Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.v. RATGEBER 702/1

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1 Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.v. RATGEBER Altersvorsorge 702/1

2 Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.v. Impressum Herausgeber: Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.v. Weilburger Straße 24, Frankfurt am Main Alle Rechte vorbehalten - Nachdruck auch auszugsweise, nicht erlaubt. Gestaltung: creadicto Text - Sprache - Gestaltung GmbH & Co. KG wunsch@creadicto.de Copyright 2014 by: Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.v. Weilburger Straße 24, Frankfurt am Main info@bfw-evg.de

3 Ratgeber Altersvorsorge Gesetzliche Rente und betriebliche Altersversorgung bei der DB AG Stand:

4 4 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.v. Inhaltsverzeichnis Vorwort seite 5 Die richtige Rente eine Entscheidungshilfe seite 6 Rentenabschlag Eine Frage der Lebensplanung seite 6 Die richtige Altersrente für Sie seite 7 y Die Regelaltersrente y Altersrente für besonders langjährig Versicherte y Altersrente für langjährig Versicherte y Altersrente für Schwerbehinderte Soziale Sicherung im Rentensystem seite 12 y Die Erwerbsminderungsrente y Die Hinterbliebenenrenten Die betriebliche Altersversorgung als Ergänzung zur gesetzlichen Rente seite 23 y Der Zusatzversorgungstarifvertrag ZVersTV y Die Rentenzusatzversicherung der KBS y Entgeltumwandlung y Leistungen nach dem bav-tv

5 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.v. 5 Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ist das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV -LeistungsverbesserungsG) in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz wurde unter anderem der Rentenzugang für besonders langjährig Versicherte verbessert sowie die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder positiv verändert und es gab Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente. In vielen Gesprächen mit unseren Kolleginnen und Kollegen haben wir festgestellt, dass ein großer Informationsbedarf für die unterschiedlichen Möglichkeiten eines Rentenzuganges besteht. Diese Broschüre soll Euch über diese Möglichkeiten informieren und Euch die Entscheidungsfindung erleichtern und ggf. Handlungsmöglichkeiten aufzeigen, mit welcher Rentenart und ab wann man in Rente gehen kann. Letztendlich muss aber die Entscheidung jeder auf Grund seiner Lebenssituation und Lebensplanung selber treffen. Je nach beruflichem Werdegang passt die eine oder andere Variante besser. Die gesetzliche Rente ist und bleibt der wichtigste Baustein für die Alterssicherung. Sie aber allein genügt nicht. Die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft hat durch den Ausbau und die Weiterentwicklung der Betrieblichen Altersversorgung einen entscheidenden Beitrag geleistet, die Situation unserer Kolleginnen und Kollegen zu verbessern. Die Broschüre ist von uns als Hilfsmittel gedacht, sie ersetzt keine Beratung bei der Rentenversicherung oder bei unseren Versichertensprechern. Eure Regina Rusch-Ziemba

6 6 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.v. Die richtige Rente eine Entscheidungshilfe Die Altersrente zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt oder vorzeitig beantragen? Als Volloder als Teilrente? Die Antworten auf diese Fragen hängen von persönlichen Faktoren und auch von der Arbeitsmarktlage ab. Die wichtigsten Kriterien sind Ihr Gesundheitszustand und die bereits erworbenen Rentenansprüche. Unsere Versichertensprecher beraten Sie gerne. Als grobe Richtschnur gilt: Wenn Sie die Altersrente nach Erreichen des Mindestalters nicht beantragen, erhöht sich Ihr Rentenanspruch bei 40 zurückgelegten Versicherungsjahren durch die weitere Beitragszahlung pro Jahr um etwa 2,5 Prozent. Nehmen Sie die Rente erst später als mit dem Mindestalter in Anspruch, verringert sich außerdem der Rentenabschlag. Wenn Sie den rentensteigernden Zuschlag ausschöpfen und die Ihnen zustehende Regelaltersrente nicht in Anspruch nehmen, sondern weiter arbeiten, steigt Ihr Rentenanspruch nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach zwei Jahren um insgesamt rund 17 Prozent (12 Prozent Zuschlag plus rund 5 Prozent Erhöhung durch die weiteren Beiträge in diesen zwei Jahren). Bei einer Entscheidung für eine Verlängerung Ihrer Lebensarbeitszeit sollten Sie aber den Geldwert des zweijährigen Rentenaufschubs bedenken. Rentenabschlag Eine Frage der Lebensplanung Obwohl Versicherte im Regelfall derzeit erst mit 65 + x Monate eine Rente ohne Abschlag bekommen können, wünschen sich viele immer noch einen vorzeitigen Ausstieg aus dem Job. Bei Erreichen von 45 Jahren Wartezeit kann man auch schon mit 63 + x Monate

