Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014
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- Rüdiger Schuler
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1 PhotoSG - Fotolia Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 das Wichtigste auf einen Blick Ansprechpartner: Philipp Heitkötter Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Ernst-Schneider-Platz Düsseldorf Tel Fax heitkoetter@duesseldorf.ihk.de August 2014
2 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 das Wichtigste auf einen Blick Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Förderung von erneuerbaren Energien Allgemeines Direktvermarktung/Marktprämie Ausschreibungen Förderbedingungen Wind Onshore Wind Offshore Solar Bioenergie Wasserkraft Geothermie Deponie-, Gruben- und Klärgas Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) Voraussetzungen Reduzierung der Umlage Rückzahlungen Eigenstromverbrauch Altanlagen Modernisierung von Altanlagen Neuanlagen Ausblick Anhang Quellen... 18
3 3/18 1. Einleitung Das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) tritt am 1. August 2014 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen zu den Förderbedingungen für Strom aus erneuerbaren Energien, der Teilentlastung der stromintensiven Industrie (sogenannte Besondere Ausgleichsregelung) und dem Eigenstromverbrauch sind in den folgenden Kapiteln zusammengefasst. Bei der EEG-Novelle waren nicht nur unterschiedliche nationale Interessen zu berücksichtigen. Die neuen EU-Leitlinien für Energie- und Umweltbeihilfen sind am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Diese zeigen, in welcher Ausgestaltung die EU die Förderung der erneuerbaren Energien und die Entlastung energieintensiver Unternehmen für EU-rechtlich genehmigungsfähig hält. Ziel der aktuellen Novelle ist unter anderem, dass die Kosten für Strom aus erneuerbaren Energien gedämpft werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde das Prinzip des atmenden Deckels von der Photovoltaik-Förderung auf die Wind- und Bioenergie ausgeweitet. Sobald ein definierter Ausbaukorridor überschritten wird, verringert sich die Förderhöhe für zeitlich darauffolgende Neuanlagen. Mit den atmenden Deckeln wird sowohl eine Kostendämpfung als auch eine bessere Planbarkeit des Ausbaus von erneuerbaren Energien ermöglicht. Betreiber von erneuerbaren-energien-anlagen übernehmen mit der verpflichtenden Direktvermarktung stärker Marktverantwortung als dies in der Vergangenheit der Fall war. Anstatt der festen Vergütungssätze erhalten Betreiber dann die Erlöse, die sie auf dem freien Markt erwirtschaften sowie eine gleitende Marktprämie. Die Höhe der Marktprämie ergibt sich aus der Differenz zwischen einer theoretischen Vergütung und dem durchschnittlichen Monatsmarktwert des Stroms. Positiv ist, dass eine rechtliche Basis, im Einklang mit der EU, für die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) gefunden wurde. Die Einbettung der Energiewende in den europäischen Kontext ist dringend erforderlich für eine kosteneffiziente Energiewende und Versorgungssicherheit. Daher ist die Berücksichtigung der neuen Vorschriften grundsätzlich richtig. Die in diesem Zusammenhang durch die Regierung beschlossene Hürde der Stromkostenintensität (Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung) von mindestens 16 Prozent stellt allerdings eine nationale Verschärfung der von der EU vorgegebenen Rahmenbedingungen dar. Insgesamt ist festzustellen, dass die Reichweite der Besonderen Ausgleichsregelung begrenzt wird. Um einer Verlagerung industrieller Wertschöpfung in Regionen mit weniger ambitionierter Energiewendepolitik zu verhindern, ist eine angemessene Entlastung energieintensiver und im (europäischen und internationalen) Wettbewerb stehender Unternehmen zwingende Voraussetzung. Mit dem neuen EEG wird zukünftig selbst erzeugter und verbrauchter Strom aus neuen Stromerzeugungsanlagen an der EEG-Umlage beteiligt. Seit Jahrzehnten stellen große Teile der Industrie ihren Strom selbst her. So wurden von der heimischen Industrie bereits wichtige Investitionen in klimaschonende erneuerbare- und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen getätigt. Auch der Mittelstand sah bislang in der Eigenstromerzeugung eine Möglichkeit, einen Beitrag zur Energiewende zu leisten. Die Eigenstromversorgung ist damit ein wichtiges Standbein der deutschen Energiewende geworden. Dieses Standbein gerät nun mit dieser Zusatzbelastung in Gefahr. Betrachtet man die Einwände der EU-Kommission, ist das EEG 2.0 nur eine Interimslösung. Es könnte darauf hinauslaufen, dass es in dieser Legislaturperiode eine Abkehr von der Umlagenfinanzierung gibt. Unsicherheiten bestehen hinsichtlich einer künftigen Belastung von Bestandsanlagen zur Eigenerzeugung sowie bei der langfristigen Gültigkeit der Härtefallregel für energieintensive Unternehmen. Die Forderung der Kommission, diese Unternehmen bis 2018 an das 100 Prozent-EEG-Umlageniveau heranzuführen, kann vor allem für viele mittelständische Unternehmen gravierende Auswirkungen haben. Die Bundesregierung hat für das Jahr 2016 ein EEG 3.0 angekündigt.
