Leitfaden - Umsatzsteuer

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Leitfaden - Umsatzsteuer"

Transkript

1 1 von :51 Leitfaden - Umsatzsteuer Inhalt I. II. III. IV. V. Umsatzsteuerpflicht, Kleinunternehmergrenze, Steuersatz, Vorsteuer Veräußerung von Gegenständen Unentgeltliche Abgabe einer Vereinszeitung Mitgliedsbeiträge Besteuerung der Sportvereine a. b. c. d. Sportliche Veranstaltungen Vermietung von Sportanlagen Jugendarbeit von Sportvereinen Steuerbefreiung des Sports nach Gemeinschaftsrecht VI. VII. VIII. IX. X. XI. Musikvereine und Steuerbefreiung nach 4 Nr. 20 a UStG Berechnung des Gesamtumsatzes i.s. des 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer) und des Gesamtumsatzes i.s. des 23 a UStG bei Vereinen, die Reiseleistungen gem. 25 UStG erbringen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und elektronische Datenübermittlung Zusatzangaben in Rechnungen und Aufbewahrungspflicht/-frist Steuerabzug für Bauleistungen Links zu umsatzsteuerlichen Themen I. Umsatzsteuerpflicht, Kleinunternehmergrenze, Steuersatz, Vorsteuer Umsatzsteuer kann nur in den Bereichen der Vermögensverwaltung, des Zweckbetriebs und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anfallen. Sie fällt nicht im ideellen Bereich an.

2 Von der Erhebung der Umsatzsteuer wird abgesehen (Kleinunternehmerregelung), wenn die steuerpflichtigen Bruttoeinnahmen im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von Umsatzsteuergesetz in der Fassung ab : Umsatzsteuergesetz in der Fassung 2002: Umsatzsteuergesetz in der Fassung : DM nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen werden ( 19 UStG). Beispiel Der Musikverein MV erzielt folgende Einnahmen: Mitgliedsbeiträge / Spenden Vereinsfeste Ist der Verein in den Jahren 2006 bzw umsatzsteuerpflichtig? 2006 Der Umsatzsteuerpflicht unterliegen lediglich die Einnahmen aus Vereinsfesten, nicht die Mitgliedsbeiträge und Spenden. Da der Musikverein im Vorjahr (2005) mit seinen steuerpflichtigen Einnahmen von die Grenze von nicht überschritten hat, wird der Musikverein in 2006 nicht umsatzsteuerpflichtig Der Musikverein MV überschreitet im Vorjahr (2006) mit seinen steuerpflichtigen Einnahmen von die Grenze von , so dass der Musikverein MV in 2 von :51

3 3 von : umsatzsteuerpflichtig wird. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Verein in 2007 die Kleinunternehmergrenze von nicht überschreitet. Beispiel Der zum gegründete Musikverein MV erzielt im Dezember aus einem Vereinsfest Einnahmen i.h.v Ist der Musikverein in 2006 umsatzsteuerpflichtig? Bei Neugründungen gilt die Besonderheit, dass der Gesamtumsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen ist ( 19 Abs. 3 S. 3 UStG). Dabei sind angefangene Kalendermonate bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt. Im obigen Beispielsfall hat die Umrechnung des Gesamtumsatzes von auf einen Jahresumsatz zur Folge, dass bei Überprüfung der Kleinunternehmergrenze von einem Umsatz i.h.v x 12 Monate = auszugehen ist. Nach R 246 Absatz 4 Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) darf bei Neugründungen nicht auf den Vorjahresumsatz von 0, sondern muss auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres abgestellt werden. Dabei ist die Grenze von maßgebend und nicht die Grenze von Stand bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit des Vereins am bereits fest, dass der Musikverein bei Umrechnung des Dezemberumsatzes in einen Jahresumsatz die Grenze von überschreiten würde, wird der Verein bereits in 2006 umsatzsteuerpflichtig. Die Umrechnung erfolgt nur zwecks Überprüfung der Kleinunternehmergrenze. Tatsächlich muss der Musikverein in 2006 lediglich die Einnahmen i.h.v der Besteuerung unterwerfen. Kann der Musikverein MV nachweisen, dass er in 2006 nicht damit rechnen konnte, dass er nach Umrechnung des Gesamtumsatzes in einen Jahresumsatz die Grenze von überschreiten würde, wird er für 2006 nicht umsatzsteuerpflichtig. Ob eine Vereinsgemeinschaft die Kleinunternehmerregelung des 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen kann, wenn sie alle 3 Jahre ein Fest ausrichtet und dabei einen Umsatz zwischen und erzielt, in den Jahren dazwischen aber nur sehr geringe oder gar keine Umsätze hat, regelt eine Verfügung der OFD Karlsruhe vom USt-Kartei S Karte 1 > zur Verfügung <. Der Verein kann auf die Kleinunternehmerregelung verzichten (so genannte Option) und seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen. Dies hat den Vorteil, dass der Verein Vorsteuern geltend machen und sich dadurch ein Vorsteuerüberschuss ergeben kann. Zu beachten ist, dass dieser Verzicht den Verein 5 Jahre bindet ( 19 Abs. 2 UStG). In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Vereine, da sie vom Finanzamt aufgefordert werden, eine Umsatzsteuererklärung abgeben und ihre Umsätze der Besteuerung unterwerfen. Dabei beachten die Vereine aus Unwissenheit nicht, dass sie, wenn die Kleinunternehmergrenze nicht überschritten wird, durch die freiwillige Versteuerung ihrer Umsätze zur Umsatzsteuer mit einer 5-jährigen Bindung optieren. Die Option kann nur noch innerhalb eines Monats widerrufen werden (R 247 Abs. 2 UStR). Wird ein Verein zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung aufgefordert und stellt der Verein fest, dass er wegen der Kleinunternehmerregelung nicht umsatzsteuerpflichtig ist, und er auch nicht optieren möchte, empfiehlt es sich unter Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung einen Antrag beim Finanzamt auf Befreiung von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung zu stellen. Sollte das Finanzamt auf die Abgabe einer Erklärung bestehen, darf der Verein lediglich die erste Seite der Umsatzsteuererklärung ausfüllen, da auf der ersten Seite Angaben über die