7 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.v. 7 abschlagsfrei in Rente gehen. Wenn Sie die 45 Jahre Wartezeit nicht erfüllt haben kostet Sie jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns jedoch 0,3 Prozent Abschlag. Pro Jahr des vorzeitigen Rentenbezugs ergibt sich somit eine Minderung Ihrer Rente um 3,6 Prozent. Sie gilt für die gesamte Laufzeit der Rente, also auch über die Regelaltersgrenze hinaus. Der Abschlag gilt auch für eine anschließende Hinterbliebenenrente. Diese Kürzung können Sie durch eine zusätzliche Zahlung von Beiträgen ganz oder teilweise ausgleichen. Sie müssen dazu mindestens 54 Jahre alt sein und gegenüber der Rentenversicherung erklären, Ihre Altersrente vorzeitig beziehen zu wollen. Wenden Sie sich an Ihre Rentenversicherung, wenn Sie wissen möchten, ob sich die zusätzliche Zahlung von Beiträgen für Sie auch wirklich lohnt. Die richtige Altersrente für Sie Bevor Sie eine Altersrente erhalten können, müssen Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Neben der Vollendung eines bestimmten Lebensalters sind dies die vorgesehene Mindestversicherungszeit (Wartezeit) und beim Bezug einer Altersrente vor der Regelaltersgrenze die Einhaltung von bestimmten Hinzuverdienstgrenzen. Die Wartezeit ist die Zeit, die Sie mindestens in der gesetzlichen Rentenversicherung verbracht haben müssen, um eine der verschiedenen Rentenarten in Anspruch nehmen zu können. Teil- oder Vollrente Alle Altersrenten können Sie als Vollrente oder als Teilrente beziehen. Bei der Teilrente können Sie zwischen zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel der Vollrente wählen. Je niedriger die Teilrente, desto höher liegen die Hinzuverdienstgrenzen, die bis zur Regelaltersgrenze eingehalten werden müssen. Teilrente: Weniger kann mehr sein Fast alle Versicherten gehen am Ende des Erwerbslebens von einem Tag auf den anderen in Rente und beziehen eine sogenannte Altersvollrente. Neben einer Vollrente dürfen Sie sofern Sie noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben aus Erwerbsarbeit höchstens noch Nebeneinkünfte von 450 Euro brutto monatlich erzielen. Eine Alternative bietet Ihnen die Teilrente. Bei der Teilrente verzichten Sie auf einen Teil der Ihnen eigentlich bereits zustehenden Rente, dürfen dafür aber noch in einem größeren Maß hinzuverdienen zum Beispiel bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber. Da für den Teilzeitjob neben der Rente auch noch weitere Rentenbeiträge gezahlt werden, erhöht sich zudem Ihre spätere volle Altersrente.

