BELTRAN. ENGEL & Coll.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "BELTRAN. ENGEL & Coll."

Transkript

1 BELTRAN. ENGEL & Coll. RECHTSANW AELTE BAD HOMBURG V.D. HÖHE GELSENKIRCHEN RAe Beltran. Engel & roll Hessenring Bad Homburg FDP-Fraktion im Landtag NRW Herrn Abgeordneten Horst Engel MdL Platz des Landtags Düsseldorf 1III Bitte stets angeben: -356/10- FDP-Gutachten Ordnungsrecht Büro: Bad Homburg v.d. Höhe Bad Homburg v.d. Höhe, ck Juan Beltran-Fernandez Erik Engel Mathias Drewelow freiberu flicher Mitarbeiter Thorsten Rachvoll freiberuflicher Mitarbeiter Büro Bad Homburg v.d. Höhe Hessenring Bad Homburg v.d. Höhe Tel.: Fax: info@main-rechtsanwaelte.de Büro Gelsenkirchen Munckelstraße Gelsenkirchen Tel.: Fax: info@rechtsanwaelte-im-revier.de Sehr geehrter Herr Engel, Sie erreichen uns persönlich: Mo-Do.: 9:00-18:00 Uhr, Fr.: 9:00-15:00 Uhr Sie finden uns auch im Internet: in der Anlage überreichen wir das angeforderte Gutachten zur Frage IN KOOPERATION: der Derogationsfähigkeit der polizeilichen Zuständigkeit bei der Love- Agnes Schmidt Rechtsanwältin parade in Duisburg am 24. Juli Für Rückfragen stehen wir Ihnen Anwälrinnenbüro.MainzerStraße Groß Gerau gerne jederzeit zur Verfügung. Melisa Ergül Puopolo Rechtsanwältin Anwältinnenbüro, Mainzer Straße 6, Groß Gcrau BANKVERBINDUNG Frankfurter Sparkasse 1822' Kontonummer: ' Bankleitzahl: Bad Homburg v.d. Höhe' Steuernummer DE

2 BELTRAN. ENGEL & Coll. RECHTSANW AELTE BAD HOMBURG V.D. HÖHE GELSENKIRCHEN RAe Beltran. Engel & Coll Hessenring Bad Homburg FDP-Fraktion im Landtag NRW Herrn Abgeordneten Horst Engel MdL Platz des Landtags Düsseldorf 1I1I I1 Bitte stets angeben: Gutachten Ordnungsrecht Büro: Bad Homburg v.d. Höhe Bad Homburg v.d. Höhe, ck Kurzgutachten Juan Beltran-Femandez Erik Engel Mathias Drewelow freiberuflicher Mitarbeiter Thorsten Rachvoll freiberuflicher Mitarbeiter Büro Bad Homburgv.d. Höhe Hessenring Bad Homburg v.d. Höhe Tel.: Fax: info@main-rechtsanwaelte.de Büro Gelsenkirchen Munckelstraße Gelsenkirchen Tel.: Fax: info@rechtsanwaelte-im-revier.de Sie erreichen uns persönlich: Mo-Do.: 9:00-18:00 Uhr, Fr.: 9:00-15:00 Uhr Sie finden uns auch im Internet: zur Frage der Zuständigkeit der nordrhein-westfälischen Polizei IN KOOPERATION: bei der Sicherung von Großveranstaltungen, hier: Loveparade in Duisburg am 24. Juli 2010 I. Problemstellung Agnes Schmidt Rechtsanwältin Anwältinnenbüro, Mainzer Straße 6, Groß Gerau Melisa Ergül Puopolo Rechtsanwältin Anwältinnenbüro, Mainzer Straße 6, Groß Gerau Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich im Rahmen der Aufarbeitung des Loveparade-Unglücks vom darauf berufen, die Polizei sei auf dem Veranstaltungs gelände sowie für den Bereich des Zu- und Abgangs nicht zuständig gewesen; die Gewährleistung der Sicherheit habe allein und ausschließlich dem Veranstalter Lopavent GmbH oblegen. Fraglich ist die rechtliche Vertretbarkeit dieser Auffassung. BANKVERBINDUNG Frankfurter Sparkasse 1822 Kontonummer: Bankleitzahl: Bad Homburg v.d. Höhe' Steuernummer DE

3 11. Rechtliche Würdigung 1. Ausgangslage: nicht abwälzbare Zuständigkeit nach dem PolG NRW Die Zuständigkeit der Polizeibehörden richtet sich in NRW nach dem PolG NRW. Das Gesetz enthält sowohl eine allgemeine Aufgabenzuweisung (~ 1) als auch Rechtsgrundlagen zur konkreten Eingriffsermächtigung (insbesondere die sog. Generalklausel zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, ~ 8 PolG, sowie die Standardmaßnahmen der ~~ 9 ff. PoIG). Die Zuständigkeit für das Aufgabengebiet der Wahrung der öffentlichen Sicherheit in ihrer Eigenschaft als Gesamtheit aller verfassungskonformen Rechtsvorschriften des Landes und des Bundes folgt aus ~ 1 Abs. 1 PolG. Dieser enthält insofern folgenden hier maßgebenden Wortlaut:,,{...j Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahrenfür die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie vorbeugend zu bekämpfen und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. Sind außer in den Fällen des Satzes 2 neben der Polizei andere Behörden für die Gefahrenabwehr zuständig, hat die Polizei in eigener Zuständigkeit tätig zu werden, soweit ein Handeln der anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint; dies gilt insbesondere für die den Ordnungsbehörden obliegende Aufgabe, gemäß J 1 Ordnungsbehördengesetz Gefahren für die öffentliche Ordnung abzuwehren. {...j" (Hervorhebung durch Verf) Die Zuständigkeit der Polizei zur Gefahrenabwehr besteht insofern teils originär (Verhütung von Straftaten und Hilfeleistung in Gefahrenfällen), teils subsidiär (Eilfallzuständigkeit bei Gefahr im Verzug). Ob eine originäre oder aber subsidiäre Zuständigkeit der Polizei vorlag, ist aber jedenfalls dann unbeachtlich, wenn- wie vorliegend- die vollständige Übertragung der entweder der Polizei oder den Ordnungs- und sonstigen Gefahrenabwehrbehörden obliegenden Aufgaben auf einen Privaten (hier: die Lopavent GmbH) im Raume steht. Seite 2 von insgesamt 9