4 4 von :51 Kleinunternehmerregelung gemacht werden können. Da die Kleinunternehmerregelung mit Ausnahme bei Neugründungen immer auf den Vorjahresumsatz abstellt, weiß der Verein bereits zu Beginn eines Jahres, ob er im laufenden Jahr umsatzsteuerpflichtig wird, und er Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis zu erteilen hat oder nicht. Beispiel Der Sportverein SV wies im Kalenderjahr 2007 in seinen Rechnungen Umsatzsteuer aus, obwohl er aufgrund des Vorjahresumsatzes hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre. Muss der Sportverein SV für 2007 eine Umsatzsteuererklärung abgeben? Da der Sportverein 2007 in seinen Rechnungen Umsatzsteuer auswies, schuldet er die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt nach 14c UStG (bis : 14 Abs. 3 UStG). Eine Vorsteuer kann der Verein nicht geltend machen, es sei denn, der Sportverein verzichtet auf die Kleinunternehmerregelung und optiert mit einer 5-jährigen Bindung zur Umsatzsteuerpflicht. Eine Berichtigung der Rechnung und somit keine Abführung der Umsatzsteuer ist nur i.r. des 14c UStG möglich. Steuersatz Hat ein Verein die Kleinunternehmergrenze überschritten, unterliegen seine Umsätze, sofern keine Steuerbefreiung zum Tragen kommt, der Umsatzsteuer. Auch bei der Umsatzsteuer hat ein gemeinnütziger Verein Vergünstigungen. So unterliegen die Umsätze im Bereich der Vermögensverwaltung und grundsätzlich auch im Zweckbetrieb lediglich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Die Umsätze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind generell mit 19% ab % vom bis % vom bis zu versteuern. Die Einnahmen im ideellen Bereich (z.b. Mitgliedsbeiträge, Spenden) unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Die Besonderheiten, die sich durch die Anhebung des Regelsteuersatzes von 16% auf 19% ergeben, sind im > BMF-Schreiben vom , IV A 5 - S /06, BStBl I S. 477 < zu finden. Zu beachten ist, dass sich der maßgebende Steuersatz nicht nach dem Zahlungs-, sondern nach dem Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt richtet. Dagegen ist die Umsatzsteuer bei Voraus- oder Abschlagszahlungen bereits in dem Jahr an das Finanzamt zu zahlen, in dem das Entgelt/Teilentgelt vereinnahmt worden ist ( 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG). Beispiel: Der Musikverein MV verkauft seine Gaststätteneinrichtung und erhält in bar. Die Zahlung erfolgt bereits am , geliefert wird erst am > Hinsichtlich des Steuersatzes ist auf den Lieferzeitpunkt, also 2007, abzustellen, so dass der Steuersatz 19% beträgt. Der Musikverein MV muss aber die 19% Umsatzsteuer bereits in der Umsatzsteuererklärung 2006 erklären. Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2006 ist dabei wie folgt auszufüllen: Zunächst muss der Verein in der Zeile 33 der Umsatzsteuerjahreserklärung % versteuern und die restlichen 3% als Nachsteuer in der Zeile 58.

5 5 von :51 Auszug aus der Umsatzsteuerjahreserklärung 2006 Da in der Umsatzsteuererklärung nicht der Bruttobetrag, sondern der Nettobetrag anzugeben ist, legt das > o.g. BMF-Schreiben vom in der Randziffer 17 < fest, wie der Nettobetrag zu berechnen ist und zwar beim Regelsteuersatz von 19% mit dem Divisor 1,19 aus dem Bruttobetrag. Macht das Bruttoentgelt aus, beträgt das Nettoentgelt ( ,19). Die Umsatzsteuer beträgt in diesem Fall 190 (1.000 x 19%). Hat der Verein einen Umsatz mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu versteuern, macht der Divisor 1,07 aus. Die Vereinfachungsregelung mit dem Umrechnungsschlüssel Nach dem o.g. > BMF-Schreiben vom Randziffer 16 < darf bei Kleinbetragsrechnungen bis 150 die Umsatzsteuer beim Regelsteuersatz von 19% mit 15,97% beim ermäßigten Steuersatz von 7% mit 6,54%

6 6 von :51 aus dem Bruttobetrag herausgerechnet werden. Beispiel: Der Musikverein verkauft am seine alte Registrierkasse aus der Gaststätte für 144 brutto. Der Musikverein kann die Umsatzsteuer und das Nettoentgelt wie folgt berechnen: 1. Möglichkeit: Divisormethode Bruttobetrag 144,00 Divisor 1,19 = Nettobetrag 121,01 Umsatzsteuer 19% 22,99 2. Möglichkeit: Umrechnungsschlüssel Bruttobetrag 144,00./. Umsatzsteuer 15,97%./. 23,00 Nettobetrag 121,00 Gesetzesänderung hinsichtlich des Zweckbetriebs ab Umsätze, die bis zum dem Zweckbetrieb zuzuordnen waren, unterlagen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%, falls keine Steuerbefreiung zum Tragen kam. Ab dem gilt dies aufgrund einer Ergänzung des 12 Abs. 8a UStG nicht mehr uneingeschränkt. Nach dem Jahressteuergesetz 2007 kommt der ermäßigte Steuersatz nur noch dann zur Anwendung kommt, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie dazu bestimmt ist, dem Verein zusätzliche Einnahmen durch Leistungen zu verschaffen, die auch andere, nicht gemeinnützige Unternehmer ausführen können. Dadurch sollen Gestaltungsmodelle, die in erster Linie der Erzielung von Steuervorteilen und weniger der Förderung steuerbegünstigter Zwecke dienen, steuerlich nicht gefördert werden. Betroffen von dieser Gesetzesänderung dürften hauptsächlich die > Integrationsprojekte < sein, da die Regelungen des > BMF-Schreibens vom (BStBl I S. 242) zu den Integrationsprojekten nun gesetzlich verankert sind. Die > Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 Abschnitt 170 Abs <, das > BMF-Schreiben vom IV A 5 S 7242-a/07/0001 < und > eine Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 10/2007 der Oberfinanzdirektion Rheinland vom < - regeln Detailfragen. Vorsteuerabzug Aus den Rechnungen kann der Verein die ihm in Rechnung gestellte Vorsteuer, soweit sie nicht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen steht, die unternehmerische Nutzung mindestens 10% ausmacht und soweit der Gegenstand dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden ist, abziehen. Häufig ist eine sachgerechte Zuordnung der Vorsteuern zu dem einen oder anderen Bereich nur sehr schwer möglich. Die Vereine können deshalb die Vorsteuerbeträge, die sowohl den unternehmerischen als auch den nichtunternehmerischen Bereich (ideellen Bereich) betreffen, nach dem Verhältnis der Einnahmen aus dem unternehmerischen und aus dem nichtunternehmerischen Bereich aufteilen (R 22 Abs.

7 7 UStR). Der Verein ist dann mindestens 5 Jahre an diese Vorsteueraufteilung gebunden (R 22 Abs. 9 UStR). Nutzt ein Verein einen Gegenstand sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch (im ideellen Bereich) und macht die unternehmerische Nutzung mindestens 10% aus, hat er hinsichtlich der Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmensvermögen ein Wahlrecht: Möglichkeit 1 Er ordnet den Gegenstand nur entsprechend der unternehmerischen Nutzung (Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) seinem Unternehmensvermögen zu, oder Möglichkeit 2 Er weist den Gegenstand zu 100% dem Unternehmensvermögen zu (sog. Seeling-Fall) Wegen EuGH-Urteil vom > Hinweis < unten beachten! Im erstgenannten Fall kann der Verein Vorsteuern i.h. des unternehmerisch genutzten Teils geltend machen. Im zweiten Fall hat der Verein einen Vorsteueranspruch i.h.v. 100%, muss aber eine unentgeltliche Wertabgabe für den nichtunternehmerischen Bereich (ideeller Bereich) versteuern. Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe sind die im ideellen Bereich angefallenen Kosten einschließlich Abschreibung, soweit die Kosten zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Die umsatzsteuerliche Abschreibung richtet sich nach 15a UStG und entspricht i.d.r. nicht der tatsächlichen Nutzungsdauer. Nach 15a UStG ist bei beweglichen Wirtschaftsgütern von einer Verwendungsdauer von 5 Jahren auszugehen, es sei denn das Wirtschaftsgut hat eine kürzere Verwendungsdauer. Bei Gebäuden ist eine Verwendungsdauer von 10 Jahren anzusetzen. Nach R 170 Abs. 1 Satz 6 Umsatzsteuerrichtlinien gilt für eine unentgeltliche Wertabgabe an den nichtunternehmerischen Bereich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%. Hinweis: Soweit der Gegenstand für steuerfreie Umsätze verwendet wird, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Beispiel: 7 von :51