8 8 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.v. Teilrente und Hinzuverdienst Die Höhe des zulässigen Nebenverdienstes (Hinzuverdienstgrenze) zur Teilrente richtet sich einerseits nach Ihrem persönlichen Verdienst in den letzten drei Kalenderjahren vor Rentenbeginn, andererseits nach dem Anteil der gewünschten Rente. Die Hinzuverdienstgrenze liegt umso höher, je geringer die Teilrente ist. Eine Teilrente kann in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel der vollen Rente ausgezahlt werden. Die monatliche Bezugsgröße liegt derzeit bei Euro (Ost 2345,- ). Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Teilrente von 1/3 der Vollrente das 0,25fache der monatlichen Bezugsgröße multipliziert mit der Summe der Entgeltpunkten der letzten drei Jahre. Bei einer Teilrente von ½ der Vollrente beträgt die Hinzuverdienstgrenze das 0,19fache der monatlichen Bezugsgröße multipliziert mit der Summe der Entgeltpunkten der letzten drei Jahre und bei einer Teilrente von 2/3 der Vollrente beträgt dies das 0,13fache der monatlichen Bezugsgröße multipliziert mit der Summe der Entgeltpunkten der letzten drei Jahre. Bevor Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen bestimmten Verdienst vereinbaren, sollten Sie sich zunächst von Ihrem Rentenversicherungsträger Ihre individuellen Hinzuverdienstgrenzen ausrechnen lassen. Wahlfreiheit Die Möglichkeit des vorzeitigen oder verspäteten Rentenbezugs mit entsprechendem Abschlag oder Zuschlag und die Varianten Voll - oder Teilrente bieten Ihnen die Chance, je nach Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Arbeitsmarktlage und persönlichen Verhältnissen die Höhe und den Zeitpunkt des Rentenbezugs in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen. Kontenklärung Für jeden Versicherten führt die Deutsche Rentenversicherung ein Versicherungskonto. Damit die eingehenden Daten dem richtigen Konto zugeordnet werden können, erhält jeder Versicherte eine individuelle Versicherungsnummer. Ein vollständiges und aktuelles Versicherungskonto ist die Grundlage für aussagekräftige Rentenauskünfte und Renteninformationen, denn Ihr Versicherungskonto enthält alle rentenrechtlichen Zeiten wie zum Beispiel Beitrags-, Schul-, Arbeitslosigkeits-, Krankheits- und Kindererziehungszeiten. Sind Sie mindestens 27 Jahre alt, informiert Sie Ihr Rentenversicherungsträger jährlich mit der sogenannten Renteninformation über Ihre Rentenansprüche. Wenn Sie 55 Jahre alt sind, erhalten Sie alle drei Jahre anstelle der Renteninformation die ausführlichere Rentenauskunft.

9 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.v. 9 Erhalten Sie noch keine regelmäßige Renteninformation so sollten Sie Ihr Versicherungskonto klären lassen, Sie beantragen die Kontenklärung mit einem kurzen Schreiben oder auch ein Anruf bei Ihrem Rentenversicherungsträger reicht dafür aus. Daraufhin wird man Ihnen die erforderlichen Formulare zuschicken, da nur so alle wichtigen Angaben abgefragt werden können. Die Regelaltersrente Anspruch auf die Regelaltersrente haben Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Dies ist in der Rentenversicherung die geringste Wartezeit. Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV- Altersgrenzenanpassungsgesetz) wird die Regelaltersgrenze beginnend im Jahr 2012 bis zum Jahr 2029 stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Stufen der Anhebung betragen zunächst einen Monat pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 65 auf 66 Jahre) und dann ab Geburtsjahrgang 1959 zwei Monate pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 66 auf 67 Jahre). Für alle nach 1963 Geborenen gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Für alle vor 1947 Geborenen verbleibt es bei der Regelaltersgrenze von 65 Jahren. Neben der Regelaltersrente darf unbeschränkt hinzuverdient werden. Geburtsjahr Anhebung um... Monate Bitte beachten Sie: Müssen Sie bei einer Altersrente Abschläge in Kauf nehmen, so handelt es sich um 0,3 Prozent der Rente pro Monat, den sie die Rente vorzeitig in Anspruch nehmen. Der Abschlag beträgt insgesamt höchstens 14,4 Prozent. Er gilt lebenslang.

10 10 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.v. Altersrente für besonders langjährig Versicherte Mit Beginn der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze zum 1. Januar 2012 wurde für besonders langjährig Versicherte eine neue Altersrente eingeführt. Diese Rente für besonders langjährig Versicherte wurde zum (Rente mit 63) geändert. Anspruch auf einen abschlagsfreien Renteneintritt nach Vollendung des 63. Lebensjahres haben Versicherte, die mindestens 45 Jahre Wartezeit in ihrem Versicherungskonto erbracht haben. Die Vollendung des 63. Lebensjahrs wird schrittweise ab auf das 65. Lebensjahr angehoben. Geburtsjahr Anhebung um... Monate Zur Wartezeit gehört: y Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, y Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbstständiger Tätigkeit, y Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht, y Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen, y Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes, y Zeiten, in denen Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld oder Leistungen der beruflichen Weiterbildung bezogen wurden, mit Ausnahme der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn es sei denn,

