Grundkurs Strafrecht II BT 1 Vorlesung 3: Körperverletzungsdelikte. Übersicht

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1 Grundkurs Strafrecht II BT 1 Vorlesung 3: Körperverletzungsdelikte Übersicht - System - Einfache Körperverletzung ( 223) mit Heileingriff und Einwilligung ( 228) - Qualifizierte Körperverletzungen ( 224, 226, 227) - Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 1

2 Systematik der Körperverletzungsdelikte Körperverletzungsdelikte Vorsätzlich Vorsatzfahrlässig Fahrlässig Körperverletzung Gefährliche Körperverletzung Misshandlung von Schutzbefohlenen schwere Körperverletzung Verstümmelung weibl. Genitalien a

3 Körperverletzung gem. 223 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Körperliche Misshandlung ODER b) Gesundheitsschädigung c) Kausalität + objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld

4 Körperliche Misshandlung Körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt Körperliches Wohlbefinden Schmerzzufügung ist nicht erforderlich (Beispiel: Ohrfeige; BGH NJW 1990, 3156); rein seelische Beeinträchtigung nicht ausreichend Körperliche Unversehrtheit jede substanzverletzende (Wunden, Prellungen), verunstaltende (Beschmieren mit Teer) oder funktionsstörende (Minderung des Hörvermögens) Einwirkung auf den Körper Erheblichkeit: Intensität und Dauer des Eingriffs

5 Gesundheitsschädigung Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen, Steigern oder Verlängern eines vom normalen Zustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden, nicht unerheblichen krankhaften Zustands Beispiele: Verursachung erheblicher Rauschzustände; Ansteckung mit einer nicht nur unerheblichen Krankheit (erfolgreiche Übertragung der Erreger ausreichend) Psychische Einwirkung, die allein das seelische Wohlbefinden berührt, nach h.m. nicht ausreichend; somatischer Bezug erforderlich. Probleme: Stalking (jetzt 238 StGB), Mobbing

6 Fall 1 Die 17-jährige Schülerin S trägt ihr prächtiges Haar stolz zu einem Zopf geflochten. Als sie nachts schläft, schneidet ihr Bruder B heimlich das aufgelöste Haar bis zum Nacken ab. Lösung: Schmerzzufügung nicht erforderlich; Erheblichkeit? Bejaht von BGH NJW 1966, 1763 Fall 2 Frau X ist an Krebs erkrankt. Ihr Arzt A unterlässt die gebotene Behandlung. Dadurch verschlimmert sich das Krebsleiden. Lösung: 223, 13

7 Ärztlicher Heileingriff Rechtsprechung (und Teil der Literatur) Der ärztliche Heileingriff ist stets eine tatbestandsmäßige KV Eine Rechtfertigung kommt durch (aufgeklärte) Einwilligung oder mutmaßliche Einwilligung in Betracht Noch überwiegende Literatur Der ärztliche Heileingriff ist schon tatbestandlich keine KV, wenn (str.) - ein Heilungserfolg eingetreten ist (Erfolgstheorie) - oder er kunstgerecht ausgeführt worden ist (Theorie des kunstgerechten Eingriffs) Probleme: Tatbestandserfüllung und Heilzweck; Sonderrecht für Ärzte; eigenmächtige Heilbehandlung

8 Fall 3 X erleidet einen schweren Verkehrsunfall. Zu seiner Rettung muss ihm der Chirurg C ein Bein amputieren. a) X erklärt sich damit einverstanden. b) X ist bewusstlos und kann vorher nicht befragt werden. Fall 4 Oberärztin A begeht bei einer Bandscheibenoperation an P einen Kunstfehler und operiert die falsche Bandscheibe. A verschweigt P den Kunstfehler und drängt auf eine zweite OP zur Behebung des Kunstfehlers. P stimmt zu. Die zweite OP ist indiziert und wird lege artis ausgeführt. Später stellt das Gericht fest, dass P der zweiten OP auch zugestimmt hätte, wenn ihm A ihren Kunstfehler offenbart hätte (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 16). P: Hypothetische Einwilligung (von BGH bejaht; 630h II 2 BGB)

