Vorhabenbezogener Bebauungsplan. Windfeld Uckermark, Klockow-Ost der Gemeinde Schönfeld

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1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Windfeld Uckermark, Klockow-Ost der Gemeinde Schönfeld (6 WKA) Planteil: B - Begründung Stand: 2. Entwurf (Änderungen sind blau hervorgehoben) Planfassung: Mai 2015 Planersteller: ENERTRAG Aktiengesellschaft Gut Dauerthal Dauerthal Mai 2015 Seite 1 von 21

2 Teil B Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Anlass der Planung und Planungserfordernis Ziele und Zweck der Planung Zulässigkeit der Planung Bauplanungsrechtliche Voraussetzungen für den Bebauungsplan Inhalt der Planung und Begründung der Festsetzungen... 8 zu Punkt 1:... Art der baulichen Nutzung ( 11 Abs. 2 BauGB und 14 Abs. 2 BauNVO). 8 Zu Punkt 2:... Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO)... 9 zu Punkt 2.1: Maximale Zahl der Einzelanlagen... 9 zu Punkt : Maximale Grundfläche... 9 Zu Punkt 3:... Bauweise und sonstige Festsetzungen zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ( 9 Abs. 1 BauGB, 9 Abs. 6 BauGB, 22 Abs. 4 und 23 Abs. 3 und 5 BauNVO)... 9 zu Punkt 3.1: Baugrenzen... 9 zu Punkt 3.2: Abstände der Regionalplanung - Aufstellgrenze zu Punkt 3.3: Abstandsfläche Zu Punkt 3.4: Art der Befestigung Zu Punkt 3.5: Vorhandene Wege zu Punkt 3.6: Schattenwurf Zu Punkt 3.7: Nachtkennzeichnung zu Punkt 3.8: Abstand zu Biotopen Zu Punkt 4.1: Gestaltung zu Punkt 4.2: Farbgebung der Windkraftanlagen Zu Punkt 5:.. Zuordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ( 1 a Abs. 3 BauGB, 9 Abs. 1a BauGB; 200 a BauGB) Sonstige Hinweise (nicht auf der Plankarte vermerkt) Geltungsbereich und Baufenster Flächenbedarf Anordnung der Windkraftanlagen Umweltverträglichkeit Auswirkungen der Planung Realisierung Mai 2015 Seite 2 von 21

3 1. Allgemeines Das Windfeld Uckermark befindet sich nordöstlich von Prenzlau im Landkreis Uckermark. Die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim hatte auf ihrer 23. Sitzung am 10. März 2011 den Entwurf 2011 des sachlichen Teilplanes Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung gebilligt und die Eröffnung des Verfahrens zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) sowie die öffentliche Auslegung des Entwurfes des sachlichen Teilplans einschließlich des Umweltberichtes beschlossen. Der von der Gemeinde Schönfeld gefasste Beschluss zur Erweiterung des Windfeldes Schenkenberg in östliche Richtung wurde in den Regionalplanentwurf ( Entwurf 2011 ) eingearbeitet für den vom 11. April bis zum 14. Juli 2011 ein öffentliches Beteiligungsverfahren stattfand. Im Rahmen der Abwägung wurden die Kriterien zur Festlegung von Eignungsgebieten Windenergienutzung überarbeitet und die Eignungsgebiete Windenergienutzung neu abgegrenzt. Die Regionalversammlung bestätigte auf ihrer 26. Sitzung am 02. Dezember 2013 den Regionalplanentwurf 2013 des sachlichen Teilplans Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung und beschloß die Eröffnung des Verfahrens zur erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) sowie die öffentliche Auslegung des Entwurfes des sachlichen Teilregionalplans einschließlich des Umweltberichtes beschlossen Die öffentliche Auslegung des überarbeiteten Regionalplanentwurfes 2013 fand vom 01. April bis 31. Mai 2014 statt. Der Geltungsbereich des hier vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Windfeld Uckermark, Klockow-Ost der Gemeinde Schönfeld liegt mit seinen Baufeldern innerhalb eines Erweiterungsgebietes, östlich angrenzend an das rechtskräftige Windeignungsgebiet Schenkenberg. Es wird erwartet, dass dieses Gebiet aufgrund seiner Eignung für die Nutzung von Windenergie bei der Fortschreibung des Regionalplans in das Windeignungsgebiet aufgenommen wird. Die Belange der Regionalplanung werden sachlich in der vorliegenden Planung ungeachtet der Rechtswirksamkeit voll berücksichtigt. Die Berücksichtigung der öffentlichen Belange ist über die Beteiligung der Behörden, Nachbargemeinden und sonstiger betroffener Träger gemäß 4 BauGB gewährleistet. 2. Anlass der Planung und Planungserfordernis Die Gemeinde Schönfeld möchte auf ihrem Gemeindegebiet zur Erzeugung von Energie aus regenerativen Quellen beitragen und plant die Erweiterung des Windfelds Uckermark auf der Gemarkung Klockow in östliche Richtung. Die Gemeindevertreter haben in Ihrer Sitzung am 02. April 2009 den Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst, der zunächst die Errichtung von zusätzlichen vier WKA verfolgte. Die Durchführung eines Bauleitplanverfahrens ist erforderlich, um: eine geordnete und mit der Gemeinde abgestimmte Errichtung von Windkraftanlagen zu gewährleisten, sowie Mai 2015 Seite 3 von 21