11 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.v. 11 die Arbeitslosigkeit wird durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht, y Zeiten, in denen Krankengeld bezogen wurde, y Zeiten, in denen Übergangsgeld bezogen wurde, y Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld, y Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers), y Zeiten der freiwilligen Versicherung, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder aus selbstständiger Tätigkeit vorliegen mit Ausnahme der letzten zwei Jahre vor dem Rentenbeginn, wenn im gleichen Zeitraum Arbeitslosengeld bezogen wurde, y Ersatzzeiten. Nicht berücksichtigt werden Zeiten der Dauer- und Langzeitarbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe).Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden auch nicht mit Abschlägen. Altersrente für langjährig Versicherte Versicherte können diese Altersrente in Anspruch nehmen, wenn sie die jeweils maßgebliche Altersgrenze erreicht und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Zur Wartezeit von 35 Jahren zählen alle rentenrechtlichen Zeiten. Die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte wird ab Geburtsjahrgang 1949 entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist wie zurzeit frühestens mit 63 Jahren unter Inkaufnahme von Abschlägen möglich. Mit der Anhebung der Altersgrenze erhöhen sich auch die Abschläge. Maximal beträgt der Abschlag 14,4 Prozent. Versicherte Geburtsmonat/ Verlängerung der Geburtsjahr Lebensarbeitszeit um... Monate Jan 49 1 Feb 49 2 März bis Dezember ab

12 12 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.v. Übergangsregelung Für Versicherte, die in der Zeit von 1948 bis 1954 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben oder die in der Zeit von 1948 bis 1963 geboren sind und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, ist aus Vertrauensschutzgründen ein Rentenbeginn zwischen dem 62. und dem 63. Lebensjahr möglich. Das individuelle Renteneintrittsalter bestimmt sich nach dem Geburtsmonat und -jahr der Versicherten. Für alle vor 1949 Geborenen verbleibt es bei den bisherigen Altersgrenzen. Altersrente für Schwerbehinderte Anspruch auf diese Altersrente ohne Abschläge haben Versicherte, die y die jeweils maßgebliche Altersgrenze erreicht haben, y bei Rentenbeginn als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind und y die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Rentenzugang ab Geburtsjahrgang 1952 stufenweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr und für die frühestmögliche Inanspruchnahme stufenweise vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben. Der maximale Abschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme beträgt damit weiterhin 10,8 Prozent. Für die benötigte Wartezeit von 35 Jahren zählen alle rentenrechtlichen Zeiten. Anerkannte schwerbehinderte Menschen sind alle Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50, solange sie ihren Wohnsitz in Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. Über den Grad der Schwerbehinderung entscheidet das Versorgungsamt. Es erteilt einen Feststellungsbescheid und erstellt als Nachweis einen Behindertenausweis. Soziale Sicherung im Rentensystem Die Erwerbsminderungsrente Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben die Aufgabe, Einkommen zu ersetzen, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten in einem bestimmten Maße eingeschränkt oder ganz weggefallen ist. Diese Renten werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, längstens bis zur Regelaltersgrenze gezahlt, da hier die Regelaltersrente anschließt. Es ist sichergestellt, dass eine spätere Regelaltersrente nicht niedriger ausfällt, als eine zuvor gezahlte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

13 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.v. 13 Versicherte / Geburtsjahr Anhebung um x Monate Abschlagsfreie Rente ab... Rentenbeginn ab... mit 10,8 % Abschlag Jan Monat Monat Februar Monate Monate März Monate Monate April Monate Monate Mai Monate Monate Juni bis Dezember Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate ab Versicherungsrechtliche Voraussetzungen y Versicherte haben einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet haben. Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit liegen zum Beispiel auch vor, y wenn Kindererziehungszeiten vorhanden sind, y für Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder bis zum 31. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II) Pflichtbeiträge gezahlt worden sind oder y Pflichtbeiträge für Pflegepersonen entrichtet worden sind. Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert sich unter anderem um Anrechnungszeiten (insbesondere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, schulischen Ausbildung) und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und wegen Pflege. Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

14 14 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.v. haben auch Versicherte, die bereits vor 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt hatten und zudem ab 1984 jeden Monat bis zum Eintritt der Erwerbsminderung mit rentenrechtlichen Zeiten, zum Beispiel mit freiwilligen Beiträgen, belegt haben. Sofern die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder einen anderen Tatbestand, durch den die allgemeine Wartezeit als erfüllt gilt, eingetreten ist, gelten erleichterte Voraussetzungen. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte, die y die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und y wegen einer gesundheitsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat keine volle Lohnersatzfunktion, da hier davon ausgegangen wird, dass der Versicherte noch selbst zur Sicherung seines Lebensunterhalts beitragen kann. Die Rente beträgt deshalb nur die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geleistete Beiträge zur Rentenversicherung werden bei einer späteren Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Alters berücksichtigt. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Aus Gründen des Vertrauensschutzes haben auch Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie y die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, y vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden und y wegen einer gesundheitsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in ihrem bisherigen Beruf oder einem zumutbaren anderen Beruf nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können.