4 4/18 2. Förderung von erneuerbaren Energien 2.1. Allgemeines Die durchschnittliche Vergütung für Strom aus erneuerbaren Energien beträgt derzeit circa 17 Cent pro Kilowattstunde. Betreiber neuer Anlagen werden ab 2015 im Schnitt circa 12 Cent pro Kilowattstunde erhalten. Der Ausbau der erneuerbaren Energien soll planbarer werden. Im novellierten EEG wurde der konkrete Ausbau von erneuerbaren Energien festgelegt. Bis 2025 soll der Anteil der erneuerbaren Energien zwischen 40 und 45 Prozent, bis 2035 zwischen 55 und 60 Prozent und im Jahr 2050 mindestens 80 Prozent betragen. Die Zielvorgaben sind dabei auf den Stromverbrauch zu beziehen. Zusätzlich wurden für die Wind-, die Solarund die Bioenergie konkrete Mengenziele (sogenannte Ausbaukorridore) für den jährlichen Zubau festgelegt. Der Förderanspruch für neue erneuerbare-energien-anlagen entfällt künftig, wenn über einen Zeitraum von über sechs Stunden negative Börsenpreise verzeichnen sind. Erneuerbare-Energien-Anlagen müssen zukünftig fernsteuerbar sein. Dies gilt auch für Bestandsanlagen in der Direktvermarktung Direktvermarktung/Marktprämie Erneuerbare-Energien-Anlagen ab einer Leistung von 500 Kilowatt die zwischen dem 1. August 2014 und dem 31. Dezember 2015 in Betrieb gegangen sind, müssen den erzeugten Strom direkt, beispielsweise an der Strombörse, vermarkten. Ab 2016 müssen erneuerbare-energien-anlagen ab einer Leistung von 100 Kilowatt den erzeugten Strom direkt vermarkten. Es steht auch kleinen Anlagen frei, die Direktvermarktung zu nutzen. Es wird angestrebt, die Bagatellgrenze für die verpflichtende Direktvermarktung von 100 Kilowatt perspektivisch weiter abzusenken. Dies wird bei der nächsten EEG-Novelle umgesetzt. Anstatt der festen Vergütungssätze erhalten Betreiber dann die Erlöse, die sie auf dem freien Markt erwirtschaften sowie eine gleitende Marktprämie. Die Höhe der gleitenden Marktprämie ergibt sich aus der Differenz zwischen Vergütung (anzulegender Wert, siehe Kapitel 2.4) und dem durchschnittlichen Monatsmarktwert des Stroms. Die Höhe der Marktprämie wird rückwirkend je Monat berechnet Ausschreibungen Ab 2017 wird die Marktprämie für Neuanlagen über Ausschreibungen ermittelt. Im Zuge der Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen sieht das neue EEG vor, dass ein Anteil von mindestens 5 Prozent der jährlich installierten Leistung europaweit ausgeschrieben wird. Zu diesem Zweck werden zunächst für Strom aus Photovoltaik-Freiflächenanlagen Erfahrungen mit einer wettbewerblichen Ermittlung der Höhe der finanziellen Förderung gesammelt. Im Laufe des Jahres 2015 sollen für diese Anlagen erste Ausschreibungsrunden durchgeführt werden. Im Rahmen der Ausschreibung soll die installierte Leistung von Photovoltaik- Freiflächenanlagen versteigert werden. Die Teilnehmer an der Ausschreibung benennen die Menge der installierten Leistung, für die sie eine Förderberechtigung erhalten möchten, und bieten einen anzulegenden Wert, der die Basis für die Berechnung der gleitenden Marktprämie bildet. Soweit die Gebote die ausgeschriebene Menge übersteigen, erhalten die Bieter, die die niedrigsten anzulegenden Werte bieten, den Zuschlag.
