Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014"

Transkript

1 PhotoSG - Fotolia Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 das Wichtigste auf einen Blick Ansprechpartner: Philipp Heitkötter Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Ernst-Schneider-Platz Düsseldorf Tel Fax heitkoetter@duesseldorf.ihk.de August 2014

2 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 das Wichtigste auf einen Blick Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Förderung von erneuerbaren Energien Allgemeines Direktvermarktung/Marktprämie Ausschreibungen Förderbedingungen Wind Onshore Wind Offshore Solar Bioenergie Wasserkraft Geothermie Deponie-, Gruben- und Klärgas Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) Voraussetzungen Reduzierung der Umlage Rückzahlungen Eigenstromverbrauch Altanlagen Modernisierung von Altanlagen Neuanlagen Ausblick Anhang Quellen... 18

3 3/18 1. Einleitung Das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) tritt am 1. August 2014 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen zu den Förderbedingungen für Strom aus erneuerbaren Energien, der Teilentlastung der stromintensiven Industrie (sogenannte Besondere Ausgleichsregelung) und dem Eigenstromverbrauch sind in den folgenden Kapiteln zusammengefasst. Bei der EEG-Novelle waren nicht nur unterschiedliche nationale Interessen zu berücksichtigen. Die neuen EU-Leitlinien für Energie- und Umweltbeihilfen sind am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Diese zeigen, in welcher Ausgestaltung die EU die Förderung der erneuerbaren Energien und die Entlastung energieintensiver Unternehmen für EU-rechtlich genehmigungsfähig hält. Ziel der aktuellen Novelle ist unter anderem, dass die Kosten für Strom aus erneuerbaren Energien gedämpft werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde das Prinzip des atmenden Deckels von der Photovoltaik-Förderung auf die Wind- und Bioenergie ausgeweitet. Sobald ein definierter Ausbaukorridor überschritten wird, verringert sich die Förderhöhe für zeitlich darauffolgende Neuanlagen. Mit den atmenden Deckeln wird sowohl eine Kostendämpfung als auch eine bessere Planbarkeit des Ausbaus von erneuerbaren Energien ermöglicht. Betreiber von erneuerbaren-energien-anlagen übernehmen mit der verpflichtenden Direktvermarktung stärker Marktverantwortung als dies in der Vergangenheit der Fall war. Anstatt der festen Vergütungssätze erhalten Betreiber dann die Erlöse, die sie auf dem freien Markt erwirtschaften sowie eine gleitende Marktprämie. Die Höhe der Marktprämie ergibt sich aus der Differenz zwischen einer theoretischen Vergütung und dem durchschnittlichen Monatsmarktwert des Stroms. Positiv ist, dass eine rechtliche Basis, im Einklang mit der EU, für die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) gefunden wurde. Die Einbettung der Energiewende in den europäischen Kontext ist dringend erforderlich für eine kosteneffiziente Energiewende und Versorgungssicherheit. Daher ist die Berücksichtigung der neuen Vorschriften grundsätzlich richtig. Die in diesem Zusammenhang durch die Regierung beschlossene Hürde der Stromkostenintensität (Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung) von mindestens 16 Prozent stellt allerdings eine nationale Verschärfung der von der EU vorgegebenen Rahmenbedingungen dar. Insgesamt ist festzustellen, dass die Reichweite der Besonderen Ausgleichsregelung begrenzt wird. Um einer Verlagerung industrieller Wertschöpfung in Regionen mit weniger ambitionierter Energiewendepolitik zu verhindern, ist eine angemessene Entlastung energieintensiver und im (europäischen und internationalen) Wettbewerb stehender Unternehmen zwingende Voraussetzung. Mit dem neuen EEG wird zukünftig selbst erzeugter und verbrauchter Strom aus neuen Stromerzeugungsanlagen an der EEG-Umlage beteiligt. Seit Jahrzehnten stellen große Teile der Industrie ihren Strom selbst her. So wurden von der heimischen Industrie bereits wichtige Investitionen in klimaschonende erneuerbare- und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen getätigt. Auch der Mittelstand sah bislang in der Eigenstromerzeugung eine Möglichkeit, einen Beitrag zur Energiewende zu leisten. Die Eigenstromversorgung ist damit ein wichtiges Standbein der deutschen Energiewende geworden. Dieses Standbein gerät nun mit dieser Zusatzbelastung in Gefahr. Betrachtet man die Einwände der EU-Kommission, ist das EEG 2.0 nur eine Interimslösung. Es könnte darauf hinauslaufen, dass es in dieser Legislaturperiode eine Abkehr von der Umlagenfinanzierung gibt. Unsicherheiten bestehen hinsichtlich einer künftigen Belastung von Bestandsanlagen zur Eigenerzeugung sowie bei der langfristigen Gültigkeit der Härtefallregel für energieintensive Unternehmen. Die Forderung der Kommission, diese Unternehmen bis 2018 an das 100 Prozent-EEG-Umlageniveau heranzuführen, kann vor allem für viele mittelständische Unternehmen gravierende Auswirkungen haben. Die Bundesregierung hat für das Jahr 2016 ein EEG 3.0 angekündigt.

4 4/18 2. Förderung von erneuerbaren Energien 2.1. Allgemeines Die durchschnittliche Vergütung für Strom aus erneuerbaren Energien beträgt derzeit circa 17 Cent pro Kilowattstunde. Betreiber neuer Anlagen werden ab 2015 im Schnitt circa 12 Cent pro Kilowattstunde erhalten. Der Ausbau der erneuerbaren Energien soll planbarer werden. Im novellierten EEG wurde der konkrete Ausbau von erneuerbaren Energien festgelegt. Bis 2025 soll der Anteil der erneuerbaren Energien zwischen 40 und 45 Prozent, bis 2035 zwischen 55 und 60 Prozent und im Jahr 2050 mindestens 80 Prozent betragen. Die Zielvorgaben sind dabei auf den Stromverbrauch zu beziehen. Zusätzlich wurden für die Wind-, die Solarund die Bioenergie konkrete Mengenziele (sogenannte Ausbaukorridore) für den jährlichen Zubau festgelegt. Der Förderanspruch für neue erneuerbare-energien-anlagen entfällt künftig, wenn über einen Zeitraum von über sechs Stunden negative Börsenpreise verzeichnen sind. Erneuerbare-Energien-Anlagen müssen zukünftig fernsteuerbar sein. Dies gilt auch für Bestandsanlagen in der Direktvermarktung Direktvermarktung/Marktprämie Erneuerbare-Energien-Anlagen ab einer Leistung von 500 Kilowatt die zwischen dem 1. August 2014 und dem 31. Dezember 2015 in Betrieb gegangen sind, müssen den erzeugten Strom direkt, beispielsweise an der Strombörse, vermarkten. Ab 2016 müssen erneuerbare-energien-anlagen ab einer Leistung von 100 Kilowatt den erzeugten Strom direkt vermarkten. Es steht auch kleinen Anlagen frei, die Direktvermarktung zu nutzen. Es wird angestrebt, die Bagatellgrenze für die verpflichtende Direktvermarktung von 100 Kilowatt perspektivisch weiter abzusenken. Dies wird bei der nächsten EEG-Novelle umgesetzt. Anstatt der festen Vergütungssätze erhalten Betreiber dann die Erlöse, die sie auf dem freien Markt erwirtschaften sowie eine gleitende Marktprämie. Die Höhe der gleitenden Marktprämie ergibt sich aus der Differenz zwischen Vergütung (anzulegender Wert, siehe Kapitel 2.4) und dem durchschnittlichen Monatsmarktwert des Stroms. Die Höhe der Marktprämie wird rückwirkend je Monat berechnet Ausschreibungen Ab 2017 wird die Marktprämie für Neuanlagen über Ausschreibungen ermittelt. Im Zuge der Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen sieht das neue EEG vor, dass ein Anteil von mindestens 5 Prozent der jährlich installierten Leistung europaweit ausgeschrieben wird. Zu diesem Zweck werden zunächst für Strom aus Photovoltaik-Freiflächenanlagen Erfahrungen mit einer wettbewerblichen Ermittlung der Höhe der finanziellen Förderung gesammelt. Im Laufe des Jahres 2015 sollen für diese Anlagen erste Ausschreibungsrunden durchgeführt werden. Im Rahmen der Ausschreibung soll die installierte Leistung von Photovoltaik- Freiflächenanlagen versteigert werden. Die Teilnehmer an der Ausschreibung benennen die Menge der installierten Leistung, für die sie eine Förderberechtigung erhalten möchten, und bieten einen anzulegenden Wert, der die Basis für die Berechnung der gleitenden Marktprämie bildet. Soweit die Gebote die ausgeschriebene Menge übersteigen, erhalten die Bieter, die die niedrigsten anzulegenden Werte bieten, den Zuschlag.