15 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.v. 15 Rente wegen voller Erwerbsminderung Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte, die y die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und y wegen einer gesundheitsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Können Versicherte zwar noch mindestens drei, aber bis unter sechs Stunden täglich arbeiten und kann ihnen kein entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden, haben sie Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Anspruch auf diese Rentenleistung besteht jedoch nur so lange, wie ein dem eingeschränkten Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz nicht gefunden werden kann. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung entspricht einer Vollrente; sie ist so hoch wie eine vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit vergleichbarem Versicherungsleben. Zeitrenten Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden grundsätzlich als Zeitrenten geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre. Sie kann wiederholt werden. Die Renten werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Hängt der Rentenanspruch nicht allein vom Gesundheitszustand, sondern auch von der Arbeitsmarktlage ab (weil kein dem Gesundheitszustand entsprechender Teilzeitarbeitsplatz vermittelt werden kann), wird die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ebenfalls nur befristet gezahlt. In diesen Fällen kann die Befristung aber regelmäßig also auch länger als neun Jahre wiederholt werden. Die Hinterbliebenenrenten Die gesetzliche Rentenversicherung bietet nicht nur den Versicherten Schutz im Alter oder bei verminderter Erwerbsfähigkeit, sie hat auch die Aufgabe, den Hinterbliebenen im Falle des Todes Ersatz für den entfallenden Unterhalt in Form von Hinterbliebenenrenten zu leisten. Witwen- und Witwerrente Die gesetzliche Rentenversicherung kennt kleine und große Witwen- und Witwerrenten. Anspruch auf die kleine Witwen- oder Witwerrente haben die Witwe oder der Witwer beziehungsweise die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner einer eingetragenen Le-

16 16 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.v. benspartnerschaft, wenn y der verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte und y der Hinterbliebene nach dem Tod des verstorbenen Versicherten nicht wieder geheiratet hat beziehungsweise keine neue Lebenspartnerschaft eingegangen ist. Die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt 25 Prozent der Rente des verstorbenen Ehegatten. Sie wird für zwei Jahre geleistet, jedoch dann zeitlich unbegrenzt, wenn ein Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder eine Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits bestand und ein Ehegatte älter als 40 Jahre war. Das gilt auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Anspruch auf die große Witwen- oder Witwerrente hat neben der Witwe oder dem Witwer der überlebende Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn die Voraussetzungen für die kleine Witwenoder Witwerrente erfüllt sind und y der Hinterbliebene entweder y das 47. Lebensjahr vollendet hat oder 18. y ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen, das das Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht oder y erwerbsgemindert ist. Die Altersgrenze von 45 Jahren für diese Rente wird seit dem Jahr 2012 stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben. Unverändert bleiben die Regelungen für den Anspruch auf große Witwenrente wegen aktueller Kindererziehung oder beim Vorliegen einer Erwerbsminderung. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Frauen, gegebenenfalls auch Männer, die Kinder erzogen haben, erhalten für das erste Kind einen monatlichen Zuschlag in Höhe von rund zwei Entgeltpunkten. Für das zweite und jedes weitere Kind beträgt der monatliche Zuschlag jeweils rund einen Entgeltpunkt. Betragsmäßig wirkt sich jeder Entgeltpunkt derzeit (2014) monatlich brutto mit 28,61 Euro in den alten und 26,39 Euro in den neuen Bundesländern aus.