4 Zu einer solchen Aufgabenabwälzung ausschließlich an einen Privaten verhält sich die polizei- und ordnungsrechtliche Kommentarliteratur nur bedingt; es ist daher auf die allgemeinen Grundsätze zurückzugreifen, die insbesondere zum öffentlichrechtlichen Vertrag entwickelt worden sind. Schon vorab kann festgehalten werden, dass eine solche Zuständigkeitsübertragung (verfassungs-)rechtlich nicht zulässig ist. Dies hat folgende Hintergründe: 2. Zuständigkeitsübertragung durch Verwaltungsvertrag i.s.d. ~~ 54 ff. VwVfG NRW Die Übertragung der gefahrenabwehrrelevanten Zuständigkeiten auf einen privaten Veranstalter erfordert denklogisch eine sowohl von Seiten der Behörde als auch von Seiten des Privaten vorgenommene Willensäußerung mit dem Inhalt, der Private werde die Gefahrenabwehraufgaben verbindlich und in Alleinzuständigkeit übernehmen. Dieser Umstand lässt sich aus den bisher bekannten Äußerungen der Beteiligten ableiten. Eine derartige Abrede wäre daher in jedem Falle als Vertrag- und mit Blick auf ihren Inhalt speziell als Verwaltungsvertrag i.s.d. S 54 VwVfG NRW- zu bewerten (es geht um die Übertragung einer dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Aufgabe, nämlich der Gefahrenabwehr). 3. Verletzung von Verfassungsrecht Ungeachtet der konkreten Ausgestaltung einer solchen Abrede im Hinblick auf die Sicherung der Loveparade/ ihres Zu- und Abgangs verstieße ein derartiger Vertrag gleich in mehrfacher Hinsicht gegen Verfassungsrecht: Er verletzt den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG (Berufsbeamtentum); er verstößt gegen das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG und vor allem: er verletzt das Grundrecht auf Gewährleistung des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens der Veranstaltungsteilnehmer (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Seite 3 von insgesamt 9

5 Im Einzelnen: a) Funktionsvorbehalt zu Gunsten des Berufsbeamtenturns, Art. 33 Abs. 4 GG Mit Blick auf Art. 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, nach einhelliger Ansicht also Beamten im statusrechtlichen Sinn. Umstritten ist in Rechtsprechung und Lehre jedoch, was der Funktionsvorbehalt unter hoheitsrechtlichen Befugnissen versteht. Die Reichweite der einzelnen Auffassungen ist fiir die hiesige Bewertung jedoch insofern irrelevant, als jedenfalls solche Aufgaben, die ihrer Natur nach in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen oder durch einen typischen Fall der Über-/ Unterordnung im Verhältnis Staat- Bürger geprägt sind, nach sämtlichen Auffassungen dem Berufsbeamtentum vorbehalten bleiben (instruktiv Singer, JuS 2007, 1111, 1114). Allerdings greift der Funktionsvorbehalt nur in der Regel Platz, so dass Ausnahmen in Betracht kommen. Derartige Ausnahmen können zum einen darin bestehen, dass Private neben den staatlichen Aufgabenträgern tätig werden, sofern nur ihre Zahl hinter derjenigen der Beamten zurückbleibt (BVerfG NJW 1959, 1171, 1172); zum anderen muss ein Mindestaufgabenbestand für Berufsbeamte verbleiben, so dass bestimmte- originär hoheitliche- Aufgaben einer Übertragung auf Private nicht zugänglich sind. Jedenfalls der letztgenannte Aspekt filhrt zu einem Verstoß einer auf Übertragung der Gefahrenabwehrzuständigkeit auf die Lopavent GmbH gerichteten Abrede: Die Aufgabe der Gefahrenabwehr muss als originär hoheitlich beurteilt werden. Sie ist auch einer (materiellen) Privatisierung nicht zugänglich. Maßstab der Beurteilung sind die Grundrechte und insoweit insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Wesentlichkeitslehre (BVerfGE 33, 125, 158; 303, 337): Je mehr und je intensiver ein Handlungsbereich die Grundrechte Betroffener berührt, um so strenger sind die Anforderungen nicht nur an Regelungsgehalt und Regelungsdichte der grundrechtsrelevanten Normen, sondern auch an die Person des Aufgabenträgers. Private sind an die Grundrechte nicht unmittelbar gebunden (arg. ex. Art. 1 Abs. 3 GG), so dass jedenfalls in den Bereichen, in denen nahezu jedes Han- Seite 4 von insgesamt 9

