Beschluss vom mit dem der Landesregierung VOLLMACHTEN und ZUSTIMMUNGEN erteilt werden: Der Kärntner Landtag hat beschlossen:

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1 Ldtgs.Zl /29 Zu Zl. 4-FINB-1901/ Beschluss vom mit dem der Landesregierung VOLLMACHTEN und ZUSTIMMUNGEN erteilt werden: Der Kärntner Landtag hat beschlossen: ZUSTIMMUNGEN und ERMÄCHTIGUNGEN A) Gem. Art. 60 Abs. 1 Kärntner Landesverfassung, K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, werden folgende Zustimmungen und Ermächtigungen für die Haushaltsführung erteilt: 1. In die Gebarung des Finanzjahres 2005 dürfen aus der Gebarung des Jahres 2004 vor Abschluss der Bücher buchmäßig im Wege der Rücklagen übertragen werden a) nicht verbrauchte Kredite des Voranschlages denen zweckbestimmte Einnahmen gegenüberstehen, über die bis zum Ende des Finanzjahres noch nicht verfügt wurde; b) die nicht verbrauchten Kredite des Voranschlages, denen keine zweckbestimmten Einnahmen gegenüberstehen; c) die nicht verbrauchten Kredite jener Ansätze des ordentlichen Voranschlages, die entsprechend dem Beschluss der Kärntner Landesregierung vom den eingerichteten Budget-Center in allen Kärntner Bezirkshauptmannschaften bzw. entsprechend dem Beschluss der Kärntner Landesregierung vom dem im Rahmen der Abteilung 17 nach einer Pilotphase endgültig eingerichteten Budgetcenter zur Bewirtschaftung übertragen sind. Die Rücklagenbildung im Wege der Kreditübertragung in den einzelnen Gebarungsbereichen wird hinsichtlich der Größenordnung bei der Position lit. b) und lit. c) vom Gebarungserfolg des Haushaltsjahres 2004 abhängig sein.

2 2. Über die Ausgabenkredite des Voranschlages 2005 darf nur verfügt werden, wenn die zur Bedeckung erforderlichen Einnahmen sichergestellt sind. 3. Der Landesfinanzreferent wird ermächtigt, in den Durchführungsbestimmungen zum Landesvoranschlag 2005 entsprechende Sperren auf das Präliminare von zu bestimmenden Haushaltsbereichen (Gebarungsgruppen) solange zu verfügen, bis die Zuweisung der veranschlagten Einnahmen des Haushaltes sichergestellt ist und es zur Einhaltung der Bestimmungen des jeweils geltenden Österreichischen Stabilitätspaktes für notwendig erachtet wird. Die jeweiligen Durchführungsbestimmungen sind dem Regierungskollegium zur Beschlussfassung vorzulegen. Ein allfällig verbleibender Gebarungsüberschuss des Rechnungsjahres 2004 ist zur Hintanhaltung von Darlehensaufnahmen zur Abgangsdeckung des Haushaltes der Gebarung des Budgetvollzuges 2005 zuzuführen oder zur Bedeckung eines allfälligen Nachtragsvoranschlages zum Landesvoranschlag 2005 zu verwenden oder spätestens im Landesvoranschlag des zweitnächsten Finanzjahres zu veranschlagen. Wird im Rechnungsjahr 2004 mit einem Gebarungsabgang abgeschlossen, ist dieser spätestens im Landesvoranschlag des zweitnächsten Finanzjahres zu veranschlagen. 4. Die Kärntner Landesregierung wird ermächtigt, die Eröffnung von neuen Haushaltsansätzen und -posten sowie notwendig werdende über- oder außerplanmäßige Ausgaben, die ihre Bedeckung in Ausgabeneinsparungen finden oder denen Mehreinnahmen gegenüberstehen, zu genehmigen. Die Landesregierung wird ermächtigt, im Rahmen der Durchführungsbestimmungen zum Landesvoranschlag 2005 hinsichtlich der im Wege des Landesvoranschlages den jeweiligen Bewirtschaftern (Abteilungen) zur Verfügung gestellten Kreditmittel die Vornahme von Kreditverschiebungen innerhalb des Referatsbereiches zu erleichtern. 5. Die Landesregierung wird ermächtigt, über Mehreinnahmen aus der Rückzahlung von Fernwärmedarlehen in der Weise zu verfügen, dass sie ausgabenseitig zweckbestimmt für die Vergabe neuer Darlehen für Energiemaßnahmen verwendet werden.