4 die Sicherung der zwischen den Windkraftanlagen notwendigen Mindestabstände zur Gewährleistung eines wirtschaftlichen Windfeld-Gesamtwirkungsgrades vorzunehmen und strömungsbedingte Wechselwirkungen zwischen einzelnen Anlagen, welche zu unzulässigen maschinenbaulichen Lasten führen können, zu vermeiden. Weiterhin ist im Rahmen des Planverfahrens eine Abstimmung mit landwirtschaftlichen und naturschutzrechtlichen Belangen, sowie Leitungsträgern durchzuführen, mit dem Ziel die Vielfalt der Belange einer gemeindlichen Abwägung zuzuführen; besteht nach den Vorgaben des 35 BauGB Abs. 1 Nr. 5 grundsätzlich die Zulässigkeit für Windkraftanlagen, was zu einem unkoordinierten Bau von Anlagen führen könnte. Im Laufe des Verfahrens wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans in westlicher Richtung erweitert. Mit der Eintragung eines weiteren Baufeldes wurden fünf Standorte baurechtlich vorbereitet. Per Beschluss vom erfolgte die Umwandlung des Bebauungsplans Windfeld Uckermark, Klockow-Ost in einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß 12 Baugesetzbuch (BauGB). Die Umwandlung in einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß 12 BauGB ist im Interesse der Gemeinde Schönfeld, da sie eine objektbezogene Vorhabensplanung darstellt. Der Vorhabenträger hat sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten vertraglich verpflichtet. Er erarbeitet auf seine Kosten die städtebauliche Planung und verpflichtet sich zur Durchführung der Maßnahme einschließlich der (ggf. teilweisen) Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten. Die Gemeinde reagierte im Planverfahren mehrfach auf den zeitlichen Fortschritt der Überarbeitung des Regionalplans. Die Planung entspricht den angewendeten Kriterien der Regionalplanung sowohl dem Entwurf 2011 als auch dem Entwurf 2013, der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde parallel mit der Fortschreibung des Teil- Regionalplans planerisch angepasst. Gemäß 12 BauGB hat die Gemeinde den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Windfeld Uckermark, Klockow-Ost über das Vorhaben und die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen vom Vorhabenträger ausarbeiten lassen. Die Ausweisung der Art der baulichen Nutzung gemäß 11 Abs. 2 BauNVO erfolgt als Sondergebiet mit besonderer Zweckbestimmung Fläche für Windkraftanlagen. Die Gemeinde hat den Vorentwurf und den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß 3 BauGB frühzeitig und formal öffentlich bekannt gemacht und ausgelegt. Die Behörden, Nachbargemeinden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden nach den Regelungen des 4 Baugesetzbuches parallel ebenfalls beteiligt und zur Abgabe von Stellungnahmen aufgefordert. Der Entwurf des Bauleitplans wird nach dem Verfahren nach 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 geändert, ein zusätzliches Baufeld wird eingefügt. Aufgrund dieser wesentlichen Änderung ist er als 2. Entwurf erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Mai 2015 Seite 4 von 21

5 3. Ziele und Zweck der Planung Mit der Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Windfeld Uckermark, Klockow-Ost" werden die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verwirklichung des Bauvorhabens mit maximal sechs Windkraftanlagen sowie der erforderlichen Erschließungsmaßnahmen geschaffen. Des Weiteren werden eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine mit den Nachbargemeinden abgestimmte Planung ermöglicht. Um die durchzuführende Bauleitplanung dem Flächennutzungsplan und den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen, ist es von besonderer Bedeutung, die Vorgaben der Regionalplanung in bezug auf vorgegebene Eignungsgebiete sowie die Ausnutzung dieser Flächen zu berücksichtigen und mit den öffentlichen Belangen in Übereinstimmung zu bringen. Sofern eine solche Übereinstimmung vorliegt, ist diese mit den gesetzlichen Vorgaben aus 35 BauGB kongruent. In Übereinstimmung mit 1 Abs. 5 BauGB soll die Planung dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Mai 2015 Seite 5 von 21

6 4. Zulässigkeit der Planung Nach 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln. Für den Bereich der Gemarkung Klockow der Gemeinde Schönfeld liegt kein Flächennutzungsplan vor. Es ist deshalb zu begründen, warum die Planung zulässig ist. 8 Abs. 2 BauGB gibt hierfür folgenden Ansatz: Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Dies wiederum ist nur möglich, sofern im Rahmen des Bebauungsplanes eine Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung (Regionalplan) hergestellt wird, da andernfalls keine Gewähr besteht, daß nach Inkrafttreten des Regionalplanes, welcher in den Flächennutzungsplan zu übernehmen ist, Widersprüche zur im Rahmen des Bebauungsplanes durchgeführten Planung auftreten. Ob die Planung zulässig ist, hängt also davon ab, ob eine Übereinstimmung mit dem Regionalplan hergestellt wird oder zu erwarten ist. Der sachliche Teilregionalplan Windnutzung, Rohstoffsicherung und gewinnung der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim befindet sich in der Fortschreibung. Die Gemeinde wendet im hier vorliegenden Plan die bereits in der Regionalversammlung für das neue Teilplankonzept beschlossenen Kriterien an. Die Gemeinde möchte zur Erfüllung der Energie- und Klimastrategie des Landes beitragen und schnellstmöglich weitere Flächen für Windkraft bereitstellen. Die Gemeinde Schönfeld geht von der Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und demzufolge davon aus, dass das Gebiet in den Regionalplan aufgenommen wird Alle baurechtlichen Belange wurden im Verfahren abgeprüft. 5. Bauplanungsrechtliche Voraussetzungen für den Bebauungsplan Bauplanungsrechtliche Voraussetzung für die Erstellung des Bebauungsplanes ist somit in erster Linie der Regionalplan. Die darin festgelegten Windeignungsgebiete sollen so in Anspruch genommen werden, dass eine Ansiedlung möglichst vieler leistungsstarker Anlagen erreicht wird. So wird die Belastung von Natur und Landschaft gering gehalten und auf den ausgewiesenen Flächen ein hoher Anteil erneuerbarer Energien erzeugt. Im Einzelnen sind folgende Vorgaben zu beachten: Raumordnung und Landesplanung Die für Windkraft vorgesehene Fläche um Klockow wurde der Regionalen Planungsstelle bereits frühzeitig zur Aufnahme in den Regionalplan gemeldet. Grundlage dafür war ein Beschluss der Gemeinde vom Zurzeit wird der Entwurf zur Fortschreibung des sachlichen Teilregionalplans Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung" auf der Grundlage der Beschlüsse der 26. Regionalversammlung vom überarbeitet. Die aktuelle Überarbeitung des Regionalplans sieht eine Erweiterung des Eignungsgebietes Windenergienutzung Schenkenberg in östlicher Richtung vor, so dass der eingereichte vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß derzeitigem Arbeitsstand ( Entwurf 2013 ) zukünftig das Eignungsgebiet Windenergienutzung umfasst. Mai 2015 Seite 6 von 21