6 dein einen unmittelbaren Bezug zur Grundrechtsausübung der Betroffenen aufweist, eine Überantwortung der Aufgabe an Private nicht in Betracht kommt. Einen derartigen Charakter weist auch die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung bei einer Großveranstaltung auf: Maßnahmen, die der Gewährleistung der Sicherheit dienen, werden stets die Grundrechte der Betroffenen tangieren, insbesondere wenn sie weiterreichender Natur sind (zu denken ist an die mit der Aufgabenübertragung verbundenen Eingriffsbefugnisse wie etwa Platzverweisung oder sogar vorläufige Festnahme). Sog. "klassische" Bereiche der Subordinationsverwaltung mit hoher Grundrechtsrelevanz- wie gerade im Bereich präventiv-polizeilicher Eingriffsbefugnisseberühren den Kernbereich der Funktionsgarantie des Berufsbeamtenturns und sind einer Übertragung auf Private daher gänzlich unzugänglich. b) Demokratieprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG Singer, aao., S betont zu Recht,,,{...} Das Demokratieprinzip verlangt eine hinreichende Legitimation der Staatsgewalt durch eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern. Gerade im grundrechtsrelevanten Bereich muss daher gewährleistet sein, dass sich die jeweilige Tätigkeit auf den demokratischen Willen des Volkes zurücliführen lässt. Der Einsatz Privater muss daher, wenn es sich nicht um überschaubare konkrete Aufträge durch den Staat handelt, auf Felder beschränkt sein, in denen ihr Handeln entweder streng normativ geleitet oder zeitnah mitschreitend kontrollierbar ist. {...}" In Erwägung zu ziehen wäre angesichts der Einmaligkeit der Durchftihrung der Veranstaltung Loveparade insofern die Erteilung eines konkreten Auftrags unter mitschreitender Kontrollierbarkeit. Dies ist zwar nicht von der Hand zu weisen, jedoch gilt es zu beachten, dass- wie soeben oben ausgeführt- die Grundrechtsrelevanz der Wahrnehmung von Aufgaben der Gefahrenabwehr besonders hoch ist. Es wird daher diesseits- allerdings unter Hinweis auf die in diesem Punkt gegebene Vertretbarkeit der gegenteiligen Auffassung- angenommen, dass auch eine Übertragung originär hoheitlicher Aufgaben im konkreten Einzelfall- bezogen auf die einzelne Veranstaltung- vor dem Hintergrund des Demokratieprinzips nicht zulässig erscheint. Seite 5 von insgesamt 9

7 c) Grundrechte und grundrechtliche Schutzpflichten Maßgebender Aspekt der fehlenden Übertragungsfähigkeit der Gefahrenabwehraufgabe auf einen Privaten ist jedoch die fehlende Grundrechtsbindung des Privaten. Dies gilt namentlich von den Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit der von den Gefahrenabwehrmaßnahmen Betroffenen. Zu bedenken ist insofern vor allem, dass den Staat eine Schutzpflicht zur Wahrung dieser grundrechtlich geschützten Position seiner Bürger trifft (vgl. nur Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, 57. Aufl. 2010, Art. 2 Abs. 2 S. 1, Rz. 41 ff.). Dieser Schutzpflicht kann er aber nicht in gleich effektiver Weise gerecht werden, wenn er sich zur Wahrung der Grundrechte Privater bedient, da letztere eben allein über die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, nicht aber unmittelbar an diese gebunden sind und insofern auch nicht Adressaten der Schutzpflicht sein können. Mit anderen Worten: Dem bei einer Veranstaltung zur Wahrung der Sicherheit eingesetzten Privaten obliegen hiernach lediglich "Jedermann"-Rechtspflichten, deren Missachtung für sie im Einzelfall strafbar sein kann (etwa als unterlassene Hilfeleistung nach S 323 c StGB oder ggf.- bei Annahme einer Garantenstellung, als Totschlag oder Körperverletzung durch Unterlassen). Die nachträgliche Sanktionierung durch das Strafrecht kann jedoch in der Handlungssituation selbst- also bei Wahrnehmung der Aufgabe- eine Ptlichtenbindung des tätig werdenden Privaten nicht gewährleisten. Hiernach ist die Aufgabenübertragung für die Gefahrenabwehr schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht auf Private abwälzbar. 4. Parallelüberlegung: mangelnde Kostenverantwortlichkeit des Veranstalters- Übertragungshindernis aus einfachem Recht Abschließend dürften auch die nachfolgenden einfachrechtlichen Erwägungen, die sich zwar nicht auf die Vereinbarkeit der Aufgabendelegation mit höherrangigem Recht beziehen, sondern eine ausschließliche Zuständigkeit der Polizei- und Ordnungsbehörden bereits voraussetzen, als Ansatzpunkt der Ablehnung einer Übertragung der veranstaltungs bezogenen Aufgabe der Gefahrenabwehr auf einen Privaten erweisen: Seite 6 von insgesamt 9

8 In der rechtswissenschaftlichen Literatur ist anerkannt, dass dem Staat (vertreten durch die Polizei- und Ordnungsverwaltung) gegenüber dem (privaten) Veranstalter einer Großveranstaltung, in deren Rahmen es zu konkreten Gefahrenabwehrmaßnahmen kam, de lege lata (nach geltendem Recht) nicht zum Ersatz des hierfur angefallenen Kostenaufwandes verpflichtet ist (vgl. Majer, VerwArch 73 (1982), 167, 192; Albrecht, Festschrift für Samper, 1982, S. 165, 169). Nicht nur fehlt es insoweit an einer Rechtsgrundlage im Polizei- und Ordnungsrecht selbst; auch die ungeschriebenen öffentlich-rechtlichen Rechtsinstitute der öffentlichrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag und des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (Analogien zu SS 677 ff., 812 ff. BGB) werden nicht für einschlägig erachtet. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitern an dem Umstand, dass die Polizei mit der Gefahrenabwehr ihre eigene Aufgabe wahrnimmt; beim Erstattungsanspruch stellt die Gefahrenabwehr den Rechtsgrund der Leistung dar und fuhrt mithin ebenfalls zur Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen (Sehmidt, ZRP 2007, 120, 121). Ver diesem Hintergrund ist nicht von der Hand zu weisen, dass bei Annahme einer Übertragungsfähigkeit der Aufgabe der Gefahrenabwehr auf einen Privaten die Polizei- und Ordnungsverwaltung dann, wenn sie ergänzend dennoch selbst einschreiten müsste und würde- wie bei der Loveparade ja geschehen, Ausgleichsansprüche gegen den Veranstalter geltend machen könnte. Diese Annahme greift jedenfalls dann Platz, wenn von einer vollständigen und ausschließlichen Übertragung der Aufgabe der Gefahrenabwehr auf den Veranstalter ausgegangen wird. Die Polizei- und Ordnungsverwaltung hätte dann nämlich jegliche Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr im Veranstaltungs bereich verloren; ihr Einschreiten fände mithin ohne Rechtsgrund bzw. als Besorgung eines ausschließlich fremden Geschäfts (desjenigen des Veranstalters) statt. Anders verhielte es sich nur, wenn trotz erfolgter Übertragung das Fortbestehen einer subsidiären Gefahrenabwehrzuständigkeit der Polizei- und Ordnungsverwaltung angenommen würde, denn in diesem Falle würde diese wieder in eigener Angelegenheit (mit Rechtsgrund) tätig. Seite 7 von insgesamt 9