5 Förderung von erneuerbaren Energien 5/18 Ausgenommen von den Ausschreibungen sind Geothermie-Anlagen die bis zum Jahr 2020 in Betrieb gegangen sind und unter Einhaltung weiterer Nebenbedingungen Offshore-Windenergieanlagen Förderbedingungen Wichtige Kenndaten zur Vergütung Erneuerbarer Energien im EEG 2014 Erzeugungsart Ausbaukorridor [MW/a] Standard-Vergütungssätze/ bzw. anzulegender Wert bei Marktprämie Standard-Degression für jeweilige Neuanlagen [%] Abweichende Degression Wind Onshore bis Grundwert: 4,95 ct./kwh erste 5 Betriebsjahre: 8,90 ct./kwh quartalsweise 0,4 % ab 2016 Erhöhung auf 0,5 % bis 1,2 % je nach Höhe der Überschreitung des Korridors Absenkung auf 0,3 % bis 0 % je nach Höhe der Unterschreitung des Korridors Anhebung der Fördersätze um bis zu 0,4 % bei Unterschreitung des Korridors um mehr als 800 MW Wind Offshore bis im Jahr bis im Jahr 2030 Grundwert: 3,90 ct./kwh erste 12 Betriebsjahre: 15,40 ct./kwh im Jahr 2018: einmalig -0,5 ct./kwh im Jahr 2020: einmalig - 1,0 ct./kwh ab Jahr 2021: jährlich -0,5 ct./kwh - Solar bis ,23 bis 13,15 ct./kwh ab 1. September 2014 monatl. 0,5 % Erhöhung auf 1 % bis 2,8 % je nach Höhe der Überschreitung des Korridors Absenkung auf 0,25 % bis 0 % je nach Höhe der Unterschreitung des Korridors Anhebung der Fördersätze um 1,5 % bei Unterschreitung des Korridors um mehr als MW Biomasse 100 Vergärung von Biomasse im Sinne der Biomasse-Verordnung: 5,85 bis 13,66 ct. kwh Vergärung von anteilig mehr als 90 Masse-% Bioabfällen: 13,38 bis 15,26 ct. kwh Vergärung von anteilig mehr als 80 Masse-% Gülle und Leistung kleiner 75 kw: 23,73 ct. kwh ab 2016 quartalsweise 0,5 % Erhöhung auf 1,27 % bei Überschreiten des Korridors Wasserkraft - 3,5 bis 12,52 ct.kwh ab 2016 jährlich 0,5 % - Geothermie - 25,20 ct. kwh ab 2018 jährlich 5 % - Deponie-, Gruben- und Klärgas - Deponiegas: 5,83 bis 8,42 ct./kwh Klärgas: 5,83 bis 6,69 ct./kwh Grubengas: 3,80 bis 6,74 ct.kwh ab 2016 jährlich 1,5 % -
6 Förderung von erneuerbaren Energien 6/ Wind Onshore Es gilt künftig ein jährlicher Ausbaukorridor von bis Megawatt. Der Austausch älterer Anlagen (Repowering) wird dabei nicht einberechnet. Die Grunddegression der Vergütung beträgt 0,4 Prozent je Quartal. Wird der Korridor überschritten, erhöht sich die Degression auf 0,5 Prozent bei einem Plus von 200 Megawatt und steigt danach schrittweise auf bis zu 1,2 Prozent bei einem Plus um mehr als 800 Megawatt. Wird der Korridor um mehr als 400 Megawatt unterschritten, sinkt die Degression auf Null. Das Referenzertragsmodell zur Berechnung der Förderhöhe wird angepasst. Folge ist, dass neue Anlagen an windstarken Standorten weniger Förderung erhalten Wind Offshore Ziel für das Jahr 2020 ist eine installierte Leistung von Megawatt. Die Bundesregierung genehmigt dennoch Projekte bis Megawatt. Falls einzelne Projekte ausfallen, kann so die Zielvorgabe trotzdem erreicht werden Solar Es gilt künftig ein jährlicher Ausbaukorridor von bis Megawatt. Die Grunddegression der Vergütung beträgt ab dem 1. September monatlich 0,5 Prozent. Wird der Korridor überschritten, erhöht sich die Degression auf bis zu 2,8 Prozent (ab Megawatt Überschreitung) Bioenergie Es gilt künftig eine Beschränkung von 100 Megawatt im Jahr. Die Grunddegression der Vergütung beträgt ab ,5 Prozent je Quartal. Wird das Ausbauziel überschritten, sinkt die Förderung vierteljährlich um 1,27 Prozent. Boni für den Einsatz von Energiepflanzen entfallen. Genauso der Gasaufbereitungsbonus für die Veredelung von Biogas zu Biomethan Wasserkraft Ab 2016 greift eine jährliche Degression von 0,5 Prozent Geothermie Die Förderung sinkt ab 2018 jährlich um 5 Prozent. Anlagen, die bis 2016 bergrechtlich genehmigt und vor 2021 in Betrieb genommen werden, müssen nicht in die Ausschreibung und können noch die Einspeisevergütung erhalten Deponie-, Gruben- und Klärgas Die Förderung sinkt ab 2016 jährlich um 1,5 Prozent.