9 Einwilligung und 228 Sittenwidrigkeit der Tat knüpft nicht daran an, ob mit der Tat verwerfliche Zwecke verfolgt werden, z.b. die Vorbereitung, Vornahme, Verdeckung oder Vortäuschung einer Straftat oder andere unlautere Ziele BGH: Maßgeblich ist, ob die Körperverletzung wegen des besonderen Gewichts des jeweiligen tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs, namentlich des Umfangs der vom Opfer hingenommenen körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung und des Grads der damit verbundenen weiteren Leibes- oder Lebensgefahr, als unvereinbar mit den guten Sitten erscheint. Sittenwidrigkeit (+) bei konkreter Lebensgefahr Fälle: Gemeinsamer Heroinkonsum; sexuell motivierte Körperverletzung; Schönheitsoperationen

10 Elterliches Züchtigungsrecht? Fall 5 Mutter M ist genervt von ihrer 8-jährigen Tochter T, die schon den ganzen Tag verstockt ist und Radau macht. Um ihr Verhalten zu ändern, gibt M der T zunächst ein kleinen, aber nicht unerheblichen Klaps auf den Hintern. Weil das nichts hilft, sperrt M die T eine Stunde lang im dunklen Keller ein, wobei sie T Angst vor Ratten und bösen Geistern macht. Nach einer Stunde ist die völlig verängstigte T gefügig. Strafbarkeit der M? Rechtfertigung von 223 I, 225 I Nrn. 1, 2 Var. 1 im Hinblick auf 1631 Abs. 1, 2 BGB? I.E. (-) 10

11 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. (2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

12 Gefährliche Körperverletzung gem. 223, 224 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Grundtatbestand gem. 223 b) Qualifikation gem. 224 aa) 224 I Nr. 1: Gift oder andere Stoffe ODER bb) 224 I Nr. 2: Waffe oder Gefährliches Werkzeug ODER ODER cc) 224 I Nr. 3: Hinterlistiger Überfall dd) 224 I Nr. 4: Gemeinschaftlich ODER ee) 224 I Nr. 5: Leben gefährdende Behandlung 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld

13 Beibringung von Gift oder anderen Stoffen (Nr. 1) Gift jede organische oder anorganische Substanz, die unter bestimmten Bedingungen geeignet ist, durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit ernsthaft zu beeinträchtigen. Andere Stoffe solche, die mechanisch, thermisch oder biologisch wirken Problem: Gesundheitsschädliche Wirkung des Tatmittels Nach h.m. muss Tatmittel über den Wortlaut hinaus in der konkreten Art und Weise seiner Verwendung geeignet sein, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (dazu Fall 6) Beibringen jede Verbindung des Tatmittels mit dem Körper H.M.: Rein äußerliche Wirkung des Gifts bzw. Stoffes (Haut) ausreichend

14 Fall 6 T will dem Antialkoholiker A einen Streich spielen und schüttet heimlich Wodka in die Cola. Nachdem A alles ausgetrunken hat, leidet er alkoholbedingt etwa eine Stunde unter leichter Übelkeit. Lösung: Kein 224 I Nr. 1 Alt. 2 mangels Eignung des Stoffes zur erheblichen Gesundheitsschädigung

15 Waffe oder gefährliches Werkzeug (Nr. 2) Waffe Waffe im technischen Sinne, d.h. ein Werkzeug, das seiner Natur nach dazu bestimmt ist, auf mechanischem oder chemischem Wege, erhebliche Verletzungen beizubringen Vgl. 1 II WaffG i.v.m Anlage 1 Gefährliches Werkzeug Gefährlich ist ein Werkzeug, das nach der objektiven Beschaffenheit und seiner konkreten Art der Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen Problem: unbewegliche Gegenstände; Körperteile; beschuhter Fuß(+), wenn fester, schwerer Schuh oder bei Tritt mit normalem Straßenschuh in besonders empfindliche Körperteile (BGH NStZ 2010, 151)