9 Nimmt man die bekannten Äußerungen des Innenministers wörtlich, so hat in Duisburg aber gerade eine ausschließliche und vollständige Übertragung der Aufgaben der Gefahrenabwehr an den Veranstalter stattgefunden. Der erfolgte Polizei einsatz würde demnach eine Erstattungsfähigkeit der angefallenen Einsatzkosten begründen. Dieses Ergebnis steht im Widerspruch zum gesamten Verwaltungskostenrecht, da nach geltendem Recht- wie ausgefuhrt- derartige Erstattungsansprüche bisher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommen (vgl. Schmidt, aao.). Folge kann nur sein, dass insoweit entweder eine verfassungs- und einfachrechtlich unzulässige Zuständigkeitsübertragung stattgefunden hat oder aber, dass die eingangs bezeichneten Annahmen des Innenministers des Landes N ordrhein- Westfalen schlicht rechtsfehlerhaft sind. III. Schlussfolgerung Eine vollständige und ausschließliche Übertragung der Aufgabe der Gefahrenabwehr an einen Privaten verstößt gegen geltendes Verfassungsrecht. Dies betrifft vorrangig die staatliche Schutzpflicht für die Grundrechte der Veranstaltungsteilnehmer, und zwar in erster Linie der Grundrechte auf Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, ferner den Funktionsvorbehalt des Berufsbeamtentums. Die Annahme eines Verstoßes gegen das Demokratieprinzip ist darüber hinaus vertretbar, aber nicht zwingend. Eine vollständige Aufgabenübertragung an einen Privaten begründet zudem Kostenerstattungsansprüche für einen dennoch erfolgten Einsatz der Polizeiund Ordnungsverwaltung, die gesetzlich bisher nicht vorgesehen sind. Dies bedeutet, dass jedenfalls eine subsidiäre Zuständigkeit (Eilfallkompetenz bei Gefahr im Verzug) der Polizeibehörden stets bestehen musste und bestand. Mit anderen Worten: Spätestens in dem konkreten Moment, da sich eine Gefahrenlage abzeichnete, oblag die Aufgabe der Gefahrenabwehr in jedem Falle Seite 8 von insgesamt 9

10 (auch) den bei der Loveparade anwesenden Polizeikräften. Sie hätten daher nach eigener Lagebeurteilung Gefahren abwehren müssen. Als konkrete Gefahrenabwehrmaßnahme wäre etwa in Betracht gekommen, zeitlich ab ca. 14 Uhr die beiden Zugänge zum Tunnel zu sperren, um für Entlastung im Tunnel und auf der Rampe zu sorgen. Statt viel zu spät und auf Wunsch des Veranstalters am Fuß der Rampe eine Polizeikette/Ordnerkette zu bilden, hätten diese Polizeikräfte auf dem Rampenkopf die Leute zum Weitergehen bewegen müssen. Ein Lautsprecherwagen hätte die Menge am Rampenfuß in geeigneter Weise ansprechen können, nicht zu drängeln, da es oben gleich weiter gehe. Möglicherweise hätte auch eine Verlegung des Paradeweges- und zwar weg vom Rampenkopf- für erforderlich erachtet werden dürfen. Das Unterlassen derartiger oder vergleichbarer Maßnahmen kann nicht mit der Behauptung angegriffen werden, eine polizeiliche Zuständigkeit habe aufgrund der Verantwortlichkeit des Veranstalters nicht bestanden. Die Bekundungen des Innenministers des Landes NRW zur Zuständigkeitsübertragung an den Veranstalter der Loveparade erweisen sich daher als rechtsfehlerhaft. Bad Homburg vor der Höhe, den ~~JJI} Rachvoll Seite 9 von insgesamt 9

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2136/09 - des Herrn S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus C. Kerber, Hackescher Markt 4, 10178 Berlin

Mehr

AUSARBEITUNG. Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater)

AUSARBEITUNG. Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater) AUSARBEITUNG Thema: Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater) Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Bearbeiter: Abschluss der Arbeit: 23. März 2006 Reg.-Nr.: WF III G 097/06 Ausarbeitungen

Mehr

Atomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung

Atomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung AG GRUNDRECHTE SS 2015 2. Termin, 29.4.2015 Art. 8 GG Atomkraft nein danke! Lösungsskizze Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung = Einzelakt. A. Verletzung von Art.

Mehr

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 7. Ermessen und Verhältnismäßigkeit

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 7. Ermessen und Verhältnismäßigkeit 36 Lektion 7 Ermessen und Verhältnismäßigkeit A. Allgemeines und verfassungsrechtlicher Hintergrund Wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der polizei- und ordnungsrechtlichen Generaklausel (= Ermächtigungsgrundlage)

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam

Mehr

Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Polizei durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe

Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Polizei durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Polizei durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme

Mehr

Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995

Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 Fall 3 Demokratische Legitimation Die unabhängige Aufsichtsbehörde Im Gegensatz zum Bereich der Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (Verwaltung) unterliegen bzw. unterlagen die Datenschutzbeauftragten

Mehr

Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz ist verfassungsgemäß, wenn es formell und materiell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. I. Verfassungsmäßigkeit

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Verfassungsrechtliche Grundlagen Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 Verfassungsrechtliche Grundlagen 2. Vorlesung Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Verfassungsrechtliche Grundlagen 2 Verfassungsrechtliche Grundlagen

Mehr

Inhalt. Basiswissen Staatsrecht I. I. Grundlagen & Rechtsgeschichte 7

Inhalt. Basiswissen Staatsrecht I. I. Grundlagen & Rechtsgeschichte 7 Inhalt Basiswissen Staatsrecht I I. Grundlagen & Rechtsgeschichte 7 II. Die Strukturprinzipien der Verfassung 11 Republik 12 Demokratie 12 Bundesstaat 13 Rechtsstaat 14 Sozialstaat 14 Ewigkeitsgarantie