3 6. Die Landesregierung wird ermächtigt, über Einnahmen an EU-Fördermittel, die für Projekte der ausgelaufenen Programmperiode 1995 bis 1999 im Rahmen von EU-Sonderprogrammen vorfinanziert werden mussten, in der Weise zu verfügen, dass diese zweckgebunden für die Landesmittel-Kofinanzierung bzw. Vorfinanzierung von EU-Mittel für EU- Förderprogramme der laufenden Programmperiode oder für die Finanzierung oder Förderungen von Investitionsmaßnahmen im jeweiligen Bewirtschaftungsbereich herangezogen werden können. 7. Unter Anwendung der Bestimmungen des Art. 60 Abs. 3 K-LVG wird die Landesregierung die am Ende des Haushaltsjahres 2004 buchmäßig bestehenden kameralen Überschüsse bei dem einnahmen- und ausgabenseitig unter dem Voranschlagsansatz verrechneten und als Betrieb gewerblicher Art geführten Bereich Erhaltung von Autobahnen (ASFINAG) einer eigenen Rücklage zu führen. Über diesen Rücklagenbetrag darf zweckgebunden für Maßnahmen des Straßenbaues im Jahre 2005 durch die Landesregierung verfügt werden, ohne dass dies einer weiteren Zustimmung des Kärntner Landtages bedarf. Die Verfügung ist als Rücklagenauflösung im Rechnungsabschluss beim oben angeführten Voranschlagsansatz zu dokumentieren. 8. Die Kärntner Landesregierung wird ermächtigt, Einnahmen (Zinsen- und Tilgungsleistungen) aus gewährten Darlehen aus Sozialbaumaßnahmen für die Finanzierung von neuen Sozialbaumaßnahmen zu verwenden oder diese einer eigenen Rücklage zuzuführen. 9. Die Kärntner Landesregierung wird ermächtigt, zur Erzielung optimaler Veranlagungserlöse auch kurz- und mittelfristige Darlehen (Laufzeit max. 3 Jahre) an die Republik Österreich, andere Gebietskörperschaften, Fonds und Gesellschaften im Mehrheitseigentum von Gebietskörperschaften sowie an Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu gewähren bzw. Forderungen aus solchen Darlehen für einen kurz- und mittelfristigen Zeitraum (Laufzeit max. drei Jahre) zu erwerben.

4 B) 1. Gemäß Art. 64 Abs. 2 K-LVG wird der Kärntner Landesregierung die Ermächtigung erteilt, zum Haushaltsausgleich des ordentlichen Voranschlages 2005 die Aufnahme von Darlehen und die Begebung von Anleihen samt Anhang in Höhe von ,-- vorzunehmen, sofern eine andere Bedeckungsmöglichkeit nicht gegeben ist. Die Ermächtigung für diese Darlehensaufnahmen gilt für das laufende und das darauf folgende Haushaltsjahr und dient zur Ausfinanzierung der vom Kärntner Landtag genehmigten Maßnahmen des Landesvoranschlages Zum Zwecke der Sicherstellung der bestmöglichen Finanzierung wird die Landesregierung gemäß Art. 64 Abs. 2 K-LVG ermächtigt, Darlehen bei der Republik Österreich (Bundesfinanzierungsagentur) aufzunehmen, um diese an Gemeinden oder Fonds und Körperschaften öffentlichen Rechtes des Landes weiterzugeben. 3. Zur Sicherung des Gebarungsablaufes können bei Bedarf zur vorübergehenden Kassenstärkung Barvorlagen aufgenommen werden, welche jedoch spätestens bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres zurückgezahlt sein müssen. 4. Die Kärntner Landesregierung wird dafür Sorge tragen, dass bereits durch einen Ermächtigungsbeschluss des Kärntner Landtages aufgenommene Altdarlehen, die keine marktgerechten Konditionen aufweisen, gekündigt und hiefür Ersatzdarlehen aufgenommen bzw. Umschuldungen vorgenommen werden. 5. Im Zusammenhang mit aufgenommenen und im Haushaltsjahr zur Tilgung anstehenden Darlehen und Anleihen des Landes in Fremdwährung wird die Landesregierung ermächtigt, bei ungünstigen Währungstauschverhältnissen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit von einer Rückführung Abstand zu nehmen und eine Prolongation solcher Finanzschulden bzw. eine Neuaufnahme wieder in der betreffenden Fremdwährung vorzunehmen. 6. Die Landesregierung wird ermächtigt, im Sinne eines den neuesten Anforderungen entsprechenden und zeitgemäßen Finanzund Schuldenmanagements Darlehensbegleitgeschäfte durchzuführen, d.s. Zins- und/oder Währungsgeschäfte, die geeignet