5 Förderung von erneuerbaren Energien 5/18 Ausgenommen von den Ausschreibungen sind Geothermie-Anlagen die bis zum Jahr 2020 in Betrieb gegangen sind und unter Einhaltung weiterer Nebenbedingungen Offshore-Windenergieanlagen Förderbedingungen Wichtige Kenndaten zur Vergütung Erneuerbarer Energien im EEG 2014 Erzeugungsart Ausbaukorridor [MW/a] Standard-Vergütungssätze/ bzw. anzulegender Wert bei Marktprämie Standard-Degression für jeweilige Neuanlagen [%] Abweichende Degression Wind Onshore bis Grundwert: 4,95 ct./kwh erste 5 Betriebsjahre: 8,90 ct./kwh quartalsweise 0,4 % ab 2016 Erhöhung auf 0,5 % bis 1,2 % je nach Höhe der Überschreitung des Korridors Absenkung auf 0,3 % bis 0 % je nach Höhe der Unterschreitung des Korridors Anhebung der Fördersätze um bis zu 0,4 % bei Unterschreitung des Korridors um mehr als 800 MW Wind Offshore bis im Jahr bis im Jahr 2030 Grundwert: 3,90 ct./kwh erste 12 Betriebsjahre: 15,40 ct./kwh im Jahr 2018: einmalig -0,5 ct./kwh im Jahr 2020: einmalig - 1,0 ct./kwh ab Jahr 2021: jährlich -0,5 ct./kwh - Solar bis ,23 bis 13,15 ct./kwh ab 1. September 2014 monatl. 0,5 % Erhöhung auf 1 % bis 2,8 % je nach Höhe der Überschreitung des Korridors Absenkung auf 0,25 % bis 0 % je nach Höhe der Unterschreitung des Korridors Anhebung der Fördersätze um 1,5 % bei Unterschreitung des Korridors um mehr als MW Biomasse 100 Vergärung von Biomasse im Sinne der Biomasse-Verordnung: 5,85 bis 13,66 ct. kwh Vergärung von anteilig mehr als 90 Masse-% Bioabfällen: 13,38 bis 15,26 ct. kwh Vergärung von anteilig mehr als 80 Masse-% Gülle und Leistung kleiner 75 kw: 23,73 ct. kwh ab 2016 quartalsweise 0,5 % Erhöhung auf 1,27 % bei Überschreiten des Korridors Wasserkraft - 3,5 bis 12,52 ct.kwh ab 2016 jährlich 0,5 % - Geothermie - 25,20 ct. kwh ab 2018 jährlich 5 % - Deponie-, Gruben- und Klärgas - Deponiegas: 5,83 bis 8,42 ct./kwh Klärgas: 5,83 bis 6,69 ct./kwh Grubengas: 3,80 bis 6,74 ct.kwh ab 2016 jährlich 1,5 % -

6 Förderung von erneuerbaren Energien 6/ Wind Onshore Es gilt künftig ein jährlicher Ausbaukorridor von bis Megawatt. Der Austausch älterer Anlagen (Repowering) wird dabei nicht einberechnet. Die Grunddegression der Vergütung beträgt 0,4 Prozent je Quartal. Wird der Korridor überschritten, erhöht sich die Degression auf 0,5 Prozent bei einem Plus von 200 Megawatt und steigt danach schrittweise auf bis zu 1,2 Prozent bei einem Plus um mehr als 800 Megawatt. Wird der Korridor um mehr als 400 Megawatt unterschritten, sinkt die Degression auf Null. Das Referenzertragsmodell zur Berechnung der Förderhöhe wird angepasst. Folge ist, dass neue Anlagen an windstarken Standorten weniger Förderung erhalten Wind Offshore Ziel für das Jahr 2020 ist eine installierte Leistung von Megawatt. Die Bundesregierung genehmigt dennoch Projekte bis Megawatt. Falls einzelne Projekte ausfallen, kann so die Zielvorgabe trotzdem erreicht werden Solar Es gilt künftig ein jährlicher Ausbaukorridor von bis Megawatt. Die Grunddegression der Vergütung beträgt ab dem 1. September monatlich 0,5 Prozent. Wird der Korridor überschritten, erhöht sich die Degression auf bis zu 2,8 Prozent (ab Megawatt Überschreitung) Bioenergie Es gilt künftig eine Beschränkung von 100 Megawatt im Jahr. Die Grunddegression der Vergütung beträgt ab ,5 Prozent je Quartal. Wird das Ausbauziel überschritten, sinkt die Förderung vierteljährlich um 1,27 Prozent. Boni für den Einsatz von Energiepflanzen entfallen. Genauso der Gasaufbereitungsbonus für die Veredelung von Biogas zu Biomethan Wasserkraft Ab 2016 greift eine jährliche Degression von 0,5 Prozent Geothermie Die Förderung sinkt ab 2018 jährlich um 5 Prozent. Anlagen, die bis 2016 bergrechtlich genehmigt und vor 2021 in Betrieb genommen werden, müssen nicht in die Ausschreibung und können noch die Einspeisevergütung erhalten Deponie-, Gruben- und Klärgas Die Förderung sinkt ab 2016 jährlich um 1,5 Prozent.