17 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.v. 17 Widerrufsrecht Widerrufsbelehrung auf Abschluss eines Versicherungsvertrages Sie können Ihre Erklärung bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Bestimmungen und Informationen zum Vertrag (BIV) ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen. Eine Erklärung in Textform (z.b. per Brief, Fax oder E Mail) ist ausreichend. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung, Zweignieder lassung der AXA Lebensversicherung AG, Frankfurter Str. 50, Wiesbaden. Sofern der vorseitig genannte Ver sicherungsbeginn vor dem Ablauf der Widerrufsfrist liegt, bin ich damit einverstanden, dass der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) abweichend von der gesetzlichen Regelung vor Ablauf der Frist fällig d.h. unverzüglich zu zahlen ist. Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer Datenschutzvorschriften enthalten keine ausreichenden Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten durch Versicherungen. Um Ihre Gesundheitsdaten für diese Beitrittserklärung und den Vertrag erheben und verwenden zu dürfen, benötigt die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung, Zweigniederlassung der AXA Lebensversicherung AG (im Weiteren DBV ZN genannt) daher Ihre daten schutzrechtliche(n) Einwilligung(en). Darüber hinaus benötigt die DBV ZN Ihre Schweigepflichtentbindungen, um Ihre Gesundheitsdaten bei schweigepflichtigen Stellen, wie z.b. Ärzten, erheben zu dürfen. Als Unternehmen der Lebensversicherung benötigt die DBV ZN Ihre Schweigepflichtentbindung ferner, um Ihre Gesundheitsdaten oder weitere nach 203 Strafgesetzbuch geschützte Daten, wie z.b. die Tatsache, dass ein Vertrag mit Ihnen besteht, an andere Stellen, weiterleiten zu dürfen. Die folgenden Einwilligungs und Schweigepflichtentbindungserklärungen sind für die Begründung, Durchführung oder Beendigung Ihres Versicherungsvertrages in der DBV ZN unent behrlich. Sollten Sie diese nicht abgeben, wird der Abschluss des Vertrages in der Regel nicht möglich sein. Die Erklärungen betreffen den Umgang mit Ihren Gesundheitsdaten und sonstiger nach 203 StGB geschützter Daten durch die DBV ZN selbst (unter 1.), Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten (unter 2.) und bei der Weitergabe an Stellen außerhalb der DBV ZN (unter 3.). Die Erklärungen gelten für die von Ihnen gesetzlich vertretenen Personen wie Ihre Kinder, soweit diese die Tragweite dieser Einwilligung nicht erkennen und daher keine eigenen Erklärungen abgeben können. 1. Erhebung, Speicherung und Nutzung der von Ihnen mitgeteilten Gesundheitsdaten duch die DBV ZN Ich willige ein, dass die DBV ZN die von mir in dieser Beitrittserklärung und künftig mitgeteilten Gesundheitsdaten erhebt, speichert und nutzt, soweit dies zur Begründung, Durch führung oder Beendigung dieses Versicherungsvertrages erforderlich ist. Ich willige ein, dass die DBV ZN, soweit auf Grund von Kooperationen mit gesetzlichen Krankenkassen, Vereinen, Verbänden, Firmen oder sonstigen Dritten Vorteilskonditionen gewährt werden, zwecks Prüfung, ob eine entsprechende Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit mit Anspruch auf Vorteilskonditionen besteht, mit den genannten Dritten einen Datenabgleich vornimmt und entbinde insoweit den Versicherer von der Schweigepflicht. 1.1 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer Angaben zur Zugehörigkeit zu Gewerkschaften, Verbänden und anderen Kooperationspartnern Ich willige in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner Angaben zur Zugehörigkeit zu Gewerkschaften, gesetzliche Krankenkassen, Vereinen, Unternehmen oder Verbänden (Koope rationspartner) ein, soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieses Vertrages, insbesondere zur Berechnung meiner Versicherungsprämie erforderlich ist. 2. Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten 2.1. Erklärungen für den Fall Ihres Todes Zur Prüfung der Leistungspflicht kann es auch nach Ihrem Tod erforderlich sein, gesundheitliche Angaben zu prüfen. Eine Prüfung kann auch erforderlich sein, wenn sich bis zu zehn Jahre nach Vertragsschluss für uns konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei der Antragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden. Auch dafür bedürfen wir einer Einwilligung und Schweigepflichtentbindung. Für den Fall meines Todes willige ich in die Erhebung meiner Gesundheitsdaten bei Dritten (Ärzten, Pflegepersonen, Bediensteten von Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Behörden) zur Leistungsprüfung ein. Ich befreie die genannten Personen und Mitarbeiter der genannten Einrichtungen von ihrer Schweigepflicht, soweit meine zulässigerweise gespeicherten Gesundheitsdaten aus Unter suchungen, Beratungen, Behandlungen sowie Versicherungsanträgen und verträgen aus einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren vor Antragstellung übermittelt werden. Ich bin darüber hinaus damit einverstanden, dass in diesem Zusammenhang soweit erforderlich meine Gesundheitsdaten durch die DBV ZN an diese Stellen weitergegeben werden

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