7 Das vom Bebauungsplan überplante Gebiet wurde entsprechend den Abstandskriterien im Regionalplan Uckermark-Barnim, Sachlichen Teilplan Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung gemäß Beschluss der Regionalversammlung vom ( Entwurf 2013 ) gewählt. Die bei Anwendung dieser Abstandskriterien entstehende Grenze des zukünftigen Eignungsgebiets wird als Aufstellgrenze in der Planzeichnung dargestellt. Weitere Vorgaben des Regionalplanes sind u.a.: - möglichst sparsame Inanspruchnahme von Freiflächen; - flächenhafte Anordnung der Anlagen; - Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit nicht über das übliche Maß hinaus; - möglichst gleichartige Anlagenauswahl (Dreiflügler, ähnliche Höhe, Farbähnlichkeit); - weitgehende Nutzung vorhandener Wege und Straßen; - wenige Anlagen mit hoher Einzelleistung; - Mindestgröße eines Windparks muß 10 ha betragen; - die Anlagen im Windfeld müssen in einem erkennbaren räumlichen Zusammenhang stehen (der Abstand zwischen den Anlagen der verschiedenen Vorhaben in einem Windpark darf den doppelten Abstand zwischen den Anlagen der beiden Einzelvorhaben nicht überschreiten). Der Regionalplan ist weitgehend in den untergeordneten Planungen zu berücksichtigen oder ggf. in begründeten Einzelfällen abzuwägen. Für den Fall der Unwirksamkeit des Regionalplanes ist die Kongruenz mit dessen inhaltlichen Festsetzungen gleichwohl gegeben und die Berücksichtigung weitergehender öffentlicher Belange nach 35 BauGB über die Trägerbeteiligung sichergestellt. Vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) Die Gemarkung Klockow gehört zur eigenständigen Gemeinde Schönfeld. Da bisher kein FNP für das Gemeindegebiet erstellt wurde, trifft die vorbereitende Bauleitplanung keine Aussagen zur Flächennutzung in der Gemarkung Klockow. Nach 8 Abs. 4 BauGB kann der Bebauungsplan aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung nicht entgegenstehen wird. Demnach handelt es sich bei dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Gemeinde Schönfeld, Windfeld Uckermark, Klockow-Ost um einen vorzeitigen Bebauungsplan. Er ist zulässig, da als dringender Grund die im vorstehenden Absatz beschriebene Gefährdung der städtebaulichen Ordnung anzuführen ist. Der Bebauuungsplan steht der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung nicht entgegen, denn es ist durch die Gemeinde beschlossen, im Plangebiet Windkraftanlagen zuzulassen. Verbindliche Bauleitplanung Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst landwirtschaftliche Nutzflächen im Aussenbereich.südlich der Ortschaft Klockow auf einer Fläche von ca. 137 ha. Innerhalb des Geltungsbereiches werden sechs neue Baufelder ausgewiesen. Mai 2015 Seite 7 von 21

8 6. Inhalt der Planung und Begründung der Festsetzungen Der Inhalt der Planung ist in der Planzeichnung des Bebauungsplans im Maßstab 1:4.000 mit den zugehörigen Festsetzungen dargestellt ( Teil A ). Bei der Anordnung von Windkraftanlagen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes wurden neben den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabständen zur Wohnbebauung die Vorgaben der Regionalplanung gemäß Pkt. 5 dieser Begründung berücksichtigt. Die Anordnung der sechs WKA innerhalb des Geltungsbereiches erfolgt unter bestmöglicher Ausnutzung der erwarteten Ausweisungsfläche (Erweiterung des Windeignungsgebietes Schenkenberg), um die von der Gemeinde im Aufstellungsbeschluss genannten Ziele zur Energieerzeugung aus regenerativen Quellen zu ermöglichen. Die im Kartenteil dargestellten Baufenster begründen sich wie folgt: 1. Entsprechend den regionalplanerischen Kriterien soll die Fläche optimal ausgenutzt werden; 2. als Abstandskriterium wurde vom Einsatz von Windkraftanlagen mit über 100 m Rotordurchmesser ausgegangen, so daß sich Nord-Süd-Abstände von ca. 500 m und Ost-West-Abstände von ca. 600 m ergeben; 3. die Ausrichtung der Anlagenachsen wurde entsprechend der Hauptwindrichtungen (West / Südwest) gewählt; 4. weiterhin wurden die bereits vorhandenen Erschließungsanlagen berücksichtigt, um den Bau neuer Zuwegungen möglichst gering zu halten. Eine optimale Beplanung (Optimierungsgebot) des betroffenen Teils der Gemarkung Klockow kann problemlos nachgewiesen werden. Neben den bestehenden WKA in der Gemarkung sowie weiteren inzwischen immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen (B-Plan Windfeld Uckermark, Bereich Klockow ) füllen die sechs neu ausgewiesenen Baufelder unter Berücksichtigung der oben genannten Abstandskriterien die vorgesehenen Flächen in der Gemarkung Klockow in bestmöglicher Weise aus. Die textlichen Festsetzungen aus Teil A werden wie folgt begründet (der Wortlaut der Festsetzung auf der Plankarte ist im Folgenden kursiv gedruckt): zu Punkt 1: Art der baulichen Nutzung ( 11 Abs. 2 BauGB und 14 Abs. 2 BauNVO) 1.1 Innerhalb des gesamten Sondergebietes Fläche für Windkraftanlagen ist die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen sowie der erforderlichen Nebenanlagen zulässig. Die landwirtschaftliche Nutzung ist auf allen nicht unmittelbar überbauten oder durch Wege in Anspruch genommenen Flächen, auch innerhalb der Baufelder, zulässig. Nicht zulässig ist jedoch innerhalb der Baufelder die Errichtung solcher baulichen Anlagen, die ausschließlich der Landwirtschaft dienen. Die Art der zulässigen Nutzung ergibt sich aus der Zielstellung des Bebauungsplans zur Erreichung der Genehmigungsfähigkeit als Sondergebiet mit besonderer Zweckbestimmung Fläche für Windkraftanlagen. Die weiteren Sätze dienen der Klarstellung von Möglichkeiten zur Errichtung von Nebengebäuden unterschiedlicher (v.a. privilegierter ) Nutzungen. Mai 2015 Seite 8 von 21