Mehr

Wintersemester 2014/15 AG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 11 Emma Harms

Wintersemester 2014/15 AG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 11 Emma Harms LÖSUNGSVORSCHLAG 11. FALL WAS GUCKST DU?! A. Folgenbeseitigungsanspruch... 2 I. Rechtsgrundlage... 2 II. Voraussetzungen... 2 1. Beeinträchtigung eines geschützten Rechtsgutes... 2 2. Durch hoheitlichen

Mehr

Zur Frage eines Verbots von Symbolen der Missachtung staatlicher Gewalt

Zur Frage eines Verbots von Symbolen der Missachtung staatlicher Gewalt Zur Frage eines Verbots von Symbolen der Missachtung staatlicher Gewalt 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur Frage eines Verbots von Symbolen der Missachtung staatlicher Gewalt Verfasser/in: Aktenzeichen:

Mehr

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der

Mehr

Das allgemeine Gesetz i.s.v. Art. 5 I, II GG BVerfGE 124, 300 Wunsiedel

Das allgemeine Gesetz i.s.v. Art. 5 I, II GG BVerfGE 124, 300 Wunsiedel Das allgemeine Gesetz i.s.v. Art. 5 I, II GG BVerfGE 124, 300 Wunsiedel [Ls. 1]: 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen

Mehr

Eilzuständigkeit von Beamten der Zollverwaltung in den Ländern

Eilzuständigkeit von Beamten der Zollverwaltung in den Ländern Eilzuständigkeit von Beamten der Zollverwaltung in den Ländern 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Eilzuständigkeit von Beamten der Zollverwaltung in den Ländern Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,

Mehr

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT

Mehr

Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff

Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Juristische Fakultät 12.10.2012 Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Diese Skizze gibt nur mögliche Elemente der Lösung an. Die

Mehr

Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof

Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-183/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Verhältnis

Mehr

Jura Online - Fall: Salzsäure im Wein - Lösung

Jura Online - Fall: Salzsäure im Wein - Lösung Jura Online - Fall: Salzsäure im Wein - Lösung Die Veröffentlichung der Liste durch das Bundesministerium für Gesundheit ist rechtmäßig, wenn sie der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz im Sinne

Mehr

Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P

Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P Fall 3 Postfall Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P Prof. Thomas Gächter Seite 1 Sachverhalt / Prozessgeschichte Tierschutzverein «ProTier» beantragt Versand von Massensendungen

Mehr

Die öffentlichen Hochschulen zwischen Hochschulautonomie und staatlicher Verantwortung

Die öffentlichen Hochschulen zwischen Hochschulautonomie und staatlicher Verantwortung .. Die öffentlichen Hochschulen zwischen Hochschulautonomie und staatlicher Verantwortung Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Rechte des Fachbereichs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften

Mehr

Fakultät Lehrstühle/Professuren Prof. Dr. Rossi Downloads AG GK ÖR II (Teil 1) VerwR Allgemeine Materialien

Fakultät Lehrstühle/Professuren Prof. Dr. Rossi Downloads AG GK ÖR II (Teil 1) VerwR Allgemeine Materialien Universität Augsburg Institut für Öffentliches Recht Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Gliederung zu Fall 1 Stand: SS 2009 Vorbemerkung: Die Fälle und die Lösungen können auf

Mehr

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel 7 Lektion 2 Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel A. Zuständigkeit I. Allgemeines Zu unterscheiden sind 1. Sachliche Zuständigkeit: Welche Behörde

Mehr

Informationsrechte bei der Zulassung von Windenergieanlagen

Informationsrechte bei der Zulassung von Windenergieanlagen Informationsrechte bei der Zulassung von Windenergieanlagen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Informationsrechte bei der Zulassung von Windenergieanlagen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 3. März 2017

Mehr

Aussetzen des Familiennachzugs zu international subsidiär Schutzberechtigten aus verfassungsrechtlicher Sicht

Aussetzen des Familiennachzugs zu international subsidiär Schutzberechtigten aus verfassungsrechtlicher Sicht Aussetzen des Familiennachzugs zu international subsidiär Schutzberechtigten aus verfassungsrechtlicher Sicht 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Aussetzen des Familiennachzugs zu international subsidiär

Mehr

Zero-Tolerance"-Politik und das deutsche Polizei- und Ordnungsrecht

Zero-Tolerance-Politik und das deutsche Polizei- und Ordnungsrecht Dirk Otterbach A/457528 Zero-Tolerance"-Politik und das deutsche Polizei- und Ordnungsrecht Verlag Dr. Kovac Hamburg 2006 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 1. Teil Grundlagen 5 1. Kapitel

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht. Aufgabe Punkte

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht. Aufgabe Punkte Fall 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze: 1 Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bindet die Verwaltung an die Regelungen des Gesetzgebers. Danach ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden.

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 173/15 - des Herrn V, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Schulz-Bourmer, LL.M., Burg Hof, Rathausstraße 61, 51570

Mehr

Begriff der Grundrechte

Begriff der Grundrechte Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht II Grundrechte Universität des Saarlandes Begriff der Grundrechte Naturrechtliche Vorstellung: dem Staat vorausliegende Rechte des Individuums; Freiheit und Gleichheit

Mehr

Fragen zur Beschlagnahme von leerstehendem privatem Wohneigentum zur Unterbringung von Asylbewerbern

Fragen zur Beschlagnahme von leerstehendem privatem Wohneigentum zur Unterbringung von Asylbewerbern Fragen zur Beschlagnahme von leerstehendem privatem Wohneigentum zur Unterbringung von Asylbewerbern 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Fragen zur Beschlagnahme von leerstehendem privatem Wohneigentum zur

Mehr

Referenden zu europapolitischen Themen in der Bundesrepublik Deutschland Rechtliche Voraussetzungen der Einführung von mehr direkter Demokratie

Referenden zu europapolitischen Themen in der Bundesrepublik Deutschland Rechtliche Voraussetzungen der Einführung von mehr direkter Demokratie Referenden zu europapolitischen Themen in der Bundesrepublik Deutschland Rechtliche Voraussetzungen der Einführung von mehr direkter Demokratie 2013 Deutscher Bundestag Seite 2 Referenden zu europapolitischen

Mehr

Staatsferne im Rahmen der Rundfunk- und Pressefreiheit

Staatsferne im Rahmen der Rundfunk- und Pressefreiheit Staatsferne im Rahmen der Rundfunk- und Pressefreiheit 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Staatsferne im Rahmen der Rundfunk- und Pressefreiheit Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 14.11.2016 Fachbereich:

Mehr

Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011

Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen

Mehr

Diskussionspapiere. Nr Peter-Christian Kunkel: Inwieweit kann ein freier Träger die Aufgabe der Inobhutnahme nach 42 SGB VIII wahrnehmen?