8 Der Sportverein SV nutzt einen Computer wie folgt: 30% für die Mitgliederverwaltung (= ideeller Bereich --> nichtunternehmerischer Bereich) 60% für die selbst bewirtschaftete Vereinsgaststätte (= wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb --> unternehmerischer Bereich) 10% für steuerfreie Kurse i.s. des 4 Nr. 22a UStG (= Zweckbetrieb --> unternehmerischer Bereich) Da der Sportverein SV den Gegenstand zu mindestens 10% (hier zu 70%) unternehmerisch nutzt, hat der Sportverein SV ein Wahlrecht. Er kann den Gegenstand zu 70% dem Unternehmensvermögen und zu 30% dem ideellen Bereich zuordnen (Möglichkeit 1) oder zu 100% dem Unternehmensvermögen zuordnen (Möglichkeit 2) Möglichkeit 1 Der Verein will den Computer dem ideellen Bereich und dem unternehmerischen Bereich zuordnen. In welcher Höhe kann der Verein Vorsteuern geltend machen? Da der Computer lediglich zu 70% dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden soll und der Gegenstand zu 10% für steuerfreie Umsätzen verwendet wird, kann der Verein lediglich 60% der Vorsteuern beanspruchen. Vorsteuern im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen können nicht geltend gemacht werden. Eine unentgeltliche Wertabgabe hat der Verein nicht zu versteuern. Möglichkeit 2 Der Verein will den Computer zu 100% dem Unternehmensvermögen zuordnen. In welcher Höhe hat der Verein einen Vorsteuerabzug? Der Verein erhält 90% der Vorsteuern vom Finanzamt zurück. Hinsichtlich der steuerfreien Verwendung von 10% scheidet ein Vorsteuerabzug aus. Der Verein muss aber i.h.v. 30% eine unentgeltliche Wertabgabe mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% versteuern. Als Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe sind die im ideellen Bereich angefallenen Kosten für den Computer einschließlich Abschreibung (max. 5 Jahre lt. 15a UStG) anzusetzen, soweit die Kosten zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. HINWEIS Wegen eines > Urteils des Europäischen Gerichtshof vom , C-515/07 <, wonach ein Verein für seinen nichtunternehmerischen Bereich keinen Vorsteueranspruch hat, ist derzeit nicht klar, wie das Urteil in Deutschland umgesetzt wird. II. Veräußerung von Gegenständen Die Veräußerungen von Gegenständen unterliegen als Hilfsgeschäfte der Umsatzsteuer, wenn sie nicht ausschließlich im ideellen Vereinsbereich verwendet 8 von :51

9 wurden (R 22 Abs. 1 Sätze 10 und 11 UStR). Für derartige Hilfsgeschäfte kommt der ermäßigte Steuersatz in Betracht, wenn die Gegenstände nicht im steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt waren. Auszug aus R 22 Abs. 1 S. 10 und 11 UStR Sog. Hilfsgeschäfte, die der Betrieb des nichtunternehmerischen Bereich bei Vereinen und Erwerbsgesellschaften mit sich bringt, sind auch dann als nicht steuerbar zu behandeln, wenn sie wiederholt oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeführt werden. Als Hilfsgeschäfte in diesem Sinne sind z.b. anzusehen: Veräußerungen von Gegenständen, die im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt waren, z.b. der Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen, Einrichtungsgegenständen und Altpapier, Überlassung des Telefons an im nichtunternehmerischen Bereich tätige Arbeitnehmer zur privaten Nutzung, Überlassung von im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzten Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Beispiel Der Sportverein verkauft ein Sportgerät, das er bisher ausschließlich im ideellen Jugendbereich einsetzte. Der Verkauf unterliegt nicht der Umsatzsteuer. III. Unentgeltliche Abgabe einer Vereinszeitung an Mitglieder Die kostenlose Abgabe einer Vereinszeitung an die Mitglieder unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich um Nachrichten und Informationen aus dem Leben des Vereins handelt, und die Vereinssatzung keine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung enthält, dass ein Anteil des Mitgliedsbeitrags auf die Vereinszeitung mit den Vereinsnachrichten entfällt (R 4 Abs. 6 Satz 1 Umsatzsteuerrichtlinien). Nach R 4 Abs. 6 Satz 2 Umsatzsteuerrichtlinien liegen steuerbare Sonderleistungen jedoch vor, wenn es sich um Zeitschriften handelt, die das Mitglied andernfalls gegen Entgelt im freien Handel beziehen müsste. IV. Mitgliedsbeiträge Satzungsmäßige Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar, können aber auch (teilweise) steuerbare Leistungsentgelte darstellen. Nach Abschnitt 4 und 22 Abs. 1 UStR nicht umsatzsteuerbare Aufnahmeund Mitgliedsbeiträge können auf Antrag des Vereins - ausgenommen steuerbefreite Förder- und Spendensammelvereine ( 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) - vollumfänglich als pauschalierte Sonderleistungsentgelte behandelt werden (EuGH-Urteil vom C-174/00). Mit Urteil vom hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass bei Mitgliedsbeiträgen eines Sportvereins ein Leistungsaustausch gegeben ist, und die Mitgliedsbeiträge grundsätzlich der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, es sei denn die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie kommt zum Tragen. Danach sind Mitgliedsbeiträge unter der Voraussetzung steuerfrei, soweit die den Mitgliedsbeiträgen gegenüberstehenden Leistungen in engem Zusammenhang 9 von :51

10 10 von :51 mit Sport und Körperertüchtigung stehen und von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbracht werden, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben. Hinweis: Im Umsatzsteuerrecht hat ein "nicht steuerbarer" Umsatz eine andere Bedeutung als ein "steuerfreier". Befürchtungen, dass das EuGH-Urteil zu einer generellen Umsatzsteuerpflicht führen könnte, trat das Bundesfinanzministerium am in einer Pressemitteilung entgegen: "Mitglieder von Sportvereinen müssen keinerlei Befürchtungen haben, dass ihre Vereinsbeiträge zukünftig der Umsatzbesteuerung unterliegen werden. Zudem werden sich auch bei reinen Fördervereinen, wie auch zum Beispiel bei Trachten- oder Musik- und Gesangsvereinen, keinerlei Änderungen ergeben. Auch diese Mitgliedsbeiträge bleiben umsatzsteuerfrei." Den vollständigen Wortlaut der Pressemitteilung und die Problematik der EuGH-Entscheidung entnehmen Sie > hier <. V. Besteuerung der Sportvereine a) Sportliche Veranstaltungen Steuerpflichtige Zweckbetriebsumsätze in Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung sind mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu versteuern ( 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG). Als Bemessungsgrundlage sind die Zahlungen der Mitglieder anzusetzen. Bei nicht kostendeckenden Sonderleistungen an die Mitglieder im Rahmen eines Zweckbetriebs sind die Umsätze nach der sog. Mindestbemessungsgrundlage nach 10 Abs. 5 i.v.m Abs. 4 UStG zu bemessen. Steuerfreie Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen i.s. des 4 Nr. 22b UStG liegen vor, wenn ein Verein mehrere organisatorische Maßnahmen als Teil einer Gesamtorganisation erbringt, die aktiven Sportlern - auch Nichtmitgliedern - die Sportausübung ermöglicht. Die bloße Nutzungsüberlassung von Sportanlagen (z.b. Tennisplatz, Kegelbahn) und von Sportgeräten (z.b. Flugzeug) oder Leistungen im Trainings- und Übungsbereich fallen nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift des 4 Nr. 22b UStG. Bei Lehrgängen, Kursen, Freizeiten usw. kann auch eine Steuerbefreiung nach 4 Nr. 22a oder Nr. 25 UStG in Betracht kommen. Bei Vereinen, deren Satzungszweck den Flugsport beinhaltet, gilt nach dem BFH-Urteil vom , V R 27/04 Folgendes: Die Einnahmen aus der Überlassung von Flugzeugen für Sportzwecke an Mitglieder sind steuerpflichtige, zum Vorsteuerabzug berechtigende Zweckbetriebsumsätze ( 65 AO, ermäßigter Steuersatz). Die Leistungen bei der Erteilung von Sportunterricht (Flugunterricht / Flugschule) sind steuerfrei nach 4 Nr. 22a UStG und damit vorsteuerschädlich, auch wenn die Unterrichts- oder Kursgebühren nach Flugminuten abgerechnet werden. Die Teilnehmergebühren für flugsportliche Veranstaltungen (z.b. Wettbewerbsfliegen bei nationalen oder internationalen Meisterschaften oder Rallyes) sind steuerfrei nach 4 Nr. 22b UStG. b. Vermietung von Sportanlagen Mit Urteil vom (BStBl 2001 II S. 658) hat der Bundesfinanzhof seine