9 1.2 Es darf je eine Trafo- bzw. Netzübergabestation neben jeder Windkraftanlage errichtet werden. Die Gebäudegrößen bestimmen sich durch die derzeit üblichen Standards der Hersteller für Trafo-, Netz- und Fernmeldestationen. Zu Punkt 2: Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) zu Punkt 2.1: Maximale Zahl der Einzelanlagen Innerhalb der Baugrenzen dürfen insgesamt bis zu 6 Einzelanlagen errichtet werden. In Abhängigkeit von der Leistung der Anlagen und um die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens zu gewährleisten, ist auf der Fläche des Geltungsbereiches, welche als Eignungsgebiet für Windenergienutzung ausgewiesen werden soll, ein möglichst hoher Energieertrag zu erzielen. Die maximale Anzahl der Windkraftanlagen wird durch die Anordnung der Windkraftanlagen begrenzt, welche durch die Aufstellung zur Hauptwindrichtung, die Abstände zwischen den Windkraftanlagen bzw. Anlagenreihen und der möglichst hohen Ausnutzung vorhandener Wege und Flurstücksgrenzen bestimmt wird. Im Zuge der technischen Weiterentwicklung haben sich größere Windkraftanlagen durchgesetzt. Um die Abschattungsverluste gering zu halten, ist eine höhere Anlagenzahl nicht sinnvoll. zu Punkt 2.2 : Maximale Grundfläche Die überbaute Fläche für eine Windkraftanlage inkl. Nebenanlagen beträgt max m². Die überbaute Fläche bestimmt sich aus der Fläche für das Fundament, den Flächen für die Transformatorstation und der Kranstellfläche. Zu Punkt 3: Bauweise und sonstige Festsetzungen zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ( 9 Abs. 1 BauGB, 9 Abs. 6 BauGB, 22 Abs. 4 und 23 Abs. 3 und 5 BauNVO) zu Punkt 3.1: Baugrenzen Der Turm und das Fundament der Windkraftanlagen sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Die Baugrenzen dürfen durch die Rotoren der Windkraftanlagen überschritten werden. Nebenanlagen sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Ein Hineinreichen von Rotoren oder Nebenanlagen in die Anbauverbotszone 20 m zur äußeren Fahrbahnkante der Landesstraße ist unzulässig. Mai 2015 Seite 9 von 21

10 zu Punkt 3.2: Abstände der Regionalplanung - Aufstellgrenze Der Turm der Windkraftanlage (Turmmitte) darf sich nicht außerhalb der durch die Aufstellgrenze begrenzten Fläche befinden. Die Aufstellgrenze ergibt sich aus den Abstandskriterien des Regionalplans Entwurf Der Rotor der Windkraftanlage darf über die Aufstellgrenze hinweg ragen. Über diese Festsetzung wird sichergestellt, daß die z. Zt. definierten Schutzzonen zu unterschiedlichen schutzwürdigen Nutzungen, z.b m zu Wohnbebauungen und 200 m zu Gewässern >1 ha, eingehalten werden. zu Punkt 3.3: Abstandsfläche Das gültige Maß für die Tiefe der Abstandsflächen im Sinne des 6 BbgBO beträgt Rotordurchmesser / 2 + 3m. Der Bezugspunkt für die Berechnung der Abstandsflächen wird durch den Mittelpunkt des Turmfundaments (Turmachse) auf Höhe der Geländeoberkante gebildet. Die Schutzziele des nachbarschützenden Abstandsflächenrechts (Belichtung, Belüftung, Besonnung, Sozialabstand, Brandschutz) haben im landwirtschaftlich genutzten Aussenbereich gegenüber dem bebauten Innenbereich weniger Gewicht, sind aber ebenfalls zu berücksichtigen. Obwohl von Windkraftanlagen vergleichbare Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, ist eine Festlegung der Abstandsfläche bezogen auf den Rotordurchmesser, aufgrund des insgesamt turmartigen Charakters der Windkraftanlage zu rechtfertigen. Zu Punkt 3.4: Art der Befestigung Sämtliche Zufahrten und Aufstellflächen sind in wasser- und luftdurchlässiger Bauweise auszuführen. Gemäß 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Technisch nicht notwendige Versiegelungen sollten unterbleiben. Die Funktionen des Bodens sind nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen. Laut Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sollen bei Einwirkungen auf den Boden Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Dies entspricht ebenfalls dem Vermeidungsgedanken der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Zu Punkt 3.5: Vorhandene Wege Vorhandene Wege im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans dürfen nicht mit Windkraftanlagen bebaut werden. Die Rotorblätter der Windkraftanlagen dürfen über die vorhandenen Wege ragen. Mai 2015 Seite 10 von 21

11 zu Punkt 3.6: Schattenwurf Der Immissionsrichtwert für die astronomisch maximal mögliche Beschattung von 30 Stunden pro Kalenderjahr sowie von 30 Minuten pro Tag an Wohnbebauungen darf nicht überschritten werden. Die Windkraftanlagen, die für eine unzulässige Immission verantwortlich sind, sind mit einer Abschaltautomatik auszurüsten. Durch die zusätzlichen geplanten Windkraftanlagen wird an den meisten Immissionspunkten kein Schattenwurf erzeugt. Nur in den Ortschaften Klockow und Carmzow wird zusätzlicher Schattenwurf hervorgerufen. Dabei kann es zu einer Neu-Überschreitung der Grenzwerte zur maximalen Schattenwurfbelastung kommen. Über diese Festsetzung 3.6 wird gesichert, dass die Grenzwerte einzuhalten sind, bzw. durch die Neuplanung nicht weiter überschritten werden dürfen. Es ist also erforderlich, einzelne der neu geplanten Windkraftanlagen mit Abschaltautomatiken auszurüsten, damit die Schattenwurfbelastung deutlich unter 30 Stunden pro Jahr und/oder 30 Minuten pro Tag liegt und damit keine unzulässigen Belastungen auftreten. Damit kann die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Schwellenwerte sicher gestellt werden. Obwohl erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bestimmt werden kann, wie dies genau zu erfolgen hat, ist nach 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB bereits im Bebauungsplan eine Ausführung zum Schutz vor Schattenwurf zu benennen. Zu Punkt 3.7: Nachtkennzeichnung Die Nachtkennzeichnung der Windkraftanlagen hat, soweit erforderlich, durch Feuer W rot mit 100 cd zu erfolgen. Die Windkraftanlagen sind mit einer sichtweitenabhängigen Lichtstärkereduzierung auszustatten. Die tages- und nachtabhängige Kennzeichnung von Windkraftanlagen wird von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftverkehrshindernissen 1 geregelt. Im jeweiligen immissionsschutzrechtlichen Verfahren wird jeder Einzelfall geprüft und im Fall der Zulässigkeit - die erforderliche Genehmigung erteilt. Für das Feuer W, rot soll eine sichtweitenregulierte Betriebsweise der Nachtbefeuerung durchgeführt werden, um die Lichtimmissionen so gering wie möglich zu halten. Zur Reduzierung der Beleuchtungsstärke wird das Windfeld mit einem Sichtweitenmessgerät ausgestattet. Die Sichtweitenmessung erfolgt gemäß den in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift genannten Spezifikationen durch ein vom Deutschen Wetterdienst nach DIN 5037, Blatt 2 anerkanntes Gerät. Auf Grundlage der gemessenen Sichtweite wird die Nennlichtstärke der Nachtkennzeichnung der Windkraftanlagen reguliert und so die Störwirkung erheblich reduziert. Liegt beispielsweise der niedrigste gemessene Wert der meteorologischen Sichtweite über m, kann die Lichtstärke der Flugbefeuerungsanlagen auf 10% der Nennlichtstärke reduziert werden. Beim Feuer W, rot entspricht dies 10 cd (Einheit candela ). Bei einer Sichtweite von 5-10km wird die Lichtstärke auf 30% reduziert. 1 Ministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen, Bundesanzeiger Nr. 168 vom 07. September 2004, Seite Mai 2015 Seite 11 von 21