7 7/18 3. Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) 3.1. Voraussetzungen Antragsberechtigt sind Unternehmen aus den Branchen, die in den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU-Kommission als stromkosten- und handelsintensiv (EEG Liste 1 der Anlage 4, siehe Anhang) beziehungsweise handelsintensiv (EEG Liste 2 der Anlage 4, siehe Anhang) eingestuft werden. Bislang waren alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes antragsberechtigt. Es gilt eine Mindestabnahme von 1 Gigawattstunde pro Jahr, die in voller Höhe (im Jahr 2014: 6,24 Cent pro Kilowattstunde) belastet wird (Selbstbehalt). Bislang galt eine solche Belastung der ersten Gigawattstunde bereits, außer in Fällen einer Abnahme von mehr als 100 Gigawattstunden und einer Stromkostenintensität (Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung) von mehr als 20 Prozent. Die Stromkostenintensität muss zudem mindestens 16 Prozent für 2015 und 17 Prozent ab 2016 bei Unternehmen der Liste 1 und 20 Prozent bei Unternehmen der Liste 2 aufweisen. Zu berücksichtigen sind künftig bei der Aufstellung der Stromkosten die Kosten aus umlagepflichtiger Eigenerzeugung (im Wesentlichen Neuanlagen) und bei der anzulegenden Bruttowertschöpfung Leiharbeitsverhältnisse. Bislang war eine Stromkostenintensität von mindestens 14 Prozent vorzuweisen. Leiharbeitsverhältnisse fanden keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung. Alle Unternehmen in der BesAR müssen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem (ISO beziehungsweise EMAS) betreiben. Diese Vorgabe gilt erst ab Antragstellung in Bislang galt die Verpflichtung zu Managementsystemen erst ab 10 Gigawattstunden jährlicher Abnahme. Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter 5 Gigawattstunden können auch alternative Maßnahmen nach Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) ergreifen und müssen nicht verpflichtend ein Managementsystem nach ISO oder EMAS einführen. Die Antragsfrist im Jahr 2014 für die Einreichung von Anträgen auf Besondere Ausgleichsregel ist der 30. September Reduzierung der Umlage Der reduzierte Umlagesatz beträgt grundsätzlich 15 Prozent des allgemeinen Satzes. Dies gilt für die theoretische Umlage oberhalb eines Verbrauchs von 1 Gigawattstunde pro Jahr. Darüber hinaus ist eine Begrenzung der Umlagekosten auf 4 Prozent beziehungsweise 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung vorgesehen ( Cap und Super-Cap ), wobei allerdings eine Mindestumlage von 0,1 Cent pro Kilowattstunde gilt. Abweichend davon gilt: Für Unternehmen aus der Branche der NE-Metalle wird der Mindestumlagesatz auf 0,05 Cent pro Kilowattstunde festgelegt. Die Höhe des Deckels richtet sich nach der Stromkostenintensität des Unternehmens: Liegt sie über 20 Prozent, greift der sogenannte Super-Cap. Liegt sie darunter, greift der sogenannte Cap. Bislang lagen die Umlagesätze in der BesAR je nach Abnahmefall bei 0,05 Cent pro Kilowattstunde, 1 Prozent oder 10 Prozent des allgemeinen EEG- Umlagesatzes. Bei Schienenbahnen erfolgt eine Begrenzung der EEG-Umlage auf 20 Prozent, wenn der Stromverbrauch für den Fahrbetrieb über 2 Gigawattstunde pro Jahr liegt. Um bei der Umstellung der Systematik der BesAR Verwerfungen für Unternehmen zu vermeiden, sind eine Reihe von Übergangsregelungen vorgesehen: o Für Unternehmen, die 2014 die BesAR nach EEG 2012 wahrnehmen konnten, darf sich der zu zahlende EEG-Umlagesatz für 2015 bis 2018 von Jahr zu Jahr höchstens
