsvergleich Frankreich Sehr weitgehende Haftung der obsorgepflichtigen Eltern eines Mj. gem 1384 Abs 4 CC; Nach neuerer Rsp des Kassationshofs ist weder eine subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens noch dessen Rechtswidrigkeit auf Seiten des Mj. erforderlich; schlicht schadenkausales Verhalten des Mj. hinreichend; Verschulden der Eltern im Sinne einer Verletzung der Aufsichtspflicht nicht erforderlich; verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung der Eltern bei bloßem Haftungsausschluss für höhere Gewalt 12
13 Entschädigungsgesetz für schwächere Verkehrsteilnehmer vom Loi Badinter : Voller, ungekürzter Schadenersatz (kein Mitverschuldenseinwand), wenn Personenschaden eines nichtlenkenden Geschädigten; Verkehrsunfall unter Verwicklung eines Motorfahrzeuges; keine unentschuldbare grobe Fahrlässigkeit des Geschädigten vorliegt ( faute inexcusable ); Bei Personen unter 18, über 70 und Schwerbehinderten ist der Mitverschuldenseinwand auf Fälle absichtlicher Schadenherbeiführung (noch weitergehend) beschränkt 13
14 1310 Fall 3: Wirtschaftl. Schadentragungskapazität und bestehender Haftpflichtversicherungsschutz 1310 Fall 3 als letzter Auffangtatbestand ird Billigkeitshaftung; Unmündige verfügen in der Regel über geringe Vermögenswerte; Bedeutsamkeit des Haftpflichtversicherungsschutzes (Art 13 ABH 2001, B EHVB 2005): Mitversicherung bei Eltern bis 25; Allerdings: haftpflichtversicherungsrechtl. Trennungsprinzip (Haftung; Deckung); vgl aber Kerschner: kein zwangsläufiger Zirkelschluss, wenn Haftpflichtrecht die Einbeziehung des Versicherungsschutzes in den Haftungstatbestand verlangt und der Versicherungsvertrag eine solche Einwirkung gestattet Rsp lässt keine Bedenken gegen die Einbeziehung bestehenden Haftpflichtversicherungsschutzes in die Vermögensabwägung erkennen 14
15 Vermögensvergleich ird 1310 Fall 3 ABGB Haftpflichtdeckung einerseits; kein schadenkongruenter Versicherungsschutz beim Geschädigten andererseits: Haftpflicht des Unmündigen bis zur Höhe der HP-VSU (begrenzt mit Schadenshöhe); (in der Regel) keine Berücksichtigung anderweitigen Vermögens des Geschädigten; Schadenkongruenter Versicherungsschutz beim Geschädigten; keine Haftpflichtdeckung auf Seiten des unmündigen Schädigers: Keine Ersatzpflicht des Unmündigen; Keinerlei Versicherungsschutz auf beiden Seiten: Es bleibt beim klassisch intendierten beiderseitigen Vermögensvergleich 15
16 Sonderproblem: beiderseitiger Versicherungsschutz Vorweg: Versicherungsschutz muss auf die Abdeckung kongruenter Schadenpositionen gerichtet sein (2 Ob 2282/96v: DI-Entschädigung der Unfallversicherung vs Schmerzengeldanspruch des Geschädigten bei Haftpflichtdeckung); Gewichtungsthematik stellt sich nur, wenn beide Deckungsansprüche in Summe den Schadensbetrag übersteigen ( Überdeckung ). Bei jeweils voller Deckung: Schadensteilung 1:1? Verhältnis der jeweiligen Versicherungssummen zu dem aus beiden VSU additiv gebildeten Deckungsfonds? Verhältnis der konkret zu erbringenden Entschädigungsbeträge zu der aus beiden Beträgen additiv ermittelten Gesamtentschädigungssumme (Rubin analog 59 Abs 2 VersVG)? 16
17 Regressansprüche von Sachversicherern und Haftpflichtversicherungsschutz ird 1310 Fall 3 Schadenregulierung erfolgt selbst bei Haftung des Unmündigen regelmäßig durch den Versicherer des Geschädigten (Neuwertdeckung; kein Mitverschuldenseinwand; Ausblenden der ABGB); Forderungsübergang auf den regulierenden Schadenversicherer ( 67 VersVG; Legalzession); Schadenversicherer erlangt nicht zwangsläufig Regressanspruch in Höhe des von ihm Geleisteten, da Allfälliges Mitverschulden des VN dessen Schadenersatzanspruch und damit auch den Regressanspruch mindert; Quoten- und Befriedigungsvorrecht des VN (gegenüber seinem Versicherer) zu beachten sind (zb: Selbstbehalt; Unterversicherung) 17
18 Mitversicherung von Kindern in Personenversicherungsverträgen der Eltern Versicherung für fremde Rechnung ( VersVG): Versicherung fremder Interessen; Rollenspaltung Versicherungsnehmer (VN): Vertragspartner des Versicherers Prämienschuldner Herr über den Vertrag Versicherter: Jene Person, deren Interessen (auch) versichert sind; Interesseträger Keine Möglichkeit der Einwirkung auf Vertragsabschluss-, inhalt und -schicksal 18
19 Anspruchsberechtigung bei Fremdversicherung Versicherter: Träger der (ihm zustehenden) Rechte aus dem Versicherungsvertrag; Durchsetzung der Rechte unmittelbar gegenüber Versicherer nur, wenn VN zustimmt; oder Versicherter im Besitz der Polizze (s. aber 75 Abs 2 S 2 VersVG); oder VN die Ansprüche des Versicherten erkennbar nicht verfolgt VN: Berechtigung zum Empfang der Entschädigung, wenn im Besitz der Polizze Korrespondierende Verpflichtung des Versicherers aber nur, wenn VN auf Verlangen des Versicherers Zustimmung des Versicherten zur Versicherung nachweist ( 76 VersVG): Versicherer hat daher in der Regel an den VN auszuzahlen, welcher die Entschädigung sodann an den Versicherten auszukehren hat gesetzliches Treuhandverhältnis 19
20 Fremdversicherung und Personenversicherung Mitversicherung dritter Gefahrspersonen zulässig ( 159, 179, 178a VersVG); Versicherung gilt im Zweifel (Leben, Unfall) bzw von Gesetzes wegen (Krankenvers.) als auf Rechnung der jeweiligen Gefahrsperson (GP) geschlossen; Kann allerdings auch auf Rechnung des VN genommen werden (Leben, Unfall) zur Gültigkeit bedarf es der schriftlichen Zustimmung der GP; Spezialkonstellation Familienversicherung : ein oder beide Elternteile fungieren als VN und Gefahrsperson; Kinder werden als zusätzliche GP mitversichert: soweit die Interessen der Kinder versichert sind, gilt die Versicherung (im Zweifel) als auf Rechnung des/der Kinder genommen 20
21 Auszahlung von Entschädigungsleistungen > EUR an vertragsschließende Eltern (VN)? 224 ABGB: Erfordernis pflegschaftsgerichtlicher Bewilligung? 76 Abs 2 und Abs 3 VersVG: Verpflichtung zur Auszahlung an VN? Judikatur (7 Ob 24/08t, 7 Ob 67/12x, 2 Ob 3/12y) schwankend und von Unsicherheiten/Unklarheiten geprägt 21
Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P.
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