12 zu Punkt 3.8: Abstand zu Biotopen Der Abstand der WKA -Standorte und Nebenanlagen zu den nach 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. 18 Abs. 1 BbgNatSchAG geschützten Biotopen muss mindestens 50m betragen. Ausnahmen sind zulässig, wenn durch eine ökologische Baubegleitung der Schutz vor Beeinträchtigungen dieser Biotope sichergestellt wird. Die Windkraftanlagenstandorte und Nebenanlagen sind so zu planen, dass eine Beeinträchtigung der gemäß 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. 18 Abs. 1 BbgNatSchAG geschützten Biotope bau-, anlage- und betriebsbedingt ausgeschlossen wird. Es ist deshalb ein Mindestabstand von 50m zwischen den genannten geschützten Biotopen und den Windkraftanlagen und ihren Nebenanlagen festzusetzen. In Bezug auf die Wegeführung, Montageflächen und Kabelverlegung kann von diesem Schutzabstand abgewichen werden. Hier ist ein geringerer Abstand ausreichend, wenn gewährleistet wird, dass die Biotope baubedingt nicht beeinträchtigt werden. Zu Punkt 4: Gestalterische Festsetzungen gemäß 81 BbgBO Zu Punkt 4.1: Gestaltung Es sind nur Horizontalachsenrotoren mit 3 Rotorblättern zulässig. Für ein aus ästhetischen Gründen möglichst einheitliches Erscheinungsbild des Windfeldes sollten alle WKA dasselbe Konstruktionsprinzip aufweisen. Dem Dreiflügler wurde gegenüber Zweiblattrotoren wegen des ruhigeren Laufbildes und der geringeren Drehzahl der Vorzug gegeben. zu Punkt 4.2: Farbgebung der Windkraftanlagen Bei der Farbgebung ist ein nicht reflektierender Spezialanstrich in den RAL-Farben 9016 (verkehrsweiß), 2009 (verkehrsorange) bzw. alternativ 3020 (verkehrsrot), 9002 (grauweiß), 7038 (achatgrau) oder 7035 (lichtgrau) zu verwenden. Bei rotierenden Anlagenteilen kann es zu rythmusartigen Reflexionen des Sonnenlichtes kommen, die durch den Spezialanstrich entscheidend verringert werden. Mai 2015 Seite 12 von 21

13 Zu Punkt 5: Zuordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ( 1 a Abs. 3 BauGB, 9 Abs. 1a BauGB; 200 a BauGB) zu Punkt 5.1: Als Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz der durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft werden mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) des Landkreises Uckermark Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans abgestimmt. Sie werden den vom Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffen zugeordnet. Folgende Maßnahmen sind im Umweltbericht bestimmt: M 1 Rückbau Scheune in Klockow ( Stall 3 gegenüber FFW) (Klockow Flur1, Flst. 155, 184/1, 458) M 2 Rückbau Trafo in Klockow (neben Kirche) (Klockow Flur 1, Flst. 25) M 3 Rückbau landwirtschaftliches Gebäude Klockow ( Alte Kita ; Abriß bereits erfolgt) (Klockow Flur 1, Flst. 158) M 4 Bepflanzung Klockow nach Abriß der Stallanlagen (Abriß bereits erfolgt, momentan Pferdekoppel) (Klockow Flur 1, Flurstück 348) M 5 Nachpflanzung der Allee am Feldsteinpflasterweg südlich Schönfeld nach Karlshof (Schönfeld Flur 6, Flurstück 50) M 6 Bepflanzung der Lücken am Feldweg von Neuenfeld nach Klockow (Klockow Flur 1, Flurstück 374) M 7 Baumpflanzungen am Schwimmbad Klockow (Klockow Flur 1, Flst. 147) M 8 Grüne Halle und Entsiegelung Lagerflächen Klockow (Klockow Flur 1 Flst 364) M 9 Pflanzung einer Streuobstwiese an den Regenwasserteiche Klockow ( Alte Gärten ) (Klockow. Flur 1, Flst. 116/4) Mai 2015 Seite 13 von 21

14 M 10 M 11 M 12 M 13 Abriß alter Stall und Baracke am ehemaligen Gutspark in Schönfeld (Schönfeld Flur 7, Flurstücke 70 und 113) Bepflanzung Ortsrandlage Schönfeld (Schönfeld Flur 7, Flurstück 120) Abriß ungenutzte Scheune in Schönfeld und Entsiegelung (Schönfeld Flur 7 Flst. 33) Heckenpflanzung zur Abgrenzung eines Geheges am Ortsrand Neuenfeld (Neuenfeld Flur 1, Flst. 120) Die naturschutzfachliche Eingriffsregelung nach 15 BNatSchG in Verbindung mit 1a BauGB ist im Rahmen der Umweltprüfung abschließend zu bewältigen. Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden aufgelistet und über eine Zuordnungsfestsetzung mit dem B-Plan verbunden. zu Punkt 5.2: Die Sicherung der Grundstücke für die Maßnahmen M 1 bis M 13 erfolgt über privatrechtliche Verträge und soweit erforderlich - durch die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Landkreises Uckermark. Über die Aufnahme als textliche Festsetzung werden die im Umweltbericht errechneten und vorgeschlagenen Maßnahmen mit dem Bebauungsplan verbunden und damit ihre Umsetzung verbindlich gesichert. zu Hinweise: I Bei Pflanzungen im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist die Liste der In Brandenburg einheimischen Baum- und Straucharten für Pflanzungen im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen in der freien Landschaft des Landesumweltamtes Brandenburg zu verwenden. Ferner ist der Erlaß des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Brandenburg zur Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Landschaft vom 09. Oktober 2008 (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 46 S. 2527) zu berücksichtigen. Damit wird einer häufig geäußerten Anregung entsprochen, standortgerechte, an die hiesigen Bedingungen angepasste Pflanzenware zu verwenden, um den gewünschten ökologischen Ausgleichseffekt zu erzielen. Mai 2015 Seite 14 von 21