16 Hinterlistiger Überfall (Nr. 3) Überfall jeder plötzliche, unerwartete Angriff, auf den sich das Opfer nicht vorbereiten kann Hinterlistig wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht zielenden Weise vorgeht, um dadurch dem Angegriffenen die Abwehr unmöglich zu machen oder zu erschweren; bloße Ausnutzung eines Überraschungsvorteils ist nicht ausreichend Problem: Nicht gegeben, wenn der Täter plötzlich von hinten angreift; dagegen soll Auflauern genügen

17 Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (Nr. 4) Gemeinschaftliches Handeln erfordert das Zusammenwirken von mindestens zwei Personen am Tatort, von denen nicht alle eigenhändig die Körperverletzung ausführen müssen, sofern die Mitwirkung nur geeignet ist, die Abwehrmöglichkeiten des Opfers zu schwächen Problem 1: Erfordernis eines mittäterschaftlichen Zusammenwirkens? Nach dem Wortlaut ( Beteiligten, vgl. auch 28 II) ist ein Zusammenwirken von Täter und Gehilfe ausreichend (dazu BGHSt 47, 383). Problem 2: Muß Opfer den anwesenden Gehilfen wahrnehmen? Nach BGH NStZ 2006, 572 (573) Nein (str.)

18 Eine das Leben gefährdende Behandlung (Nr. 5) Das Leben gefährdende Behandlung ist jede Einwirkung, die geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen Problem: Ist eine rein abstrakte Gefahr ausreichend oder muß es zu einer konkreten Lebensgefahr gekommen sein? Nach h.m. ist jede Einwirkung ausreichend, die unter Berücksichtigung des Einzelfalls abstrakt geeignet ist, das Opfer in Gefahr zu bringen

19 Fall 7 T schießt frontal auf den Körper des O, um ihn zu verletzen. In der Tat trifft er ihn, aber nur mit einem Streifschuss an der rechten Schulter. Die Wunde muss zwar ärztlich behandelt werden, ist aber nicht weiter schlimm.

20 Schwere Körperverletzung gem. 223, 226 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Grundtatbestand gem. 223 b) Qualifikation gem. 226 I aa) Nr. 1: Verlust des Sehvermögens, Gehörs, Sprechvermögens, Fortpflanzungsfähigkeit ODER bb) Nr. 2: Verlust oder dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körpergliedes ODER cc) Dauernde Entstellung in erheblicher Weise oder Verfall in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. Grundtatbestand UND b) Absicht oder wissentlich gem. 226 II bzgl. Qual. ODER b) Eventualvorsatz bzgl. Qual. ODER c) Fahrlässigkeit bzgl. Qual. (Erfolgsqualifikation) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld

21 Sehvermögen 226 I Nr. 1 Fähigkeit, Gegenstände zu erkennen; Verlust auf einem Auge ist ausreichend; Verlust, wenn Sehfähigkeit von 5 10 % verbleibt Gehör Fähigkeit, artikulierte Laute zu verstehen; Verlust auf beiden Ohren erforderlich Sprechvermögen Fähigkeit, artikuliert zu reden; Nr. 1 nicht gegeben, wenn Opfer stottert; völlige Stimmlosigkeit ist nicht erforderlich Fortpflanzungsfähigkeit Fähigkeit sich zu reproduzieren; auch bei Kindern möglich; Verlust auf absehbare Zeit; Frauen nach den Wechseljahren kann die Fortpflanzungsfähigkeit nicht genommen werden; bei greisen Männern Einzelfallentscheidung

22 Körperglied 226 I Nr. 2 Äußerliche (str.) Körperteile, die eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus haben und mit dem Körper durch ein Gelenk (str.) verbunden sind Problem: innere Organe (z.b. Niere); nach h.m. (-) Problem: ohne Verbindung durch Gelenk (z.b. Nase, Ohr); nach Rspr. Nase erfasst Wichtiges Körperglied = wenn es für das Leben eines Menschen von erheblicher Bedeutung ist Problem: Beurteilungsmaßstab individuell oder generell? Beurteilungsmaßstab: generell-objektiv (engste Ansicht und bisherige Rspr.: körperliche Besonderheiten wie Linkshänder), individuell (weiteste Ansicht: auch soziale Beeinträchtigungen, z.b. Beruf), oder individuell-objektiv (überwiegende Literatur und jüngste Rspr.: individuelle Körpereigenschaften und Vorschädigung ja; Beruf nein).

