Grundkurs Strafrecht II BT 1 Vorlesung 3: Körperverletzungsdelikte. Übersicht
|
|
- Sophie Kalb
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Grundkurs Strafrecht II BT 1 Vorlesung 3: Körperverletzungsdelikte Übersicht - System - Einfache Körperverletzung ( 223) mit Heileingriff und Einwilligung ( 228) - Qualifizierte Körperverletzungen ( 224, 226, 227) - Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 1
2 Systematik der Körperverletzungsdelikte Körperverletzungsdelikte Vorsätzlich Vorsatzfahrlässig Fahrlässig Körperverletzung Gefährliche Körperverletzung Misshandlung von Schutzbefohlenen schwere Körperverletzung Verstümmelung weibl. Genitalien a
3 Körperverletzung gem. 223 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Körperliche Misshandlung ODER b) Gesundheitsschädigung c) Kausalität + objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
4 Körperliche Misshandlung Körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt Körperliches Wohlbefinden Schmerzzufügung ist nicht erforderlich (Beispiel: Ohrfeige; BGH NJW 1990, 3156); rein seelische Beeinträchtigung nicht ausreichend Körperliche Unversehrtheit jede substanzverletzende (Wunden, Prellungen), verunstaltende (Beschmieren mit Teer) oder funktionsstörende (Minderung des Hörvermögens) Einwirkung auf den Körper Erheblichkeit: Intensität und Dauer des Eingriffs
5 Gesundheitsschädigung Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen, Steigern oder Verlängern eines vom normalen Zustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden, nicht unerheblichen krankhaften Zustands Beispiele: Verursachung erheblicher Rauschzustände; Ansteckung mit einer nicht nur unerheblichen Krankheit (erfolgreiche Übertragung der Erreger ausreichend) Psychische Einwirkung, die allein das seelische Wohlbefinden berührt, nach h.m. nicht ausreichend; somatischer Bezug erforderlich. Probleme: Stalking (jetzt 238 StGB), Mobbing
6 Fall 1 Die 17-jährige Schülerin S trägt ihr prächtiges Haar stolz zu einem Zopf geflochten. Als sie nachts schläft, schneidet ihr Bruder B heimlich das aufgelöste Haar bis zum Nacken ab. Lösung: Schmerzzufügung nicht erforderlich; Erheblichkeit? Bejaht von BGH NJW 1966, 1763 Fall 2 Frau X ist an Krebs erkrankt. Ihr Arzt A unterlässt die gebotene Behandlung. Dadurch verschlimmert sich das Krebsleiden. Lösung: 223, 13
7 Ärztlicher Heileingriff Rechtsprechung (und Teil der Literatur) Der ärztliche Heileingriff ist stets eine tatbestandsmäßige KV Eine Rechtfertigung kommt durch (aufgeklärte) Einwilligung oder mutmaßliche Einwilligung in Betracht Noch überwiegende Literatur Der ärztliche Heileingriff ist schon tatbestandlich keine KV, wenn (str.) - ein Heilungserfolg eingetreten ist (Erfolgstheorie) - oder er kunstgerecht ausgeführt worden ist (Theorie des kunstgerechten Eingriffs) Probleme: Tatbestandserfüllung und Heilzweck; Sonderrecht für Ärzte; eigenmächtige Heilbehandlung
8 Fall 3 X erleidet einen schweren Verkehrsunfall. Zu seiner Rettung muss ihm der Chirurg C ein Bein amputieren. a) X erklärt sich damit einverstanden. b) X ist bewusstlos und kann vorher nicht befragt werden. Fall 4 Oberärztin A begeht bei einer Bandscheibenoperation an P einen Kunstfehler und operiert die falsche Bandscheibe. A verschweigt P den Kunstfehler und drängt auf eine zweite OP zur Behebung des Kunstfehlers. P stimmt zu. Die zweite OP ist indiziert und wird lege artis ausgeführt. Später stellt das Gericht fest, dass P der zweiten OP auch zugestimmt hätte, wenn ihm A ihren Kunstfehler offenbart hätte (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 16). P: Hypothetische Einwilligung (von BGH bejaht; 630h II 2 BGB)
9 Einwilligung und 228 Sittenwidrigkeit der Tat knüpft nicht daran an, ob mit der Tat verwerfliche Zwecke verfolgt werden, z.b. die Vorbereitung, Vornahme, Verdeckung oder Vortäuschung einer Straftat oder andere unlautere Ziele BGH: Maßgeblich ist, ob die Körperverletzung wegen des besonderen Gewichts des jeweiligen tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs, namentlich des Umfangs der vom Opfer hingenommenen körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung und des Grads der damit verbundenen weiteren Leibes- oder Lebensgefahr, als unvereinbar mit den guten Sitten erscheint. Sittenwidrigkeit (+) bei konkreter Lebensgefahr Fälle: Gemeinsamer Heroinkonsum; sexuell motivierte Körperverletzung; Schönheitsoperationen