15 II Es gelten die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone gemäss 24 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes entlang von Landes- und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten. Der Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg "Beteiligung der Straßenbauverwaltung im Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen durch die Baugenehmigungs- oder Immissionsschutzbehörden" vom (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 24 S. 1191) regelt die Anwendung der Baubeschränkung für Windkraftanlagen. Durch den Hinweis auf der Plankarte wird verdeutlicht, nach welcher Grundlage die gesetzlich festgelegten Abstände zur Landesstraße im Bebaungsplan zu berücksichtigen sind. In Verbindung mit der textlichen Festsetzung 3.1 wird sichergestellt dass durch den Bebauungsplan keine Bauwerke vorbereitet werden, die näher als 20 m von der Kante der äußeren Fahrbahnkkante errichtet werden. Maßgeblich ist bei Windkraftanlagen die äußere Rotorspitze. Sonstige Hinweise (nicht auf der Plankarte vermerkt) I. Die erforderliche Erschließung über private und / oder öffentliche Grundstücke wird durch Abschluß privatrechtlicher bzw. öffentlich-rechtlicher Verträge zwischen dem Vorhabenträger und dem jeweiligen betroffenen Eigentümer gesichert. II. Die Bestimmungen des BbgDSchG gelten lt. 2 (1) und 3 (1) in Verbindung mit 9 für alle Bodendenkmale. Daher ist folgendes zu beachten: Die Erdeingriffe sind baubegleitend auf Bodendenkmale hin zu untersuchen. 2. Bei Erdeingriffen ab 30cm Tiefe wird eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich. 3. Die archäologischen Untersuchungen sind durch entsprechendes Fachpersonal durchzuführen. Das Fachpersonal (Archäologie) ist der UDSchB zu benennen. Bei den archäologischen Untersuchungen festgestellte Bodendenkmale sind zu dokumentieren. Ist ihre Erhaltung nicht möglich, sind die vor Beginn der bauseits erforderlichen Erdeingriffe nach Maßgabe der UDSchB auszugraben. Der UDSchB ist der Baubeginn spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. III. Werden im Zuge der Baumaßnahmen Kontaminationen festgestellt, die eine Gefährdung der Schutzgüter Boden, Wasser, Luft oder Mensch darstellen, so ist umgehend und unaufgefordert das Umweltamt/SG Altlasten und Bodenschutz zu informieren. IV. Sollten bei Erdarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so ist es nach 3 Absatz 1 Nr.1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg - KampfmV) vom , veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Nr. 30 vom , diese zu berühren und deren Lage zu verändern. Diese Fundstellen müssen gemäß 2 der genannten Verordnung unverzüglich der nächsten örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei anzuzeigen. Diese Hinweise enttsprechen gesetzlichen Erfordernissen bzw. untergesetzlichen Regelwerken und werden auf Wunsch der beteiligten Fachbehörden als Information für den zukünftigen Vorhabenträger aufgenommen. Mai 2015 Seite 15 von 21

16 7. Geltungsbereich und Baufenster Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes orientiert sich an den Flurstücksgrenzen und umfasst die Flurstücke gemäß der auf der Planzeichnung (Teil A) enthaltenen Flurstücksliste. In den Geltungsbereich wurden folgende Flächen einbezogen: - Flächen innerhalb derer Windkraftanlagen und Nebenanlagen angelegt werden; - Flächen für Erschließungswege innerhalb des Windfeldes; - Abstandsflächen; - Flächen für Infrastrukturmaßnahmen. Da der Bebauungsplan noch einen gewissen Spielraum in der Anordnung der Kabel, Wege und Standorte zuläßt, sind in der kartographischen Darstellung des Bebauungsplans nicht alle Flurstücke innerhalb des Geltungsbereiches von der Planung betroffen. Die Einbeziehung dieser Flurstücke in den Bebauungsplan erfolgt als "Planbereich allgemein (keine baulichen Maßnahmen). Diese Flurstücke können in die baulichen Maßnahmen einbezogen werden, sofern der Vorhabenträger die Verfügbarkeit dieser Flächen hierfür nachweist. Die Standorte für Windkraftanlagen werden innerhalb der Baufelder in Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen sowie den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans gewählt. 8. Flächenbedarf Der Flächenbedarf für die Errichtung der Windkraftanlagen sowie für die Durchführung von grünordnerischen Maßnahmen ist sehr gering. Pro Windkraftanlage wird eine Fläche von maximal Quadratmetern benötigt. Innerhalb dieser Fläche befindet sich auch die zur Anlage gehörende Transformatorstation. Die Kabelverbindungen zwischen den Windkraftanlagen werden unterirdisch in einer Tiefe von ca. 1 m verlegt. Für die Bauarbeiten wird während der Kabelverlegung ein Streifen von 3 Metern Breite benötigt. Die Zuwegung wird geschottert. Alle Flächen auf welchen keine baulichen Anlagen errichtet werden, stehen weiterhin für die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung. Über alle benötigten Flächen werden Pacht-, Kauf- oder / und Entschädigungsvereinbarungen mit den Eigentümern bzw. landwirtschaftlichen Nutzern abgeschlossen. Mai 2015 Seite 16 von 21