7 7/18 3. Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) 3.1. Voraussetzungen Antragsberechtigt sind Unternehmen aus den Branchen, die in den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU-Kommission als stromkosten- und handelsintensiv (EEG Liste 1 der Anlage 4, siehe Anhang) beziehungsweise handelsintensiv (EEG Liste 2 der Anlage 4, siehe Anhang) eingestuft werden. Bislang waren alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes antragsberechtigt. Es gilt eine Mindestabnahme von 1 Gigawattstunde pro Jahr, die in voller Höhe (im Jahr 2014: 6,24 Cent pro Kilowattstunde) belastet wird (Selbstbehalt). Bislang galt eine solche Belastung der ersten Gigawattstunde bereits, außer in Fällen einer Abnahme von mehr als 100 Gigawattstunden und einer Stromkostenintensität (Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung) von mehr als 20 Prozent. Die Stromkostenintensität muss zudem mindestens 16 Prozent für 2015 und 17 Prozent ab 2016 bei Unternehmen der Liste 1 und 20 Prozent bei Unternehmen der Liste 2 aufweisen. Zu berücksichtigen sind künftig bei der Aufstellung der Stromkosten die Kosten aus umlagepflichtiger Eigenerzeugung (im Wesentlichen Neuanlagen) und bei der anzulegenden Bruttowertschöpfung Leiharbeitsverhältnisse. Bislang war eine Stromkostenintensität von mindestens 14 Prozent vorzuweisen. Leiharbeitsverhältnisse fanden keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung. Alle Unternehmen in der BesAR müssen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem (ISO beziehungsweise EMAS) betreiben. Diese Vorgabe gilt erst ab Antragstellung in Bislang galt die Verpflichtung zu Managementsystemen erst ab 10 Gigawattstunden jährlicher Abnahme. Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter 5 Gigawattstunden können auch alternative Maßnahmen nach Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) ergreifen und müssen nicht verpflichtend ein Managementsystem nach ISO oder EMAS einführen. Die Antragsfrist im Jahr 2014 für die Einreichung von Anträgen auf Besondere Ausgleichsregel ist der 30. September Reduzierung der Umlage Der reduzierte Umlagesatz beträgt grundsätzlich 15 Prozent des allgemeinen Satzes. Dies gilt für die theoretische Umlage oberhalb eines Verbrauchs von 1 Gigawattstunde pro Jahr. Darüber hinaus ist eine Begrenzung der Umlagekosten auf 4 Prozent beziehungsweise 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung vorgesehen ( Cap und Super-Cap ), wobei allerdings eine Mindestumlage von 0,1 Cent pro Kilowattstunde gilt. Abweichend davon gilt: Für Unternehmen aus der Branche der NE-Metalle wird der Mindestumlagesatz auf 0,05 Cent pro Kilowattstunde festgelegt. Die Höhe des Deckels richtet sich nach der Stromkostenintensität des Unternehmens: Liegt sie über 20 Prozent, greift der sogenannte Super-Cap. Liegt sie darunter, greift der sogenannte Cap. Bislang lagen die Umlagesätze in der BesAR je nach Abnahmefall bei 0,05 Cent pro Kilowattstunde, 1 Prozent oder 10 Prozent des allgemeinen EEG- Umlagesatzes. Bei Schienenbahnen erfolgt eine Begrenzung der EEG-Umlage auf 20 Prozent, wenn der Stromverbrauch für den Fahrbetrieb über 2 Gigawattstunde pro Jahr liegt. Um bei der Umstellung der Systematik der BesAR Verwerfungen für Unternehmen zu vermeiden, sind eine Reihe von Übergangsregelungen vorgesehen: o Für Unternehmen, die 2014 die BesAR nach EEG 2012 wahrnehmen konnten, darf sich der zu zahlende EEG-Umlagesatz für 2015 bis 2018 von Jahr zu Jahr höchstens

8 Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) 8/18 o o verdoppeln. Dies gilt beispielsweise für Unternehmen aus Branchen der Liste 1, die nicht die im EEG 2014 gestiegenen Vorgaben zur Stromkostenintensität erreichen. Unternehmen, die für das Kalenderjahr 2014 in der BesAR privilegiert sind, künftig aber nicht mehr antragsberechtigt sein werden, zahlen ab dem Jahr 2015 für die erste Gigawattstunde die volle EEG-Umlage und im Übrigen mindestens 20 Prozent der EEG-Umlage (ohne Anwendung des sogenannten Cap oder Super-Cap ). Diese Regelung soll Härtefälle im Zuge der Systemumstellung vermeiden und wird nicht befristet. Sie gilt für zwei Konstellationen: (1) Unternehmen aus Branchen, die in keiner der beiden Listen geführt sind und eine Stromkostenintensität von über 14 Prozent erreichen, (2) Unternehmen aus Branchen der Liste 2, die 14 Prozent Stromkostenintensität erreichen, nicht aber 20 Prozent. Die Antragsfrist wird in diesem Jahr einmalig auf den 30. September 2014 verlängert. Anträge für das Begrenzungsjahr 2015 können nur auf Grund des neuen Rechts beschieden werden Rückzahlungen Am hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) das Ergebnis der Kommission zum EEG-Beihilfeprüfverfahren gegen das alte EEG 2012 veröffentlicht. Das Rückzahlungsvolumen für die in 2013 und 2014 gewährten laut Kommission rechtswidrigen Teilbefreiungen von der EEG-Umlage beträgt 40 Mio. Euro rund 450 Unternehmen sind betroffen. Zum Vergleich: Das gesamte Begrenzungsvolumen lag im betroffenen Zeitraum bei ca. 11 Mrd. Euro. Die Rückzahlungen belaufen sich somit auf weniger als 0,4 % des erfolgten Begrenzungsvolumens. Umlage-Ermäßigungen für 2015 dürfen erst dann gewährt werden, wenn die Rückzahlung durch das jeweilige Unternehmen (ggf. unter Vorbehalt) tatsächlich erfolgt ist. Das bedeutet, dass Rückforderungen für 2013 und 2014 vom zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) folglich noch vor der für Ende Dezember 2014 geplanten Versendung der neuen Begrenzungsbescheide abgewickelt werden müssen. Das BAFA geht hierbei in 2 Schritten vor. Zuerst ermittelt es auf Grundlage der europäischen Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien (EEAG) und der in den jeweiligen Begrenzungsbescheiden zugrunde gelegten Daten (Bruttowertschöpfung, Stromkosten und Stromverbrauch) eine Art vorläufigen Rückerstattungsbetrag. Dieser muss vom betroffenen Unternehmen unverzüglich gezahlt werden, damit neue Ermäßigungen für 2015 erfolgen können. Erst wenn die Daten zum tatsächlichen Stromverbrauch in 2013 und 2014 vorliegen, wird im zweiten Schritt der genaue Rückzahlungsbetrag ermittelt. Zur Berechnung der zulässigen Beihilfen werden die EEAG herangezogen. Die wichtigsten Berechnungsgrundlagen ergeben sich hier aus den Vorgaben der zu zahlenden Mindestumlage (15 %), den Regelungen zu Cap und Supercap sowie den in den Leitlinien vorgesehenen Härtefall- und Übergangsregelungen. Rückzahlungen müssen i. d. R. innerhalb von 4 Monaten erfolgen. Die Bundesregierung behält sich vor, ihre Rechtsauffassung auf dem Klageweg vor den europäischen Gerichten weiterzuverfolgen.

9 9/18 4. Eigenstromverbrauch 4.1. Altanlagen Bestandsanlagen werden nicht mit der EEG-Umlage belastet. Diese Regelung wird aber im Jahr 2017 evaluiert. Auf dieser Grundlage soll ein Vorschlag für eine zukünftige Regelung vorgelegt werden. Diese Neuregelung muss mit dem Beihilferecht vereinbar sein. Dieser Punkt geht auf einen Einwand der EU-Kommission zurück, die eine dauerhafte Ungleichbehandlung von Neu- und Bestandsanlagen als Wettbewerbsverzerrung ansieht. Es könnte daher dazu kommen, dass ab 2018 auch Bestandsanlagen in die EEG-Umlagesystematik einbezogen werden Modernisierung von Altanlagen Das Eigenstromprivileg greift auch für alle Modernisierungen von Bestandsanlagen, die im räumlichen Zusammenhang errichtet wurden. Es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent gestiegen Neuanlagen Alle neuen Eigenversorgungsanlagen, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb gehen, werden künftig mit 40 Prozent EEG-Umlage belastet, soweit es sich um erneuerbare- Energien- und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) handelt. Im Jahr 2015 werden aber erst 30 und im Jahr Prozent fällig, ab dem Jahr 2017 zahlen dann alle neuen Anlagen also auch solche, die in den Jahren 2015 und 2016 errichtet wurden 40 Prozent. Sonstige Neuanlagen, das heißt nicht-erneuerbare-energien- und nicht-kwk-anlagen, zahlen künftig die volle EEG-Umlage. Unternehmen in der besonderen Ausgleichsregel bezahlen auch für Neuanlagen nur maximal 15 Prozent EEG-Umlage. Die Begrenzungen durch Cap und Super-Cap wirken. Es wurde eine Verordnungsermächtigung in das KWK-Gesetz aufgenommen: Hierdurch kann auch kurzfristig die KWK-Förderung angepasst werden (da ansonsten der KWK- Markt einzubrechen droht). Die Bagatellgrenze für kleine Anlagen beträgt 10 Kilowatt bei einer Stromerzeugung von weniger als 10 Megawattstunden pro Jahr. Der Kraftwerkseigenverbrauch und gänzlich autarke Erzeuger bleiben ebenfalls von der EEG-Umlagebeteiligung ausgenommen.