5 sind, die Zins- und Rückzahlungsbelastungen bestehender Darlehens- und Anleiheverbindlichkeiten und/oder die aus diesen erwachsenden Risken (Zinsen-, Barwert- sowie Währungsrisken) zu verringen. Dabei dürfen zu keinem Zeitpunkt die aushaftenden Zinsgeschäfte den ausstehenden Umlauf der Darlehens- und Anleiheverbindlichkeiten überschreiten, ebenso nicht die aushaftenden Währungsgeschäfte. Für diese Geschäfte sind durch die Landesregierung betragsmäßige Verlustlimite einzurichten, die insgesamt unter Einrechnung der Ergebnisse aller in den letzten drei Budgetjahren 2001 bis 2003 getätigten noch aufrechten gleichartigen Geschäfte zusammen 1 von 100 der Gesamteinnahmen laut Landesvoranschlag 2005 nicht übersteigen. C) Die Kärntner Landesregierung wird gemäß Art. 64 Abs. 1 K-LVG ermächtigt, im Finanzjahr 2005 Bestandteile des beweglichen Landesvermögens nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwalten und darüber bis zu einem Wert von höchstens ,-- im Einzelfalle zu verfügen. D) Gemäß Art. 64 Abs. 1 K-LVG wird die Kärntner Landesregierung ermächtigt, für Anleihen, Darlehen und sonstige Verbindlichkeiten, die der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds entsprechend den Bestimmungen des Kärntner Wirtschaftsförderungsfondsgesetzes ( 32 Abs. 1 lit. d) zur Aufbringung seiner Fondsmittel zeichnet, aufnimmt bzw. eingeht, Haftungen bzw. Garantien bis zu einem Gesamtbetrag von ,-- zu übernehmen. Bei der Berechnung des Gesamtbetrages ,-- sind die damit zusammenhängenden Zinsen und Nebenkosten nicht anzurechnen. Die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds zur Aufbringung seiner Fondsmittel bzw. die damit verbundene Übernahme von Haftungen und Garantien durch das Land Kärnten beschränkt sich aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, nicht auf das laufenden Haushaltsjahr, sondern kann bis zur maximalen Höhe oben angeführten Ermächtigungsrahmens auch in den Folgejahren in Anspruch genommen werden.

6 E) Gemäß Art. 64 Abs. 1 K-LVG wird die Kärntner Landesregierung ermächtigt, für Anleihen, Darlehen und sonstige Verbindlichkeiten, die die Landesimmobiliengesellschaft Kärnten GmbH im Zusammenhang mit dem Erwerb von weiteren Liegenschaften, Liegenschaftsteilen und Liegenschaftsrechten des Landes zeichnet, aufnimmt bzw. eingeht, Haftungen bzw. Garantien bis zu einem Höchstausmaß von ,-- zu übernehmen. Zusätzlich wird die Kärntner Landesregierung gemäß Art. 64 Abs. 1 Kärntner Landesverfassung ermächtigt, für Anleihen, Darlehen und sonstige Verbindlichkeiten, die die Landesimmobiliengesellschaft Kärnten GmbH im Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen im Interesse des Landes zeichnet, aufnimmt bzw. eingeht, Haftungen bzw. Garantien bis zu einem Höchstausmaß von ,-- zu übernehmen. F) Gemäß Art. 64 Abs. 1 der K-LVG ivm 41 Abs. 4 lit. d des Krankenanstalten-Betriebsgesetzes, LGBl.Nr. 44/1993, idgf, wird die Kärntner Landesregierung ermächtigt, für ein von Seiten der Krankenanstalten-Betriebsgesellschaft zur Abdeckung des in der Folge von Seiten der Kärntner Gemeinden für das Jahr 2005 zu tragenden Anteils am Betriebsabgang (30 % des Nettogebarungsabganges minus Tilgungsaufwendungen für Investitionen) zu besorgenden Fremdfinanzierung am Kapitalmarkt in Form von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Verbindlichkeiten Haftungen bzw. Garantien bis zum Höchstausmaß von ,- - zu übernehmen. Dabei ist die Fremdfinanzierung der KABEG bzw. die damit verbundene Übernahme der Haftungen bzw. Garantien durch das Land Kärnten im Haushaltsjahr 2005 und im Folgejahr möglich. G) Gemäß Art. 64 Abs. 1 K-LVG wird die Kärntner Landesregierung ermächtigt, im Zusammenhang mit Aktivitäten zur Umschuldung von bereits aufgenommenen und behafteten Fremdfinanzierungen der Fonds des Landes, der KABEG und der Landesimmobiliengesellschaft Kärnten GmbH neue Haftungen bzw. Garantien bis zum Höchstausmaß der zum Zeitpunkt der Umschuldung noch offenen Verbindlichkeiten aus der behafteten bzw. garantierten Fremdfinanzierung (Anleihen, Darlehen

7 oder sonstige Verbindlichkeiten) zu übernehmen. Dabei ist eine Ausweitung des jeweils aktuellen Haftungs- bzw. Garantierahmens ausdrücklich ausgeschlossen. H) Gemäß Art. 64 Abs. 2 der Kärntner Landesverfassung wird die Kärntner Landesregierung ermächtigt, zur Vorfinanzierung von Straßenbauvorhaben im Bereich der Landesstraßen L im Wege eines Schuldeinlösemodells mit HYPO Alpe-Adria-Bank AG bzw. anderen Finanzierungsinstituten im Jahre 2005 Investitionen im Ausmaß von 5 Mio. zu marktkonformen Konditionen zu finanzieren. I) Zur Fortführung des vom Kollegium der Kärntner Landesregierung in der 37. Regierungssitzung am beschlossenen Projektes Fuhrparkmanagement wird die Kärntner Landesregierung gem. Art. 64 Abs. 1 ermächtigt, im Finanzjahr 2005 im Rahmen der im Landesvoranschlag 2005 vorgesehenen Dotierung (Detail)Leasingverträge für maximal 45 Kraftfahrzeuge im Rahmen des mit der Firma Leaseplan abgeschlossenen (Rahmen) Leasingvertrages abzuschließen."

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