17 9. Anordnung der Windkraftanlagen Innerhalb des Geltungsbereiches können (je nach Anlagengröße und in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Planes) innerhalb der Baufenster max. sechs Windkraftanlagen errichtet werden. Bei der Anordnung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass die Windkraftanlagen möglichst quer zur Hauptwindrichtung West / Südwest angeordnet sein müssen. Dadurch minimiert sich die gegenseitige Beeinflussung der Windkraftanlagen. Das Optimierungsgebot des im Windeignungsgebiet liegenden Teils der Gemarkung Klockow laut regionalplan ( Entwurf 2013 ) kann problemlos nachgewiesen werden. Die neu ausgewiesenen Baufelder nutzen die sechs möglichen Standorte für WKA der aktuellen Generation in der Gemarkung Klockow in bestmöglicher Weise aus. 10. Umweltverträglichkeit Mit dem EAG Bau von ist die Umweltprüfung (UP) obligatorischer Teil der Bauleitplanung geworden. Als Grundlage für die Umweltprüfung nach dem Baugesetzbuch wird gemäß 2 Abs. 4 BauGB ein Umweltbericht erarbeitet, dessen erforderliche fachliche Inhalte in Anlage 1 zu 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB vorgegeben sind. Der Umweltbericht bildet gemäß 2a BauGB einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplanes. Zum Planungsstand Entwurf wurde gemäß 3 (2) BauGB neben dem Plan und seiner Begründung ein nach 2 Abs. 4 und 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB erstellter Umweltbericht offengelegt. Dieser wird im Rahmen des 2. Entwurfs aktualisiert und an die veränderten Inhalte angepasst (größerer Eingriff in den Naturhaushalt durch ein zusätzliches Baufeld) Die im Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Windfeld Uckermark, Klockow-Ost durchgeführten Untersuchungen haben ergeben, dass insbesondere durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Sondergebiet Windnutzung erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt sowie Eingriffe in Natur und Landschaft entstehen können. Gleichzeitig tragen andere Festsetzungen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen bei. Die Zuordnungsfestsetzung zu den Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches des vbp sichern die Kompensation der vorhabenbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft. In der von der Gemeinde durchzuführenden Umweltprüfung wird beurteilt, ob nach Vermeidungs-/ Verminderungsmaßnahmen sowie nach Kompensation von Eingriffen durch grünordnerische Maßnahmen noch erhebliche Beeinträchtigungen der Umweltbelange verbleiben. Die Auswirkungen auf folgende Schutzgüter werden im Umweltbericht prognostiziert: Arten und Biotope, Wasser, Klima / Luft, Boden, Landschaftsbild, Schutzgebiete, Kultur- und sonstige Sachgüter, biologische Vielfalt sowie als Schutzgut auch der Mensch (Gesundheit, Bevölkerung). Bei den Umweltbelangen Wasser und Klima / Luft sind aufgrund der spezifischen Naturraumsituation und der projektspezifischen potentiellen Vorhabenswirkungen keine Eingriffe und damit auch keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch Umsetzung der vom vbp Windfeld Uckermark, Klockow-Ost vorbereiteten Bauvorhaben zu erwarten. Mai 2015 Seite 17 von 21

18 Die Auswirkungen bei den Umweltbelangen Boden und Biotope sind nach Einhaltung von Vermeidungs-/ Verminderungsmaßnahmen zu minimieren. Durch Umsetzung der externen Kompensationsmaßnahmen (siehe Umweltbericht UB- mit Eingriffs- Ausgleichsplan EAP- zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan) sind sie kompensierbar. Für den Umweltbelang Tiere (speziell Vögel und Fledermäuse) kommt es zum Verlust von Lebensräumen, der nicht quantifizierbar ist. Der tatsächliche Bestand an Vögeln legt allerdings nahe, dass die Beeinträchtigung weniger erheblich ist und durch Maßnahmen (siehe UB), die neuen Lebensraum für Vögel schaffen, kompensierbar ist. Bei den Umweltbelangen Landschaft/Landschaftsbild entstehen erhebliche Beeinträchtigungen im B-Plan-Gebiet (Nahbereich: Verlust von Ruhe, technische Überprägung) und in seiner Umgebung (Fernbereich bis ca. 10 km), die durch Ersatzmaßnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbildes an anderer Stelle im Naturraum kompensierbar sind. Für den Menschen ist das Vorhaben mit unvermeidbaren nachteiligen Beeinträchtigungen insbesondere visueller Art verbunden, die aber nicht geeignet sind, die Gesundheit oder das Wohlbefinden des Menschen und der Bevölkerung im erweiterten Vorhabensgebiet zu beeinträchtigen. Sie gelten daher als zumutbar. An den regelmäßig von Menschen genutzten Gebäuden in den umliegenden Orten können, ggf. durch besondere technischen Maßnahmen, die vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte (Schall, Schattenwurf) eingehalten werden. Der Nachweis der Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Schall und Schattenwurf ist im BImSchG- Genehmigungsverfahren zu erbringen. In der freien Landschaft innerhalb und in einem Puffergebiet von < 500m um das Windfeld sind sie jedoch überschritten, was dort zu einem Verlust an Aufenthaltsqualität führen kann. Inwieweit die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vom Menschen als störend empfunden wird, hängt stark von der subjektiven Wahrnehmung des Betrachters ab. Bei der Ausweisung als Windeignungsgebiet war ein Kriterium, dass keine Gebiete mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild und die Erholungsnutzung ausgewiesen werden. Insofern kann die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Erweiterung des Windfelds bei Klockow auch nicht als unangemessen und belastend für die dadurch betroffene Bevölkerung bewertet werden. Im Umweltbericht erfolgt eine qualitative Gegenüberstellung der voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Umweltbelange durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den sowohl im B-Plan als auch im Eingriffs- Ausgleichsplan vorgesehenen Ausgleichs- /Ersatzmaßnahmen. Der Ausgleich für den Boden erfolgt durch den Abriß und Rückbau zahlreicher nicht mehr genutzter Einzelgebäude an den Ortsrändern von Klockow dun Schönfeld sowie die ehemalige Schafanlage im benachbarten Ort Kleptow. Für die Aufwertung des Landschaftsbildes werden zahlreiche standortgerechte Laubbäume, flächige Strauch- und Heckenpflanzunegn sowie Streuobstwiesen gepflanzt. Mai 2015 Seite 18 von 21