10 10/18 5. Ausblick Die aktuelle EEG-Novelle schafft möglicherweise die Grundlage dafür, eine wettbewerbliche Förderung erneuerbarer Energien zu testen. Um mit technologiespezifischen Ausschreibungen im vierten Quartal 2016 plangemäß beginnen zu können, wird die Bundesregierung bis Ende 2014 zunächst eine Verordnung für das Pilotprojekt Ausschreibungen Freiflächen-Photovoltaik vorlegen. Auf deren Grundlage soll das Pilotprojekt im Jahr 2015 durchgeführt und anschließend in einem Erfahrungsbericht bewertet werden. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen in eine Ergänzung des EEG einfließen. Das EEG 3.0 soll den rechtlichen Rahmen dafür schaffen, ab Ende 2016 die Förderhöhe für erneuerbare Energien bei allen Technologien grundsätzlich durch wettbewerbliche Ausschreibungen zu ermitteln. Quelle: Zentrale Vorhaben Energiewende für die 18. Legislaturperiode (10-Punkte-Energie-Agenda des BMWi) vom 26. Juli 2014

11 11/18 Anhang Stromkosten- und/oder handelsintensive Branchen nach EEG 2014, Anlage 4 Liste 1: Stromkosten- und handelsintensive Branchen Liste 2: handelsintensive Branchen Hintergrund: Reduzierte Umlagesätze können für Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen und die dieser Liste von Sektoren angehören, gewährt werden. Die Listen sind durch die europäischen Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien (EEAG) vorgegeben. Diese wurden am 9. April von der EU- Kommission verabschiedet und ersetzen seit dem 1. Juli 2014 (bis 31. Dezember 2020) die bisher geltenden Umweltbeihilfeleitlinien aus dem Jahr Amtlicher Hinweis: Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008.

12 Anhang 12/18

13 Anhang 13/18

14 Anhang 14/18

15 Anhang 15/18

16 Anhang 16/18

17 Anhang 17/18

18 18/18 Quellen Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 18/1304, 18/1573 Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts, , URL: bundestag,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf abgerufen am 27. Juni 2014 Zentrale Vorhaben Energiewende für die 18. Legislaturperiode (10-Punkte-Energie-Agenda des BMWi) vom 26. Juli 2014 Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK)

Besondere Ausgleichsregelung

Besondere Ausgleichsregelung Besondere Ausgleichsregelung Gliederung 1. Ausgangslage 2. Kabinettsentwurf a. Antragsberechtigt b. Be- bzw. Entlastung c. Übergangsregelung d. Härtefallregelung e. Schienenbahnen 3. Berechnungsgrundlage

Mehr

EEG 2014: Die neue Besondere Ausgleichsregelung

EEG 2014: Die neue Besondere Ausgleichsregelung EEG 2014: Die neue Besondere Ausgleichsregelung Am 27. Juni 2014 hat der Bundestag die EEG-Novelle verabschiedet. Wesentliches Ziel der Novellierung war zum einen, den Kostenanstieg bei der Förderung erneuerbaren

Mehr

EEG 2014. Aktuelle Information zur Besonderen Ausgleichsregelung

EEG 2014. Aktuelle Information zur Besonderen Ausgleichsregelung EEG 2014 Aktuelle Information zur Besonderen Ausgleichsregelung Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Presse- und Sonderaufgaben Frankfurter Str. 29-35 65760 Eschborn www.bafa.de

Mehr

Verpflichtende Direktvermarktung erneuerbarer Energien als richtiger und wichtiger Schritt in Richtung Wettbewerb?

Verpflichtende Direktvermarktung erneuerbarer Energien als richtiger und wichtiger Schritt in Richtung Wettbewerb? Verpflichtende Direktvermarktung erneuerbarer Energien als richtiger und wichtiger Schritt in Richtung Wettbewerb? enreg-workshop am 29. Juni 2015, Berlin Dr. Guido Hermeier Agenda I. Entwicklung und Bedeutung

Mehr

Einspeisevergütung nach EEG (ct/kwh) Photovoltaik

Einspeisevergütung nach EEG (ct/kwh) Photovoltaik Photovoltaik Photovoltaik ( 32 und 33 EEG) Inbetriebnahme ab 01.04.2011 01.05.2012 01.06.2012 01.07.2012 01.08.2012 01.09.2012 Anlagengröße bis 10 kw 19,5 19,31 19,11 18,92 18,73 18,54 ab 10 kw 16,5 16,34

Mehr

Information zur EEG-Novelle 2014

Information zur EEG-Novelle 2014 Information zur EEG-Novelle 2014 Der Bundestag hat nach kontroversen Verhandlungen am 27. Juni 2014 eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen und hieran am 4. Juli 2014 nochmals

Mehr

Das EEG 2014 im Überblick

Das EEG 2014 im Überblick Das EEG 2014 im Überblick Dr. Guido Wustlich Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Berlin, 23. September 2014 Einführung (1) Energieversorgung Status quo: Endenergieverbrauch wird zu rd. 87% durch

Mehr

Photovoltaik in der Praxis Das neue EEG 2014. 7. Jahrestagung Kommunaler Energie-Dialog Sachsen. Anja Assion

Photovoltaik in der Praxis Das neue EEG 2014. 7. Jahrestagung Kommunaler Energie-Dialog Sachsen. Anja Assion WWW.GOETZE.NET Photovoltaik in der Praxis Das neue EEG 2014 7. Jahrestagung Kommunaler Energie-Dialog Sachsen Anja Assion Rechtsanwältin, Petersstraße 15, 04109 Leipzig AGENDA 1. Gesetzgebungsprozess 2.

Mehr

23. Windenergietage. Das EEG 2014 ein Überblick über die Neuregelungen für die Windenergie an Land

23. Windenergietage. Das EEG 2014 ein Überblick über die Neuregelungen für die Windenergie an Land www.becklaw.de 23. Windenergietage Das EEG 2014 ein Überblick über die Neuregelungen für die Windenergie an Land Markus Krieger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht beck beck rechtsanwälte

Mehr

Vortrag STAHL 2013. Wirtschaftsvereinigung Stahl. Stahldialog. Energiewende und industrielle Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Kontext

Vortrag STAHL 2013. Wirtschaftsvereinigung Stahl. Stahldialog. Energiewende und industrielle Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Kontext Stahldialog Energiewende und industrielle Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Kontext Energiekonzept der Bundesregierung 1 5-5 -1 Angaben in % Treibhausgasemissionen -4-55 -7-8 8 65 5 35 Anteil Stromerzeugung

Mehr

Novellierung des EEGs 2014 Wie geht die Energiewende weiter?

Novellierung des EEGs 2014 Wie geht die Energiewende weiter? Regionale Bioenergie im Kulturland Kreis Höxter e.v. Mitgliederversammlung 15. Juli 2014 Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband e.v. Novellierung des EEGs 2014 Wie geht die Energiewende weiter?