23 226 I Nr. 3 In erheblicher Weise dauernd entstellt Verunstalten der Gesamterscheinung, so dass ein unästhetischer Eindruck vermittelt wird Dauernd ist die Verunstaltung, wenn das Aussehen endgültig oder für einen unbestimmten Zeitraum beeinträchtigt ist Problem: unsichtbare Entstellung (auch erfasst) Problem: Beseitigung der Entstellung durch medizinisch zumutbare Maßnahmen Siechtum Ist ein chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus des Verletzten ergreift und ein Schwinden der körperlichen und geistigen Kräfte zur Folge hat und dessen Heilung sich nicht oder der Zeit nach nicht bestimmen lässt

24 226 I Nr. 3 Lähmung bedeutet eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht Geistige Krankheiten alle exogenen und endogenen Psychosen i.s.d. 20. Unheilbarkeit ist keine Voraussetzung Behinderung Können sich auch aus Folgen schwerer Misshandlungen ergeben, z.b. Tritte gegen den Kopf

25 Fall 8 Beim Public Viewing kommt es zwischen T und O zum Streit. T schlägt mit einer Bierfalsche auf O ein. Die Schläge treffen ihn so schwer, dass a) er auf dem linken Auge erblindet, b) er auf dem linken Ohr taub wird und c) sein zertrümmertes rechtes Kniegelenk steif wird; d) außerdem muss ihm operativ eine Niere entfernt werden; e) der Verlust der 4 oberen und unteren Schneidezähne lässt sich durch Zahnprothese ersetzen (vgl. BGHSt 24, 315)

26 Verhältnis der Körperverletzungsdelikte zu den Tötungsdelikten Einheitstheorie (h.l.) in jeder Tötung ist eine Körperverletzung als denknotwendiges Zwischenstadium enthalten in jedem Tötungsvorsatz ist daher ein Körperverletzungsvorsatz enthalten Problem: Privilegierende Wirkung des 216, 22 im Verhältnis zu 224, 226 Problem: Verhältnis zwischen versuchten Tötungsdelikten und vollendeten (qualifizierten) Körperverletzungsdelikten

27 Körperverletzung mit Todesfolge gem. 227 I. Tatbestand 1. Körperverletzung ( ) 2. Eintritt und Verursachung der schweren Folge: Tod eines anderen 3. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang: Hauptproblem 4. Objektive Fahrlässigkeit i.s.d. 18 II. Rechtswidrigkeit III. Schuld: Insbesondere subjektive Fahrlässigkeit Empfehlung im Gutachten: Erst Grunddelikt ( 223) volldeliktisch prüfen (TB, RW, Schuld), dann 227

28 Fall 9 (vgl. BGH NJW 1992, 1708) A und B misshandeln C in einer Wohnung, die im 10. Stockwerk eines Hochhauses gelegen ist. A schlägt C mit einem Besenstiel kraftvoll auf die Stirn. Aufgrund der durch den Schlag erlittenen Schädelprellung ist C fortan deutlich sichtbar benommen und leidet an Bewusstseinsstörungen. Es folgen mehrere Faustschläge und Tritte, auch gegen den Kopf, die weitere Verletzungen hervorufen. C humpelt darauf ersichtlich benommen zum offenen Fenster. Unter dem Eindruck einer völlig ausweglosen Lage gerät er in Panik und lässt sich wortlos aus dem Fenster fallen. Der Sturz aus einer Höhe von 27 m ist tödlich. Strafbarkeit von A und B aus 227? Weitergehend BGHSt 48, 34.