8 Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) 8/18 o o verdoppeln. Dies gilt beispielsweise für Unternehmen aus Branchen der Liste 1, die nicht die im EEG 2014 gestiegenen Vorgaben zur Stromkostenintensität erreichen. Unternehmen, die für das Kalenderjahr 2014 in der BesAR privilegiert sind, künftig aber nicht mehr antragsberechtigt sein werden, zahlen ab dem Jahr 2015 für die erste Gigawattstunde die volle EEG-Umlage und im Übrigen mindestens 20 Prozent der EEG-Umlage (ohne Anwendung des sogenannten Cap oder Super-Cap ). Diese Regelung soll Härtefälle im Zuge der Systemumstellung vermeiden und wird nicht befristet. Sie gilt für zwei Konstellationen: (1) Unternehmen aus Branchen, die in keiner der beiden Listen geführt sind und eine Stromkostenintensität von über 14 Prozent erreichen, (2) Unternehmen aus Branchen der Liste 2, die 14 Prozent Stromkostenintensität erreichen, nicht aber 20 Prozent. Die Antragsfrist wird in diesem Jahr einmalig auf den 30. September 2014 verlängert. Anträge für das Begrenzungsjahr 2015 können nur auf Grund des neuen Rechts beschieden werden Rückzahlungen Am hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) das Ergebnis der Kommission zum EEG-Beihilfeprüfverfahren gegen das alte EEG 2012 veröffentlicht. Das Rückzahlungsvolumen für die in 2013 und 2014 gewährten laut Kommission rechtswidrigen Teilbefreiungen von der EEG-Umlage beträgt 40 Mio. Euro rund 450 Unternehmen sind betroffen. Zum Vergleich: Das gesamte Begrenzungsvolumen lag im betroffenen Zeitraum bei ca. 11 Mrd. Euro. Die Rückzahlungen belaufen sich somit auf weniger als 0,4 % des erfolgten Begrenzungsvolumens. Umlage-Ermäßigungen für 2015 dürfen erst dann gewährt werden, wenn die Rückzahlung durch das jeweilige Unternehmen (ggf. unter Vorbehalt) tatsächlich erfolgt ist. Das bedeutet, dass Rückforderungen für 2013 und 2014 vom zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) folglich noch vor der für Ende Dezember 2014 geplanten Versendung der neuen Begrenzungsbescheide abgewickelt werden müssen. Das BAFA geht hierbei in 2 Schritten vor. Zuerst ermittelt es auf Grundlage der europäischen Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien (EEAG) und der in den jeweiligen Begrenzungsbescheiden zugrunde gelegten Daten (Bruttowertschöpfung, Stromkosten und Stromverbrauch) eine Art vorläufigen Rückerstattungsbetrag. Dieser muss vom betroffenen Unternehmen unverzüglich gezahlt werden, damit neue Ermäßigungen für 2015 erfolgen können. Erst wenn die Daten zum tatsächlichen Stromverbrauch in 2013 und 2014 vorliegen, wird im zweiten Schritt der genaue Rückzahlungsbetrag ermittelt. Zur Berechnung der zulässigen Beihilfen werden die EEAG herangezogen. Die wichtigsten Berechnungsgrundlagen ergeben sich hier aus den Vorgaben der zu zahlenden Mindestumlage (15 %), den Regelungen zu Cap und Supercap sowie den in den Leitlinien vorgesehenen Härtefall- und Übergangsregelungen. Rückzahlungen müssen i. d. R. innerhalb von 4 Monaten erfolgen. Die Bundesregierung behält sich vor, ihre Rechtsauffassung auf dem Klageweg vor den europäischen Gerichten weiterzuverfolgen.