Mehr

Anhang Pressemitteilung Internet. Umlage für erneuerbare Energien verteuert Strompreis

Anhang Pressemitteilung Internet. Umlage für erneuerbare Energien verteuert Strompreis Anhang Pressemitteilung Internet Umlage für erneuerbare Energien verteuert Strompreis Deutschland ist seit Jahren Vorreiter bei der klimaschonenden Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Bereits in

Mehr

Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) EEG-REFORM PASSIERT AUSSCHUSS FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE

Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) EEG-REFORM PASSIERT AUSSCHUSS FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE INFO DIENST Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) EEG-REFORM PASSIERT AUSSCHUSS FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE 25.06.2014 Welche Ziele werden mit der EEG-Reform verfolgt? Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Mehr

Tino Sorge Mitglied des Deutschen Bundestages. Erneuerbare Energiengesetz EEG. Berlin, 27. Juni 2014

Tino Sorge Mitglied des Deutschen Bundestages. Erneuerbare Energiengesetz EEG. Berlin, 27. Juni 2014 Bundestagsbüro Platz der Republik 1 11011 Berlin Tel: (030) 227 77 410 Fax: (030) 227 76 408 e-mail: tino.sorge@bundestag.de Bürgerbüro Fürstenwallstraße 17 39104 Magdeburg Tel: (0391) 254 98 16 Fax: (0391)

Mehr

Aktuelle politische Rahmenbedingungen für Biogasanlagen BioFit Schulungs-Seminar in Hannover

Aktuelle politische Rahmenbedingungen für Biogasanlagen BioFit Schulungs-Seminar in Hannover Aktuelle politische Rahmenbedingungen für Biogasanlagen BioFit Schulungs-Seminar in Hannover Regionalbüro Nord Aktuelle politische Diskussionen Strommarktdesign Kein Kapazitätsmarkt Energy only Markt Chance

Mehr

ANFORDERUNGEN AN BESTANDSANLAGEN NACH DEM EEG 2014

ANFORDERUNGEN AN BESTANDSANLAGEN NACH DEM EEG 2014 ANFORDERUNGEN AN BESTANDSANLAGEN NACH DEM EEG 2014 30.09.2014 Energie Regulierung & Governmental Affairs Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des EEG 2014 am 01.08.2014 ist das bislang geltende EEG 2012

Mehr

Energiewende umgestalten

Energiewende umgestalten Daten und Fakten zum Thema: Energiewende umgestalten Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Betreiber von EEG-Anlagen erhalten 15 bis 20 Jahre lang eine festgelegte Vergütung für den von ihnen erzeugten

Mehr

2a. Wasserkraft bis 5 MW (Neuanlagen, 40 Abs. 1) Netto-Vergütung

2a. Wasserkraft bis 5 MW (Neuanlagen, 40 Abs. 1) Netto-Vergütung Einspeisevergütung für im Kalenderjahr 2015 neu in Betrieb genommene Eigenerzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG vom 21.07.2014 (EEG 2014) Grundlage: Zum 1. August 2014 ist das novellierte

Mehr

BEE-Hintergrundpapier zur EEG-Umlage 2015. Bestandteile, Entwicklung und voraussichtliche Höhe

BEE-Hintergrundpapier zur EEG-Umlage 2015. Bestandteile, Entwicklung und voraussichtliche Höhe BEE-Hintergrundpapier zur EEG-Umlage 2015 Bestandteile, Entwicklung und voraussichtliche Höhe Stand: 10. September 2014 BEE-Hintergrund zur EEG-Umlage 2015 2 Die EEG-Umlage 2015 sinkt nach Berechnungen

Mehr

Tagung Recht & Finanzierung Erneuerbarer Energien Auswirkungen der EEG Novelle 2014

Tagung Recht & Finanzierung Erneuerbarer Energien Auswirkungen der EEG Novelle 2014 Tagung Recht & Finanzierung Erneuerbarer Energien Auswirkungen der EEG Novelle 2014 Verpflichtende Direktvermarktung und neue Einspeisevergütung Regelungen des EEG 2014 Dr. Thorsten Behle 18. September

Mehr

Rechtlicher Rahmen der Biogaseinspeisung und -nutzung

Rechtlicher Rahmen der Biogaseinspeisung und -nutzung Rechtlicher Rahmen der Biogaseinspeisung und -nutzung Biomethan Perspektiven nach der EEG-Novelle 2014 Fachforum der Biogaspartnerschaft der dena Energy Decentral am 12. November 2014 in Hannover Rechtsanwalt

Mehr

Auswirkungen der EEG-Novelle 2014 aus Sicht eines Projektentwicklers

Auswirkungen der EEG-Novelle 2014 aus Sicht eines Projektentwicklers Auswirkungen der EEG-Novelle 2014 aus Sicht eines Projektentwicklers (am Beispiel der Onshore Windenergie) Dipl.-Ing. Klaus-Peter Lehmann Leiter Projektentwicklung Thüga Erneuerbare Energien GmbH & Co.

Mehr

Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes KWKG 2016

Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes KWKG 2016 Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes KWKG 2016 Der Deutsche Bundestag hat in seiner 143. Sitzung am 3. Dezember 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft

Mehr

Nachhaltige Energieeffizienz im Unternehmen Beratung und Qualifizierung für mehr Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit

Nachhaltige Energieeffizienz im Unternehmen Beratung und Qualifizierung für mehr Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit N.E.U. Nachhaltige Energieeffizienz im Unternehmen Beratung und Qualifizierung für mehr Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit Die Effizienzpropfis eg Ambitionierte Konzepte für optimierten Ressourceneinsatz

Mehr

Windkraftberatung im Kontext der aktuellen Rahmenbedingungen. Windenergietagung 2015 Perspektiven für Planung, Finanzierung und Absicherung

Windkraftberatung im Kontext der aktuellen Rahmenbedingungen. Windenergietagung 2015 Perspektiven für Planung, Finanzierung und Absicherung Windkraftberatung im Kontext der aktuellen Rahmenbedingungen Windenergietagung 2015 Perspektiven für Planung, Finanzierung und Absicherung Haus Düsse, 23. April 2015 Theo Remmersmann, Fachbereich 51, Erneuerbare

Mehr

Die Europarechtskonformität der EEG-Umlage und der Stromsteuerbefreiung. Prof. Dr. Scholz

Die Europarechtskonformität der EEG-Umlage und der Stromsteuerbefreiung. Prof. Dr. Scholz Die Europarechtskonformität der EEG-Umlage und der Stromsteuerbefreiung Prof. Dr. Scholz Gliederung Der intendierte Ausbau erneuerbarer Energien Das Fördersystem des deutschen EEG und seine Finanzierung

Mehr

Das EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz Was bringt die geplante Novellierung? Achim Hill, Geschäftsführer eart

Das EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz Was bringt die geplante Novellierung? Achim Hill, Geschäftsführer eart Das EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz Was bringt die geplante Novellierung? Achim Hill, Geschäftsführer eart Energieagentur Region Trier Kümmerer für die Umsetzung der Energiewende in der Region Agentur

Mehr

Strom in unserem Alltag

Strom in unserem Alltag Strom in unserem Alltag Kannst du dir ein Leben ohne Strom vorstellen? Wir verbrauchen jeden Tag eine Menge Energie: Noch vor dem Aufstehen klingelt der Radiowecker, dann schalten wir das Licht ein, wir

Mehr

Anlage zu Hinweisverfahren 2012_30. Anwendungsbereich Marktintegrationsmodell

Anlage zu Hinweisverfahren 2012_30. Anwendungsbereich Marktintegrationsmodell Anlage zu Hinweisverfahren 2012_30 Anwendungsbereich Marktintegrationsmodell 1. Ist 33 Abs. 1 Satz 1 EEG2012 für PV-Installationen von mehr als 10 Kilowatt nur für den über 10 kw hinausgehenden Leistungsanteil

Mehr

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Bescheinigung über eine unabhängige Prüfung gemäß 5 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 28 ("EEG") über Angaben nach 49 EEG der [Elektrizitätsversorgungsunternehmen]

Mehr

Welche Rolle spielen Biogasanlagen bei der Energiewende in Bayern?