29 Fall 10 (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 78 Sachverhalt vereinfacht) Bei dem Versuch, den Kundenparkplatz eines Supermarktes zu verlassen, ärgert sich T über die 84jährige O, die sich mit einem Gehstock bewegend nur langsam die Strasse überqueren kann. Als O gerade die Mitte der Strasse erreicht hat, fährt T, die mit ihrem Wagen zunächst angehalten hat, unvermittelt und bewusst los, wobei sie O erfasst. Diese wird auf die Motorhaube aufgeladen und schräg nach hinten abgeworfen. Anschließend wird sie vom linken Vorderreifen überrollt. Da herbeigeholte Personen die teils unter dem Fahrzeug liegende, noch nicht lebensbedrohlich verletzte O nicht bergen können, fordern sie T auf, ihren Wagen vorzusetzen. Aus Unachtsamkeit überrollt T erneut die O mit dem linken Hinterrad, wodurch die O zu Tode kommt. 227 der T? Nach BGH ja. 29

30 Fahrlässige Körperverletzung gem. 229 I. Tatbestand 1. Körperverletzung eines anderen Menschen 2. Objektive Sorgfaltswidrigkeit a) Überschreitung des erlaubten Risikos b) Vorhersehbarkeit 3. Objektive Zurechnung a) Rechtswidrigkeitszusammenhang b) Schutzzweck der Norm c) Eigenverantwortliche Selbstgefährdung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Individuelle Sorgfaltswidrigkeit und Vorhersehbarkeit

31 Beteiligung an einer Schlägerei gem. 231 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Schlägerei ODER b) Angriff c) Beteiligt sein 2. Subjektiver Tatbestand 3. Eintritt der schweren Folge als objektive Bedingung der Strafbarkeit: Tod eines anderen oder Körperverletzung i.s.d. 226 II. Rechtswidrigkeit, vgl. 231 II III. Schuld

32 Schlägerei und Angriff Angriff Ein von mehreren verübter Angriff ist die in feindlicher Absicht unmittelbar gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung von mindestens zwei Personen, bei der Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstands und des Angriffswillens vorliegt; Mittäterschaft ist nicht erforderlich Schlägerei ist ein mit gegenseitigen Tätlichkeiten verbundener Streit, an dem mindestens drei Personen aktiv beteiligt sind Problem: Welche Personen werden für die Konstituierung eines Angriffs bzw. einer Schlägerei mitgezählt?

33 Beteiligt sein Beteiligt ist jeder, der am Tatort anwesend ist und in feindseliger Weise an den Tätlichkeiten teilnimmt. Nicht erforderlich ist, dass der Beteiligte mitgeschlagen hat; es genügt jede physische Mitwirkung an den Tätlichkeiten. Erforderlich ist aber, dass derjenige, der sich nicht unmittelbar an den Tätlichkeiten beteiligt, Partei ergreift Achtung: Im Gegensatz zu den Beiträgen einer Person, die eine Schlägerei oder einen Angriff konstituieren, genügt für das Beteiligen jede physische oder psychische Mitwirkung

34 Tod eines Menschen oder Körperverletzung i.s.d. 226 Durch die Schlägerei oder den Angriff muss die schwere Folge herbeigeführt worden sein Problem: Schwere Folge ist gerechtfertigt ( Beteiligung an Schlägerei insgesamt ist gerechtfertigt) Problem: Eintritt der schweren Folge nach Verlassen der Schlägerei Problem: Eintritt der schweren Folge vor Beteiligung an Schlägerei Problem: Schwere Folge tritt beim Täter ein

35 Fall 11 A, B, C geraten mit X so in einen Streit, dass sie aufeinander einschlagen. Mangels ausreichender Kondition zieht sich A aus dem Geschehen zurück. Später wird B so unglücklich getroffen, dass er auf dem rechten Auge erblindet. Darüber ist Bs Freund D so erbost, dass er sich ebenfalls in das Getümmel wirft. Lösung nach BGH: Strafbarkeit von A (Irrelevanz des vorzeitigen Rückzugs), C, X, D (Irrelevanz des nachträglichen Entritts) und B (tatbestandliche Irrelevanz seiner Opfereigenschaft ) aus 227. Beachte: Prüfung einzelner Verletzungshandlungen im Rahmen der Schlägerei und Prüfung der Beteiligung an Schlägerei trennen!

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