10 Elterliches Züchtigungsrecht? Fall 5 Mutter M ist genervt von ihrer 8-jährigen Tochter T, die schon den ganzen Tag verstockt ist und Radau macht. Um ihr Verhalten zu ändern, gibt M der T zunächst ein kleinen, aber nicht unerheblichen Klaps auf den Hintern. Weil das nichts hilft, sperrt M die T eine Stunde lang im dunklen Keller ein, wobei sie T Angst vor Ratten und bösen Geistern macht. Nach einer Stunde ist die völlig verängstigte T gefügig. Strafbarkeit der M? Rechtfertigung von 223 I, 225 I Nrn. 1, 2 Var. 1 im Hinblick auf 1631 Abs. 1, 2 BGB? I.E. (-) 10
11 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. (2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
12 Gefährliche Körperverletzung gem. 223, 224 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Grundtatbestand gem. 223 b) Qualifikation gem. 224 aa) 224 I Nr. 1: Gift oder andere Stoffe ODER bb) 224 I Nr. 2: Waffe oder Gefährliches Werkzeug ODER ODER cc) 224 I Nr. 3: Hinterlistiger Überfall dd) 224 I Nr. 4: Gemeinschaftlich ODER ee) 224 I Nr. 5: Leben gefährdende Behandlung 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
13 Beibringung von Gift oder anderen Stoffen (Nr. 1) Gift jede organische oder anorganische Substanz, die unter bestimmten Bedingungen geeignet ist, durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit ernsthaft zu beeinträchtigen. Andere Stoffe solche, die mechanisch, thermisch oder biologisch wirken Problem: Gesundheitsschädliche Wirkung des Tatmittels Nach h.m. muss Tatmittel über den Wortlaut hinaus in der konkreten Art und Weise seiner Verwendung geeignet sein, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (dazu Fall 6) Beibringen jede Verbindung des Tatmittels mit dem Körper H.M.: Rein äußerliche Wirkung des Gifts bzw. Stoffes (Haut) ausreichend
14 Fall 6 T will dem Antialkoholiker A einen Streich spielen und schüttet heimlich Wodka in die Cola. Nachdem A alles ausgetrunken hat, leidet er alkoholbedingt etwa eine Stunde unter leichter Übelkeit. Lösung: Kein 224 I Nr. 1 Alt. 2 mangels Eignung des Stoffes zur erheblichen Gesundheitsschädigung
15 Waffe oder gefährliches Werkzeug (Nr. 2) Waffe Waffe im technischen Sinne, d.h. ein Werkzeug, das seiner Natur nach dazu bestimmt ist, auf mechanischem oder chemischem Wege, erhebliche Verletzungen beizubringen Vgl. 1 II WaffG i.v.m Anlage 1 Gefährliches Werkzeug Gefährlich ist ein Werkzeug, das nach der objektiven Beschaffenheit und seiner konkreten Art der Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen Problem: unbewegliche Gegenstände; Körperteile; beschuhter Fuß(+), wenn fester, schwerer Schuh oder bei Tritt mit normalem Straßenschuh in besonders empfindliche Körperteile (BGH NStZ 2010, 151)
16 Hinterlistiger Überfall (Nr. 3) Überfall jeder plötzliche, unerwartete Angriff, auf den sich das Opfer nicht vorbereiten kann Hinterlistig wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht zielenden Weise vorgeht, um dadurch dem Angegriffenen die Abwehr unmöglich zu machen oder zu erschweren; bloße Ausnutzung eines Überraschungsvorteils ist nicht ausreichend Problem: Nicht gegeben, wenn der Täter plötzlich von hinten angreift; dagegen soll Auflauern genügen
17 Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (Nr. 4) Gemeinschaftliches Handeln erfordert das Zusammenwirken von mindestens zwei Personen am Tatort, von denen nicht alle eigenhändig die Körperverletzung ausführen müssen, sofern die Mitwirkung nur geeignet ist, die Abwehrmöglichkeiten des Opfers zu schwächen Problem 1: Erfordernis eines mittäterschaftlichen Zusammenwirkens? Nach dem Wortlaut ( Beteiligten, vgl. auch 28 II) ist ein Zusammenwirken von Täter und Gehilfe ausreichend (dazu BGHSt 47, 383). Problem 2: Muß Opfer den anwesenden Gehilfen wahrnehmen? Nach BGH NStZ 2006, 572 (573) Nein (str.)