Welche Rolle spielen Biogasanlagen bei der Energiewende in Bayern? Bayerisches Staatsministerium für Welche Rolle spielen Biogasanlagen bei der Energiewende in Bayern? Dr. Rupert Schäfer Referat 93 - Bioenergie, Biokraftstoffe Landshut 1 Agenda Bayerisches Staatsministerium

Mehr

EEG 2.0 - Neue Spielregeln für die Besondere Ausgleichsregelung

EEG 2.0 - Neue Spielregeln für die Besondere Ausgleichsregelung EEG 2.0 - Neue Spielregeln für die Besondere Ausgleichsregelung 02. Juli 2014, IHK Hagen ewb Hillebrand energiewirtschaftliche Beratung Dipl.-Ing. (FH) Benjamin Hillebrand MBA Kardinal-von-Galen-Str. 13

Mehr

Hinweise zur Registrierungspflicht gemäß 6 Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) Im März 2015. Guten Tag,

Hinweise zur Registrierungspflicht gemäß 6 Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) Im März 2015. Guten Tag, EWE NETZ GmbH Postfach 25 01 26015 Oldenburg Sie erreichen uns: * EWE NETZ GmbH Cloppenburger Straße 302 26133 Oldenburg ' Tel. 0800-393 6389 Fax 0441-4808 1195 @ info@ewe-netz.de www.ewe-netz.de Kundennummer:

Mehr

Ihr Partner für die Direktvermarktung. Transparent. Marktgerecht. Ohne Umwege.

Ihr Partner für die Direktvermarktung. Transparent. Marktgerecht. Ohne Umwege. Ihr Partner für die Direktvermarktung. Transparent. Marktgerecht. Ohne Umwege. Wind- und Solarenergie Direktvermarktung www.clens.eu Clean Energy Sourcing Das Unternehmen Kennzahlen 213 78.. Konzernumsatz

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Energie- und CO 2 -Bilanz für die Kommunen im Landkreis Ostallgäu

Energie- und CO 2 -Bilanz für die Kommunen im Landkreis Ostallgäu Energie- und CO 2 -Bilanz für die Kommunen im Landkreis Ostallgäu Gemeindeblatt für die Marktgemeinde Waal Die vorliegende Energie- und CO 2-Bilanz umfasst sämtliche Energiemengen, die für elektrische

Mehr

Erfahrungen der Wohnungswirtschaft mit Mieterstrom

Erfahrungen der Wohnungswirtschaft mit Mieterstrom Berliner Energietage 2016 Möglichkeiten und Hindernisse für Mieterstromprojekte in Berlin und anderswo 11.04.2016 Erfahrungen der Wohnungswirtschaft mit Mieterstrom Dr.-Ing. Ingrid Vogler GdW Bundesverband

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 23. Dezember 2015 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 23. Dezember 2015 Teil II 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 23. Dezember 2015 Teil II 459. Verordnung: Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2016 ÖSET-VO 2016 459. Verordnung des Bundesministers

Mehr

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf

Mehr

pachten selbst erzeugen sparen

pachten selbst erzeugen sparen pachten selbst erzeugen sparen So lohnt sich Ihre eigene Energiewende Gewerblich genutzte Gebäude mit großen Dachflächen sind die ideale Basis für eine Photovoltaikanlage. Sie bieten Immobilieneigentümern

Mehr

Energie- und CO 2 -Bilanz für die Kommunen im Landkreis Ostallgäu

Energie- und CO 2 -Bilanz für die Kommunen im Landkreis Ostallgäu Energie- und CO 2 -Bilanz für die Kommunen im Landkreis Ostallgäu Gemeindeblatt für die Gemeinde Biessenhofen Die vorliegende Energie- und CO 2-Bilanz umfasst sämtliche Energiemengen, die für elektrische

Mehr

Wirtschaftlichkeit von Onshore- Windstrom

Wirtschaftlichkeit von Onshore- Windstrom Wirtschaftlichkeit von Onshore- Windstrom 58. HLBS-Berater-Spezialdiskussion Stadthalle Göttingen, 14. November 2012 Stefan Blome Landwirtschaftskammer NRW Referat 24 Energie, Bauen, Technik Windkraft

Mehr

Solarpark. Kurz-Info. Bürgerbeteiligungs-Projekt

Solarpark. Kurz-Info. Bürgerbeteiligungs-Projekt Kurz-Info Windund Solarpark Bürgerbeteiligungs-Projekt Treiben Sie die Energiewende voran und machen Sie mit! Entscheiden Sie sich jetzt und sichern sich den Frühzeichner-Bonus. Ein Erfolgsprojekt wird

Mehr

1. Einleitung. 2. Gesetzliche Grundlagen

1. Einleitung. 2. Gesetzliche Grundlagen 1. Einleitung Gemäß 52 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 BGBl. I S. 2074 (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG 2012), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012

Mehr

Regionale Grünstromkennzeichnung

Regionale Grünstromkennzeichnung Regionale Grünstromkennzeichnung Eckpunktepapier, 11. März 2016 I. Einleitung Seit der Streichung des sog. Grünstromprivilegs mit dem EEG 2014 kann Strom aus erneuerbaren Energien, der durch das EEG gefördert

Mehr

Änderungen bei der Windenergie

Änderungen bei der Windenergie Clearingstelle EEG - 9. Fachgespräch Das EEG 2012 Änderungen bei der Windenergie Assessor iur. Christoph Weißenborn / BDEW Berlin, 09. September 2011 Energie- und Wasserwirtschaft e.v. www.bdew.de Änderungen

Mehr

EEG Eigenstromprivileg für die Energieerzeugung aus Abfällen. Dr. Gernot-Rüdiger Engel Kassel, 30. April 2015

EEG Eigenstromprivileg für die Energieerzeugung aus Abfällen. Dr. Gernot-Rüdiger Engel Kassel, 30. April 2015 EEG Eigenstromprivileg für die Energieerzeugung aus Abfällen Dr. Gernot-Rüdiger Engel Kassel, 30. April 2015 1 Wer Kartoffeln aus dem eigenen Garten isst, muss dafür auch keine Mehrwertsteuer zahlen. Peter

Mehr

Informationen: Strompreise für Haushaltskunden 2013

Informationen: Strompreise für Haushaltskunden 2013 Informationen: Strompreise für Haushaltskunden 2013 Grundsätzlich setzt sich der Strompreis aus drei Bestandteilen zusammen: a) Den Kosten für die Erzeugung, Beschaffung, den Vertrieb sowie Service und

Mehr

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung nach 75 Satz 1 EEG 2014 der zusammengefassten Endabrechnung 2014 eines Netzbetreibers zur Erfüllung seiner Pflichten nach 72 Abs. 1

Mehr

Energie- und CO 2 -Bilanz für die Kommunen im Landkreis Ostallgäu

Energie- und CO 2 -Bilanz für die Kommunen im Landkreis Ostallgäu Energie- und CO 2 -Bilanz für die Kommunen im Landkreis Ostallgäu Gemeindeblatt für die Gemeinde Günzach Die vorliegende Energie- und CO 2-Bilanz umfasst sämtliche Energiemengen, die für elektrische und

Mehr

Neue Business-Modelle Alternative Vermarktung von Solarstrom

Neue Business-Modelle Alternative Vermarktung von Solarstrom Neue Business-Modelle Alternative Vermarktung von Solarstrom November 2014 Breitnau Nico Storz Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. Alternative PV-Strom-Vermarktungsmodelle a) Netzeinspeisung

Mehr

EEG 2011 gesamt: Regionale Verteilung der EEG-Zahlungsströme

EEG 2011 gesamt: Regionale Verteilung der EEG-Zahlungsströme Abb. 32: Regionale Zahlungsströme des EEG 211 EEG 211 gesamt: 4. 3.32 3. 2. 1. -1. -2. 1.595 1.685 1.291 784 479 386 28 16 3-377 -422-135 -238-17 -77-1.33-1.957-2.22 57-696 83-39 62 722 44 33-554 -48-343