Diskussionspapiere. Nr Peter-Christian Kunkel: Inwieweit kann ein freier Träger die Aufgabe der Inobhutnahme nach 42 SGB VIII wahrnehmen? Diskussionspapiere Nr. 2006-20 Peter-Christian Kunkel: Inwieweit kann ein freier Träger die Aufgabe der Inobhutnahme nach 42 SGB VIII wahrnehmen? 1 Diskussionspapiere Nr. 2006-20 Peter-Christian Kunkel:

Mehr

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U. Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Frage 1: Ist H durch die Entscheidung des

Mehr

Die Verwertbarkeit heimlicher privater Tonund Bildaufnahmen im Strafverfahren

Die Verwertbarkeit heimlicher privater Tonund Bildaufnahmen im Strafverfahren Bernd Wölfl Die Verwertbarkeit heimlicher privater Tonund Bildaufnahmen im Strafverfahren PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis: Einleitung 17 Die Behandlung der Problematik

Mehr

Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des BKA und seiner Beamten im Zusammenhang mit der Verhaftung und Haft des A.

Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des BKA und seiner Beamten im Zusammenhang mit der Verhaftung und Haft des A. Juristische Fakultät Universitätsrepetitorium - Sommersemester 2010 Bezüge zum Völker- und Europarecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Verfassungsrecht, und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Christoph

Mehr

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Wahlrecht der im Ausland lebenden Deutschen Deutscher Bundestag WD /17

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Wahlrecht der im Ausland lebenden Deutschen Deutscher Bundestag WD /17 Wahlrecht der im Ausland lebenden Deutschen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Wahlrecht der im Ausland lebenden Deutschen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 12. Juli 2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

2. Kapitel: Versammlungsrecht

2. Kapitel: Versammlungsrecht 1 2. Kapitel: Versammlungsrecht 6 GRUNDSTRUKTUREN UND BEGRIFFE DES GELTENDEN VERSAMMLUNGSRECHTS Zur Vertiefung: Brenneisen / Wilksen, Versammlungsrecht, 4. Auflage 2011; Dietel / Gintzel / Kniesel, Versammlungsgesetz,

Mehr

IQB - Kurzbeitrag 2005

IQB - Kurzbeitrag 2005 Einige Gedanken zur Geschäftsfähigkeit des Alterspatienten bei Abschluss des Arztvertrages In aller Regel wird in der Praxis der ärztliche Behandlungsvertrag weder schriftlich noch ausdrücklich mündlich

Mehr

1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen?

1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen? 4. Fall Das gute Erbstück Nachdem F das Fahrrad des H an den Nachbarn seinen Bruders verkauft hat, verspürt er weiteren Tatendrang, um das Konto des H zu füllen. Am liebsten möchte er den ganzen Tag irgendwelche

Mehr

Verwaltungsrecht I. 14. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 14. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 14. Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Schutzgüter des Polizei- und Ordnungsrechts Die Generalklausel

Mehr

Zu den Begriffen deutsches Volk, Deutsche und deutsche Volkszugehörigkeit im Grundgesetz

Zu den Begriffen deutsches Volk, Deutsche und deutsche Volkszugehörigkeit im Grundgesetz Zu den Begriffen deutsches Volk, Deutsche und deutsche Volkszugehörigkeit im Grundgesetz 2019 Deutscher Bundestag Seite 2 Zu den Begriffen deutsches Volk, Deutsche und deutsche Volkszugehörigkeit im Grundgesetz

Mehr

Evakuierung. 8. Workshop Assistenzeinsätze und Unterstützungsleistungen, Wissenschaft & Forschung, Oktober 2015 Wien

Evakuierung. 8. Workshop Assistenzeinsätze und Unterstützungsleistungen, Wissenschaft & Forschung, Oktober 2015 Wien Evakuierung 8. Workshop Assistenzeinsätze und Unterstützungsleistungen, Wissenschaft & Forschung, 14. - 15. Oktober 2015 Wien Workshop 10: Grenzüberschreitende großräumige Evakuierungsplanung am Beispiel

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 93/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

2 Die Wirkungsweise der Grundrechte. 1. Welches ist der Unterschied zwischen objektivem Recht und subjektiven Rechten?

2 Die Wirkungsweise der Grundrechte. 1. Welches ist der Unterschied zwischen objektivem Recht und subjektiven Rechten? 2 Die Wirkungsweise der Grundrechte 1. Welches ist der Unterschied zwischen objektivem Recht und subjektiven Rechten? Das objektive Recht ist die Rechtsordnung, die alle Staatsgewalt bindet (Art. 20 Abs.

Mehr

Das Politische System Deutschlands

Das Politische System Deutschlands Das Politische System Deutschlands Lehrstuhl für Vergleichende Politikwissenschaft Geschwister-Scholl-Institut Vierte Sitzung: Die Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes Pflichtvorlesung im Wintersemester

Mehr

Beamteneinsatz bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst

Beamteneinsatz bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst Stefan Fuhrmann Beamteneinsatz bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst Möglichkeiten einer gesetzlichen Regelung PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch

Mehr

Staatliche Kriegsführung private Kampfmittelbeseitigung?

Staatliche Kriegsführung private Kampfmittelbeseitigung? Fachtagung Kampfmittelbeseitigung am 27./28.02. 2012 in Bad Kissingen Staatliche Kriegsführung private Kampfmittelbeseitigung? Rechtsanwalt Wolfgang Baumann Fachanwalt für Verwaltungsrecht Würzburg I.