9 9/18 4. Eigenstromverbrauch 4.1. Altanlagen Bestandsanlagen werden nicht mit der EEG-Umlage belastet. Diese Regelung wird aber im Jahr 2017 evaluiert. Auf dieser Grundlage soll ein Vorschlag für eine zukünftige Regelung vorgelegt werden. Diese Neuregelung muss mit dem Beihilferecht vereinbar sein. Dieser Punkt geht auf einen Einwand der EU-Kommission zurück, die eine dauerhafte Ungleichbehandlung von Neu- und Bestandsanlagen als Wettbewerbsverzerrung ansieht. Es könnte daher dazu kommen, dass ab 2018 auch Bestandsanlagen in die EEG-Umlagesystematik einbezogen werden Modernisierung von Altanlagen Das Eigenstromprivileg greift auch für alle Modernisierungen von Bestandsanlagen, die im räumlichen Zusammenhang errichtet wurden. Es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent gestiegen Neuanlagen Alle neuen Eigenversorgungsanlagen, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb gehen, werden künftig mit 40 Prozent EEG-Umlage belastet, soweit es sich um erneuerbare- Energien- und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) handelt. Im Jahr 2015 werden aber erst 30 und im Jahr Prozent fällig, ab dem Jahr 2017 zahlen dann alle neuen Anlagen also auch solche, die in den Jahren 2015 und 2016 errichtet wurden 40 Prozent. Sonstige Neuanlagen, das heißt nicht-erneuerbare-energien- und nicht-kwk-anlagen, zahlen künftig die volle EEG-Umlage. Unternehmen in der besonderen Ausgleichsregel bezahlen auch für Neuanlagen nur maximal 15 Prozent EEG-Umlage. Die Begrenzungen durch Cap und Super-Cap wirken. Es wurde eine Verordnungsermächtigung in das KWK-Gesetz aufgenommen: Hierdurch kann auch kurzfristig die KWK-Förderung angepasst werden (da ansonsten der KWK- Markt einzubrechen droht). Die Bagatellgrenze für kleine Anlagen beträgt 10 Kilowatt bei einer Stromerzeugung von weniger als 10 Megawattstunden pro Jahr. Der Kraftwerkseigenverbrauch und gänzlich autarke Erzeuger bleiben ebenfalls von der EEG-Umlagebeteiligung ausgenommen.
10 10/18 5. Ausblick Die aktuelle EEG-Novelle schafft möglicherweise die Grundlage dafür, eine wettbewerbliche Förderung erneuerbarer Energien zu testen. Um mit technologiespezifischen Ausschreibungen im vierten Quartal 2016 plangemäß beginnen zu können, wird die Bundesregierung bis Ende 2014 zunächst eine Verordnung für das Pilotprojekt Ausschreibungen Freiflächen-Photovoltaik vorlegen. Auf deren Grundlage soll das Pilotprojekt im Jahr 2015 durchgeführt und anschließend in einem Erfahrungsbericht bewertet werden. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen in eine Ergänzung des EEG einfließen. Das EEG 3.0 soll den rechtlichen Rahmen dafür schaffen, ab Ende 2016 die Förderhöhe für erneuerbare Energien bei allen Technologien grundsätzlich durch wettbewerbliche Ausschreibungen zu ermitteln. Quelle: Zentrale Vorhaben Energiewende für die 18. Legislaturperiode (10-Punkte-Energie-Agenda des BMWi) vom 26. Juli 2014
11 11/18 Anhang Stromkosten- und/oder handelsintensive Branchen nach EEG 2014, Anlage 4 Liste 1: Stromkosten- und handelsintensive Branchen Liste 2: handelsintensive Branchen Hintergrund: Reduzierte Umlagesätze können für Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen und die dieser Liste von Sektoren angehören, gewährt werden. Die Listen sind durch die europäischen Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien (EEAG) vorgegeben. Diese wurden am 9. April von der EU- Kommission verabschiedet und ersetzen seit dem 1. Juli 2014 (bis 31. Dezember 2020) die bisher geltenden Umweltbeihilfeleitlinien aus dem Jahr Amtlicher Hinweis: Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008.
12 Anhang 12/18
13 Anhang 13/18
14 Anhang 14/18
15 Anhang 15/18
16 Anhang 16/18
17 Anhang 17/18
18 18/18 Quellen Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 18/1304, 18/1573 Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts, , URL: bundestag,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf abgerufen am 27. Juni 2014 Zentrale Vorhaben Energiewende für die 18. Legislaturperiode (10-Punkte-Energie-Agenda des BMWi) vom 26. Juli 2014 Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK)
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