18 Eine das Leben gefährdende Behandlung (Nr. 5) Das Leben gefährdende Behandlung ist jede Einwirkung, die geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen Problem: Ist eine rein abstrakte Gefahr ausreichend oder muß es zu einer konkreten Lebensgefahr gekommen sein? Nach h.m. ist jede Einwirkung ausreichend, die unter Berücksichtigung des Einzelfalls abstrakt geeignet ist, das Opfer in Gefahr zu bringen
19 Fall 7 T schießt frontal auf den Körper des O, um ihn zu verletzen. In der Tat trifft er ihn, aber nur mit einem Streifschuss an der rechten Schulter. Die Wunde muss zwar ärztlich behandelt werden, ist aber nicht weiter schlimm.
20 Schwere Körperverletzung gem. 223, 226 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Grundtatbestand gem. 223 b) Qualifikation gem. 226 I aa) Nr. 1: Verlust des Sehvermögens, Gehörs, Sprechvermögens, Fortpflanzungsfähigkeit ODER bb) Nr. 2: Verlust oder dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körpergliedes ODER cc) Dauernde Entstellung in erheblicher Weise oder Verfall in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. Grundtatbestand UND b) Absicht oder wissentlich gem. 226 II bzgl. Qual. ODER b) Eventualvorsatz bzgl. Qual. ODER c) Fahrlässigkeit bzgl. Qual. (Erfolgsqualifikation) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
21 Sehvermögen 226 I Nr. 1 Fähigkeit, Gegenstände zu erkennen; Verlust auf einem Auge ist ausreichend; Verlust, wenn Sehfähigkeit von 5 10 % verbleibt Gehör Fähigkeit, artikulierte Laute zu verstehen; Verlust auf beiden Ohren erforderlich Sprechvermögen Fähigkeit, artikuliert zu reden; Nr. 1 nicht gegeben, wenn Opfer stottert; völlige Stimmlosigkeit ist nicht erforderlich Fortpflanzungsfähigkeit Fähigkeit sich zu reproduzieren; auch bei Kindern möglich; Verlust auf absehbare Zeit; Frauen nach den Wechseljahren kann die Fortpflanzungsfähigkeit nicht genommen werden; bei greisen Männern Einzelfallentscheidung
22 Körperglied 226 I Nr. 2 Äußerliche (str.) Körperteile, die eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus haben und mit dem Körper durch ein Gelenk (str.) verbunden sind Problem: innere Organe (z.b. Niere); nach h.m. (-) Problem: ohne Verbindung durch Gelenk (z.b. Nase, Ohr); nach Rspr. Nase erfasst Wichtiges Körperglied = wenn es für das Leben eines Menschen von erheblicher Bedeutung ist Problem: Beurteilungsmaßstab individuell oder generell? Beurteilungsmaßstab: generell-objektiv (engste Ansicht und bisherige Rspr.: körperliche Besonderheiten wie Linkshänder), individuell (weiteste Ansicht: auch soziale Beeinträchtigungen, z.b. Beruf), oder individuell-objektiv (überwiegende Literatur und jüngste Rspr.: individuelle Körpereigenschaften und Vorschädigung ja; Beruf nein).