Mehr

Das Asylrecht als subjektiv-öffentliches Recht in Deutschland und anderen Staaten

Das Asylrecht als subjektiv-öffentliches Recht in Deutschland und anderen Staaten Das Asylrecht als subjektiv-öffentliches Recht in Deutschland und anderen Staaten 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Das Asylrecht als subjektiv-öffentliches Recht in Deutschland und anderen Staaten Aktenzeichen:

Mehr

I. Prozessgrundrechte

I. Prozessgrundrechte AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus

Mehr

Zur Eingliederung von Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung

Zur Eingliederung von Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung Zur Eingliederung von Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung - Ausarbeitung - 2008 Deutscher Bundestag WD 3-3000 - 365/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zur Eingliederung

Mehr

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 25. Februar 2011 (2 F 812/10) -

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 25. Februar 2011 (2 F 812/10) - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 6/11 - In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die gesetzliche Regelung des 1318 BGB beim vorliegenden Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe nach 1306

Mehr

Vorlesung Medienrecht (SMK 7) an der Deutschen Sporthochschule Köln. im Sommersemester Dienstag, bis Uhr

Vorlesung Medienrecht (SMK 7) an der Deutschen Sporthochschule Köln. im Sommersemester Dienstag, bis Uhr Vorlesung (SMK 7) an der Deutschen Sporthochschule Köln im Sommersemester 2018 Dienstag, 16.00 bis 18.00 Uhr 1. Veranstaltung (05.06.2018): Was ist? Unter versteht man die Gesamtheit der für (Print- und

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 224/11 BESCHLUSS vom 6. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Prüfungsschema 1. Anwendbarkeit Handelt es sich um eine nach 310 IV BGB ausgeschlossene Vertragsart? 2. Liegen AGB isd 305 I BGB vor? (siehe auch unten II. 1.) Vertragsbedingungen......die

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Frage 1: Konkrete Normenkontrolle durch die

Mehr

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1766/15 - - 1 BvR 1783/15 - - 1 BvR 1815/15 - der S GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin N., In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden - Bevollmächtigter:

Mehr

NORMATIVITÄT DER VERFASSUNG STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT VERFASSUNGGEBENDE GEWALT DES VOLKES DR. ULRICH PALM

NORMATIVITÄT DER VERFASSUNG STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT VERFASSUNGGEBENDE GEWALT DES VOLKES DR. ULRICH PALM STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT DR. ULRICH PALM NORMATIVITÄT DER VERFASSUNG Verfassung ist das erste Gesetz des Staates (nicht bloßer Programmsatz) Vorrang der Verfassung (Art. 20 III, Art. 1 III

Mehr

Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht

Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. SoSe 2016 Unter Durchsuchung versteht man das zielgerichtete Nachsuchen, um Personen oder Sachen zu finden, und dann Folgemaßnahmen treffen

Mehr

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1291/09 - des Herrn B, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. König, Heinold & Kollegen, Luitpoldplatz 6, 95444 Bayreuth -

Mehr

In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung

In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvQ 16/17 - - 1 BvQ 17/17 - - 1 BvR 764/17 - - 1 BvR 770/17 - In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss des Landgerichts Hamburg

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 9: Die erzwungene Kammermitgliedschaft

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 9: Die erzwungene Kammermitgliedschaft Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 9: Die erzwungene Kammermitgliedschaft Verfassungsrecht (057/WS 04) Sachverhalt Im Bundesland S wird aufgrund des vom

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Obersatz V könnte Anspruch gegen E auf Zahlung von 62.500,- EUR aus 433 Abs. 2 BGB, 1922, 1967 BGB haben? Dazu

Mehr

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S :

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S : Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S : Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. K o r i n e k, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr.

Mehr

Urteil des BVerfG vom (NJW 2009, 2267 ff.; L&L 2009, 618) Wesentlicher Inhalt der Leitsätze des Urteils:

Urteil des BVerfG vom (NJW 2009, 2267 ff.; L&L 2009, 618) Wesentlicher Inhalt der Leitsätze des Urteils: Europarecht Übersicht Urteil Vertrag von Lissabon Seite 1 von 6 Urteil des BVerfG vom 30.06.2009 (NJW 2009, 2267 ff.; L&L 2009, 618) Wesentlicher Inhalt der Leitsätze des Urteils: ο Das Zustimmungsgesetz

Mehr

Fall 7: Ministerienschwund

Fall 7: Ministerienschwund Fall 7: Ministerienschwund (vgl. VerfGH NW NJW 1999, 1243 = JuS 1999, 1122) vgl. VerfGH NW NJW 1999, 1243 = JuS 1999, 1122 Nach einem Machtwechsel bei den nächsten Wahlen wurden im Rahmen einer Neubildung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

Zur Verfassungs- und Gesetzesmäßigkeit der Bahnprivatisierung

Zur Verfassungs- und Gesetzesmäßigkeit der Bahnprivatisierung Zur Verfassungs- und Gesetzesmäßigkeit der Bahnprivatisierung - Ausarbeitung - 2008 Deutscher Bundestag WD 3 3000-227/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zur Verfassungs-

Mehr

Polizei im Auslandseinsatz

Polizei im Auslandseinsatz Polizei im Auslandseinsatz INAUGURAL-DISSERTATION zur Erlangung der Doktorwürde der Juristischen Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen vorgelegt von Adrian Mehler aus Waiblingen 2013 Köhler

Mehr

Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden.

Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden. Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden. Dagegen muß die Annahmeerklärung als solche vorliegen. Privatautonomie Der einzelne soll seine Rechtsverhältnisse

Mehr

Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht

Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. WiSe 2017/2018 Datenschutz und Gefahrenabwehr I Nach dem Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1) umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 7: In der Sportgaststätte des Andreas bestellt der Holger für sich und seinen Freund Pantani zwei Big Shot (Jägermeister, 4cl, eiskalt). Auf der mit Kreide

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

17 Die Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 GG)

17 Die Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 GG) 17 Die Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 GG) 1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner früheren Rechtsprechung die These von der wirtschaftspolitischen Neutralität des Grundgesetzes vertreten.