11 11 von :51 bisherige Rechtsprechung, wonach die Vermietung von Sportanlagen in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen ist, aufgegeben und sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen, die von einer einheitlichen steuerpflichtigen Leistung ausgeht. Diese neue Rechtsprechung hat zur Folge, dass aus den Herstellungs- und Unterhaltskosten dem Sportverein ein höherer Vorsteuerabzug zusteht, er aber die bisher steuerfreie Grundstücksüberlassung als steuerpflichtig behandeln muss. Das Bundesfinanzministerium hat zu diesem Thema am und BMF-Schreiben herausgebracht > zu den BMF-Schreiben <, die OFD Frankfurt am eine Verfügung > zur Verfügung S 7168 A St I 2.30 <. Vom Grundsatz her gilt Folgendes: Bei der Vermietung von Sportanlagen auf kurze Dauer (z.b. stundenweise Vermietung, auch wenn die Stunden für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegt werden) ist zu unterscheiden, ob die Vermietung an Mitglieder oder Nichtmitglieder erfolgt. Die Vermietung auf kurze Dauer an Mitglieder ist dem Zweckbetrieb zuzuordnen, die Vermietung auf kurze Dauer an Nichtmitglieder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Wegen der oben erwähnten neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegen die gesamten Mieteinnahmen der Umsatzsteuerpflicht, wobei das Mietentgelt im Zweckbetrieb mit 7%, das Mietentgelt im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit 19% (bis : 16%) zu versteuern ist (s. AEAO zu 67a Nr ). Beispiel Der Tennisverein überlässt gegen ein Entgelt seinem Vereinsmitglied für 2 Stunden den Tennisplatz samt Tennisschläger. Da die Vermietung der Sportanlage an das Vereinsmitglied dem Zweckbetrieb zuzuordnen ist, sind die Leihgebühren für den Tennisschläger ebenfalls im Zweckbetrieb zu erfassen. Vermietet ein Verein seine Sportanlage auf längere Dauer an einen Mieter zu dessen eigener sportlichen Betätigung, sind die Mieteinnahmen im Bereich der Vermögensverwaltung mit dem Steuersatz von 7% zu erfassen. Überlässt ein Verein seine gesamte Sportanlage auf längere Dauer einem anderen Unternehmer zur Nutzung an Dritte (sog. Zwischenvermietung), ist die Nutzungsüberlassung in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen. Näheres ist dem > BMF-Schreiben vom unter IV. < zu entnehmen. Bei der Vermietung von Bootsliegeplätzen durch Segelvereine ist zu unterscheiden, ob die Vermietung an ein Mitglied oder Nichtmitglied erfolgt. Wird der Bootsliegeplatz an ein Mitglied vermietet, sind die Einnahmen im Zweckbetrieb mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu erfassen. Dagegen sind die Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit dem Regelsteuersatz von 19% (bis :16%) zuzuordnen, wenn der Segelverein den Bootsliegeplatz an ein Nichtmitglied vermietet. Informationen hierzu sind auch in der > Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom , S StO 354/S StH 532, den Umsatzsteuerrichtlinien (R 77) und einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom , Rs C-428/02 < zu finden. Links Betrieb von Schwimmbädern durch gemeinnützige Vereine - Verfügung der OFD Münster

12 12 von :51 Fernsehübertragungsrechte bei Sportveranstaltungen - Verfügung BayLfSt vom S St 34 M - - USt-Kartei OFD Karlsruhe S 7420 Karte 1 zu 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG - Vorsteuerabzug bei einem Fußballplatz (Abgrenzung des unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereichs eines Vereins für den Vorsteuerabzug ( 2 Abs. 1 und 15 UStG) - Verfügung der OFD Koblenz S 7527 A - St 51 1 / St 51 2 / St 51 3 vom (Punkt S 7104 / S 7300) - c) Jugendarbeit von Sportvereinen Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte mit Urteil vom (Az. 10 K 72/92) die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, wonach die Jugendarbeit von Sportvereinen dem ideellen Bereich zuzuordnen ist. Der Umstand, dass ein Teil der Jugendlichen in Vereinsmannschaften überwechselt, die im Rahmen von Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unternehmerisch tätig sind, stellt (noch) keine konkrete Vorbereitungshandlung dar, die den ideellen Vereinszweck überlagert. Ein Vorsteuerabzug für Aufwendungen der Jugendmannschaft ist somit ausgeschlossen. d) Steuerbefreiung des Sports nach Gemeinschaftsrecht Als "Einrichtungen ohne Gewinnstreben" können sich als gemeinnützig anerkannte Sportvereine bei entsprechender Interessenlage auf die umfassende Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen (BFH-Urteile vom , V R 69/06 und vom , V R 74/07). Die Steuerbefreiung erstreckt sich in diesem Fall auf alle Dienstleistungen in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung, die der Verein an Personen erbringt, die Sport und Körperertüchtigung ausüben. Eine Begrenzung auf bestimmte Abteilungen oder Sportarten ist nicht anzuerkennen. Die Überlassung einer Sportstätte (z.b. Hockeyplatz) durch eine Einrichtung ohne Gewinnstreben ist auch dann als Dienstleistung auf dem Gebiet des Sport steuerfrei, wenn der Dienstleistungsempfänger ebenfalls eine Einrichtung ohne Gewinnstreben ist, und die Leistung unmittelbar Sport treibenden Personen (Mannschaften, Mitgliedern) zu Gute kommt (EuGH-Urteil vom , C-253/07). VI. Musikvereine und Steuerbefreiung nach 4 Nr. 20 a UStG Umsätze eines Musikvereins sind nach 4 Nr. 20 a UStG steuerfrei, wenn der Verein die gleichen kulturellen Aufgaben wahrnimmt, wie Orchester des Bundes, der Länder oder der Gemeinden. Ob dies der Fall ist, prüfen in Baden-Württemberg die in der Umsatzsteuerkartei der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Stuttgart zu 4 Nr. 20, 21 UStG S 7177 Karte 1 genannten Landesbehörden. Die erteilte Bescheinigung gilt auf 4 Jahre. Wird die Bescheinigung vom Verein nicht beantragt, kann auch das Finanzamt diesen Antrag stellen können. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom C bestätigt > zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts <. Die Bescheinigung hat zur Folge, dass der Verein z.b. seine Auftrittsgagen oder Eintrittsgelder für die eigenen Konzerte nicht mehr der Umsatzsteuer unterwerfen