23 226 I Nr. 3 In erheblicher Weise dauernd entstellt Verunstalten der Gesamterscheinung, so dass ein unästhetischer Eindruck vermittelt wird Dauernd ist die Verunstaltung, wenn das Aussehen endgültig oder für einen unbestimmten Zeitraum beeinträchtigt ist Problem: unsichtbare Entstellung (auch erfasst) Problem: Beseitigung der Entstellung durch medizinisch zumutbare Maßnahmen Siechtum Ist ein chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus des Verletzten ergreift und ein Schwinden der körperlichen und geistigen Kräfte zur Folge hat und dessen Heilung sich nicht oder der Zeit nach nicht bestimmen lässt
24 226 I Nr. 3 Lähmung bedeutet eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht Geistige Krankheiten alle exogenen und endogenen Psychosen i.s.d. 20. Unheilbarkeit ist keine Voraussetzung Behinderung Können sich auch aus Folgen schwerer Misshandlungen ergeben, z.b. Tritte gegen den Kopf
25 Fall 8 Beim Public Viewing kommt es zwischen T und O zum Streit. T schlägt mit einer Bierfalsche auf O ein. Die Schläge treffen ihn so schwer, dass a) er auf dem linken Auge erblindet, b) er auf dem linken Ohr taub wird und c) sein zertrümmertes rechtes Kniegelenk steif wird; d) außerdem muss ihm operativ eine Niere entfernt werden; e) der Verlust der 4 oberen und unteren Schneidezähne lässt sich durch Zahnprothese ersetzen (vgl. BGHSt 24, 315)
26 Verhältnis der Körperverletzungsdelikte zu den Tötungsdelikten Einheitstheorie (h.l.) in jeder Tötung ist eine Körperverletzung als denknotwendiges Zwischenstadium enthalten in jedem Tötungsvorsatz ist daher ein Körperverletzungsvorsatz enthalten Problem: Privilegierende Wirkung des 216, 22 im Verhältnis zu 224, 226 Problem: Verhältnis zwischen versuchten Tötungsdelikten und vollendeten (qualifizierten) Körperverletzungsdelikten
27 Körperverletzung mit Todesfolge gem. 227 I. Tatbestand 1. Körperverletzung ( ) 2. Eintritt und Verursachung der schweren Folge: Tod eines anderen 3. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang: Hauptproblem 4. Objektive Fahrlässigkeit i.s.d. 18 II. Rechtswidrigkeit III. Schuld: Insbesondere subjektive Fahrlässigkeit Empfehlung im Gutachten: Erst Grunddelikt ( 223) volldeliktisch prüfen (TB, RW, Schuld), dann 227
28 Fall 9 (vgl. BGH NJW 1992, 1708) A und B misshandeln C in einer Wohnung, die im 10. Stockwerk eines Hochhauses gelegen ist. A schlägt C mit einem Besenstiel kraftvoll auf die Stirn. Aufgrund der durch den Schlag erlittenen Schädelprellung ist C fortan deutlich sichtbar benommen und leidet an Bewusstseinsstörungen. Es folgen mehrere Faustschläge und Tritte, auch gegen den Kopf, die weitere Verletzungen hervorufen. C humpelt darauf ersichtlich benommen zum offenen Fenster. Unter dem Eindruck einer völlig ausweglosen Lage gerät er in Panik und lässt sich wortlos aus dem Fenster fallen. Der Sturz aus einer Höhe von 27 m ist tödlich. Strafbarkeit von A und B aus 227? Weitergehend BGHSt 48, 34.
29 Fall 10 (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 78 Sachverhalt vereinfacht) Bei dem Versuch, den Kundenparkplatz eines Supermarktes zu verlassen, ärgert sich T über die 84jährige O, die sich mit einem Gehstock bewegend nur langsam die Strasse überqueren kann. Als O gerade die Mitte der Strasse erreicht hat, fährt T, die mit ihrem Wagen zunächst angehalten hat, unvermittelt und bewusst los, wobei sie O erfasst. Diese wird auf die Motorhaube aufgeladen und schräg nach hinten abgeworfen. Anschließend wird sie vom linken Vorderreifen überrollt. Da herbeigeholte Personen die teils unter dem Fahrzeug liegende, noch nicht lebensbedrohlich verletzte O nicht bergen können, fordern sie T auf, ihren Wagen vorzusetzen. Aus Unachtsamkeit überrollt T erneut die O mit dem linken Hinterrad, wodurch die O zu Tode kommt. 227 der T? Nach BGH ja. 29
30 Fahrlässige Körperverletzung gem. 229 I. Tatbestand 1. Körperverletzung eines anderen Menschen 2. Objektive Sorgfaltswidrigkeit a) Überschreitung des erlaubten Risikos b) Vorhersehbarkeit 3. Objektive Zurechnung a) Rechtswidrigkeitszusammenhang b) Schutzzweck der Norm c) Eigenverantwortliche Selbstgefährdung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Individuelle Sorgfaltswidrigkeit und Vorhersehbarkeit
31 Beteiligung an einer Schlägerei gem. 231 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Schlägerei ODER b) Angriff c) Beteiligt sein 2. Subjektiver Tatbestand 3. Eintritt der schweren Folge als objektive Bedingung der Strafbarkeit: Tod eines anderen oder Körperverletzung i.s.d. 226 II. Rechtswidrigkeit, vgl. 231 II III. Schuld
32 Schlägerei und Angriff Angriff Ein von mehreren verübter Angriff ist die in feindlicher Absicht unmittelbar gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung von mindestens zwei Personen, bei der Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstands und des Angriffswillens vorliegt; Mittäterschaft ist nicht erforderlich Schlägerei ist ein mit gegenseitigen Tätlichkeiten verbundener Streit, an dem mindestens drei Personen aktiv beteiligt sind Problem: Welche Personen werden für die Konstituierung eines Angriffs bzw. einer Schlägerei mitgezählt?