Mehr

Schriftliche Fragen an die Bundesregierung im Monat Januar 2014 Fragen Nr. 342, 343, 344 und 345

Schriftliche Fragen an die Bundesregierung im Monat Januar 2014 Fragen Nr. 342, 343, 344 und 345 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Frau Eva Bulling-Schröter Mitglied des Deutschen Platz der Republik 1 11011 Berlin Bundestages Uwe Beckmeyer MdB Parlamentarischer Staatssekretär Koordinator

Mehr

Bericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014

Bericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Bericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Stand: 01.09.2015 Bericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen:

Mehr

Grundzüge der EEG-Reform 2014

Grundzüge der EEG-Reform 2014 Grundzüge der EEG-Reform 2014 Ministerialdirigentin Dr. Dorothee Mühl Leiterin der Unterabteilung IIIB (Strom) Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Berlin, 19. Mai 2014 Ausgangspunkte der Novelle

Mehr

VBEW-Hinweis Messkonzepte und Abrechnungshinweise. Erzeugungsanlagen. Ausgabe: 10.2013

VBEW-Hinweis Messkonzepte und Abrechnungshinweise. Erzeugungsanlagen. Ausgabe: 10.2013 VBEW-Hinweis Messkonzepte und Abrechnungshinweise für Erzeugungsanlagen Ausgabe: 10.2013 Herausgegeben vom Verband der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e. V. - VBEW Arbeitsgruppe Messkonzepte

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Ausführungserlass zur Aussetzung der Zinserhöhung nach 16 Absatz 9 Satz 5 SHWoFG

Ausführungserlass zur Aussetzung der Zinserhöhung nach 16 Absatz 9 Satz 5 SHWoFG Ausführungserlass zur Aussetzung der Zinserhöhung nach 16 Absatz 9 Satz 5 SHWoFG 1. Prüfung von Anträgen nach 16 Absatz 9 Satz 5 Nummer 1 SHWoFG Das SHWoFG regelt in 16 Absatz 9 Satz 5 Nummer 1, dass von

Mehr

Familienunternehmer-Umfrage: Note 4 für Energiepolitik der Bundesregierung 47 Prozent der Unternehmer sehen Energiewende als Chance

Familienunternehmer-Umfrage: Note 4 für Energiepolitik der Bundesregierung 47 Prozent der Unternehmer sehen Energiewende als Chance Familienunternehmer-Umfrage: Note 4 für Energiepolitik der Bundesregierung 47 Prozent der Unternehmer sehen Energiewende als Chance Berlin, 24. August 2015. Laut einer Studie des Instituts der deutschen

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

EEG-Reform 2014: Weichenstellung für eine erfolgreiche Energiewende?

EEG-Reform 2014: Weichenstellung für eine erfolgreiche Energiewende? 26. Mai 2014 EEG-Reform 2014: Weichenstellung für eine erfolgreiche Energiewende? Stellungnahme von Herrn Dr. Holger Krawinkel / Verbraucherzentrale Bundesverband zum Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden

Mehr

zu dürfen. Im Folgenden finden Sie unsere Anmerkungen und Änderungsvorschläge:

zu dürfen. Im Folgenden finden Sie unsere Anmerkungen und Änderungsvorschläge: Herrn Dr. Guido Wustlich Frau Astrid Wirnhier Referat III B 2 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Scharnhorststr. 34-37 10115 Berlin Düsseldorf, 26. Januar 2016 524/617 per E-Mail: buero-iiib2@bmwi.bund.de

Mehr

Jetzt Sonne kaufen und für die Zukunft vorsorgen!

Jetzt Sonne kaufen und für die Zukunft vorsorgen! Jetzt Sonne kaufen und für die Zukunft vorsorgen! Photovoltaik Strom aus der Sonne! Die Energie AG zählt seit Jahren zu den Vorreitern im Bereich der erneuerbaren Energien. Mit der Aktion Solarenergie

Mehr

Bericht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009

Bericht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 Bericht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2010 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: eins energie in sachsen GmbH & Co. KG Betriebsnummer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Informationsblatt zum Einspeisemanagement bei EEG/KWK-Anlage im Netzgebiet der Stadtwerke Eutin GmbH

Informationsblatt zum Einspeisemanagement bei EEG/KWK-Anlage im Netzgebiet der Stadtwerke Eutin GmbH Informationsblatt zum Einspeisemanagement bei EEG/KWK-Anlage im Netzgebiet der Stadtwerke Eutin GmbH Stand 01/2013 Inhalt 1. Allgemeines... 2 2. Anwendungsbereich... 2 3. Technische Realisierung... 3 4.

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Übungsaufgaben Tilgungsrechnung

Übungsaufgaben Tilgungsrechnung 1 Zusatzmaterialien zu Finanz- und Wirtschaftsmathematik im Unterricht, Band 1 Übungsaufgaben Tilgungsrechnung Überarbeitungsstand: 1.März 2016 Die grundlegenden Ideen der folgenden Aufgaben beruhen auf

Mehr

Auswirkungen des Referentenentwurfs des EEG 2016 auf das Ausschreibungsvolumen der Windenergie an Land

Auswirkungen des Referentenentwurfs des EEG 2016 auf das Ausschreibungsvolumen der Windenergie an Land Auswirkungen des Referentenentwurfs des EEG 2016 auf das Ausschreibungsvolumen der an Land Berlin, April 2016 era - energy research architecture Verfasser: Björn Pieprzyk Erstellt im Auftrag von: Fraktion

Mehr

SWP-FONDSVERMITTLUNG. AKTUELLES: LEONIDAS XI - Windfonds Frankreich. Auszug aus dem Leonidas Newsletter vom 11. Februar 2013

SWP-FONDSVERMITTLUNG. AKTUELLES: LEONIDAS XI - Windfonds Frankreich. Auszug aus dem Leonidas Newsletter vom 11. Februar 2013 SWP-FONDSVERMITTLUNG AKTUELLES: LEONIDAS XI - Windfonds Frankreich Auszug aus dem Leonidas Newsletter vom 11. Februar 2013 Frankreich-Windfonds Leonidas XI von Diskussionen über Senkung der Einspeisevergütung

Mehr

Vorläufiges Preisblatt 2013 Strom - Netznutzungsentgelte

Vorläufiges Preisblatt 2013 Strom - Netznutzungsentgelte Vorläufiges Preisblatt 2013 Strom - Netznutzungsentgelte Stand: 31.10.2012 www.infraserv-knapsack.de Unverbindlichkeit des Preisblattes Gemäß 20 Abs. 1 S.1, 2 EnWG sind Netzbetreiber verpflichtet, bis

Mehr

Urteil des OLG Oldenburg:

Urteil des OLG Oldenburg: Urteil des OLG Oldenburg: Grundsätzliches zu den Begriffen der Anlage und Inbetriebnahme bei Biogasanlagen Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14

Mehr

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die

Mehr

Prozentrechnung. Wir können nun eine Formel für die Berechnung des Prozentwertes aufstellen:

Prozentrechnung. Wir können nun eine Formel für die Berechnung des Prozentwertes aufstellen: Prozentrechnung Wir beginnen mit einem Beisiel: Nehmen wir mal an, ein Handy kostet 200 und es gibt 5% Rabatt (Preisnachlass), wie groß ist dann der Rabatt in Euro und wie viel kostet dann das Handy? Wenn

Mehr

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012)

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012) Bundesrat Drucksache 731/11 16.11.11 Verordnung der Bundesregierung AS Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