13 muss, er aber im Gegenzug die Vorsteuern (z.b. aus den Anschaffungskosten für Musikinstrumente, Uniformen), die jetzt im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen stehen, nicht mehr geltend machen kann. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat zur Frage, ob eine Bescheinigung rückwirkend erteilt werden kann, die Auffassung vertreten, dass in Anlehnung an die Festsetzungsfrist des 169 Abgabenordnung (AO) eine Frist von 4 Jahren vertretbar sei. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie > hier <. VII. Berechnung des Gesamtumsatzes i.s. des 19 Abs. 1 UStG und des Gesamtumsatzes i.s. des 23 a UStG bei Vereinen, die Reiseleistungen gem. 25 UStG erbringen Die Anwendung des 23 a Abs. 2 UStG stellt auf die steuerpflichtigen Umsätze des vorangegangenen Kalenderjahres ab. Die Anwendung des 19 Abs. 1 UStG ist abhängig vom Umsatz gem. 19 Abs. 1 Satz 2 UStG, der wiederum in 19 Abs. 3 UStG definiert ist als Summe der steuerbaren Umsätze i.s. des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, bereinigt um bestimmte steuerfreie Umsätze aus 4 UStG. Ob eine Vereinsgemeinschaft die Kleinunternehmerregelung des 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen kann, wenn sie alle 3 Jahre ein Fest ausrichtet und dabei einen Umsatz zwischen und erzielt, in den Jahren dazwischen aber nur sehr geringe oder gar keine Umsätze hat, regelt eine Verfügung der OFD Karlsruhe vom USt-Kartei S Karte 1: > zur Verfügung <. Die maßgebende Bemessungsgrundlage des 25 UStG berechnet sich nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reiseleistungen aufwendet (Marge). Diese für die Besteuerung in Betracht kommende Bemessungsgrundlage ist wiederum für die Ermittlung des Gesamtumsatzes maßgebend (R 251 Abs. 1 Satz 4 Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) mit ausdrücklichem Verweis auf R 274 UStR). Daraus ergibt sich, dass bei Prüfung der Umsatzgrenzen des 23 a UStG jeweils nur die Margen anzusetzen sind, soweit sie steuerbar und steuerpflichtig sind, 19 Abs. 1 UStG jeweils nur die Margen, ob steuerfrei oder steuerpflichtig, zu berücksichtigen sind. VIII. Umsatzsteuer-Voranmeldungen und elektronische Datenübermittlung Ob der Verein bei Überschreiten der Kleinunternehmerregelung eine Umsatzsteuer- Jahreserklärung oder Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben hat, richtet sich nach der festgesetzten Umsatzsteuer des Vorjahres ( 18 Abs. 2 UStG): ab 2009 bis Jahreserklärung / Voranmeldung 13 von :51

14 14 von :51 Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr macht nicht mehr als aus: Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr macht nicht mehr als 512 aus: Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr macht mehr als aber nicht mehr als aus: Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr macht mehr als 512 aber nicht mehr als aus: Umsatzsteuer macht für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als aus: Umsatzsteuer macht für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als aus: Umsatzsteuer- Jahreserklärung vierteljährliche Umsatzsteuer- Voranmeldungen monatliche Umsatzsteuer- Voranmeldungen Ausnahme: neu gegründete Vereine müssen aufgrund des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes seit im Gründungsjahr und im folgenden Kalenderjahr monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Dasselbe gilt für Vereine, die erst nach der Gründung unternehmerisch tätig werden. Auszug aus 18 Abs. 2 Satz 4 UStG: "Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat." Auszug aus 18 Abs. 2a UStG: Der Unternehmer kann anstelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als (bis : ) ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr. Für nach dem endende Voranmeldungszeiträume muss der Verein seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Nur in Ausnahmefällen ist Papierform oder Fax noch zulässig > s. BMF-Schreiben zur elektronischen Datenübermittlung <. IX. Zusatzangaben in Rechnungen und Aufbewahrungspflicht/-frist Der Verein ist seit verpflichtet in seinen Rechnungen die Steuernummer anzugeben 14 Abs. 1 a UStG bzw. ab Abs. 4 UStG. Bisher war die Angabe der Steuernummer nicht Voraussetzung dafür, dass der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Außerdem mussten Kleinunternehmer, oder Unternehmer, die über steuerfreie Umsätze abrechneten oder Kleinbetragsrechnungen (Rechnungen bis 100 ) ausstellten, keine Steuernummer auf

15 der Rechnung angeben s. BMF-Schreiben vom , BStBl 2002 I S Nach dem BMF-Schreiben vom IV B 7 - S /03 ist die Angabe der Steuernummer spätestens zum Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Künftig müssen auch Kleinunternehmer oder Unternehmer, die über steuerfreie Umsätze abrechnen nach dem BMF-Schreiben vom IV B 7 - S /04, BStBl I S. 258 ihre Steuernummer auf den Ausgangsrechnungen angeben. Die Angabe der Steuernummer auf den Rechnungen dient der leichteren Identifizierung des leistenden Unternehmers und hilft den Finanzämtern bei der Überprüfung, ob der leistende Unternehmer die Einnahmen versteuert. Das vorgenannte BMF-Schreiben erläutert ausführlich unter der Tz. 3 die Pflichtangaben in einer Rechnung. Ansonsten sind die Anforderungen an eine Rechnung im 14 Abs. 4 UStG geregelt. Statt der Steuernummer kann der Verein nach dem Steueränderungsgesetz 2003 ab auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (erhält der Verein vom Bundesamt für Finanzen - Außenstelle Saarlouis -, wenn er in Leistungsbeziehungen zu einem Land, das der Europäischen Gemeinschaft angehört, tritt) angeben 14 Abs. 4 UStG. Künftig muss der Verein jede Ausgangsrechnung mit einer fortlaufenden, einmaligen Rechnungsnummer versehen ( 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG ), mehr dazu im BMF-Schreiben vom IV B 7 - S /04, BStBl I S. 258 unter der Randziffer > 3.3 <. Nach 14 b UStG muss der Verein sämtliche Eingangs- wie Ausgangsrechnungen 10 Jahre aufbewahren. Dasselbe gilt für Belege, Kassenbücher, Inventare, Konten, Vermögensaufstellungen und Jahresabschlüsse. Für sonstige Unterlagen, z.b. Protokolle, Doppel der Zuwendungsbestätigung gilt eine Aufbewahrungsfrist von grundsätzlich mindestens 6 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt zum Ende des Jahres, in welchem die jeweilige Unterlage zuletzt bearbeitet worden ist. X. Steuerabzug für Bauleistungen Zum wurde das Einkommensteuergesetz (EStG) um die 48-48d (Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe) ergänzt. Führt der Verein ab diesem Zeitpunkt Baumaßnahmen im unternehmerischen Bereich durch, darf der Verein aufgrund dieser Neuregelung einem Bauhandwerker für seine Leistungen nicht mehr den vollen Rechnungsbetrag ausbezahlen, sondern muss 15% des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) einbehalten und an das Finanzamt des Bauhandwerkers abführen, es sei denn der Handwerker legt dem Verein eine Freistellungsbescheinigung vor, die der Handwerker zuvor von seinem zuständigen Finanzamt ausgestellt bekommen hat, oder der Verein ist nichtunternehmerisch tätig, oder der Rechnungsbetrag überschreitet nicht die Bagatellgrenze von bzw Nähere Ausführungen zu diesem Thema auf der Seite: > Steuerabzug für Bauleistungen < XI. Links zu umsatzsteuerlichen Themen 15 von :51