19 11. Auswirkungen der Planung Erschließung Die geplanten Windkraftanlagen sind über befahrbare Wege an das allgemeine Straßennetz angebunden. Zu den einzelnen Windkraftanlagen werden Schotterwege angelegt. Die erforderlichen Strom- und Telefonleitungen werden als Erdkabel verlegt. Weitere Erschließungsanlagen sind nicht erforderlich. Überschlägige Kostenermittlung der Erschließungsanlagen A - Straßenbauarbeiten: Ausbau und Neubau von Schotterwegen pauschal pro Kilometer Wegebau B Stromkabel pauschal pro Kilometer Kabeltrasse Abstandsflächen Abstandflächen dienen dem Schutz des Nachbargrundstückes vor Verschattung und anderen störenden Einflüssen. Aufgrund der Tatsache, daß Windkraftanlagen im Außenbereich gebaut werden und dort in der Regel keine Wohnbebauungen zulässig sind, werden nachbarliche Interessen hinsichtlich Besonnung, Belichtung, Sozialabstand, Brandschutz in der Regel nicht berührt. Die von den Windkraftanlagen - ähnlich wie von Gebäuden - ausgehenden Wirkungen werden allerdings beachtet und durch die Festsetzung eines Mindestabstands gewährleistet, der sich aus dem Rotordurchmesser ergibt. Immissionsschutz Schall: Die Windkraftanlagen der geplanten Baufelder liegen so weit von den nächsten Wohnbebauungen (Klockow, Kleptow, Carmzow) entfernt, dass die gesetzlich geforderten Schallimmissionswerte eingehalten werden können. Dies wird durch eine für den Bebauungsplan erarbeitete Schallimmissionsprognose 2 nachgewiesen. Die Schallimmissionsprognose hat die maximale Anlagenzahl berücksichtigt. In ihr wurden die Vorbelastungen durch alle 98 im Windfeld Uckermark bereits errichteten Windkraftanlagen sowie 40 weitere bestehende WKA in den Windfeldern Züsedom und Neuenfeld mit ihren Auswirkungen auf die den nächstgelegenen schallkritischen Gebieten dargestellt. Weiterhin werden insgesamt 14 emittierende Anlagen- und Anlagenteile rund um das Windfeld Uckermark berücksichtigt. Betrachtet werden die bewohnten Gebäude der umliegenden Orte Carmzow, Cremzow, Dauerthal, Kleptow, Klockow, Ludwigsburg, Schenkenberg und Tornow als Einwirkungspunkte der Schallimmissionen (Immissionspunkte). Gemeint sind damit konkret für die Häuser ermittelte Schallpegel. 2 ENERTRAG Aktiengesellschaft, Dauerthal: Schallimmissionsprognose zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Windfeld Uckermark, Klockow Ost in der Gemarkung Klockow, Gemeinde Schönfeld. Stand Mai 2015 Seite 19 von 21

20 Im Ergebnis wird bestätigt, dass an allen Immissionspunkten im Fall des Betriebes von insgesamt Windkraftanlagen unterschiedlicher Typen die maximal zulässigen Schallimmissionsrichtwerte am Tag und in der Nacht eingehalten werden. Aus schalltechnischer Sicht bestehen gegen das hier untersuchte Vorhaben zur Erweiterung des Windfeldes Uckermark im Bereich Klockow-Ost durch 6 Windkraftanlagen keine Bedenken. Unbenommen davon muss im Genehmigungsverfahren nach den Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für jede Windkraftanlage die Einhaltung der Schallgrenzwerte nachgewiesen werden. Schatten: In einer Schattenwurfanalyse 4 zum Vorhaben, das der Bebauungsplan Windfeld Uckermark, Klockow-Ost vorbereitet, wird die maximal mögliche Schattenwurfdauer an den einzelnen relevanten Immissionspunkten prognostiziert. Die hier vorliegende Betrachtung errechnet die maximal mögliche Schattenwurfdauer an den einzelnen relevanten Immissionspunkten rund um die hier geplanten und die bereits errichteten und genehmigten bzw. beantragten Windkraftanlagen im Windfeld Uckermark sowie in den Windfeldern Züsedom und Neuenfeld. Durch die zusätzlichen geplanten Windkraftanlagen wird an den meisten Immissionspunkten kein Schattenwurf hervorgerufen. Nur in den Ortschaften Klockow und Carmzow wird durch die geplanten 6 WKA zusätzlicher Schattenwurf hervorgerufen. Da die Immissionrichtwerte an den Immissionsorten (IO) in Klockow durch die Vorbelastung theoretisch bereits überschritten werden, darf hier kein weiterer Schattenwurf verursacht werden. Wie anhand des graphischen Schattenwurfkalenders für die betroffenen IO deutlich wird, ist die Windkraftanlage A5 im nordöstlichsten Baufeld (Flst 343) für den Schattenwurf in der Ortschaft Klockow verantwortlich. Um sicherzustellen, dass es durch die Erweiterung des Windfeldes zu keiner unzulässigen Überschreitung der Richtwerte kommen kann, muss die WKA A5 daher mit einer Abschaltautomatik ausgestattet werden. Im vorliegenden Bebauungsplan ist in der Festsetzung Nr. 3.6 gesichert, dass die Grenzwerte einzuhalten sind, bzw. durch die Neuplanung nicht weiter überschritten werden dürfen. Wie aus der Schattenwurfanalyse hervorgeht, ist eine neu geplanten Windkraftanlagen mit Abschaltautomatiken auszurüsten, damit die Schattenwurfbelastung deutlich unter 30 Stunden pro Jahr und / oder 30 Minuten pro Tag liegt und damit keine zusätzlichen Belastungen auftreten. Wie das genau zu erfolgen hat, ist erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bestimmbar, wenn konkret der genaue Standort und Typ der geplanten Windkraftanlagen festgelegt wird bereits genehmigten WKA, 12 im Verfahren befindliche WKA und hier 6 neu beantragte WKA 4 ENERTRAG Aktiengesellschaft, Dauerthal: Schattenwurfanalyse zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Windfeld Uckermark, Klockow Ost in der Gemarkung Klockow, Gemeinde Schönfeld. Stand: Mai 2015 Seite 20 von 21

21 12. Realisierung In einem städtebaulichen Vertrag nach 11 BauGB zwischen der Gemeinde Schönfeld und dem Vorhabensträger wird die Durchführung des Vorhabens sowie die Umsetzung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen geregelt. Im Durchführungsvertrag soll festgehalten werden, dass das Bauvorhaben innerhalb von 3 Jahren nach Erteilung der Genehmigung nach BImSchG zu verwirklichen ist. Dauerthal, den 05. Mai 2015 Mai 2015 Seite 21 von 21

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