3. Solarteurforum der Sparkasse Heidelberg Neuerungen / Hinweise 2013 für Einspeiseanlagen 4. Juli 2013

3. Solarteurforum der Sparkasse Heidelberg Neuerungen / Hinweise 2013 für Einspeiseanlagen 4. Juli 2013 3. Solarteurforum der Sparkasse Heidelberg Neuerungen / Hinweise 2013 für Einspeiseanlagen 4. Juli 2013 Neuerungen 2013 für Einspeiseanlagen BDEE Klaus Radßuweit Version / Übersicht Meldung an die Bundesnetzagentur

Mehr

Clearingstelle EEG 18. Fachgespräch Das EEG 2014

Clearingstelle EEG 18. Fachgespräch Das EEG 2014 Das EEG 2014 Klärungsbedarf aus Sicht der Netzbetreiber Assessor jur. Christoph Weißenborn / BDEW Berlin, 23. September 2014 www.bdew.de Eintritt in die verpflichtende Direktvermarktung Verpflichtende

Mehr

SONNIGE AUSSICHTEN: SOLARPARK III

SONNIGE AUSSICHTEN: SOLARPARK III SONNIGE AUSSICHTEN: SOLARPARK III Jetzt Anteile sichern! Die Stadtwerke Karlsruhe planen einen neuen Solarpark in Karlsruhe und der Region. Machen Sie mit. Ein Erfolgsprojekt wird fortgesetzt Die Sonne

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Pressemitteilung. Energiegenossenschaften im Dialog mit Tarek Al-Wazir: Ausschreibung der EEG-Förderung vernachlässigt Bürgerbeteiligung

Pressemitteilung. Energiegenossenschaften im Dialog mit Tarek Al-Wazir: Ausschreibung der EEG-Förderung vernachlässigt Bürgerbeteiligung Pressemitteilung Energiegenossenschaften im Dialog mit Tarek Al-Wazir: Ausschreibung der EEG-Förderung vernachlässigt Bürgerbeteiligung Verwaltungssitz Neu-Isenburg Wilhelm-Haas-Platz 63263 Neu-Isenburg

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Vorschlag für die Förderung der KWK - KWKG 2015

Vorschlag für die Förderung der KWK - KWKG 2015 Vorschlag für die Förderung der KWK - KWKG 2015 Inhaltsübersicht 1. Ziele für die Reform des KWKG 2. Vorschläge für KWKG-Novellierung a) Umstellung des derzeitigen KWK-Ausbauziels b) Förderung von neuen

Mehr

Referentenentwurf Alterssicherungsstärkungsgesetz

Referentenentwurf Alterssicherungsstärkungsgesetz TRANSPARENT SOZIALPOLITIK: INFORMATIONEN RATSCHLÄGE - HINTERGRÜNDE NUMMER 07/12 DATUM 15.08.2012 VERTEILER ÜBV, Geschäftsstellenleiter, Geschäftsstellen, Ortsverbände, Ansprechpartner für Sozialpolitik

Mehr

Rechnungserklärung. Haus der Stadtwerke Kröpeliner Straße 32 18055 Rostock. Info-Telefon 0381 805-2000 FAX 0381 805-2166 E-mail kundenzentrum@swrag.

Rechnungserklärung. Haus der Stadtwerke Kröpeliner Straße 32 18055 Rostock. Info-Telefon 0381 805-2000 FAX 0381 805-2166 E-mail kundenzentrum@swrag. Rechnungserklärung Die Rechnung - oft ein Buch mit sieben Siegeln. Bei uns nicht: Wir sagen Ihnen, was sich hinter den einzelnen Bestandteilen unserer Rechnung konkret verbirgt. Keine Frage: Die Rechnung

Mehr

Vorreiter Deutschland? Das Erneuerbare Energiengesetz (EEG) 04. Juni 2008

Vorreiter Deutschland? Das Erneuerbare Energiengesetz (EEG) 04. Juni 2008 Vorreiter Deutschland? Das Erneuerbare Energiengesetz (EEG) 04. Juni 2008 Green City Energy GmbH Goethestraße 34 80336 München Tel.: 089/ 89 06 68 21 www.greencity-energy.de 1 Inhalt 1. Wir stellen uns

Mehr

Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Amtschefskonferenz am 11. Mai 2010 in Berlin Wirtschaftsministerkonferenz am 17./18. Juni 2010 in Göhren-Lebbin für TOP 2.3: Umsetzung

Mehr

Solarstrom mit Eigenverbrauchsregelung

Solarstrom mit Eigenverbrauchsregelung Intersolar München 2010 Intersolar München 2010 Solarstrom mit Eigenverbrauchsregelung Ralf Haselhuhn Vorsitzender des Fachausschusses Photovoltaik Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie LV Berlin Brandenburg

Mehr

Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien. (Erneuerbare-Energien-Gesetz) EEG

Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien. (Erneuerbare-Energien-Gesetz) EEG Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) EEG 1 Historie 01. Jan. 2000 Inkrafttreten des EEG 01. Jan. 2004 Inkrafttreten des Photovoltaik- Vorschaltgesetzes zum EEG 01.Juni

Mehr

Information: Strompreise für Haushaltskunden 2013

Information: Strompreise für Haushaltskunden 2013 Information: Strompreise für Haushaltskunden 2013 Grundsätzlich wird der Strompreis aus drei Elementen gebildet: a) Den Kosten für die Erzeugung, Beschaffung, den Vertrieb sowie Service und Dienstleistungen:

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Was bringt das neue EEG 2012? Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft

Was bringt das neue EEG 2012? Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft Was bringt das neue EEG 2012? Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft Veranstalter Landwirtschaftskammer NRW, ZNR Haus Düsse, EnergieAgentur.NRW und FNR in Verbindung BMELV 01.12.2011 auf Haus Düsse Elmar

Mehr

Rechtliche Probleme bei der Auslegung und Umsetzung des Direktvermarktungsmodells. Dr. Steffen Herz

Rechtliche Probleme bei der Auslegung und Umsetzung des Direktvermarktungsmodells. Dr. Steffen Herz Rechtliche Probleme bei der Auslegung und Umsetzung des Direktvermarktungsmodells Workshop zum EEG 2014 Institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin 10. Dezember 2014 Dr. Steffen Herz Über uns Erneuerbare

Mehr

Die Richtlinie 2006/126/EG. Auswirkungen auf Nutzfahrzeugrelevante Fahrerlaubnisklassen

Die Richtlinie 2006/126/EG. Auswirkungen auf Nutzfahrzeugrelevante Fahrerlaubnisklassen Die Richtlinie 2006/126/EG Auswirkungen auf Nutzfahrzeugrelevante Fahrerlaubnisklassen Dipl.-Ing. Jörg Biedinger Fachreferent Fahrerlaubnis TÜV Nord Mobilität 24.9.2012 1 Besonderheiten der Klassen BE

Mehr

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Herrn Dr. Guido Wustlich Frau Hanna Schumacher Referat III B 2 11019 Berlin. Düsseldorf, 2.

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Herrn Dr. Guido Wustlich Frau Hanna Schumacher Referat III B 2 11019 Berlin. Düsseldorf, 2. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Herrn Dr. Guido Wustlich Frau Hanna Schumacher Referat III B 2 11019 Berlin Düsseldorf, 2. April 2014 524/617 per E-Mail: guido.wustlich@bmwi.bund.de, hanna.schumacher@bmwi.bund.de

Mehr

EEG, Netzkosten, Energiemarkt Update, Ausblick, Konsequenzen

EEG, Netzkosten, Energiemarkt Update, Ausblick, Konsequenzen EEG, Netzkosten, Energiemarkt Update, Ausblick, Konsequenzen Deutscher Gießereitag 2016 Magdeburg, 15. April 2016 Dr. Christian Schimansky, Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie Zusammensetzung

Mehr