16 Schulspeisung durch Schulfördervereine Leistungsaustausch bei gegenseitigen Auftritten von Fasnets-, Faschings- und Karnevalsvereine (gilt auch für Musikvereine, deren Auftritte nicht nach 4 Nr. 20 a UStG steuerfrei sind) - Auszug aus den Umsatzsteuerarbeitsgemeinschaften 1995 der OFD Stuttgart - Steuerfreie sportliche Veranstaltungen i.s. des 4 Nr. 22 b UStG Seminare, Fachtagungen und mehrtägige Studienreisen eines ggf. als gemeinnützig anerkannten Trägers der Weiterbildung - Verfügung der OFD Rheinland vom S St Die Durchführung einer Prüfung allein ist keine wissenschaftliche und nach 4 Nr. 22 a UStG steuerfreie Leistung - Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom Umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen der Pferdepensionen und aus der Vermietung von Reitpferden Umsatzsteuerbefreiung nach 4 Nr. 20 UStG für kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen; Bescheinigungsverfahren; Antragsrecht der Finanzverwaltung; Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von Schullandheimen 4 Nr. 23 UStG - Verfügung der OFD Hannover vom Umsatzsteuerliche Behandlung der Restaurationsumsätze in Fußballstadien - Verfügung der OFD Koblenz vom Überlassung von Flugzeugen durch Flugsportvereine an Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder lt. Verfügung der OFD Nürnberg vom , S /St 43 Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Umsatzsteuer- Voranmeldungen ab Beförderung des Notarztes zum Einsatzort (sog. Rendezvous-System) 16 von :51

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es

Mehr

Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer

Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer I. Allgemeines II. Wer ist Kleinunternehmer III. Ermittlung der Umsatzgrenzen IV. Folgen der Kleinunternehmerregelung V. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

Vereine im Steuerrecht. Umsatzsteuer

Vereine im Steuerrecht. Umsatzsteuer Vereine im Steuerrecht Umsatzsteuer Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: März 2009 Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss

Mehr

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009 Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein

Mehr

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Kleinunternehmerinnen/ Kleinunternehmer Nach 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Steuer von den Kleinunternehmern (vgl.

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei Bauleistungen

Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei Bauleistungen Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei en Ab Oktober 2014 Frankoniabilanz Miskys & Lang Steuerberater-Partnerschaft Roter Mühlenweg 28 08340 Schwarzenberg www.frankoniabilanz.de alte Lesart 13b Absatz

Mehr

Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer

Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer EXISTENZGRÜNDUNG E35 Stand: November 2013 Ihr Ansprechpartner Dr. Thomas Pitz E-Mail thomas.pitz @saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-211 Fax (0681) 9520-389 Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Inhalt:

Mehr

Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Februar 2009

Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Februar 2009 Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Februar 2009 I. Versteuerung von Anzahlungen 1. Was sind Anzahlungen? Anzahlungen (auch: Abschlagzahlungen, Vorauszahlungen)

Mehr

Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)

Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Grundregel für Kleinunternehmer Als Kleinunternehmer haben Sie umsatzsteuerlich ein Wahlrecht: Verrechnung ohne Umsatzsteuer: Sie verrechnen Ihrem Kunden keine Umsatzsteuer,

Mehr

Ein Schulförderverein übernimmt die Essenszubereitung und -ausgäbe. Daneben werden keine weiteren Leistungen erbracht.

Ein Schulförderverein übernimmt die Essenszubereitung und -ausgäbe. Daneben werden keine weiteren Leistungen erbracht. Anlage Umsatzsteuerliche Behandlung von Schulverpflegung 1. Umsatzsteuerbefreiungen Nach Artikel 132 Abs. 1 Buchst, i MwStSystRL ist die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, der Schul- oder Hochschulunterricht,

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Merkblatt Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer

Merkblatt Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer IHK-Information Merkblatt Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Die Umsatzbesteuerung wird von vielen Unternehmen wegen ihres komplizierten Verfahrens kritisiert.

Mehr

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung? Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet

Mehr

C.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer

C.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer C.O.X. Mitja Wolf Zum Jahresbeginn 2002 wurde ein neuer Bausteuerabzug eingeführt. Ebenso wie bei der Lohnsteuer und bei der Ausländersteuer hat

Mehr

Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer. Nr. 116/12

Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer. Nr. 116/12 Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Nr. 116/12 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13

Mehr

Die Umsatzsteuer bei Wassergenossenschaften

Die Umsatzsteuer bei Wassergenossenschaften Die Umsatzsteuer bei Wassergenossenschaften Mag. Lahner, Dr. Kreilmeier/Raiffeisenverband OÖ März 2003 Rechtliche Einordnung der Wassergenossenschaften Wassergenossenschaften sind Körperschaften öffentlichenrechts.

Mehr

Sitz Straße Haus-Nr. Haus-Nr.-Zusatz. ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung Straße Haus-Nr. Haus-Nr.-Zusatz. Straße Haus-Nr. Haus-Nr.

Sitz Straße Haus-Nr. Haus-Nr.-Zusatz. ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung Straße Haus-Nr. Haus-Nr.-Zusatz. Straße Haus-Nr. Haus-Nr. An das Finanzamt Eingangsstempel oder -datum 1 2 Steuernummer 3 4 5 6 7 8 Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts i. S. des 1 Abs.

Mehr

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten!

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! I. Aussonderung von Unterlagen a) Fristberechnung Zu Beginn des Jahres 2015 dürfen wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgesondert

Mehr

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Voranmeldungszeitraum Unter Voranmeldungszeitraum versteht man jenen Zeitraum, für den Sie die Umsatzsteuer selbst berechnen eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und

Mehr

Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)

Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Kleinunternehmer sind unecht umsatzsteuerbefreit. Das bedeutet: Sie müssen von den Einnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen ( keine Umsatzsteuer in

Mehr

Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht

Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht Ein Merkblatt Ihrer IHK Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht Die Kleinunternehmerbesteuerung ist in 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt. Der 19 UStG räumt den sogenannten Kleinunternehmern gewisse

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition

Mehr

Umsatzsteuer im Kulturbereich. Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin

Umsatzsteuer im Kulturbereich. Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin Umsatzsteuer im Kulturbereich Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin !!Achtung!! Wir sind ja gemeinnützig und steuerbefreit, Wir sind als Theatergruppe grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit Ist

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,

Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, Umsatzsteuer: Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz C.O.X. Mitja Wolf Wie muß eine Rechnung aussehen? Zunächst ist festzuhalten, daß ab 1.1.2002 auf allen Rechnungen für steuerfreie Umsätze ein Hinweis auf

Mehr

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung) Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).