33 Beteiligt sein Beteiligt ist jeder, der am Tatort anwesend ist und in feindseliger Weise an den Tätlichkeiten teilnimmt. Nicht erforderlich ist, dass der Beteiligte mitgeschlagen hat; es genügt jede physische Mitwirkung an den Tätlichkeiten. Erforderlich ist aber, dass derjenige, der sich nicht unmittelbar an den Tätlichkeiten beteiligt, Partei ergreift Achtung: Im Gegensatz zu den Beiträgen einer Person, die eine Schlägerei oder einen Angriff konstituieren, genügt für das Beteiligen jede physische oder psychische Mitwirkung
34 Tod eines Menschen oder Körperverletzung i.s.d. 226 Durch die Schlägerei oder den Angriff muss die schwere Folge herbeigeführt worden sein Problem: Schwere Folge ist gerechtfertigt ( Beteiligung an Schlägerei insgesamt ist gerechtfertigt) Problem: Eintritt der schweren Folge nach Verlassen der Schlägerei Problem: Eintritt der schweren Folge vor Beteiligung an Schlägerei Problem: Schwere Folge tritt beim Täter ein
35 Fall 11 A, B, C geraten mit X so in einen Streit, dass sie aufeinander einschlagen. Mangels ausreichender Kondition zieht sich A aus dem Geschehen zurück. Später wird B so unglücklich getroffen, dass er auf dem rechten Auge erblindet. Darüber ist Bs Freund D so erbost, dass er sich ebenfalls in das Getümmel wirft. Lösung nach BGH: Strafbarkeit von A (Irrelevanz des vorzeitigen Rückzugs), C, X, D (Irrelevanz des nachträglichen Entritts) und B (tatbestandliche Irrelevanz seiner Opfereigenschaft ) aus 227. Beachte: Prüfung einzelner Verletzungshandlungen im Rahmen der Schlägerei und Prüfung der Beteiligung an Schlägerei trennen!
226 StGB - schwere Körperverletzung
Prof. Dr. U. Schwedhelm 1 StGB_sk078-1 226 StGB - schwere Körperverletzung Qualifizierung wegen einer eingetretenen schweren Folge der Handlung der objektive Tatbestand setzt sich aus drei Teilen zusammen:
MehrStrafgesetzbuch (StGB)
Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung
MehrVolker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka
Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli
Mehr18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit
I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die
MehrTeil 1: Ansprüche S gegen I
Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen
MehrD. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.