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 367/02 - des Herrn B... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Richard Beyer und Koll., Ismaninger Straße 102, 81675 München

Mehr

Biobankengesetzes. Prof. Dr. Jochen Taupitz.

Biobankengesetzes. Prof. Dr. Jochen Taupitz. Rechtliche Rahmenbedingungen eines Biobankengesetzes Prof. Dr. Jochen Taupitz www.imgb.de Einleitung Schutz der Spenderinteressen Aufrechterhaltung der Spendebereitschaft Förderung / Aufrechterhaltung

Mehr

Vorlesung: Sozialrecht

Vorlesung: Sozialrecht PROF. DR. HANS MICHAEL HEINIG Sommersemester 2011 Vorlesung: Sozialrecht Termine: 14. April, 21. April, 28. April, 12. Mai, 19. Mai, 9. Juni, 16. Juni, 23. Juni, 30. Juni, 7. Juli, 14. Juli. Keine Veranstaltung

Mehr

SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz

SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Rechtsreferendarin Cristina Tinkl, Münster In den letzten Jahren ist aufgrund der zum Alltag gehörenden Parkplatznot die Anzahl der Privatparkplätze

Mehr

ANWALTSKANZLEI HENTSCHEL & LAU

ANWALTSKANZLEI HENTSCHEL & LAU ANWALTSKANZLEI HENTSCHEL & LAU Anwaltskanzlei Hentschel & Lau, Kurze-Geismar-Straße 41, 37073 Göttingen Verwaltungsgericht Hannover Eintrachtweg 19 30173 Hannover Joachim Lau Rechtsanwalt und Fachanwalt

Mehr

Dr. Michael Demuth. Das Bundesverfassungsgericht und die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst

Dr. Michael Demuth. Das Bundesverfassungsgericht und die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst Dr. Michael Demuth Das Bundesverfassungsgericht und die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst Kiel 2004 Vorwort Inhaltsverzeichnis VII IX 1. Teil: Einleitung 1 2. Teil: Darstellung und Analyse der Mitbestimmungsentscheidung

Mehr

Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht

Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. SoSe 2016 Polizeirecht Vorwissen??? Staatsorganisationsrecht? Polizeirelevanz der Grundrechte? Allgemeines Verwaltungsrecht? Verwaltungsprozessrecht?

Mehr

Einreise von Asylsuchenden aus sicheren Drittstaaten Ergänzung zur Ausarbeitung WD /15

Einreise von Asylsuchenden aus sicheren Drittstaaten Ergänzung zur Ausarbeitung WD /15 Einreise von Asylsuchenden aus sicheren Drittstaaten Ergänzung zur WD 3-3000 - 299/15 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Einreise von Asylsuchenden aus sicheren Drittstaaten Ergänzung zur WD 3-3000 - 299/15

Mehr

Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006

Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006 Prof. Dr. Heintzen WiSe 2005/06 Übungsfall Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006 Der Bundestag beschließt ein Gesetz zur Regelung der Auslandseinsätze der Bundeswehr.

Mehr

Öffnen von Wohnungstüren im Feuerwehreinsatz. Unterrichtsbegleitendes Material. Öffnen von Wohnungstüren im Feuerwehreinsatz

Öffnen von Wohnungstüren im Feuerwehreinsatz. Unterrichtsbegleitendes Material. Öffnen von Wohnungstüren im Feuerwehreinsatz Unterrichtsbegleitendes Material Öffnen von Wohnungstüren im Feuerwehreinsatz Seminar Einsatzrecht Abteilung AF 1 Fachliche Verantwortung aktualisiert (Monat/Jahr) 11 / 2015 BrOR Reinhard Winkler BrR Peter

Mehr

Kein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten

Kein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w261_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG Hamm, 15.11.2012 - I-15 W 261/12 GBO 12; FamFG 13 Kein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten

Mehr

Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise. 2. Antragsberechtigung, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG

Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise. 2. Antragsberechtigung, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise Der Antrag der Bayerischen Staatsregierung hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit des BVerfG 2. Antragsberechtigung,

Mehr

Bund-Länder-Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Besondere parteipolitische Konstellationen und ihre verfahrensrechtliche Relevanz

Bund-Länder-Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Besondere parteipolitische Konstellationen und ihre verfahrensrechtliche Relevanz Bund-Länder-Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Besondere parteipolitische Konstellationen und ihre verfahrensrechtliche Relevanz 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Bund-Länder-Streitverfahren

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 977/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn N, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016-4 C 14/ 16 -,

Mehr

Die Staatsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

Die Staatsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Die Staatsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unter besonderer Berücksichtigung ihrer Organisation als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts von Claudia Gotzmann Verlag

Mehr

Zur sog. Ausbildungsduldung nach 60a Abs. 2 S. 4 Aufenthaltsgesetz

Zur sog. Ausbildungsduldung nach 60a Abs. 2 S. 4 Aufenthaltsgesetz Zur sog. Ausbildungsduldung nach 60a Abs. 2 S. 4 Aufenthaltsgesetz 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur sog. Ausbildungsduldung nach 60a Abs. 2 S. 4 Aufenthaltsgesetz Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:

Mehr

Frage zur Wirkung eines Beschlusses des Deutschen Bundestages Beschluss zu BT-Drs. 18/7365, Ziff. 4

Frage zur Wirkung eines Beschlusses des Deutschen Bundestages Beschluss zu BT-Drs. 18/7365, Ziff. 4 Frage zur Wirkung eines Beschlusses des Deutschen Bundestages Beschluss zu BT-Drs. 18/7365, Ziff. 4 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Frage zur Wirkung eines Beschlusses des Deutschen Bundestages Beschluss

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II

Vorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II Vorlesung Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht II Wiederholungs- und Vertiefungsfall Die Partei Deutscher Faschisten (PDF) hat sich im Jahr 1998 mit dem Ziel gegründet, in Großdeutschland eine

Mehr