Mehr

Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung

Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung Wir machen aus Zahlen Werte Wie der Gesetzgeber die Rechnung definiert Eine Rechnung ist jedes Dokument (bzw. eine Mehrzahl von Dokumenten), mit dem über eine

Mehr

Umsatzsteuer. November 2014

Umsatzsteuer. November 2014 Umsatzsteuer November 2014 Die Umsatzsteuer, häufig auch Mehrwertsteuer genannt, ist die zweitgrößte Einnahmequelle des Bundes und der Länder. Ziel der Umsatzsteuergesetzgebung ist die Besteuerung des

Mehr

Informationschreiben 85 / 2015

Informationschreiben 85 / 2015 Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen

Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen Mandanten-Information Stand 01.09.2014 Allgemein 1. Gesetzliche Regelung 2. Was bedeutet die Steuerschuldnerschaft? 3. Änderung der Rechtsauffassung durch

Mehr

Das unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer

Das unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer Handelsrecht Buchführungspflicht für alle Kaufleute nach 238 (1) HGB Führung der Handelsbücher ( 239 HGB) Inventar (Vermögensaufstellung) ( 240, 241 HGB) Entlastung von der Buchführungspflicht 241 a HGB

Mehr

Bezahlung von Übungsleitern

Bezahlung von Übungsleitern Fitness & Gesundheit im Verein Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge In vielen Vereinen stellt sich des Öfteren

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern

Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Dienststelle München ٠ 80284 München Bekanntgabe im AIS An alle Finanzämter und Außenstellen Datum Aktenzeichen Bearbeiter Anton Reichbauer

Mehr

Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015

Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015 Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 Karteikarten Umsatzsteuer Inhalt 2 A. Übersicht B. Steuerbarkeit C. Steuerbefreiungen D. Bemessungsgrundlagen E. Steuersatz F. Steuerschuld und Steuerschuldverhältnis G. Vorsteuerabzug

Mehr

Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber

Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber insbesondere bei Leistungen durch ausländische Unternehmer Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Seit dem 1.1.2002 kann die Vergabe von Aufträgen

Mehr

Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb

Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb MERKBLATT Recht und Steuern Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb Bezieht ein Unternehmer eine Warenlieferung von einem Unternehmer aus dem EU- Binnenmarkt unterliegt dieser Umsatz beim

Mehr

25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten,

25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten, 25. November 2009 Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung Sehr geehrte Mandanten, durch das Jahressteuergesetz 2009 ergeben sich weit reichende Änderungen für Unternehmer, die Dienstleistungen

Mehr

SONDER- KLIENTEN-INFO

SONDER- KLIENTEN-INFO 20 Neufeldweg 3, 80 Graz Tel: +43 (0) 316 42428-0, Fax: -31 office@binder-partner.com www.binder-partner.com LG für ZRS Graz, FN 2201a SONDER- KLIENTEN-INFO ZUR ERINNERUNG: FRISTVERKÜRZUNG BEI ZUSAMMENFASSENDER

Mehr

Umsatzsteuer von A - Z

Umsatzsteuer von A - Z Umsatzsteuer von A - Z Gesetzliche Grundlagen: Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuer Durchführungsverordnung (UStDV) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2 Der Umsatzsteuer unterliegen Die Lieferungen oder

Mehr

Umsatzsteuer von A - Z

Umsatzsteuer von A - Z Umsatzsteuer von A - Z Gesetzliche Grundlagen: Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuer Durchführungsverordnung (UStDV) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2 1 Der Umsatzsteuer unterliegen Die Lieferungen oder

Mehr

Wertanlage mit steuerlichen Untiefen -

Wertanlage mit steuerlichen Untiefen - Wertanlage mit steuerlichen Untiefen - (umsatz)steuerliche Rahmenbedingungen rund um die Ferienimmobilie 2011 Rostock, GastRO 2011 Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Unternehmensberatung

Mehr

Wichtige Informationen an unsere Mandanten

Wichtige Informationen an unsere Mandanten Wichtige Informationen an unsere Mandanten Umsatzsteuer bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Umsatzsteuerbesteuerung von Bauleistungen zwischen Bauunternehmern

Mehr

Bauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG

Bauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG Bauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG 1. Steuerschuldnerschaft bei "Bauleistungen" Grundsätzlich schuldet nach dem Umsatzsteuergesetz der Unternehmer die Umsatzsteuer, der den Umsatz

Mehr

Kleinunternehmerregelung nach 19 UStG

Kleinunternehmerregelung nach 19 UStG Kleinunternehmerregelung nach 19 UStG Vereinfachungsregelung mit teilweise komplizierten Spielregeln Meldet ein Handwerker bei der Gemeinde ein Gewerbe an, leitet die Gemeinde diese Anmeldung postwendend

Mehr

e) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

e) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Die Steuertermine Abgabe- und Zahlungstermine Nachfolgend werden einige Grundsätze zu den Pflichten zur Abgabe von Erklärungen und zur Fälligkeit von Steuerzahlungen dargestellt. Außerdem werden die Steuertermine

Mehr

Das kleine (oder auch große) Rechnungs-Einmaleins

Das kleine (oder auch große) Rechnungs-Einmaleins HLB Ratgeber II/2014 Das kleine (oder auch große) Rechnungs-Einmaleins Steuertipps rund um die Rechnung und die elektronische Rechnung Dem Finanzamt genügt oft schon ein kleiner formaler Fehler um den

Mehr

15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1

15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1 15. Einheit 1 Sonstige Leistung ( 3a UStG) = alles, was nicht in einer Lieferung besteht ( 3a Abs 1 UStG) Tun zb Dienstleistungen Dulden zb Vermietung Unterlassen zb Verzicht auf die Ausübung von Rechten

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

Stuttgarter Sportkongress 2015

Stuttgarter Sportkongress 2015 Stuttgarter Sportkongress 2015 Der moderne Verein im Spannungsfeld von Gemeinnützigkeit und Dienstleistungsorientierung Stuttgart, 23. Oktober 2015 Steuerliche Behandlung gemeinnütziger Vereine ideeller

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Exinger GmbH Wien, 16. Februar 2009 2003 Firm Name/Legal Entity Übersicht Grundlagen der Besteuerung Annahmen Einkommensteuerliche Würdigung g Umsatzsteuerliche

Mehr

Der Weg in die Selbständigkeit mit dem Finanzamt. Ihre Finanzämter Bochum-Mitte Bochum-Süd

Der Weg in die Selbständigkeit mit dem Finanzamt. Ihre Finanzämter Bochum-Mitte Bochum-Süd Der Weg in die Selbständigkeit mit dem Finanzamt Ihre Finanzämter Bochum-Mitte Bochum-Süd Selbständig, was nun? Welche Abgaben? Welche Steuern? Welche Pflichten? Was bin ich? Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Mehr

Rechnungen richtig erstellen und Vorsteuerabzug sichern

Rechnungen richtig erstellen und Vorsteuerabzug sichern Rechnungen richtig erstellen und Vorsteuerabzug sichern Die Umsetzung der Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie, der EU-Rechnungsrichtlinie als auch aktuell die neue obligatorische Gelangensbestätigungen (eingeführt

Mehr

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Um innergemeinschaftliche Leistungen besser kontrollieren zu können, hat der Unternehmer für innergemeinschaftliche Lieferungen und seit dem 01.01.2010

Mehr

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08 Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403

Mehr

Tipps und Hinweise zum Umsatzsteuerausweis in Handwerkerrechnungen

Tipps und Hinweise zum Umsatzsteuerausweis in Handwerkerrechnungen 03.12.2010 Tipps und Hinweise zum Umsatzsteuerausweis in Handwerkerrechnungen Mit diesem Merkblatt soll ein Überblick gegeben werden, unter welchen Voraussetzungen Handwerker in ihren Rechnungen Umsatzsteuer