D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;
MehrKlausur im Strafrecht für Fortgeschrittene
Seite 1 von 5 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Erster Handlungsabschnitt: Verhalten des T nach dem Bezahlen A. Niederschlagen des W I. 249,
Mehr253 Abs. 2 tatbestandsergänzende RW-Regelung
88 Tatbild der im Vergleich zum Betrug durch erzwungene Handlung, Duldung oder Unterlassung (Vermögensverfügung, str.) Betrug durch Täuschung erschlichene Vermögensverfügung Vermögensschaden Selbstschädigung
MehrStrafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht
Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen
MehrGrundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014
Vertreter Professur für Strafrecht und Strafprozessrecht Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vorbemerkungen zum GK Vorbemerkungen zum Grundkurs 1. Literaturhinweise 2. Lerntechnik Vorbemerkungen
MehrRechtliche Grundlagen im WRD
DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches
MehrB. Erpressung ( 253 StGB)
B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrSchiedsamtsZeitung 34. Jahrgang 1963, Heft 09 Online-Archiv Seite 132a-136 Organ des BDS
DIE KÖRPERVERLETZUNG IM ENTWURF 1962 ZU EINEM NEUEN DEUTSCHEN STRAFGESETZBUCH Von Reichsgerichtsrat R. Dr. jur. Fritz H a r t u n g, Marburg In der SchsZtg. 1961 S. 169 ff. und S. 182 ff. hatte ich den
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrUrheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007
Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden
MehrHinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen
Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht
MehrKreativ visualisieren
Kreativ visualisieren Haben Sie schon einmal etwas von sogenannten»sich selbst erfüllenden Prophezeiungen«gehört? Damit ist gemeint, dass ein Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt, wenn wir uns
MehrAnwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;
MehrInhalt. Standardfälle Strafrecht Band 2
Inhalt Standardfälle Strafrecht Band 2 Fall 1: Mord und Totschlag 7 Versuch Rücktritt vom Versuch Mordmerkmale Gefährliche Körperverletzung Unterlassene Hilfeleistung Fall 2: Mensch ärgere Dich nicht!
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrProduktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG
Produktinformationsblatt zur s-reisekranken-versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Das Produktinformationsblatt gibt Ihnen als versicherte Personen einen ersten Überblick
MehrSchwangerschaftsabbruch. Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252)
Schwangerschaftsabbruch Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252) A. Strafbarkeit des A bezüglich S gem. 212 I; 22 I. Tatentschluss hinsichtlich der Tötung der S
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrNachstellung (Stalking) 238 n. F.
Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Einführung Schutzgüter des 238: Entschließungs- und Handlungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit und Leben Kreis der geschützten Personen: Adressat der Nachstellungen
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrHautkrebsscreening. 49 Prozent meinen, Hautkrebs sei kein Thema, das sie besorgt. Thema Hautkrebs. Ist Hautkrebs für Sie ein Thema, das Sie besorgt?
Hautkrebsscreening Datenbasis: 1.004 gesetzlich Krankenversicherte ab 1 Jahren Erhebungszeitraum:. bis 4. April 01 statistische Fehlertoleranz: +/- Prozentpunkte Auftraggeber: DDG Hautkrebs ist ein Thema,
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrGemeinsam. Alters- und Pflegewohnheim Klinik Lindenegg
Gemeinsam. Alters- und Pflegewohnheim Klinik Lindenegg Die Klinik Lindenegg ist ein zentral gelegenes Miteinander Pflegewohnheim, welches auch für erwachsene Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau
Mehr50 Fragen, um Dir das Rauchen abzugewöhnen 1/6
50 Fragen, um Dir das Rauchen abzugewöhnen 1/6 Name:....................................... Datum:............... Dieser Fragebogen kann und wird Dir dabei helfen, in Zukunft ohne Zigaretten auszukommen
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt
MehrRechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH
Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrKinderschutz macht Schule. Kindeswohlgefährdung im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen
Kinderschutz macht Schule Kindeswohlgefährdung im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung als unbestimmte Rechtsbegriffe Auslegung ist abhängig von Kulturell Historisch
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrMitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat
MehrDas NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1
MehrB könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
MehrPersönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl
Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrBefragt wurden 4.003 Personen zwischen 14 und 75 Jahren von August bis September 2013. Einstellung zur Organ- und Gewebespende (Passive Akzeptanz)
Wissen, Einstellung und Verhalten der deutschen Allgemeinbevölkerung (1 bis Jahre) zur Organspende Bundesweite Repräsentativbefragung 201 - Erste Studienergebnisse Befragt wurden.00 Personen zwischen 1
MehrSchriftliche Opfererklärung und Rederecht
Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Telefon 0900-0101 (Ortstarif) (Victim Support in the Netherlands) Manchmal ist es möglich, in der Rechtssache als Opfer das Wort zu ergreifen. Sie können dann
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrNeue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers
Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Fachanwalt für Medizinrecht Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24
MehrDer Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013
Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Beleidigungsdelikte Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema: Beleidigung nach 185 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand
MehrHandbuch. NAFI Online-Spezial. Kunden- / Datenverwaltung. 1. Auflage. (Stand: 24.09.2014)
Handbuch NAFI Online-Spezial 1. Auflage (Stand: 24.09.2014) Copyright 2016 by NAFI GmbH Unerlaubte Vervielfältigungen sind untersagt! Inhaltsangabe Einleitung... 3 Kundenauswahl... 3 Kunde hinzufügen...
MehrPatientenverfügung. Was versteht man genau unter einer Patientenverfügung? Meine persönliche Patientenverfügung
Patientenverfügung Erarbeitet vom Klinischen Ethikkomitee im Klinikum Herford. Im Komitee sind sowohl Ärzte als auch Mitarbeitende der Pflegedienste, Theologen und ein Jurist vertreten. Der Text entspricht
MehrGutes Leben was ist das?
Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das
MehrLösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2
Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrVorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person
Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Prof. Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Todeserfolgsqualifizierte Delikte / Versuch des EQD Tötungsdelikte und Delikte mit Todesqualifikation
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrGemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund.
Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund. Das ist eine Erklärung in Leichter Sprache. In einer
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrSachbeschädigung. Lösungshinweise Fall
Sachbeschädigung Lösungshinweise Fall Variante a. Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Daten sind für sich genommen keine körperlichen Gegenstände (geschützt durch 303a). In Betracht kommt nur
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrMehr Arbeits-Plätze für Menschen mit Behinderung auf dem 1. Arbeits-Markt
Mehr Arbeits-Plätze für Menschen mit Behinderung auf dem 1. Arbeits-Markt 1. Arbeits-Markt bedeutet: Menschen mit Behinderung arbeiten da, wo Menschen ohne Behinderung auch arbeiten. Zum Beispiel: Im Büro,
MehrUnternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1
Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrPädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?
Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrBitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?
Bearbeitungsstand:10.01.2007 07:09, Seite 1 von 6 Mediation verstehen Viele reden über Mediation. Das machen wir doch schon immer so! behaupten sie. Tatsächlich sind die Vorstellungen von dem, was Mediation
MehrFahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte
Strafrecht Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er sie nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrDA Seite 1 28. Gesetzestext
DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches
MehrSchiedsamtsZeitung 69. Jahrgang 1998, Heft 09 Online-Archiv Seite 129-132 Organ des BDS
Über die Kompetenzen und Befugnisse von Kaufhausdetektiven im Rahmen ihrer Tätigkeit von Referendar Michael Meyer, Fröndenberg Am Anfang des Jahres ging bei dem kleinen Amtsgericht in K. folgendes Gesuch
Mehr20 Anhang. 20. 1 Antrag auf Frühförderung
20 Anhang 20. 1 Antrag auf Frühförderung 20. 2 Arbeitsbeschreibung der Frühförderinnen am LIH Salzburg 20. 3 Organisations- und Durchführungsrichtlinien der mobilen Frühförderung, Steiermark 20.
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrStraßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren
Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung
MehrBehindert ist, wer behindert wird
Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
MehrDer BeB und die Diakonie Deutschland fordern: Gesundheit und Reha müssen besser werden. So ist es jetzt:
Der BeB und die Diakonie Deutschland fordern: Gesundheit und Reha müssen besser werden So ist es jetzt: Valuing people Menschen mit Behinderung müssen öfter zum Arzt gehen als Menschen ohne Behinderung.
MehrVertrag. nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V. -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation-
Vertrag nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation- Zwischen der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen einerseits und der AOK Rheinland Die Gesundheitskasse
MehrSchmerz warnt uns! Der Kopfschmerztyp Migräne. Was sind typische Merkmale des Migränekopfschmerzes?
Check it out! - Trainingswoche 1 - Schmerz warnt uns! Schmerz hat eine Warnfunktion! Durch Schmerz bemerkst du, dass mit deinem Körper etwas nicht in Ordnung ist, dass du dich zum Beispiel verletzt hast
MehrB: bei mir war es ja die X, die hat schon lange probiert mich dahin zu kriegen, aber es hat eine Weile gedauert.
A: Ja, guten Tag und vielen Dank, dass du dich bereit erklärt hast, das Interview mit mir zu machen. Es geht darum, dass viele schwerhörige Menschen die Tendenz haben sich zurück zu ziehen und es für uns
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrAndere Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel
Andere Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel Merkblatt zu den Voraussetzungen der Förderung einer anderen Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung
Mehr