Mehr

IWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium. Klausur: Steuern und Bilanzen

IWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium. Klausur: Steuern und Bilanzen Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität Hagen IWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium Klausur: Steuern und Bilanzen Lösungshinweise zur

Mehr

Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte-

Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen 2 1.1. wirtschaftliche Aspekte 2 1.2. steuerliche Aspekte 2 2. Steuern 4 2.1. Ertragssteuern

Mehr

Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer

Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis Ein steuerlicher Überblick Hamburg, den 05.04.2013 Psychotherapeutenkammer Hamburg 1 Kurzvorstellung: Mein Name ist Stefan Blöcker, ich bin seit 1997 Steuerberater

Mehr

NEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB 1.7.2010

NEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB 1.7.2010 MANDANTENINFORMATION Sonderausgabe August 2010 Themen dieser Ausgabe Neuerungen zum Umsatzsteuerrecht Neue Meldepflichten der Zusammenfassenden Meldung ab 1.7.2010 Meldepflicht für innergemeinschaftliche

Mehr

Finanzamt Brilon Besteuerung der Vereine allgemeine Informationen

Finanzamt Brilon Besteuerung der Vereine allgemeine Informationen 1 Überblick: Tätigkeitsbereiche Steuerpflicht Umsatzsteuerliche Beurteilung Vorsteueraufteilung bei Schützenhallen 2 Tätigkeitsbereiche 3 Tätigkeitsbereiche: Verein ideelle Tätigkeit Vermögensverwaltung

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch

Mehr

13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers 13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers } Schwerpunkt: Bauleistungen } Neue Herausforderungen und Regeln für Unternehmer und den Berufsstand } Quo Vadis Klare Regeln ade? 5. Mai 2014 Mehrere

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

13b UStG. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade?

13b UStG. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade? 13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade? Bärbel Ettig Bilanzbuchhalterin 1 Mehrere BMF-Schreiben: Erweiterung 13b UStG auf Bauträger

Mehr

Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Grunderwerb ( 13b UStG)

Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Grunderwerb ( 13b UStG) Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Grunderwerb ( 13b UStG) Im Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13b UStG) neu

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung? Steuerberater I Rechtsanwalt Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung

Mehr

U t z e r a t h Steuerberater

U t z e r a t h Steuerberater U t z e r a t h WICHTIG: Neue Umsatzbesteuerung bei Bauleistungen ab 01.07.2004 bzw. Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG) Sehr geehrte Damen und Herren, sicherlich haben

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

wie mit Ihnen am 02.03.2004 besprochen, nachfolgend die Fallkonstellationen, die unseren Kollegen momentan die meisten Probleme bereiten.

wie mit Ihnen am 02.03.2004 besprochen, nachfolgend die Fallkonstellationen, die unseren Kollegen momentan die meisten Probleme bereiten. Oberfinanzdirektion Chemnitz Herrn Oberfinanzpräsident Staschik Brückenstraße 10 09111 Chemnitz Dresden, 01. pril 2004 Umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen an die

Mehr

Besteuerungsverfahren im Skiverein Abgrenzung schlichter Vereinstätigkeit gegenüber der Tätigkeit als Reiseveranstalter 09.11.2012

Besteuerungsverfahren im Skiverein Abgrenzung schlichter Vereinstätigkeit gegenüber der Tätigkeit als Reiseveranstalter 09.11.2012 1 Besteuerungsverfahren im Skiverein Abgrenzung schlichter Vereinstätigkeit gegenüber der Tätigkeit als Reiseveranstalter 09.11.2012 2 Vereinstätigkeit und Steuern a.) Ideelle Vereinstätigkeit (steuerfrei)

Mehr

Steuern I News I Recht

Steuern I News I Recht Steuern I News I Recht Merkblatt Rechnung und Vorsteuerabzug Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, in dieser Information möchten wir Sie auf die wichtigsten Punkte bei der Rechnungsstellung hinweisen.

Mehr

Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013

Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013 Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG Rechtsstand: April 2013 Inhalt I. Muster (Brutto-Rechnungsbetrag über 150 )... 2 II. Erleichterungen für Rechnungen von weniger als 150,- brutto (sog. Kleinstbetragsrechnungen)

Mehr

Im Visier: Gesetzliche Grundlagen: Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuer Durchführungsverordnung (UStDV) 20.10.2014

Im Visier: Gesetzliche Grundlagen: Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuer Durchführungsverordnung (UStDV) 20.10.2014 Im Visier: Gesetzliche Grundlagen: Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuer Durchführungsverordnung (UStDV) 2 1 Der Umsatzsteuer unterliegen: Die Lieferungen oder sonstige Leistungen, die ein Unternehmer

Mehr

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen. Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Mehr

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Otto-Friedrich-Universität Bamberg Otto-Friedrich-Universität Bamberg Merkblatt zur Umsatzsteuerpflicht bei der Auftragsforschung Infolge der Aufhebung der vormaligen Steuerbefreiung der Umsätze der staatlichen Hochschulen aus Forschungstätigkeit

Mehr

Steuerliche Rahmenbedingungen

Steuerliche Rahmenbedingungen Steuerliche Rahmenbedingungen Informationsveranstaltung Photovoltaik am 28. Juli 2010 Referentin: WP/StB Dipl.-Kffr. Doreen Mottl Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e. V. 1 Steuerliche

Mehr

InformationsZentrum für die Wirtschaft

InformationsZentrum für die Wirtschaft InformationsZentrum für die Wirtschaft Service für Leser des IZW-Beratungsbriefs Steuerärger, wenn Rechnungen des Kommanditisten fehlen I. Geschäftsführung und Haftungsvergütung in der GmbH & Co KG wann

Mehr

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne

Mehr

Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht

Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Kleinunternehmer brauchen für die von ihnen ausgeführten Umsätze keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Gemeinnützigkeit Grundsätzliche Vorteile: Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer Spendenbescheinigung Übungsleiterpauschale

Mehr

Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009

Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009 Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009 Lösungen zu den Übungsaufgaben zur Umsatzsteuer 1. Aufgabe a) Horst hat die

Mehr

Reisekosten: Abrechnung der Übernachtungsund Verpflegungskosten

Reisekosten: Abrechnung der Übernachtungsund Verpflegungskosten Reisekosten: Abrechnung der Übernachtungsund Verpflegungskosten Mehraufwand für Verpflegung Übernachtungskosten Abgrenzung von Übernachtung und Verpflegung Abrechnung eines 20%igen Business-Package (Service-Pauschale)

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr

Die Umsatzbesteuerung von Schulverpflegungsangeboten

Die Umsatzbesteuerung von Schulverpflegungsangeboten Die Umsatzbesteuerung von Schulverpflegungsangeboten Das Angebot von Schulverpflegung unterliegt nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz (im Folgenden: UStG) grundsätzlich einer Besteuerung. Anknüpfungspunkt

Mehr

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz

Mehr

Meine erste Rechnung mit Umsatzsteuer

Meine erste Rechnung mit Umsatzsteuer Wer bringt Licht in den Steuer-? Ihr Steuerberater Die gesetzlichen Grundlagen das Umsatzsteuergesetz (UStG) die Umsatzsteuer Durchführungsverordnung (UStDV) Neben der nationalen Gesetzgebung hat auch,

Mehr

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr